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RAVS art. 46 n. 8 Selon la pratique administrative/décision arrêtée dans l’affaire citée, aucun droit à l’assimilation correspondant à la présomption des 300 jours n’est reconnu dans des situations de transfert d’embryon post-mortem lorsque la naissance intervient plus de 300 jours après le décès de l’époux.
“Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt URTEIL vom 27. Februar 2025 Mitwirkende Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli Parteien A____ [...] vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...] Beschwerdeführerin Ausgleichskasse Versicherung Wengistrasse 7, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Gegenstand AH.2024.6 Einspracheentscheid vom 30. April 2024 Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen Tatsachen I. a) Die Beschwerdeführerin heiratete am [...] 2021 C____, geboren am [...]. Der Ehemann C____ verstarb am [...]. Januar 2022 an den Folgen eines [...] (vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Mit der Unterstützung der in Portugal in Anspruch genommenen Reproduktionsmedizin (In-Vitro-Fertilisation; vgl. Clinical and Laboratorial Report, Beschwerdebeilage [BB] 3, 4; vgl. Post mortem insemination consent vom 2. Dezember 2021, AB 5) wurde am [...]. Mai 2023 die gemeinsame Tochter D____ geboren. Das Kindsverhältnis zwischen C____ und D____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt F.2023.302 vom 3. Oktober 2023 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von D____ bestätigt (BB 4). b) Am 25. November 2023 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente für die Beschwerdeführerin und Waisenrente für die Tochter D____) an.”
La disposition a pour effet qu’un droit éteint en raison d’un remariage ne renaît que si le mariage subséquent, au moment de sa dissolution, a duré moins de dix ans. La doctrine et la jurisprudence en déduisent qu’un remariage ultérieur qui n’est pas dissous dans ce délai empêche de faire valoir ultérieurement des prestations issues du premier mariage; en cas de remariage, le critère déterminant est le décès du dernier des ex‑conjoints.
“) 1942 ont accompli leur 45e année le 1er janvier 1997 est régi par les dispositions en vigueur jusqu'à présent si aucun droit à la prestation ne résulte du nouvel art. 24a (al. 1). Dans la mesure où un droit à une prestation prend naissance en vertu des nouvelles dispositions, les art. 23 à 24a, ainsi que 33 sont applicables aux événements assurés qui ont pris naissance avant le 1er janvier 1997 (al. 2). Selon la jurisprudence rendue à l'aune de l'art. 24a LAVS, la femme divorcée peut ainsi désormais, à certaines conditions, être assimilée à une veuve sans égard au fait que son ancien mari ait été ou non tenu envers elle à une contribution d'entretien. L'abandon de cette exigence a notamment visé, dans le domaine des rentes de survivants, à améliorer la situation des femmes divorcées. Cette nouveauté n'a toutefois rien changé à la situation des femmes remariées, en ce sens que, sous le nouveau comme sous l'ancien droit, le droit de celles-ci à une rente de veuve découlant du premier mariage ne peut que « renaître » en cas de dissolution du second mariage moins de dix ans après sa célébration (art. 23 al. 5 LAVS en relation avec l'art. 46 al. 3 RAVS). Autrement dit, la femme divorcée qui se remarie alors que son ex-mari vit encore ne peut prétendre aucune prestation de survivant en cas de décès de celui-ci par la suite, même si elle a entre-temps divorcé de son second mari. Il s'ensuit qu'en cas de remariage, "la personne divorcée" susceptible d'être assimilée, aux conditions de l'art. 24a LAVS, à une veuve ou un veuf, est uniquement celle dont c'est l'ex-mari ou l'ex-femme qu'elle a eu en dernier lieu qui décède. Cette interprétation est en effet la seule qui soit compatible avec la volonté du législateur telle qu'elle se déduit des art. 23 al. 5 LAVS et 46 al. 3 RAVS (cf arrêt du Tribunal fédéral H 88/99 du 3 avril 2001 consid. 3c-3d et les références). 7.3 S'agissant de l'extinction du droit aux prestations, l'art. 46 al. 1 aLAVS (en vigueur jusqu'au 31 décembre 2002) disposait que le droit à des rentes et allocations pour impotents arriérées s'éteignait cinq ans après la fin du mois pour lequel la prestation était due. Depuis l'entrée en vigueur au 1er janvier 2003 de la LPGA, l'art.”
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
Le rétablissement de la rente de veuve ou de veuf est exclu lorsque le mariage contracté entre-temps a duré plus de dix ans. La jurisprudence justifie cette solution par le fait qu’après une période aussi longue, la confiance du survivant dans la possibilité de conserver l’ancienne situation de prestations ne mérite plus protection.
“5). Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet ein Wiederaufleben des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs vorsah, entfernte er sich (um die verwitweten Partner zu schützen, deren neue Ehe seiner Auffassung nach möglicherweise mit einem höheren Risiko des Scheiterns behaftet war; vgl. dazu E. 6.3.2.2) mithin erheblich vom System des Unterhaltsrechts. Lässt sich in diesem Sinne bereits nach der zweiten, durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelösten Ehe ein Wiederaufleben des Hinterlassenenrentenanspruches aus erster Ehe dogmatisch (insbesondere aufgrund der fehlenden Parallelen zum Unterhaltsrecht) kaum rechtfertigen, erlauben Sinn und Zweck der Norm erst recht keine ausdehnende Auslegung im Sinne eines Wiederauflebens des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs auch nach Auflösung der dritten, vierten etc. Ehe (vgl. auch HÜRZELER, a.a.O., S. 400). Dass ein Wiederaufleben in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn die neue Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV), lässt sich ohne weiteres damit begründen, dass das Vertrauen des überlebenden Ehegatten, die während bzw. nach der ersten Ehe genossene Versorgungslage nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder BGE 147 V 297 S. 307 Ungültigerklärung) weiterhin fortführen zu können, nach einer derart langen Zeitspanne keinen Schutz mehr verdient. Umso mehr fehlt eine Rechtfertigung, die Versorgungssituation der ersten Ehe durch eine wiederauflebende Witwen- oder Witwerrente abzusichern, wenn die Witwe oder der Witwer inzwischen nicht nur ein zweites, sondern ein drittes oder viertes etc. Mal verheiratet war und sich erneut scheiden liess oder die Ehe als ungültig erklärt wurde. Denn auch diesfalls ist die Verbindung zur während der ersten Ehe genossenen Versorgungslage so lose, dass ein Wiederaufleben des von dieser ersten Ehe herrührenden Witwen- oder Witwerrentenanspruchs nicht mehr dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde.”
Selon l’interprétation de l’OFAS (RWL), la présomption des 300 jours prévue à l’art. 46 al. 1 RAVS, selon laquelle l’épouse était enceinte au moment du décès, constitue une présomption pertinente pour l’examen du droit à une rente de veuve (assimilée: veuve avec enfant); les sources abordent en outre le droit prévu à l’art. 47 RAVS pour les enfants nés après le décès, en lien avec l’art. 25 LAVS.
“1 AHVV genannte 300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem x-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren lassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1). 2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat. 3. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 3.1.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). 3.2. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes geboren wird.”
“23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 3.1.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). 3.2. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung schon bestand. 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung («Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her.”
Le droit à la rente de veuve ou de veuf ne renaît, après la dissolution du second mariage, que si un droit à la rente existait déjà avant le remariage. En l’absence d’un droit à la rente né avant le second mariage, aucune renaissance au sens de l’art. 46 al. 3 RAVS n’entre en ligne de compte.
“Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt. Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist (BGE 116 V 67).”
Un droit à une rente de veuve ou de veuf éteint du fait d’un remariage ne peut renaître qu’après la dissolution du second mariage (par divorce ou annulation). Si des mariages ultérieurs (troisième, quatrième, etc.) sont ensuite dissous par divorce ou annulation, toute renaissance est exclue.
“5). Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet ein Wiederaufleben des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs vorsah, entfernte er sich (um die verwitweten Partner zu schützen, deren neue Ehe seiner Auffassung nach möglicherweise mit einem höheren Risiko des Scheiterns behaftet war; vgl. dazu E. 6.3.2.2) mithin erheblich vom System des Unterhaltsrechts. Lässt sich in diesem Sinne bereits nach der zweiten, durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelösten Ehe ein Wiederaufleben des Hinterlassenenrentenanspruches aus erster Ehe dogmatisch (insbesondere aufgrund der fehlenden Parallelen zum Unterhaltsrecht) kaum rechtfertigen, erlauben Sinn und Zweck der Norm erst recht keine ausdehnende Auslegung im Sinne eines Wiederauflebens des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs auch nach Auflösung der dritten, vierten etc. Ehe (vgl. auch HÜRZELER, a.a.O., S. 400). Dass ein Wiederaufleben in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn die neue Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV), lässt sich ohne weiteres damit begründen, dass das Vertrauen des überlebenden Ehegatten, die während bzw. nach der ersten Ehe genossene Versorgungslage nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder BGE 147 V 297 S. 307 Ungültigerklärung) weiterhin fortführen zu können, nach einer derart langen Zeitspanne keinen Schutz mehr verdient. Umso mehr fehlt eine Rechtfertigung, die Versorgungssituation der ersten Ehe durch eine wiederauflebende Witwen- oder Witwerrente abzusichern, wenn die Witwe oder der Witwer inzwischen nicht nur ein zweites, sondern ein drittes oder viertes etc. Mal verheiratet war und sich erneut scheiden liess oder die Ehe als ungültig erklärt wurde. Denn auch diesfalls ist die Verbindung zur während der ersten Ehe genossenen Versorgungslage so lose, dass ein Wiederaufleben des von dieser ersten Ehe herrührenden Witwen- oder Witwerrentenanspruchs nicht mehr dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde.”
“Regeste Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG; Art. 46 Abs. 3 AHVV; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).”
“Regeste Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG; Art. 46 Abs. 3 AHVV; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).”
Si le début de la grossesse (en l'espèce par transfert d'embryon) intervient après le décès de l'époux, cela ne fonde, selon la jurisprudence citée, aucun droit à la rente de veuve au sens de l'art. 46 al. 1 RAVS, car l'événement assuré était déjà survenu et des actes postérieurs n'ouvrent droit à aucune prestation d'assurance.
“Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die Beschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der Todesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar 2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation, welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist somit anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl. Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes). 5.4. Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl. Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren.”
La teneur de l’art. 46 al. 3 RAVS, ainsi que l’interprétation exposée dans l’ATF 147 V 297, laissent ouverte, d’une part, la manière de procéder en cas de remariages successifs après veuvage et, d’autre part, la question de savoir laquelle des unions conclues après le veuvage serait déterminante pour une éventuelle renaissance du droit à la rente.
“Eine Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV nachempfundene Regelung findet sich sodann in Art. 33 UVG (vgl. dazu Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141 ff., 196), wo ebenfalls vorgesehen ist, dass der wegen Wiederverheiratung erloschene Anspruch auf Witwenrente wieder auflebt, wenn die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder als ungültig erklärt wird. Allerdings fehlen auch hier Anhaltspunkte dafür, was gilt, wenn der Verwitwung mehrere Ehen folgen.”
“Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 23 Abs. 5 Satz 1 AHVG (in der heute geltenden, seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder auflebt, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird. Die italienische Fassung des Art. 23 Abs. 5 Satz 1 AHVG ("Il diritto rinasce se il nuovo matrimonio è dichiarato nullo o è sciolto.") stimmt damit überein. Im Unterschied dazu fehlt in der französischen Version der Gesetzesbestimmung das Adjektiv "neu" ("Le droit renaît en cas d'annulation du mariage ou de divorce."), welches indessen in Art. 46 Abs. 3 AHVV als Ausführungsbestimmung Eingang fand ("[...] renaît au premier jour du mois qui suit la dissolution de son nouveau mariage par divorce ou annulation [...]"). Inhaltlich bestehen keine Unterschiede zwischen den drei Sprachfassungen: Es wird übereinstimmend nur die (eine) Ehe erwähnt. Die Beifügung des Adjektives "neu" bzw. "nuovo" im deutschen und im italienischen Gesetzestext verdeutlicht lediglich, dass das Wiederaufleben die Auflösung nicht der vor, sondern der nach der Verwitwung eingegangenen (und in diesem Sinne neuen) Ehe bedingt. Der Wortlaut lässt in allen drei Sprachen offen, ob die Witwen- oder Witwerrente nur wieder aufleben kann, wenn die zweite Ehe aufgelöst wird, oder ob diese Möglichkeit auch nach der dritten, vierten etc. Ehe besteht, welche ebenfalls nach der Verwitwung eingegangene Ehen darstellen. Nicht gefolgt werden kann damit der Vorinstanz, welche bereits aus der Formulierung der Bestimmung auf ein Wiederaufleben auch nach weiteren Ehen schliesst mit der Begründung, wäre eine Beschränkung auf die zweite Ehe gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber dies explizit festgehalten.”
“Nach der zu Art. 23 Abs. 5 AHVG erlassenen Ausführungsbestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV erfordert das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente, dass die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird. Wie in der Gesetzesnorm ist von der (einen) Ehe die Rede und findet der Fall mehrmaliger Wiederverheiratung keine Erwähnung.”
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