Abrogato dalla cifra I della LF del 14 dic. 2001, con effetto dal 1° dic. 2005 (RU 2002 2767, 2004 5053art. 1 cpv. 2; FF 1999 3837). ↩
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Der Fahrzeugausweis kann vertraglich als Durchsetzungsinstrument verwendet werden. In der angeführten Rechtsprechung wurde die Aushändigung annullierter Fahrzeugausweise als Sicherungsmittel dafür vereinbart, dass Käufer die Fahrzeuge erst nach Bezahlung bzw. erst nach Ausstellung der Schlussrechnung übernehmen; die Zurückbehaltung der Ausweise diente hier dazu, die Einhaltung von Standort‑ und Zahlungsbedingungen sicherzustellen, zumal das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis strafbar sein kann.
“________AG in den Fahrzeugausweisen - weiterhin Eigentümerin der Fahrzeuge blieb und die C.________AG den Dritterwerbern die Fahrzeuge erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises, womit auch die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises an die C.________AG einherging, übergeben durfte. Mit dieser Regelung wollte die D.________AG offensichtlich sicherstellen, dass die Dritterwerber an den Fahrzeugen bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG mangels eines Übergangs des Besitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.________AG mittels des Traditionssurrogats der "brevi manu traditio" auf die Kaufpreiszahlung (siehe dazu oben E. 12.9.8.2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl.”
Die Erteilung und der Entzug des Führerausweises erfolgen durch die kantonale Behörde des Wohnsitzes des Fahrzeugführers; die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Wohnsitz des Führers.
“Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG).”
“Le 14 mars 2024, faisant suite à l'invitation du tribunal, le recourant a produit une déclaration de revenus de 2019 auprès de la direction générale des finances publique française, précisant pour le surplus ne pas pouvoir fournir une attestation de non-assujettissement fiscal de l'administration fiscale cantonale, étant récemment revenu habiter avec son père, à ______[GE]. EN DROIT 1. Le Tribunal administratif de première instance connaît des recours dirigés, comme en l’espèce, contre les décisions de l'office cantonal des véhicules (art. 115 al. 1 et 116 al. 1 de la loi sur l’organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ - E 2 05 ; art. 17 de la loi d'application de la législation fédérale sur la circulation routière du 18 décembre 1987 - LaLCR - H 1 05). 2. Interjeté en temps utile et dans les formes prescrites devant la juridiction compétente, le recours est recevable au sens des art. 62 à 65 de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 (LPA - E 5 10). 3. À teneur de l'art. 10 al. 2 LCR, nul ne peut conduire un véhicule automobile sans être titulaire d'un permis de conduire. 4. Conformément à l'art. 22 al. 1 LCR, les permis sont délivrés et retirés par l'autorité administrative. Cette compétence appartient au canton de domicile pour les permis de conduire. 5. Selon l’art. 5k al.1 de l'ordonnance réglant l’admission des personnes et des véhicules à la circulation routière du 27 octobre 1976 (OAC - RS 741.51), les permis d’élève conducteur et les permis de conduire ainsi que les autorisations de transporter des personnes à titre professionnel ne sont délivrés qu’aux personnes qui résident en Suisse, y séjournent ou qui désirent conduire à titre professionnel des véhicules automobiles immatriculés en Suisse. La notion de domicile au sens de la circulation routière se réfère à celles de résidence et de séjour (arrêt du Tribunal fédéral, 1C_251/2015, consid. 2.1). 6. À teneur des directives de l’association des services des automobiles (ci-après : ASA) [n° 1, traitement des véhicules à moteur et des conducteurs en provenance de l’étranger, Traitement des véhicules à moteur et des conducteurs en provenance de l’étranger (asa.”
Die Übergabe annullierter Fahrzeugausweise kann geeignet sein, die Erfüllung von Zahlungen oder Standortvereinbarungen sicherzustellen. Die Entscheidung stellt fest, dass die Aushändigung annullierter Ausweise dazu diente, die Einhaltung einer Standortvereinbarung zu gewährleisten, weil der Fahrzeugausweis nach Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen ist und das Führen eines Fahrzeugs ohne Ausweis strafbar sein kann. Soweit vereinbart, kann die Aushändigung annullierter Ausweise zudem als Traditionssurrogat für den Übergang des Besitzes herangezogen werden.
“________AG in den Fahrzeugausweisen - weiterhin Eigentümerin der Fahrzeuge blieb und die C.________AG den Dritterwerbern die Fahrzeuge erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises, womit auch die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises an die C.________AG einherging, übergeben durfte. Mit dieser Regelung wollte die D.________AG offensichtlich sicherstellen, dass die Dritterwerber an den Fahrzeugen bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG mangels eines Übergangs des Besitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.________AG mittels des Traditionssurrogats der "brevi manu traditio" auf die Kaufpreiszahlung (siehe dazu oben E. 12.9.8.2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition). Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl.”
Art. 10 Abs. 4 SVG begründet eine gesetzliche Mitwirkungspflicht der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker bei polizeilichen Kontrollen: Sie haben den Führerausweis auf Verlangen vorzuweisen. Eine polizeiliche Aufforderung, den Ausweis zu zeigen, ist demnach nicht bloss eine rein verhaltensleitende Anweisung. In dem zitierten Entscheid wurde weiter festgestellt, dass eine ausdrückliche Weigerung, sich auszuweisen, die sich im konkreten Sachverhalt über rund 30 Minuten erstreckte, in ihrer Qualität und Intensität zumindest Anzeichen eines aktiven Tuns aufwies, das die reibungslose Durchführung der Kontrolle behinderte.
“Bei der Polizeikontrolle zum Zweck der Feststellung der Identität und zum Einzug des Führerausweises der Beschuldigten handelte es sich um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lag. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die Angaben im Polizeirap- port konnte erstellt werden, dass die Beschuldigte von der bevorstehenden Poli- zeikontrolle wusste und auch Kenntnis hatte von deren Zweck. Ihr war die Durch- führung einer Amtshandlung somit vorgängig angekündigt worden. 3.5.Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die bevorstehende Amtshandlung mit dem unter Sachverhaltsabschnitt 6 umschriebenen Verhalten im Sinne von Art. 286 StGB hinderte. Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Auffor- derung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6.Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den - 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung er- gibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten An- haltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vor- zuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstell- tem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzli- che Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Quali- tät und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art.”
“Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Auffor- derung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6.Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den - 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung er- gibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten An- haltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vor- zuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstell- tem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzli- che Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Quali- tät und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art. 286 StGB behinderte. 3.7.Mit Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Auto auszustei- gen, ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war, weil Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Sie war somit nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu lenken. Indem sie sich ge- mäss erstelltem Sachverhalt am 12. Februar 2021 dennoch hinter das Steuer setzte und mit ihrem Fahrzeug eine längere Strecke von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ fuhr, schuf sie eine po- tentielle Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.”
Fahrten ohne die in Art. 10 Abs. 2 SVG vorausgesetzte Berechtigung sowie der missbräuchliche Gebrauch von Führerausweisen (einschliesslich Lernfahrausweisen) können tatbestandsrelevant sein und strafrechtlich verfolgt werden (vgl. verurteilende Entscheide zu Art. 95 und Art. 97 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG).
“August 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Auf die Berufung der Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch be- treffend Dossier 1) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4.Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, - 49 - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). 2.Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt. 6.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.”
“_____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Juni 2020 (DG190038) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 46 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1); − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6, zum Nachteil des Privatklägers 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. GG140036-M) ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- respektive Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.”
Das Kantonsgericht hält fest, dass der Lenker vor Fahrtantritt mit einem Blick hätte erkennen können, dass keine Kontrollschilder angebracht waren. Dieses pflichtwidrige Unterlassen hat das Gericht als Erfüllung des Tatbestands des Fahrens ohne Kontrollschilder (Art. 10 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 SVG) gewertet; ferner hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch das Fehlen der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erkennen können.
“Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, müsste der Eventualanklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hätte er mit einem Blick feststellen können, dass am streitbetroffenen Personenwagen keine Kontrollschilder vorhanden waren. Infolgedessen hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen müssen, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug fehlt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Fehlen der Haftpflichtversicherung bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen hat. EC. Rechtliche Würdigung a. Fahren ohne Kontrollschilder (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ohne Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG kann Fahren ohne Kontrollschilder sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. (ii) Subsumption Der Beschuldigte führte am 7. September 2018 den fraglichen Personenwagen des G. ohne Kontrollschilder in O. von der Z. strasse herkommend in die R. . Er räumt ein, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Damit hat er sich fraglos des Fahrens ohne Kontrollschilder schuldig gemacht. b. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt, wer auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht.”
“Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, müsste der Eventualanklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hätte er mit einem Blick feststellen können, dass am streitbetroffenen Personenwagen keine Kontrollschilder vorhanden waren. Infolgedessen hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen müssen, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug fehlt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Fehlen der Haftpflichtversicherung bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen hat. EC. Rechtliche Würdigung a. Fahren ohne Kontrollschilder (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ohne Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG kann Fahren ohne Kontrollschilder sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. (ii) Subsumption Der Beschuldigte führte am 7. September 2018 den fraglichen Personenwagen des G. ohne Kontrollschilder in O. von der Z. strasse herkommend in die R. . Er räumt ein, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Damit hat er sich fraglos des Fahrens ohne Kontrollschilder schuldig gemacht. b. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt, wer auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht.”
Von dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 SVG (Einzel-Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) gibt es Ausnahmen: Für bestimmte Personen und Unternehmen können kollektive Fahrzeugausweise bzw. berufliche Kontrollschilder erteilt werden, wodurch Fahrzeuge unter den dafür vorgeschriebenen Bedingungen auch ohne individuelle Vorprüfung in Verkehr gebracht werden dürfen.
“Il sera fait état des arguments, développés par ces dernières à l'appui de leurs conclusions, dans les considérants de droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. 1.1. Déposé dans le délai et les formes prescrits, le présent recours est recevable en vertu de l’art. 12 al. 1 de la loi cantonale du 12 novembre 1981 d’application de la législation sur la circulation routière (LALCR; RSF 781.1) et de l'art. 114 al. 1 let. b du code fribourgeois du 23 mai 1991 de procédure et de juridiction administrative (CPJA; RSF 150.1). Le Tribunal cantonal peut donc entrer en matière sur ses mérites. 1.2. Selon l’art. 77 al. 1 CPJA, le recours devant le Tribunal cantonal peut être formé pour violation du droit, y compris l’excès ou l’abus du pouvoir d’appréciation (let. a) et pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b). En revanche, à défaut d’habilitation légale expresse, l’autorité de céans ne peut pas examiner en l’espèce le grief d’inopportunité (art. 78 al. 2 CPJA). 2. 2.1. Aux termes de l'art. 10 al. 1 LCR, les véhicules automobiles et leurs remorques ne peuvent être mis en circulation que s'ils sont pourvus d'un permis de circulation et de plaques de contrôle. Selon l'art. 25 al. 2 let. d LCR, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur les permis et plaques de contrôle, y compris ceux qui sont délivrés à court terme pour les véhicules automobiles et leurs remorques contrôlés ou non, ainsi que sur les permis et plaques de contrôle délivrés à des entreprises de la branche automobile. En vertu du système de la loi sur la circulation routière et de l'ordonnance sur l'assurance des véhicules, le permis de circulation et la plaque minéralogique correspondante se rapportent en principe à un véhicule déterminé, dûment expertisé et admis à la circulation. La remise de permis de circulation collectifs et de plaques professionnelles font exception à ce principe, en ce sens qu'il est fait exception à l'immatriculation individuelle du véhicule concerné. Il en résulte que des personnes et des entreprises déterminées sont autorisées, sous certaines conditions, à faire circuler des véhicules qui n'ont pas été expertisés.”
Das Kontrollschild bildet ein Bindeglied zwischen dem zugelassenen Fahrzeug, dessen Fahrzeugausweis und dem Halter. Nach herrschender Auffassung ist das Nummernschild nicht fahrzeug-, sondern personengebunden; es kann daher losgelöst von einer Fahrzeugübertragung den Besitzer wechseln. Gemäss VZV (Art. 87 Abs. 5 VZV) verbleiben die Kontrollschilder im Eigentum der Behörde, die Halter sind insoweit lediglich nutzungsberechtigte Besitzer.
“16 SVG). Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werden zudem die Kontrollschilder entzogen (Art. 106 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Während der Fahrzeugausweis darüber Auskunft gibt, dass das entsprechende Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SVG), wird ein zugelassenes Fahrzeug erst mittels des zugeteilten Kontrollschildes eindeutig zuordenbar (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Das Kontrollschild stellt somit eine Art Bindeglied zwischen dem zugelassenen Fahrzeug, dessen Ausweis und dessen Halter dar. Es ist mithin ein integraler Bestandteil der polizeilichen Bewilligung, mit welcher ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen wird. Dabei entspricht es einer Eigenart der schweizerischen Rechtsordnung, dass das Nummernschild nicht fahrzeug-, sondern personengebunden ist (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Aus diesem Grund ist es denn auch möglich, dass das Kontrollschild losgelöst von einer Übertragung des entsprechenden Fahrzeuges seinen Besitzer wechseln kann. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV bleiben die Kontrollschilder jedoch stets im Eigentum der Behörde. Die Halter sind lediglich nutzungsberechtigte Besitzer dieser Schilder.”
“16 SVG). Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werden zudem die Kontrollschilder entzogen (Art. 106 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Während der Fahrzeugausweis darüber Auskunft gibt, dass das entsprechende Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SVG), wird ein zugelassenes Fahrzeug erst mittels des zugeteilten Kontrollschildes eindeutig zuordenbar (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Das Kontrollschild stellt somit eine Art Bindeglied zwischen dem zugelassenen Fahrzeug, dessen Ausweis und dessen Halter dar. Es ist mithin ein integraler Bestandteil der polizeilichen Bewilligung, mit welcher ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen wird. Dabei entspricht es einer Eigenart der schweizerischen Rechtsordnung, dass das Nummernschild nicht fahrzeug-, sondern personengebunden ist (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Aus diesem Grund ist es denn auch möglich, dass das Kontrollschild losgelöst von einer Übertragung des entsprechenden Fahrzeuges seinen Besitzer wechseln kann. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV bleiben die Kontrollschilder jedoch stets im Eigentum der Behörde. Die Halter sind lediglich nutzungsberechtigte Besitzer dieser Schilder.”
“Mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises und der Zuteilung eines Kontrollschildes wird amtlich bestätigt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften erfüllt und mithin zum Verkehr zugelassen ist (Peter Sprenger, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 3 zu Art. 10 SVG). Bei der Erteilung des Fahrzeugausweises handelt es sich um eine Polizeibewilligung (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2). Dementsprechend handelt es sich bei dessen Entzug in rechtlicher Hinsicht um einen Bewilligungsentzug (Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 16 SVG). Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werden zudem die Kontrollschilder entzogen (Art. 106 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Während der Fahrzeugausweis darüber Auskunft gibt, dass das entsprechende Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SVG), wird ein zugelassenes Fahrzeug erst mittels des zugeteilten Kontrollschildes eindeutig zuordenbar (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Das Kontrollschild stellt somit eine Art Bindeglied zwischen dem zugelassenen Fahrzeug, dessen Ausweis und dessen Halter dar. Es ist mithin ein integraler Bestandteil der polizeilichen Bewilligung, mit welcher ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen wird. Dabei entspricht es einer Eigenart der schweizerischen Rechtsordnung, dass das Nummernschild nicht fahrzeug-, sondern personengebunden ist (Sprenger, a.a.O., N 4 zu Art. 10 SVG). Aus diesem Grund ist es denn auch möglich, dass das Kontrollschild losgelöst von einer Übertragung des entsprechenden Fahrzeuges seinen Besitzer wechseln kann. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV bleiben die Kontrollschilder jedoch stets im Eigentum der Behörde. Die Halter sind lediglich nutzungsberechtigte Besitzer dieser Schilder.”
Das Vorweisen oder Verwenden fremder oder abgelaufener Führerausweise kann — soweit dadurch die Berechtigung zum Führen nicht besteht — als Führen ohne Berechtigung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 SVG gewertet werden; in den zitierten Entscheiden erfolgte die Würdigung jeweils in Verbindung mit Art. 95 SVG und zudem eine Qualifikation als Missbrauch von Ausweisen nach Art. 97 SVG.
“Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen. 5.Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, - 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung 1.Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw.”
“begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff.”
Ist auf einer Aufnahme im öffentlichen Raum nur das Kontrollschild erkennbar, erscheint die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung als geringfügig. Dies stützt sich darauf, dass das Anbringen eines Kontrollschilds gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 10 Abs. 1 SVG) und Kennzeichen auf öffentlichen Strassen für Dritte ohnehin sichtbar sind, eine unmittelbare Identifikation aber erst durch weitere Schritte möglich ist. Zudem werden einzelne Aufnahmen, die unmittelbar nach einem Ereignis erstellt wurden, in der Quelle als weniger gravierend eingestuft.
“Diesbezüglich ist allerdings Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl. Rampini/Naumann/Bresson, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 47 zu Art. 13 DSG). Auf der anderen Seite sind selbstredend auch die Interessen des betroffenen Beschuldigten zu berücksichtigen. Massgeblich ist an dieser Stelle der Prüfung jedoch nicht ein allfälliges Interesse, einer Strafe zu entgehen, zumal es vorerst «lediglich» um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht (Maeder, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP 2018, S. 164). Die zu beurteilende Aufnahme erfolgte auf öffentlicher Strasse und zeigt einen blauen E.________, wobei Fahrer/in und allfällige Beifahrer/innen nicht erkennbar sind, sondern nur das Autokennzeichen des gelenkten Personenwagens. Da zum Anbringen eines Autokennzeichens eine gesetzliche Pflicht besteht (Art. 10 Abs. 1 SVG) und dieses bei Fahrten auf öffentlichen Strassen für andere Verkehrsteilnehmer/innen ohnehin sichtbar ist, erweist sich die mit der besagten Aufnahme bzw. Fotografie verbundene Persönlichkeitsverletzung in dieser Hinsicht als geringfügig (vgl. hierzu auch den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 241 E. 5.5, wo selbst das Interesse des Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung als nicht besonders gewichtig eingestuft wurde, welcher auf der strittigen Fotografie klar erkenn- und identifizierbar war). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, lässt sich aufgrund des Autokennzeichens eine Person auch nie unmittelbar identifizieren. Vielmehr ist immer ein weiterer Schritt nötig, um das Kennzeichen einer bestimmten Person zuordnen zu können. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine einzelne Aufnahme handelt, welche unmittelbar nach dem Unfall vom 15. Oktober 2021 erstellt wurde. Damit grenzt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von denjenigen Urteilen des Bundesgerichts ab, in welchen die Zulässigkeit von sog.”
Das Vorweisen eines fremden oder abgelaufenen Führerausweises entbindet nicht von der Strafbarkeit nach Art. 10 Abs. 2 SVG (vgl. Quelle 0). Provisorische Gesuche, vorläufige Atteste oder ergänzende Bescheinigungen ersetzen nicht notwendigerweise eine gültige nationale Fahrerlaubnis und begründen nicht generell das Recht, das Fahrzeug zu führen (vgl. Quelle 1).
“begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff.”
“Ces conducteurs doivent toujours être porteurs d'une pièce d'identité munie d'une photo et ne peuvent conduire que le véhicule avec lequel ils sont entrés en Suisse (al. 3). 2.3. En l'espèce, l'intimé était au moment du contrôle de police titulaire d'un permis de conduire français valable. Il lui donnait le droit de conduire en Suisse la catégorie de véhicule B mentionnée expressément sur son document, comprenant différents types de véhicules, à l'exclusion de motocycles. Il sera de prime abord constaté que le permis de catégorie B en possession de l'intimé ne lui donnait pas le droit de conduire en Suisse son motocycle d'une cylindrée de 125 cm3 et dont la puissance était de 9 kW, peu importe s'il avait entamé en France, postérieurement à son arrestation, les démarches nécessaires à faire inscrire la catégorie A1 sur son permis. Outre le fait que le dépôt d'une telle demande ne remplit pas les conditions de la législation interne pour pouvoir circuler, dans la mesure où il faut être au bénéfice d'une autorisation de l'autorité pour circuler et non de la simple demande d'autorisation (cf. art. 10 al. 2 LCR), rien ne garantit que l'intimé sera ou aurait pu être au bénéfice de la mention A1 sur son permis et qu'il s'agit simplement d'un problème de célérité des autorités administratives françaises comme il le soutient. L'attestation complémentaire en sa possession ne remplit pas les exigences de l'art. 42 al. 1 et 2 OAC, vu qu'elle n'est pas un permis national. Elle ne lui donnait ainsi pas non plus le droit de circuler en Suisse au volant de son motocycle. Mais en tout état, l'intimé argue, en s'appuyant sur l'art. 42 al. 1 let. a OAC, n'avoir eu besoin d'un permis de conduire pour circuler au volant de son motocycle, léger selon lui, étant donné que la France n'en exige pas pour la conduite de ce type de véhicule. Les parties s'opposent sur la définition de "motocycle léger", en se fondant sur différentes sources du droit présentées ci-dessous. 2.4.1. La Convention sur la circulation routière du 8 novembre 1968, à laquelle la Suisse est partie, contient différentes règles de circulation, notamment sur les conducteurs d'automobiles ou le permis national de conduire.”
Die unbefugte Verwendung fremder Fahrzeugausweise oder Kontrollschilder kann als strafbarer Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern geahndet werden; die Norm stützt sich auf Art. 10 (Pflichten zu Ausweisen und Kontrollschildern).
“Il reato di abuso della licenza e delle targhe, di cui all’art. 97 cpv. 1 lett. a LCStr, punisce colui che usa licenze o targhe di controllo che non sono state rilasciate per lui né per il suo veicolo. La norma deriva dall’art. 10 LCStr cpv. 1 e 4 (DTF 98 IV 55 consid. 1a), giusta il quale i veicoli a motore, per essere ammessi alla circolazione, devono essere provvisti della licenza di circolazione e delle targhe di controllo (cpv. 1) e il conducente deve sempre portare con sé le licenze e presentarle agli organi di controllo che le richiedessero (cpv. 2).”
Führt ein als Motorfahrzeug im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG qualifiziertes Fahrzeug auf einem öffentlichen Vorplatz (Art. 1 Abs. 1 SVG) Fahrten ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder oder die erforderliche behördliche Bewilligung gemäss Art. 33 VVV durch, können diese Fahrten als nach der Strassenverkehrsgesetzgebung widerrechtlich gelten; dies kann nach der zitierten Rechtsprechung zum Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Art. A14 AVB führen.
“Die Vorinstanz erwog mit der Erstinstanz, der Gabelstapler sei ein Motorfahrzeug gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG. Daher dürfe der Gabelstapler auf öffentlichen Strassen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern verkehren (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG). Der Unfall habe sich auf dem Vorplatz einer Lagerhalle mit einer Betonrampe ereignet. Dabei handle es sich um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG. Der Gabelstapler sei nicht immatrikuliert gewesen. Auch habe keine Bewilligung für den werkinternen Verkehr gemäss Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) bestanden. Für die Fahrten mit dem Gabelstapler habe somit die behördliche Bewilligung gefehlt. Deshalb seien sie nach der Strassenverkehrsgesetzgebung widerrechtlich gewesen. Daher schliesse Art. A14 AVB den Versicherungsschutz aus.”
Bei Verdacht auf eine relevante Einschränkung der Fahrfähigkeit kann das Strassenverkehrsamt vorsorglich den Führerausweis entziehen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung bzw. Fahreignungsprüfung anordnen. Nach der zitierten Rechtsprechung macht dies die Verfügung nicht nichtig; die Betroffene war demnach nicht berechtigt, den Anordnungen keine Folge zu leisten.
“Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5.Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 27 - 3.Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1.Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2.Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen.”
“Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5.Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 27 - 3.Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1.Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2.Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen.”
Das Nichtmitführen des Fahrzeug‑/Führerausweises wird in der zitierten Rechtsprechung als Ordnungsbusse behandelt; bei gleichzeitig begangenen Verkehrsübertretungen ist das Kumulationsprinzip anzuwenden. In Entscheiden erscheint das Nichtmitführen – separat aufgeführt – als zusätzliches Delikt neben anderen Verkehrsverletzungen.
“Die Ermittlung des schwereren Delikts nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N. 485). Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Unter korrekter Anwendung der VBRS-Richtlinien gewichtet die Vorinstanz die einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen durch unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario am schwersten (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 f.). Dieses Delikt bildet demnach den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV angemessen zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG ist eine Ordnungsbusse auszufällen und demnach das Kumulationsprinzip anzuwenden.”
“mg/l) nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2ter SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario, des Verstosses gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises nach der altrechtlichen Bestimmung von Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG begangen am 8. November 2018 um ca. 19:55 Uhr schuldig.”
“Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.”
In den vorliegenden Entscheiden tritt das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung regelmässig zusammen mit weiteren Verkehrs- und Strafdelikten (z. B. Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Versicherung, Missbrauch von Ausweisen, Entwendung). In den angeführten Fällen führten solche Gesamtstrafen zu Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder zu sonstigen gerichtlichen Massnahmen (etwa einer stationären therapeutischen Massnahme).
“mg/l) nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2ter SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario, des Verstosses gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises nach der altrechtlichen Bestimmung von Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG begangen am 8. November 2018 um ca. 19:55 Uhr schuldig.”
“_____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juni 2020 (DG200007) - 2 - - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Januar 2020 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 310 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer Geldstrafe von - 4 - 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.”
“[Faits admis] I.6.3 Circuler avec un motocycle ne répondant pas aux prescriptions (art. 93 al. 2 let. a LCR en relation avec l’art. 29 LCR) : Infraction commise le 9 décembre 2017 aux alentours de 14:06 heures, depuis la rue ________ via la rue ________ et jusqu’à la route ________, à C.________, par le fait d’avoir circulé sur un scooter dont le feu arrière était défectueux et ne s’allumait pas. [Faits admis] I.7 Conduite malgré une incapacité (art. 91 al. 2 let. b LCR en relation avec les art. 31 al. 2 et 55 al. 7 LCR, ainsi que 2 al. 1 et 2 OCR) : Infraction commise le 9 décembre 2017 aux alentours de 14:06 heures, depuis la rue ________ via la rue ________ et jusqu’à la route ________, à C.________, par le fait d’avoir circulé, sur un scooter, alors qu’il se trouvait en incapacité de conduire, plus précisément alors qu’il se trouvait sous l’influence de stupéfiants (cocaïne > 640 µg/L, positif selon OFROU). [Faits admis] I.8 Conduite sans autorisation (art. 95 al. 1 let. a LCR en relation avec l’art. 10 al. 2 LCR) : Infraction commise le 9 décembre 2017 aux alentours de 14:06 heures, depuis la rue ________ via la rue ________ et jusqu’à la route ________, à C.________, par le fait d’avoir circulé sur un scooter alors qu’il ne disposait d’aucun permis de conduire valable pour ce type de motocycle. [Faits admis] I.9 Conduite sans assurance-responsabilité civile (art. 96 al. 2 LCR en relation avec l’art. 63 al. 1 LCR ainsi que les art. 1, 3a et 60 al. 6 OAV) : Infraction commise le 9 décembre 2017 aux alentours de 14:06 heures, depuis la rue ________ via la rue ________ et jusqu’à la route ________, à C.________, par le fait d’avoir circulé sur un scooter dont il savait qu’il n’était pas couvert par une assurance-responsabilité civile. [Faits admis] I.10 Usage abusif de plaque de contrôle (art. 97 al. 1 let. g LCR) : Infraction commise le 9 décembre 2017 aux alentours de 14:06 heures, depuis la rue ________ via la rue ________ et jusqu’à la route ________, à C.________, par le fait d’avoir circulé sur un scooter muni d’une plaque de contrôle jaune P.”
“________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. Das Gericht stellt fest, dass A.________ folgende Taten am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________; 2. Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Art. 144 Abs. 3 aStGB); 3. Sachbeschädigung z.N. der M.________ (AG) (Art. 144 Abs. 1 StGB); 4. Nötigung (Art. 181 StGB), begangen z.N. von L.________; 5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); 6. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, Art. 26 SVG); 7. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); 8. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG); 9. Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 9.1. durch Rechtsüberholen (Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG); 9.2. durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht: 1. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024). 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO): [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'239.55. VI. Weiter wird beschlossen: 1.”
Art. 95 Abs. 1 SVG unterscheidet einen Auffangtatbestand (lit. a) und einen spezifischeren Tatbestand (lit. b). Lit. a erfasst das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, soweit keine spezielleren Tatbestände einschlägig sind; lit. b erfasst das Führen, obwohl der Lernfahr‑ oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.
“Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereiche von Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG Art. 10 Abs. 2 SVG hält den Grundsatz fest, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf (und e contrario jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist). Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Bestimmung des Abs. 1 Bst. a ist als Grund- bzw. Auffangtatbestand ausgestaltet. Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind. Im Ergebnis ahndet die Norm aber ausschliesslich Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben bzw. sich gar nie darum bemühten (Bussmann, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014 [nachfolgend BSK SVG-Bearbeiter], N.”
“Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – mithin genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom”
Fehlt der dargelegte berufliche Bedarf, kann der Lernfahrausweis entzogen werden. Bei Anfechtung ist zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat und ob die Entscheidung verhältnismässig ist; ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde auf zweckfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht.
“Il y a en particulier abus du pouvoir d'appréciation lorsque l'autorité se fonde sur des considérations qui manquent de pertinence et sont étrangères au but visé par les dispositions légales applicables, ou lorsqu'elle viole des principes généraux du droit tels que l'interdiction de l'arbitraire et de l'inégalité de traitement, le principe de la bonne foi et le principe de la proportionnalité (ATF 143 III 140 consid. 4.1.3 ; 140 I 257 consid. 6.3.1 ; 137 V 71 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_763/2017 du 30 octobre 2018 consid. 4.2 ; Thierry TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2018, n. 515 p. 179). 5. Saisi d’un recours, le tribunal applique le droit d’office. Il ne peut pas aller au-delà des conclusions des parties, mais n’est lié ni par les motifs invoqués par celles-ci (art. 69 al. 1 LPA), ni par leur argumentation juridique (cf. ATA/386/2018 du 24 avril 2018 consid. 1b ; ATA/117/2016 du 9 février 2016 consid. 2 ; ATA/723/2015 du 14 juillet 2015 consid. 4a). 6. Le recourant conteste la décision de retrait du permis d'élève conducteur prononcé à son encontre par décision du 10 janvier 2024. Il considère que l'autorité a constaté de manière inexacte les faits en ne retenant pas un besoin professionnel de conduire et prétend que la décision est disproportionnée. 7. À teneur de l'art. 10 al. 2 LCR, nul ne peut conduire un véhicule automobile sans être titulaire d’un permis de conduire ou, s’il effectue une course d’apprentissage, d’un permis d’élève conducteur. 8. Selon l'art. 14 al. 1 LCR, tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l’aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite. Est apte à la conduite, aux termes de l'art. 14 al. 2 LCR, celui qui a atteint l’âge minimal requis (let. a), a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b), ne souffre d’aucune dépendance qui l’empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c) et dont les antécédents attestent qu’il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d). 9. Selon l'art. 16 al. 1 let. c OAC, le permis d’élève conducteur est valable quatre mois pour la catégorie A et la sous-catégorie A1 (let. a), douze mois pour la sous-catégorie B1 et la catégorie spéciale F (let.”
“Il y a en particulier abus du pouvoir d'appréciation lorsque l'autorité se fonde sur des considérations qui manquent de pertinence et sont étrangères au but visé par les dispositions légales applicables, ou lorsqu'elle viole des principes généraux du droit tels que l'interdiction de l'arbitraire et de l'inégalité de traitement, le principe de la bonne foi et le principe de la proportionnalité (ATF 143 III 140 consid. 4.1.3 ; 140 I 257 consid. 6.3.1 ; 137 V 71 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_763/2017 du 30 octobre 2018 consid. 4.2 ; Thierry TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2018, n. 515 p. 179). 5. Saisi d’un recours, le tribunal applique le droit d’office. Il ne peut pas aller au-delà des conclusions des parties, mais n’est lié ni par les motifs invoqués par celles-ci (art. 69 al. 1 LPA), ni par leur argumentation juridique (cf. ATA/386/2018 du 24 avril 2018 consid. 1b ; ATA/117/2016 du 9 février 2016 consid. 2 ; ATA/723/2015 du 14 juillet 2015 consid. 4a). 6. Le recourant conteste la décision de retrait du permis d'élève conducteur prononcé à son encontre par décision du 10 janvier 2024. Il considère que l'autorité a constaté de manière inexacte les faits en ne retenant pas un besoin professionnel de conduire et prétend que la décision est disproportionnée. 7. À teneur de l'art. 10 al. 2 LCR, nul ne peut conduire un véhicule automobile sans être titulaire d’un permis de conduire ou, s’il effectue une course d’apprentissage, d’un permis d’élève conducteur. 8. Selon l'art. 14 al. 1 LCR, tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l’aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite. Est apte à la conduite, aux termes de l'art. 14 al. 2 LCR, celui qui a atteint l’âge minimal requis (let. a), a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b), ne souffre d’aucune dépendance qui l’empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c) et dont les antécédents attestent qu’il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d). 9. Selon l'art. 16 al. 1 let. c OAC, le permis d’élève conducteur est valable quatre mois pour la catégorie A et la sous-catégorie A1 (let. a), douze mois pour la sous-catégorie B1 et la catégorie spéciale F (let.”
Die Vorinstanz setzte die Busse für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss den in den VBRS‑Richtlinien genannten Referenzsanktionen fest.
“Asperation für die weitere Übertretung – Nichtmitführen des Fahrzeugausweises i.S.v. Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG Die Festsetzung der Busse für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises durch die Vorinstanz auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion von CHF”
Führen eines Motorfahrzeugs trotz behördlich angeordnetem Entzug des Führerausweises kann als Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verfolgt werden; dies zeigen die zitierten Entscheidungsbeispiele.
“________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. Das Gericht stellt fest, dass A.________ folgende Taten am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________; 2. Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Art. 144 Abs. 3 aStGB); 3. Sachbeschädigung z.N. der M.________ (AG) (Art. 144 Abs. 1 StGB); 4. Nötigung (Art. 181 StGB), begangen z.N. von L.________; 5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); 6. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, Art. 26 SVG); 7. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); 8. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG); 9. Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 9.1. durch Rechtsüberholen (Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG); 9.2. durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht: 1. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024). 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO): [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'239.55. VI. Weiter wird beschlossen: 1.”
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war.”
“Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 11. November 2020, um 17:58 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____ das Kleinmotorrad D._____, ..., mit einer Motorleistung von 1'500 Watt gelenkt, obschon er gewusst habe, dass er nicht über einen gültigen und erforderlichen Führerausweis zum Lenken eines Motorfahrzeugs der entsprechenden Kategorie A1 oder der Spezialkategorie F verfügt habe, zumal ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2020 des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Zürich der Führerausweis für 6 Monate für sämtliche Ka- tegorien ab dem 29. Juli 2020 entzogen worden sei. Damit habe sich der Be- schuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schul- dig gemacht. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe bei der besag- ten Fahrt das genannte Fahrzeug nicht eingelöst und entsprechend auch nicht über die erforderliche Haftpflichtversicherung, die Kontrollschilder und den Fahr- zeugausweis verfügt, womit er sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Kontrollschilder und Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 und Art. 96 Abs. 3 SVG bzw. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 3 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 11 S. 3).”
Wer ein Motorfahrzeug wissentlich oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar einer Person überlässt, von der er weiss oder wissen kann, dass sie den in Art. 10 Abs. 2 SVG geforderten Ausweis nicht besitzt, erfüllt den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG.
“Tatbestand Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begeht, wer einer Person ein Motorfahrzeug überlässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie den erforderlichen Ausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG nicht hat. Für die weiteren Ausführungen zum Tatbestand wird auf die Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1481 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).”
“_____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Juni 2020 (DG190038) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 46 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1); − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6, zum Nachteil des Privatklägers 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. GG140036-M) ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- respektive Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.”
Fehlt der gültige Fahrzeugausweis oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, ist das Fahrzeug nicht zur Teilnahme am Verkehr berechtigt; in diesem Fall kann die Polizei sein Entfernen (Abschleppen oder Unterstellung in die Fourrière) anordnen.
“4A LPA afin de constater le caractère illicite de cet acte. Le courrier du 28 novembre 2023 doit ainsi être qualifié de décision au sens de l’art. 4A al. 2 LPA en tant qu’il refuse la restitution du véhicule, tant que les frais de fourrière et les documents requis n’étaient pas produits. Le recours formé à l’encontre de la décision de la Commandante de police qui refuse la restitution de la voiture tant que les frais de mise en fourrière n’auront pas été réglés et que les autorisations de circulation n’auront pas été remises est ainsi recevable et il convient d’entrer en matière sur le fond. 3. Le litige vise à déterminer si c’est à juste titre que l’autorité intimée a refusé la restitution du véhicule du recourant par la fourrière. 3.1 Conformément à l’art. 11 let. i LaLCR, sont notamment enlevés, saisis ou mis en fourrière les véhicules n’étant plus autorisés à circuler en vertu du droit fédéral. L’enlèvement des véhicules est ordonné par la police (art. 1 RSCFV). 3.2 Selon l’art. 10 LCR, les véhicules automobiles et leurs remorques ne peuvent être mis en circulation que s’ils sont pourvus d’un permis de circulation et de plaques de contrôle. 3.3 Selon l’art. 63 al. 1 LCR, aucun véhicule automobile ne peut être mis en circulation sur la voie publique avant qu’ait été conclue une assurance‑responsabilité civile au sens des art. 63 ss LCR. 3.4 En l’espèce, lors du contrôle de police, cette dernière a constaté que la carte grise du véhicule, soit son permis de circulation, était barrée. De plus, le véhicule n’était pas assuré. Pour les deux raisons qui précèdent, la voiture ne pouvait continuer à circuler sur le territoire suisse. Ainsi, c’est à juste titre que la police, dans le cadre des compétences conférées par la loi, a ordonné l’enlèvement du véhicule. Contrairement à ce que soutient le recourant, une confiscation ou le retrait de son permis de conduire n’était pas envisageable, puisque c’est le véhicule lui-même qui ne pouvait pas circuler, ne remplissant pas les exigences légales, et non le recourant qui aurait dès lors été privé de conduire tout véhicule.”
Die Eintragung im Fahrzeugausweis begründet nicht zwingend Eigentum. Halter (détenteur) und Eigentümer können auseinanderfallen. Der Fahrzeugausweis weist die Zulassung des Fahrzeugs zur Teilnahme am Verkehr und die damit verbundenen Registrierungspflichten (inkl. Anschluss an die Haftpflichtversicherung) nach; er belegt nicht per se ein dingliches Eigentumsrecht.
“un contrat de vente) et d'un acte de disposition du vendeur (transfert de la possession ; ATF 55 II 302 = JdT 1930 1535). La seule conclusion du contrat de vente ne suffit pas à l'acquisition de la propriété (Steinauer, Les droits réels, Tome II, 5ème éd. Berne, 2020, p. 325 - 327). Lorsque l'acquéreur se trouve déjà - par suite d'une possession dérivée - en possession de la chose vendue, la tradition de la chose peut intervenir par brevi manu traditio (Steinauer, Les droits réels, Tome I, 6ème éd. Berne, 2019, p. 136). 7.1.2. En droit de la circulation routière, le détenteur (« Halter ») et le propriétaire du véhicule (« Eigentümer ») ne sont pas forcément identiques (Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière commenté, Bâle, 4e éd., 2015, N. 1.1. ad art. 67 LCR). Le permis de circulation (vulgo « carte grise ») et les inscriptions n'attestent pas de la propriété du véhicule, mais attestent de l'autorisation pour la mise en circulation de ce dernier (Bussy/Rusconi, op. cit, N. 1.1. ad art. 10 LCR et de la conclusion d'une assurance - responsabilité civile (cf. art. 11 al. 1 LCR). Les plaques de contrôle sont délivrées par le canton de stationnement nocturne du véhicule (Bussy/Rusconi, op. cit. N. 1.1.1. ad art. 11 LCR ; cf. art. 77 al. 1 Ordonnance réglant l'admission à la circulation routière [OAC, RS 741.51]). 7.1.3. En l'espèce, il ressort du dossier - et les parties l'admettent - que durant les rapports de travail le véhicule de fonction D______ appartenait à l'appelante ; elle était également inscrite, au permis de circulation, comme détentrice ; le véhicule étant stationné, durant la nuit, au domicile de l'intimé, conducteur, il s'était vu délivrer des plaques de contrôle vaudoises. 7.2. A teneur de l'art. 184 al. 1 CO, « la vente est un contrat par lequel le vendeur s'oblige à livrer la chose vendue à l'acheteur et à lui en transférer la propriété, moyennant un prix que l'acheteur s'engage à lui payer ». 7.2.1. En principe, le contrat de vente portant sur une chose mobilière n'a pas besoin de revêtir la forme écrite ; l'accord peut intervenir oralement ou par comportement concluant (Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, Zurich, 5 éd.”
Ein vermeidbarer Irrtum über die Gültigkeit des Führerausweises (z. B. hinsichtlich der Fahrzeugkategorie) kann als fahrlässiges Verhalten strafbar sein. Der Fahrzeugführer muss sich darüber im Klaren sein, welche Fahrzeugtypen er ohne entsprechenden Ausweis nicht führen darf; ein derartiger Irrtum ist nur strafbar, wenn er vermeidbar war.
“Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbestandsmässiges "Führen" ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv "erforderlich" spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist, etwa nicht für die entsprechende Fahrzeugkategorie gilt. Fahrlässigkeit ist in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG uneingeschränkt strafbar. Dies betrifft etwa Fälle, in denen sich der Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises für die entsprechende Kategorie irrt. Ein derartiger Irrtum ist als fahrlässige Tat strafbar, wenn er vermeidbar ist. So muss sich der Fahrzeugführer im Klaren darüber sein, welche Fahrzeugtypen er ohne entsprechenden Ausweis nicht führen darf (Urteil 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E.”
Wer nach dem Entzug des schweizerischen Führerausweises mit einem im Ausland ausgestellten Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, erfüllt den Tatbestand nach Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. Dies, weil mit dem Entzug des schweizerischen Ausweises auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Ausweise anzuordnen ist.
“Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – mithin genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom”
Fehlende Kontrollschilder können darauf hindeuten, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung fehlt; bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kann der Fahrzeugführer dies erkennen.
“Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, müsste der Eventualanklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hätte er mit einem Blick feststellen können, dass am streitbetroffenen Personenwagen keine Kontrollschilder vorhanden waren. Infolgedessen hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen müssen, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug fehlt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Fehlen der Haftpflichtversicherung bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen hat. EC. Rechtliche Würdigung a. Fahren ohne Kontrollschilder (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ohne Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG kann Fahren ohne Kontrollschilder sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. (ii) Subsumption Der Beschuldigte führte am 7. September 2018 den fraglichen Personenwagen des G. ohne Kontrollschilder in O. von der Z. strasse herkommend in die R. . Er räumt ein, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Damit hat er sich fraglos des Fahrens ohne Kontrollschilder schuldig gemacht. b. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt, wer auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht.”
Bei Vorlage ausländischer Führerausweise kann deren Echtheit überprüft werden. Ergibt die Überprüfung, dass ein vorgelegtes Dokument nicht offiziell erstellt wurde oder gefälscht ist, ist die Verwendung des ausländischen Führerausweises zu untersagen.
“________ interjette recours devant la Cour de droit public du Tribunal cantonal contre la décision précitée du département concluant implicitement à son annulation et à ce que l'interdiction de conduire en Suisse soit levée en attendant la fin de la procédure pénale. Il estime que c'est à tort que le département n'a pas tenu compte du certificat d'authenticité qu'il a déposé et qu'il avait obtenu en vue de convertir son permis de conduire malgache en permis de conduire français, procédure prévue par les accords bilatéraux entre les deux pays jusqu'au 31 mars 2020. Il estime également que c'est à tort que le département lui a refusé l'assistance judiciaire (recte : administrative), au motif que son recours aurait été dépourvu de chances de succès. Il sollicite le bénéfice de l'assistance judiciaire pour la procédure de recours devant la Cour de droit public. C. Le département et le SCAN concluent au rejet du recours dans la mesure où il est recevable, sans formuler d'observations. C O N S I D E R A N T en droit 1. Interjeté dans les formes et délai légaux, le recours est recevable. 2. a) Nul ne peut conduire un véhicule automobile sans être titulaire d’un permis de conduire (art. 10 al. 2 LCR). Les conducteurs en provenance de l'étranger ne peuvent conduire des véhicules automobiles en Suisse que s'ils sont titulaires : a) d'un permis de conduire national valable ou b) d'un permis de conduire international valable (art. 42 al. 1 OAC). L'usage d'un permis de conduire étranger peut être interdit en vertu des dispositions qui s'appliquent au retrait du permis de conduire suisse. En outre, l'usage du permis de conduire étranger doit être interdit pour une durée indéterminée si le titulaire a obtenu son permis à l'étranger en éludant les règles suisses ou étrangères de compétence (art. 45 al. 1 OAC). b) Il ressort du rapport de police du 18 mai 2020 que le permis de conduire de l'intéressé a été examiné par le Service forensique de la Police neuchâteloise puis par les autorités malgaches, sur demande de l'Office fédéral de la police. Il ressort des conclusions du service spécialisé précité ainsi que des renseignements transmis par les autorités malgaches que le document présenté par le recourant n'a pas été établi officiellement.”
Art. 10 Abs. 2 SVG hält den Grundsatz fest, dass zum Führen eines Motorfahrzeugs ein Führerausweis erforderlich ist; umgekehrt ist das Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis untersagt und bildet die Grundlage für die in Art. 95 SVG geregelten strafrechtlichen Tatbestände.
“Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbestandsmässiges "Führen" ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv "erforderlich" spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist, etwa nicht für die entsprechende Fahrzeugkategorie gilt. Fahrlässigkeit ist in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG uneingeschränkt strafbar. Dies betrifft etwa Fälle, in denen sich der Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises für die entsprechende Kategorie irrt. Ein derartiger Irrtum ist als fahrlässige Tat strafbar, wenn er vermeidbar ist. So muss sich der Fahrzeugführer im Klaren darüber sein, welche Fahrzeugtypen er ohne entsprechenden Ausweis nicht führen darf (Urteil 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E.”
“Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereiche von Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG Art. 10 Abs. 2 SVG hält den Grundsatz fest, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf (und e contrario jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist). Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Bestimmung des Abs. 1 Bst. a ist als Grund- bzw. Auffangtatbestand ausgestaltet. Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind. Im Ergebnis ahndet die Norm aber ausschliesslich Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben bzw. sich gar nie darum bemühten (Bussmann, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014 [nachfolgend BSK SVG-Bearbeiter], N.”
Praxis: Art. 10 Abs. 2 SVG wird in der Rechtsprechung regelmässig in Verbindung mit Art. 95 SVG herangezogen. Mehrfache Taten des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung werden dort häufig als getrennte Begehungen erfasst und bei der Strafzumessung berücksichtigt. In einzelnen, schweren oder wiederholten Fällen ist in der Praxis auch die Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) dokumentiert.
“Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen. 5.Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, - 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung 1.Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw.”
“März 2022 (DG210028) - 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. August 2021 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D1, D2 und D3), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D1, D2 und D3), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D1, D2 und D3), − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (D8), − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (D7), − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c i.V.m. lit. g BetmG (D5), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (D8), − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (D8). 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 446 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) – teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2019 ausgefällten Strafe – sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. - 3 - 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - A014’631'448 – Motorsäge Stihl - A014’631'482 – Motorsäge Stihl - A014’631'539 – Säbelsäge Metabo - A014’631’551 – Akkubohrmaschine Bosch - A014’631’573 – Baustellenradio Makita - A014’631'584 – Ladegerät Makita - A014’631'620 – 3 Hilti-Akkus - A014’631'631 – Ladegerät Metabo - A014’631'664 – 2 Akkus Metabo - A014’631'686 – 2 Akkus Metabo - A014’631'697 – Akku Metabo - A014’631'700 – Akku Bosch - A014’631'711 – Fahrradkorb - A013’623'853 – Sturmmaske - A014’631'380 – Gartenhandschuhe - A014’631'426 – Sturmhaube 7.”
“_____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2. C._____, Privatklägerin 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ - 2 - betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 24. September 2020 (DG200003) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. März 2020 (Urk. 1/26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 60 ff.) 1. Der Beschuldigte, A._____ , ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. - 4 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 4 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.”
“Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Januar 2021 (DG200148) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2020 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 42ff) 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, − der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV. - 3 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 162 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27.”
“Gegen diesen Beschluss kann Berufung gemäss Ziffer 11 des nachfolgen- den Erkenntnisses erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 18 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 39 Abs. 1 und 3 VRV und Art. 18 Abs. 3 SSV; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV; - 3 - − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 218 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgescho- ben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 69'390.– (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird im Umfang von Fr. 8'000.– als unrecht- mässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen und im Mehrbetrag primär zu Deckung der Geldstrafe sowie der Busse und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet.”
“_____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Bertschy, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. März 2020 (DG190071) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. Novem- ber 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist wie folgt schuldig: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern I.1, I.2, I.4, I.10, I.12, I.14) − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG (Anklageziffer I.3, I.5, I.6, I.7, I.8, I.9, I.10, I.11, I.13) − mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Anklageziffern I.8, I.11, II.) − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer III.) 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 51 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 592 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. B-7/2017/10039847) für eine Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Au- gust 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 20'569.10 (Fr. 20'385.– sowie Euro 165.–, USD 1.–, Valuta Fr. 184.10) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 3 - 6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B02431-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel sowie die si- chergestellten Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu ver- nichten.”
“Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Ver- urteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Auch hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der übrigen Verfahrenskosten blieb das vorinstanz- liche Urteil unangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 2, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 5).”
Das Nichtmitführen des Fahrzeug- oder Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG ist als eigenständige Verkehrsübertretung zu behandeln und mit einer Ordnungsbusse zu ahnden; eine solche Ordnungsbusse kann neben anderen, schwereren Verkehrsdelikten verhängt werden.
“Die Ermittlung des schwereren Delikts nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N. 485). Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Unter korrekter Anwendung der VBRS-Richtlinien gewichtet die Vorinstanz die einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen durch unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario am schwersten (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 f.). Dieses Delikt bildet demnach den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV angemessen zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG ist eine Ordnungsbusse auszufällen und demnach das Kumulationsprinzip anzuwenden.”
“Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.”
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen ausgewählte Personen und Unternehmen kollektive Fahrzeugausweise sowie berufliche Kontrollschilder erhalten. Diese bilden eine Ausnahme vom Grundsatz der individuellen Fahrzeugzulassung und ermöglichen es, Fahrzeuge ohne einzelne Zulassung in Verkehr zu bringen.
“Il sera fait état des arguments, développés par ces dernières à l'appui de leurs conclusions, dans les considérants de droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. 1.1. Déposé dans le délai et les formes prescrits, le présent recours est recevable en vertu de l’art. 12 al. 1 de la loi cantonale du 12 novembre 1981 d’application de la législation sur la circulation routière (LALCR; RSF 781.1) et de l'art. 114 al. 1 let. b du code fribourgeois du 23 mai 1991 de procédure et de juridiction administrative (CPJA; RSF 150.1). Le Tribunal cantonal peut donc entrer en matière sur ses mérites. 1.2. Selon l’art. 77 al. 1 CPJA, le recours devant le Tribunal cantonal peut être formé pour violation du droit, y compris l’excès ou l’abus du pouvoir d’appréciation (let. a) et pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b). En revanche, à défaut d’habilitation légale expresse, l’autorité de céans ne peut pas examiner en l’espèce le grief d’inopportunité (art. 78 al. 2 CPJA). 2. 2.1. Aux termes de l'art. 10 al. 1 LCR, les véhicules automobiles et leurs remorques ne peuvent être mis en circulation que s'ils sont pourvus d'un permis de circulation et de plaques de contrôle. Selon l'art. 25 al. 2 let. d LCR, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur les permis et plaques de contrôle, y compris ceux qui sont délivrés à court terme pour les véhicules automobiles et leurs remorques contrôlés ou non, ainsi que sur les permis et plaques de contrôle délivrés à des entreprises de la branche automobile. En vertu du système de la loi sur la circulation routière et de l'ordonnance sur l'assurance des véhicules, le permis de circulation et la plaque minéralogique correspondante se rapportent en principe à un véhicule déterminé, dûment expertisé et admis à la circulation. La remise de permis de circulation collectifs et de plaques professionnelles font exception à ce principe, en ce sens qu'il est fait exception à l'immatriculation individuelle du véhicule concerné. Il en résulte que des personnes et des entreprises déterminées sont autorisées, sous certaines conditions, à faire circuler des véhicules qui n'ont pas été expertisés.”
Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den in Art. 10 Abs. 2 SVG genannten gültigen Titel reicht Vorsatz, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Eine fahrlässige Begehung ist nach der Rechtsprechung ebenfalls strafbar.
“Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – mithin genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom”
Im vorliegenden Entscheid wurde das wiederholte Führen trotz Ausweisentzug als «mehrfaches Führens eines Motorfahrzeugs» i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG qualifiziert und bei den weiteren SVG-Schuldsprüchen sowie der Strafzumessung berücksichtigt.
“Manuel Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Juli 2022 (DG220021) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2022 (Urk. 1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 56 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erfor- derlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV. 2. Mit Bezug auf die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche der Beschuldigte vor dem 28. Juli 2019 begangen hat, wird das Verfahren eingestellt. 3. Vom Vorwurf der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis und mit 18. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen. - 3 - 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.”
“Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch tritt zu den von der Vorinstanz ausgesprochenen, mit heuti- gem Beschluss rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV hinzu. - 21 - V. Strafzumessung”
“Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch tritt zu den von der Vorinstanz ausgesprochenen, mit heuti- gem Beschluss rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV hinzu. - 21 - V. Strafzumessung”
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Führerausweises kann als Straftat nach Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verfolgt werden; Gerichte haben entsprechende Tatbestände in Urteilssprüchen als verfolgbare und verurteilte Delikte bezeichnet.
“Stegmann Urteil vom 1. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2022 (DG220139) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 (Urk. 1A/76) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 181 ff.) «Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 3.Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 4.Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 166 Tage durch Haft erstanden sind. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6.Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 120, wovon 134 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 7.Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8.Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. - 3 - 9.Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10.Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten A.”
“Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zudem schuldig zu sprechen − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. III. Strafzumessung”
“November 2019 (DG190142) - 2 - Anklage: (Urk. 62) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 228 S. 190 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB; − der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB; − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, Art. 25 StGB und Art. 18 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon bis und mit heute 727 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 10 (entsprechend CHF 1'900) als teil- weise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe betreffend den Beschuldigten A._____ werden vollzo- gen. - 3 - 5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.--(entsprechend CHF 900). 6. Der Vollzug der Geldstrafe betreffend die Beschuldigte B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer des Führerausweises können frühere Entzüge zu einer Verschärfung der Mindestentzugsdauer führen (sogenanntes «Kaskadensystem»). Die Mindestentzugsdauern sind dabei nicht unterschreitbar; nach einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestdauer drei Monate, bei einem früheren Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung erhöht sich die Mindestdauer auf sechs Monate (vgl. Art. 16 ff. SVG; vgl. Quelle).
“November 2020 zu entziehen ist (dazu nachfolgend Erwägungen 3 und 4). Uneinig sind sich Beschwerdeführer und Vorinstanz sodann darüber, ob die verfügende Behörde gleichzeitig mit dem Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken den Zeitraum des Vollzugs festlegen darf (dazu nachfolgend Erwägung 5). Entzugsdauer Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, es liege ein Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vor, weil dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits im Jahr 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, und hat die sechsmonatige Mindestentzugsdauer verfügt. Die Vorinstanz ist der Auffassung, ein solcher Rückfall liege nicht vor, weil der frühere Entzug lediglich den Führerausweis der Spezialkategorien G und M betraf und der Beschwerdegegner den Führerausweis für die Kategorie B damals noch nicht besass, und hat die Entzugsdauer auf vier Monate herabgesetzt. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 314.1, OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Bemessung der Entzugsdauer dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauern tragen einerseits der Schwere der Widerhandlung und anderseits dem Umstand Rechnung, ob und wenn ja, wie weit zeitlich zurückliegend dem Betroffenen der Führerausweis bereits früher entzogen war (sogenanntes "Kaskadensystem"; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). War dem Betroffenen der Ausweis in den vorangegangenen Jahren einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, erhöht sich die Mindestentzugsdauer auf sechs Monate (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit.”
Aus Art. 10 Abs. 4 SVG folgt für Fahrzeuglenker eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Kontrollen; sie müssen den Führerausweis auf Verlangen vorweisen. Diese Pflicht dient der Feststellung von Identität und der Abklärung der Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs. Eine hartnäckige Verweigerung kann die Durchführung der Kontrolle behindern und ist somit rechtlich relevant; in der zitierten Rechtsprechung wurde dies als Grundlage für weitergehende rechtliche Massnahmen beurteilt.
“Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Auffor- derung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6.Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den - 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung er- gibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten An- haltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vor- zuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstell- tem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzli- che Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Quali- tät und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art. 286 StGB behinderte. 3.7.Mit Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Auto auszustei- gen, ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war, weil Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Sie war somit nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu lenken. Indem sie sich ge- mäss erstelltem Sachverhalt am 12. Februar 2021 dennoch hinter das Steuer setzte und mit ihrem Fahrzeug eine längere Strecke von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ fuhr, schuf sie eine po- tentielle Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.”
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