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Beratung und Begleitung gehören zu den Massnahmen der Wiedereingliederung. Für ihren Anspruch bzw. ihre Anordnung ist vorausgesetzt, dass die Massnahme voraussichtlich eingliederungswirksam ist und dass bei der betroffenen Person sowohl subjektive als auch objektive Eingliederungsfähigkeit (z. B. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Eingliederungswille) vorliegen; diese Eingliederungsfähigkeit muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein.
“a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d). 3.1.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG; Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art. 14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art. 15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.”
Für Art. 14quater IVG gilt, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam sein muss. Dies setzt sowohl die subjektive als auch die objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person (z. B. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille) voraus. Beide Elemente müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
“a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d). 3.1.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG; Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art. 14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art. 15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.”
“a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d). 3.1.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG; Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art. 14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art. 15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.”
Die versicherte Person kann die IV‑Stelle bis drei Jahre nach dem die Massnahme abschliessenden Entscheid um Beratung und Begleitung beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle ersuchen, sofern sie Bedarf hat.
“Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit sinngemäss die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Mitteilung vom 13. September 2022 (act. II 149) die Beschwerdegegnerin während der nächsten drei Jahre um Unterstützung bitten kann, falls er beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle Bedarf an Beratung und Begleitung hat (vgl. Art. 14quater IVG).”
Versicherte können Beratung und Begleitung während drei Jahren ab dem Entscheid der IV‑Stelle beanspruchen.
“Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit sinngemäss die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde, S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Mitteilung vom 13. September 2022 (act. II 149) die Beschwerdegegnerin während der nächsten drei Jahre um Unterstützung bitten kann, falls er beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle Bedarf an Beratung und Begleitung hat (vgl. Art. 14quater IVG).”
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