40 commentaries
Une exécution tardive ou incomplète des obligations de décompte et de paiement au sens de l’art. 36 RAVS peut être considérée comme une violation des prescriptions de droit public. Dans la mesure où un tel comportement a causé des dommages, il convient d’examiner s’ils sont imputables à une faute qualifiée.
“Es ist schon bei der Prüfung des Schadens ausgeführt worden (E. 2.2.2), dass die Konkursitin ihre Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art. 36 AHVV) und ihren Zahlungspflichten (Art. 35 Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV) nicht fristgerecht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.2.2). Dadurch hat sie hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.”
Un salaire déclaré dans le délai peut être considéré comme déterminant par la caisse de compensation. S’il existe une modification salariale ultérieure qui vise manifestement uniquement à optimiser des droits aux prestations, celle-ci peut ne pas être prise en compte, de sorte que le salaire initialement déclaré dans le délai demeure déterminant.
“-- vorgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze von Fr. 90‘000.-- ermöglicht worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Abs. 3bis derselben Bestimmung). Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nichts, was diese Anpassung erklären könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000.-- bezogen habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommene Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.-- einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.-- als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 17. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74). Das Gericht erkennt:”
RAVS art. 36 n. 38 Selon la jurisprudence, le dommage consiste en règle générale dans le non-paiement des cotisations annuelles et est fait valoir dans le cadre du décompte final. Le délai de prescription de la créance en réparation commence dès lors à courir à l’exigibilité, respectivement à la facturation/au décompte final par la caisse de compensation. En cas d’insolvabilité de l’employeur, le moment de la connaissance du dommage peut toutefois être déterminé différemment (p. ex. lors du dépôt de l’état de collocation ou de la publication de la liquidation).
“78 avec renvois ; TF 9C_400/2020 du 19 octobre 2020 consid. 3.2.1). c) En l’espèce, c’est le non-paiement des cotisations de l’année 2015 qui constitue le dommage. Pendant l’année, les employeurs ont l’obligation de verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). Ces acomptes sont des cotisations fixées provisoirement par la caisse de compensation, laquelle se fonde pour ce faire sur la masse salariale probable de l’entreprise, à savoir en pratique sur la dernière masse salariale connue compte tenu de l’évolution probable des salaires (Directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG [DP] édictées par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], valables dès le 1er janvier 2021, ch. 2005 sv). Une fois l’année civile arrivée à son terme, la caisse réclame la différence entre les acomptes versés et le montant dû dans le cadre de la procédure de décompte et de solde telle que prévue par l’art. 36 RAVS. En l’espèce, la société a régulièrement reçu les demandes d’acomptes mensuels pendant l’année 2015 puis un décompte final le 24 octobre 2016. Le délai de prescription absolue de l’action en réparation du dommage qui a commencé à courir en 2016 était de cinq ans et il n’était pas échu à l’entrée en vigueur du nouveau droit. Lorsque les nouvelles règles sont entrées en vigueur au 1er janvier 2020, ce délai est passé de cinq à dix ans. Le délai de prescription absolue n’était donc pas atteint lorsque la décision de réparation du dommage a été rendue le 14 juillet 2020. Pour ce qui concerne le délai de prescription relative, la faillite de l’employeur a été prononcée le 14 décembre 2016, avec effet reporté au 16 janvier 2017. En ce qui concerne le moment de la connaissance du dommage en cas de faillite, la jurisprudence retient généralement celui du dépôt de l’état de collocation, ou celui de la publication de la liquidation de la faillite faute d’actifs (ATF 129 V 193 consid. 2.3 et considérant 3b ci-dessus).”
La fixation définitive des cotisations dues s’effectue sur la base du décompte annuel, respectivement de la déclaration finale de l’employeur, à la fin de la période de décompte (année civile). Les annonces d’acomptes provisionnels ou les montants de salaire déclarés à titre provisoire ne sont que provisoires et ne sont pas déterminants pour la fixation définitive des cotisations.
“Le Direttive sulla riscossione dei contributi nell’AVS, nell’AI e nelle IPG (DRC), valide dal 1° gennaio 2021, N. 2045-2046 indicano che “nell’anno corrente, i datori di lavoro devono versare periodicamente contributi d’acconto (art. 35 cpv. 1 OAVS). I contributi d’acconto sono contributi stabiliti dalla cassa di compensazione a titolo provvisorio” e che “trascorso l’anno civile, la cassa di compensazione procede a una compensazione sulla base del conteggio dei datori di lavoro (v. N. 2082 segg.; art. 36 OAVS)”. L’annuncio da parte della ricorrente di uno specifico importo alla Cassa competente per la determinazione dei contributi sociali non significa, perciò, che i lavoratori in questione beneficiassero di un salario fisso, visto che decisivo per stabilire i contributi definitivi è il conteggio finale, ossia la dichiarazione dei salari da parte del datore di lavoro alla fine del periodo di conteggio (cfr. art. 36 OAVS; DRC N. 2067 segg.). La garanzia, in linea generale, di una retribuzione minima mensile prevista nel contratto di lavoro di __________ (cfr. doc. 140-141) non consente, infine, una soluzione differente, almeno in relazione a tale dipendente, della vertenza. Infatti si tratta unicamente di una remunerazione minima alla quale può essere aggiunta un’ulteriore provvigione. La realizzazione e l’entità di quest’ultima dipendono comunque dall'esito del lavoro, per cui la perdita di lavoro complessiva non è controllabile. Va altresì evidenziato che lo stipendio garantito viene ad ogni modo concesso soltanto alla condizione che vengano effettuate almeno 10 ore di lavoro alla settimana (cfr. doc. 141). 2.11. Va, del resto, evidenziato che la controllabilità della perdita di lavoro di cui all’art. 31 cpv. 3 lett. a LADI è un requisito fondamentale del diritto all'indennità che è dato oppure manca.”
La signature apposée sur la déclaration des salaires ne vaut pas manifestation de volonté de droit civil relative au paiement des cotisations et ne libère pas les employeurs de l'obligation légale de déclaration prévue à l'art. 36 RAVS. Si un organe compétent refuse d'apposer sa signature, il ne peut s'en prévaloir pour se soustraire à l'obligation de déclaration. En cas de signature collective inscrite au registre du commerce, toutes les personnes habilitées à signer collectivement doivent en principe signer. Du point de vue du droit de la preuve, les employeurs sont tenus de fournir les pièces nécessaires à la détermination de l'obligation de cotiser; en règle générale, eux seuls sont en mesure de fournir des indications sur les rémunérations effectivement versées.
“Gegen die Schadensberechnung führt der Beschwerdeführer sinngemäss ins Feld, er habe die Lohndeklarationen 2017 bis 2021 nicht unterzeichnet, weshalb er mangels Kollektivunterschrift nicht darauf behaftet werden könne (act. G 12 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Deklaration und Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft handelt, das einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien bedürfte und bei dem die Arbeitgeberin die Wahl hätte, ein solches abzuschliessen oder nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Arbeitgebenden von Gesetzes wegen zu erfüllen haben (Art. 12 ff. AHVG i.V.m. Art. 33 ff. AHVV). Die Unterschrift der Arbeitgeberin (bzw. von deren Organen) auf der Lohndeklaration bedeutet somit nicht, dass sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, sondern nur - aber immerhin -, dass die tatsächliche Lohnsumme wahrheitsgemäss deklariert wurde. Der gesetzlichen Pflicht, eine Lohndeklaration abzugeben (Art. 36 AHVV), kann sich ein zuständiges Organ sodann nicht dadurch entziehen, dass es seine Unterschrift verweigert. Indessen müssen auch für diese Angaben im Fall einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift grundsätzlich beide (bzw. alle) kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen, damit die Deklaration rechtsgültig zustande kommt. Da der kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die fraglichen Lohndeklarationen bzw. die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht unterzeichnet und er soweit ersichtlich bislang noch keine Gelegenheit hatte, zur Höhe der aufgeführten Lohnsummen Stellung zu nehmen, wäre dies im vorliegenden Schadenersatzverfahren nachzuholen. Indessen ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern. In der Regel sind denn auch nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen.”
Lorsque les salaires ne peuvent pas être déterminés avec précision, par exemple faute d'une comptabilité salariale tenue de manière ordonnée ou d'autres enregistrements fiables, ils doivent être estimés par la caisse de compensation et les cotisations fixées en conséquence. Cette règle concerne la régularisation, au sens de l'art. 36 RAVS, entre les acomptes de cotisations versés et les cotisations effectivement dues.
“Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
“Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
La période de décompte couvre l’année civile; la régularisation s’effectue sur la base du décompte annuel.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
“Für den Beitragsbezug gilt das Realisierungsprinzip. Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmerbeiträge mit der Lohnzahlung abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch abzuliefern (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung. Fällig werden die Beiträge jedoch erst mit dem Ablauf der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge gemäss Art. 34 AHVV geschuldet sind (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 258, Rz. 14.6; Kieser, a. a. O. S. 183, Rz. 3, je mit Hinweisen). Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse bei jährlichen Lohnsummen über CHF 200'000.-- die Beiträge monatlich abzuliefern (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) und jährlich abzurechnen (Art. 36 Abs. 3 AHVV), wobei die Differenz zwischen den (monatlich) geleisteten und tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Die beitragsrechtliche Abrechnung unterliegt demzufolge grundsätzlich den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Auszahlung des (nachträglichen) Lohnes massgebend sind.”
En cas de déclarations de salaires ambiguës ou déposées ultérieurement, des vérifications complémentaires s’imposent. La caisse de compensation peut exiger de l’employeur et de l’employé des extraits de compte (bancaires et postaux) ainsi que les déclarations de salaires pertinentes, afin de déterminer si, et le cas échéant à quel moment, des indemnités (p. ex. indemnités COVID-19) sont comprises dans les salaires déclarés.
“76'000 che corrisponde all’ammontare totale dei salari dichiarati dalla società per il 2020 (60'000 [__________] + 2'000 [__________] + 14'000 [__________]), mentre le indennità versate per il periodo da settembre a dicembre 2020 non sono state dichiarate poiché versate nel 2021 (decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021) e poiché gli accertamenti effettuati successivamente dalla Cassa non permettevano di essere certi circa la correttezza dell’importo versato. La società del resto nelle richieste di indennità di perdita di guadagno coronavirus inoltrate alla Cassa per i mesi da settembre 2020 a gennaio 2021 aveva indicato che __________ non aveva percepito alcun salario (plico doc. 12). Secondo questo Tribunale, qualora __________, ogni mese, da gennaio 2020 ad agosto 2020, come da lui affermato, avesse realmente percepito l’importo di fr. 7'500 lordi ed in seguito non avesse più conseguito alcunché, l’indennità giornaliera andrebbe calcolata in base a tale salario (marg. 1067 e 1069.2 CIC e art. 5 cpv. 2 lett. b OIPG). Tuttavia, considerato che la dichiarazione dei salari del 2020 è del 7 aprile 2021 (doc. XII/1), ossia successiva alle decisioni formali del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 con cui la Cassa ha riconosciuto le prestazioni nel periodo litigioso, e che pertanto esse andavano inserite nella relativa dichiarazione dei salari (art. 36 OAVS), sulla base della documentazione agli atti, non è possibile stabilire con la necessaria tranquillità se l’importo di fr. 60'000 ivi dichiarato comprende anche le indennità versate alla società in favore di __________ oppure no. In concreto è pertanto necessario procedere con ulteriori accertamenti atti a stabilire da una parte l’esatta entità dei salari percepiti da __________ dal 1° gennaio 2020 al 31 gennaio 2021 e dall’altra per stabilire se gli importi versati dalla Cassa a titolo di indennità giornaliere in seguito alle decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 sono compresi nell’importo di fr. 60'000 di cui alla dichiarazione dei salari del 7 aprile 2021. A tal fine l’incarto deve essere rinviato all’amministrazione affinché: - richiami dalla società ricorrente gli estratti conto bancari e/o postali dai quali vengono addebitati i salari e accerti l’ammontare esatto degli importi versati a __________ nel periodo litigioso; - richiami da __________ gli estratti conto bancari e/o postali del periodo litigioso sui quali avviene il versamento del salario e verifichi l’importo esatto accreditato dalla società, verificando se e quando gli sono state versate le indennità giornaliere per coronavirus; - accerti tramite la Cassa __________ se, quando ed in quale dichiarazione dei salari sono state dichiarate le indennità giornaliere per coronavirus versate alla società con le decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021.”
“76'000 che corrisponde all’ammontare totale dei salari dichiarati dalla società per il 2020 (60'000 [__________] + 2'000 [__________] + 14'000 [__________]), mentre le indennità versate per il periodo da settembre a dicembre 2020 non sono state dichiarate poiché versate nel 2021 (decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021) e poiché gli accertamenti effettuati successivamente dalla Cassa non permettevano di essere certi circa la correttezza dell’importo versato. La società del resto nelle richieste di indennità di perdita di guadagno coronavirus inoltrate alla Cassa per i mesi da settembre 2020 a gennaio 2021 aveva indicato che __________ non aveva percepito alcun salario (plico doc. 12). Secondo questo Tribunale, qualora __________, ogni mese, da gennaio 2020 ad agosto 2020, come da lui affermato, avesse realmente percepito l’importo di fr. 7'500 lordi ed in seguito non avesse più conseguito alcunché, l’indennità giornaliera andrebbe calcolata in base a tale salario (marg. 1067 e 1069.2 CIC e art. 5 cpv. 2 lett. b OIPG). Tuttavia, considerato che la dichiarazione dei salari del 2020 è del 7 aprile 2021 (doc. XII/1), ossia successiva alle decisioni formali del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 con cui la Cassa ha riconosciuto le prestazioni nel periodo litigioso, e che pertanto esse andavano inserite nella relativa dichiarazione dei salari (art. 36 OAVS), sulla base della documentazione agli atti, non è possibile stabilire con la necessaria tranquillità se l’importo di fr. 60'000 ivi dichiarato comprende anche le indennità versate alla società in favore di __________ oppure no. In concreto è pertanto necessario procedere con ulteriori accertamenti atti a stabilire da una parte l’esatta entità dei salari percepiti da __________ dal 1° gennaio 2020 al 31 gennaio 2021 e dall’altra per stabilire se gli importi versati dalla Cassa a titolo di indennità giornaliere in seguito alle decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 sono compresi nell’importo di fr. 60'000 di cui alla dichiarazione dei salari del 7 aprile 2021. A tal fine l’incarto deve essere rinviato all’amministrazione affinché: - richiami dalla società ricorrente gli estratti conto bancari e/o postali dai quali vengono addebitati i salari e accerti l’ammontare esatto degli importi versati a __________ nel periodo litigioso; - richiami da __________ gli estratti conto bancari e/o postali del periodo litigioso sui quali avviene il versamento del salario e verifichi l’importo esatto accreditato dalla società, verificando se e quando gli sono state versate le indennità giornaliere per coronavirus; - accerti tramite la Cassa __________ se, quando ed in quale dichiarazione dei salari sono state dichiarate le indennità giornaliere per coronavirus versate alla società con le decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021.”
RAVS art. 36 N. 32 Un décompte annuel peut entraîner des rappels de cotisations malgré l'annonce préalable de la fin des rapports de travail. Les avis relatifs à la fin des rapports de travail ne libèrent pas nécessairement des obligations de cotiser lorsque le décompte établi par la caisse de compensation fait apparaître des cotisations plus élevées; la caisse de compensation procède à la régularisation après réception des déclarations de salaires.
“Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr.”
La caisse de compensation peut vérifier le décompte au moyen des pièces à produire sur demande (p. ex. la comptabilité annuelle des salaires); sur cette base, elle opère la compensation entre les acomptes de cotisations et les cotisations effectivement dues.
“Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl.”
Pour l'inscription au compte individuel, les décomptes de salaire sont déterminants. Des divergences par rapport aux certificats de salaire peuvent notamment résulter du fait que les allocations pour enfants ou de formation non soumises à l'AVS ne sont pas inscrites dans le compte individuel et que, dans le compte individuel, les montants du salaire brut y sont enregistrés selon une autre définition (p. ex. y compris les cotisations du salarié à la caisse de pension).
“Mit Blick auf die unter E. 3.1 dargelegten Einkommenszahlen kann – wie vom Revisor im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Januar 2021 nach lückenlosem Einblick in die Lohnkonten 2019 sowie stichprobenmässig 2016 bis 2018 bestätigt wurde (Urk. 7/17, Urk. 7/20 und Urk. 7/28) – von einer korrekten Lohndeklaration der Y.___ ausgegangen werden. Damit besteht kein Raum für eine Beitragsnachforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen der Y.___ massgebend (Art. 36 AHVV). Die Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen und den Einträgen im individuellen Konto ergeben sich deshalb, weil im individuellen Konto nicht AHV-pflichtige Kinder- oder Ausbildungszulagen nicht enthalten sind und Bruttolohnsummen (also einschliesslich der Arbeitnehmerbeiträge auch an die Pensionskasse) eingetragen sind. Eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin steht daher ausser Frage.”
Le règlement s’effectue sur la base du décompte établi par l’employeur; la période de décompte correspond à l’année civile. Les salaires effectivement versés priment; s’ils ne peuvent pas être déterminés de manière fiable, ils sont estimés par la caisse de compensation.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Les employeurs doivent décompter les salaires dans les 30 jours suivant la fin de la période de décompte; la période de décompte correspond à l'année civile. En pratique, ce délai entraîne l'obligation de déposer la déclaration des salaires au plus tard à la fin janvier de l'année suivante.
“Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohndeklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1» für das Beitragsjahr 2020 (und jedenfalls zu spät) einreichte. Eine Abrechnung hätte bis zum 30. Januar 2021 – 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode resp. des Kalenderjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin reichte für das Jahr 2020 jedoch - auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 12. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 10. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungsnummer «1») ein. Anders als im Vorjahr, als die Beschwerdeführerin je eine Lohndeklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeitnehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohndeklaration 2020 die beitragspflichtige Lohnsumme von total Fr.”
“Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”
Le moment du décompte final peut être déterminant pour le point de départ des délais de connaissance et de prescription, car c’est par ce décompte que la caisse de compensation fait valoir la créance différentielle. Selon la jurisprudence citée, la réception du décompte a été considérée comme le moment pertinent; en cas de faillite, respectivement dans la procédure de faillite de l’employeur, d’autres points de rattachement sont toutefois mentionnés (p. ex. le dépôt de l’état de collocation ou la publication de la liquidation).
“78 avec renvois ; TF 9C_400/2020 du 19 octobre 2020 consid. 3.2.1). c) En l’espèce, c’est le non-paiement des cotisations de l’année 2015 qui constitue le dommage. Pendant l’année, les employeurs ont l’obligation de verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). Ces acomptes sont des cotisations fixées provisoirement par la caisse de compensation, laquelle se fonde pour ce faire sur la masse salariale probable de l’entreprise, à savoir en pratique sur la dernière masse salariale connue compte tenu de l’évolution probable des salaires (Directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG [DP] édictées par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], valables dès le 1er janvier 2021, ch. 2005 sv). Une fois l’année civile arrivée à son terme, la caisse réclame la différence entre les acomptes versés et le montant dû dans le cadre de la procédure de décompte et de solde telle que prévue par l’art. 36 RAVS. En l’espèce, la société a régulièrement reçu les demandes d’acomptes mensuels pendant l’année 2015 puis un décompte final le 24 octobre 2016. Le délai de prescription absolue de l’action en réparation du dommage qui a commencé à courir en 2016 était de cinq ans et il n’était pas échu à l’entrée en vigueur du nouveau droit. Lorsque les nouvelles règles sont entrées en vigueur au 1er janvier 2020, ce délai est passé de cinq à dix ans. Le délai de prescription absolue n’était donc pas atteint lorsque la décision de réparation du dommage a été rendue le 14 juillet 2020. Pour ce qui concerne le délai de prescription relative, la faillite de l’employeur a été prononcée le 14 décembre 2016, avec effet reporté au 16 janvier 2017. En ce qui concerne le moment de la connaissance du dommage en cas de faillite, la jurisprudence retient généralement celui du dépôt de l’état de collocation, ou celui de la publication de la liquidation de la faillite faute d’actifs (ATF 129 V 193 consid. 2.3 et considérant 3b ci-dessus).”
Les employeurs doivent décompter les salaires dans les 30 jours suivant la fin de la période de décompte; la période de décompte comprend en règle générale l’année civile. Le décompte annuel ainsi établi constitue la base de la régularisation entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues.
“Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr.”
“Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”
Selon l'art. 36 al. 3 RAVS, la période de décompte correspond à l'année civile. En conséquence, l'obligation de déclaration porte sur l'ensemble de l'année civile; l'employeur doit établir le décompte annuel pour toute l'année civile, même en cas d'emploi limité à une partie de l'année ou de courte durée.
“Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, AHVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Eine Abrechnungsperiode umfasst gemäss Art. 36 Abs. 3 AHVV das gesamte Kalenderjahr. Vorliegend wäre A____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH in Liq. daher verpflichtet gewesen, die Deklaration für das gesamte Jahr 2021 und nicht bloss für die Zeit vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen. Ob er diesbezüglich vorsätzlich gehandelt oder sich allenfalls in einem Irrtum befunden hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Unklar ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die B____ GmbH in Liq. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Jedenfalls bestehen ohne eine allfällige Beurteilung durch das Sachgericht vorwegzunehmen einige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten von A____ den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllen könnte.”
Le versement d’acomptes de cotisations ne libère pas l’employeur de l’obligation de s’acquitter des rappels de cotisations découlant du décompte annuel. La jurisprudence a en outre retenu qu’en présence de compléments de cotisations prévisibles, l’employeur — notamment en cas d’écarts sensibles de la masse salariale — doit réagir au décompte et informer la caisse de compensation; une omission contraire au devoir peut être qualifiée de comportement fautif, susceptible d’entraîner une responsabilité envers la caisse de compensation.
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
“Le comportement du recourant est d’autant plus critiquable qu’il a notamment favorisé au cours de la période litigieuse ses intérêts personnels, en se faisant verser par la société un salaire annuel brut de 195'000 fr. en 2017 et en 2018. bb) Quant à la mauvaise conjoncture invoquée, elle n'est pas de nature à diminuer la responsabilité du recourant. Au contraire, elle aurait dû l'inciter à être plus prudent dans l'analyse de la situation financière de la société et dans l'évaluation de sa capacité à s'acquitter de ses dettes envers la caisse. d) Le recourant estime cependant qu’il ne saurait être tenu du paiement des créances qui seraient arrivées à échéance après son départ de la société. aa) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. bb) En l'occurrence, le décompte final de l'année 2018, établi par la caisse intimée le 4 mars 2019, indiquait que le montant dû au titre du paiement des cotisations paritaires pour cette année s'élevait à 151'369 fr. 85. Au regard des acomptes facturés à « Z.________ Sàrl » au cours de l’année, soit 88'504.20 fr., il apparaît que le montant de ces acomptes était nettement insuffisant. En sa qualité de gérant président de la société « Z.________ Sàrl », le recourant ne pouvait ignorer cette différence - de plus de 71 % - et devait s'attendre, comme en 2017, à un règlement de compte laissant apparaître une dette de cotisation importante. Or le recourant n’a pris aucune mesure pour informer la caisse intimée de la variation conséquente de la masse salariale et veiller au paiement de ce complément prévisible.”
En cas de rappels de cotisations impayés, la caisse de compensation doit, conformément à l’art. 34a RAVS, adresser sans délai une mise en demeure écrite; des frais de sommation de fr. 20 à 200 peuvent être perçus. Si, malgré la sommation, le paiement n’intervient pas, les cotisations doivent être recouvrées sans délai par la voie de la poursuite; les DR prévoient d’introduire la poursuite au plus tard 70 jours après l’échéance de la période de paiement ou, le cas échéant, après la facturation. Si une poursuite engagée sans décision préalable donne lieu à une opposition, la caisse de compensation doit rendre ultérieurement une décision de taxation.
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
En cours d’année, la caisse de compensation fixe périodiquement les acomptes de cotisations sur la base de la masse salariale présumée de l’année de cotisation; pour ce faire, elle se fonde sur la dernière masse salariale connue, tient compte de l’évolution salariale attendue et des indications des employeurs. Les employeurs sont tenus de fournir à la caisse de compensation les renseignements nécessaires à cette fixation et, sur demande, de produire les pièces justificatives.
“1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).”
La période de décompte couvre l’année civile. Sur la base de ce décompte, la caisse de compensation procède à la régularisation entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues; les cotisations restant dues doivent être acquittées dans les 30 jours à compter de l’établissement de la facture.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
L’obligation d’acquitter les cotisations patronales (y compris les rappels selon l’art. 36 al. 4 RAVS) subsiste même en cas de surendettement de l’entreprise. Le fait qu’une entreprise verse des acomptes de cotisations n’exclut pas automatiquement un comportement fautif. Des mises en demeure et des poursuites répétées peuvent avoir valeur d’indices et suggérer que la caisse de compensation a été lésée, du fait du comportement de l’employeur, au moins par négligence grave, ce qui peut fonder une créance en réparation du dommage.
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
RAVS art. 36 N. 19 Si le décompte ou les renseignements nécessaires à celui-ci font défaut, ou si les cotisations ne sont pas versées, la caisse de compensation peut fixer les cotisations dues par décision de taxation.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
La caisse de compensation doit vérifier si des excédents doivent être imputés en compensation ou remboursés. Les cotisations en souffrance doivent faire l’objet d’une sommation conformément aux prescriptions de la caisse de compensation ou des Directives sur la perception des cotisations (DPC) (art. 34a RAVS: sommation écrite; frais de sommation de 20 à 200 fr.). Si, après une sommation restée sans effet, les cotisations ne sont pas acquittées, elles doivent — dans la mesure où une compensation avec des rentes échues n’est pas possible — être recouvrées par la voie de la poursuite; les DPC exigent l’ouverture immédiate de la poursuite après une procédure de sommation infructueuse (au plus tard 70 jours après l’échéance de la période de paiement ou après la facturation).
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Référence: RAVS art. 36 N. 17 L'obligation de remettre les déclarations de salaires est une tâche de droit public prescrite par la loi et incombant aux employeurs; elle sert à déterminer les salaires soumis à cotisations et à inscrire les revenus d'une activité lucrative sur les comptes individuels. Cette obligation ne constitue pas une simple déclaration de droit civil, et le refus d'apposer une signature ne libère en principe pas l'organe compétent de l'obligation de déclarer.
“Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1).”
“Gegen die Schadensberechnung führt der Beschwerdeführer sinngemäss ins Feld, er habe die Lohndeklarationen 2017 bis 2021 nicht unterzeichnet, weshalb er mangels Kollektivunterschrift nicht darauf behaftet werden könne (act. G 12 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Deklaration und Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft handelt, das einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien bedürfte und bei dem die Arbeitgeberin die Wahl hätte, ein solches abzuschliessen oder nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Arbeitgebenden von Gesetzes wegen zu erfüllen haben (Art. 12 ff. AHVG i.V.m. Art. 33 ff. AHVV). Die Unterschrift der Arbeitgeberin (bzw. von deren Organen) auf der Lohndeklaration bedeutet somit nicht, dass sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, sondern nur - aber immerhin -, dass die tatsächliche Lohnsumme wahrheitsgemäss deklariert wurde. Der gesetzlichen Pflicht, eine Lohndeklaration abzugeben (Art. 36 AHVV), kann sich ein zuständiges Organ sodann nicht dadurch entziehen, dass es seine Unterschrift verweigert. Indessen müssen auch für diese Angaben im Fall einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift grundsätzlich beide (bzw. alle) kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen, damit die Deklaration rechtsgültig zustande kommt. Da der kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die fraglichen Lohndeklarationen bzw. die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht unterzeichnet und er soweit ersichtlich bislang noch keine Gelegenheit hatte, zur Höhe der aufgeführten Lohnsummen Stellung zu nehmen, wäre dies im vorliegenden Schadenersatzverfahren nachzuholen. Indessen ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern. In der Regel sind denn auch nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen.”
RAVS art. 36 N. 16 — Pertinent pour la pratique: après réception des décomptes, la caisse de compensation procède à la compensation entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues; elle facture, le cas échéant, les différences ou rembourse ou compense les cotisations perçues en trop.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG].”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
La caisse de compensation fixe les acomptes de cotisations sur la base de la masse salariale prévisible de l’année de cotisation. Elle se fonde à cet effet sur la dernière masse salariale connue, tient compte de l’évolution salariale attendue et s’appuie sur les indications des employeurs. Les employeurs sont tenus de fournir à la caisse de compensation les renseignements nécessaires à cette fixation et, sur demande, de produire les documents requis.
“Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2021). Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).”
Pour le calcul des intérêts, respectivement des intérêts moratoires, en cas de décompte tardif, il suffit que les pièces produites contiennent les indications salariales nécessaires à la fixation des cotisations, respectivement à la facturation. Aux fins du calcul des intérêts moratoires, le décompte de l’employeur est tenu pour effectué lorsque ces indications salariales sont fournies.
“Il porte également sur le bien-fondé de l’amende d’ordre de CHF 250.- que l’intimée a prononcé contre la recourante le 8 juin 2023. 3. 3.1 À teneur de l’art. 34a RAVS, les personnes tenues de payer des cotisations qui ne les versent pas ou ne remettent pas le décompte relatif aux cotisations paritaires dans les délais prescrits recevront immédiatement une sommation écrite de la caisse de compensation (al. 2). La sommation est assortie d’une taxe de CHF 20.- à 200.- (al. 2). Selon l’art. 42 al. 1 RAVS, les cotisations sont réputées payées lorsqu’elles parviennent à la caisse de compensation. Selon les directives de l'office fédéral des assurances sociales sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG (ci-après : DP), la taxe de CHF 20.- à 200.- qui doit être prélevée en cas de sommation est une indemnité pour le travail supplémentaire dû à la sommation (ch. 2197). Les cotisations sont réputées payées lorsqu'elles parviennent à la caisse de compensation (art. 42 al. 1 RAVS). 3.2 Aux termes de l’art. 36 RAVS, les décomptes des employeurs comprennent les indications nécessaires à la mise en compte des cotisations et à leur inscription dans les comptes individuels des assurés (al. 1). Les employeurs doivent fournir le décompte des salaires dans les 30 jours qui suivent le terme de la période de décompte (al. 2). Selon les directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG (DP), l’employeur tenu de verser des acomptes de cotisations dispose de 30 jours à compter de la fin de l’année civile pour fournir son décompte en bonne et due forme (art. 36, al. 2 et 3, RAVS). Le décompte est tardif s’il n’est pas remis à la caisse de compensation jusqu’au 30 janvier qui suit la fin de l’année de décompte. Du point de vue du prélèvement des intérêts moratoires, un décompte répond aux exigences si les pièces fournies pour le décompte contiennent les indications sur les salaires soumis à cotisation nécessaires à la facturation. Selon l’art. 91 LAVS, celui qui se rend coupable d’une infraction aux prescriptions d’ordre et de contrôle sans que cette infraction soit punissable conformément aux art.”
Après réception d’une attestation de salaire (même transmise tardivement), la caisse de compensation a immédiatement procédé au décompte et, sur la base de la masse salariale déclarée, a facturé pour les trimestres suivants des acomptes de cotisations plus élevés.
“Soweit der Beschwerdeführer auf die am 31. Mai 2017 (verspätet [vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV]) eingereichte Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 verweist (act. II 28), dabei ausführt, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die massive Erhöhung der Lohnsumme bekannt gewesen, und hieraus implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableitet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung nahm die Beschwerdegegnerin einerseits per 7. Juni 2017 die Abrechnung zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2016 vor (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) und stellte für die Differenz Rechnung (act. IIA 83), andererseits fakturierte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die Quartale 2 bis 4 des Jahres 2017 (act. IIA 64, 72, 81). Die Beschwerdegegnerin reagierte damit umgehend auf die ihr neu zugetragenen Informationen. Dass auch die (erhöhten) Akontobeiträge für das Jahr 2017 bei Weitem nicht den gestützt auf die Lohnsumme des Jahres 2017 geschuldeten Beiträgen entsprachen und die Beschwerdegegnerin per 6.”
La période de décompte au sens de l'art. 36 al. 3 RAVS couvre l'année civile. Dans le cas d'espèce, il en résulte que la déclaration doit être effectuée pour l'année entière et non seulement pour une partie de l'année.
“Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, AHVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Eine Abrechnungsperiode umfasst gemäss Art. 36 Abs. 3 AHVV das gesamte Kalenderjahr. Vorliegend wäre A____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH in Liq. daher verpflichtet gewesen, die Deklaration für das gesamte Jahr 2021 und nicht bloss für die Zeit vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen. Ob er diesbezüglich vorsätzlich gehandelt oder sich allenfalls in einem Irrtum befunden hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Unklar ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die B____ GmbH in Liq. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Jedenfalls bestehen ohne eine allfällige Beurteilung durch das Sachgericht vorwegzunehmen einige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten von A____ den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllen könnte.”
Les employeurs doivent établir le décompte des salaires dans les 30 jours suivant l’expiration de la période de décompte. Sur la base de ce décompte, la caisse de compensation procède à la régularisation entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues.
“2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.”
“Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben.”
L’obligation de l’employeur couvre tant le versement des acomptes périodiques que le règlement des montants complémentaires annuels; les cotisations impayées doivent être acquittées dans les 30 jours dès la facturation. L’omission de l’employeur peut entraîner, à l’égard de la caisse de compensation, des conséquences en matière de responsabilité (cf. jurisprudence pertinente relative à la responsabilité de l’employeur envers la caisse de compensation).
“Le litige porte sur la responsabilité du recourant dans le préjudice subi par l'intimée en raison du non-paiement des cotisations paritaires dues par la société pour les années 2018 et 2019. 3. a) L'art. 14 al. 1 LAVS, en corrélation avec les art. 34 ss du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants (RAVS ; RS 831.101), prescrit que l'employeur doit déduire, lors de chaque paie, la cotisation du salarié et verser celle-ci à la caisse de compensation en même temps que sa propre cotisation (voir également l'art. 51 al. 1 LAVS). L'employeur doit remettre périodiquement à la caisse les pièces comptables concernant les salaires versés à ses employés, de manière à ce que les cotisations paritaires puissent être calculées et faire l'objet de décisions. b) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. 4. a) Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations et de remettre les décomptes est une tâche de droit public prescrite par la loi. Organe d'exécution de la loi à raison de cette tâche, l'employeur supporte une responsabilité de droit public. Celui qui néglige d'accomplir cette tâche enfreint les prescriptions au sens de l'art. 52 LAVS et doit, par conséquent, réparer la totalité du dommage ainsi occasionné (ATF 137 V 51 consid. 3.2 et les références). b) En vertu de l'art. 52 LAVS, l'employeur qui, intentionnellement ou par négligence grave, n'observe pas des prescriptions et cause ainsi un dommage à la caisse de compensation est tenu à réparation.”
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
RAVS art. 36 n. 9 Après l’expiration de la période de décompte, la caisse de compensation procède à la régularisation entre les acomptes de cotisations versés et les cotisations effectivement dues sur la base du décompte. Les cotisations excédentaires sont remboursées ou imputées; les cotisations en souffrance doivent être payées dans les 30 jours à compter de la facturation. Une imputation peut également intervenir à la suite du décompte annuel, pour autant que celui-ci serve de base à la régularisation.
“2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.”
“1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).”
Citation: RAVS art. 36 N. 8 Les salaires bruts soumis à l’AVS sont inscrits au compte individuel. Les allocations pour enfants et de formation non soumises à l’AVS ne sont pas inscrites au compte individuel. Par salaires bruts, on entend des montants incluant les cotisations à la charge du salarié (p. ex. à la caisse de pension).
“Mit Blick auf die unter E. 3.1 dargelegten Einkommenszahlen kann – wie vom Revisor im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Januar 2021 nach lückenlosem Einblick in die Lohnkonten 2019 sowie stichprobenmässig 2016 bis 2018 bestätigt wurde (Urk. 7/17, Urk. 7/20 und Urk. 7/28) – von einer korrekten Lohndeklaration der Y.___ ausgegangen werden. Damit besteht kein Raum für eine Beitragsnachforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen der Y.___ massgebend (Art. 36 AHVV). Die Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen und den Einträgen im individuellen Konto ergeben sich deshalb, weil im individuellen Konto nicht AHV-pflichtige Kinder- oder Ausbildungszulagen nicht enthalten sind und Bruttolohnsummen (also einschliesslich der Arbeitnehmerbeiträge auch an die Pensionskasse) eingetragen sind. Eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin steht daher ausser Frage.”
Si l’exercice commercial diffère de l’année civile et qu’il est reconnu sur le plan fiscal, l’appréciation d’une disproportion manifeste, respectivement l’examen de l’inadéquation, doit se fonder sur cet exercice (et non sur l’année civile).
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2024 Art. 4 und 5 AHVG. Art. 36 Abs. 3 AHVV. Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Abrechnungsperiode. Aufrechnung von Kapitalerträgen zum massgebenden Lohn. Kapitalerträge (Dividenden) gehören nur ausnahmsweise zum massgebenden Lohn, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Erw. 2). Für die Beurteilung einer offensichtlichen Unangemessenheit der Lohnzahlung ist - anders als bei der auf dem Kalenderjahr basierenden Abrechnungsperiode - auf das (vorliegend vom Kalenderjahr abweichende und steuerlich anerkannte) Geschäftsjahr abzustellen (Erw. 3.3 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, AHV 2023/10). Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/10 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St.”
Les employeurs sont tenus de transmettre, de manière complète et dans les délais, les indications salariales nécessaires à l'imputation des cotisations et à l'inscription dans les comptes individuels. Un refus persistant de fournir ces renseignements, ou la fourniture intentionnelle d'indications inexactes, peut être sanctionné selon les dispositions pénales des art. 87 et 88 LAVS; comme l'illustre le cas cité, dans lequel des mises en demeure répétées et les délais fixés sont demeurés sans réponse.
“Ce courriel lui a été envoyé le même jour, avec demande de pièces. Il est resté sans suite. S’en sont suivis un courrier postal le 24 juin 2022, avec mention des conséquences pénales des art. 87 et 88 LAVS, puis un délai supplémentaire accordé au 31 août de la même année, tous deux demeurés sans réponse (P. 19). Compte tenu de ce qui précède, les faits relatés sous chiffre 3 de l’acte d’accusation sont avérés et doivent être retenus. Leur qualification juridique sera analysée au considérant 5.3.3 ci-dessous. 5.3 5.3.1 Aux termes de l’art. 88 LAVS, sera puni d’une amende, à moins qu’il ne s’agisse d’un cas prévu à l’art. 87 LAVS, Celui qui viole son obligation de renseigner en donnant sciemment des renseignements inexacts ou refuse d’en donner (1re phrase), celui qui s’oppose à un contrôle ordonné par l’autorité compétente ou le rend impossible de toute autre manière (2e phrase), ou celui qui ne remplit pas les formules prescrites ou ne les remplit pas de façon véridique (3e phrase). Selon l’art. 36 RAVS (règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101), les décomptes des employeurs comprennent les indications nécessaires à la mise en compte des cotisations et à leur inscription dans les comptes individuels des assurés (al. 1). Les employeurs doivent fournir le décompte des salaires dans les 30 jours qui suivent le terme de la période de décompte (al. 2). 5.3.2 En l’espèce, comme exposé ci-avant (consid. 5.1.2), l’appelant U.I.________ admet ne pas avoir transmis à la Caisse de compensation AVS les renseignements demandés concernant T.________, nonobstant les demandes répétées de celle-ci, ce qu’il lui appartenait pourtant de faire en sa qualité d’employeur. Dès lors, la condamnation d’U.I.________ pour contravention à la LAVS au sens de l’art. 88, 1re phrase de cette loi doit être confirmée à raison de ces faits. 5.3.3 La condamnation du précité doit également être confirmée à raison des faits décrits sous chiffre 3 de l’acte d’accusation.”
La période de décompte couvre l'année civile; la caisse de compensation fixe, sur la base de la masse salariale prévisible, des acomptes de cotisations et, après réception du décompte de l'employeur, procède à la régularisation entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG].”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
Pour les personnes assimilées à des employeurs (y compris les conjoints ou partenaires enregistrés qui collaborent), selon la circulaire, la déclaration des salaires 2019 fait foi pour la détermination du revenu déterminant. Cette déclaration doit parvenir dans le délai de l’art. 36 al. 2 RAVS; en conséquence, elle doit être déposée au plus tard lors de la demande d’allocation pour perte de gain.
“Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndeklaration 2019 abzustellen ist. Diese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u.”
Citation : RAVS art. 36 N. 3 En cas de non-dépôt de la déclaration des salaires, la caisse de compensation a d’abord adressé un rappel écrit, a ensuite envoyé une sommation assortie de frais et a, par la suite, infligé une amende d’ordre. Finalement, elle a fixé les cotisations et rendu les décisions correspondantes.
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeberin festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohndeklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis 30. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war ausweislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten (Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 gebührenpflichtig (Urk. 9/221). Am 10. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und setzte eine weitere Frist bis 25. Juni 2020 (Urk. 9/227), welche ungenutzt verstrich. Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr”
(RAVS art. 36 n° 2) Après réception de la déclaration des salaires, la caisse de compensation procède au décompte, ajuste les acomptes et réclame d’éventuels compléments de cotisations. Si les acomptes versés étaient nettement insuffisants, il faut s’attendre à un rappel de cotisations important; cela peut être prévisible pour le dirigeant.
“Soweit der Beschwerdeführer auf die am 31. Mai 2017 (verspätet [vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV]) eingereichte Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 verweist (act. II 28), dabei ausführt, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die massive Erhöhung der Lohnsumme bekannt gewesen, und hieraus implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableitet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung nahm die Beschwerdegegnerin einerseits per 7. Juni 2017 die Abrechnung zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2016 vor (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) und stellte für die Differenz Rechnung (act. IIA 83), andererseits fakturierte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die Quartale 2 bis 4 des Jahres 2017 (act. IIA 64, 72, 81). Die Beschwerdegegnerin reagierte damit umgehend auf die ihr neu zugetragenen Informationen. Dass auch die (erhöhten) Akontobeiträge für das Jahr 2017 bei Weitem nicht den gestützt auf die Lohnsumme des Jahres 2017 geschuldeten Beiträgen entsprachen und die Beschwerdegegnerin per 6. Juni 2018 u.a. einen bislang mittels Akontorechnungen nicht fakturierten Betrag von knapp Fr. 55'200.-- nachfordern musste (act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge”
“Le comportement du recourant est d’autant plus critiquable qu’il a notamment favorisé au cours de la période litigieuse ses intérêts personnels, en se faisant verser par la société un salaire annuel brut de 195'000 fr. en 2017 et en 2018. bb) Quant à la mauvaise conjoncture invoquée, elle n'est pas de nature à diminuer la responsabilité du recourant. Au contraire, elle aurait dû l'inciter à être plus prudent dans l'analyse de la situation financière de la société et dans l'évaluation de sa capacité à s'acquitter de ses dettes envers la caisse. d) Le recourant estime cependant qu’il ne saurait être tenu du paiement des créances qui seraient arrivées à échéance après son départ de la société. aa) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. bb) En l'occurrence, le décompte final de l'année 2018, établi par la caisse intimée le 4 mars 2019, indiquait que le montant dû au titre du paiement des cotisations paritaires pour cette année s'élevait à 151'369 fr. 85. Au regard des acomptes facturés à « Z.________ Sàrl » au cours de l’année, soit 88'504.20 fr., il apparaît que le montant de ces acomptes était nettement insuffisant. En sa qualité de gérant président de la société « Z.________ Sàrl », le recourant ne pouvait ignorer cette différence - de plus de 71 % - et devait s'attendre, comme en 2017, à un règlement de compte laissant apparaître une dette de cotisation importante. Or le recourant n’a pris aucune mesure pour informer la caisse intimée de la variation conséquente de la masse salariale et veiller au paiement de ce complément prévisible.”
Les acomptes de cotisations excédentaires sont remboursés ou imputés par la caisse de compensation. Si les cotisations ne sont pas payées, la caisse de compensation ouvre la procédure de sommation; selon l’art. 34a RAVS, des frais de sommation de 20 à 200 francs peuvent être perçus. Si les sommations restent sans effet, les cotisations sont immédiatement recouvrables par la voie de la poursuite; les directives sur la perception des cotisations prévoient d’engager la poursuite au plus tard 70 jours après l’expiration de la période de paiement ou l’établissement de la facture. Si la poursuite est engagée sans taxation préalable et qu’une opposition est formée, la caisse de compensation doit ultérieurement rendre une décision de taxation.
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
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