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Si la personne assurée donne, conformément à l'art. 6a al. 1 LAI, une autorisation, le fait que des tiers (p. ex. le médecin) n'aient pas rempli leur obligation de fournir des renseignements ne doit pas lui être préjudiciable. Une décision au sens de l'art. 43 al. 3 LPGA n'entre en ligne de compte que si la personne assurée ou une personne demandant des prestations a manqué à son obligation de collaboration de manière fautive ; le défaut de communication d'informations par des tiers ne justifie pas une telle décision sur dossier. L'offiÎ AI doit en revanche prendre d'autres mesures d'éclaircissement, par exemple ordonner un examen par un spécialiste.
“Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst ausgefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 100). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung (vgl.”
Si un médecin ne respecte pas l'obligation de renseigner prévue à l'art. 6a al. 1 LAI, les décisions citées n'instituent aucun mécanisme de sanction prévu par la loi. En particulier, selon ces décisions, une telle violation de l'obligation ne justifie pas l'ordonnanÎ d'une décision sur dossier en vertu de l'art. 43 al. 3 ATSG.
“Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. B.___ erschwert respektive verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären. Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. B.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 100 zu Art. 43 ATSG; BSK ATSG-Pärli/Kunz, N. 42 zu Art. 28 ATSG).”
“Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art.”
Les organes de l'assuranÎ-invalidité peuvent demander des renseignements et des dossiers à d'autres autorités, notamment aux autorités migratoires. Les informations fournies par ces autorités peuvent — par exemple pour éclaircir le domicile ou la durée du séjour — constituer des indices pertinents pour l'établissement des faits et constituent ainsi des sources d'enquête admissibles au sens de l'art. 6a al. 2 LAI.
“Dans le cas concret, il se justifie dès lors, en application de l'art. 61 al. 1 PA, de renvoyer la cause à l'autorité inférieure afin qu'elle procède aux mesures d'instruction nécessaires, puis se prononce à nouveau dans une nouvelle décision sur le droit de la recourante aux prestations de l'AI au sens de l'art. 6 al. 2 LAI. Enfin, le renvoi de l'affaire à l'autorité inférieure est également motivé pour des motifs d'ordre formel (cf. consid. 5 supra). 7.3 Il y a lieu de souligner que les sources d'informations sur lesquelles l'autorité administrative peut se fonder pour procéder à l'établissement des faits dans l'instruction d'une affaire comprennent non seulement les connaissances spécifiques propres de cette autorité, les éléments de fait relevant de la notoriété et les moyens de preuve mentionnés par l'art. 12 PA (documents, renseignements des parties, renseignements ou témoignages de tiers, visite des lieux et expertises), mais sont également susceptibles de résider dans les renseignements recueillis auprès d'autres autorités (cf. art. 6a al. 2 LAI permettant aux organes de l'AI de demander aux instances officielles tous les renseignements et documents nécessaires pour établir le droit de l'assuré aux prestations). En l'espèce, la question litigieuse est celle de savoir si la recourante avait un domicile et une résidence habituelle en Suisse, dans la mesure où la recourante, de nationalité marocaine, était au bénéfice d'un titre de séjour en Suisse avant son départ pour le Maroc et sans domicile fixe, les informations émanant des autorités de migration peuvent constituer des indices importants d'une résidence en Suisse dès lors que les séjours de longue durée à l'étranger feront perdre à l'étranger son titre de séjour en Suisse. 7.4 En l'occurrence, le Tribunal constate que l'OAIE s'est limité à consulter le SYMIC, en particulier la rubrique concernant les changements d'adresses de domicile, pendant la présente procédure et a retenu un départ pour l'étranger pour le 31 août 2021 en se basant sur l'extrait SYMIC produit, ce qui n'était pas suffisant compte tenu des particularités du cas d'espèce.”
Les entrées en temps réel du dossier médical (p. ex. extraits/notes internes) peuvent être déterminantes pour l'examen de l'obligation de prestation au sens de l'art. 6a LAI et font — dans la mesure où elles sont nécessaires à cet examen — partie des documents que les organes AI peuvent demander. La jurisprudenÎ montre que les tribunaux se servent également de telles entrées pour fonder leur décision et, au besoin, les expurger.
“2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch weitere ärztliche Unterlagen fallen, wie vorliegend das „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.), wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Art. 3) trifft nicht zu, dass solche internen ärztlichen Notizen in Form von Auszügen aus der Krankengeschichte kaum je zur Abklärung von Ansprüchen erforderlich sind. Denn oftmals kann einzig gestützt auf echtzeitliche Einträge in der Krankengeschichte zuverlässig beurteilt werden, wann eine gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv bzw. im erforderlichen Ausmass eingetreten ist resp. sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde).”
“2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch weitere ärztliche Unterlagen fallen, wie vorliegend das „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.), wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Art. 3) trifft nicht zu, dass solche internen ärztlichen Notizen in Form von Auszügen aus der Krankengeschichte kaum je zur Abklärung von Ansprüchen erforderlich sind. Denn oftmals kann einzig gestützt auf echtzeitliche Einträge in der Krankengeschichte zuverlässig beurteilt werden, wann eine gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv bzw. im erforderlichen Ausmass eingetreten ist resp. sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde).”
RéférenÎ : LAI, art. 6a n. 13 L'assuranÎ-invalidité (AI) peut, en vertu de l'art. 6a al. 2 LAI, également recueillir des données auprès d'organismes qui ne sont pas nommément indiqués dans la demanÞ. La personne assurée concernée doit en être informée a posteriori ; il suffit que cette information intervienne au plus tard au moment du traitement des données. Dans la doctrine pertinente, un consentement préalable de la personne concernée n'est pas exigé eu égard à l'économie de la procédure et à son accélération.
“März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt. Da die IV gestützt auf Art. 6a Abs. 2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs.”
“2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs. 2 erfolgt ex lege und ist folglich nicht widerrufbar. Die in Art. 6a Abs. 2 IVG genannten Personen und Institutionen sind damit zur Erteilung von Auskünften bzw. zum Verfügungstellen von Unterlagen ermächtigt, es sei denn, die versicherte Person würde dem Arzt ausdrücklich verbieten, Auskunft zu geben (Murer, a.a.O., Rz. 28 f.). Obwohl in Abs. 2, anders als in Abs. 1 eine Pflicht zur Auskunft nicht erwähnt ist, ist auch in Abs. 2 von einer Pflicht der ermächtigten Dritten auszugehen (vgl. hierzu Murer, a.a.O., Rz. 7 und 30). Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 6a IVG setzen eine Anfrage voraus. Die Ermächtigung bezieht sich nur auf Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen notwendig sind. Den Entscheid, was im Einzelfall erforderlich ist, treffen die IV-Stellen und nicht die versicherte Person, aber auch nicht Dritte wie beispielsweise Medizinalpersonen. Die Formulierung „alle“ verbietet es den Adressaten der Ermächtigung denn auch, von sich aus Beschränkungen vorzunehmen (Murer, a.a.O., Rz. 7, 9, 16 und 19).”
“2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs. 2 erfolgt ex lege und ist folglich nicht widerrufbar. Die in Art. 6a Abs. 2 IVG genannten Personen und Institutionen sind damit zur Erteilung von Auskünften bzw. zum Verfügungstellen von Unterlagen ermächtigt, es sei denn, die versicherte Person würde dem Arzt ausdrücklich verbieten, Auskunft zu geben (Murer, a.a.O., Rz. 28 f.). Obwohl in Abs. 2, anders als in Abs. 1 eine Pflicht zur Auskunft nicht erwähnt ist, ist auch in Abs. 2 von einer Pflicht der ermächtigten Dritten auszugehen (vgl. hierzu Murer, a.a.O., Rz. 7 und 30). Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 6a IVG setzen eine Anfrage voraus. Die Ermächtigung bezieht sich nur auf Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen notwendig sind. Den Entscheid, was im Einzelfall erforderlich ist, treffen die IV-Stellen und nicht die versicherte Person, aber auch nicht Dritte wie beispielsweise Medizinalpersonen. Die Formulierung „alle“ verbietet es den Adressaten der Ermächtigung denn auch, von sich aus Beschränkungen vorzunehmen (Murer, a.a.O., Rz. 7, 9, 16 und 19).”
l'art. 6a al. 2 LAI autorise les employeurs non nommément mentionnés dans la demanÞ, les prestataires LAMal, les assurances et les autorités compétentes à fournir, à la demanÞ des organes de l'assuranÎ-invalidité, les renseignements et documents nécessaires à l'éclaircissement des prétentions en matière de prestations et de recours. La personne assurée doit être informée du contact avì ces personnes et autorités. Selon la jurisprudenÎ citée, il s'agit d'une autorisation générale (une procuration générale limitée) en faveur des organes de l'assuranÎ-invalidité; l'exigenÎ de transparenÎ est respectée dans la mesure où les sources d'information sont communiquées lors de la demanÞ et que la personne assurée en prend connaissanÎ par sa signature.
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt.”
Si les personnes ou autorités tenues de fournir des renseignements en vertu de l'art. 6a al. 1 LAI ne s'en acquittent pas, une décision sur dossier au sens de l'art. 43 al. 3 LPGA n'est en règle générale pas admissible. L'offiÎ de l'assuranÎ-invalidité doit, à la plaÎ, prendre d'autres mesures d'investigation (p. ex. convocation à un examen par un médecin spécialiste) afin d'éclaircir la situation médicale.
“Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst ausgefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 100). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung (vgl.”
Si la personne assurée est incapable de discernement, l'autorisation prévue à l'art. 6a LAI peut être donnée par son représentant légal ; celui-ci signe, dans ce cas, la demanÞ. Lorsque l'assuré est capable de discernement, l'autorisation doit être donnée par la personne assurée elle-même.
“Aux termes de l'art. 66 al. 1 RAI, l'exercice du droit aux prestations appartient à l'assuré ou à son représentant légal ainsi qu'aux autorités ou tiers qui l'assistent régulièrement ou prennent soin de lui de manière permanente. Si l'assuré n'exerce pas lui-même le droit aux prestations, il doit autoriser les personnes et les instances mentionnées à l'art. 6a LAI à fournir aux organes de l'assurance-invalidité tous les renseignements et les documents nécessaires pour établir ce droit et le bien-fondé de prétentions récursoires (al. 1bis). Si l'assuré est incapable de discernement, son représentant légal accorde l'autorisation visée à l'art. 6a LAI en signant la demande (al. 2).”
“Aux termes de l'art. 66 al. 1 RAI, l'exercice du droit aux prestations appartient à l'assuré ou à son représentant légal ainsi qu'aux autorités ou tiers qui l'assistent régulièrement ou prennent soin de lui de manière permanente. Si l'assuré n'exerce pas lui-même le droit aux prestations, il doit autoriser les personnes et les instances mentionnées à l'art. 6a LAI à fournir aux organes de l'assurance-invalidité tous les renseignements et les documents nécessaires pour établir ce droit et le bien-fondé de prétentions récursoires (al. 1bis). Si l'assuré est incapable de discernement, son représentant légal accorde l'autorisation visée à l'art. 6a LAI en signant la demande (al. 2).”
Pratique : La mention des professionnels traitants dans la demanÞ est, en principe, considérée comme une autorisation suffisante au sens de l'art. 6a al. 1 LAI. Si des praticiens ou professionnels mandatés ne répondent pas malgré une relanÎ, cela n'exonère pas les organes AI de leur obligation d'éclaircissement ; une décision rendue sur dossier qui porterait préjudiÎ à la personne assurée dans de telles circonstances n'est pas admissible. La loi n'oblige pas les personnes assurées à intervenir activement auprès de leurs soignants pour qu'ils transmettent des rapports.
“Der Beschwerdeführer hat Dr. B.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 Ziff. 6.3; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, ihr einen Verlaufsbericht zuzustellen (Sachverhalt E. 1.2). Stimmiger Weise berichtete auch die Fachperson der G.___, ein Austausch mit dem zuständigen Psychiater oder dessen Psychotherapeuten E.___ sei während der Eingliederungsmassnahmen nicht möglich gewesen, da auf Kontaktversuche nicht reagiert worden sei, wobei letzterer selbst am Abschlussgespräch trotz vorheriger Zusage nicht teilgenommen habe (E. 3.6-7).”
“1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (vgl. BGE 134 V 189 E. 3.1 ff., Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. B.___ beziehungsweise von Psychologe Y.___ ausgestellt werden musste. Es geht nicht an, in einer solchen Konstellation, wenn der Behandler auf die Aufforderung Berichte einzureichen nicht reagiert, diese Pflicht mit der Androhung eines Aktenentscheides auf die versicherte Person abzuwälzen. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Anmeldung bekannt, dass er beim Psychologen Y.___ in Behandlung sei, womit er die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt hat (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 5/55) bestätigte der Beschwerdeführer, immer noch in Behandlung bei Psychologe Y.___ und Dr. med. B.___ zu stehen und selbst mit der Beschwerde und der Replik brachte er vor, dass ein Bericht von diesen vorliegen sollte. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Er selber ist mit der Angabe der behandelnden Fachpersonen seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachgekommen. Eine Pflicht der versicherten Personen, auf ihre Behandler im Hinblick auf die Einreichung von Berichten «positiv» einzuwirken, sieht das Gesetz sodann nicht vor. Insbesondere kann nicht angehen, dass die IV-Stellen die versicherten Personen unter Androhung zur Durchsetzung des ihr obliegenden Abklärungsauftrages einspannen. Damit würde im Ergebnis die Verantwortung für die Abklärung der Verhältnisse an die Versicherten delegiert, was dem Untersuchungsgrundsatz widerspricht.”
Le formulaire utilisé par l'AI pour l'autorisation en vertu de l'art. 6a LAI a été considéré comme conforme au droit par la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral (voir arrêt du Tribunal fédéral 9C_250/2009, cité dans IV.2019.00896 cons. 4.1).
“Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung keineswegs die Rechte des Beschwerdeführers verletzte (Urk. 1 S. 5 und S. 14). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (Urk. 4), liegt hinsichtlich der Aktenherausgabe durch den Krankentaggeldversicherer keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, ermächtigte doch der Beschwerdeführer mittels Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit Geltendmachung des Leistungsanspruchs die erwähnten Personen und Stellen dazu, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung der Leistungs- und Regressansprüche erforderlich sind (Urk. 5/11/8 Ziffer 8). Das von der Beschwerdegegnerin hierfür gestützt auf Art. 6a IVG verwendete Formular ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sodann rechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2009 vom 29. September 2009). Mit Schreiben vom 17. April 2018 machte der Krankentaggeldversicherer denn auch einen Verrechnungsanspruch geltend (Urk. 5/17). Ob dabei kurzfristige oder langfristige Leistungen betroffen sind, ist dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund derselben Beschwerden Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung geltend machte (vgl. Urk. 5/18). Sodann sind die Akten betreffend die Erwerbstätigkeit zur Ermittlung der Invalidität von Relevanz, weshalb auch die Unterlagen über das Geschäftsleben des Beschwerdeführers zur Überprüfung des Leistungsanspruchs beigezogen werden durften. Dieses Vorgehen bietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu Beanstandung.”
art. 6a al. 2 LAI décharge, selon la jurisprudenÎ, des tiers tels que les hôpitaux de l'obligation de secret à l'égard des organes de l'AI, dans la mesure où les documents sont nécessaires à l'examen du droit aux prestations. Des décisions judiciaires et des commentaires mentionnent expressément, parmi ces pièces exploitables, les rapports de sortie, les mentions du dossier médical et l'«Extrait» ; la communication s'effectue à la demanÞ de l'AI et se fonÞ sur le critère de nécessité propre à l'examen des prestations. Lorsqu'il existe, dans des cas individuels, une interdiction expresse de fournir des renseignements, celle-ci reste réservée.
“Mit dieser offenen Formulierung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte gebeten. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche "Austrittsberichte" verlangt. Folglich sei davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010" um Zustellung sämtlicher Berichte ersucht habe, wobei unter den Begriff "Berichte" nicht nur die Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch die weiteren Unterlagen fielen, wie vorliegend der Extrait, wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handle. Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Einordnung Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Prüfung eines Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Untersuchungspflicht; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Art. 6a Abs. 2 IVG enthält sodann unter anderem für in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht namentlich erwähnte Leistungserbringer nach Art. 36-40 KVG eine Pflicht, auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung des Anspruchs erforderlich sind (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 7 und 30 zu Art. 6a IVG). Inwiefern sachdienliche Ausführungen in einer Krankengeschichte nicht darunter fallen sollen, erhellt nicht, wird doch explizit von "alle Unterlagen" gesprochen. Dass der Inhalt des Extraits relevant war, ist sodann unstrittig. Auch kann der Extrait nicht mit einer reinen internen Notiz (vgl. E. 2.2.2 hiervor) gleichgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Herausgabe erfolgt (unter Vorbehalt des vorliegend unbestritten nicht erteilten ausdrücklichen Auskunftsverbots) von Gesetzes wegen. Einer weiteren "spezifischen Rechtfertigung" bedarf es somit nicht. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin schliesslich im April 2019 über die Kontaktaufnahme zur C.”
“sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde). Überdies liegt es denn auch im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu bestimmen, welche Unterlagen sie für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als erforderlich erachtet und nicht an der versicherten Person (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin sind sowohl die Anforderung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin als auch die Herausgabe des „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.) durch das Spital E.________ rechtmässig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat letztere, die – wie vorstehend dargelegt – von Gesetzes wegen von der Schweigepflicht bzw. dem Berufsgeheimnis befreit ist (Art. 6a Abs. 2 IVG), auch keine Strafbestimmungen verletzt. Die betreffenden Dokumente unterliegen somit unter keinem Aspekt einem Verwertungsverbot. Mithin besteht auch keinerlei Anlass, das Gutachten von Dr. med. D.________ samt Stellungnahme (AB 171.1, 175 S. 2 f.) aus den Akten zu entfernen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass selbst für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein absolutes Verwertungsverbot besteht (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.).”
Une décision sur dossier en vertu de l'art. 43 al. 3 LPGA n'est envisageable que si la personne assurée ou le prestataire a fautivement manqué à son obligation de collaborer. Si l'obligation de renseigner prévue à l'art. 6a al. 1 LAI n'est pas respectée par les traitants, la loi ne prévoit pas de sanction sous la forme d'une décision sur dossier ; dans une telle configuration, une décision sur dossier n'est pas admissible. Avant une décision sur dossier, les personnes concernées doivent être mises en demeure par écrit, informées des conséquences juridiques et se voir accorder un délai raisonnable.
“Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Entscheid aufgrund der Akten fällen und sie deswegen von allfälligen notwendigen weiteren Abklärungen absehen konnte. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. In der Invalidenversicherung ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 6a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).”
“Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Im vorliegenden Fall war es jedoch nicht der Beschwerdeführer, welcher seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Einreichen des Berichtes nicht nachkam. Vielmehr kam Dr. B.___ beziehungsweise der Psychologe Y.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (vgl. BGE 134 V 189 E. 3.1 ff., Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. B.___ beziehungsweise von Psychologe Y.___ ausgestellt werden musste. Es geht nicht an, in einer solchen Konstellation, wenn der Behandler auf die Aufforderung Berichte einzureichen nicht reagiert, diese Pflicht mit der Androhung eines Aktenentscheides auf die versicherte Person abzuwälzen. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Anmeldung bekannt, dass er beim Psychologen Y.___ in Behandlung sei, womit er die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art.”
Si les faits ne sont pas suffisamment éclaircis, l'offiÎ AI doit se procurer les rapports détenus par les praticiens et les demander en y joignant un rappel pressant de leur obligation de renseigner (art. 6a LAI en liaison avì art. 28 al. 3 LPGA).
“Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird vorerst die vorhandenen Berichte bei den Behandlern einzuholen haben. Dazu wird sie sich insbesondere erneut an die Praxis A.___, Zürich, (Psychologe Y.___ und/oder Dr. B.___) mit einem eindringlichen Hinweis auf deren Auskunftspflicht (Art. 6a IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG) zu wenden haben (vgl. für das Vorgehen: Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] vom 1. Januar 2018, Kapitel”
Le médecin traitant est tenu de fournir des renseignements dans la procédure selon l'art. 6a al. 1 LAI; cela vaut également dans la procédure de recours. Si des dossiers ne peuvent être fournis par le médecin traitant, il convient, le cas échéant, d'obtenir directement des dossiers complémentaires auprès des hôpitaux concernés ou des caisses d'assuranÎ-accidents. La personne assurée est tenue de collaborer. Une fois les dossiers médicaux complétés, le RAD doit les examiner et, le cas échéant, faire procéder à un examen clinique par le RAD ou par une autre instanÎ médicale.
“hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Beschwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem geltend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspitals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebenenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversicherungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Untersuchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.”
“hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Beschwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem geltend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspitals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebenenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversicherungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Untersuchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.”
La jurisprudenÎ considère que l'art. 6a al. 2 LAI autorise l'offiÎ de l'AI à demander, auprès de prestataires non mentionnés dans la demanÞ, des dossiers complets (et pas seulement des rapports de sortie). Dans certaines décisions, une demanÞ adressée à un hôpital visant 'tous les rapports (de sortie) depuis l'année …' a été interprétée comme visant non seulement les rapports de sortie, mais, de manière générale, l'ensemble des rapports.
“Die seitens Dr. med. D.________ festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit wird von der Beschwerdeführerin "anerkannt". Allerdings rügt sie dennoch die Verwertbarkeit und damit die Beweiskraft seines Gutachtens, weil es sich auf die internen ärztlichen Notizen der C.________ SA stütze. Was sie rügt, zielt jedoch - wie aufzuzeigen ist - ins Leere. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die C.________ SA in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnt habe. Folglich falle diese unter den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 IVG und sei damit von Gesetzes wegen ermächtigt gewesen, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch die Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die C.________ SA mit Schreiben vom 11. März 2019 um Zustellung folgender Unterlagen ersucht: "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010". Mit dieser offenen Formulierung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte gebeten. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche "Austrittsberichte" verlangt. Folglich sei davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010" um Zustellung sämtlicher Berichte ersucht habe, wobei unter den Begriff "Berichte" nicht nur die Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art.”
“Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Spital E.________ in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnte (vgl. AB 6 S. 5 Ziff. 6.5). Folglich fällt diese unter den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art.”
art. 6a al. 2 LAI autorise les organes de l'assuranÎ-invalidité à demander, sur requête, auprès d'employeurs, de prestataires, d'assurances et d'offices non nommément indiqués dans la déclaration, les renseignements et les documents nécessaires à l'examen des prétentions en matière de prestations et de recours. Selon la jurisprudenÎ, cette habilitation constitue une procuration générale forfaitaire de la personne assurée, limitée aux personnes et offices susceptibles de fournir des informations utiles à l'éclaircissement; la personne assurée doit être informée du contact établi avì ces personnes et offices.
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt.”
L'art. 6a al. 1 LAI confère une autorisation générale aux personnes et organismes mentionnés dans la demanÞ à l'égard des organes de l'assuranÎ-invalidité. Par la réclamation de son droit aux prestations, la personne assurée autorise ces personnes et organismes, sur demanÞ, à fournir tous les renseignements et à mettre à disposition les documents nécessaires à l'examen des droits aux prestations et des actions de recours; il s'agit ainsi d'une autorisation générale (mandat général).
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht.”