Nouvelle teneur selon l’art. 61 de l’O du 18 avr. 1984 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1erjanv. 1985 (RO 1984 543). ↩
Nouvelle teneur selon l’art. 61 de l’O du 18 avr. 1984 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1erjanv. 1985 (RO 1984 543). ↩
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L’art. 209 al. 1 RAVS accorde aux organes de révision et de contrôle le droit de consulter les livres et pièces justificatives ainsi que d’obtenir tous les renseignements nécessaires à l’accomplissement des obligations de contrôle. La doctrine et la jurisprudence précisent à ce sujet que cela inclut notamment la consultation des registres des salaires, ce qui permet à la caisse de compensation de déterminer de manière fiable les salaires déterminants.
“4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Le droit de consulter et l’obligation de renseigner au sens de l’art. 209, al. 1, RAVS permettent aux organes de révision et de contrôle, conjointement avec les relevés des salaires, de déterminer de manière fiable les salaires versés durant la période de décompte, notamment pour la fixation des cotisations.
“4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).”
Si l’employeur n’accorde pas l’accès aux livres et aux pièces comptables ou s’il n’existe pas de comptabilité financière, la caisse de compensation peut recourir à l’assistance administrative de tiers (p. ex. de l’administration fiscale); les constatations fondées sur de tels renseignements peuvent servir de base à des rappels de cotisations.
“April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.”
“April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.”
L’employeur doit soutenir les organes de révision et de contrôle en recevant les réviseurs, en se conformant à leurs instructions, en permettant la consultation des livres et des pièces justificatives, en fournissant les renseignements nécessaires et en mettant à disposition les documents requis lors des contrôles. S’il refuse de collaborer, cela peut — comme il ressort de la jurisprudence — conduire la caisse de compensation à fixer les cotisations sur la base d’autres indications disponibles (p. ex. revenus communiqués par l’administration fiscale) ou à fixer des acomptes.
“Die Arbeitgeber sind gehalten, alles zu tun, um die Kontrolle zu erleichtern. Sie haben den Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 26. November 2002, H 232/01, E. 3.4 mit Hinweisen). Der Arbeitgeber ist namentlich verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, die Revisoren zu empfangen, Auskunft zu erteilen, bei der Kontrolle mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen bereitzustellen (Rz. 1004 KAA).”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. August 2022 (710 21 227/186) Alters- und Hinterlassenenversicherung Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen des einzigen Arbeitnehmers der beitragspflichtigen GmbH aufgrund einer Verletzung der Lohnaufzeichnungspflicht (Art. 143 Abs. 2 AHVV) und der Gewährung der Einsicht in Bücher und Belege (Art. 209 Abs. 1 AHVV) Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladener B.____ Betreff Beiträge A. Die A.____ GmbH mit Sitz in X.____ wurde am 11. April 2016 gegründet. Gemäss Eintrag im Handelsregister ist der in Y.____ wohnhafte C.____ einziger Gesellschafter; B.____ ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Da die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung die Anmeldeformulare nicht retournierte, wurde sie von Amtes wegen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit Wirkung per 1. April 2016 angeschlossen (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. Juli 2016). In der Folge forderte die Ausgleichskasse von der A.____ GmbH für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 3'435.-- inkl. Verwaltungskosten (vgl. Rechnung vom 21.”