Date de l’entrée en vigueur: 1erjanvier 19602
Art. 27, al. 1 et 2, 53 à 59, 60, al. 2, 64, 66, 67, al. 1, 81, 84: 15 octobre 1959
1 commentary
Le mandat d'exécution de l'art. 86 al. 2 LAI couvre, selon la jurisprudenÎ citée, également des dispositions d'ordonnanÎ qui résolvent un problème de preuve évident au niveau de la loi. À titre d'exemple, la pratique cite l'art. 26 al. 1 RAI, selon lequel, dans certains cas, le revenu du valiÞ est fixé de manière fictive ; cette disposition d'ordonnanÎ est explicitement considérée comme couverte par l'art. 86 al. 2 LAI.
“8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken, das heisst er könnte nie einen Rentenanspruch haben, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie den vorliegenden eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht. Diese Verordnungsbestimmung kann sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Sie löst aber ein offenkundiges Beweisproblem, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie füllt eine (echte) Gesetzeslücke. Die Verordnungslösung gewährleistet eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8, E. 2.1, und vom 27. Februar 2018, IV 2013/629, E. 2.2). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers muss folglich fiktiv (in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV) festgesetzt werden. Um das zumutbare Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu Prof. R.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 30. September 2019 hat Prof. R.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestiert. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, das heisst, ob es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.”
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