20 commentaries
Der Anfechtungsgegner kann den notwendigen Aufwand, den er mit der Sache hatte, in Rechnung stellen und ist grundsätzlich für wertvermehrende Investitionen zu entschädigen. Hingegen trägt er nicht die Gefahr unverschuldeter Wertminderungen oder solcher, die auch beim Schuldner eingetreten wären.
“; TSCHUMY, L'action révocatoire et ses conséquences, SJ 2013 II S. 450; PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 291 SchKG; BAUDAT, L'action révocatoire du droit suisse spécialement quant à sa nature et à ses effets, 1911, S. 190 ff.). Die von der Beschwerdeführerin an diesem Ergebnis geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Einerseits trägt der Anfechtungsgegner grundsätzlich immerhin nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertverminderung und hat für Wertverminderungen, welche auf Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489 E. 3.4; Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 4.2). Andererseits kann der Anfechtungsbeklagte den notwendigen Aufwand, den er mit der Sache hatte, in Rechnung stellen und ist er für wertvermehrende Investitionen grundsätzlich zu entschädigen (BAUER, a.a.O.; MAIER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 291 SchKG; TSCHUMY, a.a.O., S. 451; PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 291 SchKG). Unsubstanziiert bzw. rein appellatorischer Natur ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, entgegen der vorinstanzlichen Annahme würde die Konkursmasse mit der angeordneten Rückgewährpflicht besser gestellt, als wenn das verpönte Kaufgeschäft gar nicht stattgefunden hätte. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich sinngemäss behauptet, dass der Schuldnerin in diesem Fall der Abschluss eines neuen Pachtvertrags zu den bisherigen Konditionen nicht bzw. nicht umgehend möglich gewesen wäre, handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu diesem neuen Tatsachenvorbringen gegeben habe.”
“75; KRIESI, a.a.O., S. 299 f.; TSCHUMY, L'action révocatoire et ses conséquences, SJ 2013 II S. 450; PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 291 SchKG; BAUDAT, L'action révocatoire du droit suisse spécialement quant à sa nature et à ses effets, 1911, S. 190 ff.). Die von der Beschwerdeführerin an diesem Ergebnis geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Einerseits trägt der Anfechtungsgegner grundsätzlich immerhin nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertverminderung und hat für Wertverminderungen, welche auf Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489 E. 3.4; Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 4.2). Andererseits kann der Anfechtungsbeklagte den notwendigen Aufwand, den er mit der Sache hatte, in Rechnung stellen und ist er für wertvermehrende Investitionen grundsätzlich zu entschädigen (BAUER, a.a.O.; MAIER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 291 SchKG; TSCHUMY, a.a.O., S. 451; PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 291 SchKG). Unsubstanziiert bzw. rein appellatorischer Natur ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, entgegen der vorinstanzlichen Annahme würde die Konkursmasse mit der angeordneten Rückgewährpflicht besser gestellt, als wenn das verpönte Kaufgeschäft gar nicht stattgefunden hätte. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich sinngemäss behauptet, dass der Schuldnerin in diesem Fall der Abschluss eines neuen Pachtvertrags zu den bisherigen Konditionen nicht bzw. nicht umgehend möglich gewesen wäre, handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu diesem neuen Tatsachenvorbringen gegeben habe.”
Nach Art. 291 Abs. 1 SchKG hat der Anfechtungsbeklagte die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögens zu dulden oder gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten. Die paulianische Anfechtung verfolgt den Zweck, Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert wurden, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen; die Durchsetzung erfolgt auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen (vgl. Art. 290 SchKG).
“Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B.____ AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist dann pflichtwidrig und adäquat kausal, wenn die erwartete pflichtgemässe Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl.”
Bei grenzüberschreitendem Bezug ist für die Zuständigkeit nach Art. 291 SchKG nicht der Lageort der streitigen Sache, sondern der Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz massgebend; ist der Beklagte im Ausland domiciliert, kann statt dessen der Ort des Konkursverfahrens relevant sein. Eine zwangsweise Wiederherstellung einer im Ausland befindlichen Sache ist nicht durchsetzbar; eine Durchsetzung kann allenfalls dadurch erfolgen, dass in der Schweiz befindliche Vermögenswerte des Schuldners in Anspruch genommen werden.
“del 3 luglio 2007) – ma la pretesa di assoggettamento del bene o del suo corrispettivo (art. 291 LEF) al (mini-)fallimento (art. 285 cpv. 1 LEF e 170 cpv. 1 LDIP), motivo per cui il foro dell’azione, in diritto interno, non è il luogo di situazione o d’immatricolazione del bene, bensì il domicilio del convenuto se è domiciliato in Svizzera e il luogo del fallimento se ha il domicilio o la sede all’estero (art. 289 LEF). Non ne va diversamente in ambito internazionale. Certo, non è possibile reintegrare in modo coatto un bene mobile o immobile situato all’estero. Nel caso in cui il convenuto non lo mette a disposizione spontaneamente, una pretesa di risarcimento potrebbe comunque essere fatta valere in Svizzera sui suoi altri beni ivi localizzati (cfr. Peter in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 6 ad art. 291 LEF).”
“del 3 luglio 2007) – ma la pretesa di assoggettamento del bene o del suo corrispettivo (art. 291 LEF) al (mini-)fallimento (art. 285 cpv. 1 LEF e 170 cpv. 1 LDIP), motivo per cui il foro dell’azione, in diritto interno, non è il luogo di situazione o d’immatricolazione del bene, bensì il domicilio del convenuto se è domiciliato in Svizzera e il luogo del fallimento se ha il domicilio o la sede all’estero (art. 289 LEF). Non ne va diversamente in ambito internazionale. Certo, non è possibile reintegrare in modo coatto un bene mobile o immobile situato all’estero. Nel caso in cui il convenuto non lo mette a disposizione spontaneamente, una pretesa di risarcimento potrebbe comunque essere fatta valere in Svizzera sui suoi altri beni ivi localizzati (cfr. Peter in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 6 ad art. 291 LEF).”
Kann ein streitiges Gut im Ausland nicht zwangsweise wiederhergestellt werden, besteht nach Art. 291 SchKG die Möglichkeit, in der Schweiz eine Geld- bzw. Ersatzforderung geltend zu machen und diese gegen vom Beklagten in der Schweiz befindliche Vermögenswerte durchzusetzen.
“del 3 luglio 2007) – ma la pretesa di assoggettamento del bene o del suo corrispettivo (art. 291 LEF) al (mini-)fallimento (art. 285 cpv. 1 LEF e 170 cpv. 1 LDIP), motivo per cui il foro dell’azione, in diritto interno, non è il luogo di situazione o d’immatricolazione del bene, bensì il domicilio del convenuto se è domiciliato in Svizzera e il luogo del fallimento se ha il domicilio o la sede all’estero (art. 289 LEF). Non ne va diversamente in ambito internazionale. Certo, non è possibile reintegrare in modo coatto un bene mobile o immobile situato all’estero. Nel caso in cui il convenuto non lo mette a disposizione spontaneamente, una pretesa di risarcimento potrebbe comunque essere fatta valere in Svizzera sui suoi altri beni ivi localizzati (cfr. Peter in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 6 ad art. 291 LEF).”
“del 3 luglio 2007) – ma la pretesa di assoggettamento del bene o del suo corrispettivo (art. 291 LEF) al (mini-)fallimento (art. 285 cpv. 1 LEF e 170 cpv. 1 LDIP), motivo per cui il foro dell’azione, in diritto interno, non è il luogo di situazione o d’immatricolazione del bene, bensì il domicilio del convenuto se è domiciliato in Svizzera e il luogo del fallimento se ha il domicilio o la sede all’estero (art. 289 LEF). Non ne va diversamente in ambito internazionale. Certo, non è possibile reintegrare in modo coatto un bene mobile o immobile situato all’estero. Nel caso in cui il convenuto non lo mette a disposizione spontaneamente, una pretesa di risarcimento potrebbe comunque essere fatta valere in Svizzera sui suoi altri beni ivi localizzati (cfr. Peter in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 6 ad art. 291 LEF).”
Der Anfechtungsbeklagte ist neben der Rückgabe des angefochtenen Vermögenswerts zur Herausgabe der nach dem anfechtbaren Akt entstandenen Früchte und Erträge verpflichtet. Er trägt grundsätzlich nicht das Risiko unverschuldeter Wertminderungen, d.h. für zufällige oder beim Schuldner ebenfalls eingetretene Wertverluste haftet er nicht. Hingegen können ihm notwendige Aufwendungen, die er für die Sache hatte, in Rechnung gestellt werden, und für wertvermehrende Investitionen ist er grundsätzlich zu entschädigen.
“Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden. Die Anfechtungsklage bezweckt die Wiederherstellung des Vollstreckungssubstrats, wie es sich ohne anfechtbare Handlung zusammensetzen würde (BGE 136 III 341 E. 3; 132 III 489 E. 3.3; 130 III 235 E. 6.2; BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 2 und N. 18 zu Art. 291 SchKG). Hat der Schuldner mit einer anfechtbaren Handlung eine nutzbare Sache weggegeben, hat der Empfänger damit auch die Nutzungsmöglichkeit erlangt. Gleichzeitig ist diese dem Schuldner verlorengegangen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits im Grundsatzentscheid aus dem Jahre 1972 darauf hingewiesen, dass der Anfechtungsbeklagte mit dem anfechtbar erlangten Vermögenswert auch die in diesem enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat (BGE 98 III 44 E. 3). Entsprechend hat der Anfechtungsbeklagte auch Früchte und Erträge herauszugeben, die nach dem anfechtbaren Akt entstanden sind (BGE 132 III 489 E. 3.4; 98 III 44 E. 3; Urteile 5A_313/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.1.2; 5C.3/2007 vom 9. August 2007 E. 3; 5C.176/2003 vom 5. Februar 2004 E. 4, nicht publ. in: BGE 130 III 235; BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 291 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 75; KRIESI, a.a.O., S. 299 f.; TSCHUMY, L'action révocatoire et ses conséquences, SJ 2013 II S.”
“Hat der Schuldner mit einer anfechtbaren Handlung eine nutzbare Sache weggegeben, hat der Empfänger damit auch die Nutzungsmöglichkeit erlangt. Gleichzeitig ist diese dem Schuldner verlorengegangen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits im Grundsatzentscheid aus dem Jahre 1972 darauf hingewiesen, dass der Anfechtungsbeklagte mit dem anfechtbar erlangten Vermögenswert auch die in diesem enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat (BGE 98 III 44 E. 3). Entsprechend hat der Anfechtungsbeklagte auch Früchte und Erträge herauszugeben, die nach dem anfechtbaren Akt entstanden sind (BGE 132 III 489 E. 3.4; 98 III 44 E. 3; Urteile 5A_313/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.1.2; 5C.3/2007 vom 9. August 2007 E. 3; 5C.176/2003 vom 5. Februar 2004 E. 4, nicht publ. in: BGE 130 III 235; BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 291 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 75; KRIESI, a.a.O., S. 299 f.; TSCHUMY, L'action révocatoire et ses conséquences, SJ 2013 II S. 450; PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 291 SchKG; BAUDAT, L'action révocatoire du droit suisse spécialement quant à sa nature et à ses effets, 1911, S. 190 ff.). Die von der Beschwerdeführerin an diesem Ergebnis geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Einerseits trägt der Anfechtungsgegner grundsätzlich immerhin nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertverminderung und hat für Wertverminderungen, welche auf Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489 E. 3.4; Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 4.2). Andererseits kann der Anfechtungsbeklagte den notwendigen Aufwand, den er mit der Sache hatte, in Rechnung stellen und ist er für wertvermehrende Investitionen grundsätzlich zu entschädigen (BAUER, a.a.O.; MAIER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 291 SchKG; TSCHUMY, a.a.O., S. 451; PETER, a.a.O., N. 10 zu Art. 291 SchKG). Unsubstanziiert bzw. rein appellatorischer Natur ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, entgegen der vorinstanzlichen Annahme würde die Konkursmasse mit der angeordneten Rückgewährpflicht besser gestellt, als wenn das verpönte Kaufgeschäft gar nicht stattgefunden hätte.”
“2; BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 2 und N. 18 zu Art. 291 SchKG). Hat der Schuldner mit einer anfechtbaren Handlung eine nutzbare Sache weggegeben, hat der Empfänger damit auch die Nutzungsmöglichkeit erlangt. Gleichzeitig ist diese dem Schuldner verlorengegangen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits im Grundsatzentscheid aus dem Jahre 1972 darauf hingewiesen, dass der Anfechtungsbeklagte mit dem anfechtbar erlangten Vermögenswert auch die in diesem enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat (BGE 98 III 44 E. 3). Entsprechend hat der Anfechtungsbeklagte auch Früchte und Erträge herauszugeben, die nach dem anfechtbaren Akt entstanden sind (BGE 132 III 489 E. 3.4; 98 III 44 E. 3; Urteile 5A_313/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.1.2; 5C.3/2007 vom 9. August 2007 E. 3; 5C.176/2003 vom 5. Februar 2004 E. 4, nicht publ. in: BGE 130 III 235; BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 291 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 75; KRIESI, a.a.O., S. 299 f.; TSCHUMY, L'action révocatoire et ses conséquences, SJ 2013 II S. 450; PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 291 SchKG; BAUDAT, L'action révocatoire du droit suisse spécialement quant à sa nature et à ses effets, 1911, S. 190 ff.). Die von der Beschwerdeführerin an diesem Ergebnis geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Einerseits trägt der Anfechtungsgegner grundsätzlich immerhin nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertverminderung und hat für Wertverminderungen, welche auf Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489 E. 3.4; Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 4.2). Andererseits kann der Anfechtungsbeklagte den notwendigen Aufwand, den er mit der Sache hatte, in Rechnung stellen und ist er für wertvermehrende Investitionen grundsätzlich zu entschädigen (BAUER, a.a.O.; MAIER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4.”
Bezahlte Kaufpreise und sonstige vom Anfechtungsgegner erbrachte Leistungen können als erstattungsfähige Gegenleistungen im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG gelten. Bei erfolgreicher paulianischer Anfechtung ist die Rückerstattung solcher Gegenleistungen geschuldet, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befinden oder dieser durch sie bereichert ist.
“Ausgangspunkt für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Demnach ist bei Rückgabe von Vermögen die Ge- genleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners be- findet oder dieser durch sie bereichert ist. Und zu den Folgen der erfolgreichen paulianischen Anfechtung wird ausgeführt: "Die Wirkung besteht in der Rückab- wicklung der angefochtenen Vermögensverschiebung durch Rückführung des Vermögens in das Vollstreckungssubstrat des Schuldners, aber auch in der Rück- erstattung einer allfällig erbrachten Gegenleistung an den Anfechtungsgegner" (Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe beim Kauf der Liegenschaft CHF 530'000.00 bezahlt (und noch andere rückerstat- tungspflichtige Leistungen erbracht). Insoweit dies zutrifft, können dies Gegenleis- tungen, wie sie Art. 291 Abs. 1 SchKG nennt, sein.”
“Ausgangspunkt für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Demnach ist bei Rückgabe von Vermögen die Ge- genleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners be- findet oder dieser durch sie bereichert ist. Und zu den Folgen der erfolgreichen paulianischen Anfechtung wird ausgeführt: "Die Wirkung besteht in der Rückab- wicklung der angefochtenen Vermögensverschiebung durch Rückführung des Vermögens in das Vollstreckungssubstrat des Schuldners, aber auch in der Rück- erstattung einer allfällig erbrachten Gegenleistung an den Anfechtungsgegner" (Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe beim Kauf der Liegenschaft CHF 530'000.00 bezahlt (und noch andere rückerstat- tungspflichtige Leistungen erbracht). Insoweit dies zutrifft, können dies Gegenleis- tungen, wie sie Art. 291 Abs. 1 SchKG nennt, sein.”
Vom Schuldner erbrachte Amortisationen können als Gegenleistung der Konkursmasse im Sinn von Art. 291 Abs. 1 SchKG angesehen werden. Entsprechende Ersatzansprüche sind im Kollokationsverfahren zu prüfen und können bei Vorhandensein eines Konkursüberschusses berücksichtigt werden.
“Das Konkursamt hat die Aufnahme in den Kollokationsplan abgelehnt und dafür zwei Gründe angeführt: Verspätung, weil Forderungen nur bis zum Schluss des Konkurses in den Kollokationsplan angemeldet werden könnten (der Konkurs über die C. AG wurde 2014 geschlossen), und unterlassene Geltendma- chung dieser Forderungen im Rahmen des gerichtlichen paulianischen Anfech- tungsverfahrens. Unter dem Titel "Anspruch" erwähnt das Konkursamt weiter, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz von allfälligen Amortisationen der Hypothek habe, da es sich dabei um eine Gegenleistung der Konkursmasse nach Art. 291 Abs. 1 SchKG handle, und dass nach Bezahlung sämtlicher Forde- rungen im Konkurs ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung der B. GmbH ausbezahlt werde.”
Rückforderungsansprüche aus paulianischer Anfechtung nach Art. 291 Abs. 1 SchKG können als Masseverbindlichkeiten zu prüfen sein. Die materiellrechtliche Beurteilung solcher Ansprüche ist grundsätzlich den Zivilgerichten zuzuweisen; nicht materiellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Masseverbindlichkeiten verbleiben hingegen bei den Konkursbehörden.
“Was die bestrittene Anerkennung der Gegenleistungen als Masseverbind- lichkeiten durch das Konkursamt anbelangt (act. A.1 Rz 33 ff., Rz. 63) bzw. die fehlende Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG (act. A.1 Rz. 26 ff.), ist weiter auszuholen. Aus E. 1.6. ergibt sich, dass bei Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohne Weiteres in Anwendung von Art. 269 SchKG die Ergebnisse durch das Konkursamt abgerechnet werden müssen. Eine logische Folge dieser dem Konkursschluss nachfolgenden Abwicklung ist, dass allfällige Masseverbindlichkeiten entstehen bzw. berücksichtigt werden kön- nen und müssen. Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl.”
“Was die bestrittene Anerkennung der Gegenleistungen als Masseverbind- lichkeiten durch das Konkursamt anbelangt (act. A.1 Rz 33 ff., Rz. 63) bzw. die fehlende Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG (act. A.1 Rz. 26 ff.), ist weiter auszuholen. Aus E. 1.6. ergibt sich, dass bei Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohne Weiteres in Anwendung von Art. 269 SchKG die Ergebnisse durch das Konkursamt abgerechnet werden müssen. Eine logische Folge dieser dem Konkursschluss nachfolgenden Abwicklung ist, dass allfällige Masseverbindlichkeiten entstehen bzw. berücksichtigt werden kön- nen und müssen. Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl.”
Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner nach Art. 291 Abs. 2 SchKG zu erstatten sind, gelten bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung als bedingte Forderungen, weil ihr Entstehen von der Gutheissung der Anfechtungsklage abhängt. Über den (bedingten) Bestand dieser Gegenforderung kann im Anfechtungsprozess entschieden werden. Bedingte Leistungen können gerichtlich geltend gemacht werden.
“Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind - bis über die Anfechtung als solche entschieden ist - bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfech- tungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreis- schreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG. Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch be- dingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist).”
“Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind - bis über die Anfechtung als solche entschieden ist - bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfech- tungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreis- schreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG. Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch be- dingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist).”
Auch ein "stilles Mitwissen" (z.B. durch 'indirekt oder seitlich mitgehört') kann als Hinweis auf fehlende Gutgläubigkeit gewertet werden. Die Vorinstanz hat derartige Umstände bei der Beurteilung der Erkennbarkeit einer Gläubigerbenachteiligung berücksichtigt.
“Hinsichtlich Gutgläubigkeit gemäss Art. 291 Abs. 3 SchKG beteuern die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, nichts von der schlechten finanziellen Lage ihres Vaters gewusst zu haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veräusserungen der Liegenschaft seien von ihm getroffen worden. Der Vater sei jedoch von F.________ bzw. einem Mitarbeiter der Bank schlecht beraten worden. Die Beschwerdeführer gehen dabei vertieft auf die Hintergründe der zwischen dem Vater und F.________ ausgetauschten Nachrichten hinsichtlich einer drohenden Anfechtung ein und bringen vor, dass sie an dieser Unterhaltung nicht beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrer Würdigung nicht einzig auf diese Nachrichten abgestellt. Die Beschwerdeführer setzen sich dann auch namentlich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, die Beschwerdeführer hätten in der erstinstanzlichen Duplik eingeräumt, hinsichtlich der Schulden des Vaters "indirekt oder seitlich mitgehört" zu haben. Die Beschwerdeführer legen weder hinreichend dar, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, noch begründen sie hinreichend, inwiefern die daraus geschlossene Erkennbarkeit einer Gläubigerbenachteiligung willkürlich sein soll.”
Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden; ersatzweise kann die Rückgabe oder eine Rückzahlung verlangt werden. Ziel der paulianischen Anfechtung ist die Rückführung unrechtmässig entäusserter Vermögenswerte in die Zwangsvollstreckung.
“Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B.____ AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist dann pflichtwidrig und adäquat kausal, wenn die erwartete pflichtgemässe Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl.”
“Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG).”
Die Konkursverwaltung hat im Rahmen der ordentlichen Amtsführung rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die Verjährungsunterbrechungen für paulianische Anfechtungsansprüche bewirken. Werden solche fristunterbrechenden Schritte nicht rechtzeitig unternommen, kann die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit auf nach Art. 291 Abs. 1 SchKG angefochten erworbenes Vermögen untergehen.
“Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B.____ AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist dann pflichtwidrig und adäquat kausal, wenn die erwartete pflichtgemässe Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl.”
Gegenforderungen gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG sind bis zur Entscheidung über die Anfechtung als bedingte Forderungen zu behandeln, weil ihr Entstehen von der Gutheissung der Anfechtungsklage abhängt. Soweit im Anfechtungsprozess über die Gegenleistung entschieden werden soll, ist zu beachten, dass auch bedingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können.
“Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind - bis über die Anfechtung als solche entschieden ist - bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfech- tungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreis- schreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG. Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch be- dingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist).”
“Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind - bis über die Anfechtung als solche entschieden ist - bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfech- tungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreis- schreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG. Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch be- dingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist).”
Das Urteil im Anfechtungsprozess wirkt nicht materiellrechtlich (das angefochtene Rechtsgeschäft wird zivilrechtlich nicht für nichtig erklärt), sondern stellt das Vollstreckungssubstrat zugunsten der Gläubiger wieder her. Praktisch erfolgt die Rückgabe in der Regel in natura gegenüber der Betreibungs- oder Konkursverwaltung bzw. dem Liquidator; ist eine Sache nicht mehr vorhanden, kann subsidiär Wertersatz verlangt werden. Bei Rückgabe oder Wertersatz ist dem Rückgabepflichtigen die von ihm erbrachte Gegenleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser dadurch bereichert ist. Darüber hinaus kann ein weitergehender Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
“Das Urteil im Anfechtungsprozess hat keine materiellrechtliche Wirkung, d.h. das angefochtene Rechtsgeschäft ist zivilrechtlich nicht ungültig, sondern bewirkt die Wiederherstellung des Vollstreckungssubstrats zugunsten der Gläubiger (BGE 143 III 167 E. 3.3.4; 136 III 341 E. 3; 26 II 204 E. 5). Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 187 E. 4.2; 135 III 513 E. 9.1; 132 III 489 E. 3.3; BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 73). Wird der Anfechtungsbeklagte zur Rückgabe des anfechtbar erworbenen Gegenstandes in natura bzw. zu Wertersatz verpflichtet, ist ihm die Gegenleistung, die er im Zusammenhang mit der angefochtenen Handlung erbracht hat, zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist (Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BGE 135 III 513 E. 9.5). Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden (Art. 291 Abs. 1 Satz 3 SchKG).”
“En raison de la diminution du produit de réalisation que ces actes engendrent nécessairement, la condition du préjudice est généralement réalisée en présence de libéralités (art. 286 LP) ou d’actes commis par le débiteur surendetté (art. 287 LP). Selon la jurisprudence, il y a diminution du produit de l’exécution forcée – et dès lors préjudice – chaque fois que le débiteur commet un acte qui ne lui procure pas une contre-prestation de valeur équivalente (Bovey, op. cit., p. 54 et 55 ). La condition du préjudice est présumée notamment à l’égard du créancier porteur d’un acte de défaut de biens et de la masse en faillite (ou concordataire), de sorte que le demandeur n’a pas à prouver que l’acte attaqué a effectivement causé un préjudice. Toutefois, le défendeur à l’action révocatoire peut renverser cette présomption et établir que l’acte n’a pas entraîné un tel préjudice dans le cas particulier, parce que le demandeur aurait subi une perte même si l’acte révocable n'avait pas été accompli (Bovey, op. cit., p. 56). 3.1.3 Selon l'art. 291 al. 1 LP, celui qui a profité d'un acte révocable (et non nul contrairement à la lettre de la loi : Tschumy, L’action révocatoire et ses conséquences, in SJ 2013 II p. 447) doit restituer ce qu'il a reçu. En cas de faillite, l’action aura pour but de compléter la masse active afin de permettre de désintéresser, aussi pleinement que possible, tous les créanciers : l’admission de l’action révocatoire aura ainsi pour effet de faire rentrer dans la masse tout ce que le débiteur a, au moyen de l’acte révocable, acquis du patrimoine du débiteur soumis à la réalisation forcée, pour autant, que le montant des biens soustraits ne dépasse pas la somme nécessaire pour le paiement de la totalité des créances produites dans la faillite et colloquées (Bovey, op. cit., p. 73 et les réf. cit.). La restitution porte en principe sur les biens en nature, lorsque ceux-ci existent encore en main du tiers. Elle se fait soit par la remise de la chose mobilière en main de l’office des poursuites, de l’administration de la faillite représentant la masse ou du liquidateur, soit par la rétrocession de la créance.”
Die Frage der Rückerstattung bei anfechtbaren Verfügungen stellt sich erst nach der Konkurseröffnung. Die Gegenleistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Rückerstattungsanspruch entstanden ist, nämlich im Moment der vollzogenen Rückgewähr.
“Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entste- hen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstat- tung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegen- leistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bun- desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG).”
“Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entste- hen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstat- tung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegen- leistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bun- desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG).”
“Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entste- hen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstat- tung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegen- leistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bun- desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG).”
“Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entste- hen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstat- tung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegen- leistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bun- desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG).”
Art. 291 SchKG erlaubt die Rückübertragung bzw. die Durchsetzung eines Rückgabe- bzw. Pfändungsanspruchs gegenüber in der Schweiz gelegenem Vermögen. Im grenzüberschreitenden Zusammenhang ist eine zwangsweise Wiederherstellung von im Ausland gelegenem Vermögen nicht möglich; in solchen Fällen kann allenfalls eine Durchsetzung gegen in der Schweiz befindliche Vermögenswerte des Beklagten angestrebt werden.
“________ war Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH. Mit Vereinbarung vom 12./18. Mai 2015 verbürgte er sich gegenüber der B.________ mbH, einer nach deutschem Recht errichteten und in Deutschland inkorporierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die offenen Verbindlichkeiten der I.________ GmbH in Höhe von rund EUR 815'000.--. A.c. Am 1. Februar 2016 eröffnete das Amtsgericht Lörrach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.________ GmbH. A.d. Um ihre Forderung aus der Bürgschaftsvereinbarung durchzusetzen, setzte die B.________ mbH gegen C.________ den Betrag von Fr. 1'047'240.-- in Betreibung. Die Betreibung blieb mangels Vermögenswerten erfolglos und die B.________ mbH erhielt einen Verlustschein. B. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte die B.________ mbH am 4. Oktober 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A.________ ein und beantragte, dieser sei zu verurteilen, die Liegenschaften Grundbuch U.________ D/ee sowie Grundbuch V.________ F/gg und F/hh im Sinn von Art. 291 SchKG an C.________ zurückzuübertragen, die genannten Parzellen seien für pfändbar zu erklären und A.________ sei zu verurteilen, die Zwangsverwertung dieser Grundstücke zu dulden. Des Weiteren verlangte sie, das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, die betreffenden Grundstücke in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu pfänden und zu verwerten. Eventualiter sei A.________ zu verurteilen, ihr Fr. 1'061'942.30 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wies das Zivilgericht die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. September 2024 (eröffnet am 13. September 2024) gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der”
“del 3 luglio 2007) – ma la pretesa di assoggettamento del bene o del suo corrispettivo (art. 291 LEF) al (mini-)fallimento (art. 285 cpv. 1 LEF e 170 cpv. 1 LDIP), motivo per cui il foro dell’azione, in diritto interno, non è il luogo di situazione o d’immatricolazione del bene, bensì il domicilio del convenuto se è domiciliato in Svizzera e il luogo del fallimento se ha il domicilio o la sede all’estero (art. 289 LEF). Non ne va diversamente in ambito internazionale. Certo, non è possibile reintegrare in modo coatto un bene mobile o immobile situato all’estero. Nel caso in cui il convenuto non lo mette a disposizione spontaneamente, una pretesa di risarcimento potrebbe comunque essere fatta valere in Svizzera sui suoi altri beni ivi localizzati (cfr. Peter in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n. 6 ad art. 291 LEF).”
Bei einer gemischten Schenkung entscheidet die richterliche Beweiswürdigung über das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Betroffenen tragen die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis besteht; die Vorinstanz prüfte hierzu die Wertermittlung zum Zeitpunkt der Übertragung und kam so zum Ergebnis einer gemischten Schenkung, mit den sich daraus ergebenden Wirkungen nach Art. 291 Abs. 3 SchKG.
“Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 SchKG sowie deren Wirkungen gemäss Art. 291 Abs. 3 SchKG. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten geblieben, dass die Übertragung der Liegenschaft vom Vater der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeführer innerhalb der Verdachtsperiode von einem Jahr gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG stattgefunden habe. Ebenfalls nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschwerdeführer gemäss Art. 286 Abs. 3 SchKG die Beweislast dafür tragen würden, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei der Übertragung der Liegenschaft vorlag. Soweit die Vorinstanz der Berufung eine hinreichende Begründung entnehmen konnte, setzte sie sich ausführlich mit der Wertberechnung zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft auf die Beklagten auseinander und schützte im Ergebnis die Beweiswürdigung der Erstinstanz, eine Abgeltung zum Verkehrswert sei nicht bewiesen und es sei von einer gemischten Schenkung auszugehen. Die Vorinstanz würdigte dabei die Beweisofferten der Beschwerdeführer und wies zahlreiche nachträglich eingereichte Beweise als verspätetet aus dem Recht.”
Notwendiger Aufwand und wertvermehrende Investitionen sind im Anfechtungsprozess zu beziffern und im Entscheid zu würdigen; eine allfällige Erstattung bzw. Entschädigung hierfür ist gesondert festzulegen.
“Das Konkursamt geht davon aus, dass das, was die Beschwerdeführerin nunmehr zur Kollokation angemeldet haben will, bereits im Prozess betreffend paulianische Anfechtung hätte geltend gemacht werden müssen. In der Vernehm- lassung (act. A.2) weist es - leicht abweichend von der Verfügung - darauf hin, dass die Forderungen im besagten Anfechtungsprozess zwar erwähnt worden seien, dass darüber aber nicht befunden worden sei. Die Konkursverwaltung geht a.a.O. offenbar davon aus, dass - wären die Forderungen der Beschwerdeführerin im Prozess anerkannt worden - es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handeln würde. Die Kaufpreisforderung ergebe sich problemlos aus dem Kaufvertrag, die wertvermehrenden Investitionen liessen sich jedoch nicht genau beziffern. An der vom Konkursamt erwähnten Stelle des Basler Kommentars heisst es, dass "der notwendige Aufwand für wertvermehrende Investitionen dem Anfechtungs- gegner zu erstatten ist (ebenso Amonn/Walther, a.a.O., N 46 zu § 52; Philipp Mai- er, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 291 SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band II, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz 8 zu § 68; Brigitte Umbach- Spahn/Stefan Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 291 SchKG, und zwar als Masseverbindlichkeiten). Die genannten Gesichtspunkte sind im Anfech- tungsprozess zu klären und müssen im Entscheid ihren Niederschlag finden".”
“Die Konkursverwaltung geht a.a.O. offenbar davon aus, dass - wären die Forderungen der Beschwerdeführerin im Prozess anerkannt worden - es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handeln würde. Die Kaufpreisforderung ergebe sich problemlos aus dem Kaufvertrag, die wertvermehrenden Investitionen liessen sich jedoch nicht genau beziffern. An der vom Konkursamt erwähnten Stelle des Basler Kommentars heisst es, dass "der notwendige Aufwand für wertvermehrende Investitionen dem Anfechtungs- gegner zu erstatten ist (ebenso Amonn/Walther, a.a.O., N 46 zu § 52; Philipp Mai- er, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 291 SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band II, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz 8 zu § 68; Brigitte Umbach- Spahn/Stefan Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 291 SchKG, und zwar als Masseverbindlichkeiten). Die genannten Gesichtspunkte sind im Anfech- tungsprozess zu klären und müssen im Entscheid ihren Niederschlag finden".”
Ist eine angefochtene Grundstücksveräusserung rückabzuwickeln, erfolgt die Herausgabe der noch beim Anfechtungsgegner vorhandenen Grundstücke, soweit möglich, in natura; die zurückgeführten Grundstücke sind anschliessend durch die Konkursverwaltung zu verwerten. Auch die vom Anfechtungsgegner erbrachten Gegenleistungen sind zurückzugeben. Durch die beiderseitige Rückabwicklung entsteht den Konkursgläubigern gegenüber dem ursprünglichen Zustand weder ein Vor- noch ein Nachteil, und Anfechtungsgegner und Konkursgläubiger stehen nicht in Konkurrenz um den Anteil am Erlös.
“Aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage des Abtretungsgläubigers mussten die Grundstücke der Zwangsverwertung durch das Konkursamt zugeführt werden (Bauer, a.a.O., N 8 zu Art. 291 SchKG). Handelt es sich um beim Anfech- tungsgegner noch vorhandene Grundstücke, so erfolgt die Rückgabe soweit mög- lich in natura und die Grundstücke sind in der Folge durch die Konkursverwaltung zu verwerten. Ziel der Anfechtung ist die Herstellung des Zustands, wie er ohne anfechtbare Handlung wäre (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG). Oder anders gesagt: "Das Vermögenssubstrat des Schuldners wird wieder in den gleichen Zu- stand versetzt, wie wenn die angefochtene Handlung nie stattgefunden hätte" (Philipp Maier, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 3 zu Art. 291 SchKG). Daher ist auch die Gegenleistung zurückzugeben, wäre es doch "unbillig und würde dem Normzweck widersprechen, vom Anfechtungsgegner die Rückge- währung zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, dass er selbst eine Leistung er- bracht hat" (Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 291 SchKG). Wird eine erfolgreich ange- fochtene Veräusserung für beide beteiligten Seiten zurückabgewickelt, so entste- hen dadurch den Konkursgläubigern gegenüber dem ursprünglichen Zustand we- der ein Vor- noch ein Nachteil.”
“Aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage des Abtretungsgläubigers mussten die Grundstücke der Zwangsverwertung durch das Konkursamt zugeführt werden (Bauer, a.a.O., N 8 zu Art. 291 SchKG). Handelt es sich um beim Anfech- tungsgegner noch vorhandene Grundstücke, so erfolgt die Rückgabe soweit mög- lich in natura und die Grundstücke sind in der Folge durch die Konkursverwaltung zu verwerten. Ziel der Anfechtung ist die Herstellung des Zustands, wie er ohne anfechtbare Handlung wäre (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG). Oder anders gesagt: "Das Vermögenssubstrat des Schuldners wird wieder in den gleichen Zu- stand versetzt, wie wenn die angefochtene Handlung nie stattgefunden hätte" (Philipp Maier, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 3 zu Art. 291 SchKG). Daher ist auch die Gegenleistung zurückzugeben, wäre es doch "unbillig und würde dem Normzweck widersprechen, vom Anfechtungsgegner die Rückge- währung zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, dass er selbst eine Leistung er- bracht hat" (Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 291 SchKG). Wird eine erfolgreich ange- fochtene Veräusserung für beide beteiligten Seiten zurückabgewickelt, so entste- hen dadurch den Konkursgläubigern gegenüber dem ursprünglichen Zustand we- der ein Vor- noch ein Nachteil. Anfechtungsgegner und Konkursgläubiger befinden sich dann auch nicht in einem Konkurrenzverhältnis um den Anteil am Erlös aus dem Konkursverfahren.”
Über bestrittene Gegenforderungen nach Art. 291 SchKG müssen die Zivilgerichte entscheiden; das Konkursamt darf eine solche bestrittene Masseforderung ohne einschlägiges Urteil nicht anerkennen. Nach Abschluss des Konkurses können insoweit keine neuen Masseverbindlichkeiten entstehen.
“291 SchKG und dürfe auch keine Masseverbindlichkeiten anerkennen und nach Schluss des Konkursverfahren könnten keine Masseverbindlichkeiten mehr entstehen. Ein Widerruf der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2024 sei ausgeschlossen, die angeblichen Gegenforderungen hätten im Anfechtungs- prozess geltend gemacht werden müssen und der Forderungsbestand sei keines- wegs ausgewiesen. Die Zivilgerichte müssten über die Masseverbindlichkeit ent- scheiden (act. A.1 Rz. 25). Mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG seien auch die Abwehrrechte von Gegenforderungen übergegangen (act. A.1 Rz. 29). Auch um gegebenenfalls einen Vergleich schliessen zu können, müssten allfällige Gegen- forderungen einbezogen werden können. Ausserdem würde das Konkursamt kaum wissen können, was im Anfechtungsprozess beurteilt worden und daher rechtskräftig sei (act. A.1 Rz. 31). Bei der Abtretung von Anfechtungsansprüchen gemäss Art. 285 ff. SchKG sei die Verfügungsbefugnis über allfällige Gegenan- sprüche nicht beim Konkursamt (act. A.1 Rz. 32). Das Konkursamt könne eine bestrittene Masseforderung nicht anerkennen (act. A.1 Rz. 33 ff.). Die aus Art. 291 SchKG resultierende und bestrittene Gegenforderung könne ohne Urteil nicht an- erkannt werden. Darauf habe der Beschwerdeführer das Konkursamt aufmerksam gemacht (act. A.1 Rz. 36 f.). Nach Konkursabschluss könne es keine Massever- bindlichkeiten geben. Es handle sich nicht um neu entdeckte Vermögenswerte, sei doch eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgt (act. A.1 Rz. 39 f.). Ohne neu entdeckte Vermögenswerke könne auch kein Nachkonkurs eröffnet werden (act. A.1 Rz. 41). Ein Widerruf der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2024, mit der sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden seien, sei unzulässig. Wenn die Beschwerdegegnerin die gleichen Forderungen nun ein- fach gegen die Masse nochmals eingebe, sei das kein neuer Sachverhalt, sondern bloss eine neue Rechtsbehauptung (act. A.1 Rz. 45 f.). Das Ziel der Anfechtung könne nur erreicht werden, wenn die Gegenforderungen im Anfechtungsprozess geltend gemacht würden, sodass es nicht angehe, dass der Anfechtungskläger nach erfolgreichem Prozess zur Kenntnis nehmen müsse, dass die Konkursver- waltung im Nachhinein eine solche Gegenforderung anerkenne, die das Anfech- tungsergebnis schmälere.”
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