Nuovo testo del per. giusta la cifra I della LF del 14 dic. 2001, in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2002 2767; FF 1999 3837). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 mar. 2023, in vigore dal 1° ott. 2023 (RU 2023 453;FF 2021 3026). ↩
Secondo e terzo per. abrogati dalla cifra I della LF del 14 dic. 2001, con effetto dal 1° apr. 2003 (RU 2002 2767; FF 1999 3837). ↩
Abrogato dalla cifra I della LF del 15 giu. 2012, con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6291;FF 2010 7455). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975RU 1975 12571268art. 1;FF 1973 II 1053). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 6 ott. 1989 (RU 1991 71;FF 1986 III 185). Abrogato dalla cifra I della LF del 15 giu. 2012, con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6291;FF 2010 7455). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 18 giu. 1993, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1993 3330, 1994 815;FF 1993 I 609). ↩
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Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG kann das ASTRA Sicherheitsabzüge für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Radarmessungen) festlegen. Radarmessungen bilden in einem anschliessenden Strafverfahren ein Beweismittel, das vom Gericht frei zu würdigen ist.
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben den technischen Ungenauigkeiten am Messgerät könnten auch Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer bestehen. Weiter treffe es nicht zu, dass Messungenauigkeiten durch den Abzug der Sicherheitsmarge ausgeglichen würden. Das ASTRA verfüge über keine Gesetzgebungskompetenz, welche es ihm erlaube, für die Gerichte bindende Beweiswürdigungsregeln zu erlassen. Zudem würden diese Margen die Ungenauigkeit der Messgeräte berücksichtigen, nicht jedoch die Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsabgabe der individuellen Fahrzeuge selbst. Da niemals die exakt zurückgelegten Kilometer, sondern nur die Umdrehung von Rädern und Getrieben gemessen werden könnten, spielten Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen sowie weitere Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Das ASTRA verfügt gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) über die Kompetenz zur Festlegung von Sicherheitsabzügen für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Diese hat sie in Art. 8 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) wahrgenommen. Im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen vorgenommene Radarmessungen (von denen die Sicherheitsmarge in Abzug zu bringen ist) bilden in einem nachfolgenden Strafverfahren zwar ein Beweismittel, dieses ist durch das Gericht jedoch frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Sicherheitsabzüge trügen der individuellen Beschaffenheit der kontrollierten Fahrzeuge ungenügend Rechnung, belässt er es bei unsubstanziierten Verweisen auf angebliche Unterschiede hinsichtlich Fahrzeuggrösse, Pneudruck, Reifenprofil oder "weitere technische Unterschiede". Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die in seinem Fall vorgenommenen Abzüge zu tief wären und bringt auch nicht vor, wie hoch diese seiner Ansicht nach sein müssten.”
Bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem (z. B. Ablesung des Geschwindigkeitsmessers) entscheidet die richterliche Behörde nach freier Beweiswürdigung über deren Verwertbarkeit. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, über welche Distanz die Messung vorgenommen wurde.
“Regeste Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 9 Abs. 2 SKV; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers unterliegt der freien Würdigung durch die richterliche Behörde; Berücksichtigung des Kriteriums der Distanz, über die die Messung durchgeführt wurde (E. 1). Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA (E. 2).”
Art. 106 Abs. 3 SVG verhindert nach der Rechtsprechung nicht, dass die Kantone die Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen der Ausübung beruflicher Fahrdienste (z. B. Taxi und VTC) regeln. Die Kompetenz der Eidgenossenschaft für die Zulassung von Fahrzeugen (insbesondere Bau und Ausrüstung, die durch OAC/OETV geregelt sind) schliesst kantonale Vorschriften in diesem technischen Bereich aus. Soweit es aber um die berufsbezogene Verwendung der Fahrzeuge geht, ist das Gebiet nicht abschliessend durch den Bund geregelt, so dass die Gesetzgebungskompetenz den Kantonen zukommen kann; kantonale Regelungen dürfen jedoch nicht die bundesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zu technischen Vorschriften der Fahrzeuge ersetzen oder widersprechen.
“1 Selon le Tribunal fédéral, le fait que l’admission des véhicules automobiles à la circulation relève de la compétence exclusive de la Confédération ayant arrêté l’OAC, n’empêche pas les cantons d’établir des règles qui concernent d’autres domaines, tels que celui de l'exercice de la profession de chauffeur de taxi et de VTC comme les limousines. La compétence de l'art. 82 al. 1 Cst. est une compétence législative concurrente par rapport aux cantons. La jurisprudence a déjà eu l'occasion de relever que, ni les services de taxi, ni ceux de VTC, n’étaient réglementés de manière exhaustive par la Confédération, de sorte que la compétence pour légiférer dans ce domaine appartenait aux cantons (ATF 99 Ia 389 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_230/2020 du 25 mars 2021 consid. 4.4 ; 2C_84/2019 du 20 septembre 2019 consid. 6.2.2 ; 2C_284/2019 du 16 septembre 2019 consid. 5.2.2). En particulier, il avait été jugé que l'on ne pouvait déduire des art. 3 et 106 LCR que le droit fédéral s'opposait à une réglementation cantonale de la profession de taxi (ATF 99 Ia 389 consid. 2a). Dans ces conditions, le fait que l'art. 106 al. 3 LCR dispose que les cantons ne peuvent de manière générale pas édicter de prescriptions complémentaires en ce qui concerne les véhicules automobiles ne s'opposait pas à ce qu'ils réglementent leur utilisation dans le cadre de l'exercice autorisé de la profession de chauffeur de taxi ou de VTC (ATF 150 I 120 consid. 5.4.1 et 5.4.2). 2.3.2 Le Tribunal fédéral a également déjà jugé que lorsqu’une collectivité publique réglemente l'usage accru du domaine public par les taxis, les autorisations ne doivent pas être concentrées entre les mains d'un petit cercle toujours identique de bénéficiaires, mais être réparties équitablement entre les différents concurrents, selon un système permettant également l'accès à de nouveaux candidats. Il en découlait un devoir pour la collectivité publique d'assurer une rotation, ce qui l’a conduit à admettre l'existence d'un motif légitime en lien avec l’art. 13 al. 9 let. c LTVTC prévoyant la caducité des AUADP lorsque son titulaire atteignait l’âge de 75 ans révolus (arrêt du Tribunal fédéral 2C_302/2024 du 13 janvier 2025 consid.”
“Il ressort de ce qui précède que seuls les véhicules qui sont en parfait état de fonctionnement et qui répondent aux prescriptions en la matière peuvent être admis à la circulation routière, et que les cantons n'ont dans ce domaine, conformément à l'art. 106 al. 3 LCR, pas de compétence s'agissant de questions de construction ou d'équipement réglées par l'OAC et l'OETV. Il n'en demeure pas BGE 150 I 120 S. 129 moins, ce que tant la recourante que le Département fédéral perdent de vue, que le seul fait que la Confédération ait la compétence de réglementer la circulation routière et en particulier l'admission à celle-ci (cf. art. 82 al. 1 Cst.) n'empêche pas les cantons d'établir des règles qui concernent d'autres domaines, à l'instar de celui de l'exercice de la profession de chauffeur de taxi et de voitures de transport avec chauffeur (ci-après: VTC), telles que les limousines. En effet, comme on l'a vu (cf. supra consid. 5.4.1), la compétence de l'art. 82 al. 1 Cst. est une compétence législative concurrente par rapport aux cantons. Or, à cet égard, la jurisprudence a déjà eu l'occasion de relever que, ni les services de taxi, ni ceux de VTC, ne sont réglementés de manière exhaustive par la Confédération, de sorte que la compétence pour légiférer dans ce domaine appartient aux cantons (cf.”
Art. 106 Abs. 1 SVG bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass die Polizei die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlichen Massnahmen trifft. Nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur umfasst dies auch präventive bzw. routinemässige Kontrollen des Strassenverkehrs; hierfür verlangt die genannte Regelung keinen Anfangsverdacht.
“Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
“Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Führerausweisen liegt bei den Kantonen; eine sachliche Zuständigkeit des UVEK hierfür besteht nicht.
“Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung erwog die Vorinstanz, dass sich das SVA zu den Eingaben des Beschwerdeführers jeweils innert durchaus üblicher Fristen der geschäftlichen Korrespondenz vernehmen liess (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4.2). Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen überhaupt rechtsgenüglich auseinandersetzt, überzeugen seine Darlegungen nicht. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass das SVA auf die hier vornehmlich interessierenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. März und 20. März 2022 bereits am 30. März 2022 und somit innert angemessener Frist reagierte. Dass der Beschwerdeführer schon am 26. Mai 2021 an das UVEK gelangt war, ändert daran nichts. Eine Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids des SVA vom 22. September 2022 fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des UVEK. Dasselbe gilt für die Erteilung von Führerausweisen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG). Dass das SVA auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das UVEK nicht bzw. nicht früher reagiert hat, stellt somit keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar.”
Die Kantone führen das Gesetz durch und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. In der Praxis umfasst dies unter anderem die Vollstreckung von Sanktionen wie Ersatzfreiheitsstrafen (z. B. deren Exekution, wenn eine Busse nicht bezahlt wird) und die Einbindung kantonaler Stellen.
“Alloue à A______ une indemnité à la charge de l'Etat de Genève de CHF 2544.40, TVA comprise, pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure pour la procédure dappel. Rejette les conclusions en indemnisation de A______ pour le surplus. Compense, à due concurrence, la créance de l'Etat de Genève en paiement de la part des frais de procédure mis à la charge de A______ dans les procédures de première instance et dappel avec l'indemnité de procédure qui lui est allouée en appel pour ses frais de défense. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant: "Déclare A______ coupable de violation grave des règles de la circulation (art. 90 al. 2 LCR). Condamne A______ à une amende de CHF 400.- (art. 100 ch. 4 in fine LCR, 48 let. a ch. 1, 48a al. 2 et 106 al. 1 CP). Prononce une peine privative de liberté de substitution de 4 jours (art. 106 al. 2 LCR). Dit que la peine privative de liberté de substitution sera mise à exécution si, de manière fautive, l'amende n'est pas payée (art. 106 al. 2 LCR). Condamne A______ à la moitié des frais de la procédure, qui s'élèvent dans leur globalité à CHF 1'686.-, y compris un émolument de jugement de CHF 1'000.- (art. 425, 426 al. 1 CPP et 9 al. 1 let. d RTFMP). Rejette les conclusions en indemnisation de A______ (art. 429 al. 1 let. a CPP). [ ] Fixe lémolument complémentaire de jugement à CHF 1000.-. Met cet émolument complémentaire, à hauteur de CHF 500.-, à la charge de A______." Notifie le présent arrêt aux parties. Le communique, pour information, au Tribunal de police ainsi qu'au Service cantonal des véhicules. La greffière : Melina CHODYNIECKI La présidente : Gaëlle VAN HOVE Indication des voies de recours : Conformément aux art. 78 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), par-devant le Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14), par la voie du recours en matière pénale.”
Die Kantone regeln die Veranlassung und die Kostenfolgen kantonal. Nach der zitierten Rechtsprechung sind die Kosten einer Fahreignungsabklärung vom Betroffenen zu tragen, wenn sie durch sein Verhalten bzw. aufgrund berechtigter Zweifel an seiner Fahreignung veranlasst wurden. Für die Kostentragung ist ein Verschulden nicht erforderlich.
“Der von der Vorinstanz ohne nähere Begründung in antizipierter Beweiswürdigung gezogene Schluss, «mangels gegenteiliger Informationen» bestünden keine (berechtigten) Zweifel an der Fahreignung, ist in Anbetracht der ausgewiesenen schweren gesundheitlichen Unfallfolgen nicht haltbar, zumal keinerlei Aussagen zum Behandlungserfolg der offenbar längerdauernden Rehabilitation aktenkundig sind und nichts darauf schliessen lässt, dass sämtliche fahreignungsrelevanten Beeinträchtigungen folgenlos verheilt wären. Die Vorinstanz liess ferner ausser Acht, dass der Beschwerdegegner der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam und er deshalb die Folgen der bislang unbewiesenen Behauptung einer vollständigen Heilung der schweren Unfallfolgen zu tragen hat (BGE 128 II 139). Gründe, die gegen den vom Beschwerdeführer als medizinische Abklärungsperson bestimmten Dr. med. B.__ (act. 8.7, S. 47) sprechen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdegegner geltend gemacht. Die Kosten einer Fahreignungsabklärung sind vom Beschwerdegegner zu tragen, wurden sie doch durch sein Verhalten bzw. aufgrund der ihm anzurechnenden berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung verursacht (Art. 94 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 SVG). Ein Verschulden ist für die Kostentragung nicht vorausgesetzt (siehe statt vieler etwa VerwGE B 2022/117 vom 2. März 2023 E. 4.2). Gemäss vorstehenden”
“Der von der Vorinstanz ohne nähere Begründung in antizipierter Beweiswürdigung gezogene Schluss, «mangels gegenteiliger Informationen» bestünden keine (berechtigten) Zweifel an der Fahreignung, ist in Anbetracht der ausgewiesenen schweren gesundheitlichen Unfallfolgen nicht haltbar, zumal keinerlei Aussagen zum Behandlungserfolg der offenbar längerdauernden Rehabilitation aktenkundig sind und nichts darauf schliessen lässt, dass sämtliche fahreignungsrelevanten Beeinträchtigungen folgenlos verheilt wären. Die Vorinstanz liess ferner ausser Acht, dass der Beschwerdegegner der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam und er deshalb die Folgen der bislang unbewiesenen Behauptung einer vollständigen Heilung der schweren Unfallfolgen zu tragen hat (BGE 128 II 139). Gründe, die gegen den vom Beschwerdeführer als medizinische Abklärungsperson bestimmten Dr. med. B.__ (act. 8.7, S. 47) sprechen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdegegner geltend gemacht. Die Kosten einer Fahreignungsabklärung sind vom Beschwerdegegner zu tragen, wurden sie doch durch sein Verhalten bzw. aufgrund der ihm anzurechnenden berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung verursacht (Art. 94 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 SVG). Ein Verschulden ist für die Kostentragung nicht vorausgesetzt (siehe statt vieler etwa VerwGE B 2022/117 vom 2. März 2023 E. 4.2). Gemäss vorstehenden”
Die Kantone dürfen gestützt auf Art. 106 Abs. 3 SVG keine weiteren fahrzeugbezogenen Bedingungen für die Zulassung zum Strassenverkehr von Fahrzeugen verlangen, die für den beruflichen Personentransport bestimmt sind; dies ist nach der zitierten Rechtsprechung Sache des Bundes.
“Dans sa prise de position sur le recours, le Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication (ci-après: le Département fédéral) a proposé l'admission du recours, au motif que l'art. 18 al. 2 LTVTC/GE revenait à fixer un critère supplémentaire à l'admission à la circulation routière des véhicules affectés au transport professionnel de personnes. Or, dans ce domaine, la Confédération avait déjà épuisé sa compétence législative, dès lors que le droit fédéral prévoyait que ces véhicules étaient admis à la circulation pour autant qu'ils respectent les principes BGE 150 I 120 S. 127 généraux d'admission prévus dans l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51), qu'ils soient soumis à un contrôle annuel, que leur affectation soit indiquée dans le permis de circulation et qu'ils soient munis d'un tachygraphe. Selon le Département fédéral, les cantons ne pouvaient dès lors imposer aucune autre condition relative aux véhicules pour ce qui était de leur admission à la circulation routière, ce qui ressortait d'ailleurs également de l'art. 106 al. 3 LCR.”
Kantone können ergänzende Vorschriften erlassen, die die Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Transportunternehmens regeln (z. B. Anforderungen an Energieeffizienz, Nachweis von Berufsausweis oder betriebsbezogene Voraussetzungen, Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit). Solche Regeln betreffen die Bewilligung der Berufsausübung und nicht die Zulassung der Fahrzeuge zum Strassenverkehr. Die Rechtsprechung weist jedoch darauf hin, dass bestimmte Eingriffe — etwa die zwingende Verknüpfung der Betriebserteilung mit dem Besitz eines Berufsausweises — unverhältnismässig sein und die Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigen können.
“Regeste Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E.”
Nach Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis können kantonale Behörden von technischen Mindestanforderungen (insbesondere der Anlage 4 OAV) abweichen, sofern eine Gesamtbewertung des Betriebs beziehungsweise des Einzelfalls eine solche Abweichung rechtfertigt.
“L'art. 23 al. 2 OAV, introduit par la modification du 11 avril 2001, est entré en vigueur le 1 er juin 2001 (RO 2001 1383 ss). Selon l'OFROU, depuis cette date, les exigences minimales de l'annexe 4 OAV ne servent plus que de directives, les autorités cantonales pouvant s'en écarter lorsque l'évaluation globale de l'entreprise le justifie (arrêts 2C_522/2012 du 28 décembre 2012 consid. 2.2; 2A.406/2005 du 7 novembre 2005 consid. 4.2). Dans sa lettre d'accompagnement des " Instructions et explications concernant les permis de circulation collectifs avec plaques professionnelles " rédigées en application des art. 106 al. 1 LCR et 76a OAV et adressées aux autorités cantonales, le Département fédéral de justice et police (DFJP) avait déjà relevé, le 5 août 1994, la volonté d'assouplir les conditions prévalant jusqu'alors pour l'octroi des plaques professionnelles; un commerçant de véhicules ne devait pas posséder les installations exigées par cette activité s'il pouvait en disposer contractuellement et il importait peu que les travaux soient confiés à des tiers; cet assouplissement a encore été accru ultérieurement, lors de la modification du 11 avril 2001 (arrêt 2C_522/2012 précité, consid. 3.2).”
Nach Art. 106 Abs. 2 SVG gelten für das Administrativverfahren die einschlägigen kantonalen Verfahrensbestimmungen, weshalb die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen grundsätzlich kantonal geregelt wird. Das Bundesrecht verlangt demgegenüber lediglich, dass Entzugsverfügungen schriftlich eröffnet und begründet werden (Art. 23 Abs. 1 SVG). Kantone können in ihren Regelungen bestimmte Versandarten vorsehen; die Praxis akzeptiert unter anderem A-Post Plus, wobei die elektronische Sendungsverfolgung («Track & Trace») als Indiz für die Zustellung gewertet wird. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht grundsätzlich zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint.
“2 SVG grundsätzlich voraussetze, dass der Täter von dieser Verfügung Kenntnis habe. Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht kürzlich ausdrücklich mit diesem Urteil befasst und es als Einzelfall qualifiziert hat (Urteil 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1, in dem es insbesondere darum ging, ob Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG] fahrlässig begangen werden kann). Die Vorinstanz gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Zustellung der beiden Entzugsverfügungen entsprechend den massgeblichen Normen des kantonalen Rechts mittels A-Post Plus erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden aufzeigen möchte, dass die behördlichen Aufforderungen mangelhaft eröffnet wurden, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung ist Art. 85 Abs. 2 StPO im Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises nicht massgebend. Das Administrativverfahren bezüglich Führerausweisentzugs ist (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 SVG) kantonalrechtlich geregelt (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.4), wobei das kantonale Recht auch für die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen gilt. Das Bundesrecht schreibt lediglich vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.4). Die Rüge der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO ist folglich unbegründet. A-Post-Plus-Sendungen sind mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen).”
“2), erschöpfen sich Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, hinsichtlich der Verfügung vom 6. August 2019 vorbehältlich offensichtlicher Rechtsverletzungen darin, ob ein vollstreckbarer Entzugsentscheid vorliegt und die unterlassene Abgabe der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Wird der entziehende Akt angefochten, tritt dessen Vollstreckbarkeit in der Regel nicht vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschwerde- oder Rekursverfahrens ein (Bähler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG ‒ je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist insbesondere auch eine ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung erforderlich, da der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Massgebend für die korrekte Eröffnung und Zustellung von Verfügungen im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG). Von wenigen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen schreibt das kantonale Verfahrensrecht lediglich vor, Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen und statuiert keine bestimmte Versandmethode (siehe § 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft, VwVG BL, SGS 175). Die Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle (SGS 145.36) enthält in § 9 Abs. 1 lit. u auch für die Briefzustellung per A-Post Plus einen Eintrag, womit diese Versandart der MFK offenkundig nicht verwehrt werden sollte.”
Die Polizei darf ergänzende Fotoaufnahmen anordnen bzw. erstellen, insbesondere um unbrauchbare Messaufnahmen (z.B. durch Vibrationsbedingte unlesbare Kontrollschilder bei LaserCam-Aufnahmen) zu ersetzen und damit die Messqualität sicherzustellen.
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
Kantone können keine ergänzenden kantonalen Vorschriften begründen, die kantonale Übertretungen für Motorfahrzeuge, Fahrräder sowie Tram-/Strassenbahn einführen; diese Bereiche sind durch das Bundesrecht abschliessend geregelt.
“Il découle de ce qui précède que les cantons ne peuvent édicter des prescriptions complémentaires instituant des contraventions de droit cantonal dans le domaine de la circulation routière pour autant qu'elles ne concernent pas les véhicules automobiles et les cycles, les tramways et chemins de fer routiers (cf. art. 106 al. 3 LCR; ATF 104 IV 288), celles-ci étant réglées de manière exhaustive par le droit fédéral (cf. WALDMANN/KRAEMER, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, n° 13 ad art. 106 LCR).”
“Il découle de ce qui précède que les cantons ne peuvent édicter des prescriptions complémentaires instituant des contraventions de droit cantonal dans le domaine de la circulation routière pour autant qu'elles ne concernent pas les véhicules automobiles et les cycles, les tramways et chemins de fer routiers (cf. art. 106 al. 3 LCR; ATF 104 IV 288), celles-ci étant réglées de manière exhaustive par le droit fédéral (cf. WALDMANN/KRAEMER, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, n° 13 ad art. 106 LCR).”
Nach den in SK 23 441 dargestellten Vorbringen stützte sich das polizeiliche Vorgehen bei den dortigen Geschwindigkeitskontrollen auf Art. 106 SVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 SKV) und nicht auf Bestimmungen der StPO. Dementsprechend wurde in diesem Kontext auf kantonliches Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE) abgestellt. Die Verteidigung hielt daher die Durchführung nicht individuell fokussierter, routinemässiger verkehrspolizeilicher Kontrollen ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens für zulässig.
“Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich das polizeiliche Vorgehen als rechtmässig erweise, da es auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse gelegen habe und verhältnismässig gewesen sei. 7.3 Vorbringen der Verteidigung Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art. 106 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) und nicht auf die Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. gestützt. Anwendbar sei folglich angesichts des Verweises in Art. 3 Abs.1 der SKV das kantonale Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE). Letztlich bestritt die Verteidigung nicht, dass die Polizisten F.________ und E.________ gestützt auf das PolG/BE und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw.”
“Vorbringen der Verteidigung Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art. 106 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) und nicht auf die Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. gestützt. Anwendbar sei folglich angesichts des Verweises in Art. 3 Abs.1 der SKV das kantonale Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE). Letztlich bestritt die Verteidigung nicht, dass die Polizisten F.________ und E.________ gestützt auf das PolG/BE und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw.”
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 SVG die Verordnung über den Strassenverkehrskontrolle (OCCR) erlassen und kann das ASTRA (OFROU) ermächtigen, Ausführungsmodalitäten festzulegen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 OCCR bestimmt das ASTRA — in Übereinstimmung mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) — die Modalitäten und die zugehörige Verfahrensregelung für Kontrollen mit technischen Mitteln. Das ASTRA hat diese Zuständigkeit durch eigene Ergänzungsregeln (OCCR-OFROU) näher ausgestaltet; dabei werden auch Anforderungen an Systeme, Messarten und die den Geräten bzw. Messungen zuzuordnenden Fehlergrenzen geregelt.
“Conformément à l'art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l'application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l'Office fédéral des routes (OFROU) à régler les modalités. BGE 150 IV 242 S. 245 En application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière (OCCR; RS 741.013). En vertu de l'art. 9 al. 2 OCCR, pour les contrôles effectués à l'aide de moyens techniques, l'OFROU fixe, en accord avec l'Office fédéral de métrologie (METAS), les modalités d'exécution et la procédure qui s'y rapporte (let.”
“En tant que règle relative au fardeau de la preuve, la présomption d'innocence signifie que toute personne prévenue d'une infraction pénale doit être présumée innocente jusqu'à ce que sa culpabilité soit légalement établie et, partant, qu'il appartient à l'accusation de prouver la culpabilité de celle-là (ATF 127 I 38 consid. 2a ; TF 6B_831/2009 du 25 mars 2010 consid. 2.2.1). Comme règle d'appréciation des preuves, le principe in dubio pro reo est violé si le juge du fond se déclare convaincu de l'existence d'un fait défavorable à l'accusé si, d'un point de vue objectif, il existe des doutes quant à l'existence de ce fait. Il importe peu qu'il subsiste des doutes seulement abstraits et théoriques, qui sont toujours possibles, une certitude absolue ne pouvant être exigée. Il doit s'agir de doutes sérieux et irréductibles, c'est-à-dire de doutes qui s'imposent à l'esprit en fonction de la situation objective. Dans cette mesure, la présomption d'innocence se confond avec l'interdiction générale de l'arbitraire, prohibant une appréciation reposant sur des preuves inadéquates ou sans pertinence (ATF 138 V 74 consid. 7 ; ATF 124 IV 86 consid. 2a ; ATF 120 la 31 consid. 2). 4.2.2 Conformément à l'art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l'application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l'Office fédéral des routes (OFROU) à régler les modalités. En application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière (OCCR ; RS 741.013). Selon l'art. 3 al. 1, 1ère phrase, OCCR, le contrôle de la circulation sur la voie publique, y compris celui du transport de voyageurs et de l'admission des transporteurs routiers, incombe aux organes de police compétents selon le droit cantonal. Conformément à l'art. 9 al. 2 OCCR, pour les contrôles effectués à l'aide de moyens techniques, l'OFROU fixe, en accord avec l'Office fédéral de métrologie, les modalités d'exécution et la procédure qui s'y rapporte (let. a) ainsi que les exigences liées aux systèmes et aux genres de mesures et les marges d'erreur inhérentes aux appareils et aux mesures (let.”
“4 CPP, lorsque seules des contraventions ont fait l’objet de la procédure de première instance, l’appel ne peut être formé que pour le grief que le jugement est juridiquement erroné ou que l’état de fait a été établi de manière manifestement inexacte ou en violation du droit. Aucune nouvelle allégation ou preuve ne peut être produite. Il découle de cette formulation, qui correspond à celle de l’art. 97 al. 1 LTF (loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005; RS 173.110), que le pouvoir d’examen de l’autorité d’appel est limité à l’arbitraire en ce qui concerne l’établissement des faits. Celle-ci peut, en revanche, revoir librement le droit (TF 6B_786/2020 du 11 janvier 2021 et les références). 2. L’appelant soutient en premier lieu que le contrôle de la vitesse de son véhicule ne serait pas valable, à défaut d’un procès-verbal de constat au sens des dispositions de l’OOCCR-OFROU et des instructions de l’OFROU, dont certaines constitueraient une règle de validité. Selon lui, rien ne démontrerait que des tests de fonctionnement du radar auraient été effectués. 2.1 Conformément à l’art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l’application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l’Office fédéral des routes (OFROU) à régler les modalités. En application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière (OCCR; RS 741.013). Conformément à l’art. 9 al. 2 OCCR, pour les contrôles effectués à l’aide de moyens techniques, l’OFROU fixe, en accord avec l’Office fédéral de la métrologie, les modalités d’exécution et la procédure qui s’y rapporte (let. a) ainsi que les exigences liées aux systèmes et aux genres de mesures et les marges d’erreur inhérentes aux appareils et aux mesures (let. b). L’OFROU a édicté le 22 mai 2008, l’ordonnance de l’OFROU concernant l’ordonnance sur le contrôle de la circulation routière (OCCR-OFROU; RS 741.013.1). L’art. 4 al. 2 OOCCR-OFROU prévoit qu’est considérée comme constatation d’une contravention au moyen d’installations automatiques de surveillance au sens de l’art.”
Kommunale oder kantonale Vorschriften, die Verhaltensweisen im Bereich von Motorfahrzeugen (z. B. vermeidbarer Fahrzeuglärm) mit eigenen Straf- oder Übertretungsnormen belegen, sind unzulässig, soweit das Bundesrecht für dieselbe Materie bereits eine spezifische, abschliessende Sanktion vorsieht. Ein Gemeindereglement, das das gleiche Verhalten wie Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG unter Strafe stellt, verstösst gegen Art. 106 Abs. 3 SVG und die Vorrangregel des Bundesrechts.
“Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 335 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 SVG; Gemeindereglement; Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Vorrang des Bundesrechts. Die Kantone können ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr auf dem Weg der Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht nur erlassen, soweit sich diese Vorschriften nicht auf Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Eisenbahnfahrzeuge beziehen, welche durch das Bundesrecht abschliessend geregelt werden. Das Verursachen vermeidbaren Lärms beim Führen eines Motorfahrzeugs wird nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG mit Busse sanktioniert. Eine Bestimmung in einem Gemeindereglement, die das gleiche Ziel verfolgt und ein solches Verhalten ebenfalls unter Strafe stellt, verstösst gegen Art. 106 Abs. 3 SVG und den Vorrang des Bundesrechts (E. 3).”
“Au vu de ce qui précède, le bruit excessif causé par la conduite d'un véhicule à moteur est spécifiquement sanctionné par une amende en vertu des art. 90 al. 1 et 42 al. 1 LCR. L'art. 59 al. 1 RGP dernière phrase poursuit le même but en sanctionnant également ce comportement. Ainsi, la limite de compétence n'apparaît pas être respectée et l'art. 59 al. 1 dernière phrase RGP qui sanctionne les bruits excessifs produits par la conduite d'un véhicule motorisé inappropriée et dérangeante viole l'art. 106 al. 3 LCR ainsi que la primauté du droit fédéral.”
“Les faits nouveaux ne peuvent être pris en considération que sur les points ayant fait l’objet du renvoi, lesquels ne peuvent être ni étendus ni fondés sur une base juridique nouvelle (TF 6B_904/2020 du 7 septembre 2020 consid. 1.1). 2. Dans son arrêt du 21 mars 2024, le Tribunal fédéral a libéré le prévenu du chef de prévention de contravention au règlement général de police de la commune d’Yverdon-les-Bains pour les motifs suivants (consid. 3.8) : « Le bruit excessif causé par la conduite d’un véhicule à moteur est spécifiquement sanctionné par une amende en vertu des art. 90 al. 1 et 42 al. 1 LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 731.01). L’art. 59 al. 1 RGP (règlement de police de la commune d’Yverdon-les-Bains) dernière phrase poursuit le même but en sanctionnant également ce comportement. Ainsi, la limite de compétence n’apparaît pas être respectée et l’art. 59 al. 1 dernière phrase RGP qui sanctionne les bruits excessifs produits par la conduite d’un véhicule motorisé inappropriée et dérangeante viole l’art. 106 al. 3 LCR ainsi que la primauté du droit fédéral. » Le Tribunal fédéral a ainsi réduit l’amende de 400 fr. à 300 francs. Dans ces conditions, la peine privative de liberté de substitution en cas de non-paiement fautif de l’amende sera fixée à trois jours. 3. La libération d’un chef d’accusation sur trois justifie de réduire les frais de justice de première instance d’un cinquième, dès lors qu’il s’agit d’une contravention mineure par rapport aux autres infractions pour lesquelles l’appelant est condamné, soit violation simple des règles de la circulation routière et conduite d’un véhicule sans être porteur du permis de conduire ou des autorisations requis. Le jugement du Tribunal de police 25 novembre 2022 sera par conséquent réformé dans le sens où le prévenu devra s’acquitter des frais de justice à hauteur de 608 fr. au lieu de 760 fr. (760 fr. x 4/5), le solde étant laissé à la charge de l’Etat. 4. Pour la procédure d’appel avant l’arrêt du Tribunal fédéral, les frais judiciaires mis à la charge de l’appelant seront également réduits d’un cinquième, soit fixés à 792 fr.”
Nachfahrmessungen mit einem nicht kalibrierten System sind auf Fälle massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken. Entsprechend der Rechtsprechung ist bei einem gemessenen Wert ab 101 km/h ein Sicherheitsabzug von 15 % vorzunehmen.
“) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d.) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erfolgt die Bestimmung der Geschwindigkeit der beschuldigten Person aufgrund des nachfahrenden Fahrzeugs, das über kein kalibriertes System verfügt, liegt eine sog. Nachfahrmessung vor. Solche Nachfahrmessungen sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken (Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013] und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Die Nachfahrmessung ohne kalibriertes System fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. i VSKV-ASTRA (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.1; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 53 vom 21. April 2020 E. 7.5). Danach ist ein Sicherheitsabzug von 15 % bei einem Messwert ab 101 km/h vorzunehmen. Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Strassenstück von einer bestimmten Distanz festgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4). Das Kriterium der Distanz, über welche die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden ist, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.2).”
“) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d.) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erfolgt die Bestimmung der Geschwindigkeit der beschuldigten Person aufgrund des nachfahrenden Fahrzeugs, das über kein kalibriertes System verfügt, liegt eine sog. Nachfahrmessung vor. Solche Nachfahrmessungen sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken (Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013] und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Die Nachfahrmessung ohne kalibriertes System fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. i VSKV-ASTRA (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.1; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 53 vom 21. April 2020 E. 7.5). Danach ist ein Sicherheitsabzug von 15 % bei einem Messwert ab 101 km/h vorzunehmen. Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Strassenstück von einer bestimmten Distanz festgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4). Das Kriterium der Distanz, über welche die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden ist, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.2).”
Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen gehört zu den verkehrspolizeilichen und generalpräventiven Aufgaben der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Solche Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen und sind nicht als strafprozessuale Ermittlungen im Sinne der StPO zu qualifizieren.
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
Die Regelung der Ausführungsmodalitäten dieses Gesetzes (z.B. Fristen oder Verfahren für die Abgabe des Führerausweises bzw. die Umsetzung von Fahrverboten) obliegt grundsätzlich den von den Kantonen bezeichneten Behörden. Dabei besteht für die Kantone kein unbeschränktes Ermessen: Die kantonalen Ausführungsregelungen müssen eine zeitgerechte Vollziehung der Massnahme ermöglichen, sodass ihre präventiv‑ und erzieherischen Wirkungen wirksam werden können.
“La conduite dans un tel état comporte ainsi un risque indéniable pour le conducteur et les autres usagers de la route. On relève en outre qu'en l'espèce, la concentration du THC mesurée entre 2.1 et 4.1 µg/L se situe clairement en dessus de la limite de 1.5 µg/L fixée dans l'ordonnance précitée. Dans de telles conditions, l'aggravation de la durée du délai de retrait, de trois mois minimum prévus en cas d'infraction grave sans antécédents (cf. art. 16c al. 2 let. a LCR) à six mois, respecte manifestement l'art. 16 al. 3 LCR et s'avère du reste très nettement inférieure à la durée minimale de retrait qui aurait dû prévaloir selon le système des cascades. Un éventuel besoin de disposer du permis de conduire, comme allégué par le recourant, ne peut pas conduire à une autre appréciation. 5. 5.1. Le recourant conteste le délai de 30 jours qui lui a été imposé pour déposer son permis de conduire. La loi ne prévoit rien concernant les modalités d'exécution de la mesure de retrait, lesquelles, en vertu de l'art. 106 LCR, relèvent fondamentalement de la compétence des autorités désignées par les cantons (arrêts TF 6A.70/2004 du 2 novembre 2004 consid. 2; 6A.9/2004 du 23 avril 2004 consid. 1; Bussy/Rusconi, Commentaire LCR, Intro, art. 16 ss LCR, n. 7). Le retrait d'admonestation – mesure qui a été prononcée en l'espèce – a un caractère répressif, préventif et éducatif (ATF 123 II 225 consid. 2a/bb; 122 II 180 consid. 5a; 121 II 22; 115 Ib 159). Il a pour but de manière générale d'amener l'intéressé à plus de responsabilité et de diligence et à le détourner ainsi de nouvelles infractions aux règles de la circulation. Après son entrée en force, il doit pouvoir être exécuté aussitôt que possible, afin de pouvoir exercer pleinement ses effets préventifs et éducatifs (ATF 116 Ib 148; 120 Ib 504; 106 Ib 146 consid. 2b). Ainsi, la sanction doit être exécutée dans le temps de manière à ce que l'effet préventif nécessaire produise ses effets sur l'intéressé, pas moins, pas plus. Cela signifie qu'il n'y a pas lieu de tenir compte de tous les vœux, demandes et besoins de l'intéressé si l'on veut éviter que le but normatif poursuivi par la mesure ne soit illusoire.”
Art. 106 Abs. 2 SVG überträgt den Vollzug den Kantonen; diese benennen die zuständigen kantonalen Behörden und treffen die dafür notwendigen Massnahmen. Dementsprechend können sich Bezeichnungen der zuständigen Stellen und konkrete Verfahrensregelungen (z. B. interne Behördenbezeichnungen oder Verfahrensabläufe bei Führerausweisentzügen) zwischen den Kantonen unterscheiden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 33 km/h und beging damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Ob ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung zulässig war, konnte offengelassen werden. Die Entzugsdauer wurde von zwei auf einen Monat reduziert, weil die Vorinstanz die Sanktion im Ergebnis unzulässigerweise nach dem Additionsprinzip bemass (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/130). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
Bei reinen Vollzugsfragen ist nach h.M. kantonales Recht anzuwenden: Die Kantone führen das SVG durch und sind für Vollzugsaspekte grundsätzlich zuständig. Das Bundesgericht hat die konkrete Abgrenzung (z. B. Festsetzung oder Verschiebung des Vollzugsdatums, vorzeitige Abgabe des Führerausweises) bislang nicht abschliessend entschieden; die neuere Literatur vertritt jedoch, dass solche Fragen zum Vollzug und damit in die Kompetenz der Kantone fallen.
“Im Übrigen erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden (Art. 106 Abs. 1 SVG). Er kann das ASTRA (Bundesamt für Strassen) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Ansonsten führen die Kantone das SVG durch. Ob die Festsetzung des Datums des Vollzugs des Führerausweisentzugs oder die Möglichkeit einer Verschiebung des Vollzugs in die Kompetenz der Kantone gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG fällt oder ob dies ein Element der Verfügung über den Führerausweisentzug ist, hat das Schweizerische Bundesgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Im Bundesgerichtsurteil 6A.78/2003 vom 27. November 2003 E. 2.3 wurde die Frage unter dem damaligen Recht offengelassen. Immerhin ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil aber, dass kantonales Recht anzuwenden ist, wenn es sich um eine Vollzugsfrage handelt. Die neuere Literatur, namentlich Ph. Weissenberger (a.a.O., Art. 106 SVG N 8), spricht sich dafür aus, dass etwa die Festsetzung des Datums des Vollzugs oder die Möglichkeit einer Verschiebung des Vollzugs in die Kompetenz der Kantone fallen, weil es sich um Vollzugsfragen handle; dasselbe gilt für die Frage der vorzeitigen Abgabe des Führerausweises.”
In dem zitierten Fall wurde die Verwendung einer privaten Fotokamera zur Lasermessung von der Verteidigung mit der Begründung gerügt, hierfür fehle eine genügende gesetzliche Grundlage. Damit stellt sich die Zulässigkeit privater Messmittel im konkreten Verfahren als strittig dar und hängt – soweit ersichtlich – von der jeweiligen (kantonalen) Rechtsgrundlage und der erstmaligen Anwendung von Art. 106 SVG zusammen.
“Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich das polizeiliche Vorgehen als rechtmässig erweise, da es auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse gelegen habe und verhältnismässig gewesen sei. 7.3 Vorbringen der Verteidigung Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art. 106 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) und nicht auf die Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. gestützt. Anwendbar sei folglich angesichts des Verweises in Art. 3 Abs.1 der SKV das kantonale Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE). Letztlich bestritt die Verteidigung nicht, dass die Polizisten F.________ und E.________ gestützt auf das PolG/BE und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw.”
Die Ausführungsbestimmungen betreffen namentlich die Homologation sowie die Anforderungen an Gebrauch, Betriebsbedingungen und die Aufrechterhaltung der Messstabilität technischer Messmittel; sie regeln ferner das Verfahren für die Anfechtung bzw. Überprüfung von Messergebnissen.
“Conformément l'art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l'application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l'OFROU (Office fédéral des routes) à régler les modalités. Le Tribunal fédéral a exposé dans un arrêt récent, qui avait aussi trait à la portée de tests de fonctionnement d'appareils de mesure de la vitesse, le cadre juridique fédéral régissant les contrôles de vitesse à l'aide de moyens techniques ainsi que les principales exigences métrologiques relatives à l'homologation, à l'utilisation et au maintien de la stabilité de la mesure des appareils utilisés à cette fin. On peut y renvoyer (arrêt 6B_933/2022 du 8 mai 2023 consid. 2.1.3), en soulignant que l'art. 3 al. 3 OOCCR-OFROU précise qu'il convient de respecter l'utilisation prévue, les conditions de fonctionnement et les restrictions imposées dans le cadre de l'approbation ainsi que la notice d'emploi du fabricant et, par ailleurs, que l'art. 29 OIMes institue une procédure en cas de contestation de résultats de mesures, dans le cadre de laquelle l'organe compétent pour le contrôle de la stabilité doit examiner si les prescriptions légales ont été respectées (al.”
“Ces tests nécessitaient des comportements actifs qui n’ont à l’évidence pas été adoptés par l’agent opérateur, le Sgt Z.________ ayant dit qu’il ne devait rien faire. L’appelant argue encore que la section 4 « Installation de la caméra/du laser en bord de route » désigne les éléments à prendre en considération pour une mesure efficace et fiable, que la distance de pointage optimale est de 70 mètres et que pour être optimales, les mesures doivent être effectuées à une distance oscillant entre 15 et 80 mètres pour un appareil tenu à la main. Il observe enfin que la mesure litigieuse a été effectuée à une distance de 108,1 mètres, soit près de 30 mètres au-delà des recommandations pour une mesure optimale et que la seule mention, sans autre explication, d’une distance maximale de mesure de 1'200 mètres ne suffit pas à établir que la mesure litigieuse est fiable et exacte, rien ne venant infirmer la distance optimale entre 15 et 80 mètres figurant dans le mode d’emploi. 4.2 Conformément à l'art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l'application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l'Office fédéral des routes (OFROU) à régler les modalités. En application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière (OCCR ; RS 741.013). Selon l'art. 3 al. 1, 1ère phrase, OCCR, le contrôle de la circulation sur la voie publique, y compris celui du transport de voyageurs et de l'admission des transporteurs routiers, incombe aux organes de police compétents selon le droit cantonal. Conformément à l'art. 9 al. 2 OCCR, pour les contrôles effectués à l'aide de moyens techniques, l'OFROU fixe, en accord avec l'Office fédéral de métrologie, les modalités d'exécution et la procédure qui s'y rapporte (let. a) ainsi que les exigences liées aux systèmes et aux genres de mesures et les marges d'erreur inhérentes aux appareils et aux mesures (let.”
Art. 106 Abs. 1 SVG bildet zusammen mit der SKV und den kantonalen Polizeigesetzen die Grundlage dafür, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt; hierzu gehören nach der Rechtsprechung und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen auch sogenannte Sat‑Speed‑Systeme. Für solche routinemässigen verkehrspolizeilichen Kontrollen verlangt weder die SKV noch die hierzu ergangene Rechtsprechung einen Anfangsverdacht.
“Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. W OHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). - 8 - 1.5. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
Gemäss der einschlägigen Verordnung legt die OFROU in Absprache mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Ausführungsmodalitäten, die Arten der Messungen sowie die den Geräten und Messungen innewohnenden Fehlertoleranzen fest.
“Ces tests nécessitaient des comportements actifs qui n’ont à l’évidence pas été adoptés par l’agent opérateur, le Sgt Z.________ ayant dit qu’il ne devait rien faire. L’appelant argue encore que la section 4 « Installation de la caméra/du laser en bord de route » désigne les éléments à prendre en considération pour une mesure efficace et fiable, que la distance de pointage optimale est de 70 mètres et que pour être optimales, les mesures doivent être effectuées à une distance oscillant entre 15 et 80 mètres pour un appareil tenu à la main. Il observe enfin que la mesure litigieuse a été effectuée à une distance de 108,1 mètres, soit près de 30 mètres au-delà des recommandations pour une mesure optimale et que la seule mention, sans autre explication, d’une distance maximale de mesure de 1'200 mètres ne suffit pas à établir que la mesure litigieuse est fiable et exacte, rien ne venant infirmer la distance optimale entre 15 et 80 mètres figurant dans le mode d’emploi. 4.2 Conformément à l'art. 106 al. 1 LCR, le Conseil fédéral arrête les prescriptions nécessaires à l'application de cette loi et désigne les autorités fédérales compétentes pour son exécution. Il peut autoriser l'Office fédéral des routes (OFROU) à régler les modalités. En application de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l'ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière (OCCR ; RS 741.013). Selon l'art. 3 al. 1, 1ère phrase, OCCR, le contrôle de la circulation sur la voie publique, y compris celui du transport de voyageurs et de l'admission des transporteurs routiers, incombe aux organes de police compétents selon le droit cantonal. Conformément à l'art. 9 al. 2 OCCR, pour les contrôles effectués à l'aide de moyens techniques, l'OFROU fixe, en accord avec l'Office fédéral de métrologie, les modalités d'exécution et la procédure qui s'y rapporte (let. a) ainsi que les exigences liées aux systèmes et aux genres de mesures et les marges d'erreur inhérentes aux appareils et aux mesures (let.”
Bei Vollzugsfragen des Strassenverkehrsgesetzes ist kantonales Recht anzuwenden; die Kantone treffen die hierfür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden. Ob bestimmte Einzelfragen — etwa die Festsetzung oder Verschiebung des Datums des Vollzugs des Führerausweisentzugs oder die vorzeitige Abgabe des Ausweises — als kantonale Vollzugskompetenz zu qualifizieren sind, ist vom Bundesgericht nicht abschliessend geklärt; die neuere Literatur hält diese Einzelfragen jedoch für typische Vollzugsangelegenheiten der Kantone.
“Im Übrigen erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden (Art. 106 Abs. 1 SVG). Er kann das ASTRA (Bundesamt für Strassen) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Ansonsten führen die Kantone das SVG durch. Ob die Festsetzung des Datums des Vollzugs des Führerausweisentzugs oder die Möglichkeit einer Verschiebung des Vollzugs in die Kompetenz der Kantone gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG fällt oder ob dies ein Element der Verfügung über den Führerausweisentzug ist, hat das Schweizerische Bundesgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Im Bundesgerichtsurteil 6A.78/2003 vom 27. November 2003 E. 2.3 wurde die Frage unter dem damaligen Recht offengelassen. Immerhin ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil aber, dass kantonales Recht anzuwenden ist, wenn es sich um eine Vollzugsfrage handelt. Die neuere Literatur, namentlich Ph. Weissenberger (a.a.O., Art. 106 SVG N 8), spricht sich dafür aus, dass etwa die Festsetzung des Datums des Vollzugs oder die Möglichkeit einer Verschiebung des Vollzugs in die Kompetenz der Kantone fallen, weil es sich um Vollzugsfragen handle; dasselbe gilt für die Frage der vorzeitigen Abgabe des Führerausweises.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 33 km/h und beging damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Ob ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung zulässig war, konnte offengelassen werden. Die Entzugsdauer wurde von zwei auf einen Monat reduziert, weil die Vorinstanz die Sanktion im Ergebnis unzulässigerweise nach dem Additionsprinzip bemass (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/130). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
Die Kantone führen das Gesetz durch und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. Nach den Quellen obliegt die Verkehrsüberwachung auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei; im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei. Zu den verkehrspolizeilichen Aufgaben zählen stichprobenweise oder systematische Geschwindigkeitsmessungen; notwendige ergänzende Fotoaufnahmen können dabei erfolgen, wenn sie der Durchführung der Messung dienen.
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
Die Verteidigung rügt, die polizeilichen Messungen hätten sich nicht auf die StPO, sondern auf verkehrspolizeiliche Aufgaben gestützt und seien deshalb auf Art. 106 SVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 SKV und kantonalem Polizeirecht) gestützt worden. Strittig ist insbesondere die Zulässigkeit der Verwendung der privaten Fotokamera des Polizisten neben dem zugelassenen Lasermessgerät; die Verteidigung macht geltend, hierfür fehle eine genügende gesetzliche Grundlage.
“Vorbringen der Verteidigung Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art. 106 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) und nicht auf die Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. gestützt. Anwendbar sei folglich angesichts des Verweises in Art. 3 Abs.1 der SKV das kantonale Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE). Letztlich bestritt die Verteidigung nicht, dass die Polizisten F.________ und E.________ gestützt auf das PolG/BE und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw.”
Das Bundesgericht wertet Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis gegenüber Art. 335 Abs. 1 CP; damit bleibt den Kantonen die Kompetenz für ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr, mit den in Art. 106 Abs. 3 genannten Ausnahmen.
“En tant que lex specialis par rapport à l'art. 335 al. 1 CP, l'art. 106 al. 3 LCR prévoit que les cantons restent compétents pour édicter BGE 150 IV 161 S. 166 des prescriptions complémentaires sur la circulation routière, sauf en ce qui concerne les véhicules automobiles et les cycles, les tramways et chemins de fer routiers ATF 104 IV 288 consid. 3).”
“Regeste Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E.”
Ergänzende kantonale Vorschriften nach Art. 106 Abs. 3 SVG dürfen keine motorfahrzeugbezogenen Regelungen schaffen; insbesondere kantonale Sanktionen für übermässigen Lärm durch das Führen von Motorfahrzeugen sind mit der Bundeskompetenz unvereinbar (vgl. BGE 150 IV 161 E. 3.8).
“Au vu de ce qui précède, le bruit excessif causé par la conduite d'un véhicule à moteur est spécifiquement sanctionné par une amende en vertu des art. 90 al. 1 et 42 al. 1 LCR. L'art. 59 al. 1 RGP dernière phrase poursuit le même but en sanctionnant également ce comportement. Ainsi, la limite de compétence n'apparaît pas être respectée et l'art. 59 al. 1 dernière phrase RGP qui sanctionne les bruits excessifs produits par la conduite d'un véhicule motorisé inappropriée et dérangeante viole l'art. 106 al. 3 LCR ainsi que la primauté du droit fédéral.”
Art. 106 Abs. 2 SVG überträgt die Durchführung des Gesetzes an die Kantone; für die Ausführung des SVG erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt den nach kantonalem Recht zuständigen Polizeibehörden, die bei Geschwindigkeitskontrollen nach den einschlägigen ausführenden Vorschriften technische Hilfsmittel wie Radarmessgeräte einsetzen können.
“Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach für Geschwindigkeitsmessungen und die "Sammlung" von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie führt richtig aus, dass die Radarmessungen vorliegend nicht im Rahmen polizeilicher Ermittlungstätigkeit resp. einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung erfolgten (zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Schwyz ist dies die Kantonspolizei (§1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [PolG; SRSZ 520.110]). Diese setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 SVK und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Beizug im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen somit eine genügende Grundlage besteht.”
“Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach für Geschwindigkeitsmessungen und die "Sammlung" von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie führt richtig aus, dass die Radarmessungen vorliegend nicht im Rahmen polizeilicher Ermittlungstätigkeit resp. einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung erfolgten (zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Schwyz ist dies die Kantonspolizei (§1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [PolG; SRSZ 520.110]). Diese setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 SVK und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Beizug im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen somit eine genügende Grundlage besteht.”
Bis zum Eintritt der Verfügung in Rechtskraft findet kantonales Verfahrensrecht Anwendung; dies umfasst auch die kantonalen Zustellvorschriften und das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht für Entzugsverfügungen/Führerausweisverfahren.
“In casu ist unstrittig, dass die Verfügung vom 6. August 2019 verwaltungsrechtlich unangefochten geblieben ist (supra E. II./2.3). Eine offensichtliche Gesetzesverletzung, welche es ausnahmsweise erlauben würde, im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens korrigierend einzugreifen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Entgegen der vom Berufungskläger vertretenen Ansicht führt der Umstand, wonach an Entzugsverfügungen der MFK strafrechtliche Folgen geknüpft sein können, nicht zur Anwendbarkeit strafprozessualer Zustellungsvorschriften im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren. Die Strafprozessordnung definiert ihren Geltungsbereich selbst (Art. 1 Abs. 1 StPO): "Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone." Bis und mit Eintritt der Entzugsverfügung in Rechtskraft handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, worauf nach Art. 106 Abs. 2 SVG das kantonale (Verfahrens-) Recht Anwendung findet. Nur und erst wenn sich der Verfügungsadressat der angeordneten Abgabe von Kontrollschildern und Ausweisen nicht fügt, mithin die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lässt, kommt es überhaupt zur Eröffnung eines Straf-verfahrens und zur Anwendbarkeit der Strafprozessordnung auf die nun beginnende Strafuntersuchung. Soweit der Beschuldigte eine den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügende Eröffnung der Verfügung der MFK geltend macht, kann er folglich nicht gehört werden. Ferner verkennt der Berufungskläger, dass für eine Bestrafung wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern und Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung eine tatsächliche Kenntnis der Abgabepflicht gerade nicht vorausgesetzt wird (hierzu eingehend obige E. II./3.2). Demnach genügt es, wenn die MFK als verfügende Behörde die Zustellung ihres Verwaltungsakts im Sinne dessen Eintreffens im Empfangsbereich des Adressaten belegen kann. Dieser Nachweis wurde mit dem Aufgabeverzeichnis und dem Sendungsverlauf rechtsgenüglich erbracht, ohne dass es dem Berufungskläger gelungen wäre, erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel in diesem Zusammenhang aufkommen zu lassen (siehe supra E.”
“2a mit Hinweisen). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ist in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b S. 183 f. betr. aArt. 68 StGB; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung begeht, die einen solchen Entzug zur Folge hat. In diesem Fall ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzugs im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. "retrospektive Konkurrenz"; zum Ganzen: Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Eine Verfahrensvereinigung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Im Übrigen gilt hier das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG). Daran ändert auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nichts, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann, soweit es um die Überprüfung von Normen des kantonalen Rechts geht, ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (Art. 9 BV; BGE 134 I 153 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte. Ob die Verfahrensvereinigung zu einem rascheren Abschluss der Verfahren führen würde, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. Entscheidend ist, dass der angefochtene Entscheid keine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) bewirkte. Der Beschwerdeführer macht nichts Derartiges geltend.”
Soweit das ASTRA nach Art. 106 Abs. 1 SVG Messverfahren regelt, steht deren gerichtliche Überprüfbarkeit weiter offen. Nach der Rechtsprechung unterliegen Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem (Ablesung des Geschwindigkeitsmessers) der freien richterlichen Würdigung; dabei sind für die Beurteilung einschlägige Umstände, insb. die Distanz, über die die Messung erfolgte, zu berücksichtigen.
“Regeste Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 9 Abs. 2 SKV; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers unterliegt der freien Würdigung durch die richterliche Behörde; Berücksichtigung des Kriteriums der Distanz, über die die Messung durchgeführt wurde (E. 1). Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA (E. 2).”
Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug des SVG erforderlichen Ausführungsbestimmungen und bezeichnet die zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.
“Der Bund hat im Bereich des Strassenverkehrs eine umfassende Rechtsetzungskompetenz (Art. 82 Abs. 1 BV). Massgeblich ist damit primär das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Im Übrigen führen die Kantone das SVG durch, treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden (Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen. Die entsprechenden Geschwindigkeitslimiten finden sich in Art. 4a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und in Art. 22a ff. der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.013). Die gesetzlichen Grundlagen für eine Geschwindigkeitskontrolle sind gestützt darauf in verschiedenen Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), in der Verordnung des ASTRA hierzu (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie in der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) enthalten.”
Die Kantone sind für die Organisation und Durchführung kantonaler Vollzugsmassnahmen zuständig (z. B. Geschwindigkeitskontrollen). Der Bund erlässt die zur Vollziehung notwendigen Rahmenvorschriften; der Bundesrat kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.
“Der Bund hat im Bereich des Strassenverkehrs eine umfassende Rechtsetzungskompetenz (Art. 82 Abs. 1 BV). Massgeblich ist damit primär das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Im Übrigen führen die Kantone das SVG durch, treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden (Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen. Die entsprechenden Geschwindigkeitslimiten finden sich in Art. 4a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und in Art. 22a ff. der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.013). Die gesetzlichen Grundlagen für eine Geschwindigkeitskontrolle sind gestützt darauf in verschiedenen Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), in der Verordnung des ASTRA hierzu (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie in der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) enthalten.”
Gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG hat das ASTRA mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV‑ASTRA) verbindliche Bestimmungen erlassen. Diese betreffen namentlich die zulässigen Messsysteme, die Anforderungen an Kontroll‑ und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen. In Art. 6 VSKV‑ASTRA sind Messmethoden aufgeführt und in Art. 8 die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge geregelt. In den Weisungen des ASTRA wird ausdrücklich auf diese Regelung Bezug genommen.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22.”
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22.”
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen - 30 - Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22.”
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen - 30 - Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22.”