Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 22 nov. 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 750). ↩
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1 commentary
Au sujet de l’art. 169 al. 1 RAVS: Un rapport doit être établi sur chaque contrôle des employeurs. Il ressort en outre des sources que la Suva effectue en pratique ses révisions d’entreprise simultanément avec les contrôles AVS des employeurs, lorsque cela est souhaité par les caisses de compensation concernées ou par les employeurs. Un tel regroupement des contrôles est considéré comme admissible, pour autant que l’indépendance exigée par la loi et la compétence de la personne chargée du contrôle soient garanties.
“Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl.”
“Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl.”