9 commentaries
Anspruch auf Einarbeitungszuschuss besteht, wenn im Rahmen der Arbeitsvermittlung eine neu gefundene Tätigkeit ausgeübt wird und die Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Fehlt die reduzierte Leistungsfähigkeit (etwa weil die Person bereits in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Volltätigkeit voll arbeitsfähig ist), besteht kein Anspruch auf Einarbeitungszuschuss. Kurz dauernde oder als gescheiterte Arbeitsversuche beendete Anstellungen unterbrechen den Zusammenhang zur Invalidität nicht notwendigerweise, wenn anschliessend gesundheitlich bedingte Ausfälle eine volle Arbeitsaufnahme verhindert haben. Während einer zugesprochenen Einarbeitungsförderung gilt die Tätigkeit als dem Gesundheitszustand angepasst i.S.v. Art. 18b Abs. 1 IVG.
“Die invalidisierende Persönlichkeitsstörung habe überwiegend wahrscheinlich bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung durch den Beschwerdegegner 1 zu einer relevanten (mindestens 20 % betragenden) Leistungseinbusse geführt. Im Lebenslauf der Beschwerdeführerin falle denn auch auf, dass sie nach 2005 keine Anstellung länger halten konnte. Die Persönlichkeitsstörung habe sich schon seit ihrer Ausbildung einschränkend ausgewirkt, ab 2003 seien depressive Phasen dazugekommen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei durch keines der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse unterbrochen worden: Die Beschäftigung bei der B.________ AG (15. September bis 15. Dezember 2012) habe nicht lange genug gedauert und sei zudem als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Während der Anstellung bei der C.________ AG (7. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) habe die Invalidenversicherung bis 6. Januar 2015 Einarbeitungszuschuss geleistet, was eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit impliziere (vgl. Art. 18b Abs. 1 IVG). Ab Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen längerfristig ausgefallen; bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe sie die Arbeit nicht mehr vollumfänglich aufgenommen.”
“Arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a u. b IVG). Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie gemäss Art. 18b Abs. 1 IVG während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss. Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 23. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Damit ist kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen, da auch keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche dargetan wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3). Aus diesem Grund und weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausübte - die erneute Tätigkeit als Strassenmarkierer ab dem 14. Mai 2020 ist nicht angepasst und erfolgte sodann nur befristet bis 14. August 2020 (Urk. 3/2) - fällt auch die Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses ausser Betracht. Den Anspruch auf anderweitige Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft und solche sind konkret auch nicht beantragt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Zusprechung von Eingliederungsleistungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.”
Für den Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG ist die erschwerte Vermittelbarkeit keine Anspruchsvoraussetzung.
“2016, S. 2488 N. 740), wobei Art. 15 Abs. 2 AVIG eine – hier nicht vorliegende – dauernde und erhebliche Behinderung voraussetzt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 114). Damit ist auch die Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b AVIV zu verneinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. März und 28. Juli 2021) kann er aus dem Umstand, dass ihm die IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 18. März 2021 (act. I 17) eine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss gemäss Art. 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 erteilte, in Bezug auf die hier streitigen Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 AVIG i.V.m. Art. 90 AVIV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei Ersteren ist das vorliegend umstrittene Tatbestandsmerkmal der erschwerten Vermittelbarkeit nicht anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. Art. 18b IVG).”
Fehlen konkrete Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitgeberkontakte bzw. besteht keine Bereitschaft zur Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern, kommen ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG und ein Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG derzeit nicht in Betracht.
“Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende Gewährung der beruflichen Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG rechtfertigen würden. Dies auch deswegen, weil die subjektive Motivation des Beschwerdeführers für diese Art von Massnahme als fraglich erscheint. Schon anlässlich des Assessmentgesprächs vom 5. März 2019 hat er angegeben, dass er eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als komplett unrealistisch erachte (vgl. IV-act. 93 S. 2). Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung hat er sich sodann gegen das Angebot des Eingliederungsverantwortlichen gestellt, mit den Arbeitgebern in Kontakt zu treten, um Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Auch in der vorliegenden Beschwerde fordert der Beschwerdeführer nicht explizit die Weiterführung der Arbeitsvermittlung. Vielmehr scheint er sich in erster Linie andere Massnahmen wie die bereits erläuterten Integrationsmassnahmen zu wünschen (vgl. act. G 1 und 8). Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) oder eines Einarbeitungszuschusses (Art. 18b IVG) sind dem Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung seitens des Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin erläutert worden (IV-act. 143 S. 2, unten). Allerdings hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Kontaktaufnahme seitens des Eingliederungsverantwortlichen mit potenziellen Arbeitgebern gewünscht, um diesen Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Deswegen und mangels erkennbarer konkreter Arbeitsgelegenheiten fallen diese Massnahmen aktuell ebenfalls ausser Betracht (vgl. act. G 1 und 8). Beantragt wird vom Beschwerdeführer - neben den bereits erwähnten Integrationsmassnahmen (vgl. E. 3) - die Finanzierung des Erwerbs einer Chauffeur-Lizenz (vgl. act. G 8 S. 1). Sinngemäss beantragt er damit eine Umschulungsmassnahme (vgl. Art. 17 IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte dann einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.”
“Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende Gewährung der beruflichen Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG rechtfertigen würden. Dies auch deswegen, weil die subjektive Motivation des Beschwerdeführers für diese Art von Massnahme als fraglich erscheint. Schon anlässlich des Assessmentgesprächs vom 5. März 2019 hat er angegeben, dass er eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als komplett unrealistisch erachte (vgl. IV-act. 93 S. 2). Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung hat er sich sodann gegen das Angebot des Eingliederungsverantwortlichen gestellt, mit den Arbeitgebern in Kontakt zu treten, um Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Auch in der vorliegenden Beschwerde fordert der Beschwerdeführer nicht explizit die Weiterführung der Arbeitsvermittlung. Vielmehr scheint er sich in erster Linie andere Massnahmen wie die bereits erläuterten Integrationsmassnahmen zu wünschen (vgl. act. G 1 und 8). Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) oder eines Einarbeitungszuschusses (Art. 18b IVG) sind dem Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung seitens des Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin erläutert worden (IV-act. 143 S. 2, unten). Allerdings hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Kontaktaufnahme seitens des Eingliederungsverantwortlichen mit potenziellen Arbeitgebern gewünscht, um diesen Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Deswegen und mangels erkennbarer konkreter Arbeitsgelegenheiten fallen diese Massnahmen aktuell ebenfalls ausser Betracht (vgl. act. G 1 und 8). Beantragt wird vom Beschwerdeführer - neben den bereits erwähnten Integrationsmassnahmen (vgl. E. 3) - die Finanzierung des Erwerbs einer Chauffeur-Lizenz (vgl. act. G 8 S. 1). Sinngemäss beantragt er damit eine Umschulungsmassnahme (vgl. Art. 17 IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte dann einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.”
Der Einarbeitungszuschuss gehört zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und dient der Unterstützung einer Arbeitsaufnahme trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.3. Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl.”
“und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).”
“und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).”
Die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach Art. 18b Abs. 1 IVG gilt nach der Rechtsprechung als Indiz dafür, dass die versicherte Leistungsfähigkeit während dieser Zeit nicht dem vereinbarten Lohn entsprach. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht war und der Invaliditätszeitraum nicht unterbrochen wurde.
“Die invalidisierende Persönlichkeitsstörung habe überwiegend wahrscheinlich bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung durch den Beschwerdegegner 1 zu einer relevanten (mindestens 20 % betragenden) Leistungseinbusse geführt. Im Lebenslauf der Beschwerdeführerin falle denn auch auf, dass sie nach 2005 keine Anstellung länger halten konnte. Die Persönlichkeitsstörung habe sich schon seit ihrer Ausbildung einschränkend ausgewirkt, ab 2003 seien depressive Phasen dazugekommen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei durch keines der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse unterbrochen worden: Die Beschäftigung bei der B.________ AG (15. September bis 15. Dezember 2012) habe nicht lange genug gedauert und sei zudem als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Während der Anstellung bei der C.________ AG (7. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) habe die Invalidenversicherung bis 6. Januar 2015 Einarbeitungszuschuss geleistet, was eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit impliziere (vgl. Art. 18b Abs. 1 IVG). Ab Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen längerfristig ausgefallen; bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe sie die Arbeit nicht mehr vollumfänglich aufgenommen.”
“Die Klägerin arbeitete danach vom 7. Juli 2014 bis am 30. Juni 2015 für die A.___ AG, wobei sie ab Januar 2015 längerfristig ausfiel und danach ihre Arbeit nicht mehr vollumfänglich wieder aufnahm (vgl. hierzu Urk. 19/135). Die IV-Stelle erbrachte vom 7. Juli 2014 bis zum 6. Januar 2015 Einarbeitungszuschüsse (Urk. 19/84). Demnach entsprach die Leistungsfähigkeit der Klägerin in dieser Zeit definitionsgemäss nicht dem vereinbarten Lohn (vgl. Art. 18b Abs. 1 IVG), womit keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht war und der zeitliche Zusammenhang klarerweise nicht unterbrochen wurde. Entsprechend wurde der Klägerin mit Urteil vom 25. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente ab Februar 2015 zugesprochen.”
Voraussetzung für einen Einarbeitungszuschuss ist, dass die Massnahme notwendig und geeignet ist und die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Bei der Eignung der versicherten Person sind sowohl subjektive wie objektive Eingliederungsfähigkeit zu prüfen; zu den objektiven Kriterien gehören insbesondere die medizinischen Rahmenbedingungen und die Anpassung der vorgesehenen Tätigkeit an die Behinderung.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.3. Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl.”
Einarbeitungszuschüsse sind in den nebenstehenden Bestimmungen als eine mögliche Massnahme beruflicher Eingliederung aufgeführt und können daher im Zusammenhang mit weiteren Eingliederungsmassnahmen wie der Umschulung relevant sein.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), der Personalverleih (Art. 18abis ) Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren.”
Einarbeitungszuschüsse zählen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und sind in Art. 18b IVG geregelt. Sie gehören zum Leistungskatalog neben Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Entschädigungen für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: Das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeits-versuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs.1 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 IVG hat eine versicherte Person, der wegen ihrer Invalidität die Wahl eines Berufes oder die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit erschwert ist, Anspruch auf Berufsberatung.”
“Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 4.1.2. Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde die Verwaltung und im Streitfall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind.”
Der Einarbeitungszuschuss ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme der IV und dient dem Ausgleich eines verbleibenden Leistungsdefizits; er setzt somit voraus, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit noch nicht vollständig wiederhergestellt ist und zielt auf deren Wiederherstellung oder Verbesserung ab.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: Das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeits-versuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs.1 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 IVG hat eine versicherte Person, der wegen ihrer Invalidität die Wahl eines Berufes oder die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit erschwert ist, Anspruch auf Berufsberatung.”
“September 2014 (IV-Akte 137), auf das sich die Beklagte 1 beruft, bestätigt ebenfalls keine drei Monate dauernde Arbeitstätigkeit von über 80 %. Zwar schreibt der zuständige Job-Coach der N____ zunächst, dass der Kläger nun ein halbes Jahr in der Logistik mit einem 80-100 % Pensum tätig gewesen sei, und dieses nun auf 60 % reduziert werde. Er habe den Eindruck, und die Zeit im August bestätige dies, dass der Kläger weiterhin 100 % arbeiten werde. Dies präzisierte er jedoch am Ende des Mails, indem er ausführte, in der Regel sei der Kläger zwischen 70 und 90 % tätig, und könne zwischendurch kompensieren. Dies belegt wechselnde wöchentliche Arbeitszeiten, nicht aber eine über 80 % liegende Tätigkeit. Zudem betrifft das erwähnte 80 - 100 % Pensum die Praktikumszeit im Frühjahr 2014 und kann damit nicht mit einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Kläger von August 2014 bis Oktober 2014 Einarbeitungszuschüsse der IV erhielt. Ein Einarbeitungszuschuss gemäss Art. 18b IVG darf nur dann gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Des Weiteren waren während der gesamten Beschäftigungsdauer bei der I____ AG die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vorhanden und auch immer wieder Thema und der Arbeitgeber wusste um die gesundheitlichen Probleme. Eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer über 80%igen Arbeitsfähigkeit war demnach objektiv nicht wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 3.3.). Ob die I____ AG die 80 %-Stelle des Klägers aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen kündigte, ist dabei wiederum ohne Belang, denn es waren gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend, dass der Kläger nicht mehr als 80 % arbeitete.”
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