6 commentaries
En cas de versement d'une prestation transitoire, l'art. 34 al. 2 LAI doit être interprété téléologiquement de manière à permettre, au besoin, d'avancer le début de la rente lorsque l'application stricte de la lettre du texte porterait atteinte à l'effet protecteur poursuivi par la prestation transitoire et placerait l'assuré dans une situation moins favorable.
“a IVG so ausgelegt, dass der Rentenanspruch beim Bezug einer Übergangsleistung auch später entstehen kann, als wenn keine Übergangsleistung bezogen worden wäre, würde dies dem Zweck der Übergangsleistung zuwiderlaufen. Weder der Bundesrat noch das Parlament scheint betreffend Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG von einer Konstellation ausgegangen zu sein, welche eine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge haben könnte. So ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesrates zu Art. 34 IVG denn auch, dass möglichst schnell ein Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente angestrebt werden soll. Mit einem schnellen Entscheid dürfte einerseits bezweckt werden, dass bei einer Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit eines erneuten Rentenanspruchs nur kurzfristig Leistungen ausbezahlt werden (vgl. BBl 2010 1879 betreffend massgebende Arbeitsunfähigkeit), anderseits aber auch, dass die mit der Einführung der Übergangsleistung beabsichtigte Schutzwirkung von Personen, die eine Wiedereingliederung anstrebten, möglichst erreicht wird. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Auslegung von Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG nach dem reinen Wortlaut, das heisst, dass die Übergangsleistung in jedem Fall erst ab dem dem Entscheid der IV-Stelle folgenden Monat durch eine Invalidenrente abgelöst wird, dem Zweck der Übergangsleistung zuwiderlaufen würde. Da gestützt auf die Materialien davon auszugehen ist, dass weder der Bundesrat noch das Parlament eine solche zweckwidrige Regelung beabsichtigten, und nachdem die IVV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Bezug einer Übergangsleistung keine Bestimmungen enthält, rechtfertig es sich, Art. 34 Abs. lit. a IVG im Sinne einer teleologischen Reduktion nur für Fälle anzuwenden, in welchen dies eine Besserstellung der versicherten Personen zu Folge hat. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Dieses enthält keine Ausführungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung über einen höheren Rentenanspruch einer versicherten Person, welche eine Übergangsleistung bezieht, erst erfolgt, nachdem in Anwendung von Art.”
L'art. 34 al. 2 LAI doit être interprété de manière téléologique et restrictive selon les matériaux cités; une telle réduction n'est envisageable que dans la mesure où elle permet d'améliorer la situation de la personne assurée.
“Da gestützt auf die Materialien davon auszugehen ist, dass weder der Bundesrat noch das Parlament eine solche zweckwidrige Regelung beabsichtigten, und nachdem die IVV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Bezug einer Übergangsleistung keine Bestimmungen enthält, rechtfertig es sich, Art. 34 Abs. lit. a IVG im Sinne einer teleologischen Reduktion nur für Fälle anzuwenden, in welchen dies eine Besserstellung der versicherten Personen zu Folge hat. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Dieses enthält keine Ausführungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung über einen höheren Rentenanspruch einer versicherten Person, welche eine Übergangsleistung bezieht, erst erfolgt, nachdem in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29bis IVV und Art. 29 Abs. 1 IVG bereits ein Rentenanspruch entstanden war. Es fällt aber auf, dass in Rz. 1016 festgehalten ist, dass bei einer Rentenzusprache gemäss Art. 34 Abs. 2 IVG Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. Dies lässt darauf schliessen, dass auch das BSV Art. 34 Abs. 2 IVG einzig so interpretierte, dass eine Besserstellung der versicherten Person erreicht werden soll.”
“Da gestützt auf die Materialien davon auszugehen ist, dass weder der Bundesrat noch das Parlament eine solche zweckwidrige Regelung beabsichtigten, und nachdem die IVV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Bezug einer Übergangsleistung keine Bestimmungen enthält, rechtfertig es sich, Art. 34 Abs. lit. a IVG im Sinne einer teleologischen Reduktion nur für Fälle anzuwenden, in welchen dies eine Besserstellung der versicherten Personen zu Folge hat. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Dieses enthält keine Ausführungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung über einen höheren Rentenanspruch einer versicherten Person, welche eine Übergangsleistung bezieht, erst erfolgt, nachdem in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29bis IVV und Art. 29 Abs. 1 IVG bereits ein Rentenanspruch entstanden war. Es fällt aber auf, dass in Rz. 1016 festgehalten ist, dass bei einer Rentenzusprache gemäss Art. 34 Abs. 2 IVG Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. Dies lässt darauf schliessen, dass auch das BSV Art. 34 Abs. 2 IVG einzig so interpretierte, dass eine Besserstellung der versicherten Person erreicht werden soll.”
RéférenÎ : LAI art. 34 n. 4 Une interprétation strictement littérale de l'art. 34 al. 2 LAI, selon laquelle le droit à la rente naîtrait, en cas de perception d'une prestation transitoire, impérativement seulement au premier jour du mois suivant la décision de l'offiÎ AI relative au degré d'invalidité, conduirait à une situation moins favorable des bénéficiaires de la prestation transitoire par rapport aux non‑bénéficiaires et serait ainsi contraire à l'objectif de protection poursuivi lors de l'introduction de la prestation transitoire.
“Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Übergangsleistung in Höhe einer Viertelsrente aus (Urk. 7/173, Urk. 7/174, Urk. 7/178-183; vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVG). Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 8. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/161, Urk. 7/162) und sich ihr Gesundheitszustand unbestrittenermassen seit Herbst 2018 verschlechtert hatte (Urk. 1, Urk. 2), erfüllte sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29bis IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Januar 2020 grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug einer ganzen Invalidenrente (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG ergibt sich jedoch, dass beim Bezug einer Übergangsleistung ein Rentenanspruch (erst) am ersten Tag des Monats entsteht, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt. Eine Auslegung von Art. 34 Abs. lit. a IVG gemäss dem reinen Wortlaut bedeutet im Falle der Beschwerdeführerin somit eine Schlechterstellung gegenüber Personen, welche keine Übergangsleistung bezogen haben.”
“Aus der Botschaft des Bundesrates sowie der parlamentarischen Diskussion ergibt sich, dass mit der Einführung der Übergangsleistung bezweckt wurde, die Wiedereingliederung insoweit zu fördern, dass Personen, welche eine Wiedereingliederung anstreben, im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während drei Jahren nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente die Sicherheit haben, dass sie weitgehend finanziell gleichgestellt sind, wie wenn sie den Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätten. Würde nun Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG so ausgelegt, dass der Rentenanspruch beim Bezug einer Übergangsleistung auch später entstehen kann, als wenn keine Übergangsleistung bezogen worden wäre, würde dies dem Zweck der Übergangsleistung zuwiderlaufen. Weder der Bundesrat noch das Parlament scheint betreffend Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG von einer Konstellation ausgegangen zu sein, welche eine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge haben könnte. So ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesrates zu Art. 34 IVG denn auch, dass möglichst schnell ein Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente angestrebt werden soll. Mit einem schnellen Entscheid dürfte einerseits bezweckt werden, dass bei einer Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit eines erneuten Rentenanspruchs nur kurzfristig Leistungen ausbezahlt werden (vgl. BBl 2010 1879 betreffend massgebende Arbeitsunfähigkeit), anderseits aber auch, dass die mit der Einführung der Übergangsleistung beabsichtigte Schutzwirkung von Personen, die eine Wiedereingliederung anstrebten, möglichst erreicht wird. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Auslegung von Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG nach dem reinen Wortlaut, das heisst, dass die Übergangsleistung in jedem Fall erst ab dem dem Entscheid der IV-Stelle folgenden Monat durch eine Invalidenrente abgelöst wird, dem Zweck der Übergangsleistung zuwiderlaufen würde.”
L'offiÎ de l'assuranÎ-invalidité doit traiter en priorité les cas où une prestation transitoire est versée au sens de l'art. 32 LAI; en outre, l'information de l'institution de prévoyanÎ compétente sur la décision relative au degré d'invalidité revêt une importanÎ centrale.
“Ergänzend sollten aber auch verschiedene Schutzmechanismen geschaffen werden: Besitzstand der Rente während der Durchführung von Massnahmen, Regelung bei erneuter Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung, Koordination mit andern Versicherungen (insbesondere berufliche Vorsorge, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; vgl. BBl 2010 1818). Betreffend Art. 32 IVG ist der Botschaft des Bundesrates zu entnehmen (BBl 2010 1896): «Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während drei Jahren nach Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird. Dadurch wird für die versicherte Person die Sicherheit geschaffen, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt ist, wie wenn sie den Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (Höhe der Übergangsleistung, vgl. Art. 33).» Zum vorliegend insbesondere auszulegenden Art. 34 IVG ist der Botschaft zu entnehmen (BBl 2010 1898): «Wird nach Artikel 32 eine Übergangsleistung ausgerichtet, leitet die IV-Stelle – gleichzeitig mit der Gewährung der Leistung – die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Ausrichtung der Übergangsleistung und dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad sollte möglichst kurz sein, weshalb solche Fälle von den IV-Stellen prioritär zu behandeln sind. Da die berufliche Vorsorge in Koordination mit der vorgesehenen Regelung der IV ebenfalls eine Schutzregelung vorsieht, ist die Information über den Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad an die zuständige Vorsorgeeinrichtung von zentraler Bedeutung.»”
LAI art. 34 n. 2 Le droit à la prestation transitoire s'éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l'offiÎ AI a statué sur le degré d'invalidité.
“und sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Der Anspruch auf eine Übergangsleistung entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle (nach Art. 34 IVG) über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 IVG).”
“und sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Der Anspruch auf eine Übergangsleistung entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle (nach Art. 34 IVG) über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 IVG).”
Citation : LAI art. 34 ch. 1 Par l'octroi de la prestation de transition, l'offiÎ AI ouvre simultanément la procédure de révision du degré d'invalidité.
“En revanche, une appréciation différente d’une situation demeurée pour l’essentiel inchangée ne constitue pas un motif de révision (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 141 V 9 consid. 2.3). d) En vertu de l’art. 32 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une prestation transitoire lorsqu’au cours des trois ans qui suivent la réduction ou la suppression de sa rente, il présente une incapacité de travail d’au moins 50 % (let. a), que l’incapacité de travail se prolonge au-delà de 30 jours (let. b) et que l’assuré a participé, avant la réduction ou la suppression de sa rente, à des mesures de nouvelle réadaptation au sens de l’art. 8a ou sa rente a été réduite ou supprimée du fait de la reprise d’une activité lucrative ou d’une augmentation de son taux d’activité (let. c). Le droit à la prestation transitoire naît au début du mois au cours duquel les conditions prévues à l’al. 1 sont remplies (art. 32 al. 2 LAI). Il s’éteint au plus tard à la fin du mois au cours duquel l’office AI a rendu sa décision concernant le taux d’invalidité (art. 32 al. 3 LAI). L’art. 34 LAI précise qu’en même temps qu’il accorde une prestation transitoire au sens de l’art. 32, l’office AI entame une procédure de réexamen du taux d’invalidité (al. 1). Le premier jour du mois qui suit la décision de l’office AI concernant le taux d’invalidité (al. 2) : le droit à la rente prend naissance, en dérogation de l’art. 28 al. 1 let. b si le taux d’invalidité donne à nouveau droit à la rente (let. a) ; la rente en cours est augmentée, réduite ou supprimée pour l’avenir, si le taux d’invalidité a subi une modification notable (let. b). 4. a) Selon l’art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont applicables par analogie au calcul des rentes ordinaires de l’assurance-invalidité. b) S’agissant du droit à la rente et de son calcul, l’art. 29 LAVS dispose que peuvent prétendre à une rente ordinaire de vieillesse ou de survivants tous les ayants droit auxquels il est possible de porter en compte au moins une année entière de revenus, de bonifications pour tâches éducatives ou pour tâches d’assistance, ou leurs survivants (al.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.