1 commentary
Ein einzelnes, nicht übermässiges Hupen zur Ankündigung eines Überholvorgangs kann unter engen Verhältnissen zulässig und damit kein Verstoss gegen Art. 45 SVG sein. Im zitierten Fall wurde ein einmaliges Hupen, das der Ankündigung des Überholens diente, als nicht übermässig und als förderlich für die Sicherheit gewertet; es wurde daher als noch tolerierbar eingestuft.
“29 Abs. 1 VRV). Akustische Warnsigna- le (Hupen) sind Zeichen, mit welchem sich der Fahrzeugführer anzukündigen hat, wenn die momentane Verkehrssituation es erfordert, dass er andere Strassenbe- nützer auf sein Herannahmen aufmerksam macht (vgl. OFK/SVG-GIGER, SVG Art. 40 N 1). Vorliegend hat der Beschuldigte gehupt, als er hinter der Velofahrerin herfuhr. Dabei ist von einem einmaligen Hupen auszugehen, jedenfalls nicht von einem übermässigen, amokmässigem Hupen, war dies doch der Velofahrerin rund vier Monate später nicht mehr in Erinnerung und wurde etwas anderes von den Zeugen auch nicht geschildert. Auch wenn der Beschuldigte ein Hupen be- streitet ist davon auszugehen, dass er dies tat, um anzukündigen, dass er überho- len will (woraufhin die vorausfahrende Velofahrerin dies zu erleichtern hätte), was gerade bei diesen engen Verhältnissen die Sicherheit gefördert hätte. Von daher erscheint ein einzelnes Hupen aufgrund dieser besonderen Umstände noch kein Verstoss gegen Art. 45 SVG bzw. gerade noch tolerierbar. Er ist daher von die- sem Vorwurf freizusprechen.”
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