Abrogé par le ch. I de l’O du 22 nov. 2023, avec effet au 1erjanv. 2024 (RO 2023 750). ↩
6 commentaries
Il ne ressort pas clairement du texte de l’art. 106 al. 2 RAVS si le pouvoir inaliénable du chef de caisse de rendre des décisions de la caisse englobe également la mise en œuvre procédurale des créances de cotisations ainsi réclamées. La jurisprudence considère toutefois qu’une interprétation favorable à cette compétence procédurale est justifiée, car le plein exercice de la mission consistant à recouvrer les cotisations d’assurances sociales impayées inclut aussi la possibilité de faire valoir ces créances dans les procédures de sommation et d’exécution. Des considérations systématiques et téléologiques, à la lumière de la finalité de l’art. 106 al. 2 RAVS, plaident en faveur de cette interprétation.
“Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
Selon la doctrine et la jurisprudence citées, les attributions inaliénables prévues à l'art. 106 al. 2 RAVS confèrent au directeur de la caisse, en vertu du droit fédéral, la gestion de la caisse de compensation d'association dans les affaires de fond; le directeur est dès lors considéré comme l'organe exécutif de la caisse. Cela vise à limiter autant que possible l'influence des associations fondatrices. Selon l'art. 102 al. 3 RAVS, le directeur de la caisse ne peut pas être membre du conseil de caisse.
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
La compétence inaliénable du directeur de la caisse de compensation, prévue à l’art. 106 al. 2 RAVS, de rendre au cas par cas des décisions de caisse comprend, selon la jurisprudence, la faculté de faire valoir par voie procédurale les créances de cotisations invoquées par ces décisions (notamment dans la procédure de sommation et d’exécution forcée). Elle englobe également la faculté de représenter en justice, en cas de litige, la caisse de compensation d’association.
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
Citation: RAVS art. 106 N. 3 Des informations accessibles au public et suffisamment fiables (p. ex. le site internet de la caisse de compensation) peuvent apporter la preuve juridiquement suffisante qu’une personne exerce la fonction de directeur de la caisse. Une fois cela établi, sa qualité d’organe de la caisse de compensation suffit à fonder son pouvoir de représentation en justice, de sorte qu’il n’est pas nécessaire de produire une procuration procédurale supplémentaire.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Selon l'art. 106 al. 2 RAVS, le directeur de la caisse de compensation peut être habilité à représenter la caisse en justice. Le Tribunal fédéral a confirmé, dans l'arrêt 4A_643/2023 (consid. 3.4), la capacité de postulation d'un tel directeur ainsi habilité.
“Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 AHVV Dr. C.________ in seiner Funktion als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin als zur Prozessführung für die Beschwerdegegnerin legitimiert erachtete und damit die Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.”
Selon la jurisprudence, l’art. 106 al. 2 RAVS doit être interprété en ce sens que la compétence inaliénable du chef de la caisse de rendre, au cas par cas, des décisions de la caisse et de réclamer les cotisations en souffrance peut aussi englober la mise en œuvre procédurale de ces créances dans la procédure de poursuite et d’exécution forcée. Cela ne ressort pas avec une certitude absolue du texte; l’instance précédente considère toutefois que l’exercice global de la tâche de recouvrement inclut le pouvoir de les faire valoir en justice. Cette interprétation se fonde en outre sur le but de l’art. 106 al. 2 RAVS, qui est de séparer, sur des points essentiels, les caisses de compensation professionnelles de leurs associations fondatrices et de leur permettre d’accomplir de manière autonome leurs tâches de droit public.
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
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