RS 830.1 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2011 (6erévision AI, 1ervolet), en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5659;FF 2010 1647). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2011 (6erévision AI, 1ervolet), en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5659;FF 2010 1647). ↩
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Lors de la décision prévue à l'art. 7b al. 3 LAI, il faut, dans la mesure où, sans ces renseignements, la proportionnalité de la réduction ou du refus ne peut être définitivement appréciée, obtenir des renseignements médicaux complémentaires sur l'état de santé et la capacité de travail.
“Nach dem Gesagten lässt sich die Wirksamkeit der (teilweise) verletzten Auflage und damit die Verhältnismässigkeit der Sanktion nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende ärztliche Auskünfte einzuholen haben, welche ihr einen Entscheid im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG erlauben. Dabei wird sie nicht umhinkommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, lässt sich doch nicht nur die Wirksamkeit der auferlegten Behandlung, sondern auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als solche und damit die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit überhaupt anspruchsrelevant eingeschränkt ist, was Bedingung einer schadenmindernden Auflage und folglich auch einer damit einhergehenden Sanktion wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 149 zu Art. 21 ATSG), nicht abschliessend beurteilen. Die von Dr. D.___ als mit nur noch zu 50 % beurteilte Restarbeitsfähigkeit (E. 3.2) findet jedenfalls im Bericht des B.___ (E. 3.4) vom 10. Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2, 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/Thurnheer, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.”
Citation : LAI art. 7b n. 98 Si des investigations approfondies sur l'état de santé ont déjà été effectuées et qu'elles établissent une forte capacité de travail (p. ex. 90 %) dans une activité adaptée aux limitations de santé, cela ne justifie, selon la jurisprudenÎ citée, ni une réduction ni un refus des prestations fondés sur des manquements aux obligations de collaboration ou d'atténuation du dommage ; des réexamens peuvent être superflus dans de tels cas, alors qu'il peut au contraire exister un motif de révision.
“Zusammenfassend erweist sich die lediglich geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 10 % in Form eines erhöhten Pausenbedarfs auch unter Beachtung der mass-geblichen Indikatoren als überzeugend, eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung ist dagegen nicht nachvollziehbar. 4.6Angesichts der nach dem Gesagten bereits vorliegenden und umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist die Erfüllung der strittigen Massnahme zum Zweck der im Schreiben vom 10. März 2022 genannten Klärung der diagnostischen Unsicherheiten (Urk. 7/154/1) nicht erforderlich und eine Sanktionierung gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren im Sinne von Art. 43 ATSG ist nicht gerechtfertigt. Angesichts der im Gutachtenszeitpunkt bereits bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit bleibt sodann auch für eine Kürzung beziehungsweise Aufhebung der Rente unter dem Titel der Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bezüglich Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 7/154/1) kein Raum. Indessen ist gestützt auf das Gutachten aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Besserung bei veränderter Befundlage ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen und von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen.”
RéférenÎ : LAI art. 7b n. 97 Si la personne assurée ne se soumet pas à une expertise requise, l'organe des prestations de l'AI peut statuer sur les demandes de prestations au vu du dossier. Cela peut entraîner le rejet de la demanÞ de prestations; dans les cas mentionnés par la pratique, il est en outre possible d'imputer les frais d'annulation.
“S. 469). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die mittels Zufallsprinzips vergebenen Begutachtungsstelle festgehalten hat. Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und für diese Verletzung keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht werden können. Da die Begutachtung unzweifelhaft und unbestrittenermassen notwendig ist und der Beschwerdeführer auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden war (AB 132), durfte die Beschwerdegegnerin als Rechtsfolge gestützt auf die Akten über die Leistungsansprüche befinden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 7b Abs. 1 IVG). Da mangels Vorliegens schlüssiger medizinischer Berichte ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem in der Sozialversicherung geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ohne Begutachtung derzeit (auch nicht teilweise) zu erstellen ist, wurde das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Auch die Überbindung der Annullierungskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten signalisiert hat, an der Begutachtung teilzunehmen, und die Untersuchungstermine erst kurzfristig (am Tag der vorgesehenen Begutachtung [15. Februar 2021]; vgl. AB 139 und 143) platzen liess (vgl. BGE 145 V 314 E. 5.4.2 S. 319). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
“S. 469). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die mittels Zufallsprinzips vergebenen Begutachtungsstelle festgehalten hat. Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und für diese Verletzung keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht werden können. Da die Begutachtung unzweifelhaft und unbestrittenermassen notwendig ist und der Beschwerdeführer auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden war (AB 132), durfte die Beschwerdegegnerin als Rechtsfolge gestützt auf die Akten über die Leistungsansprüche befinden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 7b Abs. 1 IVG). Da mangels Vorliegens schlüssiger medizinischer Berichte ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem in der Sozialversicherung geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ohne Begutachtung derzeit (auch nicht teilweise) zu erstellen ist, wurde das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Auch die Überbindung der Annullierungskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten signalisiert hat, an der Begutachtung teilzunehmen, und die Untersuchungstermine erst kurzfristig (am Tag der vorgesehenen Begutachtung [15. Februar 2021]; vgl. AB 139 und 143) platzen liess (vgl. BGE 145 V 314 E. 5.4.2 S. 319). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Citation : LAI art. 7b n. 96 Lorsqu'un syndrome de dépendanÎ est diagnostiqué par un spécialiste, il convient — comme pour d'autres troubles psychiques —, dans le cadre de la procédure probatoire structurée, d'établir si et dans quelle mesure le trouble porte atteinte à la capacité de travail; le degré de gravité de la dépendanÎ doit être pris en compte. L'obligation d'atténuation du dommage prévue à l'art. 7 LAI s'applique, de sorte que la personne assurée peut être tenue de participer activement à des traitements médicaux raisonnablement exigibles; si elle ne s'acquitte pas de cette obligation, des réductions ou le refus des prestations peuvent être envisagés en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA.
“Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Das Bundesgericht begründete die Rechtsprechungsänderung zum einen damit, dass in der final konzipierten Invalidenversicherung (vgl. etwa BGE 120 V 95 E. 4c) keine Grundlage dafür bestehe, das Herbeiführen einer Suchterkrankung durch den willentlichen Konsum von Suchtmitteln zum Anlass zu nehmen, einen versicherten Gesundheitsschaden zum vornherein zu verneinen und mit der Begründung eines Selbstverschuldens der versicherten Person auf jegliche weitere Prüfung der funktionellen Einschränkungen zu verzichten (E. 5.3.1). Zum anderen könne die willentliche Natur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden, wie sowohl aus den Diagnosekriterien des ICD-10 als auch aus denjenigen des DSM-5 erhelle (E. 5.3.2). Diagnosekriterium sei nämlich bei beiden insbesondere der anhaltende Wunsch oder erfolglose Versuche, den Substanzkonsum zu beenden, zu verringern oder zu kontrollieren.”
“Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen — wie auch bei anderen psychischen Störungen — oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2).”
“Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch eines primären Abhängigkeitssyndroms bzw.”
“Sowohl bei sekundären Suchtgeschehen wie auch bei primären Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Entscheid des BGer vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.2.2). Kommt die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225).”
“2 en particulier) qu'à l'instar de toute maladie mentale, un syndrome de dépendance diagnostiqué par un spécialiste doit être examiné à l'aune d'une procédure probatoire structurée afin de déterminer si et, le cas échéant, dans quelle mesure ladite dépendance exerce une incidence sur la capacité de travail d'un assuré. Dans ce cadre, le degré de gravité de la dépendance doit être pris en considération, car à l'instar des autres pathologies mentales, la dépendance implique une interaction du trouble en tant que maladie avec des facteurs psychosociaux et socioculturels, ces derniers devant être écartés s'ils entraînent des limitations fonctionnelles directes. Le devoir de limiter le dommage s'applique également en cas de syndrome de dépendance, de sorte que l'assuré peut être tenu de participer activement à des traitements médicaux raisonnables (cf. art. 7 al. 2 lit. d LAI). A défaut de se conformer à son devoir de limiter le dommage, l'assuré encourt le risque d'une réduction voire d'une suppression des prestations en application de l'art. 7b al. 1 LAI en lien avec l'art. 21 al. 4 LPGA. 4.6 Compte tenu des troubles somatiques et psychiques susmentionnés, le Tribunal constate que l'OAIE n'a pas pris toutes les mesures d'instruction ni recueilli tous les renseignements nécessaires à l'établissement complet des faits déterminants sur le plan médical afin de pouvoir statuer en connaissance de cause sur la demande de prestations d'invalidité du recourant, cela en violation de l'art. 43 LPGA. Dans ces circonstances, on ne voit pas de motifs justifiant de s'écarter des conclusions de l'autorité inférieure tendant à admettre partiellement le recours, à annuler la décision attaquée et à renvoyer le dossier à l'autorité inférieure en application de l'art. 61 al. 1 PA afin qu'elle complète son instruction en ordonnant la mise en oeuvre d'une procédure probatoire structurée respectivement d'une expertise pluridisciplinaire en neurologie, psychiatrie et orthopédie, ainsi que l'exécution d'un test neuropsychologique et d'un électroneuromyogramme des membres inférieurs, auprès d'experts indépendants (art.”
art. 7b al. 2 LAI permet, en dérogation à l'art. 21 al. 4 LPGA, de réduire ou de refuser des prestations sans procédure de mise en demeure et de délai de réflexion uniquement pour les faits énoncés de manière exhaustive au même al. (manquement aux obligations d'annonÎ, de déclaration et de renseignement, ainsi que obtention indue de prestations et tentative). La jurisprudenÎ restreint le champ d'application aux manquements qualifiés (p. ex. actes de frauÞ relevant du droit pénal ou, au minimum, falsification consciente de résultats d'examens médicaux).
“Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des BGer 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2 m.w.H.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, S. 86 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011). Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1; 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen).”
“7b Abs. 1 IVG). Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, bevor ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur dann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihre Anmelde-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (vgl. die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände qualifizierter Pflichtverletzung). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“Die vorinstanzliche Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2021 kann entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts auch nicht damit begründet werden, dass der in der Schadenminderungsauflage vom 6. Juni 2019 enthaltene Hinweis, wonach bei Nichteinhalten der Massnahme mit der Aufhebung der Rente gerechnet werden müsse, das "fehlende Mahn- und Bedenkzeitverfahren" nicht habe ersetzen können, weil eine Mahnung nicht gleichzeitig mit der Auflage erfolgen könne. Ebenfalls ohne Belang bleibt bei der vorliegenden Ausgangslage die kantonalgerichtliche Erwägung, die Meldepflichtverletzung nach Art. 31 ATSG erlaube nicht in jeglichen Fällen die Sanktionierung ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, da die Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt habe. Mit dieser Argumentation wird übersehen, dass hier ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren bereits vor der - an die Erfüllung der Schadenminderungsauflage gekoppelten - Rentenzusprache durchgeführt worden war und sich der Beschwerdegegner durch die Behandlungsaufnahme und entsprechende Bestätigung des Psychiaters innert der eingeräumten Frist bereit erklärt hatte, die medizinische Massnahme vorgabengetreu durchzuführen. Nicht nachzuvollziehen ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdegegners, die Meldepflicht sei von ihm nicht als solche erkannt worden. Denn er wusste aufgrund der ausdrücklichen Hinweise im Schreiben vom 6. Juni 2019, dass die Rentenausrichtung nicht nur an die Behandlungsaufnahme, sondern auch an die regelmässige (wöchentliche) Absolvierung der Psychotherapie geknüpft war, woraus sich zwangsläufig seine Meldepflicht bei Abbruch der medizinischen Massnahme ergibt. Daher verfängt der vorinstanzliche Vorwurf eines unterbliebenen (zweiten) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Bekanntwerden des Therapieabbruchs im Rahmen des im Folgejahr eingeleiteten Revisionsverfahrens nicht.”
Lors d'une nouvelle demanÞ, un refus antérieur de prestations fondé sur la non‑coopération peut rester pertinent; il n'est pas toujours nécessaire de démontrer une modification des circonstances factuelles lorsqu'un droit avait été antérieurement rejeté en raison d'un refus de se soumettre à des investigations raisonnablement exigibles. Une déclaration ultérieure de volonté de coopérer n'annule pas automatiquement la non‑coopération antérieure; dans le cadre de la nouvelle demanÞ, il convient alors d'examiner pour l'avenir s'il y a lieu de revenir sur le refus précédemment opposé.
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht besteht die Rechtsfolge von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG grundsätzlich in einer andauernden Kürzung oder Verweigerung, die so lange aufrechtzuerhalten ist, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende qualifizierte Verschulden der versicherten Person wirkt (BGE 119 V 241, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019, E. 3.2, Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 48 zu Art. 7-7b). Bei einer Neuanmeldung muss keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden, wenn ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt worden ist.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht besteht die Rechtsfolge von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG grundsätzlich in einer andauernden Kürzung oder Verweigerung, die so lange aufrechtzuerhalten ist, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende qualifizierte Verschulden der versicherten Person wirkt (BGE 119 V 241, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019, E. 3.2, Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 48 zu Art. 7-7b). Bei einer Neuanmeldung muss keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden, wenn ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt worden ist. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt. Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit indes nicht ungeschehen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22.”
Même si la décision est formellement qualifiée de non‑entrée en matière, l'art. 7b al. 1 LAI n'exclut pas que l'instanÎ cantonale statue au fond sur les prétentions relatives aux prestations; les conclusions de fond ne doivent pas être écartées d'emblée.
“S’agissant de l’objet du litige, l’intimé invoque l’irrecevabilité de la conclusion tendant à l’octroi de prestations, vu que l’objet de la contestation est une non-entrée en matière. A cet égard, on ne peut que le suivre lorsqu'il reconnaît que la motivation de la décision et l'instruction qui ressort de son dossier ne permettent pas d’admettre qu'il ait examiné le cas au fond et qu’il refuse en réalité aussi matériellement les prestations au sens de l'art. 7b al. 1 de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20) auquel il se réfère aussi, en plus de l'art. 43 al. 3 LPGA, les deux dispositions ne s'excluant en principe pas mais coexistant (TF 9C_309/2019 du 7 novembre 2019 c. 4.2.4). Toutefois, au niveau de l'instance judiciaire cantonale, l’examen d'un refus d'entrer en matière fondé sur l’art. 43 al. 3 LPGA, qui prévoit non seulement la sanction ici en cause d’une non-entrée en matière, mais aussi celles de trancher en l’état, de réduire ou de refuser (matériellement) des prestations (voir aussi l’art. 7b al. 1 LAI), donc une décision matérielle, n'exclut pas, vu la cognition de l'autorité judiciaire saisie (voir c. 1.4 ci-dessous), que celle-ci aboutisse à un jugement au fond. Du reste, en l’occurrence, l’intimé a par la suite aussi invoqué dans ses écrits en cours de procédure l’art. 21 al. 4 LPGA, qui, tout comme l’art. 7b al. 1 LAI, ne prévoit pas la sanction du refus d’entrer en matière, mais uniquement un refus matériel. Pour ces raisons, même si l’intimé ne s’est en l’espèce pas du tout prononcé au fond, les conclusions matérielles de la recourante ne peuvent être déclarées irrecevables. 1.2 Interjeté en temps utile et dans les formes prescrites, auprès de l’autorité de recours compétente, par une partie disposant de la qualité pour recourir, agissant par sa curatrice dans le cadre des pouvoirs de cette dernière et représentée par un mandataire dûment constitué (par la curatrice et l'assurée), le recours est recevable (art. 56 ss LPGA, art. 69 al. 1 let. a LAI et art. 15 et 74 ss de la loi cantonale du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives [LPJA, RSB 155.”
“S’agissant de l’objet du litige, l’intimé invoque l’irrecevabilité de la conclusion tendant à l’octroi de prestations, vu que l’objet de la contestation est une non-entrée en matière. A cet égard, on ne peut que le suivre lorsqu'il reconnaît que la motivation de la décision et l'instruction qui ressort de son dossier ne permettent pas d’admettre qu'il ait examiné le cas au fond et qu’il refuse en réalité aussi matériellement les prestations au sens de l'art. 7b al. 1 de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20) auquel il se réfère aussi, en plus de l'art. 43 al. 3 LPGA, les deux dispositions ne s'excluant en principe pas mais coexistant (TF 9C_309/2019 du 7 novembre 2019 c. 4.2.4). Toutefois, au niveau de l'instance judiciaire cantonale, l’examen d'un refus d'entrer en matière fondé sur l’art. 43 al. 3 LPGA, qui prévoit non seulement la sanction ici en cause d’une non-entrée en matière, mais aussi celles de trancher en l’état, de réduire ou de refuser (matériellement) des prestations (voir aussi l’art. 7b al. 1 LAI), donc une décision matérielle, n'exclut pas, vu la cognition de l'autorité judiciaire saisie (voir c. 1.4 ci-dessous), que celle-ci aboutisse à un jugement au fond. Du reste, en l’occurrence, l’intimé a par la suite aussi invoqué dans ses écrits en cours de procédure l’art. 21 al. 4 LPGA, qui, tout comme l’art. 7b al. 1 LAI, ne prévoit pas la sanction du refus d’entrer en matière, mais uniquement un refus matériel. Pour ces raisons, même si l’intimé ne s’est en l’espèce pas du tout prononcé au fond, les conclusions matérielles de la recourante ne peuvent être déclarées irrecevables. 1.2 Interjeté en temps utile et dans les formes prescrites, auprès de l’autorité de recours compétente, par une partie disposant de la qualité pour recourir, agissant par sa curatrice dans le cadre des pouvoirs de cette dernière et représentée par un mandataire dûment constitué (par la curatrice et l'assurée), le recours est recevable (art. 56 ss LPGA, art. 69 al. 1 let. a LAI et art. 15 et 74 ss de la loi cantonale du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives [LPJA, RSB 155.”
Si la qualification juridique de la mesure ordonnée reste incertaine, il peut rester indécis de savoir si elle doit être rattachée à l'obligation de collaboration (art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 43 al. 2 LPGA) ou à l'obligation d'atténuation du dommage (art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA), car l'art. 7b LAI prévoit dans les deux cas la réduction ou le refus des prestations.
“Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bloss verlängert - wurde nicht näher spezifiziert, unter welchem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte. Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben, soweit die Sanktionsnorm des Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.”
Citation : LAI art. 7b N. 91 Les exigences liées à l'obligation d'atténuation du dommage sont particulièrement strictes lorsque l'omission ou le refus de mesures d'atténuation raisonnablement exigibles entraînerait ou perpétuerait le versement de prestations de rente. Lors de l'examen d'une réduction ou d'un refus de prestations, toutes les circonstances de chaque cas doivent être prises en compte, notamment le degré de faute de la personne assurée.
“2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art.”
En cas de manquement qualifié aux obligations au sens de l'art. 7b al. 2 LAI, les prestations peuvent être réduites ou refusées sans procédure de mise en demeure ni délai de réflexion. La pratique cite comme exemple un comportement non coopératif persistant, répété et prolongé sur une longue périoÞ qui, malgré plusieurs avertissements, permet de constater que la personne assurée ne sera vraisemblablement pas disposée à l'avenir à collaborer à des mesures raisonnables.
“in analoger Anwendung) um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen wolle. Dabei obliegt dem Verwaltungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 104 zu Art. 43 ATSG). Dementsprechend wird im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2021) in Randziffer 7020 ff. auf das erforderliche Mahn und Bedenkzeitverfahren hingewiesen und ist auch in Randziffer 5046 KSVI in Verbindung mit Randziffer 5006 ff. KSVI vorgesehen, dass die IV-Stelle eine Mahnung in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung erlässt, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Mahnung hat einen Hinweis auf das pflichtwidrige Verhalten, eine Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens, eine angemessene Bedenkzeit, die Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung sowie die gesetzliche Grundlage zu enthalten. Einzig in Fällen nach Art. 7b Abs. 2 IVG können in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person trotzt mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 5008 KSVI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 25. April 2023 E. 4.2.2). Für das Gericht besteht vorliegend kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 4.5), und eine qualifizierte Pflichtverletzung ist vorliegend nicht gegeben, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht dargetan wird. Soweit in Rz. 5046 KSVI unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 25. April 2023 E. 6.2 festgehalten wird, dass dieser Schritt (der Erlass einer Mahnung) weggelassen werden könne, wenn die Anordnung der Auflage mit einer zwingenden Umsetzungsfrist versehen wurde, so lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, hat die Beschwerdegegnerin doch diesbezüglich keine tatsächlich einhaltbare Frist gesetzt.”
“Februar 2023) muss die versicherte Person im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Leistungsansprüchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen beibringen. Eine Mitwirkungspflicht besteht gemäss Rz. 5004 jedoch nur insoweit die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich und für die IV-Stellen nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind. Die IV-Stelle hat die versicherte Person in geeigneter Weise und zu einem geeigneten Zeitpunkt über ihre Mitwirkungspflicht zu informieren und auf das von ihr zu erwartende Verhalten hinzuweisen (beispielsweise Einreichung von Unterlagen). Gleichzeitig setzt die IV-Stelle eine angemessene Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht (Rz. 5005). Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle eine Mahnung in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (Rz. 5006). Rz. 5007 enthält die in der Mahnung zu nennenden Punkte. Einzig in Fällen nach Art. 7b Abs. 2 IVG können in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 5009 KSVI). Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht ersichtlich und seitens der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Kommt die versicherte Person der Aufforderung in unentschuldbarer Weise innert der angesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle, wie angedroht, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Verfügung (Rz. 5010). Bei erstmaligen Gesuchen erlässt die IV-Stelle entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Letzterer kann nur dann gefällt werden, wenn anhand der vorhandenen (unvollständigen) Akten eine Leistungsabweisung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden kann.”
“Dabei obliegt dem Verwaltungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 104 zu Art. 43 ATSG). Dementsprechend wird im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2021) in Randziffer 7020 ff. auf das erforderliche Mahn und Bedenkzeitverfahren hingewiesen und ist auch in Randziffer 5046 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Juli 2022) in Verbindung mit Randziffer 5006 ff. KSVI vorgesehen, dass die IV-Stelle eine Mahnung in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung erlässt, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Mahnung hat einen Hinweis auf das pflichtwidrige Verhalten, eine Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens, eine angemessene Bedenkzeit, die Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung sowie die gesetzliche Grundlage zu enthalten. Einzig in Fällen nach Art. 7b Abs. 2 IVG können in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person trotzt mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz 5009 KSVI). Für das Gericht besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 3.5), und ein solches Verhalten ist vorliegend nicht gegeben.”
Si la conscienÎ de la maladie fait défaut en raison d'un trouble psychique, cela peut exclure la faute de la personne assurée et ainsi empêcher une réduction ou un refus des prestations. Lors de l'appréciation, il convient de tenir compte de l'ensemble des circonstances de l'espèÎ et de l'ampleur de la faute.
“Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).”
Citation : LAI art. 7b n. 88 Un refus de traitement ne peut être pris en compte au regard du droit des assurances que si le médecin traitant a préalablement communiqué à la personne assurée toutes les informations utiles à la prise de décision. La perception subjective de la personne assurée quant à l'utilité du traitement est, à cet égard, sans importanÎ.
“Il doit participer activement à la mise en oeuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l'exercice d'une activité comparable (travaux habituels); il s'agit en particulier : de mesures d'intervention précoce (art. 7 al. 2, let. a, LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2, let. b, LAI), de mesures d'ordre professionnel (art. 7 al. 2, let. c, LAI), de traitements médicaux au sens de l'art. 25 LAMaI ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2; let. d LAI) ou de mesures en vue d'une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l'art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2, let. e, LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l'assuré, si ce n'est la première, est qu'il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L'assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l'art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l'assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 3 ad art. 7 LAI, p. 69, et références citées). c) Les traitements médicaux visés par l'art. 7 al. 2, let. d, LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l'état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l'utilité du traitement n'est pas pertinente.”
En cas de troubles psychiques, les prestations au sens de l’art. 7b al. 1 LAI peuvent être réduites ou refusées si la personne assurée refuse des traitements nécessaires et adaptés à son état de santé. Il est nécessaire que les mesures soient considérées comme appropriées et raisonnables; les traitements qui mettent la vie ou la santé en danger ne sont pas raisonnables. Avant toute réduction ou tout refus, la jurisprudenÎ exige un avertissement écrit assorti d’un délai approprié.
“Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Les traitements et les mesures de réadaptation qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne peuvent être exigés. b) Selon l’art. 7 LAI, l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut être raisonnablement exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail et pour empêcher la survenance de l’invalidité (al. 1) . L’assuré doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier notamment (al. 2 let. d) de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal (loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10). c) En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. d) L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 6. a) En l’espèce, il est établi que le recourant souffre de troubles psychiques, lesquels ont significativement entravé sa capacité de travail et de gain depuis 2014. Ces troubles requièrent, aux dires d’expert, une prise en charge spécialisée et un traitement pharmacologique, susceptibles de favoriser le recouvrement d’une capacité de travail substantielle (80 %) dans un délai d’environ une année (cf. rapport d’expertise du Dr H.________ du 9 novembre 2020, p. 43). Il n’est pas contesté que les traitements susmentionnés sont adaptés à l’état de santé du recourant et, partant, exigibles au sens entendu par l’art. 7a LAI. b) Il ressort par ailleurs des différents courriels du recourant à l’intimé qu’il s’est déclaré prêt à entamer un suivi psychiatrique, ce dès que l’intimé le lui a signifié par courrier recommandé du 9 décembre 2020.”
Citation : LAI art. 7b n. 86 Si la personne assurée refuse, de manière inexcusable, de collaborer aux clarifications nécessaires ou aux mesures de réadaptation ou d’abstinenÎ raisonnablement exigibles, l’assureur peut clore l’instruction ou statuer sur la procédure sur la base du dossier et réduire ou refuser les prestations (temporairement ou définitivement) conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA. Avant une telle mesure, l’assureur doit adresser une mise en demeure écrite assortie d’un délai approprié. Selon la jurisprudenÎ, dans de tels cas, une inversion de la charge de la preuve peut également être envisagée.
“4. 4.1 Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, quiconque fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. Aux termes de l'art. 43 LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin (al. 1, 1ère phrase). L'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés (al. 2). Si l'assuré ou d'autres requérants refusent de manière inexcusable de se conformer à leur obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière. Il doit leur avoir adressé une mise en demeure écrite les avertissant des conséquences juridiques et leur impartissant un délai de réflexion convenable (al. 3). L'art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l'art. 21 al. 4 LPGA si l'assuré a manqué aux obligations prévues à l'art. 43 al. 2 LPGA. L’art. 21 al. 4 LPGA prévoit la possibilité pour l’assureur de réduire ou de refuser temporairement ou définitivement les prestations si l’assuré se soustrait, s’oppose ou ne participe pas spontanément – dans les limites de ce qui peut être exigé de lui – à un traitement ou à une mesure de réinsertion professionnelle raisonnablement exigible et susceptible d’améliorer notablement sa capacité de travail ou d’offrir une nouvelle possibilité de gain. 4.2 Selon la jurisprudence, l'application de l'art. 43 al. 3 LPGA dans un cas où des prestations sont en cours et où l'assuré qui les perçoit refuse de manière inexcusable de se conformer à son devoir de renseigner ou de collaborer à l'instruction de la procédure de révision, empêchant par là que l'organe d'exécution de l'assurance-invalidité établisse les faits pertinents, suppose que le fardeau de la preuve soit renversé.”
“Le juge doit bien plus retenir les éléments qui, parmi les faits possibles, lui paraissent les plus probables (ATF 144 V 427 c. 3.2, 138 V 218 c. 6). 3. 3.1 Dans la décision contestée, l’intimé a prononcé une non-entrée en matière sur la demande de prestations de la recourante en invoquant que les résultats du 21 mai 2019 de l’analyse de cheveux à laquelle a procédé l’Institut de médecine légale de D.________ montraient que l’abstinence de consommation d’alcool, signifiée à la recourante par injonction du 22 novembre 2017, n’avait pas été respectée et qu’elle avait donc violé son obligation de collaborer à l’instruction de sa demande. Quant à la nécessité d’une abstinence, même dans le cas d’une consommation secondaire, l’intimé fait valoir qu’un sevrage de l’alcool était absolument nécessaire pour permettre d’examiner dans quelle mesure les atteintes à la santé de la recourante provoquaient une incapacité de poursuivre son activité habituelle. L’intimé se réfère notamment aux art. 28 al. 1 et 2 et 43 al. 3 LPGA, ainsi qu’à l’art. 7b al. 1 LAI (cités au c. 2.3). Dans son mémoire de réponse du 17 octobre 2019, l’intimé déclare en outre qu’en ne se soumettant pas à l’obligation de sevrage, objet de la sommation du 22 novembre 2017, la recourante ne fait pas seulement obstacle à l’instruction de son dossier, mais aussi à sa réadaptation. En outre, il précise ne pas nier d’emblée un caractère invalidant de la dépendance à l’alcool chez la recourante, mais estimer qu’une abstinence est exigible de sa part. Pour admettre qu’il est exigible de l’assurée de se prêter à une abstinence à l’alcool, l’intimé s’est fondé sur l’avis de la spécialiste en psychiatrie et psychothérapie de son SMR, qui s’est exprimée en dernier lieu le 24 juillet 2019. Dans son rapport, celle-ci a pris position face au rapport du 20 juin 2019 du psychiatre traitant, qui y résume l’histoire de la patiente et souligne que cette dernière présente plusieurs troubles psychiatriques qui ne sont pas expliqués exclusivement par la consommation d’alcool, et que le trouble dépressif dont elle est atteinte est survenu seulement après l’échec professionnel qui a produit un bouleversement complet de l’état psychique, avec des syndromes dépressifs que la patiente gère avec un isolement et une somatisation importante.”
L'art. 7b LAI prévoit, comme sanction en cas de non-exécution des mesures imposées, uniquement la réduction ou le refus de prestations ; une décision «sur la base du dossier» (comme prévu à l'art. 43 al. 3 LPGA) n'est pas prévue à cet égard.
“Die hier mit Schreiben vom 20. November 2019 (Urk. 7/32) und letztmals vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/56) mitgeteilte Auflage zur Drogenabstinenz und dreimonatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme gestützt auf die Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin diese Anordnung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren sowie (nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren) die Leistungsprüfung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten vornahm, kann ihr nicht gefolgt werden und war das Vorgehen unrechtmässig. Denn die hier allein in Frage stehende Sanktionsnorm des Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) sieht einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung vor, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt.”
“Gleichzeitig wies sie auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass er sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen habe, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitrügen (S. 1). Wenn er an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass aufgrund der Akten entschieden werde und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Wenn er bis am 12. November 2018 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt er die Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung durchführe, werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden oder Nichteintreten verfügt (S. 2). Das Auflageschreiben ist hinsichtlich der Rechtsfolgen insofern missverständlich gehalten, als einerseits bei Nichtteilnahme an der Massnahme ein Entscheid aufgrund der Akten mit voraussichtlicher Ablehnung oder Kürzung des Leistungsanspruchs respektive bei fehlender Angabe des Behandlers ein Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten oder Nichteintreten angedroht wurde. In rechtlicher Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass die in Bezug auf die auferlegte Massnahme allein in Frage stehende Sanktionsnorm des Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) einzig die Leistungskürzung oder verweigerung vorsieht, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2). Wenngleich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom Oktober 2018 fälschlicherweise auch auf die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG hinwies, ist vorliegend von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht auszugehen (vgl. auch das beigelegte Formular mit dem Titel «Schadenminderungspflicht», Urk. 9/88).”
“Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bloss verlängert - wurde nicht näher spezifiziert, unter welchem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte. Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben, soweit die Sanktionsnorm des Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.”
LAI art. 7b n. 84 Les décisions concernant une réduction ou un refus doivent comporter une appréciation au cas par cas ; il convient notamment de tenir compte de l'ampleur de la faute de la personne assurée.
“8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“4 ATSG sieht vor, dass eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, bevor ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur dann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihre Anmelde-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (vgl. die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände qualifizierter Pflichtverletzung). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
Avant de réduire ou de refuser des prestations sur la base de l'art. 7b al. 1 LAI, il convient en principe d'engager une procédure de sommation et de délai de réflexion. La personne assurée doit être mise en demeure par écrit, informée des conséquences juridiques qui en découlent et se voir accorder un délai de réflexion approprié.
“Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, das heisst er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung zu informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00516 vom 30. September 2019 E. 1.8).”
“Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG muss der Versicherungsträger die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist der Versicherten eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.”
“Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung in das Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt; sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206, E. 5.1). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, bei dem der Verdacht besteht, dass die versicherte Person zu weniger als 40% invalid sein könnte, stellt nur die Einstellung der Rente die geeignete Sanktion dar. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dres. J.___ und K.___, also in einem Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 2 ATSG, eingeschränkt mitgewirkt. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt.”
Une réduction ou un refus fondés sur l'art. 7b al. 1 LAI n'interviennent pas automatiquement. L'autorité doit examiner s'il y a eu manquement à une obligation (p. ex. absenÎ de collaboration aux mesures d'intégration ou de traitement raisonnablement exigibles) et si une sanction est justifiée au regard de l'ensemble des circonstances. Une renonciation à un traitement pour des raisons médicales ou un comportement coopératif excluent toute sanction. En cas de sanctions, il convient notamment de tenir compte du lien de causalité entre le comportement et le préjudiÎ ainsi que du principe de proportionnalité ; la procédure légale de sommation et de délai de réflexion doit être respectée.
“10.3. Au vu de ce qui précède, le Dr E.________ a estimé que la situation de l’intéressée n’allait plus évoluer. Il a donc considéré qu’elle était, en ce sens, « stabilisée » : « Au moment où l’assurée a décidé de renoncer à une opération, la situation est devenue stabilisée, parce qu’aucune autre mesure thérapeutique était prévue pour améliorer sensiblement la situation et la capacité de travail » (dossier AI p. 672, confirmé par le Dr H.________, p. 672). Dès lors, l’OAI devait examiner plus sérieusement la question de la capacité de gain de la recourante après avoir laissé les traitements suivre leur cours. Dans ces conditions, on peut comprendre qu’il ait choisi la date de l’opération refusée par la recourante comme le moment d’examen de la capacité de gain. Ce choix ne peut être assimilé à une sorte de « sanction » qui aurait fait suite au refus de celle-ci de se soumettre à l’arthrodèse, d’autant moins qu’il ne s’agissait pas d’une décision de réduction de prestations au sens des art. 7b al. 1 LAI ou 24 al. 4 LPGA, aucun manquement ne lui étant reproché. Par ailleurs, rien d’indique que l’OAI aurait mis la recourante ou ses médecins sous pression, ou qu’il aurait formulé des reproches suite au refus. Il semble tout au plus qu’il ait demandé des explications auprès du Dr F.________, qui aurait incité l’autorité à « avancer dans le dossier » (dossier AI p. 401). De plus, il est relevé que, dans son courrier du 16 avril 2019 demandant à la Caisse de compensation de calculer la rente en espèce, l’OAI a précisé que l’assurée s’était conformée à son obligation de coopérer (dossier AI p. 629). 10.4. A côté de tout cela, l’autorité pouvait, comme il va être démontré, retenir une amélioration de la santé au 1er janvier 2018, de sorte que, sous cet angle, la suppression de la rente à partir de ce moment-là ne peut manifestement être assimilée à une sanction. 11. Discussion relative à la capacité de travail au 1er janvier 2018 Les médecins sont unanimes en estimant que la recourante pouvait reprendre une activité adaptée.”
“Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und der Cannabisentzug wurden bereits von der Klinik C____ ausdrücklich empfohlen und ein stationäres Setting mit der Beschwerdeführerin besprochen (vgl. Bericht vom 20.04.2020 IV-Akte 19, S. 4). Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung. 4.6. Ebenfalls erfüllt ist vorliegend das Erfordernis der Wirksamkeit der Auflagen. Es darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen, denen die Versicherte nicht Folge leistete, zu einer erfolgreichen Eingliederung ins Erwerbsleben beigetragen bzw. die Chancen hierfür gesteigert hätten. Somit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbefolgen der schadenmindernden Auflagen und dem Nichterreichen der angestrebten Eingliederungsziele gegeben. 4.7. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 17. August 2021 auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (IV-Akte 48). 4.8. Abschliessend bleibt zu ergänzen, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch der Versicherten um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen, sofern die Versicherte ihre Verhaltensweise in Richtung aktive Mitwirkung ändert, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnimmt und den Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen erbringt. Ebenfalls sollten die Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen wieder geprüft werden, wenn sich eine entsprechende Empfehlung aus den medizinischen Abklärungen betreffend die Rente ergibt. 4.9. Im Ergebnis ist die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 19.”
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).”
Un défaut ou une insuffisanÎ de la procédure de mise en demeure et du délai de réflexion peut remettre en cause la légalité d'une réduction ou d'un refus immédiat de prestations. En particulier, une décision peut être illégale si la mise en demeure n'a pas été formulée de manière suffisamment précise (p. ex. absenÎ d'un délai explicitement déterminé) ou si un rappel requis (supplémentaire) avant la sanction n'a pas été effectué. Ceci est sans préjudiÎ des exceptions expressément prévues à l'art. 7b al. 2 LAI.
“7 IVG auf, wies aber gleichzeitig auf die Mitwirkungspflicht und die rechtlichen Konsequenzen hin, falls dieser nicht nachgekommen werden sollte (Verfügung aufgrund der Akten oder Einstellung der Erhebungen; Art. 43 Abs. 3 ATSG). In einem weiteren Abschnitt machte sie darauf aufmerksam, es könne zur Folge haben, dass der Gesundheitszustand so beurteilt werde, als ob der Beschwerdeführer die Massnahme durchgeführt hätte, falls er nicht bis zum 17. Dezember 2021 mitteile, wo er diese durchführen lasse. Dasselbe gelte, wenn er die Massnahme bis zum 1. Februar 2022 nicht gestartet habe. Dies könne zur Abweisung des Gesuchs führen (Urk. 7/43/1 f.). Im Schreiben vom 18. November 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit die verfügungsweise erfolgte Verweigerung der Rentenleistung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht in Aussicht gestellt. Sie erwähnte diese gesetzliche Grundlage im Rahmen der Erteilung der Auflagen nicht und wies in ihren Ausführungen auf die Mitwirkungs-, nicht aber auf die Schadenminderungspflicht hin (vgl. Urk. 7/43/1 f.). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach nur schon vor diesem Hintergrund nicht rechtskonform durchgeführt; eine in Art. 7b Abs. 2 IVG genannte Konstellation (vorstehend E. 4.2.2) steht ebenfalls nicht zur Diskussion, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden konnte. Hinzu kommt, dass einerseits fraglich erscheint, ob die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme einer medizinischen Behandlung namentlich in Hinblick auf deren erwartete Dauer hinreichend präzise formuliert wurde (vgl. Rz. 5042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Februar 2023). Andererseits sehen Rz. 5046-5047 KSVI für den Fall, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde (vgl. BGE 146 V 224 E.”
“Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Konstellationen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG, zwingend durchzuführen (SVR 2008 UV Nr. 17, BGE 134 V 189 E. 2 f.) und das Vorbescheidverfahren ersetzt ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat übersehen, dass sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur in Bezug auf die - rechtzeitig - erfolgte Meldung des Arztes durchgeführt hat, nicht jedoch hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder der Abstinenz. Vor diesem Hintergrund erweist sich die mittels unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. September 2017 erfolgte Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mangels eines vollständig durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens unabhängig von der Frage nach Eingliederungswirksamkeit und Zumutbarkeit der auferlegten Massnahmen als zweifellos unrichtig. Dabei kann auch, obwohl der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. April 2017 die Rentenprüfung «auf Eis legen» wollte, nicht von einem Rückzug der Anmeldung oder einem Verzicht auf Leistungen gemäss Art.”
“Indem die Beschwerdegegnerin nach Eingang des sorgfältig begründeten Behandlungsplans des Sanatoriums A.___ darauf verzichtete, zu diesem Stellung zu nehmen, und der Beschwerdeführerin, welche mit den zusätzlichen Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen durchaus eine Eingliederungsbereitschaft demonstriert hatte, selbst nach Eingang des Verlaufsberichts von Dr. Z.___ vom 22. August 2019 (E. 4.5) nicht unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr zusätzlich geforderte Verhalten mitteilte, dass die bis anhin anhand genommenen Behandlungen nicht genügen würden und sie auch nicht unter Fristansetzung und konkreter Auflage abmahnte, stand die (formale) Verbindlichkeit der Auflage erst ab Einleitung des Vorbescheidverfahrens fest. Nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren aber, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Konstellationen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG, zwingend durchzuführen ist (SVR 2008 UV Nr. 17, BGE 134 V 189 E. 2 f.) und das Vorbescheidverfahren ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hinweisen), erweist sich die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mangels eines vollständig durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unabhängig von der Frage nach Eingliederungswirksamkeit und Zumutbarkeit der auferlegten Massnahmen nicht als rechtens. Nachdem Dr. C.___ in seinem Verlaufsgutachten vom 2. Juli 2020 unmissverständlich darlegte, dass beim aktuellen Gesundheitszustand keine Behandlungsmassnahmen mehr formuliert werden könnten, welche innert absehbarer Zeit zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 10/78/37), steht sodann der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach mit der auferlegten Massnahme weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk.”
En cas de réduction ou de refus de prestations en vertu de l'art. 7b LAI, il convient, dans le cadre de l'examen de la proportionnalité, de tenir compte du résultat probable de l'intégration. Pour cette question, une preuve stricte n'est pas exigée; il suffit d'une certaine probabilité — à préciser selon les circonstances — que la mesure à laquelle la personne assurée s'est opposée ou dont elle s'est soustraite aurait été couronnée de succès. Le cas échéant, il faut prendre en considération la procédure de rappel et de délai de réflexion ainsi que toutes les autres circonstances propres à l'espèÎ.
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder- verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis-tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12.”
Citation : LAI art. 7b n. 79 Lors de la décision, toutes les circonstances de l'espèÎ doivent être appréciées ; l'ampleur du degré de faute de la personne assurée doit être spécialement prise en considération et entre en compte comme critère pour la fixation de la sanction.
“2.2). 3.1.2. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl.”
“Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 157). 4. 4.1. Bei der mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten Massnahme einer mehrwöchigen stationären oder teilstationären Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und anschliessender regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, handelte es sich um eine fachärztliche Empfehlung des psychiatrischen Gutachters C____. Dieser war in seinem Gutachten vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 58) zum Schluss gekommen, die erhobenen Befunde aus der Exploration und der Lebensgeschichte würden für eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sprechen. Eine primäre, die entsprechenden ICD-10 Kriterien erfüllende, depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht feststellen (vgl.”
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157). 3.6. Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
Pour les décisions rendues avant le 1er janvier 2022, les principes du droit intertemporel exigent l'application des versions législatives et de la jurisprudenÎ/pratique procédurale en vigueur jusqu'au 31.12.2021. Cela comprend également les règles alors applicables concernant l'obligation de coopération, la procédure de mise en demeure et le délai de réflexion ainsi que la règle spéciale en droit de l'assuranÎ-invalidité prévue à l'art. 7b al. 2 let. d LAI.
“20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht der Versicherten und zu den Folgen im Fall ihrer schuldhaften Verletzung, unter Einschluss des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zutreffend dargelegt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dies gilt gleichermassen für die IV-rechtliche Spezialnorm gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, wonach Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt werden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. 2.3. Zu wiederholen ist der Gehalt von Art. 53 Abs. 2 ATSG: Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und - was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) - wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Sinne dient die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E.”
“20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht der Versicherten und zu den Folgen im Fall ihrer schuldhaften Verletzung, unter Einschluss des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zutreffend dargelegt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dies gilt gleichermassen für die IV-rechtliche Spezialnorm gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, wonach Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt werden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. 2.3. Zu wiederholen ist der Gehalt von Art. 53 Abs. 2 ATSG: Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und - was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) - wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Sinne dient die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E.”
“20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht der Versicherten und zu den Folgen im Fall ihrer schuldhaften Verletzung, unter Einschluss des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zutreffend dargelegt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dies gilt gleichermassen für die IV-rechtliche Spezialnorm gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, wonach Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt werden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. 2.3. Zu wiederholen ist der Gehalt von Art. 53 Abs. 2 ATSG: Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und - was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) - wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Sinne dient die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E.”
l'art. 7b LAI permet, sous les conditions qui y sont énoncées, la réduction ou le refus de prestations. Sans procédure de sommation et de délai de réflexion, entrent en considération les cas visés à l'art. 7b al. 2, notamment : la non‑déclaration malgré l'injonction de l'organe AI en vertu de l'art. 3c al. 6 LPGA, le non‑respect de l'obligation de se manifester prévue à l'art. 31 LPGA, l'obtention illicite ou la tentative d'obtention de prestations ainsi que le refus de fournir des renseignements à l'organe AI. Lors de la décision, toutes les circonstances de l'espèÎ, et en particulier l'ampleur de la faute de la personne assurée, doivent être prises en compte.
“Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
Citation: LAI art. 7b n. 76 Une réduction ou un refus des prestations suppose que le traitement médical ou la mesure d'intégration omis(e) ou refusé(e) aurait été raisonnablement exigible et aurait été apte à entraîner une augmentation substantielle de la capacité de gain. Lors de la décision, toutes les circonstances de l'espèÎ doivent être prises en compte, notamment l'ampleur de la faute de la personne assurée ; le principe de proportionnalité doit être respecté.
“4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). Schliesslich gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2. und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E.”
“Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).”
Citation : LAI art. 7b n. 75 Une réduction ou un refus de prestations en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI suppose que la mesure que la personne assurée a omise était raisonnablement exigible et aurait été apte à entraîner une augmentation substantielle de sa capacité de gain. Lors de la décision, il convient de tenir compte des circonstances concrètes de l'espèÎ, notamment de l'ampleur de la faute de la personne assurée.
“Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2.). Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, dürfen nicht gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). 3.1.2. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind.”
“2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art.”
En cas de refus de collaborer dans le cadre d'une expertise au sens de l'art. 7b al. 1 LAI, il convient, avant toute interruption définitive ou tout refus de prestations, d'accomplir en règle générale une procédure préalable de mise en demeure ou d'octroi d'un délai de réflexion, ou d'adresser un avertissement précis. Un arrêt immédiat de la rente intervenu sans avertissement préalable ni octroi d'un délai de réflexion n'est pas admissible selon la jurisprudenÎ susmentionnée.
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2021 Art. 17 Abs. 1 und 43 ATSG. Art. 7b Abs. 1 IVG. Art. 72bis IVV. Keine Verletzung von Art. 72bis IVV. Würdigung eines Gutachtens mit drei Fachdisziplinen. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der psychiatrischen Begutachtung. Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021, IV 2019/121). Entscheid vom 20. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2019/121 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhardstrasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)”
“Sie hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten bei der erneuten neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung einen vollständigen Stopp der Rentenauszahlung zur Folge haben werde. Erst wenn die Beschwerdeführerin auch bei der erneuten neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung die Mitwirkung verweigert hätte, hätte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen stoppen können. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2020 verfrüht – nämlich ohne ein vorgängiges „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ – ergangen ist, weshalb sie als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat nicht gestützt auf den Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG auf die Durchführung des „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ verzichtet werden können, weil sich jene Bestimmung nur in einer allgemeinen Weise auf die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei der Sachverhaltsabklärung bezieht, während der Art. 7b Abs. 1 IVG, der spezifisch die Mitwirkung bei einer Begutachtung betrifft, die Durchführung des „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ verlangt. Da nach der wegen der Verweigerung der Mitwirkung bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung gescheiterten Begutachtung nun die Gefahr einer (weiteren) Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Raum steht und da das kantonale Recht für das gerichtliche Verfahren keine dem Art. 43 Abs. 3 ATSG analoge Regelung kennt, mit dem das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Kooperation im Rahmen einer Begutachtung im Auftrag des Gerichtes anhalten und bei Nichtbefolgen „sanktionieren“ könnte, muss die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Diese wird eine weitere psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung in die Wege leiten und die Beschwerdeführerin konkret und spezifisch zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung abmahnen. Sie wird ihr androhen, dass sie bei einer weiteren Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung keine Rentenleistungen mehr auszahlen werde.”
Citation: LAI art. 7b n. 73 art. 7b al. 1 LAI renvoie en règle générale à l'art. 21 al. 4 LPGA; en conséquenÎ, avant toute réduction ou refus d'une prestation, il convient en principe de prévoir une mise en demeure écrite assortie d'un délai de réflexion approprié. Une réduction ou un refus immédiat sans procédure de mise en demeure et de délai de réflexion n'est envisageable que dans les cas énoncés de manière exhaustive à l'art. 7b al. 2 LAI, que la jurisprudenÎ a qualifiés de manquements qualifiés (p. ex. des actes de frauÞ pénalement pertinents, la falsification au moins consciente de résultats d'examens médicaux, ainsi que l'obtention indue de prestations et la tentative en ce sens).
“Während Art. 7b Abs. 1 IVG für den Regelfall auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweist, enthält Art. 7b Abs. 2 IVG vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Hervorzuheben ist hier Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG, der die Leistungskürzung oder -verweigerung bei einer Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG betrifft. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.”
“4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des BGer 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2 m.w.H.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, S. 86 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011). Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1; 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen).”
“20) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, namentlich auch an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Wenn die versicherte Person diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, bevor ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur dann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihre Anmelde-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (vgl. die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände qualifizierter Pflichtverletzung).”
La consommation répétée ou persistante de drogues, qui empêche l'exécution de mesures de réintégration ou de traitement, peut, selon l'art. 7b al. 1 LAI, entraîner une réduction ou un refus de prestations. Avant l'imposition d'une telle sanction, l'assuré doit en principe recevoir une mise en demeure écrite assortie d'un délai approprié; des traitements et des mesures de réadaptation qui mettraient la vie ou la santé en danger ne peuvent pas être exigés.
“Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Les traitements et les mesures de réadaptation qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne peuvent être exigés. b) Selon l’art. 7 LAI, l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut être raisonnablement exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail et pour empêcher la survenance de l’invalidité (al. 1) . L’assuré doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier notamment (al. 2 let. d) de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal (loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10). c) En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. d) L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 8. a) En l’espèce, il ne fait pas de doute que le comportement du recourant est seul responsable de la mise en échec des diverses mesures d’ordre professionnel (observations et mesures de réinsertion) diligentées par l’intimé. b) On observe en effet que le rapport du centre G.________ du 19 novembre 2019 a fait état de consommations régulières de toxiques et d’un non-respect du règlement de l’hébergement, avec de nombreuses absences et retards aux différents ateliers (cf. rapport du 19 novembre 2019, p. 2, 3 et 6). Il en a été de même au sein du Centre H.________, où la faible participation du recourant aux ateliers a été mise en évidence dès le premier bilan intermédiaire. Le recourant n’avait en effet participé qu’à quatre ateliers, invoquant systématiquement des raisons diverses à ses absences (amener quelqu’un aux urgences, rendez-vous au social, difficultés à se lever le matin, absences de bons de transport ; cf.”
LAI art. 7b ch. 71 La non-entrée en matière ne doit être appliquée que de manière restrictive; la sanction doit respecter le principe de proportionnalité. Si la personne assurée accepte ultérieurement de coopérer, la sanction ne peut porter que sur la périoÞ durant laquelle la coopération a été refusée.
“L'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés (art. 43 al. 2 LPGA). Il doit en outre participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier des mesures d'ordre professionnel (art. 7 al. 2 let. c LAI). Si l'assuré manque aux obligations prévues à l'art. 7 LAI ou à l'art. 43 al. 2 LPGA ou si lui ou d'autres personnes requérantes refusent de manière inexcusable de se conformer à leur obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière. Les prestations peuvent ainsi être réduites ou refusées temporairement ou définitivement. Une mise en demeure écrite avertissant l'assuré des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée (art. 7b al. 1 LAI en relation avec l'art. 21 al. 4 LPGA). Il convient de ne faire usage de la faculté de ne pas entrer en matière sur une demande de prestations qu'avec la plus grande parcimonie (ATF 131 V 42 c. 3). Un refus d'entrer en matière n'est envisageable que si l'examen matériel de la demande de prestations s'avère impossible sur la base de l'ensemble du dossier sans la participation de la partie concernée. A l’inverse, une décision matérielle ne peut être rendue sur la seule base du dossier que si l’état de fait pertinent, indépendamment des mesures d’instruction jugées nécessaires et exigibles auxquelles l’assuré s’est opposé sans motif excusable, ne peut pas être davantage élucidé (SVR 2018 EL n° 4 c. 2.2). Le prononcé d'une sanction basée sur l'art. 43 al. 3 LPGA doit respecter le principe de la proportionnalité. Si, après un refus, la collaboration est acceptée, la sanction – non-entrée en matière, décision en l'état du dossier – ne pourra concerner que la période durant laquelle la collaboration a été refusée (ATF 139 V 585 c.”
“Il doit leur avoir adressé une mise en demeure écrite les avertissant des conséquences juridiques et leur impartissant un délai de réflexion convenable (art. 43 al. 3 LPGA). Par ailleurs, l’art. 7 al. 1 LAI dispose que l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut raisonnablement être exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA) et pour empêcher la survenance d’une invalidité (art. 8 LPGA). Aux termes de l’art. 21 al. 4 LPGA, les prestations peuvent être réduites ou refusées temporairement ou définitivement si l’assuré se soustrait ou s’oppose, ou encore ne participe pas spontanément, dans les limites de ce qui peut être exigé de lui, à un traitement ou à une mesure de réinsertion professionnelle raisonnablement exigible et susceptible d’améliorer notablement sa capacité de travail ou d’offrir une nouvelle possibilité de gain. Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Selon l’art. 7b al. 1 LAI, les prestations peuvent aussi être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 2.4 Il convient de ne faire usage de la faculté de ne pas entrer en matière sur une demande de prestations qu’avec la plus grande parcimonie (ATF 131 V 42 c. 3). Un refus d’entrer en matière n’est envisageable que si l’examen matériel de la demande de prestations s’avère impossible sur la base de l’ensemble du dossier sans la participation de la partie concernée. A l’inverse, une décision matérielle ne peut être rendue sur la seule base du dossier que si l’état de fait pertinent, indépendamment des mesures d’instruction jugées nécessaires et exigibles auxquelles l’assuré s’est opposé sans motif excusable, ne peut pas être davantage élucidé (SVR 2018 EL n° 4 c. 2.2). Le prononcé d’une sanction basée sur l’art. 43 al. 3 LPGA doit respecter le principe de la proportionnalité. Si, après un refus, la collaboration est acceptée, la sanction – non-entrée en matière, décision en l’état du dossier – ne pourra concerner que la période durant laquelle la collaboration a été refusée (ATF 139 V 585 c.”
Avant d'imposer une sanction, il convient en règle générale de prévoir un avertissement écrit accompagné d'un délai raisonnable de réflexion; il ne peut être dérogé à cette règle que dans les cas d'exception visés à l'art. 7b al. 2 LAI. Lors de la détermination de la sanction, il faut respecter le principe de proportionnalité.
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157). 3.6. Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
“4 ATSG sieht vor, dass eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, bevor ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur dann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihre Anmelde-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (vgl. die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände qualifizierter Pflichtverletzung). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157). 4.4 Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
RéférenÎ : LAI art. 7b n. 69 En cas de violation qualifiée de l'obligation de collaboration au sens de l'art. 7b al. 2 LAI, les prestations peuvent être réduites ou refusées sans délai de mise en demeure ni délai de réflexion. À titre d'exemple, la jurisprudenÎ cite un comportement non coopératif répété et persistant sur une longue périoÞ malgré des avertissements répétés, qui permet de constater qu'aucune collaboration raisonnable ne peut être attendue à l'avenir.
“Februar 2023) muss die versicherte Person im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Leistungsansprüchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen beibringen. Eine Mitwirkungspflicht besteht gemäss Rz. 5004 jedoch nur insoweit die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich und für die IV-Stellen nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind. Die IV-Stelle hat die versicherte Person in geeigneter Weise und zu einem geeigneten Zeitpunkt über ihre Mitwirkungspflicht zu informieren und auf das von ihr zu erwartende Verhalten hinzuweisen (beispielsweise Einreichung von Unterlagen). Gleichzeitig setzt die IV-Stelle eine angemessene Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht (Rz. 5005). Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle eine Mahnung in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (Rz. 5006). Rz. 5007 enthält die in der Mahnung zu nennenden Punkte. Einzig in Fällen nach Art. 7b Abs. 2 IVG können in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 5009 KSVI). Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht ersichtlich und seitens der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Kommt die versicherte Person der Aufforderung in unentschuldbarer Weise innert der angesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle, wie angedroht, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Verfügung (Rz. 5010). Bei erstmaligen Gesuchen erlässt die IV-Stelle entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Letzterer kann nur dann gefällt werden, wenn anhand der vorhandenen (unvollständigen) Akten eine Leistungsabweisung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden kann.”
Citation: LAI art. 7b n. 68 Si la personne assurée ne respecte pas son obligation de réduire le dommage, alors qu'existent des offres de traitement indiquées par un médecin spécialiste et raisonnables (p. ex. traitement de désintoxication), et qu'elle entretient volontairement l'état pathologique ou refuse à plusieurs reprises des traitements raisonnables, une réduction ou un refus de prestations peut être prononcé en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA. La jurisprudenÎ souligne par ailleurs que les exigences pesant sur l'obligation de réduire le dommage sont notamment plus strictes lorsque, en cas d'omission de mesures de réduction du dommage, le versement de prestations de rente est à craindre.
“Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Das Bundesgericht begründete die Rechtsprechungsänderung zum einen damit, dass in der final konzipierten Invalidenversicherung (vgl. etwa BGE 120 V 95 E. 4c) keine Grundlage dafür bestehe, das Herbeiführen einer Suchterkrankung durch den willentlichen Konsum von Suchtmitteln zum Anlass zu nehmen, einen versicherten Gesundheitsschaden zum vornherein zu verneinen und mit der Begründung eines Selbstverschuldens der versicherten Person auf jegliche weitere Prüfung der funktionellen Einschränkungen zu verzichten (E. 5.3.1). Zum anderen könne die willentliche Natur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden, wie sowohl aus den Diagnosekriterien des ICD-10 als auch aus denjenigen des DSM-5 erhelle (E. 5.3.2). Diagnosekriterium sei nämlich bei beiden insbesondere der anhaltende Wunsch oder erfolglose Versuche, den Substanzkonsum zu beenden, zu verringern oder zu kontrollieren.”
“Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen — wie auch bei anderen psychischen Störungen — oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2).”
“Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch eines primären Abhängigkeitssyndroms bzw.”
“Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.”
“Sowohl bei sekundären Suchtgeschehen wie auch bei primären Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Entscheid des BGer vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.2.2). Kommt die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225).”
Seule une faute grave justifie en principe un refus total de prestations. En cas de faute moins grave, il faut examiner les circonstances atténuantes pertinentes et réduire la sanction en conséquenÎ; selon l'art. 7b al. 3 LAI, toutes les circonstances de l'espèÎ, notamment le degré de gravité de la faute, doivent être prises en compte.
“2.2). 3.1.2. Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (vgl. Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Gemäss Art. 7 Satz 1 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 3.1.3. Zusammenfassend setzt eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Darüber hinaus muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3.). Voraussetzung der Sanktion ist zudem auch, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgte. Ausdrücklich zu wiederholen ist hier Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind. Von einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht ist dann auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl.”
“2) steht ebenfalls nicht zur Diskussion, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden konnte. Hinzu kommt, dass einerseits fraglich erscheint, ob die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme einer medizinischen Behandlung namentlich in Hinblick auf deren erwartete Dauer hinreichend präzise formuliert wurde (vgl. Rz. 5042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Februar 2023). Andererseits sehen Rz. 5046-5047 KSVI für den Fall, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin entgegen Art. 7b Abs. 3 IVG unterlassen, das Ausmass des Verschuldens anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. Immerhin ist der Beschwerdeführer den Auflagen wenigstens teilweise nachgekommen, indem er fristgemäss gemeldet hat, wo er sich behandeln lässt und wo er seither (wenigstens) bis am 3. November 2022 in Therapie stand (Urk. 7/51/2). Überdies erwähnte der behandelnde Psychiater Nebenwirkungen, die zur Absetzung der Medikamente geführt hätten. Wie es sich damit in Bezug auf die Verschuldensfrage verhält, blieb ungeklärt. Rechtsprechungsgemäss würde einzig ein schweres Verschulden eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen, was bei Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten in der Regel nicht zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen und E. 5.2.3.1).”
“Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2, 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/Thurnheer, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf.-201703083 [eingesehen am 21.02.2022]). Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seit Kindheit bestehender Suchtproblematik und der 2005 gestellten Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92.8 (E. 3.1) aktuell auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch hierzu wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, welche ihr zudem erlauben, die medizinische Zumutbarkeit der auferlegten Behandlung auch mit Blick auf das Suchtgeschehen und das Ausmass des Verschuldens des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 7b Abs. 3 IVG zu beurteilen, ist doch weder dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 8) zu entnehmen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen sei und einzig ein solches könnte eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3.1). Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid, gegebenenfalls über die angemessene Sanktion, gegebenenfalls über die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
Citation : LAI art. 7b n. 66 Si l'autorité n'est pas en possession d'éléments d'information sûrs — par exemple lorsqu'elle se fonÞ uniquement sur des déclarations de tiers et ne sollicite pas de renseignements auprès de la personne assurée — une réduction ou un refus des prestations est inadmissible sans mise en œuvre de la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion.
“Von einer qualifizierten Pflichtverletzung gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG kann vorliegend keine Rede sein und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Verweis auf die in der Mitteilung vom 21. September 2021 genannten Säumnisfolgen genügt nicht, um von einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren abzusehen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Nichtantritt der vorgesehenen Behandlung in der Klinik A.___ lediglich auf die Rückmeldung der betreffenden Klinik vom 4. November 2021 stützte (Urk. 6/73) und eine Rückfrage bei der Beschwerdeführerin selber nach Lage der Akten bis zum Erlass des Vorbescheids nicht mehr erfolgte. Hinzu kommt, dass der behandelnde Facharzt im mit dem Einwand eingereichten Bericht vom 17. Dezember 2022 auf eine alternative Behandlungsmöglichkeit hinwies (Urk. 6/87/1-2 unten), welche die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die hinzugezogene Ärztin des RAD indessen ungeprüft liess (Urk. 6/89 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin war damit nicht befugt, ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung gemäss Art.”
En cas de défaut d'information, il peut, conformément à l'art. 7b al. 2 LAI, être renoncé au délai de rappel et de réflexion lorsque la personne assurée ne fournit pas les renseignements nécessaires à l'exécution des tâches de l'autorité. L'autorité ne peut ensuite prendre une décision de non-entrée en matière que dans la mesure où les informations manquantes sont nécessaires pour clarifier les faits et les prétentions aux prestations, et si elle ne peut les obtenir sans engager des frais importants.
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013 consid.”
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013, consid.”
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013, consid.”
LAI, art. 7b al. 2 autorise la renonciation à la mise en demeure et au délai de réflexion lorsque l'assuré ne fournit pas les renseignements nécessaires à l'accomplissement des tâches incombant à l'offiÎ, que les informations manquantes sont indispensables pour établir les faits et déterminer les prestations dues, et qu'elles ne peuvent être obtenues sans frais considérables.
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013 consid.”
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013 consid.”
“1, 1ère phrase LPGA, l'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. L’art. 43 al. 2 LPGA prévoit pour sa part que l'assuré doit se soumettre à des examens médicaux ou techniques si ceux-ci sont nécessaires à l'appréciation du cas et qu'ils peuvent être raisonnablement exigés. Selon l'art. 28 al. 2 LPGA, celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues. L'art. 43 al. 3 LPGA dispose que si l'assuré refuse de manière inexcusable de se conformer à son obligation de renseigner ou de collaborer à l'instruction, l'assureur peut se prononcer en l'état du dossier ou clore l'instruction et décider de ne pas entrer en matière; il doit lui avoir adressé une mise en demeure écrite l'avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable. Le dispositif est complété par l'art. 7b al. 2 LAI prévoyant qu'il peut être renoncé à la mise en demeure et au délai de réflexion si l'assuré ne communique pas les renseignements dont l'Office AI a besoin pour remplir les tâches qui lui sont assignées par la loi. Selon la jurisprudence, la mise en demeure doit indiquer de façon suffisamment explicite ce que l'autorité attend de l'assuré. En outre, lorsque l'assuré ne donne pas suite à une mise en demeure, l'administration peut prononcer une décision de non-entrée en matière uniquement si les informations requises sont nécessaires pour éclaircir l'état des faits et déterminer les prestations dues et qu'elle ne peut se procurer celles-ci sans frais importants. Cela signifie par voie de conséquence que dès lors que l'autorité inférieure peut se prononcer sur la base de l'état de fait, la sanction de la non-entrée en matière ne lui est plus ouverte. Inversement, dès lors que le dossier ne lui permet pas de se prononcer, l'autorité inférieure prononce une décision de non-entrée en matière (arrêt TAF C-6129/2012 du 18 septembre 2013, consid.”
Les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l'art. 7b al. 1 LAI lorsque la personne assurée n'a pas rempli les obligations découlant de l'art. 7 LAI. Lors de la décision, il convient d'examiner l'ensemble des circonstances du cas d'espèÎ; il faut notamment tenir compte de l'ampleur de la faute de la personne assurée. La sanction doit respecter le principe de proportionnalité.
“2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81) : Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 und 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsstaatliche Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder -verweigerung ist ausserdem, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung (oder –verweigerung) kommt daher nur solange in Frage, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende, qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13.”
“2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art.”
En cas de réduction ou de refus des prestations en vertu de l'art. 7b al. 2 LAI (en se prévalant de l'art. 21 al. 4 LPGA), il convient, selon les circonstances de l'espèÎ, d'examiner si le traitement prescrit est effectif pour l'intégration. La sanction doit respecter le principe de proportionnalité; en particulier, il faut tenir compte du rapport avì l'effet favorable de la mesure en cause.
“Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der angefochtene Entscheid Art. 7b Abs. 3 IVG nur ungenügend Rechnung trägt. Denn eine Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 2 IVG hat aufgrund der Fallumstände, insbesondere nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu erfolgen und sie hat vor allem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, namentlich hat sie die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (E. 1.4). Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu keinem dieser Punkte geäussert und liess sich auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 nicht dazu vernehmen (Urk. 8). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage steht zwar ausser Frage, dass es sich bei der auferlegten pulmologischen Behandlung mit Raucherentwöhnung jedenfalls um eine medizinisch indizierte Behandlung handelt. Jedoch lässt sich weder dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2) noch demjenigen des B.___ (E. 3.3) eine Angabe zur Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme entnehmen. Ob damit (nur) eine Stagnation der Erkrankung respektive eine Verlangsamung der von Dr.”
RéférenÎ : LAI art. 7b n. 61 Si une procédure de décision préliminaire est menée, la personne assurée doit être préalablement invitée à présenter ses observations. Si cette audition est omise, il y a, selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, une atteinte au droit d'être entendu qui ne peut être réparée par une participation ultérieure.
“Im oben erwähnten Verfahren C-1331/2020, in welchem der Versicherte seine Teilnahme an einer erneuten Begutachtung verweigerte und die Vor-instanz das Leistungsbegehren mit der Begründung abwies, der Versicherte habe seine Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise verletzt, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass insbesondere mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend sei, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledigung auswirke. Ohne Kenntnisnahme der tatsächlichen Entscheidgrundlage sei eine gehörige Stellungnahme zur vorgesehenen Erledigung nicht möglich. Es könne zudem auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Versicherte in Kenntnis des konkret in Aussicht gestellten Entscheids doch noch zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten entscheide. Gleiches hat vorliegend zu gelten, zumal die Vorinstanz ohne vorgängige Durchführung des Vorbescheidverfahrens direkt mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die Rentenzahlungen einstellte und nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer - auch wenn ihm im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mehrfach mitgeteilt worden sei, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne die in Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG genannten Rechtsfolgen nach sich ziehen - nach Kenntnisnahme der ihm konkret drohenden Renteneinstellung sich doch noch zur Wahrnehmung der Begutachtung in der Q._______ AG entschieden hätte. Die Verletzung des Vorbescheidverfahrens und damit einhergehende Gehörsverletzung kann damit nicht geheilt werden.”
Avant une réduction ou un refus de prestations conformément à l'art. 7b al. 1 LAI, la personne assurée doit être mise en demeure par écrit, informée des conséquences juridiques et se voir accorder un délai de réflexion raisonnable. Lorsqu'une sanction est ordonnée, toutes les circonstances de l'espèÎ doivent être prises en compte; la sanction doit être proportionnée et ne peut porter que sur la périoÞ pendant laquelle la personne assurée s'est soustraite au traitement ou à la collaboration raisonnablement exigibles.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).”
“Il doit leur avoir adressé une mise en demeure écrite les avertissant des conséquences juridiques et leur impartissant un délai de réflexion convenable (art. 43 al. 3 LPGA). Par ailleurs, l’art. 7 al. 1 LAI dispose que l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut raisonnablement être exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA) et pour empêcher la survenance d’une invalidité (art. 8 LPGA). Aux termes de l’art. 21 al. 4 LPGA, les prestations peuvent être réduites ou refusées temporairement ou définitivement si l’assuré se soustrait ou s’oppose, ou encore ne participe pas spontanément, dans les limites de ce qui peut être exigé de lui, à un traitement ou à une mesure de réinsertion professionnelle raisonnablement exigible et susceptible d’améliorer notablement sa capacité de travail ou d’offrir une nouvelle possibilité de gain. Une mise en demeure écrite l’avertissant des conséquences juridiques et lui impartissant un délai de réflexion convenable doit lui avoir été adressée. Selon l’art. 7b al. 1 LAI, les prestations peuvent aussi être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. 2.4 Il convient de ne faire usage de la faculté de ne pas entrer en matière sur une demande de prestations qu’avec la plus grande parcimonie (ATF 131 V 42 c. 3). Un refus d’entrer en matière n’est envisageable que si l’examen matériel de la demande de prestations s’avère impossible sur la base de l’ensemble du dossier sans la participation de la partie concernée. A l’inverse, une décision matérielle ne peut être rendue sur la seule base du dossier que si l’état de fait pertinent, indépendamment des mesures d’instruction jugées nécessaires et exigibles auxquelles l’assuré s’est opposé sans motif excusable, ne peut pas être davantage élucidé (SVR 2018 EL n° 4 c. 2.2). Le prononcé d’une sanction basée sur l’art. 43 al. 3 LPGA doit respecter le principe de la proportionnalité. Si, après un refus, la collaboration est acceptée, la sanction – non-entrée en matière, décision en l’état du dossier – ne pourra concerner que la période durant laquelle la collaboration a été refusée (ATF 139 V 585 c.”
“Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eingeräumte Bedenkzeit, die bis Ende Dezember 2018 dauerte (vgl. Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters, Urk. 10/163 und 10/168), war mehr als angemessen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, ein solches sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 10), vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn mit Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 29. Oktober 2018 auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der Behandlung hingewiesen (vgl. Urk. 10/148). Sodann wurde nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2018 dessen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist bis zum 29. November 2018 eine unterschriebene Einverständniserklärung einzureichen. Die vom Beschwerdeführer am”
Lors de l'application de l'art. 7b al. 1 LAI, il convient de tenir compte des principes modifiés par le Tribunal fédéral dans l'ATF 145 V 215 relatifs à l'appréciation des troubles addictifs et à l'application de la procédure de preuve structurée.
La réduction prévue à l'art. 7b LAI doit être traitée comme une relation juridique de durée. Elle demeure en principe applicable tant que la conduite qualifiée de fautive contribue de façon causale à l'invalidité. Compte tenu des éventuelles modifications des facteurs causaux, les principes du droit de la révision s'appliquent par analogie à la règle de réduction ; une décision ayant acquis l'autorité de la chose jugée reste donc subordonnée à la survenanÎ ultérieure de faits nouveaux importants. Un dommage supplémentaire à la santé, invalidant et indépendant de la faute, constitue un tel motif de révision et peut conduire à une nouvelle fixation, à une diminution ou à la suppression de la réduction.
“In zeitlicher Hinsicht besteht die Rechtsfolge von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG grundsätzlich in einer andauernden Kürzung oder Verweigerung von Leistungen, die so lange aufrechtzuerhalten ist, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende qualifizierte Verschulden der versicherten Person wirkt (BGE 119 V 241, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2, Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn. 48 zu Art. 7-7b). Im Hinblick darauf, dass mit Art. 21 ATSG/Art. 7b IVG das qualifiziert fehlerhafte Verhalten so lange sanktioniert werden soll, als dieses invalidisierend wirkt, ist die Kürzung im Sinne eines Dauerrechtsverhältnisses Anpassungen zugänglich. Da sich die Faktoren der Verursachung ändern können, hat die Rechtsprechung die revisionsrechtlichen Grundsätze (heute: Art. 17 ATSG) analog auf die den Kürzungstatbeständen der heute geltenden Art. 21 ATSG/Art. 7b IVG entsprechenden Regelungssachverhalte angewendet. Die Rentenkürzung ist, wie die Rentenberechtigung (Art. 28 IVG) als solche, ein Dauerrechtsverhältnis, dessen verbindliche Regelung durch formell rechtskräftige Verfügung unter dem Vorbehalt des nachträglichen Eintritts neuer erheblicher Tatsachen steht. Der Eintritt eines zusätzlichen verschuldensunabhängigen invalidisierenden Gesundheitsschadens stellt einen solchen Revisionsgrund für die rechtskräftig verfügte Kürzung dar. Der Zeitpunkt für die Neufestsetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Kürzung ist in sinngemässer Anwendung der Art. 88a und Art. 88bis IVV zu bestimmen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn. 49 zu Art. 7-7b).”
“In zeitlicher Hinsicht besteht die Rechtsfolge von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG grundsätzlich in einer andauernden Kürzung oder Verweigerung von Leistungen, die so lange aufrechtzuerhalten ist, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende qualifizierte Verschulden der versicherten Person wirkt (BGE 119 V 241, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2, Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn. 48 zu Art. 7-7b). Im Hinblick darauf, dass mit Art. 21 ATSG/Art. 7b IVG das qualifiziert fehlerhafte Verhalten so lange sanktioniert werden soll, als dieses invalidisierend wirkt, ist die Kürzung im Sinne eines Dauerrechtsverhältnisses Anpassungen zugänglich. Da sich die Faktoren der Verursachung ändern können, hat die Rechtsprechung die revisionsrechtlichen Grundsätze (heute: Art. 17 ATSG) analog auf die den Kürzungstatbeständen der heute geltenden Art. 21 ATSG/Art. 7b IVG entsprechenden Regelungssachverhalte angewendet. Die Rentenkürzung ist, wie die Rentenberechtigung (Art. 28 IVG) als solche, ein Dauerrechtsverhältnis, dessen verbindliche Regelung durch formell rechtskräftige Verfügung unter dem Vorbehalt des nachträglichen Eintritts neuer erheblicher Tatsachen steht. Der Eintritt eines zusätzlichen verschuldensunabhängigen invalidisierenden Gesundheitsschadens stellt einen solchen Revisionsgrund für die rechtskräftig verfügte Kürzung dar. Der Zeitpunkt für die Neufestsetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Kürzung ist in sinngemässer Anwendung der Art.”
Citation : LAI art. 7b ch. 57 Si la personne assurée ne fournit pas à l'offiÎ AI les renseignements nécessaires à l'accomplissement de ses tâches, les prestations peuvent, en vertu de l'art. 7b al. 2 LAI, être réduites ou refusées sans qu'une procédure préalable de mise en demeure et de délai de réflexion soit nécessaire. Cela peut notamment être le cas lorsque, de ce fait, la clarification des faits ou l'établissement de la preuve est pratiquement empêchée.
“Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers und es könne offenbleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen sei, was aber zumindest prima facie zu bejahen sei (S. 5 Ziff. 9). In medizinischer Hinsicht sei anzumerken, dass im Bericht der Klinik C.___ AG vom 12. Mai 2021 zwar verschiedene psychiatrische Diagnosen genannt würden sowie sinngemäss eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, dies jedoch bereits aufgrund einer fehlenden Anamnese nicht nachvollzogen werden könne. Der Arztbericht sei zudem nach nur vier kurzen Terminen bei monatlichem Behandlungsrhythmus erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung in der Zwischenzeit wieder abgebrochen. Es sei damit auch mehr als fraglich, ob die mit Schreiben vom 26. Juni 2017 im Sinne der Schadenminderung auferlegte Plicht zur Durchführung einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen, sechsmonatigen Behandlung erfüllt worden sei (S. 5 Ziff. 10). Auch gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG könnten Leistungen verweigert werden, wenn nicht alle notwendigen Auskünfte erteilt würden. Dass der Beschwerdeführer die notwendigen Auskünfte nicht erteilt habe, auch nicht gegenüber seinen Behandlern, sei wohl unbestritten (S. 6 Ziff. 11).”
“43 Abs. 2 ATSG nicht die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten, sondern die in Art. 21 Abs. 4 ATSG (eigentlich für die Verletzung der Schadenminderungspflicht) vorgesehene Sanktion der Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung zur Anwendung kommen muss. Die Regelung von Art. 7b Abs. 1 IVG bedeutet also für die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelte Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen, dass bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG als Sanktion nur die Kürzung oder die Verweigerung der anbegehrten Leistung möglich ist. Das ist der einzige Regelungsinhalt von Art. 7b Abs. 1 IVG in Bezug auf die Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen. Das bedeutet, dass Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006).”
L'énumération contenue à l'art. 7b al. 2 LAI est exhaustive. La violation de l'obligation de coopération lors d'expertises médicales en vertu de l'art. 43 al. 2 LPGA ne peut donc, en règle générale, pas être sanctionnée par une réduction ou un refus immédiat des prestations; il convient d'abord d'appliquer la procédure de mise en demeure et le délai de réflexion. Un arrêt immédiat des prestations sans mise en œuvre de cette procédure n'est envisageable que si l'une des exceptions expressément prévues par la loi s'applique.
“2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206, E. 5.1). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, bei dem der Verdacht besteht, dass die versicherte Person zu weniger als 40% invalid sein könnte, stellt nur die Einstellung der Rente die geeignete Sanktion dar.”
“Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin folglich darauf hinweisen müssen, dass sie bei einer erneuten Begutachtung die neuropsychologische Testung vollständig durchführen und die Fragen so beantworten müsse, dass der neuropsychologische Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf die neurokognitiven Funktionen ziehen könne. Sie hätte sie weiter anhalten müssen, sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen so zu öffnen, dass dieser den massgebenden psychiatrischen Befund erheben könne. Sie hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten bei der erneuten neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung einen vollständigen Stopp der Rentenauszahlung zur Folge haben werde. Erst wenn die Beschwerdeführerin auch bei der erneuten neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung die Mitwirkung verweigert hätte, hätte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen stoppen können. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2020 verfrüht – nämlich ohne ein vorgängiges „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ – ergangen ist, weshalb sie als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat nicht gestützt auf den Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG auf die Durchführung des „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ verzichtet werden können, weil sich jene Bestimmung nur in einer allgemeinen Weise auf die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei der Sachverhaltsabklärung bezieht, während der Art. 7b Abs. 1 IVG, der spezifisch die Mitwirkung bei einer Begutachtung betrifft, die Durchführung des „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ verlangt. Da nach der wegen der Verweigerung der Mitwirkung bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung gescheiterten Begutachtung nun die Gefahr einer (weiteren) Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Raum steht und da das kantonale Recht für das gerichtliche Verfahren keine dem Art. 43 Abs. 3 ATSG analoge Regelung kennt, mit dem das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Kooperation im Rahmen einer Begutachtung im Auftrag des Gerichtes anhalten und bei Nichtbefolgen „sanktionieren“ könnte, muss die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.”
En cas de refus ou de réduction en vertu de l'art. 7b LAI, les conditions de l'art. 21 al. 4 LPGA doivent être respectées : la personne assurée doit, en principe, être mise en demeure par écrit au préalable, informée des conséquences juridiques et se voir accorder un délai de réflexion approprié. Les mesures de traitement ou d'intégration qui mettent la vie ou la santé en danger ne sont pas considérées comme raisonnablement exigibles.
“Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen. Nach Art. 7b IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. l). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.”
“Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).”
Si une mesure d'intégration que l'assuré peut mettre en œuvre de sa propre initiative (p. ex. la prise de médicaments prescrits) est jugée prometteuse et que son succès dépend directement du comportement de la personne assurée, ce succès thérapeutique peut être anticipé et pris en compte dans l'évaluation du taux d'invalidité, sans qu'il soit nécessaire d'engager au préalable une procédure d'avertissement et de délai de réflexion.
“Bedeutsam bleibt die Therapierbarkeit des Leidens in folgenden Zusammenhängen: Im Rahmen der Einschätzung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit kann die Behandelbarkeit ein Element für die Bestimmung der Funktionseinschränkung bilden, indem sie den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung indiziert; das Scheitern einer fachgerechten Therapie legt eine negative Prognose nahe (BGE 143 V 409 E. 4.4; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. für den vorliegenden Fall aber oben E. 4). Bei der Invaliditätsbemessung darf ein Behandlungserfolg unter dem Titel der Pflicht zur Selbsteingliederung - einer Anspruchsvoraussetzung - vorweggenommen, d.h. unmittelbar angerechnet werden, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchgeführt werden müsste, wenn der Erfolg direkt vom Verhalten der versicherten Person abhängt, indem diese selbst ohne (weitere) Hilfe von Fachleuten die Leistungskapazität realisieren könnte (BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 99 zu Art. 21 ATSG; MEIER/LIENHARD, Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 13. Oktober 2022 [8C_326/2022] [BGE 148 V 397], in: Pflegerecht 2023 S. 111; MONIKA WEHRLI, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in der Invalidenversicherung, 2015, Rz. 29 ff.). Dies trifft dann zu, wenn therapeutische Vorkehren, die eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen (z.B. Einnahme verschriebener Medikamente), aus Eigeninitiative umsetzbar sind. Insoweit geht die Selbsteingliederung dem Rentenanspruch (und auch gesetzlichen Eingliederungsleistungen) vor (BGE 148 V 397 E. 7 mit Hinweisen). Besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres selber in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzustellen (vgl.”
“Bedeutsam bleibt die Therapierbarkeit des Leidens in folgenden Zusammenhängen: Im Rahmen der Einschätzung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit kann die Behandelbarkeit ein Element für die Bestimmung der Funktionseinschränkung bilden, indem sie den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung indiziert; das Scheitern einer fachgerechten Therapie legt eine negative Prognose nahe (BGE 143 V 409 E. 4.4; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. für den vorliegenden Fall aber oben E. 4). Bei der Invaliditätsbemessung darf ein Behandlungserfolg unter dem Titel der Pflicht zur Selbsteingliederung - einer Anspruchsvoraussetzung - vorweggenommen, d.h. unmittelbar angerechnet werden, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchgeführt werden müsste, wenn der Erfolg direkt vom Verhalten der versicherten Person abhängt, indem diese selbst ohne (weitere) Hilfe von Fachleuten die Leistungskapazität realisieren könnte (BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 99 zu Art. 21 ATSG; MEIER/LIENHARD, Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 13. Oktober 2022 [8C_326/2022] [BGE 148 V 397], in: Pflegerecht 2023 S. 111; MONIKA WEHRLI, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in der Invalidenversicherung, 2015, Rz. 29 ff.). Dies trifft dann zu, wenn therapeutische Vorkehren, die eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen (z.B. Einnahme verschriebener Medikamente), aus Eigeninitiative umsetzbar sind. Insoweit geht die Selbsteingliederung dem Rentenanspruch (und auch gesetzlichen Eingliederungsleistungen) vor (BGE 148 V 397 E. 7 mit Hinweisen). Besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres selber in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzustellen (vgl.”
L'art. 7b al. 1 LAI est, en principe, applicable parallèlement à l'art. 43 al. 3 LPGA. En pratique, l'offiÎ de l'assuranÎ-invalidité a, dans des cas concrets, menacé d'une décision sur dossier et a parallèlement fait observer que cela pourrait entraîner une réduction ou un refus des prestations.
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind indes grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5). Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung im Wesentlichen mit der - aus ihrer Sicht - schuldhaften Verweigerung der Mitwirkung und folglich gestützt auf formelle Gesichtspunkte. Vorliegend einschlägig ist somit die Sanktionsnorm des Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG, welche die Leistungskürzung respektive -verweigerung vorsieht (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.”
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5). Zwar drohte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (Urk. 12/119) - wie übrigens bereits im Schreiben vom 31. August 2016 - einen Aktenentscheid an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung respektive zu einer Rentenaufhebung führen könne. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 begründete sie die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass unklar sei, ob noch ein massgebender Gesundheitsschaden vorliege. Gemäss medizinischer Einschätzung könne der Gesundheitszustand durch eine psychotherapeutische Behandlung deutlich verbessert werden. Man gehe nun von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Zumindest mit dem letzten Teil der Begründung stellte sie den Beschwerdeführer so, als wäre er seiner Pflicht zur Schadenminderung nachgekommen (vgl.”
Une réduction ou un refus de prestations au sens de l'art. 7b al. 1 LAI suppose en principe que la mesure ordonnée constitue une mesure d'intégration (y compris de réintégration) au sens de l'art. 8a LAI. La dénomination formelle de la mesure peut rester ouverte, pour autant que les conditions prévues par la norme de sanction soient par ailleurs remplies.
“Die Renteneinstellung zufolge mangelnder Mitwirkung im Rahmen der Eingliederung muss mithin grundsätzlich an einer (Wieder-) Eingliederungsmassnahme anknüpfen, die der versicherten Person angeboten wurde, aber zufolge deren Widerstands entweder gar nicht oder nicht mit dem bei pflichtgemässer Mitwirkung überwiegend wahrscheinlich zu erwartenden Erfolg durchgeführt werden konnte. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG (mit Verweis auf die Art. 14a Abs. 2, Art. 15-18, Art. 21-21 quater IVG) etwa Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen, Berufs- oder Ausbildung, Umschulungen, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, etc. Offensichtlich keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist es hingegen, von einem Rentenbezüger - gestützt auf eine revisionsrechtlich nicht massgebliche abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - eine bestimmte Anzahl eigenständiger Bewerbungen zu verlangen. Das hat zur Folge, dass die Rente des hier am Recht stehenden Versicherten nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG) aufgehoben werden konnte weil er es versäumt hat, solche zu tätigen.”
“Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bloss verlängert - wurde nicht näher spezifiziert, unter welchem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte. Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben, soweit die Sanktionsnorm des Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.”
Principe : Avant toute réduction ou tout refus de prestations, une procédure de mise en demeure accompagnée d'un délai de réflexion doit, en principe, être menée. On ne peut y renoncer que dans les cas prévus à l'art. 7b al. 2 LAI. La procédure de décision préalable ne remplaÎ pas une procédure régulière de mise en demeure et de délai de réflexion.
“Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Konstellationen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG, zwingend durchzuführen (SVR 2008 UV Nr. 17, BGE 134 V 189 E. 2 f.) und das Vorbescheidverfahren ersetzt ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat übersehen, dass sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur in Bezug auf die - rechtzeitig - erfolgte Meldung des Arztes durchgeführt hat, nicht jedoch hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder der Abstinenz. Vor diesem Hintergrund erweist sich die mittels unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. September 2017 erfolgte Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mangels eines vollständig durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens unabhängig von der Frage nach Eingliederungswirksamkeit und Zumutbarkeit der auferlegten Massnahmen als zweifellos unrichtig. Dabei kann auch, obwohl der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. April 2017 die Rentenprüfung «auf Eis legen» wollte, nicht von einem Rückzug der Anmeldung oder einem Verzicht auf Leistungen gemäss Art.”
“Indem die Beschwerdegegnerin nach Eingang des sorgfältig begründeten Behandlungsplans des Sanatoriums A.___ darauf verzichtete, zu diesem Stellung zu nehmen, und der Beschwerdeführerin, welche mit den zusätzlichen Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen durchaus eine Eingliederungsbereitschaft demonstriert hatte, selbst nach Eingang des Verlaufsberichts von Dr. Z.___ vom 22. August 2019 (E. 4.5) nicht unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr zusätzlich geforderte Verhalten mitteilte, dass die bis anhin anhand genommenen Behandlungen nicht genügen würden und sie auch nicht unter Fristansetzung und konkreter Auflage abmahnte, stand die (formale) Verbindlichkeit der Auflage erst ab Einleitung des Vorbescheidverfahrens fest. Nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren aber, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Konstellationen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG, zwingend durchzuführen ist (SVR 2008 UV Nr. 17, BGE 134 V 189 E. 2 f.) und das Vorbescheidverfahren ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hinweisen), erweist sich die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mangels eines vollständig durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unabhängig von der Frage nach Eingliederungswirksamkeit und Zumutbarkeit der auferlegten Massnahmen nicht als rechtens. Nachdem Dr. C.___ in seinem Verlaufsgutachten vom 2. Juli 2020 unmissverständlich darlegte, dass beim aktuellen Gesundheitszustand keine Behandlungsmassnahmen mehr formuliert werden könnten, welche innert absehbarer Zeit zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 10/78/37), steht sodann der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach mit der auferlegten Massnahme weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk.”
“Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht die materielle Begründetheit des Anspruchs auf eine Rente respektive auf berufliche Massnahmen, sondern die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat, wie hiervor ausgeführt, aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme, zu wahren. Eine Sanktion darf damit nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Damit die Widersetzlichkeit angenommen werden kann, ist die richtige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ausserhalb des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs von Art. 7b Abs. 2 IVG zwingend (E. 1.4 hiervor). Im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die versicherte Person dabei schriftlich unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten aufzufordern, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkommt (E. 1.4 hiervor).”
“Dabei ist sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Eingliederung gegen die in Art. 7 Abs. 1 IVG geregelte Eingliederungspflicht verstossen habe und dass ihm ein korrektes Verhalten möglich und zumutbar (Art. 7 Abs. 2 IVG) gewesen sei. Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Beschwerdeführer, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige berufliche Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des dem Beschwerdeführers zustehenden Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig: Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. 21 Abs. 4 ATSG). Auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann lediglich in den in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgeführten Fällen verzichtet werden; ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Februar 2017 (IV-act. 389) darauf hingewiesen, dass sie die KV-Ausbildung auf EFZ-Niveau für zu anspruchsvoll halte, er eine alternative Ausbildung oder ein anderes Ausbildungsniveau jedoch ablehne. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, an Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen respektive eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens 13. März 2017 für einen Termin zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens betreffend einer Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung bei der zuständigen Berufsberaterin zu melden. Das Schreiben vom 24. Februar 2017 enthält weder eine ausdrückliche Anweisung an den Beschwerdeführer, die Ausbildung auf EFZ-Niveau sofort abzubrechen und eine geeignete erstmalige berufliche Eingliederung aufzunehmen, noch einen Hinweis darauf, welche Sanktion ihm im Widersetzungsfalle drohe.”
En cas de troubles psychiques, l’absenÎ de prise de conscienÎ de la maladie peut constituer une composante de l’affection. Dans de tels cas, cela peut atténuer le degré de faute, de sorte que le refus d’une thérapie ne doit pas être automatiquement qualifié de fautif au sens de l’art. 7b al. 3 LAI.
“Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).”
En cas de refus injustifié de l'obligation d'information ou de collaboration prévue à l'art. 7b al. 2 LAI, les prestations peuvent être réduites ou refusées sans procédure de rappel ni délai de réflexion. Si la collaboration est fournie ultérieurement, une sanction déjà prononcée ne peut porter que sur la périoÞ pendant laquelle la collaboration a été refusée. Une déclaration ultérieure de volonté de collaborer doit être considérée comme une nouvelle demanÞ.
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskunft nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Eine solche schuldhafte Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Sanktionen vorgesehen sind ein Nichteintreten oder ein Entscheid aufgrund der Akten. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Eine allenfalls später erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, ist als Neuanmeldung zu betrachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 103, N 110, N 114, N 117 zu Art. 43 ATSG).”
LAI art. 7b N. 48 Une sanction suppose que la mesure ordonnée soit raisonnablement exigible et qu'elle aurait été apte à entraîner une amélioration substantielle de la capacité de gain. Pour le succès présumé de la réinsertion professionnelle, une preuve stricte n'est pas requise; il suffit que — en fonction des circonstances concrètes — il existe une certaine probabilité que la mesure aurait abouti.
“Eine Sanktionierung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG setzt voraus, dass die verweigerten Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (vgl. E 1.5.1), während eine Kürzung beziehungsweise Aufhebung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs 4 ATSG unter anderem davon abhängt, ob die angeordnete Massnahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 1.6.3). Zu prüfen ist demgemäss, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den aktuell vorliegenden medizinischen Akten bereits umfassend abgeklärt ist und ob gestützt darauf beurteilt werden kann, ob die angeordnete Massnahme zumutbar ist und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder ob allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. Diesbezüglich liegt insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ vom 19. März 2020 (Urk. 7/119) vor.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12.”
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumut-barkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3).”
“Il doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels) ; il s’agit en particulier: de mesures d’intervention précoce (art. 7 al. 2, let. a, LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2, let. b, LAI), de mesures d’ordre professionnel (art. 7 al. 2, let. c, LAI), de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2, let. d, LAI) ou de mesures en vue d’une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l’art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2, let. e, LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l’assuré, si ce n’est la première, est qu’il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L’assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l’art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l’assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n°3 ad art. 7 LAI, p. 69, et références citées). c) Les traitements médicaux visés par l’art. 7 al. 2, let. d, LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l’état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l’utilité du traitement n’est pas pertinente. La preuve de l’amélioration que le traitement aurait pu apporter n’a pas à être rapportée strictement, mais doit être démontrée avec une certaine vraisemblance.”
En cas de refus persistant de coopérer dans le cadre de la première demanÞ, une manifestation ultérieure de volonté de coopérer doit être traitée comme une nouvelle demanÞ. Déterminant est le moment où la personne assurée abandonne son attituÞ de refus. Un refus de prestations motivé par une décision rendue n'effaÎ pas la résistanÎ antérieure ; dans le cadre de la nouvelle demanÞ, il convient dès lors d'examiner s'il y a lieu de revenir sur le refus précédent.
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die zu verfügende Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen. Daraus folgt gemäss Bundesgericht, dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken. Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit somit nicht ungeschehen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist.”
Si la personne assurée refuse des traitements médicaux raisonnablement exigibles au sens de l'art. 7 al. 2 let. d LAI, les prestations peuvent, selon l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA, être temporairement ou définitivement réduites ou refusées. Avant une telle sanction, la personne assurée doit en règle générale être avertie par écrit, informée des conséquences juridiques et se voir laisser un délai raisonnable de réflexion.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).”
Une réduction ou un refus de prestations en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI suppose que la collaboration exigée était licite et que le manquement a été commis de manière inexcusée ou fautive. Des motifs excusables, par exemple une incapacité liée à la maladie, font obstacle à toute sanction.
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren und notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je m.H.). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).”
“Eine Leistungskürzung respektive -verweigerung im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG setzt insbesondere eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht voraus. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 35 zu Art. 7-7b).”
“Eine Leistungskürzung respektive -verweigerung im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG setzt insbesondere eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht voraus. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 35 zu Art. 7-7b).”
LAI art. 7b n. 44 En cas de réduction des prestations pour violation d'obligations d'information ou de collaboration, la personne assurée doit au préalable être avertie par écrit et informée des conséquences juridiques ; il convient ensuite de lui accorder un délai de réflexion approprié.
“2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).”
S'il manque une expertise pluridisciplinaire lors d'une réduction ou d'une suppression en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI, cela peut entraîner l'annulation de la décision et le renvoi à l'instanÎ précédente avì l'ordonnanÎ d'une nouvelle expertise pluridisciplinaire.
“Bei diesem Ergebnis wurde die bisherig ausgerichtete halbe Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur erneuten Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter Beachtung der vorgenannten Rahmenbedingungen und Parteirechte zurückgewiesen.”
“Bei diesem Ergebnis wurde die bisherig ausgerichtete halbe Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur erneuten Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter Beachtung der vorgenannten Rahmenbedingungen und Parteirechte zurückgewiesen.”
En cas d'abandon ou de non-reprise de mesures d'intégration raisonnablement exigibles, le paiement de la rente peut, après la conduite de la procédure de mise en demeure et du délai de réflexion et après l'examen individuel correspondant, être suspendu ou refusé sur la base de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA.
“S. 4 Ziff. 3.2) bestehen gewichtige Anhaltspunkte für nicht ausgeschöpftes Eingliederungspotential. Die Parteien sind daher darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei fehlendem Revisionsgrund und unabhängig von der subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet wäre bzw. ist, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen. Im Falle eines Abbruchs bzw. einer Nicht(wieder)aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme bestünde sodann die Möglichkeit, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rentenleistungen einzustellen (vgl. hierzu BGE 145 V 2 E. 4.3.1 S. 12 und E. 5.3.2 S. 17).”
“2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art.”
Lorsqu'un syndrome de dépendanÎ est diagnostiqué, il convient — comme pour d'autres troubles psychiques — d'examiner, au moyen de la procédure de preuve structurée, si et, le cas échéant, dans quelle mesure la dépendanÎ porte atteinte à la capacité de travail; la gravité doit être prise en compte dans cette procédure. L'obligation d'atténuation du dommage (art. 7 LAI) s'applique également en cas de dépendanÎ, de sorte que l'on peut exiger de la personne assurée qu'elle participe à des traitements médicaux raisonnablement exigibles. Si la personne assurée ne s'acquitte pas de cette obligation et entretient volontairement son état pathologique, les prestations peuvent être réduites ou refusées en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA.
“Par conséquent, il s’agit, comme pour toutes les autres troubles psychiques, de déterminer selon une grille d’évaluation normative et structurée (à cet égard, ATF 141 V 281) si, et le cas échéant, dans quelle mesure un syndrome de dépendance diagnostiqué par un spécialiste influence dans le cas concret la capacité de travail de l’assuré. La gravité de la dépendance dans un cas particulier peut et doit être prise en compte dans la procédure de preuve structurée (ATF 145 V 215 consid. 6.3). Ceci est d'autant plus important que dans le cas des troubles de la dépendance – comme dans celui d'autres troubles psychiques – il y a souvent un mélange de troubles ayant valeur de maladie ainsi que de facteurs psychosociaux et socio-culturels. L’obligation de diminuer le dommage (art. 7 LAI) s'applique également en cas de syndrome de dépendance, de sorte que l’assuré peut être tenu de participer activement à un traitement médical raisonnablement exigible (art. 7 al. 2 let. d LAI). S’il ne respecte pas son obligation de diminuer le dommage, mais qu’il maintient délibérément son état pathologique, l’art. 7b al. 1 LAI en liaison avec l'art. 21 al. 4 LPGA permet le refus ou la réduction des prestations (consid 5.3.1). 4.4 Le Tribunal fédéral a affirmé à plusieurs reprises, en se référant à l'ATF 127 V 294 consid. 4c, que dans l'assurance-invalidité, la possibilité de traiter une affection ne s'oppose pas de manière absolue à la survenance d'une invalidité donnant droit à une rente. En effet, la possibilité de traitement, considérée en soi, ne dit encore rien sur le caractère invalidant d'une atteinte à la santé. Une atteinte à la capacité de gain doit être établie et son ampleur déterminée dans chaque cas particulier, indépendamment de la classification diagnostique d'une affection et, en principe, indépendamment de son étiologie. La question déterminante est de savoir si l'on peut raisonnablement exiger de la personne assurée qu'elle fournisse une prestation de travail. La naissance du droit à une rente d'invalidité suppose donc toujours et uniquement qu'une incapacité de travail d'au moins 40% ait existé pendant un an (sans interruption notable) et qu'une incapacité de gain justifiant le droit à une rente subsiste.”
“Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen — wie auch bei anderen psychischen Störungen — oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2).”
“Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch eines primären Abhängigkeitssyndroms bzw.”
“2 en particulier) qu'à l'instar de toute maladie mentale, un syndrome de dépendance diagnostiqué par un spécialiste doit être examiné à l'aune d'une procédure probatoire structurée afin de déterminer si et, le cas échéant, dans quelle mesure ladite dépendance exerce une incidence sur la capacité de travail d'un assuré. Dans ce cadre, le degré de gravité de la dépendance doit être pris en considération, car à l'instar des autres pathologies mentales, la dépendance implique une interaction du trouble en tant que maladie avec des facteurs psychosociaux et socioculturels, ces derniers devant être écartés s'ils entraînent des limitations fonctionnelles directes. Le devoir de limiter le dommage s'applique également en cas de syndrome de dépendance, de sorte que l'assuré peut être tenu de participer activement à des traitements médicaux raisonnables (cf. art. 7 al. 2 lit. d LAI). A défaut de se conformer à son devoir de limiter le dommage, l'assuré encourt le risque d'une réduction voire d'une suppression des prestations en application de l'art. 7b al. 1 LAI en lien avec l'art. 21 al. 4 LPGA. 4.6 Compte tenu des troubles somatiques et psychiques susmentionnés, le Tribunal constate que l'OAIE n'a pas pris toutes les mesures d'instruction ni recueilli tous les renseignements nécessaires à l'établissement complet des faits déterminants sur le plan médical afin de pouvoir statuer en connaissance de cause sur la demande de prestations d'invalidité du recourant, cela en violation de l'art. 43 LPGA. Dans ces circonstances, on ne voit pas de motifs justifiant de s'écarter des conclusions de l'autorité inférieure tendant à admettre partiellement le recours, à annuler la décision attaquée et à renvoyer le dossier à l'autorité inférieure en application de l'art. 61 al. 1 PA afin qu'elle complète son instruction en ordonnant la mise en oeuvre d'une procédure probatoire structurée respectivement d'une expertise pluridisciplinaire en neurologie, psychiatrie et orthopédie, ainsi que l'exécution d'un test neuropsychologique et d'un électroneuromyogramme des membres inférieurs, auprès d'experts indépendants (art.”
En cas de droit provisoire à une rente pendant des mesures thérapeutiques en cours, décrites dans l'expertise, la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion selon l'art. 21 al. 4 LPGA doit être menée avant toute décision de prestations ultérieures. Le droit provisoire à la rente subsiste jusqu'à une éventuelle révision à l'issue de ces mesures; après une procédure de mise en demeure et de délai de réflexion conforme au droit, le droit peut être supprimé.
“Dieses Behandlungskonzept fällt nicht mehr unter die rentenausschliessende Selbsteingliederungspflicht der versicherten Person. Der Beschwerdegegner hat es nicht selber in der Hand, mittels einfacher, selbstverantwortlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung vollständig arbeitsfähig zu werden. Die Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigungen sind auch aus objektiver Sicht nicht im Sinn von Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG überwindbar. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht von einem vorläufigen Rentenanspruch des Beschwerdegegners ausgegangen. Dieser dauert bis zu einer allfälligen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) nach Abschluss der im Gutachten umschriebenen therapeutischen Massnahmen, hinsichtlich derer ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 7b Abs. 1 IVG).”
“Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eingeräumte Bedenkzeit, die bis zum 25. September 2019 dauerte (Urk. 8/145), war mehr als angemessen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ab dem 10. Dezember 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese auf Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Le défaut répété de fournir à l'organe compétent les informations ou pièces demandées, malgré des rappels et l'octroi d'un délai, peut, aux termes de l'art. 7b LAI, entraîner le refus définitif des prestations.
“Dalle risultanze della Corte cantonale emerge pure che l'UAI con raccomandata del 10 luglio 2019 - ancora una volta trasmessa per posta semplice il 2 agosto 2019 in quanto non ritirata - ha appurato l'assenza delle informazioni richieste necessarie per l'analisi dell'eventuale diritto a prestazioni e gli ha concesso un ultimo termine non prorogabile per il 12 settembre 2019 per porvi rimedio. Con messaggio di posta elettronica dell'11 settembre 2019 il ricorrente si è limitato a trasmettere il bilancio e il conto economico dell'albergo per l'anno 2018. Il 16 settembre 2019 l'UAI ha confermato il rifiuto di prestazioni AI per mancata collaborazione. 4.2.2. Non vi è alcun accertamento arbitrario da parte del Tribunale cantonale, che ha descritto in maniera completa e corretta tutte le circostanze che emergono dagli atti e che sono state peraltro confermate dal ricorrente medesimo. Conformemente alle conclusioni del Tribunale cantonale, il ricorrente non ha fornito tutte le informazioni economiche e dunque l'UAI poteva rifiutare il diritto alle prestazioni nel senso dell'art. 7b LAI a titolo di sanzione per la mancata collaborazione. Il ricorrente, a più riprese e malgrado le notifiche con comminatorie, non ha ottemperato alle richieste di informazioni dell'UAI necessarie all'analisi del suo caso. A prescindere dalla difficoltà tecnica evocata dal ricorrente nell'allestimento della documentazione economica della ditta, egli non ha fornito, malgrado le continue proroghe, le informazioni riguardanti la struttura dell'azienda, il tipo di attività, i dipendenti (anche non stipendiati) e il genere di attività da lui svolta nell'azienda. Del resto, la critica del ricorrente sulla proporzionalità della sanzione emessa dall'UAI e confermata dai primi giudici, ovvero il rifiuto delle prestazioni, non è pertinente. La mancata collaborazione poteva essere sanzionata solamente con un rifiuto dal momento che non vi erano altre prestazioni AI già attribuite al ricorrente, suscettibili di essere eventualmente ridotte conformemente all'art. 7b cpv. 2 lett. d LAI. 4.2.3. Come ha pure ritenuto il Tribunale cantonale, l'atteggiamento del ricorrente non era giustificabile.”
Lors de l'examen d'une réduction ou d'un refus, il convient, en vertu de l'art. 7b al. 3 LAI, d'apprécier toutes les circonstances de chaque cas; il faut notamment tenir compte de l'ampleur de la faute de l'assuré. Selon la jurisprudenÎ, l'assuré supporte la charge de la preuve que la mesure exigée est déraisonnable.
“6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen.”
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157). 3.6. Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
“Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157). 4.4 Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
Citation : LAI art. 7b n. 37 Une réduction ou un refus de prestations au titre de l'art. 7b LAI est possible ; lors de la décision, il convient de prendre en compte le degré de faute de la personne assurée ainsi que toutes les circonstances de l'espèÎ. Des retards de procédure (par ex. en raison de procédures INSAI parallèles ou de traitements encore en cours) peuvent, en cas d'incertituÞ médicale, conduire à ce qu'on ne puisse reprocher à la personne assurée un manque de volonté de coopération.
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).”
“Anche la censura circa un preteso ritardo di quattro anni nella richiesta di delucidazione non è condivisibile, in quanto, oltre che esulante dall'oggetto della vertenza, è da contestualizzare. Non va dimenticato che oltre alla procedura AI, nel caso in rassegna vi è anche quella parallela ad opera dell'assicuratore contro gli infortuni INSAI e che da un punto di vista medico il ricorrente ha più volte rivendicato che il suo stato di salute non era ancora stabilizzato, in particolar modo per la presenza dei dolori alla schiena. Pertanto visto che vi erano terapie mediche in corso, la questione economica è passata in secondo piano, determinando così la lungaggine della vertenza, che non può essere rimproverata ora all'UAI. 4.2.5. Meritano pertanto conferma le conclusioni della Corte cantonale secondo cui il ricorrente è in modo ingiustificato venuto meno al suo dovere di collaborare e d'informare, malgrado i termini fissati dal convenuto per adempiere al suo obbligo e l'avvertimento delle conseguenze del suo atteggiamento. L'UAI era dunque in diritto di rifiutare le prestazioni nel senso dell'art. 7b LAI a titolo di sanzione. 5. Ne consegue che il ricorso deve essere respinto. Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF) e sono poste a carico del ricorrente. Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Il ricorso è respinto. 2. Le spese giudiziarie di fr. 800.- sono poste a carico del ricorrente. 3. Comunicazione alle parti, al Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino e all'Ufficio federale delle assicurazioni sociali. Lucerna, 4 marzo 2021 In nome della II Corte di diritto sociale del Tribunale federale svizzero Il Presidente: Parrino La Cancelliera: Cometta Rizzi”
En cas d'interruption ou de non‑(re)prise de mesures d'intégration ou professionnelles raisonnables, la prestation peut, après la mise en œuvre de la procédure écrite de sommation et de délai de réflexion (art. 21 al. 4 LPGA), être suspendue ou réduite en application de l'art. 7b al. 1 LAI. En l'absenÎ de disponibilité subjective à l'intégration, une procédure régulière de sommation et de délai de réflexion est en principe requise.
“S. 4 Ziff. 3.2) bestehen gewichtige Anhaltspunkte für nicht ausgeschöpftes Eingliederungspotential. Die Parteien sind daher darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei fehlendem Revisionsgrund und unabhängig von der subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet wäre bzw. ist, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen. Im Falle eines Abbruchs bzw. einer Nicht(wieder)aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme bestünde sodann die Möglichkeit, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rentenleistungen einzustellen (vgl. hierzu BGE 145 V 2 E. 4.3.1 S. 12 und E. 5.3.2 S. 17).”
“S. 39 f. Ziff. 8). Die Parteien sind daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch bei fehlendem Revisionsgrund und unabhängig von der subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet wäre bzw. ist, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen. Im Falle eines Abbruchs bzw. einer Nicht(wieder)aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme bestünde sodann die Möglichkeit, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rentenleistungen einzustellen (vgl. hierzu BGE 145 V 2 E. 4.3.1 S. 12 und E. 5.3.2 S. 17).”
“Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 20. August 2019). Mit Schreiben vom 28. August 2019 folgte die entsprechende schriftliche Mitteilung und schliesslich am 12. September 2019 die verfügungsweise Beendigung der beruflichen Massnahmen. 6. Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen. Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich unter anderem namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 9C_64/2015, E. 3 und vom 6. September 2016, 8C_667/2015, E. 5.3). Beim Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit setzt die Einstellung von Leistungen - namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 7.1 Die IV-Stelle begründete den Abbruch der beruflichen Massnahmen in der Verfügung vom 12. September 2019 damit, dass diese nicht mehr zielführend gewesen seien. Was darunter zu verstehen ist, erläuterte sie nicht. 7.2 Erst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 äusserte sich die IV-Stelle näher zu den Gründen des Abbruchs der beruflichen Massnahmen. Das selbstlimitierende Verhalten des Versicherten bzw. seine ungenügende Eingliederungsbereitschaft habe zur Einstellung der Massnahmen geführt.”
L'absenÎ d'un plan de traitement ou de thérapie concret n'entraîne pas, à elle seule, une violation de l'obligation d'atténuer le dommage au sens de l'art. 7b LAI. Les circonstances de chaque affaire doivent être examinées, en particulier si des objectifs thérapeutiques et une fréquenÎ de traitement contraignants avaient été fixés et si des obstacles hors du ressort de la personne assurée existaient. Si cela ne révèle aucun refus fautif de la mesure ordonnée, une réduction ou un refus des prestations n'est pas justifié.
“___ nach dem ausstehenden Behandlungsplan erkundigte und sich stattdessen erst im April 2020 bezüglich eines Verlaufsberichts bei ihm meldete (vgl. Urk. 9/112). Die genannten Umstände liegen somit offenkundig nicht im Handlungs- respektive Verantwortungsbereich des verbeiständeten Beschwerdeführers. Seiner Pflicht, der IV-Stelle mit dem beigelegtem Formular den für die auferlegte Massnahme zuständigen behandelnden Arzt zu nennen und sein Einverständnis zu erklären, kam er fristgerecht nach (vgl. Urk. 9/89). Gemäss Verlaufsbericht vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.4), welcher lediglich den Zeitraum ab 31. Januar 2019 erfasst, hat der Beschwerdeführer an 5 Konsultationen teilgenommen. Im Hinblick auf die Erfüllung der Schadenminderungspflicht wurden mangels eines Behandlungs- respektive Therapieplans indes weder die Therapieziele noch die Behandlungsfrequenz verbindlich festgelegt. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, dass er sich der angeordneten Massnahme schuldhaft entzogen oder widersetzt hätte (vgl. Art. Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG). In Anbetracht all dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer folglich keine Verletzung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht vorzuwerfen.”
Dans le cas des syndromes de dépendanÎ, il convient — comme pour d'autres troubles psychiques —, dans le cadre de la procédure probatoire structurée, de déterminer si et dans quelle mesure le syndrome diagnostiqué affecte la capacité de travail. L'obligation d'atténuation du dommage conformément à l'art. 7 LAI peut exiger la participation active de la personne assurée à des soins médicaux raisonnablement exigibles. Si la personne assurée ne se conforme pas à ces mesures raisonnables et maintient sciemment ainsi l'état pathologique, l'art. 7b al. 1 LAI, en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA, peut, après mise en demeure et octroi d'un délai de réflexion adéquat, conduire à la réduction ou au refus des prestations.
“Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Das Bundesgericht begründete die Rechtsprechungsänderung zum einen damit, dass in der final konzipierten Invalidenversicherung (vgl. etwa BGE 120 V 95 E. 4c) keine Grundlage dafür bestehe, das Herbeiführen einer Suchterkrankung durch den willentlichen Konsum von Suchtmitteln zum Anlass zu nehmen, einen versicherten Gesundheitsschaden zum vornherein zu verneinen und mit der Begründung eines Selbstverschuldens der versicherten Person auf jegliche weitere Prüfung der funktionellen Einschränkungen zu verzichten (E. 5.3.1). Zum anderen könne die willentliche Natur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden, wie sowohl aus den Diagnosekriterien des ICD-10 als auch aus denjenigen des DSM-5 erhelle (E. 5.3.2). Diagnosekriterium sei nämlich bei beiden insbesondere der anhaltende Wunsch oder erfolglose Versuche, den Substanzkonsum zu beenden, zu verringern oder zu kontrollieren.”
“Ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit einen Rentenanspruch nicht per se aus (SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41, 9C_309/2019 E.4.3.1 mit Hinweisen). Bei einem Abhängigkeitssyndrom kommt aber selbstredend auch die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG - mithin nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit - eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht hat eine weitere stationäre Behandlung für zumutbar und möglich gehalten. Ob diese Auffassung zutrifft, und (gegebenenfalls) ob die Vorinstanz einzig gestützt darauf eine Invalidität und einen Rentenanspruch ohne Weiteres verneinen durfte, braucht hier ebenfalls nicht beantwortet zu werden.”
“Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis).”
Si la personne assurée ne satisfait pas à ses obligations d'atténuation du dommage et maintient volontairement l'état pathologique, une réduction ou un refus des prestations peut intervenir en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA. Cela peut notamment — par exemple en cas de syndromes de dépendanÎ — inclure l'obligation de participer activement à des traitements médicaux raisonnablement exigibles; le refus de telles mesures peut constituer le fondement d'une réduction ou d'un refus des prestations.
“Diese Grundsätze gelten auch bei Abhängigkeitssyndromen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Kommt die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225).”
“Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch eines primären Abhängigkeitssyndroms bzw.”
Si la mise en demeure écrite et l'octroi d'un délai de réflexion raisonnable au sens de l'art. 21 al. 4 LPGA n'ont pas été effectués ou ont été mal exécutés, une réduction ou un refus préalable de prestations au sens de l'art. 7b al. 1 LAI est en règle générale contraire au droit. La bonne application de la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion est donc souvent déterminante pour la licéité d'une sanction.
“Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206, E. 5.1). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, bei dem der Verdacht besteht, dass die versicherte Person zu weniger als 40% invalid sein könnte, stellt nur die Einstellung der Rente die geeignete Sanktion dar. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dres. J.___ und K.___, also in einem Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 2 ATSG, eingeschränkt mitgewirkt. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt. Nach dem in E. 5.1 Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen müssen, dies unter der Androhung einer Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Weil sie dies unterlassen hat, hat sie Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG verletzt. Die Sache ist daher zur erneuten psychiatrischen Begutachtung (inklusive eine erneute neuropsychologische Abklärung) nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG unter der Androhung einer Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer also androhen, dass sie die Rentenzahlungen stoppen werde, wenn er bei der erneuten Begutachtung nicht vollumfänglich mitwirken sollte. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen Begutachtung ist ohne weiteres zulässig, da es zur gesetzlichen Pflicht der den Sachverhalt abklärenden Verwaltung gehört, bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Das Instrument des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist dem für das Versicherungsgericht anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.”
“Der Beschwerdeführer leistete dem Ersuchen, die genannten Unterlagen unterzeichnet zu retournieren, unbestrittenermassen nicht Folge. Mithin wird dem vorinstanzlichen Schluss, damit liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen gehalten. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer (substanziiert) in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchführte. Die pauschalen Behauptungen, die Androhung eines Aktenentscheides im Schreiben vom 28. September 2016 sei "rechtswidrig" und es liege kein gültiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor, genügen offensichtlich nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit es rechtsverletzend sein soll, wenn das kantonale Gericht den Aktenentscheid der Beschwerdegegnerin als zulässig qualifiziert hat.”
“Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).”
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”
“Dezember 2019 also eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sanktioniert. Dabei ist sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Eingliederung gegen die in Art. 7 Abs. 1 IVG geregelte Eingliederungspflicht verstossen habe und dass ihm ein korrektes Verhalten möglich und zumutbar (Art. 7 Abs. 2 IVG) gewesen sei. Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Beschwerdeführer, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige berufliche Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des dem Beschwerdeführers zustehenden Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig: Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. 21 Abs. 4 ATSG). Auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann lediglich in den in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgeführten Fällen verzichtet werden; ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Februar 2017 (IV-act. 389) darauf hingewiesen, dass sie die KV-Ausbildung auf EFZ-Niveau für zu anspruchsvoll halte, er eine alternative Ausbildung oder ein anderes Ausbildungsniveau jedoch ablehne. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, an Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen respektive eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens 13. März 2017 für einen Termin zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens betreffend einer Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung bei der zuständigen Berufsberaterin zu melden. Das Schreiben vom 24. Februar 2017 enthält weder eine ausdrückliche Anweisung an den Beschwerdeführer, die Ausbildung auf EFZ-Niveau sofort abzubrechen und eine geeignete erstmalige berufliche Eingliederung aufzunehmen, noch einen Hinweis darauf, welche Sanktion ihm im Widersetzungsfalle drohe.”
Pour les personnes dont la rente est versée depuis au moins 15 ans ou qui ont atteint l'âge de 55 ans, les réductions ou suppressions en révision ne doivent, en règle générale, être réalisées qu'après la mise en oeuvre de mesures d'intégration préalables. Si l'assuré se soustrait à ces mesures ou s'y oppose, les prestations peuvent être réduites ou refusées; à condition que l'organe AI ait préalablement engagé une procédure de rappel et de délai de réflexion conformément à l'art. 21 al. 4 LPGA. En revanche, si l'incapacité d'intégration résulte de motifs étrangers à l'invalidité (absenÎ de capacité subjective d'intégration), la rente peut être réduite ou supprimée sans examen préalable des mesures et sans procédure de rappel et de délai de réflexion. L'absenÎ de volonté d'intégration ou d'une capacité subjective d'intégration ne peut être retenue que si cela peut être établi avì la prépondéranÎ des probabilités; doivent notamment être prises en compte les déclarations faites à l'administration et aux experts médicaux concernant la conviction relative à la maladie et la motivation au travail.
“Aber selbst in Berücksichtigung einer 10%igen Einschränkung im Bereich Haushalt ändert sich nichts am Rentenanspruch. Der Invaliditätsgrad erhöht sich damit zwar auf 35 %; Anspruch auf eine Invalidenrente besteht jedoch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %. Die Aufhebung der Invalidenrente ist demgemäss infolge der veränderten Tatsachen nicht zu beanstanden. 11.1 Zu beachten ist jedoch, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bendenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.5). 11.2 Rechtsprechungsgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Von fehlendem Eingliederungswillen respektive fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweis-grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.”
“Aber selbst in Berücksichtigung einer 10%igen Einschränkung im Bereich Haushalt ändert sich nichts am Rentenanspruch. Der Invaliditätsgrad erhöht sich damit zwar auf 35 %; Anspruch auf eine Invalidenrente besteht jedoch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %. Die Aufhebung der Invalidenrente ist demgemäss infolge der veränderten Tatsachen nicht zu beanstanden. 11.1 Zu beachten ist jedoch, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bendenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.5). 11.2 Rechtsprechungsgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Von fehlendem Eingliederungswillen respektive fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweis-grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.”
LAI art. 7b n. 30 Si la personne assurée ne s'acquitte pas de ses obligations de réduction du dommage (p. ex. en cas de non-respect d'un traitement, de dépendanÎ ou d'obésité), la rente peut être réduite ou refusée après une procédure de mise en demeure et de délai de réflexion valablement menée. Il convient de vérifier si les mesures imposées sont raisonnables.
“Selbstredend gilt die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) auch bei der Adipositas, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren diätischen und medikamentösen Therapien resp. Verhaltenstherapien und Bewegungsprogrammen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG - mithin nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit - eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (vgl. betreffend Abhängigkeitssyndrom: BGE 145 V 215 E. 5.3.1 und Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.2; betreffend die Anrechnung fiktiver Therapie- resp. Trainingserfolge: Urteil I 33/03 vom 12. Dezember 2003 E. 3.3.2). Dass der Beschwerdeführerin im hier relevanten Beurteilungszeitraum von der IV-Stelle eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt worden wäre, ist nicht ersichtlich.”
“Ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit einen Rentenanspruch nicht per se aus (SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41, 9C_309/2019 E.4.3.1 mit Hinweisen). Bei einem Abhängigkeitssyndrom kommt aber selbstredend auch die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG - mithin nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit - eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht hat eine weitere stationäre Behandlung für zumutbar und möglich gehalten. Ob diese Auffassung zutrifft, und (gegebenenfalls) ob die Vorinstanz einzig gestützt darauf eine Invalidität und einen Rentenanspruch ohne Weiteres verneinen durfte, braucht hier ebenfalls nicht beantwortet zu werden.”
“Die Vorinstanz kam zum Schluss, an der Einschätzung des RAD bestünden keine Zweifel und entsprechend sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Danach habe im Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, wobei nach konsequenter Durchführung der Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes innerhalb von drei bis vier Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % hätte erreicht werden können. Der Beschwerdeführerin wären die auferlegten Massnahmen zumutbar gewesen, sei denen aber in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin sei, nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei, gestützt auf die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG rechtens.”
“Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eingeräumte Bedenkzeit, die bis zum 25. September 2019 dauerte (Urk. 8/145), war mehr als angemessen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ab dem 10. Dezember 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese auf Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Les mesures de réadaptation qui mettent la vie ou la santé en danger ne peuvent pas être exigées ; dans de tels cas, l'exigibilité fait défaut et une réduction ou un refus de prestations au sens de l'art. 7b al. 1 LAI n'est pas justifié.
“Les traitements et les mesures de réadaptation qui présentent un danger pour la vie ou la santé ne peuvent être exigés. b) Selon l’art. 7 LAI, l’assuré doit entreprendre tout ce qui peut être raisonnablement exigé de lui pour réduire la durée et l’étendue de l’incapacité de travail et pour empêcher la survenance d’une invalidité (al. 1). L’assuré doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels). Il s’agit en particulier, notamment, des mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle au sens de l’art. 14a LAI (let. b) et des mesures d’ordre professionnel définies aux art. 15 à 18 et 18b LAI (let. c). En vertu de l’art. 7a LAI, est réputée raisonnablement exigible toute mesure servant à la réadaptation de l’assuré, à l’exception des mesures qui ne sont pas adaptées à son état de santé. L’art. 7b al. 1 LAI prévoit que les prestations peuvent être réduites ou refusées conformément à l’art. 21 al. 4 LPGA si l’assuré a manqué aux obligations prévues à l’art. 7 LAI ou à l’art. 43 al. 2 LPGA. La décision de réduire ou de refuser des prestations doit tenir compte de toutes les circonstances, en particulier de la gravité de la faute de l’assuré (art. 7b al. 3 LAI). 6. a) Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible ; la vraisemblance prépondérante suppose que, d’un point de vue objectif, des motifs importants plaident pour l’exactitude d’une allégation, sans que d’autres possibilités ne revêtent une importance significative ou n’entrent raisonnablement en considération (ATF 144 V 427 consid.”
Une réduction ou un refus des prestations au titre de l'art. 7b LAI suppose que la personne assurée ait été informée par le médecin traitant de toutes les informations utiles à la prise de décision ; ce n'est que dans ce cas qu'un refus de suivre un traitement peut être qualifié de sanctionnable. La perception subjective de la personne assurée quant à l'utilité de la mesure n'est pas déterminante pour cette appréciation.
“Il doit participer activement à la mise en oeuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l'exercice d'une activité comparable (travaux habituels); il s'agit en particulier : de mesures d'intervention précoce (art. 7 al. 2, let. a, LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2, let. b, LAI), de mesures d'ordre professionnel (art. 7 al. 2, let. c, LAI), de traitements médicaux au sens de l'art. 25 LAMaI ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2; let. d LAI) ou de mesures en vue d'une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l'art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2, let. e, LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l'assuré, si ce n'est la première, est qu'il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L'assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l'art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l'assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 3 ad art. 7 LAI, p. 69, et références citées). c) Les traitements médicaux visés par l'art. 7 al. 2, let. d, LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l'état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l'utilité du traitement n'est pas pertinente.”
“Il doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels) ; il s’agit en particulier: de mesures d’intervention précoce (art. 7 al. 2, let. a, LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2, let. b, LAI), de mesures d’ordre professionnel (art. 7 al. 2, let. c, LAI), de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2, let. d, LAI) ou de mesures en vue d’une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l’art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2, let. e, LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l’assuré, si ce n’est la première, est qu’il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L’assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l’art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l’assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n°3 ad art. 7 LAI, p. 69, et références citées). c) Les traitements médicaux visés par l’art. 7 al. 2, let. d, LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l’état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l’utilité du traitement n’est pas pertinente. La preuve de l’amélioration que le traitement aurait pu apporter n’a pas à être rapportée strictement, mais doit être démontrée avec une certaine vraisemblance.”
Avant toute réduction ou tout refus de prestations au sens de l'art. 7b al. 1 LAI, une procédure administrative interne de rappel et de délai de réflexion doit être menée : la personne assurée doit être mise en demeure par écrit, informée des conséquences juridiques et se voir accorder un délai de réflexion approprié. Il peut rester ouvert de savoir si la mesure ordonnée doit être qualifiée d'obligation de collaborer (art. 43 al. 2 LPGA) ou d'obligation d'atténuation du dommage (art. 21 al. 4 LPGA), dès lors que l'art. 7b al. 1 LAI permet des sanctions dans les deux cas.
“Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid). Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz 5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde.”
“Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.”
“Die Vorinstanz kam zum Schluss, an der Einschätzung des RAD bestünden keine Zweifel und entsprechend sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Danach habe im Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, wobei nach konsequenter Durchführung der Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes innerhalb von drei bis vier Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % hätte erreicht werden können. Der Beschwerdeführerin wären die auferlegten Massnahmen zumutbar gewesen, sei denen aber in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin sei, nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei, gestützt auf die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG rechtens.”
“Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bloss verlängert - wurde nicht näher spezifiziert, unter welchem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte. Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben, soweit die Sanktionsnorm des Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.”
Selon la jurisprudenÎ, le champ d'application de l'art. 7b al. 2 LAI est limité aux cas de manquement qualifié aux obligations (p. ex. des actes de frauÞ constituant des infractions pénales ou, à tout le moins, la falsification délibérée de résultats d'examens médicaux). Dans les cas non qualifiés, il convient en principe d'appliquer d'abord la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion prévue à l'art. 21 al. 4 LPGA.
“Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des BGer 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2 m.w.H.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, S. 86 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011). Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1; 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen).”
“Während Art. 7b Abs. 1 IVG für den Regelfall auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweist, enthält Art. 7b Abs. 2 IVG vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Hervorzuheben ist hier Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG, der die Leistungskürzung oder -verweigerung bei einer Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG betrifft. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.”
Les dispositions de l'art. 43 al. 3 LPGA et de l'art. 7b al. 1 LAI sont, en principe, applicables parallèlement.
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5).”
“Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind indes grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5).”
L'art. 7b al. 2 LAI autorise une réduction ou un refus de la prestation sans procédure préalable de mise en demeure et de délai de réflexion uniquement pour les obligations énumérées de manière exhaustive à l'al. 2. L'art. 7b al. 2 let. d LAI concerne l'obligation de fournir des renseignements à l'offiÎ de l'AI. L'obligation de collaborer aux examens médicaux au sens de l'art. 43 al. 2 LPGA n'est pas visée par l'art. 7b al. 2; sa violation ne peut être sanctionnée qu'après l'échì d'une procédure de mise en demeure et de délai de réflexion.
“3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl.”
“3 Satz 1 ATSG als Sanktion nur die Kürzung oder die Verweigerung der anbegehrten Leistung möglich ist. Das ist der einzige Regelungsinhalt von Art. 7b Abs. 1 IVG in Bezug auf die Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen. Das bedeutet, dass Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder.”
La procédure de sommation et de délai de réflexion peut être omise dans les cas visés à l'al. 2; notamment lorsque la personne assurée, malgré une sommation, n'a pas procédé sans délai à l'inscription et que cela entraîne des conséquences préjudiciables, lorsqu'elle n'a pas respecté l'obligation de se présenter prévue à l'art. 31 al. 1 LPGA, qu'elle a obtenu à tort des prestations ou a tenté de les obtenir à tort, ou que l'offiÎ AI ne s'est pas vu communiquer les renseignements nécessaires à l'accomplissement de sa tâche. Lors de la décision, toutes les circonstances du cas particulier, en particulier le degré de la faute, doivent être prises en compte.
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
L'art. 7b LAI permet de réduire ou de refuser des prestations lorsque la personne assurée n'a pas exécuté ses obligations au sens de l'art. 7 LAI ou de l'art. 43 al. 2 LPGA. Par dérogation à l'art. 21 al. 4 LPGA, l'al. 2 de l'art. 7b LAI prévoit certains cas énumérés dans les sources où l'on peut renoncer à la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion — notamment : l'absenÎ d'une inscription immédiate malgré une sommation, le non-respect de l'obligation de déclaration prévue à l'art. 31 LPGA, des prestations indûment perçues, ou le refus de fournir les renseignements nécessaires à l'exécution des tâches. La décision doit tenir compte de l'ensemble des circonstances de l'espèÎ, en particulier du degré de faute de la personne assurée.
“Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.”
“Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen. Nach Art. 7b IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. l). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.”
En cas de manquements qualifiés à une obligation, il est possible, en vertu de l'art. 7b al. 2 LAI, de renoncer à la procédure d'avertissement et de délai de réflexion; à titre d'exemple, on cite dans la pratique la violation de l'obligation de se présenter prévue à l'art. 31 LPGA. Toutefois, la possibilité de renoncer n'est pas illimitée : la décision doit tenir compte des circonstances concrètes du cas individuel, notamment de l'étendue de la faute et du principe de proportionnalité.
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136). 3.4. Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Dazu bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den qualifizierten Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, so zum Beispiel, wenn die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt wurde. 3.5. Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.”
“Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 N 157). 3.4. Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre.”
Les prestations peuvent, conformément à l'art. 7b al. 1 LAI, être réduites ou refusées lorsque la personne assurée ne s'acquitte pas de ses obligations de collaboration ou de notification (art. 7 LAI, art. 43 LPGA). Condition préalable à la sanction : la collaboration demandée était légale et la violation a été commise de manière inexcusable. Avant toute sanction, les personnes concernées doivent être mises en demeure par écrit, informées des conséquences juridiques et se voir accorder un délai de réflexion approprié.
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren und notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je m.H.). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30.”
“Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“2 Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.”
Si la personne assurée ne s'acquitte pas de ses obligations de collaboration ou de renseignement, l'offiÎ AI peut, en application de l'art. 43 al. 3 LPGA, statuer sur la base du dossier (non-entrée en matière/décision sur le fond). Indépendamment de cela, les prestations au sens de l'art. 7b al. 1 LAI, en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA, peuvent être réduites ou refusées; en pratique, la réduction peut être opérée au moyen d'une comparaison hypothétique des revenus (capacité de gain fictive). Avant toute sanction, les personnes concernées doivent être mises en demeure par écrit et se voir accorder un délai de réflexion approprié; la collaboration doit en outre avoir été légalement exigée et la violation doit être inexcusable.
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren und notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je m.H.). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).”
“Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der laufenden ganzen Rente in Anwendung von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich sind (E. 3.5 hiervor), vornahm. Denn der Beschwerdeführer ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Bei ordentlicher Mitwirkung hätte er das Aufbautraining in der G.________ bereits am 13. August 2022 abgeschlossen (act. IIA 285). Weiter ist davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) durch diese sozial-berufliche Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit faktisch auf das Ausmass der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70 % (30 % Einschränkung in einer angepassten Arbeit [act. IIA 271]) hätte steigern können. Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb zu Recht einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vor.”
“Zusammenfassend ergibt sich demnach gestützt auf die schlüssigen Ergebnisse im Gerichtsgutachten von Prof. Dr. G. vom 15. November 2022, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden kann. Unter diesen Umständen war ihm die Teilnahme an den von der IV-Stelle im Juli 2020 eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 7a IVG grundsätzlich zumutbar. Nachdem er sich weigerte, daran teilzunehmen, war die IV-Stelle berechtigt, die Leistungen einzustellen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die gegen die Verfügung vom 1. Juli 2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.”
L'art. 7b al. 2 LAI n'englobe pas l'obligation de collaborer lors d'examens médicaux conformément à l'art. 43 al. 2 LPGA; pour la sanction de cette obligation, la procédure d'avertissement et de délai de réflexion conformément à l'art. 43 al. 3 LPGA demeure une condition préalable. L'art. 7b al. 2 LAI énumère d'autres obligations dont la violation peut donner lieu à une réduction ou à un refus de la prestation même sans procédure d'avertissement et de délai de réflexion préalable. Seule la let. d de l'art. 7b al. 2 LAI se rapporte directement à l'obligation de fournir à l'offiÎ de l'AI les renseignements nécessaires à l'accomplissement de sa mission.
“3 Satz 1 ATSG als Sanktion nur die Kürzung oder die Verweigerung der anbegehrten Leistung möglich ist. Das ist der einzige Regelungsinhalt von Art. 7b Abs. 1 IVG in Bezug auf die Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen. Das bedeutet, dass Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder.”
Les réductions ou refus prévus à l'art. 7b LAI ne sont admissibles qu'en cas de manquements aux obligations; cela concerne notamment l'obligation incombant à la personne assurée d'atténuer le dommage. Lors de leur application, les prescriptions procédurales pertinentes doivent être respectées, en particulier la procédure de mise en demeure et le délai de réflexion conformément à l'art. 21 al. 4 LPGA.
“Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), betreffend den Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat es auch die Pflicht der versicherten Person, im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) sowie zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.”
Lors de la fixation d'une réduction ou du refus de prestations, le principe de proportionnalité doit être respecté : l'art. 7b al. 3 LAI exige de tenir compte de l'ampleur de la faute et de toutes les autres circonstances de l'espèÎ. En particulier, la sanction doit être en rapport objectif avì l'effet favorable prévisible de la mesure ordonnée ; elle ne peut aller au‑delà de ce qu'il en aurait été si l'obligation d'atténuation du dommage avait été remplie.
“Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Vor allem ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 49 E. 3.2 und S. 50 E. 5.2.2).”
“Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht die materielle Begründetheit des Anspruchs auf eine Rente respektive auf berufliche Massnahmen, sondern die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat, wie hiervor ausgeführt, aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme, zu wahren. Eine Sanktion darf damit nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Damit die Widersetzlichkeit angenommen werden kann, ist die richtige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ausserhalb des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs von Art. 7b Abs. 2 IVG zwingend (E. 1.4 hiervor). Im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die versicherte Person dabei schriftlich unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten aufzufordern, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkommt (E. 1.4 hiervor).”
“Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Vor allem ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 49 E. 3.2 und S. 50 E. 5.2.2).”
“Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4; BGE 145 V 215 E. 8.2). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Entscheid dementsprechend auch nicht mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität bezüglich berufliche Massnahmen und eines Rentenanspruchs inhaltlich befasst und zufolge deren Fehlens entsprechende Ansprüche abgelehnt. Zur Begründung einer Leistungsverweigerung zufolge einer - im Entscheid ausserdem nicht explizit genannten - Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG fehlt es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ferner an einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage der angemessenen Sanktion (Verweigerung, Kürzung der Leistung) nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person. Denn die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG hat nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG zu erfolgen. Diese ist aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person vorzunehmen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren. Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten die Kürzung der Leistung die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2).”
“6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen.”
La participation active à des traitements médicaux raisonnablement exigibles ainsi qu'à des mesures de réintégration fait partie de l'obligation d'atténuation du dommage au sens de l'art. 7 LAI. Si la personne assurée n'observe pas de manière coopérative des traitements ou mesures indiqués et raisonnablement exigibles, les prestations peuvent, en vertu de l'art. 7b al. 1 LAI en liaison avì l'art. 21 al. 4 LPGA, être réduites ou refusées. Il appartient à l'évaluation d'un médecin spécialiste de déterminer quels traitements sont indiqués et raisonnablement exigibles; de plus, la procédure d'avertissement et de délai de réflexion ainsi que le principe de proportionnalité doivent être respectés.
“Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit. c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.”
“Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).”
“Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Mit Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG wird ein Aspekt des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht für Rentenbezügerinnen und -bezüger ausdrücklich definiert (BGE 145 V 2 E. 4.2.2 S. 8).”
“Durch die Gewährung von Massnahmen wird eine Stabilisierung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angestrebt mit dem Ziel, laufende Renten aufheben oder herabsetzen zu können. Die (neue) Regelung fokussiert auf Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfahren haben (SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, 8C_667/2013 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1). Erst die Teilnahme der versicherten Person an zumutbaren Massnahmen soll zu einer Rentenrevisionsmöglichkeit führen. Die Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen ist nicht ins Belieben der rentenbeziehenden Person gestellt. Trotz allfälliger subjektiver Eingliederungsunfähigkeit muss sie an allen zumutbaren Massnahmen teilnehmen, und zwar aktiv, damit ihr Eingliederungspotential ausgeschöpft werden kann (E. 4.2.4). Der Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen wird durch die Sanktionierungsmöglichkeiten der Kürzung oder Verweigerung von Rentenleistungen Nachdruck verliehen (E. 4.3.1). Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. E. 5.3.2). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, wie es sich mit der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.”
art. 7b al. 2 LAI autorise une réduction ou un refus de prestation à titre de sanction, sans procédure préalable de mise en demeure et de délai de réflexion, uniquement pour les manquements expressément énumérés à l'al. 2. L'obligation de collaborer aux examens médicaux (art. 43 al. 2 LPGA), en revanche, ne fait pas partie de ces exceptions. Une réduction ou un refus motivé par la non‑collaboration aux examens médicaux n'est donc admissible qu'après une procédure de mise en demeure et de délai de réflexion restée infructueuse.
“3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl.”
LAI art. 7b ch. 13 Pour les personnes dont la rente est versée depuis au moins 15 ans ou qui ont atteint l'âge de 55 ans, les réductions ou suppressions dans le cadre d'une révision doivent en règle générale être accompagnées de mesures d'intégration préalables. Si la personne assurée s'oppose à de telles mesures, les prestations peuvent être réduites ou refusées ; à condition toutefois que l'organe AI ait préalablement mené une procédure de mise en demeure et de délai de réflexion. En revanche, la rente peut être réduite ou supprimée sans examen préalable des mesures d'intégration et sans procédure de mise en demeure et de délai de réflexion lorsque l'aptituÞ subjective à l'intégration fait défaut (à établir uniquement en cas de probabilité prépondérante).
“Aber selbst in Berücksichtigung einer 10%igen Einschränkung im Bereich Haushalt ändert sich nichts am Rentenanspruch. Der Invaliditätsgrad erhöht sich damit zwar auf 35 %; Anspruch auf eine Invalidenrente besteht jedoch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %. Die Aufhebung der Invalidenrente ist demgemäss infolge der veränderten Tatsachen nicht zu beanstanden. 11.1 Zu beachten ist jedoch, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bendenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.5). 11.2 Rechtsprechungsgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Von fehlendem Eingliederungswillen respektive fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweis-grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.”
Une réduction ou un refus des prestations conformément à l'art. 7b LAI suppose notamment que la mesure ordonnée soit admissible et propre à obtenir une amélioration substantielle de la capacité de gain. Il convient d'examiner si l'état de santé est d'ores et déjà suffisamment éclairci au vu des dossiers médicaux disponibles ou si des investigations complémentaires sont nécessaires pour apprécier l'admissibilité et l'aptituÞ de la mesure.
“Eine Sanktionierung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG setzt voraus, dass die verweigerten Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (vgl. E 1.5.1), während eine Kürzung beziehungsweise Aufhebung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs 4 ATSG unter anderem davon abhängt, ob die angeordnete Massnahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 1.6.3). Zu prüfen ist demgemäss, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den aktuell vorliegenden medizinischen Akten bereits umfassend abgeklärt ist und ob gestützt darauf beurteilt werden kann, ob die angeordnete Massnahme zumutbar ist und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder ob allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. Diesbezüglich liegt insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ vom 19. März 2020 (Urk. 7/119) vor.”
Le refus de mesures médicales appropriées au sens de l'art. 25 LAMal (actes diagnostiques ou thérapeutiques, ambulatoires, hospitaliers ou en soins de longue durée) peut, selon l'art. 7b LAI, entraîner la réduction ou le refus des prestations lorsque, avì une probabilité prépondérante, une amélioration de l'état de santé et, partant, de la capacité de travail est à attendre. L'appréciation subjective de la personne assurée quant à l'utilité est sans objet. Une sanction suppose en règle générale que la personne assurée ait été suffisamment informée et que son comportement soit considéré comme gravement négligent ou qu'il porte substantiellement atteinte au processus de guérison.
“Il doit participer activement à la mise en oeuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l'exercice d'une activité comparable (travaux habituels) ; il s'agit en particulier : de mesures d'intervention précoce (art. 7 al. 2 let. a LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2 let. b LAI), de mesures d'ordre professionnel (art. 7 al. 2 let. c LAI), de traitements médicaux au sens de l'art. 25 LAMaI ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2 let. d LAI) ou de mesures en vue d'une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l'art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2 let. e LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l'assuré, si ce n'est la première, est qu'il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L'assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l'art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l'assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 3 ad art. 7 LAI, p. 69 et les références citées). c) Les traitements médicaux visés par l'art. 7 al. 2 let. d LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l'état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l'utilité du traitement n'est pas pertinente.”
“Il doit participer activement à la mise en œuvre de toutes les mesures raisonnablement exigibles contribuant soit au maintien de son emploi actuel, soit à sa réadaptation à la vie professionnelle ou à l’exercice d’une activité comparable (travaux habituels) ; il s’agit en particulier: de mesures d’intervention précoce (art. 7 al. 2, let. a, LAI), de mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 7 al. 2, let. b, LAI), de mesures d’ordre professionnel (art. 7 al. 2, let. c, LAI), de traitements médicaux au sens de l’art. 25 LAMal ([loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie ; RS 832.10] ; art. 7 al. 2, let. d, LAI) ou de mesures en vue d’une nouvelle réadaptation destinées aux bénéficiaires de rente au sens de l’art. 8a al. 2 LAI (art. 7 al. 2, let. e, LAI). b) Dans le cadre de son devoir de réduire le dommage, une obligation importante de l’assuré, si ce n’est la première, est qu’il ait recours à toutes les mesures médicales et thérapeutiques rendues nécessaires par son état de santé. L’assureur pourra ainsi réduire ou refuser ses prestations (art. 7b LAI en relation avec l’art. 21 al. 4 LPGA) lorsque l’assuré, sans enfreindre une injonction, compromet le résultat du processus de guérison par son comportement gravement négligent. Le refus de suivre un traitement approprié ne peut toutefois être qualifié comme tel que si toutes les informations utiles lui ont été communiquées par le médecin traitant (cf. Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n°3 ad art. 7 LAI, p. 69, et références citées). c) Les traitements médicaux visés par l’art. 7 al. 2, let. d, LAI susmentionné englobent toute mesure diagnostique ou thérapeutique, ambulatoire ou stationnaire, de même que des soins de longue durée, dont on peut raisonnablement espérer, au stade de la vraisemblance prépondérante, une amélioration de l’état de santé de la personne assurée et, par conséquent, de sa capacité de travail. La perception subjective, par la personne assurée, de l’utilité du traitement n’est pas pertinente. La preuve de l’amélioration que le traitement aurait pu apporter n’a pas à être rapportée strictement, mais doit être démontrée avec une certaine vraisemblance.”
Si la personne assurée ne se présente pas à une expertise pluridisciplinaire ordonnée ou la refuse, cela peut, conformément à l'art. 7b al. 1 LAI, entraîner le refus ou la suspension du paiement des rentes.
“Vorliegend hat die IVSTA mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 und Vernehmlassung vom 26. November 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt habe, dass er nicht an der angeordneten polydisziplinären Begutachtung in der Q._______ AG in (...) teilgenommen habe, weshalb die Rentenzahlungen gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG sowie Art. 21 Abs. 4 und 43 Abs. 3 ATSG eingestellt worden seien. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht weitere Leistungen gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigert und die Rentenzahlungen eingestellt hat.”
“Von der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein beziehe die Versicherte deshalb schon seit Jahren eine ganze Rente. Die einzige noch offene Frage betreffe die Fähigkeit der Versicherten, ein Motorfahrzeug zu lenken. Auch diese Frage sei aber nun beantwortet, denn die Versicherte habe ihren Führerausweis freiwillig abgegeben, nachdem sie schon jahrelang kein Motorfahrzeug mehr geführt habe. In einem mit „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ betitelten Schreiben vom 7. Juli 2021 hielt die IV-Stelle fest (IV-act. 188), das Gutachten der estimed AG sei vom RAD nicht gewürdigt worden, bevor die IV-Stelle des Fürstentums Liechtenstein die Rente zugesprochen habe. Erst im Verfahren bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen habe sich der RAD mit dem Gutachten befasst. Dabei habe er verschiedene Widersprüche festgestellt, die geklärt werden müssten. Die Abgabe des Führerausweises belege nichts. Eine weitere Begutachtung sei unabdingbar und zumutbar. Die IV-Stelle forderte die Versicherte unter Hinweis auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG, den Art. 21 Abs. 4 ATSG und den Art. 7b Abs. 1 IVG auf, sich einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen, die Termine einzuhalten und bei sämtlichen Untersuchungen aktiv mitzuwirken. Sie drohte ihr an, dass sie die beantragten Rentenleistungen verweigern werde, falls die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachkommen sollte. Sie räumte ihr eine Frist bis zum 31. August 2021 ein, um „verbindlich“ ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu erklären. Am 9. Juli 2021 liess die Versicherte antworten, dass sie sich keiner Begutachtung unterziehen werde (IV-act. 189). Mit einem Vorbescheid vom 30. Juli 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung vorsehe (IV-act. 190). Mit einer Verfügung vom 21. September 2021 wies sie das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt (IV-act.”
Si l'état de santé a déjà été pleinement éclairci, un défaut de collaboration ne justifie en règle générale ni la réduction ni le refus des prestations au sens de l'art. 7b LAI. De même, une capacité de travail déjà constatée, élevée dans le cadre d'une activité adaptée (p. ex. 90 %), peut demeurer déterminante ; en cas d'évolution correspondante de la situation médicale, cela peut simultanément constituer un motif de révision au sens de l'art. 17 LPGA.
“Zusammenfassend erweist sich die lediglich geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 10 % in Form eines erhöhten Pausenbedarfs auch unter Beachtung der mass-geblichen Indikatoren als überzeugend, eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung ist dagegen nicht nachvollziehbar. 4.6Angesichts der nach dem Gesagten bereits vorliegenden und umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist die Erfüllung der strittigen Massnahme zum Zweck der im Schreiben vom 10. März 2022 genannten Klärung der diagnostischen Unsicherheiten (Urk. 7/154/1) nicht erforderlich und eine Sanktionierung gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren im Sinne von Art. 43 ATSG ist nicht gerechtfertigt. Angesichts der im Gutachtenszeitpunkt bereits bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit bleibt sodann auch für eine Kürzung beziehungsweise Aufhebung der Rente unter dem Titel der Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bezüglich Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 7/154/1) kein Raum. Indessen ist gestützt auf das Gutachten aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Besserung bei veränderter Befundlage ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen und von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen.”
“___ nach dem ausstehenden Behandlungsplan erkundigte und sich stattdessen erst im April 2020 bezüglich eines Verlaufsberichts bei ihm meldete (vgl. Urk. 9/112). Die genannten Umstände liegen somit offenkundig nicht im Handlungs- respektive Verantwortungsbereich des verbeiständeten Beschwerdeführers. Seiner Pflicht, der IV-Stelle mit dem beigelegtem Formular den für die auferlegte Massnahme zuständigen behandelnden Arzt zu nennen und sein Einverständnis zu erklären, kam er fristgerecht nach (vgl. Urk. 9/89). Gemäss Verlaufsbericht vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.4), welcher lediglich den Zeitraum ab 31. Januar 2019 erfasst, hat der Beschwerdeführer an 5 Konsultationen teilgenommen. Im Hinblick auf die Erfüllung der Schadenminderungspflicht wurden mangels eines Behandlungs- respektive Therapieplans indes weder die Therapieziele noch die Behandlungsfrequenz verbindlich festgelegt. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, dass er sich der angeordneten Massnahme schuldhaft entzogen oder widersetzt hätte (vgl. Art. Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG). In Anbetracht all dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer folglich keine Verletzung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht vorzuwerfen.”
Si la personne assurée a été formellement et dans les délais invitée à collaborer, qu'un délai supplémentaire raisonnable lui a été accordé et qu'elle a été expressément informée des conséquences juridiques, le droit aux prestations au titre de l'art. 7b LAI peut être refusé en cas de persistanÎ d'une non‑coopération non motivée et non justifiée. Décisifs sont la mise en demeure formelle, l'octroi d'un délai raisonnable ainsi que la constatation, au cas par cas, du caractère inexcusé du comportement.
“________, psychologue, ne concerne que les relations entre les membres de la famille et ne parle ni des troubles du recourant ni de l'exigibilité de la mesure à H.________. 4.5. En définitive, au vu de ce qui précède, la mesure professionnelle auprès de H.________ est exigible de la part du recourant. Il y a encore lieu de relever que celui-ci a droit aux seules mesures nécessaires et propres à atteindre le but de la réadaptation visé, non aux mesures qui seraient les meilleures pour lui (cf. VSI 2002 p. 108). De plus, les mesures qu'il a suivies de son propre chef ne sont pas propres à améliorer sa situation, un éloignement de sa structure familiale étant nécessaire. 5. Reste à examiner les conséquences du refus de l'assuré d'intégrer la mesure professionnelle. A cet égard, il y a lieu de constater que plusieurs courriers lui ont été envoyés pour lui rappeler son devoir de collaborer, dont la lettre du 6 février 2019 lui impartissant un délai au 18 février 2019 (dossier OAI p. 700), l'invitant à s'engager à participer au stage à H.________ et en le rendant attentif, au sens de l'art. 21 al. 4 LPGA, aux conséquences prévues notamment à l'art. 7b LAI en cas de refus de sa part. Malgré des courriers de son mandataire exigeant le "changement" de la personne en charge de son dossier ou la mise sur pied d'une nouvelle expertise, aucune réponse formelle n'a été donnée à ce courrier pourtant très clair à tous points de vue. C'est pourquoi, le 25 février 2019, un projet de décision, refusant toutes prestations pour absence de collaboration, a été émis par l'autorité intimée, sur lequel le recourant s'est cette fois prononcé dans ses objections du 26 février 2019 et le 14 mai 2019 (dossier OAI, p. 719 et p. 738). Il en découle que ce dernier a bel et bien été mis formellement en demeure d'accepter le stage à H.________, stage convenable et approprié à sa situation, qu'un délai raisonnable lui a été imparti pour ce faire et qu'il a été dûment informé des conséquences de ses actes. C'est dès lors à juste titre que l'OAI lui a refusé toutes prestations futures en raison d'un défaut de collaboration. La décision litigieuse doit dès lors être confirmée sur ce point et le recours rejeté.”
“Dalle risultanze della Corte cantonale emerge pure che l'UAI con raccomandata del 10 luglio 2019 - ancora una volta trasmessa per posta semplice il 2 agosto 2019 in quanto non ritirata - ha appurato l'assenza delle informazioni richieste necessarie per l'analisi dell'eventuale diritto a prestazioni e gli ha concesso un ultimo termine non prorogabile per il 12 settembre 2019 per porvi rimedio. Con messaggio di posta elettronica dell'11 settembre 2019 il ricorrente si è limitato a trasmettere il bilancio e il conto economico dell'albergo per l'anno 2018. Il 16 settembre 2019 l'UAI ha confermato il rifiuto di prestazioni AI per mancata collaborazione. 4.2.2. Non vi è alcun accertamento arbitrario da parte del Tribunale cantonale, che ha descritto in maniera completa e corretta tutte le circostanze che emergono dagli atti e che sono state peraltro confermate dal ricorrente medesimo. Conformemente alle conclusioni del Tribunale cantonale, il ricorrente non ha fornito tutte le informazioni economiche e dunque l'UAI poteva rifiutare il diritto alle prestazioni nel senso dell'art. 7b LAI a titolo di sanzione per la mancata collaborazione. Il ricorrente, a più riprese e malgrado le notifiche con comminatorie, non ha ottemperato alle richieste di informazioni dell'UAI necessarie all'analisi del suo caso. A prescindere dalla difficoltà tecnica evocata dal ricorrente nell'allestimento della documentazione economica della ditta, egli non ha fornito, malgrado le continue proroghe, le informazioni riguardanti la struttura dell'azienda, il tipo di attività, i dipendenti (anche non stipendiati) e il genere di attività da lui svolta nell'azienda. Del resto, la critica del ricorrente sulla proporzionalità della sanzione emessa dall'UAI e confermata dai primi giudici, ovvero il rifiuto delle prestazioni, non è pertinente. La mancata collaborazione poteva essere sanzionata solamente con un rifiuto dal momento che non vi erano altre prestazioni AI già attribuite al ricorrente, suscettibili di essere eventualmente ridotte conformemente all'art. 7b cpv. 2 lett. d LAI. 4.2.3. Come ha pure ritenuto il Tribunale cantonale, l'atteggiamento del ricorrente non era giustificabile.”
Citation : LAI art. 7b ch. 7 La mise en demeure dans la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion doit être concrète et spécifique. Elle doit exposer l'obligation de coopération attendue de manière concrète ainsi que les conséquences concrètes et menaçantes d'un nouveau refus, de sorte qu'il soit clair pour la personne assurée ce qui lui est demandé et à quoi elle doit s'attendre. Des avertissements généraux ou préventifs ne suffisent pas.
“3 ATSG – die Durchführung eines sogenannten „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ – beachtet werden. Das bedeutet, dass der Versicherungsträger die versicherte Person nach einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht mahnen muss. Diese Mahnung muss sowohl bezüglich der gemahnten Pflicht als auch bezüglich der Folgen einer weiteren Verweigerungshaltung so konkret und spezifisch formuliert sein, dass der versicherten Person klar ist, was der Versicherungsträger von ihr erwartet, und womit sie zu rechnen hat, wenn sie dieser Mahnung nicht Folge leistet. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 angehalten, sich psychiatrisch und rheumatologisch durch die Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ begutachten zu lassen. Sie hat in dieser Aufforderung ganz allgemein auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung hingewiesen und unter Hinweis auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG und den Art. 7b IVG festgehalten, dass eine Verletzung dieser allgemein formulierten Mitwirkungspflicht verschiedenartige Folgen nach sich ziehen könnte, nämlich einen Entscheid aufgrund der Akten, einen Nichteintretensentscheid, eine Kürzung der Leistungen oder aber eine Verweigerung der Leistungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat es sich bei diesen Ausführungen schon deshalb nicht um eine „Abmahnung“ im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG gehandelt, weil sie nicht die Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung, sondern nur eine Art „präventive Warnung“ gewesen ist. Die Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung kann aber nicht „auf Vorrat“ beziehungsweise präventiv „abgemahnt“ werden. Hinzu kommt, dass für die Beschwerdeführerin anhand der allgemein gehaltenen Ausführungen im Schreiben vom 4. September 2018 nicht klar gewesen sein kann, was genau die Beschwerdegegnerin von ihr erwartet hat, und dass sie auch nicht hat wissen können, welche der aufgezählten Folgen eine allfällige Verletzung ihrer unspezifisch umrissenen Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung für sie haben würde.”
“3 ATSG – die Durchführung eines sogenannten „Mahn- und Bedenkzeitverfahrens“ – beachtet werden. Das bedeutet, dass der Versicherungsträger die versicherte Person nach einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht mahnen muss. Diese Mahnung muss sowohl bezüglich der gemahnten Pflicht als auch bezüglich der Folgen einer weiteren Verweigerungshaltung so konkret und spezifisch formuliert sein, dass der versicherten Person klar ist, was der Versicherungsträger von ihr erwartet, und womit sie zu rechnen hat, wenn sie dieser Mahnung nicht Folge leistet. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 angehalten, sich psychiatrisch und rheumatologisch durch die Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ begutachten zu lassen. Sie hat in dieser Aufforderung ganz allgemein auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung hingewiesen und unter Hinweis auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG und den Art. 7b IVG festgehalten, dass eine Verletzung dieser allgemein formulierten Mitwirkungspflicht verschiedenartige Folgen nach sich ziehen könnte, nämlich einen Entscheid aufgrund der Akten, einen Nichteintretensentscheid, eine Kürzung der Leistungen oder aber eine Verweigerung der Leistungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat es sich bei diesen Ausführungen schon deshalb nicht um eine „Abmahnung“ im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG gehandelt, weil sie nicht die Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung, sondern nur eine Art „präventive Warnung“ gewesen ist. Die Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung kann aber nicht „auf Vorrat“ beziehungsweise präventiv „abgemahnt“ werden. Hinzu kommt, dass für die Beschwerdeführerin anhand der allgemein gehaltenen Ausführungen im Schreiben vom 4. September 2018 nicht klar gewesen sein kann, was genau die Beschwerdegegnerin von ihr erwartet hat, und dass sie auch nicht hat wissen können, welche der aufgezählten Folgen eine allfällige Verletzung ihrer unspezifisch umrissenen Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung für sie haben würde.”
La personne assurée qui ne respecte pas ses obligations de déclaration ou d'inscription (notamment lorsqu'elle n'effectue pas sans délai une inscription malgré la demanÞ de l'organe AI en vertu de l'art. 3c al. 6 LAI) peut voir ses prestations au sens de l'art. 7b al. 2 LAI réduites ou refusées, par dérogation à l'art. 21 al. 4 LPGA, sans procédure préalable de mise en demeure et de délai de réflexion, pour autant que cela ait des répercussions défavorables sur la durée ou l'étendue de l'incapacité de travail ou de l'invalidité.
“2 IVG sind im Zeitpunkt des Beginns der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten am 3. Juli 2019 somit erfüllt gewesen. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere auch an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Ist die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (lit. a), der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit.”
Avant une sanction aux termes de l'art. 7b LAI, des vérifications préalables doivent être effectuées. La personne assurée doit être invitée à se soumettre à une expertise psychiatrique nécessaire, éventuellement approfondie (notamment pour déterminer s'il s'agit d'un phénomène de dépendanÎ primaire ou secondaire, l'atteinte de la capacité de travail ou de gain, ainsi que la nécessité et le caractère raisonnablement exigible d'une cure de désintoxication). Ce n'est que lorsque ces constats sont établis et qu'une cure de désintoxication raisonnablement exigible peut être demandée que, en cas de refus, une décision peut être prise sur la base de l'art. 7b LAI; il convient alors, conformément à l'al. 3, de prendre en compte l'ensemble des circonstances pertinentes au cas d'espèÎ.
“sekundäres Suchtgeschehen), ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzuführender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswirkungen eines Entzuges darauf zu äussern, da insoweit nicht einfach auf die erfahrungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist. Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sanktionen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige, dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schadenminderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.”
“Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, welche insbesondere Aufschluss darüber gibt, ob sein Alkohol-, Kokain- und MDMA-Konsum eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist (primäres vs. sekundäres Suchtgeschehen), ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzuführender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswirkungen eines Entzuges darauf zu äussern, da insoweit nicht einfach auf die erfahrungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist. Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sanktionen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige, dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schadenminderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.”
En cas de violation de l'obligation de collaborer lors d'examens médicaux, il convient, avant de procéder à une réduction ou à un refus de prestation (art. 21 al. 4 LPGA), d'appliquer préalablement la procédure de mise en demeure et de délai de réflexion conformément à l'art. 43 al. 3 LPGA. Une sanction sans procédure préalable de mise en demeure et de délai de réflexion est contraire à la situation juridique exposée dans les décisions.
“3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt haben. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hat also zum Zweck, nach einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die versicherte Person Druck auszuüben, damit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt und das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden kann (vgl. Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 176). Nun ordnet Art. 7b Abs. 1 IVG aber an, dass auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten, sondern die in Art. 21 Abs. 4 ATSG (eigentlich für die Verletzung der Schadenminderungspflicht) vorgesehene Sanktion der Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung zur Anwendung kommen muss. Die Regelung von Art. 7b Abs. 1 IVG bedeutet also für die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelte Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen, dass bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG als Sanktion nur die Kürzung oder die Verweigerung der anbegehrten Leistung möglich ist. Das ist der einzige Regelungsinhalt von Art. 7b Abs. 1 IVG in Bezug auf die Pflicht zur Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen. Das bedeutet, dass Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG unverändert anwendbar bleibt. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG kann die anbegehrte Leistung also erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden. Art. 7b Abs. 2 IVG, der eine sanktionsweise Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässt, bezieht sich nicht auf Art. 7b Abs. 1 IVG und damit auch nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer medizinischen Untersuchung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG.”
“43 Abs. 2 ATSG. Vielmehr listet er andere Arten von Pflichten auf, die eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen. Dabei bezieht sich nur Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unmittelbar auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, nämlich auf die Pflicht, der IV-Stelle jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrats eingefügt und vom Parlament diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 N 346, Sitzung vom 21. März 2006; Amtliches Bulletin Ständerat 2006 N 602, Sitzung vom 22. Juni 2006). Ausführungen zu den Gründen, weshalb diese Regelung in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgenommen wurde, fehlen. Wäre mit diesen Auskünften – über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Mitwirkung bei medizinischen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG gemeint, hätte der Gesetzgeber, der in Art. 7b Abs. 1 IVG den Art. 43 Abs. 2 ATSG angeführt hat, diesen in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG konsequenterweise ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Wortlaut von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG gibt also den Regelungsinhalt abschliessend wieder. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206, E. 5.1). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, bei dem der Verdacht besteht, dass die versicherte Person zu weniger als 40% invalid sein könnte, stellt nur die Einstellung der Rente die geeignete Sanktion dar. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dres. J.___ und K.___, also in einem Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 2 ATSG, eingeschränkt mitgewirkt. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt.”
“Das bedeutet, dass eine Verletzung der Pflicht, bei medizinischen Untersuchungen umfassend mitzuwirken, erst nach der erfolglosen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch eine Kürzung oder Verweigerung der anbegehrten Leistung geahndet werden darf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206, E. 5.1). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens, bei dem der Verdacht besteht, dass die versicherte Person zu weniger als 40% invalid sein könnte, stellt nur die Einstellung der Rente die geeignete Sanktion dar. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dres. J.___ und K.___, also in einem Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 2 ATSG, eingeschränkt mitgewirkt. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt. Nach dem in E. 5.1 Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen müssen, dies unter der Androhung einer Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Weil sie dies unterlassen hat, hat sie Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG verletzt. Die Sache ist daher zur erneuten psychiatrischen Begutachtung (inklusive eine erneute neuropsychologische Abklärung) nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG unter der Androhung einer Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer also androhen, dass sie die Rentenzahlungen stoppen werde, wenn er bei der erneuten Begutachtung nicht vollumfänglich mitwirken sollte. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen Begutachtung ist ohne weiteres zulässig, da es zur gesetzlichen Pflicht der den Sachverhalt abklärenden Verwaltung gehört, bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Das Instrument des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist dem für das Versicherungsgericht anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.”
Une mise en demeure peut également être adressée au représentant juridique. En pratique, il suffit généralement d'une indication claire de la conséquenÎ juridique (réduction ou refus des prestations selon l'art. 21 al. 4 LPGA), assortie d'un délai. Les instructions administratives internes (KSVI Rz. 5046–5047) prévoient, dans certains cas, une mise en demeure supplémentaire ; ces instructions ne sont pas contraignantes pour les tribunaux, mais l'administration y recourt pour compléter la procédure.
“Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 5. November 2019 i.V.m. Schreiben vom 9. Oktober 2019, je an die Adresse des Rechtsvertreters (IVSTA-act. 254; 264), letztmals auf die wunschgemäss vorverschobenen Begutachtungstermine, seine Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen eines Nichterscheinens an der Begutachtung unter Hinweis auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie auf die Möglichkeit der Kostenüberbindung gemäss Art. 45 Abs. 3 ATSG hingewiesen (IVSTA-act. 265). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit beachtet.”
“Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid). Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz 5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde.”
L'autorité doit examiner et motiver l'étendue de la faute dans chaque cas concret. Des circonstances atténuantes pertinentes peuvent notamment être l'exécution partielle des obligations imposées, des indications du médecin traitant sur des effets indésirables, ou des questions non élucidées/non répondues concernant une nouvelle convocation ou des examens complémentaires. Seule une faute grave justifie en règle générale un refus total de prestation.
“2) steht ebenfalls nicht zur Diskussion, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden konnte. Hinzu kommt, dass einerseits fraglich erscheint, ob die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme einer medizinischen Behandlung namentlich in Hinblick auf deren erwartete Dauer hinreichend präzise formuliert wurde (vgl. Rz. 5042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Februar 2023). Andererseits sehen Rz. 5046-5047 KSVI für den Fall, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin entgegen Art. 7b Abs. 3 IVG unterlassen, das Ausmass des Verschuldens anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. Immerhin ist der Beschwerdeführer den Auflagen wenigstens teilweise nachgekommen, indem er fristgemäss gemeldet hat, wo er sich behandeln lässt und wo er seither (wenigstens) bis am 3. November 2022 in Therapie stand (Urk. 7/51/2). Überdies erwähnte der behandelnde Psychiater Nebenwirkungen, die zur Absetzung der Medikamente geführt hätten. Wie es sich damit in Bezug auf die Verschuldensfrage verhält, blieb ungeklärt. Rechtsprechungsgemäss würde einzig ein schweres Verschulden eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen, was bei Verletzungen der Eingliederungs- bzw. Selbsteingliederungslasten in der Regel nicht zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen und E. 5.2.3.1).”
“Weiter ist die Anordnung einer medizinischen Behandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme grundsätzlich nicht zulässig, weshalb die Auflagen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu erlassen gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2; Rz. 5003 KSVI). Dies hätte bei Widersetzlichkeit - wie von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt - zur Feststellung führen können, die Arbeitsfähigkeit habe sich auf 30 - 50 % verbessert (vgl. Rz. 5049 ff. KSVI), wobei auch das Ausmass des Verschuldens zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Art. 7b Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2 und E. 5.2.2 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage, ob der Beschwerdeführer - nach erfolgloser Behandlung im G.___ im Jahr 2021 - erneut eine Behandlung in einer Schmerzsprechstunde absolvieren müsse, unbeantwortet liess respektive eine spätere Antwort dazu in Aussicht stellte (vgl. Schreiben vom 13. Januar 2023, Urk. 6/107), könnte dem Beschwerdeführer so oder so keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.”
“Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2, 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/Thurnheer, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf.-201703083 [eingesehen am 21.02.2022]). Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seit Kindheit bestehender Suchtproblematik und der 2005 gestellten Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92.8 (E. 3.1) aktuell auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch hierzu wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, welche ihr zudem erlauben, die medizinische Zumutbarkeit der auferlegten Behandlung auch mit Blick auf das Suchtgeschehen und das Ausmass des Verschuldens des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 7b Abs. 3 IVG zu beurteilen, ist doch weder dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) noch der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 (Urk. 8) zu entnehmen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen sei und einzig ein solches könnte eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3.1). Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid, gegebenenfalls über die angemessene Sanktion, gegebenenfalls über die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
Citation : LAI art. 7b ch. 1 En cas de refus persistant de collaborer, l'administration peut cesser l'instruction et rejeter la demanÞ sans nouvelle sommation, ou suspendre les prestations. L'avertissement exposé dans la lettre précédente a été signifié à l'assuré et la réception en a été confirmée, ce qui peut servir d'indiÎ qu'il a pris connaissanÎ des conséquences.
“Februar 2023 ein, um schriftlich und detailliert mitzuteilen, ob er zukünftig vollständig an den Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen mitwirke, der Meldepflicht nachkomme und jegliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend melde. Dazu zähle auch die vorherige Absprache von Ferien und die Gewährleistung der Erreichbarkeit. Des Weiteren wurde in besagtem Schreiben klargestellt, sollte er die Mitwirkungspflicht und Meldepflicht weiterhin verletzen, würde er die Mitwirkung ablehnen oder keine zeitnahe (innert 24 Stunden) Rückmeldung machen, sei die Erreichbarkeit nicht sichergestellt oder halte er die getroffenen Vereinbarungen nicht ein, werde die Bearbeitung des Antrages umgehend, ohne erneute Mahnung, eingestellt und das Gesuch ohne weitere Leistungsprüfung abgewiesen. Dem Schreiben angefügt waren gesetzliche Grundlagen betreffend die Schadenminderung (vgl. IV-Akte 121). Wörtlich wiedergegeben wurden die Art. 21. Abs. 4 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 7 IVG und Art. 7b Abs. 1 IVG (vgl. IV-Akte 121, S. 3). Art. 7b Abs. 1 IVG besagt Folgendes: "Die Leistungen können nach Art 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist." Der Erhalt dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 125, S. 3). 3.2.2. Dieses Schreiben erging nach wiederholt unkooperativem Verhalten des Beschwerdeführers resp. diversen Aufforderungen, Mahnungen etc. von Seiten der Beschwerdegegnerin. So hatte sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit geweigert, die Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.) zu unterzeichnen. In einer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2. November 2022 erwähnte F____, der Versicherte verstehe nicht, weshalb er eine Zielvereinbarung unterschreiben solle und tue sich schwer damit, dass neben ihrem Namen "Psychologin" stehe (vgl. IV-Akte 50, S. 1). In einer weiteren E-Mail vom 21. November 2022 hatte F____ ausgeführt, die Zielvereinbarung wolle er nach wie vor nicht unterschreiben.”
“Abs. 4 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 7 IVG und Art. 7b Abs. 1 IVG (vgl. IV-Akte 121, S. 3). Art. 7b Abs. 1 IVG besagt Folgendes: "Die Leistungen können nach Art 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist." Der Erhalt dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 125, S. 3).”