Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 22 nov. 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 750). ↩
1 commentary
Selon les considérations figurant dans les sources citées, le directeur de la caisse assure la gestion opérationnelle de la caisse de compensation d’association et est considéré comme organe exécutif. L’art. 102 al. 3 RAVS lui interdit d’être membre du conseil de la caisse, afin de réduire autant que possible l’influence des associations fondatrices sur la gestion.
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl.”
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl.”
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