Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Développement continu de l’AI), en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 705;FF 2017 2363). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Développement continu de l’AI), en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 705;FF 2017 2363). ↩
RS 831.10 ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 9 oct. 1986 (RO 1987 447;FF 1985 I 21). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 2021 (AVS 21), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 92;FF 2019 5979). ↩
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Selon l'art. 74 LAI, l'assuranÎ-invalidité soutient financièrement des organisations privées d'aiÞ aux personnes handicapées afin qu'elles offrent aux personnes concernées des conseils en aménagement gratuits. Dans le cas d'espèÎ, ces conseils en aménagement comprenaient une première entrevue, une visite du logement en présenÎ des intervenants, la rédaction d'un procès-verbal contenant des propositions de mesures ainsi qu'une estimation sommaire des coûts.
“3. Es ist unbestritten, dass ein Unfall, wie der von der Beschwerdeführerin erlittene, für die Familie zu einer psychischen Belastung werden kann, denn die Paraplegie eines Familienmitglieds verändert auch das Leben der Angehörigen. Alle Familienmitglieder müssen sich an die neue Situation gewöhnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn sehr belastend war, sich mit der neuen Situation seiner Frau abzufinden und er mit der Bauleitung überfordert gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll). Nichts desto trotz muss festgehalten werden, dass es sich aus objektiver Sicht im Vergleich um eine Standardsituation handelte, in der eingespielte Player zur Verfügung stehen, weshalb die Praxis zur ausnahmsweisen Übernahme von Bauleitungshonoraren streng ist (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2021 150 vom 7. April 2022). So wird die F____ als private Organisation der Behindertenhilfe nach Art. 74 IVG von der Invalidenversicherung dafür finanziell unterstützt, Betroffenen kostenfrei Umbauberatung anzubieten. Diese umfasst - wie vorliegend auch - eine erste Besprechung, einen Wohnungsbesuch mit allen Beteiligten und das Erstellen des Protokolls inklusive Massnahmenvorschläge sowie das Erstellen einer Grobkostenschätzung (vgl. Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170 S. 57). Die daraufhin mandatierten Handwerksbetriebe (vgl. Offerten der involvierten Handwerker, IV-Akten 256, 180, 170) gehörten zu den in der Region bekannten Spezialisten, die Arbeiten in der Grössenordnung des vorliegenden Umbaus regelmässig durchführen, insbesondere offenbar schon mehrfach für die IV bauliche Anpassungen vorgenommen haben und welche weitgehend selbstständig tätig werden können. Eine eigentliche Koordination der Arbeiten im Sinne einer Bauleitung durch einen Architekten war daher nicht erforderlich, zumal die einzelnen Projekte nicht alle gleichzeitig umgesetzt wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Rehaaufenthaltes keine Bauleitungsaufgaben wahrnehmen konnte.”
“In ihrer Duplik vom 5. Januar 2021 führt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erneute Stellungnahme der SAHB vom 7. Dezember 2020 aus, der Mitarbeiter von der SAHB bestätige, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen vor Ort am 18. September 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Aufwand für das Einholen von Offerten sowie die Bauleitung der IV-Stelle nicht zur Finanzierung empfohlen werden könne. Zudem habe die SAHB ihrem Schreiben vom 19. September 2019 ein Merkblatt beigelegt, dem unmissverständlich zu entnehmen sei, dass die Kosten für eine externe Bauführung grundsätzlich nicht von der IV finanziert werde. Die von der Versicherten in Anspruch genommenen Bauberatungen seien im Rahmen von kostenlosen Bauberatungen nach Art. 74 IVG erfolgt.”
En pratique, les prestations pour une direction des travaux externe ou les honoraires de direction des travaux ne sont généralement pas financés sur la base de l'art. 74 LAI. La jurisprudenÎ considère que la personne assurée et ses proches doivent fournir des prestations de collaboration et des mesures d'atténuation du dommage raisonnablement exigibles (p. ex. coordination par le conjoint ou aiÞ ponctuelle des enfants), de sorte qu'une prise en charge exceptionnelle des honoraires de direction des travaux n'est envisagée que pour des motifs particuliers à exposer au cas par cas.
“Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Rehaaufenthaltes keine Bauleitungsaufgaben wahrnehmen konnte. Ihrem pensionierten Ehemann war es jedoch - gerade auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, während ihrer Abwesenheit die Koordination der anfallenden Arbeiten zu übernehmen und den Handwerkern den Zugang zu gewähren. Gewisse Arbeiten, so etwa der Küchenumbau, erfolgten erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin, sodass den Ehegatten gemeinsam die Bewältigung der anfallenden administrativen Aufgaben zugemutet werden durfte. Letztlich ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Söhne der Ehegatten nicht zumindest punktuell zur Unterstützung aufgerufen werden konnten. Denn die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität entstandenen Kosten abdecken kann. Indem sie die Kosten der baulichen Anpassungsmassnahmen übernimmt und eine vorgängige Bauberatung durch die F____ via Art. 74 IVG finanziert, stellt sie sicher, dass die im Einzelfall notwendigen Massnahmen umgesetzt werden können und deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis bleiben. Die versicherte Person und ihre Angehörigen haben ihrerseits nach Eintritt des Schadenfalls alle ihnen möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden so weit als möglich zu mindern. 5.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände muss demnach zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungshonorars zu Recht verneint hat. 6. 6.1. Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 abzuweisen. 6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen.”
“In ihrer Duplik vom 5. Januar 2021 führt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erneute Stellungnahme der SAHB vom 7. Dezember 2020 aus, der Mitarbeiter von der SAHB bestätige, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen vor Ort am 18. September 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Aufwand für das Einholen von Offerten sowie die Bauleitung der IV-Stelle nicht zur Finanzierung empfohlen werden könne. Zudem habe die SAHB ihrem Schreiben vom 19. September 2019 ein Merkblatt beigelegt, dem unmissverständlich zu entnehmen sei, dass die Kosten für eine externe Bauführung grundsätzlich nicht von der IV finanziert werde. Die von der Versicherten in Anspruch genommenen Bauberatungen seien im Rahmen von kostenlosen Bauberatungen nach Art. 74 IVG erfolgt.”
Selon l'OFAS, l'association C.__ est qualifiée d'organisation d'aiÞ privée aux personnes handicapées au sens de l'art. 74 LAI; l'assuranÎ-invalidité accorÞ à de telles organisations des aides financières pour favoriser l'intégration sociale.
“Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichneten Abklärungsstelle gemäss Rz 2161 KHMI um die A.___, welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklusive Nasszellenanpassungen) durchführt. Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/invalidenhilfe.html) handelt es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden.”
“Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichneten Abklärungsstelle gemäss Rz 2161 KHMI um die A.___, welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklusive Nasszellenanpassungen) durchführt. Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/invalidenhilfe.html) handelt es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden.”
En cas de cofinancement en vertu de l'art. 74 LAI, il convient de veiller à ce que des prestations ne soient pas financées deux fois. Le serviÎ d'examen de l'OFAS (p. ex. E____) doit vérifier et empêcher que les mêmes prestations soient financées à nouveau par l'AI et par des organisations cofinancées. Les honoraires de direction des travaux ne sont en règle générale pas pris en charge par l'AI; à titre exceptionnel, une prise en charge n'est envisageable qu'après examen approprié et en veillant à éviter une double prise en charge.
“Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). 4. 4.1. Gemäss Ziff. 3010 KHMI macht die E____ auf Anfrage der IV-Stelle fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen. Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz. 3014). Sie hat darauf zu achten, dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die Abklärungen der E____ haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle (Rz. 3015). 4.2. 4.2.1. Im vorliegenden Fall hat die E____ eine entsprechende Abklärung und Beurteilung vorgenommen. Zu diesem Zweck stand sie im Austausch mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, sowie mit der zuständigen Fachperson der IV-Stelle und dem Architekten des F____. Gemeinsam wurde anlässlich einer Abklärung vor Ort genau definiert, auf welche Hilfsmittel und baulichen Anpassungen die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Daraufhin wurden die benötigten Handwerker vom Architekten des F____ zu einer Begehung vor Ort eingeladen, damit sie die entsprechenden Offerten erstellen konnten. Eine derartige Unternehmerbegehung gehört nicht zum Aufgabengebiet der E____. Wie die E____ in ihrer Empfehlung ausführte, ist eine derartige Unternehmerbegehung wichtig, weil dabei sämtliche auszuführenden Arbeiten im Detail besprochen und definiert werden können.”
“Nicht abgestellt werden kann vorliegend auf die gegenteilige Beurteilung durch das Y.___ vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3). Denn das Y.___, welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrechnung des Y.___ vom 23. Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4), kann daher nicht als unabhängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2020 E. 4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom 7. Januar 2020 nicht abgestellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurden (vorstehend E. 1.8). In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI).”
“des Anhangs der HVI vergütet sie auch invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung. Darunter fällt namentlich auch das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität. Vorliegend unbestritten ist, dass der Einbau einer WC-Dusch- und Trockenanlage und das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers für die Selbstsorge der Beschwerdeführerin notwendig sind. Die IV-Stelle hat dementsprechend eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 7'555.70 für eine WC-Dusch- und Trockenanlage sowie von Fr. 35'085.40 für das rollstuhlgängige Anpassen des Badezimmers erteilt. Im KHMI ist unter Rz. 2161 ferner festgehalten, dass Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der IV übernommen werden können. Während der Planungsphase ist die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezeichnete Abklärungsstelle (Rz. 3010 KHMI) mit einer Abklärung zu beauftragen. Es ist darauf zu achten, dass über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Kriterien, die für eine Bauleitung resp. für eine ausnahmsweise Übernahme des Bauleitungshonorars durch die IV sprechen können, sind folgende:”
Dans la mesure où les assurés concernés ne peuvent assurer la coordination des travaux, la mission de direction des travaux peut être confiée à une personne qualifiée, qui n’a pas nécessairement à être architecte. Les surcoûts ainsi occasionnés peuvent, sous les conditions énoncées dans la pratique administrative, être pris en charge sous forme de (co-)financement conformément à l’art. 74 LAI, afin de garantir l’exécution conforme aux règles de l’art des adaptations architecturales.
“Conformément à cette délégation, le DFI a édicté l’OMAI (ordonnance fédérale du DFI du 29 novembre 1976 concernant la remise de moyens auxiliaires par l’assurance-invalidité ; RS 831.232.51). L’art. 2 OMAI prévoit qu’ont droit aux moyens auxiliaires, dans les limites fixées par la liste en annexe, les assurés qui en ont besoin pour se déplacer, établir des contacts avec leur entourage ou développer leur autonomie personnelle (al. 1). Le droit s’étend aux accessoires et aux adaptations rendues nécessaires par l’invalidité (al. 3). b) Selon le ch. 2161 de la circulaire concernant la remise des moyens auxiliaires par l’assurance-invalidité (CMAI), les honoraires de directeur des travaux dans le cadre des aménagements de la demeure de l’assuré nécessités par l’invalidité (ch. 14.04 OMAI) ne peuvent en principe pas être pris en charge par l’Office AI. Pendant la phase de planification, le centre d’examen désigné par l’OFAS doit être chargé d’un examen de la situation. Il faut veiller à ce que les prestations des organisations cofinancées en vertu de l’art. 74 LAI ne soient pas remboursées à double. Les critères suivants peuvent autoriser la prise en charge de ces honoraires : a) intervention considérable dans le patrimoine bâti ; b) adaptations dans des constructions nouvelles dont les plans sont déjà achevés ; c) adaptations nécessitant une mise à l’enquête (par ex. monte-rampe d’escalier extérieur) ; d) conditions de construction complexes ; e) la coordination des travaux de construction n’est pas exigible de l’assuré en raison de son handicap (par ex. déficience intellectuelle) ou des circonstances (par ex. hospitalisation, séjour de réhabilitation médicale), et elle ne peut être confiée ni à un membre de la famille ni à une tierce personne. c) Dans sa lettre-circulaire AI n° 263 du 21 août 2008, l’OFAS a apporté des précisions s'agissant du lien de dépendance instauré entre la prise en charge des honoraires des architectes lors de modifications architectoniques et l'impact sur la structure du bâtiment. Il en résulte que dans les cas où il n'est raisonnablement pas possible que l'assuré ou son représentant coordonnent les travaux, cette tâche doit être confiée à un professionnel du bâtiment, qui ne doit pas nécessairement être un architecte ; les coûts supplémentaires occasionnés peuvent alors être (co)financés par l'Office AI afin de garantir que les modifications architectoniques financées par l'assurance soient effectuées dans les règles de l'art et qu'il n'y ait pas de problèmes par la suite.”