1 commentary
Selon l'art. 164 al. 2 RAVS, les employeurs peuvent être contrôlés par des services spécialisés des caisses de compensation (services de révision internes). Ne constitue un contrôle des employeurs que le contrôle effectué par un organe de révision reconnu par l'OFAS ou par des spécialistes qualifiés de la caisse de compensation. Le contrôle porte sur la période de cotisation non prescrite et se déroule en principe sur place; il peut être renoncé à un contrôle sur place si un accès électronique aux données et documents nécessaires est disponible. Les organes de révision chargés des contrôles des employeurs doivent satisfaire aux exigences légales afin de garantir une exécution irréprochable et conforme aux règles de l'art des contrôles.
“Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht.”
“Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht.”
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