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Citation: RAVS art. 170 n. 3 Si, en raison de l’absence ou du caractère incomplet des documents comptables ou d’autres entraves aux vérifications, il en résulte une entrave fautive au contrôle des employeurs, la caisse de compensation peut mettre à la charge de l’employeur les frais supplémentaires qui en résultent. Dans le cas d’espèce, le tribunal a considéré comme justifiés les frais supplémentaires de 450 fr. réclamés par la caisse.
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.”
Les frais du contrôle des employeurs sont réputés des frais d'administration de la caisse de compensation et ne peuvent en principe pas être mis à la charge de l'employeur. Toutefois, s'il apparaît que l'employeur entrave fautivement le contrôle (p. ex. comptabilité absente ou très lacunaire, entrave aux enquêtes), la caisse de compensation peut lui imputer les frais supplémentaires concrets qui en résultent conformément à l'art. 170 al. 3 RAVS.
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.”
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.”
Si l’employeur entrave de manière contraire à ses obligations le contrôle des employeurs, la caisse de compensation peut mettre à sa charge les surcoûts effectivement occasionnés (art. 170 al. 3 RAVS). La jurisprudence cite, à titre d’exemples de comportements contraires aux obligations, l’absence ou la production très incomplète de la comptabilité, l’entrave à la détermination de postes comptables, ainsi que l’impossibilité de trouver la personne compétente. Dans l’affaire jugée, des surcoûts de 450 fr. ont été réclamés pour un contrôle rendu plus difficile, dont le montant a été jugé adéquat.
“Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.”
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