Le Conseil fédéral détermine si, et dans quelle mesure, les assurés qui ont droit à une rente de l’assurance-accidents ou à une indemnité journalière ou une rente de l’assurance militaire ont droit à une indemnité journalière de l’assurance-invalidité.
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La détermination définitive des disciplines spécialisées à inclure dans les expertises pluridisciplinaires (art. 44 al. 1 let. c LAI) est effectuée par l'organe d'expertise.
“März 2022 hat die Beschwerdegegnerin angeordnet, es werde nach dem Zufallsprinzip ein Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) in Auftrag gegeben (Ziff. 1). Weiter wird festgehalten, es bleibe der ausgewählten Gutachtenstelle ausdrücklich unbenommen, konsiliarisch einen bzw. eine immunologische Sachverständige beizuziehen oder die vorgesehen infektiologische durch eine immunologische Begutachtung zu ersetzen, wenn ihr dies geboten scheine (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung (teilweise) andere Fachdisziplinen auszuwählen, als die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe. 7.2. Nach dem am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5 ATSG werden die Fachdisziplinen bei monodisziplinären (Art. 44 Abs. 1 lit. a IVG) und bei bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVG) vom Versicherungsträger abschliessend festgelegt. Bei polydisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 1 lit. c IVG) erfolgt die abschliessende Festlegung der Fachdisziplinen durch die Gutachterstelle. Mit Ziffer 1 ihrer Zwischenverfügung vom 3. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin ein polydizsiplinäres Gutachten angeordnet. Sie hat dabei bereits festgehalten, welche Disziplinen dabei einzubeziehen seien. Nach der dargestellten Regelung in Art. 44 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ATSG bleibt jedoch die abschliessende Festlegung der Disziplinen bei polydisziplinären Begutachtungen der Gutachterstelle vorbehalten, worauf die Beschwerdegegnerin sinngemäss in Ziffer 2 ihrer Verfügung hinweist. Damit ist festzustellen, dass die "abschliessende" Festlegung der involvierten Disziplinen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung noch nicht erfolgt ist und somit diesbezüglich ein verbindlicher Entscheid noch gar nicht vorliegt. Insoweit sich die Beschwerdeführerin somit gegen eine bestimmte Auswahl von in die Begutachtung einbezogenen Disziplinen wehrt, fehlt es somit bereits an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.”
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