RS 220 ↩
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Es bleibt offen, ob frühere gerichtliche Erwägungen, die sich nicht auf einen konkreten, anfechtbaren Verwaltungsakt beziehen, für Entscheide über Massnahmen beruflicher Art (z. B. Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG) verbindlich sind; ein entsprechendes früheres Urteil kann hierfür nicht ohne Weiteres herangezogen werden.
“Die Beschwerdegegnerin erwog indes, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich das Spektrum der noch zumutbaren Tätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitssuche selbst betreffen würden. Des Weiteren wurde im Feststellungsblatt klar auf die Arbeitsvermittlung Bezug genommen, welche bereits im Jahr 2017 angeboten worden sei. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (Urk. 10/216/2), was letztlich unwidersprochen blieb. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise einzig zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) verbindlich Stellung genommen hat. Darauf beschränkt sich folglich der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Damit wird jedoch nichts Abschliessendes gesagt über den Anspruch des Beschwerdeführers auf anderweitige Massnahmen beruflicher Art wie etwa Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). Zu Handen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass zwar das Gericht im Urteil vom 13. Februar 2019 im Zusammenhang mit der dort strittigen Renteneinstellung festgehalten hat, dass Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und soweit möglich durchgeführt worden seien (Urk. 10/181/19). Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt darauf anzunehmen scheint, das aktuelle Leistungsgesuch sei mangels Veränderung nach gerichtlicher Prüfung «weiterhin» abzuweisen (Urk. 10/216, vgl. auch Urk. 2 S. 2 in fine), kann ihr hinsichtlich des hier strittigen Streitgegenstandes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn mit der dem Urteil IV.2017.00298 zu Grunde liegenden Verfügung wurde allein über den Rentenanspruch entschieden (Urk. 10/139). Die Erwägungen des Gerichts konnten sich daher mangels Anfechtungsgegenstandes von vornherein nicht auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art beziehen. Vielmehr ergingen die Ausführungen des Gerichts (Urk. 10/181/19 E. 5.2) offensichtlich mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss fragliche Selbsteingliederung bei Personen nach mindestens fünfzehnjährigem Rentenbezug (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14.”
Zum Arbeitsversuch können ergänzend Leistungen wie ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen in Betracht kommen (vgl. Art. 18b und 18c IVG).
“Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen, Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits arbeitstätig. Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl.”
“Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen, Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits arbeitstätig. Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl.”
Beim Arbeitsversuch entsteht kein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb; daraus folgt kein Anspruch auf Lohn gegenüber diesem Betrieb. Die versicherte Person erhält während des Arbeitsversuchs ein Taggeld der Invalidenversicherung. Eine bestehende Rente der zweiten Säule bzw. die Weiterausrichtung der Rente bei Wiedereingliederung bleibt bestehen, wie in den Quellen ausgeführt.
“IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrichtung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeitsversuchs weiter läuft (BBl 2010 S.”
“IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrichtung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeitsversuchs weiter läuft (BBl 2010 S.”
Für einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG ist neben der Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person zu prüfen. Diese umfasst sowohl objektive als auch subjektive Eingliederungsfähigkeit; fehlt insbesondere die subjektive Eignung bzw. Eingliederungsbereitschaft, kann die Verwaltung den Arbeitsversuch ablehnen oder vorzeitig beenden.
“8 LAI, les assurés invalides ou menacés d'une invalidité ont droit à des mesures de réadaptation pour autant que ces mesures soient nécessaires et de nature à rétablir, maintenir ou améliorer leur capacité de gain ou leur capacité d'accomplir leur travaux habituels (al. 1 let. a) et que les conditions d'octroi des différentes mesures soient remplies (al. 1 let. b). Le droit aux mesures de réadaptation n’est pas lié à l’exercice d’une activité lucrative préalable. La détermination des mesures tient notamment compte de l’âge de l’assuré (al. 1bis [dans sa teneur en vigueur dès le 1er janvier 2022] let. a), de son niveau de développement (al. 1bis let. b), de ses aptitudes (al. 1bis let. c) et de la durée probable de la vie active (al. 1bis let. d). Les mesures de réadaptation comprennent notamment les mesures d'ordre professionnel au sens de l'art. 8 al. 3 let. b LAI, à savoir l’orientation professionnelle (art. 15 LAI), la formation professionnelle initiale (art. 16 LAI), le reclassement (art. 17 LAI), l’aide au placement (art. 18 LAI) et le placement à l’essai (art. 18a LAI). b) Selon la jurisprudence, le droit à une mesure de réadaptation déterminée de l'assurance-invalidité présuppose qu'elle soit appropriée au but de réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité et cela tant objectivement en ce qui concerne la mesure, que subjectivement en rapport avec la personne de l'assuré (TF 9C_386/2009 du 1er février 2010 consid. 2.4). En effet, une mesure de réadaptation ne peut être efficace que si la personne à laquelle elle est destinée est susceptible, partiellement au moins, d'être réadaptée. Partant, si l'aptitude subjective de réadaptation de l'assuré fait défaut, l'administration peut refuser de mettre en œuvre une mesure ou y mettre fin (TF I 552/06 du 13 juin 2007 consid. 3.2 et TFA I 370/98 du 26 août 1999 consid. 2 publié in : VSI 2002 p. 111). c) Sont réputées nécessaires et appropriées toutes les mesures de réadaptation professionnelle qui contribuent directement à favoriser la réadaptation dans la vie active.”
“Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.3. Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner wie jede Eingliederungsmassnahme voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl.”
Bei einem Arbeitsversuch ist für die Beurteilung der Eignung der Massnahme sowohl die subjektive wie die objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu prüfen. Zuletztgenannte umfasst insbesondere die medizinischen Rahmenbedingungen. Die zugesprochene Tätigkeit muss an die Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.3. Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl.”
“Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.3. Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner wie jede Eingliederungsmassnahme voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl.”
Die IV kann einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zuweisen, auch wenn kein Anspruch auf ein IV‑Taggeld besteht.
“75 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Wochentage, mit einem Arbeitsvertrag zur Arbeitserprobung auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Betreuung von ___kindern tätig sein. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle richte keine Leistungen in Form von Taggeldern aus (und der Einsatzbetrieb zahle ebenfalls keine Entschädigung). Am 20. September 2019 (IV-act. 261) wurde im internen Feststellungsblatt dargelegt, Anspruch auf das Taggeld hätten Versicherte, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen seien. Als erwerbstätig würden versicherte Personen gelten, die zu jenem Zeitpunkt ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt hätten oder glaubhaft machen könnten, dass sie danach eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (sc. vgl. Art. 20sexties Abs. 1 lit. b IVV). Ein Taggeldanspruch bestehe demnach nicht. - Mit Mitteilung vom 20. September 2019 (IV-act. 262) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten den Anspruch auf einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu. Anspruch auf ein IV-Taggeld bestehe nicht. Auf Anforderung einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 265) hin stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2019 (IV-act. 268) in Aussicht, das Gesuch um IV-Taggelder abzuweisen. Sie sei seit der Geburt ihre_ [Kind] 200_ als Hausfrau und Mutter tätig und aus persönlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie sei weder in der erst- noch in der zweitgenannten Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt, sondern benötige lediglich Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Sie erfülle beide Anspruchsvoraussetzungen von Art. 22 IVG nicht (an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert, einer Arbeit nachzugehen, oder in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig). - Das Sozialamt legte in einem Einwand vom 24. Januar 2020 (IV-act. 271) dar, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei nicht im Juni 2018 eingetreten; die IV habe denn auch Geburtsgebrechen anerkannt.”
Zweck des Arbeitsversuchs ist die praxisnahe Erprobung der tatsächlichen Leistungs‑ bzw. Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, insbesondere durch Erproben an einem konkreten Arbeitsplatz im Primärarbeitsmarkt. Der Arbeitsversuch ist in den Gesamtprozess der beruflichen Eingliederung eingebettet.
“möglichst praxisbezogen beurteilt werden muss (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Ziff. 7.1). Die berufliche und medizinische Abklärung nach Art. 43 ATSG umfasst die folgenden Leistungen: Praxisbezogene, berufsberaterische, medizinische und funktionelle Abklärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) oder in einer anderen Institution (beruflichmedizinische Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit, KSBEM, Rz. 0701). Nicht zu den beruflichmedizinischen Abklärungen nach Art. 43 ATSG gehören Abklärungen, die ausschliesslich eine berufsberaterische Komponente haben; sie fallen unter die vorbereitenden Massnahmen in der Berufsberatung oder unter die vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Art. 15 IVG. Gleiches gilt für Abklärungen, bei denen die berufsberaterischen und medizinischen Elemente weitestgehend geklärt sind, jedoch die tatsächliche Leistungsfähigkeit in der angestrebten Verweistätigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu erproben ist; sie fallen unter den Arbeitsversuch in Art. 18a IVG. Schliesslich fallen auch Abklärungen, die ausschliesslich medizinischer Natur sind (KSBEM, Rz. 0702), nicht darunter.”
“2 et les références). Un reclassement ne peut pas être interrompu prématurément tant que le but visé de réinsertion peut encore être atteint moyennant le respect de proportionnalité (arrêt TF 9C_81/2013 du 3 juillet 2013 consid. 6). 3.3. Selon l'art. 18 al. 1 LAI, l'assuré présentant une incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d'être réadapté a droit à un soutien actif dans la recherche d'un emploi approprié (let. a) et à un conseil suivi afin de conserver un emploi (let. b). La notion de placement recouvre, à titre de prestations d’assurance, le soutien actif de l’assuré dans sa recherche d’un emploi, les mesures destinées au maintien du poste de travail, les conseils dispensés à l’employeur, l’indemnité en cas d’augmentation des cotisations, et l’allocation d’initiation au travail (Circulaire sur les mesures de réadaptation d’ordre professionnel [CMRP] édictée par l'OFAS, n. 5001). Depuis le 1er janvier 2012, la notion de placement comprend également le placement à l’essai, régie par l’art. 18a LAI. Aux termes de cette disposition, l’assurance peut accorder à l'assuré un placement à l'essai de 180 jours au plus afin de vérifier qu'il possède les capacités nécessaires pour intégrer le marché de l'emploi (al. 1). Durant le placement à l'essai, l'assuré a droit à une indemnité journalière; les bénéficiaires de rente continuent de toucher leur rente (al. 2). Le placement à l’essai permet de placer l’assuré, pendant une période donnée, au sein d’une entreprise du marché primaire de l’emploi afin de tester sa capacité de travail. L’objectif du placement à l’essai est d’apprécier au mieux, sur le marché primaire de l’emploi, la capacité de travail de l’assuré dans une activité tenant compte des limitations dues à son état de santé. Cette mesure s’adresse aux assurés aptes à la réadaptation dont les capacités sont réduites pour raison de santé. Elle peut être octroyée que l’assuré touche ou non une rente. Le placement à l’essai s’inscrit dans un processus global de réadaptation (au moins partielle) sur le marché primaire de l’emploi.”
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs ist vorrangig auf ärztliche Auskünfte und Gutachten abzustellen; berufliche Eingliederungsberichte allein genügen nicht für eine abschliessende medizinische Beurteilung.
“Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 4.1.2. Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde die Verwaltung und im Streitfall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind.”
“und Anhang 1 KSIM]) sowie der Massnahme beruflicher Art (Arbeitsversuch bei E.________ in … [act. II 63, 74 S. 2 f.; vgl. dazu Art. 18a IVG i.V.m. Art. 6bis IVV, Rz. 5017 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art {KSBE} des BSV, gültig ab 1. Januar 2014]) genügt für sich alleine nicht zur abschliessenden Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit. Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ist (vorbehältlich der Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte) vorrangig auf die Angaben der Ärzte bzw. Gutachter abzustellen, nicht diejenigen der beruflichen Eingliederungsfachleute (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2); hier liegt denn auch keine überzeugende und abschliessende medizinische Einschätzung vor. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der E.________ bestrittene 60%ige Präsenzzeit mit einer Leistungsfähigkeit zwischen 80-100 % insoweit eine Momentaufnahme darstellt, als die Beschwerdeführerin das entsprechende Pensum nur im Dezember 2019 bewältigte und auch aufzeigte, dass sie – zumindest in der Zeit davor – effektiv deutlich weniger gearbeitet hatte (Beschwerde S.”
Ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen von von der Arbeitslosenversicherung initiierten arbeitsmarktlich‑medizinischen Abklärungen beziehungsweise Eignungsabklärungen zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit erfolgt.
“und 8). Dass es sich dabei um einen geschützten Arbeitsplatz handeln müsste (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5 und S. 19 Ziff. 10), ist nicht korrekt. Die bestehenden Einschränkungen erfordern weder einen Nischenarbeitsplatz geschweige denn einen geschützten Arbeitsplatz. Vielmehr besteht auf dem ersten Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl Stellen, welche der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ausführen kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe sich unzureichend mit den Ergebnissen des „Arbeitsversuches“ beim „Unternehmen H.________“ auseinandergesetzt (Beschwerde S. 8 Ziff. 5, S. 18 Ziff. 10), dringt er ebenfalls nicht durch. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG gehandelt hat, sondern um von der Arbeitslosenversicherung initiierte Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärungen zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit. Aus deren Berichten (AB 84.8/8-21) gehen denn auch keine offensichtlichen und erheblichen Diskrepanzen gegenüber den gutachterlichen Einschätzungen hervor, welche einer klärenden medizinischen Stellungnahme bedürften (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 14. November 2018, 8C_563/2018, E. 6.1.1, und vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). So konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch ein 100%-Pensum bewältigen, wobei er sehr konstante und sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht sehr gute Arbeitsleitungen erbrachte (AB 84.8/12 f.). Im Jahr 2019 erreichte er zwar das vorgesehene 50%-Pensum nicht, das Arbeitsverhalten war aber nicht mehr einwandfrei (gelegentlich unpünktlich, tiefe Präsenz trotz Teilzeitarbeit, Feilschen um Arbeitszeiten, Diskussion bezüglich Ordnung am Arbeitsplatz und Betriebsregeln sowie Arbeitspensum, musste durch Zureden zum Weiterarbeiten ermuntert werden [AB 84.”
Bei psychischen Störungen kann ein Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 1 IVG auch dann angezeigt sein, wenn die Konzentrations‑ und Aufmerksamkeitsleistung im Gutachten erhalten erscheint, weil spezifische Ängste oder andere psychische Symptome bestehen können, die die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag erst im Praxisversuch klären.
“und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). - Gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG kann die IV einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Was die gesundheitliche Sachlage betrifft, liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 16. März 2019 vor. Beim psychopathologischen Befund (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien) wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung kooperativ gewesen und habe sich offen auf die Exploration eingelassen. Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unkompliziert gewesen; es sei problemlos ein guter affektiver Rapport zustande gekommen (vgl. IV-act. 128-33 f.). Die Konzentrationsspanne und die Aufmerksamkeit seien während der ganzen Untersuchungszeit aufrechterhalten worden und Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 128-33 f.). Bei den einzelnen Aspekten wurde festgehalten, es bestünden Platzangst (insbesondere in kleinen Räumen) und Höhenangst, ohne Vermeidungsverhalten, ausserdem generalisierte Ängste, betreffend vorwiegend Krankheiten, ausserdem Zukunftsängste (vgl.”
Coaching (als Placement) ohne Taggelder hat in der zitierten Entscheidung nicht die Entstehung des Rentenanspruchs verhindert; von Arbeitsversuchen (placement à l'essai) mit Taggeldern ist dies zu unterscheiden. Dementsprechend kann der Rentenanspruch bereits dann beginnen, wenn der erforderliche IV‑Grad erfüllt ist, auch wenn sich die versicherte Person in einem Coaching befand.
“29 LAI est ainsi arrivé à échéance au 1er août 2019. A cette date, il ne pouvait cependant pas se prévaloir d'une incapacité de travail d'au moins 40% en moyenne d'une année, sans interruption notable (art. 28 al. 1 let. b LAI). Cette condition n'a été satisfaite qu'en décembre 2019 (un an après le début de l'incapacité de travail due à l'AVC du 20 décembre 2018). Toutefois, l'assuré a perçu des indemnités journalières, en lien avec des mesures de réadaptation du 2 juin 2020 au 30 novembre 2020 (observation professionnelle) et du 8 janvier au 15 juillet 2021 (entraînement progressif au travail). L'observation professionnelle et l'entrainement progressif au travail (mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle; art. 14a LAI, voir dos. AI 55/4 et 57/4) ont démontré que le recourant était apte à la réadaptation et que seules des mesures (d'ordre professionnel) en vue de trouver une place de travail étaient encore indiquées (dos. AI 57/5), soit un placement (art. 18 LAI), puis un placement à l'essai (art. 18a LAI). Le coaching (placement) a eu pour but d'accompagner l'assuré dans la recherche d'un emploi, alors que le placement à l'essai a été mené afin d'examiner ses compétences sur le premier marché de l'emploi (dos. AI 85/3 et 89/1; voir aussi p. 12 ss du "Protokoll per 28.06.2023"). Le coaching n'a toutefois pas empêché l'assuré d'exercer une activité lucrative pendant trois jours consécutifs au moins (art. 22 al. 1 let. a LAI, en lien avec l'art. 29 al. 2 LAI) et n'a donc pas été accompagné d'indemnités journalières (contrairement au placement à l'essai; dos. AI 89/1). Ce coaching n'a donc pas empêché la naissance du droit à la rente. C'est donc à bon droit que l'intimé l'a fixé au 1er décembre 2020 (voir TF 9C_494/2007 du 6 mai 2008 c. 3.1, dont il résulte que le principe "la réadaptation prime la rente" n'est pas pertinent lorsque le degré d'invalidité donnant droit à la rente ne peut pas être influencé par des mesures de réadaptation non accompagnées d'indemnités journalières; voir TF 9C_892/2011 du 21 septembre 2012 c.”
Konkrete Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung oder ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG, müssen aus den Akten nachvollziehbar veranlasst oder dokumentiert sein. Fehlen in den Akten entsprechende Hinweise, kann nicht angenommen werden, dass solche Massnahmen tatsächlich erfolgt sind.
“Dass bei der Beschwerdeführerin konkrete Eingliederungsbemühungen, wie insbesondere Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlungen (Art. 18 IVG), Arbeitsversuche (Art. 18a IVG), veranlasst worden wären, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil wurden die beruflichen Massnahmen laut Bericht vom 19. September 2016 abgeschlossen mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr arbeitsfähig und müsse sich voraussichtlich einer erneuten Operation unterziehen (act. 25). Aus dem Gutachten geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereit und motiviert wäre, eine neue angepasste Tätigkeit in Angriff zu nehmen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass bei ihr die subjektive Eingliederungsfähigkeit und Motivation nicht vorhanden wäre (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4).”
Während des Arbeitsversuchs besteht ein Anspruch auf Taggeld nach Art. 18a Abs. 2 IVG. Ergibt sich der Arbeitsversuch im Zusammenhang mit einer neuerlichen beruflichen Ausbildung nach Abbruch einer erstmaligen Ausbildung infolge gesundheitlicher Gründe, kann diese neue Ausbildung der Umschulung gleichgestellt sein — insbesondere wenn die erstmalige Ausbildung abgebrochen wurde und das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mehr als 30% des Höchstbetrags des Taggeldes betrug.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art.”
Art. 18a Abs. 1 IVG erlaubt einen Arbeitsversuch zur Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt. Nach der zitierten Rechtsprechung besteht während eines solchen Arbeitsversuchs ein Anspruch auf Taggeld (vgl. Art. 18a Abs. 2 IVG).
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art.”
Der Arbeitsversuch (bis zu 180 Tagen) dient der praktischen Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und Einsatzfähigkeit im Arbeitsmarkt. Liegt nach Aktenlage kein konkreter Bedarf zur Abklärung der Leistungsfähigkeit vor (z. B. weil keine spezifische gesundheitliche Einschränkung ersichtlich ist), ist die Zuweisung eines Arbeitsversuchs nicht geboten.
“Dies kann beispielsweise bejaht werden in Fällen, wo aufgrund Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil 8C_641/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch KSBE, N 5005 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer ist keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art ersichtlich, die Probleme bei der Stellensuche schaffen würde. In einer angepassten Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies begründet keine derart spezifische Einschränkung, die eine Stellensuche erschwert. Aufgrund dessen ist auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen. Was den Arbeitsversuch betrifft, so dient dieser der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Art. 18a Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwin Murer, Art. 18 18c N 70). Ein solcher Bedarf ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf (implizit) abgelehnt hat. Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVV. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit plant, die allenfalls zu einem solchen Anspruch berechtigen würde.”
“Dies kann beispielsweise bejaht werden in Fällen, wo aufgrund Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil 8C_641/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch KSBE, N 5005 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer ist keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art ersichtlich, die Probleme bei der Stellensuche schaffen würde. In einer angepassten Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies begründet keine derart spezifische Einschränkung, die eine Stellensuche erschwert. Aufgrund dessen ist auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen. Was den Arbeitsversuch betrifft, so dient dieser der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Art. 18a Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwin Murer, Art. 18 18c N 70). Ein solcher Bedarf ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf (implizit) abgelehnt hat. Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVV. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit plant, die allenfalls zu einem solchen Anspruch berechtigen würde.”
Für einen Arbeitsversuch verlangt die Rechtsprechung, dass die Massnahme sowohl objektiv als auch subjektiv für die betroffene Person geeignet ist. Insbesondere setzt dies voraus, dass die versicherte Person zumindest teilweise rehabilitationsfähig ist; fehlt diese subjektive Eignung zur Rehabilitierung, kann die Verwaltung die Durchführung des Arbeitsversuchs verweigern.
“15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). Selon l'art. 17 al. 1 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée. D'après la jurisprudence, une telle mesure ne peut être accordée que si le degré d'invalidité dépasse le seuil de 20% environ (ATF 139 V 399 consid. 5.3 et la référence). Selon l’art. 18 LAI, l’assuré en incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d’être réadapté a droit à un soutien pour rechercher un emploi approprié ou, s’il en a déjà un, pour le conserver (al. 1). L’assurance peut accorder à l’assuré un placement à l’essai de 180 jours au plus afin de vérifier qu’il possède les capacités nécessaires pour intégrer le marché de l’emploi (art. 18a al. 1 LAI). Lorsque la capacité de travail est limitée uniquement du fait que seules des activités légères peuvent être exigées de l'assuré, il faut qu'il soit entravé de manière spécifique par l'atteinte à la santé dans la faculté de rechercher un emploi (arrêt du Tribunal fédéral I 421/01 du 15 juillet 2002 consid. 2c, in VSI 2003 p. 74). C’est le lieu de rappeler par ailleurs que le droit à une mesure de réadaptation présuppose qu'elle soit appropriée au but de la réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité, tant objectivement – en ce qui concerne la mesure – que sur le plan subjectif – en rapport avec la personne de l'assuré. En effet, une mesure de réadaptation ne peut être efficace que si la personne à laquelle elle est destinée est susceptible, partiellement au moins, d'être réadaptée. Partant, si l'aptitude subjective de réadaptation de l'assuré fait défaut, l'administration peut refuser de mettre en œuvre une mesure (arrêt du Tribunal fédéral 9C_846/2018 du 29 novembre 2019 consid.”
Besteht der Arbeitsversuch zur Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, besteht nach Art. 18a Abs. 2 IVG Anspruch auf Taggeld; dies gilt auch, wenn die Abklärung im Rahmen eines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl.”
Während eines Arbeitsversuchs besteht Anspruch auf Taggeld, wenn der Arbeitsversuch der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung dient.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl.”
Allfällige Streitigkeiten zwischen Einsatzbetrieb und versicherter Person sind von der IV‑Stelle in analoger Anwendung der OR‑Bestimmungen zu beurteilen; der anschliessende Rechtsweg ist öffentlich‑rechtlicher Natur und führt an das kantonale Versicherungsgericht.
“Sowohl betreffend die Frage der Berichtigung des Arbeitszeugnisses der Stiftung C._____ als auch in Bezug auf das Schadenersatzbegehren macht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Indem er ausführt, ein ordentliches Zeugnis und Schadenersatz nach OR verlangen zu können, macht er (zumindest sinngemäss) geltend, es handle sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Da die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der diesbezügli- chen Begehren (zumindest teilweise) mit den geringen Erfolgsaussichten auf- grund des fraglichen privatrechtlichen Bezugs begründete und das Recht von Am- tes wegen anzuwenden ist (vgl. Art. 57 ZPO), ist die vorinstanzliche Rechtsan- wendung summarisch zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, entsteht während eines Arbeitsversuchs grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis (Art. 18a Abs. 3 IVG). Davon, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung C._____ um ein Arbeitstraining bzw. ein Arbeitsversuch gemäss IVG gehandelt habe, geht der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. act. 10 S. 3 und 5). Die sinnge- mässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 18a Abs. 3 IVG machen die entsprechenden Bestimmungen des Arbeits- rechts im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch zu öffentlichem Recht (SHK IVG-M URER, Bern 2014, Art. 18-18c N 153). Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Einsatzbetrieb (vorliegend die Stiftung C._____) und der versicherten Person sind von der IV-Stelle in analoger Anwendung der OR-Bestimmungen zu entscheiden, wobei der anschliessende Rechtsweg öffentlich-rechtlicher Natur ist und somit ans kantonale Versicherungsgericht führt (SHK IVG-M URER, a.a.O., Art. 18-18c N 155). Aufgrund des Gesagten sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht zu beanstanden, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid be- treffend Aussichtslosigkeit und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bleibt.”
“_____ als auch in Bezug auf das Schadenersatzbegehren macht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Indem er ausführt, ein ordentliches Zeugnis und Schadenersatz nach OR verlangen zu können, macht er (zumindest sinngemäss) geltend, es handle sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Da die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der diesbezügli- chen Begehren (zumindest teilweise) mit den geringen Erfolgsaussichten auf- grund des fraglichen privatrechtlichen Bezugs begründete und das Recht von Am- tes wegen anzuwenden ist (vgl. Art. 57 ZPO), ist die vorinstanzliche Rechtsan- wendung summarisch zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, entsteht während eines Arbeitsversuchs grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis (Art. 18a Abs. 3 IVG). Davon, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung C._____ um ein Arbeitstraining bzw. ein Arbeitsversuch gemäss IVG gehandelt habe, geht der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. act. 10 S. 3 und 5). Die sinnge- mässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 18a Abs. 3 IVG machen die entsprechenden Bestimmungen des Arbeits- rechts im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch zu öffentlichem Recht (SHK IVG-M URER, Bern 2014, Art. 18-18c N 153). Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Einsatzbetrieb (vorliegend die Stiftung C._____) und der versicherten Person sind von der IV-Stelle in analoger Anwendung der OR-Bestimmungen zu entscheiden, wobei der anschliessende Rechtsweg öffentlich-rechtlicher Natur ist und somit ans kantonale Versicherungsgericht führt (SHK IVG-M URER, a.a.O., Art. 18-18c N 155). Aufgrund des Gesagten sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht zu beanstanden, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid be- treffend Aussichtslosigkeit und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bleibt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.”
Bei der Auswahl eines Arbeitsversuchs sind die persönliche Situation der versicherten Person—insbesondere Alter, Entwicklungsstand, Fähigkeiten und die voraussichtliche Dauer des Erwerbslebens—zu berücksichtigen. Der Arbeitsversuch ist nur durchzuführen, wenn er objektiv zur Rehabilitationszwecken geeignet ist und sich subjektiv für die betroffene Person als geeignet erweist.
“8 LAI, les assurés invalides ou menacés d'une invalidité ont droit à des mesures de réadaptation pour autant que ces mesures soient nécessaires et de nature à rétablir, maintenir ou améliorer leur capacité de gain ou leur capacité d'accomplir leur travaux habituels (al. 1 let. a) et que les conditions d'octroi des différentes mesures soient remplies (al. 1 let. b). Le droit aux mesures de réadaptation n’est pas lié à l’exercice d’une activité lucrative préalable. La détermination des mesures tient notamment compte de l’âge de l’assuré (al. 1bis [dans sa teneur en vigueur dès le 1er janvier 2022] let. a), de son niveau de développement (al. 1bis let. b), de ses aptitudes (al. 1bis let. c) et de la durée probable de la vie active (al. 1bis let. d). Les mesures de réadaptation comprennent notamment les mesures d'ordre professionnel au sens de l'art. 8 al. 3 let. b LAI, à savoir l’orientation professionnelle (art. 15 LAI), la formation professionnelle initiale (art. 16 LAI), le reclassement (art. 17 LAI), l’aide au placement (art. 18 LAI) et le placement à l’essai (art. 18a LAI). b) Selon la jurisprudence, le droit à une mesure de réadaptation déterminée de l'assurance-invalidité présuppose qu'elle soit appropriée au but de réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité et cela tant objectivement en ce qui concerne la mesure, que subjectivement en rapport avec la personne de l'assuré (TF 9C_386/2009 du 1er février 2010 consid. 2.4). En effet, une mesure de réadaptation ne peut être efficace que si la personne à laquelle elle est destinée est susceptible, partiellement au moins, d'être réadaptée. Partant, si l'aptitude subjective de réadaptation de l'assuré fait défaut, l'administration peut refuser de mettre en œuvre une mesure ou y mettre fin (TF I 552/06 du 13 juin 2007 consid. 3.2 et TFA I 370/98 du 26 août 1999 consid. 2 publié in : VSI 2002 p. 111). c) Sont réputées nécessaires et appropriées toutes les mesures de réadaptation professionnelle qui contribuent directement à favoriser la réadaptation dans la vie active.”
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: Das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeits-versuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs.1 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 IVG hat eine versicherte Person, der wegen ihrer Invalidität die Wahl eines Berufes oder die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit erschwert ist, Anspruch auf Berufsberatung.”
Für die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit sind ärztliche Unterlagen entscheidend. Eine anschliessend längere, erfolgreiche Beschäftigung kann den zeitlichen Zusammenhang zu früherer Arbeitsunfähigkeit durchbrechen und als Indiz gegen das Vorliegen eines Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG gewertet werden.
“Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 4.1.2. Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde die Verwaltung und im Streitfall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind.”
“Mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, es habe sich bei der Beschäftigung für die C.________ AG nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit gehandelt, weshalb die gesundheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Beleg für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bilde, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zusammenfassend ist daher die tatsächliche Feststellung des kantonalen Gerichts, die neunmonatige Tätigkeit der Beschwerdegegnerin bei der C.________ AG belege eine volle Leistungsfähigkeit und unterbreche den zeitlichen Zusammenhang zu der in den Jahren 2016/2017 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Dass der behandelnde Psychiater kurz vor Stellenantritt noch eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Behandlungsziel angab und die Tätigkeit als Arbeitsversuch bezeichnete, vermag daran nichts zu ändern. Dass ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG vorgelegen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.”
Art. 18a IVG richtet sich an grundsätzlich eingliederungsfähige versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung. Die Vorschrift ist als Kann-Norm ausgestaltet; liegt keine Eingliederungsfähigkeit vor, kommt ein Arbeitsversuch nicht in Betracht.
“Gemäss Art. 18a IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person abzuklären (Abs. 1). Nach Massgabe von Ziffer 5019 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand: 1. Januar 2020) richtet sich Art. 18a IVG an grundsätzlich eingliederungsfähige versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung, welche wie vorliegend dargestellt (vgl. E. 4.5.2 hiervor) nicht besteht. Zudem ist Art. 18a IVG als Kann-Vorschrift formuliert. Es liegt folglich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob ein Arbeitsversuch durchzuführen ist oder nicht. Ein Ermessensmissbrauch ist vorliegend jedenfalls nicht festzustellen. Anzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention ein Jobcoaching von mehr als 12 Monaten zur Verfügung stellte, insoweit die nach ihrer Ansicht passende Massnahmen anordnete. Der Beschwerdeführer hat das zugesprochene Job Coaching nicht voll ausgeschöpft. Allenfalls besteht die Möglichkeit, dieses noch abzuschliessen, sofern die Beschwerdegegnerin dazu Hand bietet.”
Praktische Durchführbarkeit: Liegen keine erkennbaren konkreten Arbeitsgelegenheiten vor oder ist die Motivation der versicherten Person fraglich, kommen Arbeitsversuche nach Art. 18a IVG gegenwärtig nicht in Betracht.
“Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende Gewährung der beruflichen Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG rechtfertigen würden. Dies auch deswegen, weil die subjektive Motivation des Beschwerdeführers für diese Art von Massnahme als fraglich erscheint. Schon anlässlich des Assessmentgesprächs vom 5. März 2019 hat er angegeben, dass er eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als komplett unrealistisch erachte (vgl. IV-act. 93 S. 2). Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung hat er sich sodann gegen das Angebot des Eingliederungsverantwortlichen gestellt, mit den Arbeitgebern in Kontakt zu treten, um Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Auch in der vorliegenden Beschwerde fordert der Beschwerdeführer nicht explizit die Weiterführung der Arbeitsvermittlung. Vielmehr scheint er sich in erster Linie andere Massnahmen wie die bereits erläuterten Integrationsmassnahmen zu wünschen (vgl. act. G 1 und 8). Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) oder eines Einarbeitungszuschusses (Art. 18b IVG) sind dem Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung seitens des Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin erläutert worden (IV-act. 143 S. 2, unten). Allerdings hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Kontaktaufnahme seitens des Eingliederungsverantwortlichen mit potenziellen Arbeitgebern gewünscht, um diesen Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Deswegen und mangels erkennbarer konkreter Arbeitsgelegenheiten fallen diese Massnahmen aktuell ebenfalls ausser Betracht (vgl. act. G 1 und 8). Beantragt wird vom Beschwerdeführer - neben den bereits erwähnten Integrationsmassnahmen (vgl. E. 3) - die Finanzierung des Erwerbs einer Chauffeur-Lizenz (vgl. act. G 8 S. 1). Sinngemäss beantragt er damit eine Umschulungsmassnahme (vgl. Art. 17 IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte dann einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.”
Zur gesundheitlichen Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs kann ein psychiatrisches Gutachten herangezogen werden; in der zitierten Entscheidung liegt ein entsprechender psychiatrischer Befund vor.
“und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). - Gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG kann die IV einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Was die gesundheitliche Sachlage betrifft, liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 16. März 2019 vor. Beim psychopathologischen Befund (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien) wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung kooperativ gewesen und habe sich offen auf die Exploration eingelassen. Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unkompliziert gewesen; es sei problemlos ein guter affektiver Rapport zustande gekommen (vgl. IV-act. 128-33 f.). Die Konzentrationsspanne und die Aufmerksamkeit seien während der ganzen Untersuchungszeit aufrechterhalten worden und Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 128-33 f.). Bei den einzelnen Aspekten wurde festgehalten, es bestünden Platzangst (insbesondere in kleinen Räumen) und Höhenangst, ohne Vermeidungsverhalten, ausserdem generalisierte Ängste, betreffend vorwiegend Krankheiten, ausserdem Zukunftsängste (vgl.”
Der Arbeitsversuch ist eine der in Art. 8 Abs. 3 IVG genannten Massnahmen beruflicher Art und steht damit neben Umschulung, Arbeitsvermittlung und Einarbeitungszuschüssen als Instrument der beruflichen Eingliederung.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.1.2. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).”
“und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).”
Indikationsprüfung/Alternativen: Nach Abbruch vorangehender Ausbildungen kann zu prüfen sein, ob niederschwellige Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen; hierzu zählt auch die Unterstützung bei einem Arbeitsversuch gestützt auf Art. 18a IVG, insbesondere wenn die Teilnahme an anderen Massnahmen nicht möglich erscheint.
“August 2021 abgebrochen wurden, zumal sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 7/33, vgl. Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45; Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung (Urk. 7/55 = Urk. 2). 2. Die Versicherte erhob am 4. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Umschulung bei der Fachhochschule A.___ zum «Master of Advanced Studies Psychosoziale Beratung» zu bewilligen. Weiter sei ihr für die Zeit der Umschulung das grosse Taggeld auszurichten sowie parallel dazu eine Arbeitsvermittlung für das Finden einer Praktikumsstelle anzubieten. Eventuell seien eine berufliche Standortbestimmung inklusive anschliessende Arbeitsvermittlung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG auf Kosten der IV-Stelle anzuordnen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten und umfassenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23. April 2022 (Urk. 8), die Beschwerde sei abzuweisen. Am 14. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 12) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. August 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in”
“8/157/34), Umstände gibt, die einen Eingliederungserfolg begünstigen oder umgekehrt behindern. Denn Dr. L.___ führte im Bericht vom 18. Juni 2019 aus, die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit seien auch durch eine ausgeprägte Selbstunsicherheit mit sozialen Ängsten, Versagensängsten und einer Vermeidungstendenz bedingt, welche den Hintergrund für die rezidivierenden Depressionen bilde (Urk. 8/134/4), und Prof. N.___ scheint mit dieser Beurteilung insofern übereinzustimmen, als er die Rolle von psychosozialen Belastungsfaktoren als Auslöser einer majoren Depression bei erhöhter Vulnerabilität beschrieb (Urk. 8/157/26). In beruflicher Hinsicht wäre alsdann ausgehend von der erfragten medizinischen Beurteilung namentlich zu prüfen, ob nach dem Abbruch der beiden EFZ-Ausbildungen zur FaGe und zur Kauffrau - vorerst - berufliche Eingliederungsmassnahmen niederschwelligerer Natur in Frage kämen, wie etwa gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen oder gestützt auf Art. 18a IVG die Unterstützung bei einem Arbeitsversuch.”