Est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé.
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Les traitements médicaux à effet d’intégration doivent être pris en compte séparément et ne relèvent pas de la réserve d’intégration excluant la rente, qui se rapporte aux mesures d’intégration prévues aux art. 12 ss. LAI.
“Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]; Urteil 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. BGE 121 V 190 E. 4). Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten (BGE 119 V 250 E. 1b; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 71 zu Art. 8 IVG) gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG. Er erfasst nicht die medizinischen Behandlungen im Sinn von Art. 25 KVG mit Eingliederungswirkung, zu deren schadenmindernder Inanspruchnahme die versicherte Person verpflichtet ist (Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 7a IVG; MURER, a.a.O., N. 81 zu Art. 7 IVG), und die den gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen vorgehen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 7-7b IVG; nachfolgende E. 5.1.3).”
Si, en principe, l'aptituÞ à la réadaptation est reconnue, le droit à la rente est suspendu jusqu'à l'achèvement de mesures de réadaptation appropriées; le droit ne peut donc naître qu'après la fin de ces mesures. La réserve d'intégration excluant le droit à une rente se rapporte aux mesures légales de réadaptation prévues aux art. 12 ss. LAI et n'englobe pas les traitements médicaux préalables au sens de l'art. 25 LAMal, dont la personne assurée est tenue de bénéficier.
“Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]; Urteil 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. BGE 121 V 190 E. 4). Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten (BGE 119 V 250 E. 1b; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 71 zu Art. 8 IVG) gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 ff. IVG. Er erfasst nicht die medizinischen Behandlungen im Sinn von Art. 25 KVG mit Eingliederungswirkung, zu deren schadenmindernder Inanspruchnahme die versicherte Person verpflichtet ist (Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 7a IVG; MURER, a.a.O., N. 81 zu Art. 7 IVG), und die den gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen vorgehen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 7-7b IVG; nachfolgende E. 5.1.3).”
Citation : LAI art. 7a n. 24 Lors de l'examen de la raisonnabilité et de l'appréciation de l'efficacité d'une mesure en matière d'intégration, il convient d'agir de manière prospective. Cela suppose cumulativement une capacité d'intégration subjective et une capacité d'intégration objective de la personne concernée.
“zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536).”
LAI art. 7a ch. 23 Si la disposition à l'intégration fait défaut pour des motifs étrangers à l'invalidité, la rente peut être réduite sans qu'il soit nécessaire d'examiner au préalable des mesures de (ré)intégration ni d'appliquer la procédure d'avertissement et de délai de réflexion.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Fehlt jedoch der Eingliederungswille, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art.”
La personne assurée doit participer activement à toutes les mesures raisonnables. À titre d'exemples pertinents, les décisions citent l'intervention précoÎ, les mesures d'intégration visant à préparer la réinsertion professionnelle, les mesures professionnelles, les traitements médicaux selon l'art. 25 LAMal ainsi que les mesures de réintégration des bénéficiaires de rentes; sont exclues les mesures qui ne sont pas adaptées à l'état de santé.
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).”
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).”
LAI art. 7a ch. 21 Le médecin spécialiste détermine quels traitements concrets sont indiqués et, par conséquent, raisonnables; la personne assurée doit mettre en œuvre, de manière coopérative, de façon optimale et durable, les traitements ainsi indiqués et raisonnables.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
En l'absenÎ d'un diagnostic ayant une incidenÎ sur la capacité de travail, la participation à des mesures d'intégration au sens de l'art. 7a LAI peut, en principe, être raisonnablement exigible. En revanche, les mesures sont plutôt non raisonnablement exigibles lorsqu'elles ne sont pas adaptées à l'état de santé de la personne assurée ou lorsque, en cas d'atteintes graves, la nécessité de la mesure ou son exigibilité disparaît.
“Zusammenfassend ergibt sich demnach gestützt auf die schlüssigen Ergebnisse im Gerichtsgutachten von Prof. Dr. G. vom 15. November 2022, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden kann. Unter diesen Umständen war ihm die Teilnahme an den von der IV-Stelle im Juli 2020 eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 7a IVG grundsätzlich zumutbar. Nachdem er sich weigerte, daran teilzunehmen, war die IV-Stelle berechtigt, die Leistungen einzustellen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die gegen die Verfügung vom 1. Juli 2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.”
“Quindi, secondo la giurisprudenza riassunta in STF 8C_345/2022 del 12 ottobre 2022 consid. 5.1, l’assicurato deve fare tutto quanto si può ragionevolmente esigere da lui per ridurre la durata e l’entità dell’incapacità al lavoro e per evitare l’insorgere di un’invalidità (art. 7 cpv. 1 LPGA). Deve partecipare attivamente all’esecuzione di tutti i provvedimenti ragionevolmente esigibili che possono contribuire sia a mantenerlo nel suo attuale posto di lavoro, sia a favorire la sua integrazione nella vita professionale o in un’attività paragonabile (art. 7 cpv. 2 LAI). In particolare si tratta di provvedimenti di reinserimento per preparare all’integrazione professionale e di provvedimenti professionali (art. 7 cpv. 2 lett. b e c LAI). È considerato ragionevolmente esigibile ogni provvedimento che serve all’integrazione dell’assicurato; fanno eccezione i provvedimenti che non sono adatti allo stato di salute dell’assicurato (art. 7a LAI). Le prestazioni possono essere ridotte o rifiutate ai sensi dell’art. 24 cpv. 4 LPGA segnatamente se l’assicurato non ha adempiuto a quanto stabilito dall’art. 7 LAI (art. 7b cpv. 1 LAI). Da ultimo, la decisione di ridurre o di rifiutare prestazioni deve tener conto di tutte le circostanze del singolo caso, in particolare del grado della colpa dell’assicurato (art. 7b cpv. 3 LAI). Secondo il marginale 5033 della Circolare sulla procedura nell’assicurazione per l’invalidità (CPAI) nell’ambito dell’accompagnamento di un assicurato durante l’esecuzione dei provvedimenti d’integrazione (secondo il N. 5022) e/o delle cure mediche bisogna verificare costantemente il raggiungimento degli obiettivi, anche per capire se l’esigibilità è mantenuta. Se necessario, bisogna adeguare il provvedimento o la cura (v. N. 1033 e 1034 CGC). Per il marginale 5034 CPAI un provvedimento sanitario d’integrazione dell’AI o una cura medica è tanto più inesigibile quanto più grave è la lesione dell’integrità personale dell’assicurato (sentenza del TF I 824/06 del 13 marzo 2007).”
“Secondo il cpv. 1 l’assicurato deve fare tutto quanto si può ragionevolmente esigere da lui per ridurre la durata e l’entità dell’incapacità al lavoro (art. 6 LPGA) e per evitare l’insorgere di un’invalidità (art. 8 LPGA). Il cpv. 2 stabilisce che l’assicurato deve partecipare attivamente all’esecuzione di tutti i provvedimenti ragionevolmente esigibili che possono contribuire sia a mantenerlo nel suo attuale posto di lavoro, sia a favorire la sua integrazione nella vita professionale o in un’attività paragonabile (mansioni consuete). Si tratta in particolare di: a. provvedimenti di intervento tempestivo (art. 7d); b. provvedimenti di reinserimento per preparare all’integrazione professionale (art. 14a); c. provvedimenti professionali (art. 15–18 e 18b); d. cure mediche conformemente all’articolo 25 LAMal; e. provvedimenti di reintegrazione per i beneficiari di una rendita secondo l’articolo 8a capoverso 2. Secondo l’art. 7a LAI, che regola i provvedimenti ragionevolmente esigibili, è considerato ragionevolmente esigibile ogni provvedimento che serve all’integrazione dell’assicurato; fanno eccezione i provvedimenti che non sono adatti allo stato di salute dell’assicurato. L’art. 7b LAI regola le sanzioni. Secondo il cpv. 1 le prestazioni possono essere ridotte o rifiutate conformemente all’articolo 21 capoverso 4 LPGA se l’assicurato non ha adempiuto gli obblighi di cui all’articolo 7 della presente legge o all’articolo 43 capoverso 2 LPGA. Il cpv. 2 stabilisce che in deroga all’articolo 21 capoverso 4 LPGA, le prestazioni possono essere ridotte o rifiutate senza diffida e termine di riflessione se l’assicurato: a. non si è annunciato immediatamente all’AI nonostante un’ingiunzione dell’ufficio AI conformemente all’articolo 3c capoverso 6 e ciò si ripercuote negativamente sulla durata o sull’entità dell’incapacità al lavoro o dell’invalidità; b.”
LAI art. 7a ch. 19 La détermination des mesures médicales concrètes indiquées et admissibles incombe au médecin spécialiste. La poursuite d'un traitement de la maladie indiqué par un spécialiste — ce qui comprend en principe également la prise continue de médicaments prescrits par un médecin — est, en règle générale, considérée comme une mesure admissible en vue de l'intégration. L'inadmissibilité suppose des motifs médicaux concrets d'une certaine gravité (p. ex. danger pour la vie ou pour la santé) ; de simples effets secondaires n'entraînent pas automatiquement l'inadmissibilité.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art.”
“___ mit Antidepressiva abgebrochen und einen erneuten Versuch abgelehnt habe (Urk. 8/35/7, Urk. 8/47/2). Eine mittelschwere Depression ist an sich gut therapierbar, wobei eine adäquate, leitliniengerechte antidepressive Therapie als notwendige Voraussetzung für einen günstigen Verlauf gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.4.2 mit Hinweisen). Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung setzt generell voraus, dass die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht und nicht Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen. Massgebend ist dabei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 133-136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1). Unzumutbar ist eine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) beziehungsweise dem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 7a IVG). Die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente stellt in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung dar, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dr. Z.___ führte den Unterbruch der medikamentösen Behandlung auf eine subjektive Unverträglichkeit der Antidepressiva zurück und hielt am 16. Mai 2020 dafür, dass die Beendigung der Therapie aus diesem Grund legitim sei (Urk. 8/47/2). Auch die RAD-Internistin Dr. C.___ ging davon aus, die Medikation habe wegen nicht tolerierbaren Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen (Urk. 8/40/4). Nähere Angaben zur Art und Schwere der medikamentösen Nebenwirkungen fehlen indes in den medizinischen Akten. Auch äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob von einer antidepressiven Behandlung mit anderen Medikamenten gegebenenfalls geringere Nebenwirkungen zu erwarten gewesen wären (vgl. Urk. 8/47/2, Urk. 8/47/7-8). Im Übrigen hielt Dr.”
RéférenÎ : LAI art. 7a ch. 18 Une réduction ou un refus de prestations suppose que la mesure omise aurait été raisonnable et apte à permettre une augmentation substantielle de la capacité de gain. Avant de réduire ou de refuser une prestation, la personne assurée doit en principe être mise en demeure par écrit et se voir accorder un délai de réflexion approprié. Lors de la décision, toutes les circonstances du cas d'espèÎ doivent être prises en compte, notamment le degré de gravité de la faute et le principe de proportionnalité.
“Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2.). Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, dürfen nicht gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). 3.1.2. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl.”
“4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 respektive Art. 7b Abs. 1 IVG die anspruchsberechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.2). Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.”
“Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_830/ 2012 vom 13. März 2013 E. 2.2): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
L'obligation d'atténuation du dommage est particulièrement stricte lorsque, par omission de mesures visant à en réduire les effets, on peut s'attendre à un recours accru à l'assuranÎ-invalidité, notamment lorsque cela entraîne l'octroi ou la pérennisation de rentes. art. 7a LAI exprime ce principe «intégration plutôt que rente» et interprète la notion de ce qui est raisonnablement exigible en faveur d'une interprétation large des mesures servant l'intégration.
“Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E.”
“Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E.”
LAI, art. 7a ch. 16 L'art. 7a précise quelles mesures sont considérées comme raisonnables : en principe, toutes les mesures visant l'intégration ; sont exclues celles qui ne conviennent pas à l'état de santé de la personne assurée.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Fehlt jedoch der Eingliederungswille, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art.”
“1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).”
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).”
Citation : LAI art. 7a n. 15 Les essais de travail (p. ex. un stage à 20 %), ainsi que le placement professionnel et le coaching peuvent, selon l'art. 7a LAI, constituer des mesures d'intégration raisonnablement exigibles, pour autant que les évaluations ne révèlent pas de limitations de la capacité de travail et que les mesures soient compatibles avì l'état de santé ainsi qu'avì d'éventuels séjours cliniques imminents ou des retards dans le plan thérapeutique. La question du caractère raisonnablement exigible doit être examinée en permanenÎ et les mesures adaptées si les objectifs ne sont pas atteints.
“März 2023 um die Zielvereinbarung einzureichen und wies sie darauf hin, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur Evaluation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle und aufgrund der Akten entscheide, sollte die Zielvereinbarung nicht bis zum genannten Datum eingereicht werden. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin weigerte, die Zielvereinbarung zu unterschreiben, erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. April 2023 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung in Aussicht stellte (IV-Akte 430) und am 31. Mai 2023 die entsprechende und nun angefochtene Verfügung (IV-Akte 440). 4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert nun im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen sei (vgl. E. 2.2.). Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verpflichtet Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG versicherten Personen, aktiv an ihr zumutbaren Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen. Dabei gelten gemäss Art. 7a IVG alle Massnahmen als zumutbar, die der versicherten Person dienen, solange sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sind. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Schluss zuliesse, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Arbeitsvermittlung bzw. der mittels Coaching unterstützten Suche einer Stelle für einen Arbeitsversuch dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen wäre. Ihr Vorbringen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit als MPA keine leidensadaptierte Tätigkeit sei, überzeugt nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung bestanden hätte (was bisher nicht der Fall ist, vgl. z.B. Notenausweis vom 30. August 2022, IV-Akte 392, S. 2), liessen die Auswertungen der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um eine optimale Tätigkeit handelt. [ ] [In] der Auswertung der Klinik I____, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 in einem Pensum von 20 % ein Praktikum absolviert hat, wurden keine Leistungseinschränkungen notiert.”
“Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dabei ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dazu konkretisiert Art. 7 Abs. 2 IVG, dass die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies gilt insbesondere für die in lit. a bis lit. e der Bestimmung aufgeführten Massnahmen, so auch für die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 bis 18 und 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2, die sich auf die Konkretisierung von Art. 21 Abs. 4 ATSG durch Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG beziehen, für lit. c kann aber nichts Anderes gelten). Art. 7a IVG hält dazu fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, als zumutbar gilt. Ausgenommen sind Massnahmen die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 4. 4.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) stellte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung ein, welche sie der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 395) zugesprochen hatte. Konkret hatte die Beschwerdegegnerin damals erklärt, die Kosten für ein Coaching mit aktiver Stellensuche vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 zu übernehmen. Auf der Mitteilung findet sich der später angebrachte Vermerk, dass der Zeitrahmen aufgrund einer Verzögerung des Beginns des Coachings verlängert werde. Anlässlich des Standortgesprächs vom 4. November 2022 wurde festgehalten, der oder die Coach werde beauftragt, nach dem anstehenden Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin befand sich vom 6. Dezember 2022 bis zum 6.”
“Quindi, secondo la giurisprudenza riassunta in STF 8C_345/2022 del 12 ottobre 2022 consid. 5.1, l’assicurato deve fare tutto quanto si può ragionevolmente esigere da lui per ridurre la durata e l’entità dell’incapacità al lavoro e per evitare l’insorgere di un’invalidità (art. 7 cpv. 1 LPGA). Deve partecipare attivamente all’esecuzione di tutti i provvedimenti ragionevolmente esigibili che possono contribuire sia a mantenerlo nel suo attuale posto di lavoro, sia a favorire la sua integrazione nella vita professionale o in un’attività paragonabile (art. 7 cpv. 2 LAI). In particolare si tratta di provvedimenti di reinserimento per preparare all’integrazione professionale e di provvedimenti professionali (art. 7 cpv. 2 lett. b e c LAI). È considerato ragionevolmente esigibile ogni provvedimento che serve all’integrazione dell’assicurato; fanno eccezione i provvedimenti che non sono adatti allo stato di salute dell’assicurato (art. 7a LAI). Le prestazioni possono essere ridotte o rifiutate ai sensi dell’art. 24 cpv. 4 LPGA segnatamente se l’assicurato non ha adempiuto a quanto stabilito dall’art. 7 LAI (art. 7b cpv. 1 LAI). Da ultimo, la decisione di ridurre o di rifiutare prestazioni deve tener conto di tutte le circostanze del singolo caso, in particolare del grado della colpa dell’assicurato (art. 7b cpv. 3 LAI). Secondo il marginale 5033 della Circolare sulla procedura nell’assicurazione per l’invalidità (CPAI) nell’ambito dell’accompagnamento di un assicurato durante l’esecuzione dei provvedimenti d’integrazione (secondo il N. 5022) e/o delle cure mediche bisogna verificare costantemente il raggiungimento degli obiettivi, anche per capire se l’esigibilità è mantenuta. Se necessario, bisogna adeguare il provvedimento o la cura (v. N. 1033 e 1034 CGC). Per il marginale 5034 CPAI un provvedimento sanitario d’integrazione dell’AI o una cura medica è tanto più inesigibile quanto più grave è la lesione dell’integrità personale dell’assicurato (sentenza del TF I 824/06 del 13 marzo 2007).”
En cas de refus de mesures, l'offiÎ AI peut se fonder sur d'anciennes expertises médicales ainsi que sur les déclarations de la personne assurée pour motiver sa décision. Par ailleurs, en vertu du principe d'investigation, l'offiÎ AI est tenu d'offiÎ d'examiner si une mesure est inacceptable; la charge de la preuve de l'inacceptabilité incombe en principe à la personne assurée.
“A toutes fins utiles, il convient encore de relever qu'on ne saurait suivre l'assurée lorsque celle-ci reproche à l'intimé une attitude contradictoire par le fait d'avoir nié tout droit à des mesures de réadaptation pour des motifs de santé, puis d'avoir exclu un droit à une rente compte tenu de l'absence d'atteinte à la santé invalidante. En effet, si durant son premier entretien du 11 mars 2021 avec une collaboratrice de l'Office AI Berne, la recourante a exprimé son souhait de débuter des mesures professionnelles (dos. AI 22/4), elle a également indiqué qu'elle ne se sentait pas encore capable d'exercer une activité lucrative en raison de la spondylarthrite ankylosante (dos. AI 22/2). En avril 2021, son médecin généraliste a ensuite évoqué des limitations fonctionnelles en lien avec les douleurs articulaires. Il a en outre mentionné que celles-ci avaient justifié la cessation de la formation d'assistante socio-éducative (dos. AI 31/5 et 6). Ainsi, au stade de la communication du refus de mesures de réadaptation du 25 janvier 2022, l'intimé s'est fondé sur les rapports médicaux au dossier, ainsi que sur les déclarations de l'assurée pour conclure que de telles prestations n'étaient pas exigibles au vu des problèmes de santé rencontrés (voir notamment l'art. 7a LAI). Ce n'est qu'après instruction du dossier s'agissant d'un éventuel droit à une rente et sur la base de l'expertise pluridisciplinaire du 22 mars 2023, que l'intimé a nié toute atteinte à la santé invalidante. Cette manière de faire n'est pas critiquable et il ne saurait être question d'attitude contradictoire de l'intimé à ce propos. 7. 7.1 En conclusion, on doit donc retenir, à l'instar de l'intimé dans sa décision litigieuse du 12 juillet 2023, qu'en l'absence de diagnostic ayant des répercussions sur la capacité de travail et de limitations fonctionnelles, l'assurée ne présente aucune atteinte à la santé invalidante. C'est donc à juste titre que l'Office AI Berne a exclu tout droit de la recourante aux prestations de l'AI. Le recours doit par conséquent être rejeté. 7.2 La procédure de recours en matière de contestations portant sur l'octroi ou le refus de prestations de l'AI devant le tribunal cantonal des assurances est soumise à des frais de justice (art. 61 let. fbis LPGA et 69 al.”
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt.”
RéférenÎ : LAI art. 7a n. 13 Des pénuries d'accès aux thérapies liées à une pandémie ou à des difficultés d'accès peuvent justifier un retard ; de tels retards ne constituent pas nécessairement un manquement à l'obligation d'atténuation du dommage au sens de l'art. 7a LAI.
“c) En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. d) L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 6. a) En l’espèce, il est établi que le recourant souffre de troubles psychiques, lesquels ont significativement entravé sa capacité de travail et de gain depuis 2014. Ces troubles requièrent, aux dires d’expert, une prise en charge spécialisée et un traitement pharmacologique, susceptibles de favoriser le recouvrement d’une capacité de travail substantielle (80 %) dans un délai d’environ une année (cf. rapport d’expertise du Dr H.________ du 9 novembre 2020, p. 43). Il n’est pas contesté que les traitements susmentionnés sont adaptés à l’état de santé du recourant et, partant, exigibles au sens entendu par l’art. 7a LAI. b) Il ressort par ailleurs des différents courriels du recourant à l’intimé qu’il s’est déclaré prêt à entamer un suivi psychiatrique, ce dès que l’intimé le lui a signifié par courrier recommandé du 9 décembre 2020. Depuis lors, le recourant a régulièrement informé l’intimé de ses démarches en vue de se conformer à ses exigences, à savoir de lui adresser les coordonnées de son psychiatre traitant. Le recourant a exposé l’insuccès de ses divers contacts auprès de nombreux spécialistes en psychiatrie et psychothérapie. Il a finalement été en mesure d’obtenir un rendez-vous auprès de la Dre B.________, agendé au 4 juin 2021, ce dont il a renseigné l’intimé par courriel du 18 mai 2021. c) Quoi qu’en dise l’intimé, compte tenu du contexte lié à la crise sanitaire survenue en mars 2020, les difficultés relatées par le recourant pour être pris en charge sur le plan psychiatrique n’apparaissent pas invraisemblables ou disproportionnées, au point de considérer que son comportement serait constitutif d’une violation de son obligation de diminuer le dommage au sens de l’art.”
“4 LPGA, les prestations peuvent être réduites ou refusées temporairement ou définitivement si l’assuré se soustrait ou s’oppose, ou encore ne participe pas spontanément, dans les limites de ce qui peut être exigé de lui, à un traitement ou à une mesure de réinsertion professionnelle raisonnablement exigible et susceptible d’améliorer notablement sa capacité de travail ou d’offrir une nouvelle possibilité de gain. Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Les traitements et les mesures de réadaptation qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne peuvent être exigés. b) Selon l’art. 7 LAI, l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut être raisonnablement exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail et pour empêcher la survenance de l’invalidité (al. 1) . L’assuré doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier notamment (al. 2 let. d) de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal (loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10). c) En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. d) L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 6. a) En l’espèce, il est établi que le recourant souffre de troubles psychiques, lesquels ont significativement entravé sa capacité de travail et de gain depuis 2014. Ces troubles requièrent, aux dires d’expert, une prise en charge spécialisée et un traitement pharmacologique, susceptibles de favoriser le recouvrement d’une capacité de travail substantielle (80 %) dans un délai d’environ une année (cf. rapport d’expertise du Dr H.________ du 9 novembre 2020, p. 43). Il n’est pas contesté que les traitements susmentionnés sont adaptés à l’état de santé du recourant et, partant, exigibles au sens entendu par l’art. 7a LAI. b) Il ressort par ailleurs des différents courriels du recourant à l’intimé qu’il s’est déclaré prêt à entamer un suivi psychiatrique, ce dès que l’intimé le lui a signifié par courrier recommandé du 9 décembre 2020.”
LAI art. 7a N. 12 C'est le médecin spécialiste qui détermine quelles possibilités de traitement concrètes sont indiquées ou doivent être considérées comme raisonnablement exigibles.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
LAI art. 7a ch. 11 Sont considérées comme raisonnables les mesures destinées à l'intégration. Sont exclues les mesures qui ne sont pas adaptées à l'état de santé de la personne assurée; à ce titre, sont notamment exclues les mesures qui mettent en danger la vie ou la santé.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).”
“1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81) : Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
Si la personne assurée refuse de collaborer aux mesures d'intégration raisonnables prévues à l'art. 7a LAI, l'offiÎ AI doit d'abord la sommer par écrit, la mettre en garÞ quant aux conséquences juridiques et lui accorder un délai raisonnable de réflexion (procédure de sommation et de délai de réflexion). Si cette procédure reste sans effet, les prestations peuvent être réduites ou refusées ou, le cas échéant, une rente peut être fixée.
“Im vorliegenden Fall wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass ein Ausdauer- und Arbeitstraining dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen ist (vgl. Art. 7a IVG). Auch wenn in der Zeit zwischen Rentenaufhebung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden war und dem Beschwerdeführer bisher die subjektive Eingliederungsfähigkeit (Eingliederungsbereitschaft) fehlte, muss die IV-Stelle zunächst im Sinne der hiervor dargestellten Rechtslage an dessen Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben appellieren und, falls er sich den notwendigen Massnahmen verweigern sollte, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, bevor sie, sollte dieses erfolglos verlaufen, eine allfällige Rente festsetzen kann.”
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).”
Les traitements de sevrage ou de substitution peuvent être envisagés comme des mesures raisonnables d'intégration professionnelle ou de réduction du dommage au sens de l'art. 7a LAI, dans la mesure où ils sont adaptés à l'état de santé et sont susceptibles d'améliorer la capacité de travail. En cas de syndromes de dépendanÎ diagnostiqués par un spécialiste, il convient, selon la procédure probatoire structurée, d'examiner dans quelle mesure ces affections compromettent la capacité de travail. Un droit à une rente ne peut être écarté uniquement au motif que le trouble addictif est traitable.
“Juli 2019 (BGE 145 V 215) hat das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeitssyndroms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7). Damit bleibt, anders als unter der Herrschaft der bisherigen Rechtsprechung, kein Raum mehr dafür, im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Entzugsbehandlung zwecks Aussonderung der invaliditätsfremden Auswirkungen des primären Suchtgeschehens anzuordnen und bei Nichtbefolgung der Anordnung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Demgegenüber fällt die Auferlegung einer Entzugsbehandlung als Massnahme der Schadenminderung in Betracht, soweit eine solche Behandlung dem Gesundheitszustand angemessen ist und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 7a IVG). Auf diese Möglichkeit hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil zur Rechtsprechungsänderung ausdrücklich hingewiesen. Es hat jedoch auch betont, dass die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht mit dem alleinigen Hinweis auf die Behandelbarkeit des Suchtleidens verneint werden dürfen, soweit eine Behandlung zwar möglich und zumutbar ist, der Behandlungserfolg jedoch noch nicht feststeht (BGE 145 V 215 E. 8.2 mit Hinweis), sondern dass vielmehr der allgemeine Grundsatz gilt, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1).”
“Für die vom Beschwerdeführer angeführte Dissimulation ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden objektiven Hinweise, insbesondere wird keine entsprechende Beeinträchtigung der Persönlichkeit diagnostiziert oder diskutiert. In Anbetracht der im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychopathologischen und neuropsychologischen Befunde erscheint nachvollziehbar, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der von der Hausärztin erhobenen Urinproben ist davon auszugehen, dass kein regelmässiger und beeinträchtigender Beikonsum (mehr) besteht. Dass die Abhängigkeitserkrankung die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigt, erscheint auch plausibel, weil der Sinn der Heroinsubstitution durch Methadon und später Subutex gerade darin besteht, konsumbedingte Beeinträchtigungen zu minimieren. Eine solche Behandlungsmassnahme kann von Suchtkranken im Sinne der Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht verlangt werden, soweit sie im konkreten Fall zumutbar ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 7a IVG; Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.2.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweis). Der Gutachter hielt als Inkonsistenz fest, dass der Beschwerdeführer im Methadonprogramm jahrelang Beikonsum gepflegt habe und jetzt einen kompletten Ausstieg wünsche, ohne je eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen zu haben (IV-act. 93-53). Dass die mittelgradige Depression unter Wellbutrin zumindest insoweit remittiert ist, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mindert, deckt sich zum einen mit den vom Gutachter erhobenen Befunden unter Berücksichtigung, dass sich die beklagte vorzeitige Erschöpfbarkeit und vermehrte Müdigkeit während den mehrstündigen (zwei- und dreistündigen auch gemäss dem Beschwerdeführer, act. G 10.1) Untersuchungen nicht feststellen liessen (IV-act. 93-56, 68). Zum anderen gab der Beschwerdeführer selber an, unter Wellbutrin gehe es ihm aktuell stimmungsmässig besser. Er habe nur noch leichte Stimmungsschwankungen, mit denen er zurechtkomme (IV-act.”
l'art. 7a LAI précise le principe «réinsertion plutôt que rente» : l'obligation d'atténuation du dommage est notamment stricte lorsque l'omission de mesures d'intégration entraîne ou perpétue le versement de prestations de rente. L'omission de mesures d'intégration raisonnables peut dès lors justifier une réduction ou un refus de prestations; il convient de tenir compte du degré de faute de la personne assurée et de toutes les autres circonstances du cas d'espèÎ.
“Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E.”
“Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E.”
RéférenÎ : LAI art. 7a ch. 7 La mise en relation avì un employeur ou un essai à l'emploi peuvent être propres à favoriser la réinsertion professionnelle et, partant, être raisonnablement exigés, même si la personne assurée évalue différemment sa capacité de travail ou vise un taux d'occupation plus élevé. De telles mesures servent à clarifier l'aptituÞ au travail et peuvent être appropriées eu égard à l'état de santé.
“Auch diese von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände lassen die Tätigkeit als MPA, in welcher sie ihre Hände benötigt und auch viel Kontakt mit anderen Menschen hat, seien dies Patienten oder Ärztinnen bzw. Ärzte, nicht als ideal erscheinen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 409, S. 2), führt nicht zur Unzumutbarkeit der Massnahme. Wie von der Beschwerdegegnerin sowohl in der Zielvereinbarung (IV-Akte 409, S. 2), als auch im Schreiben vom 6. März 2023 (IV-Akte 423) dargelegt, hätte die Arbeitsvermittlung, welche sie der Beschwerdeführerin zugesprochen hat, der Abklärung der Arbeitsfähigkeit gedient. Ein Arbeitsversuch hätte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigen können, er hätte aber auch Zweifel daran wecken können. Der Umstand, dass mit einer Arbeitsvermittlung bzw. einem Arbeitsversuch ein höheres Pensum angestrebt wurde, als der Beschwerdeführerin als angemessen erscheint, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Auch führt dies nicht dazu, dass die Massnahme dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7a IVG angemessen war bzw. gewesen wäre. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung inklusive der Zielvereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin erstellt hatte, für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar und ihrem Gesundheitszustand angemessen war bzw. gewesen wäre. Dadurch, dass sie sich weigerte, die von der Beschwerdegegnerin aufgesetzte Zielvereinbarung zu unterschreiben, hat sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Sie hat die Beschwerdeführerin dabei mit Schreiben vom 6. März 2023 (IV-Akte 423) und mit Mitteilung vom 21. März 2023 aufgefordert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben und einzureichen. Dabei hat sie ihr jeweils eine neue Frist zur Einreichung gesetzt und sie auf die Folgen einer Verweigerung dessen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit um die Zielvereinbarung in Kenntnis dieser Folgen doch noch zu unterschreiben und einzureichen, hat jedoch mehrfach mitgeteilt bzw.”
Le médecin spécialiste détermine quelles possibilités de traitement concrètes sont indiquées et raisonnablement exigibles. L'assuré(e) doit, de manière coopérative, suivre les traitements indiqués et raisonnablement exigibles. Si elle/il ne s'acquitte pas de cette obligation, les prestations peuvent être réduites ou refusées en vertu de l'art. 21 al. 4 LPGA (cf. art. 7b LAI) ; cela suppose au préalable une mise en demeure écrite, un délai de réflexion approprié et la prise en compte de toutes les circonstances de l'espèÎ (en particulier de l'ampleur de la faute).
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).”
“1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81) : Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
Si la disposition à l'intégration fait défaut pour des raisons étrangères à l'invalidité, la rente, selon la jurisprudenÎ citée, peut être réduite ou refusée même sans examen préalable des mesures d'intégration et sans mise en œuvre de la procédure d'avertissement et de délai de réflexion. Cette exception concerne la situation d'absenÎ de volonté d'intégration et vient compléter les exigences générales de ce qui est raisonnablement exigible au sens de l'art. 7a LAI.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Fehlt jedoch der Eingliederungswille, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art.”
Citation : LAI art. 7a N. 4 L'acceptation active et le respect des prescriptions (p. ex. la signature de directives) peuvent être considérés comme un indiÎ de l'accomplissement des obligations de collaboration et, dès lors, comme une preuve de la raisonnabilité d'une mesure. Le refus de collaborer ou le non-respect de mesures raisonnables peut entraîner des sanctions ; toutefois, l'offiÎ AI doit d'abord chercher à obtenir la collaboration et — si nécessaire — engager une procédure de rappel et de délai de réflexion avant de réduire ou de refuser des prestations.
“Quindi, secondo la giurisprudenza riassunta in STF 8C_345/2022 del 12 ottobre 2022 consid. 5.1, l’assicurato deve fare tutto quanto si può ragionevolmente esigere da lui per ridurre la durata e l’entità dell’incapacità al lavoro e per evitare l’insorgere di un’invalidità (art. 7 cpv. 1 LPGA). Deve partecipare attivamente all’esecuzione di tutti i provvedimenti ragionevolmente esigibili che possono contribuire sia a mantenerlo nel suo attuale posto di lavoro, sia a favorire la sua integrazione nella vita professionale o in un’attività paragonabile (art. 7 cpv. 2 LAI). In particolare si tratta di provvedimenti di reinserimento per preparare all’integrazione professionale e di provvedimenti professionali (art. 7 cpv. 2 lett. b e c LAI). È considerato ragionevolmente esigibile ogni provvedimento che serve all’integrazione dell’assicurato; fanno eccezione i provvedimenti che non sono adatti allo stato di salute dell’assicurato (art. 7a LAI). Le prestazioni possono essere ridotte o rifiutate ai sensi dell’art. 24 cpv. 4 LPGA segnatamente se l’assicurato non ha adempiuto a quanto stabilito dall’art. 7 LAI (art. 7b cpv. 1 LAI). Da ultimo, la decisione di ridurre o di rifiutare prestazioni deve tener conto di tutte le circostanze del singolo caso, in particolare del grado della colpa dell’assicurato (art. 7b cpv. 3 LAI). 2.4. Nel caso in esame, come visto al consid. 1.1, terminata la formazione quale assistente di manutenzione per autoveicoli, l’Ufficio AI ha riconosciuto all’assicurato i costi supplementari di una prima formazione professionale quale meccanico di manutenzione per automobili presso la __________ per il periodo 1° settembre – 31 agosto 2024. Come riportato al consid. 1.2, con scritto del 28 marzo 2022 la consulente AI ha elencato le problematiche riscontrate a scuola e sul posto di lavoro, diffidando l’assicurato a rispettare le direttive indicate, le quali sono state da lui accettate il 13 aprile 2022 mediante sottoscrizione delle stesse.”
“Im vorliegenden Fall wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass ein Ausdauer- und Arbeitstraining dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen ist (vgl. Art. 7a IVG). Auch wenn in der Zeit zwischen Rentenaufhebung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden war und dem Beschwerdeführer bisher die subjektive Eingliederungsfähigkeit (Eingliederungsbereitschaft) fehlte, muss die IV-Stelle zunächst im Sinne der hiervor dargestellten Rechtslage an dessen Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben appellieren und, falls er sich den notwendigen Massnahmen verweigern sollte, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, bevor sie, sollte dieses erfolglos verlaufen, eine allfällige Rente festsetzen kann.”
Les mesures qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne sont pas considérées comme exigibles au sens de l'art. 7a LAI. Dans de tels cas, le refus de se soumettre à ces traitements ou mesures de réinsertion est en principe excusable.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt dabei was folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Les traitements et les mesures de réadaptation qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne peuvent être exigés. b) Selon l’art. 7 LAI, l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut être raisonnablement exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail et pour empêcher la survenance d’une invalidité (al. 1). L’assuré doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier, notamment, des mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle au sens de l’art. 14a LAI (let. b) et des mesures d’ordre professionnel définies aux art. 15 à 18 et 18b LAI (let. c). En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. La décision de réduire ou de refuser des prestations doit tenir compte de toutes les circonstances, en particulier de la gravité de la faute de l’assuré (art. 7b al. 3 LAI). 6. a) Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible ; la vraisemblance prépondérante suppose que, d’un point de vue objectif, des motifs importants plaident pour l’exactitude d’une allégation, sans que d’autres possibilités ne revêtent une importance significative ou n’entrent raisonnablement en considération (ATF 144 V 427 consid.”
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81) : Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“2) werden als Gründe für die Abweisung des Leistungsbegehrens die Verletzung der dreimonatigen Abstinenzpflicht genannt, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2019 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden - wie dies im Feststellungsblatt (Urk. 6/50/8) ausgeführt wurde - kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Eine Entzugsbehandlung kann zudem unter beiden Titeln nur angeordnet werden, wenn sie zumutbar ist (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7a IVG).”
Si l'aptituÞ de la personne assurée à suivre des mesures d'intégration est mise en doute, la demanÞ de rente ne peut être rejetée sans un examen approfondi de la situation médicale (notamment l'appréciation des dossiers médicaux et des examens complémentaires). (art. 7a LAI)
“Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde lediglich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Massnahmen, die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 30. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu verpflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.”
“Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde lediglich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Massnahmen, die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 30. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu verpflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.”
LAI art. 7a n. 1 Le caractère raisonnable doit être apprécié ex ante en fonction de l'efficacité prévisible de la mesure en matière de réinsertion. Une appréciation prospective de la capacité de réinsertion de la personne concernée est requise, en prenant en compte tant les éléments subjectifs qu'objectifs; toutefois, c'est le caractère raisonnable objectif qui est déterminant. L'examen doit tenir compte des circonstances individuelles, notamment l'état de santé, la capacité de travail, le pronostic et la motivation.
“zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536).”
“Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrund-satzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 17) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81).”
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: So macht er geltend, die beim Aufbautraining durchgeführte Tätigkeit in der … der Abklärungsstelle D.________ AG abgebrochen zu haben, weil er grosse Schmerzen gehabt habe und schnell müde geworden sei. Im Vorbescheidverfahren brachte er vor, er sei wegen starken Schmerzen "im Knie und den Hüften" nicht mehr fähig gewesen, die Arbeit fortzusetzen (act. IIB 275 S. 1). Wie in E. 2.2 gezeigt, gilt nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, als zumutbar. Ausgenommen sind einzig Massnahmen, die dem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Dass die Massnahme der Eingliederung grundsätzlich diente, bestätigt letztlich auch der Beschwerdeführer selber, wenn er deren nochmalige Durchführung – wenngleich bei einem anderen Arbeitgeber – beantragt. Massstab für die Massnahme bildet jedoch die objektive Zumutbarkeit und nicht – wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, wenn er die Durchführung des Aufbautrainings mittels ihm zusprechender Tätigkeiten verlangt (act. IIB 275 S. 1) – die subjektive Leistungsbereitschaft. Soweit er sodann vorbringt, das angeordnete Aufbautraining sei dem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er seine obstruktive Haltung bereits lange Zeit vor der Anordnung der konkreten Massnahme bei der Abklärungsstelle D.________ AG an den Tag gelegt hatte und sich sein mangelnder subjektiver Eingliederungswille (trotz einzelner anderslautender verbaler Bekundungen) in genereller Weise manifestierte und sich nicht allein auf die von ihm beanstandete Massnahme bezog (vgl.”
“___ mit Antidepressiva abgebrochen und einen erneuten Versuch abgelehnt habe (Urk. 8/35/7, Urk. 8/47/2). Eine mittelschwere Depression ist an sich gut therapierbar, wobei eine adäquate, leitliniengerechte antidepressive Therapie als notwendige Voraussetzung für einen günstigen Verlauf gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.4.2 mit Hinweisen). Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung setzt generell voraus, dass die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht und nicht Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen. Massgebend ist dabei das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 133-136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1). Unzumutbar ist eine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) beziehungsweise dem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 7a IVG). Die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente stellt in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung dar, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dr. Z.___ führte den Unterbruch der medikamentösen Behandlung auf eine subjektive Unverträglichkeit der Antidepressiva zurück und hielt am 16. Mai 2020 dafür, dass die Beendigung der Therapie aus diesem Grund legitim sei (Urk. 8/47/2). Auch die RAD-Internistin Dr. C.___ ging davon aus, die Medikation habe wegen nicht tolerierbaren Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen (Urk. 8/40/4). Nähere Angaben zur Art und Schwere der medikamentösen Nebenwirkungen fehlen indes in den medizinischen Akten. Auch äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob von einer antidepressiven Behandlung mit anderen Medikamenten gegebenenfalls geringere Nebenwirkungen zu erwarten gewesen wären (vgl. Urk. 8/47/2, Urk. 8/47/7-8). Im Übrigen hielt Dr.”
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