8 commentaries
Bei gemeinsamer Tatausführung kann auch ein Mitfahrer/Beifahrer als Täter nach Art. 4 Abs. 1 SVG in Betracht kommen, wenn er sich der Tatentscheidung oder deren Durchführung anschliesst und aktiv mitwirkt (etwa durch Hinweise, Anstiftung oder das Werfen gefährlicher Gegenstände). Entscheidend ist, dass sich der Mitwirkende so an der Entscheidung oder an der Realisierung der Tat beteiligt, dass er nicht als Nebenbeteiligter, sondern als wesentlicher Teilnehmer erscheint.
“Il n'est toutefois pas nécessaire que le coauteur ait effectivement participé à l'exécution de l'acte ou qu'il ait pu l'influencer. La coactivité suppose une décision commune, qui ne doit cependant pas obligatoirement être expresse, mais peut aussi résulter d'actes concluants, le dol éventuel quant au résultat étant suffisant. Il n'est pas nécessaire que le coauteur participe à la conception du projet; il peut y adhérer ultérieurement. Il n'est pas non plus nécessaire que l'acte soit prémédité; le coauteur peut s'y associer en cours d'exécution. Ce qui est déterminant c'est que le coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction ou à la réalisation de cette dernière, dans des conditions ou dans une mesure qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal (ATF 135 IV 152 consid. 2.3.1 p. 155 ; TF 6B_209/2018 du 23 novembre 2018 consid. 2.1.2). 11.3 S’agissant de la qualification juridique des faits du cas 10, la Cour de céans a réservé, en complément à l’art. 60 al. 6 LCR, l’application de l’art. 4 al. 1 LCR au jet d’objets sur la chaussée, ni l’acte d’accusation ni le jugement n’envisageant l’application de cette disposition (P. 140). Ainsi, en jetant sur la chaussée durant la course poursuite effectuée à vitesse élevée divers objets, notamment un pied de biche, une batterie de voiture et une roue complète de voiture, dans le but d’atteindre le véhicule poursuivant des forces de l’ordre ou de stopper sa progression, l’appelant a personnellement et activement commis le délit de chauffard par transgression de l’art. 60 al. 6 OCR, qui interdit au conducteur et au passager de jeter le moindre objet hors du véhicule, ainsi que l’art. 4 al. 1 LCR, qui interdit de créer, sans motifs impérieux, des obstacles à la circulation. Ensuite, les arguments de l’appelant niant avoir commis les infractions routières parce qu’il était uniquement passager du véhicule ne résistent pas à l’examen. En effet, force est de constater que l’appelant n’est pas resté un passager passif, mais qu’il a pleinement participé comme coauteur à la course poursuite, en donnant des indications sur l’itinéraire à emprunter, en incitant à la fuite à tout prix pour échapper à la police, ce qui impliquait de rouler à très haute vitesse et de s’abstraire de manière générale du respect des règles de circulation.”
“Ce qui est déterminant c'est que le coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction ou à la réalisation de cette dernière, dans des conditions ou dans une mesure qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal (ATF 135 IV 152 consid. 2.3.1 p. 155 ; TF 6B_209/2018 du 23 novembre 2018 consid. 2.1.2). 11.3 S’agissant de la qualification juridique des faits du cas 10, la Cour de céans a réservé, en complément à l’art. 60 al. 6 LCR, l’application de l’art. 4 al. 1 LCR au jet d’objets sur la chaussée, ni l’acte d’accusation ni le jugement n’envisageant l’application de cette disposition (P. 140). Ainsi, en jetant sur la chaussée durant la course poursuite effectuée à vitesse élevée divers objets, notamment un pied de biche, une batterie de voiture et une roue complète de voiture, dans le but d’atteindre le véhicule poursuivant des forces de l’ordre ou de stopper sa progression, l’appelant a personnellement et activement commis le délit de chauffard par transgression de l’art. 60 al. 6 OCR, qui interdit au conducteur et au passager de jeter le moindre objet hors du véhicule, ainsi que l’art. 4 al. 1 LCR, qui interdit de créer, sans motifs impérieux, des obstacles à la circulation. Ensuite, les arguments de l’appelant niant avoir commis les infractions routières parce qu’il était uniquement passager du véhicule ne résistent pas à l’examen. En effet, force est de constater que l’appelant n’est pas resté un passager passif, mais qu’il a pleinement participé comme coauteur à la course poursuite, en donnant des indications sur l’itinéraire à emprunter, en incitant à la fuite à tout prix pour échapper à la police, ce qui impliquait de rouler à très haute vitesse et de s’abstraire de manière générale du respect des règles de circulation. En outre, aucun élément au dossier ne permet de penser qu’il y aurait eu un désaccord entre son comparse et le prévenu, qui aurait tout à fait pu retirer simplement la clé du contact pour arrêter le véhicule conduit par son comparse. La pleine adhésion de l’appelant, passager, à la longue course poursuite et à son lot de transgressions de règles fondamentales associées à l’acceptation d’un grand risque d’accident grave avec comme issue la mort ou des blessures graves, est au contraire évidente et justifie sa condamnation pour délit de chauffard.”
Bei Baustellen sind Verkehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt; dieses Signal ist bei der Baustelle zu wiederholen. Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit Hindernissen bis 0,5 m Breite können zur optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (z. B. Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weiss oder orange verwendet werden. Bei Hindernissen auf der Fahrbahn von mehr als 0,5 m Breite sind rot-weiss gestreifte Abschrankungen (z. B. Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) zu verwenden.
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw.”
Bei neben der Fahrbahn auf privatem Grund baulich auf unbestimmte Dauer angelegten Parkfeldern handelt es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVG. Dass gegebenenfalls Seitenspiegel auf die Fahrbahn hinausragen oder Fahrzeugtüren auf die Strasse geöffnet werden, ändert daran nichts. Das Strassenverkehrsrecht enthält für das Parkieren spezielle Regelungen (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 19 VRV). Die Vorinstanz hat ferner dargelegt, dass die Parkfelder hinsichtlich ihrer Geometrie den rechtlichen Vorgaben entsprechen; die Beschwerdeführenden haben keine willkürliche Rechtsanwendung aufgezeigt.
“Bei den vorliegend neben der Fahrbahn (auf privatem Grund) erstellten Parkfeldern handelt es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVG. Solche baulich auf unbestimmte Dauer angelegten (Verkehrs-) Einrichtungen, sind vom Anwendungsbereich der Bestimmung nicht erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegebenenfalls Seitenspiegel auf die Fahrbahn hinausragen könnten und die Fahrzeugtüre auf die Strasse hinaus geöffnet wird, zumal das Strassenverkehrsrecht für das Parkieren spezifische Bestimmungen enthält (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 19 VRV). Im Übrigen hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die Parkfelder hinsichtlich ihrer Geometrie den rechtlichen Vorgaben an Parkierungs- und Verkehrsflächen entsprechen. Dass diesbezüglich eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts vorliegen würde, wird von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. Bei dieser Ausgangslage liegt mit den geplanten Parkfeldern kein unzulässiges Verkehrshindernis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVG vor.”
Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, begründen nach Bundesrecht eine Schutzpflicht des hierfür Verantwortlichen (z. B. des Bauunternehmers). Erforderlich sind insbesondere eine angemessene Signalisation und deren laufende Überwachung. Zur Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung kann auf Verordnungen (etwa die SSV) und berufsübliche Standards abgestellt werden; ein Verstoss gegen derartige Vorschriften indiziert in der Regel eine Sorgfaltspflichtverletzung. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden entbinden Dritte nicht von ihrer Verantwortung für mangelhafte Signalisation.
“Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. Ein Verstoss gegen die in solchen Verordnungen oder privatrechtlichen Grundregeln enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliessen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 4 ff. zu Art. 4 SVG mit Hinweis auf BGE 116 IV 306 und Urteil 6B_15/2007 vom 9. Mai 2007 E. 5.5.2).”
“14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung.”
Art. 4 Abs. 1 SVG ist auf "verkehrsfremde" Gegenstände sowie auf vorübergehende Verkehrshindernisse beschränkt; hierzu zählen insbesondere Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn sowie Mängel oder Veränderungen am Belag (z. B. Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag).
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche das ungehinderte Befahren der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 SVG bleibt auf "verkehrsfremde" Gegenstände beschränkt, d.h. also auf Objekte, die nicht direkt mit der Teilnahme am Strassenverkehr zusammenhängen (WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 6 zu Art. 4; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 183). Unter die Bestimmung fallen zudem nur vorübergehende Verkehrshindernisse (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Januar 1984 E. 1b, in: ZBl 85/1984 S. 277; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 183).”
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche das ungehinderte Befahren der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 SVG bleibt auf "verkehrsfremde" Gegenstände beschränkt, d.h. also auf Objekte, die nicht direkt mit der Teilnahme am Strassenverkehr zusammenhängen (WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 6 zu Art. 4; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 183). Unter die Bestimmung fallen zudem nur vorübergehende Verkehrshindernisse (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Januar 1984 E. 1b, in: ZBl 85/1984 S. 277; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 183).”
Als Verkehrshindernisse gelten insbesondere Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn sowie Mängel oder Veränderungen des Belags (z.B. Schlaglöcher, abgetragener oder rutschiger Belag, offene Dohlen, Baustellen). Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, namentlich etwa den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer; auch deren Hilfspersonen können entsprechend verpflichtet sein.
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt.”
“Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen.”
Aus der allgemeinen, bundesrechtlichen Schutzpflicht ergibt sich hinsichtlich Art. 4 SVG eine Verpflichtung der für ein Verkehrshindernis Verantwortlichen (z.B. Bauunternehmer, Baustellenpolier), die Baustelle angemessen zu signalisieren und laufend zu überwachen. Die Signalisation muss so angebracht sein, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise rechtzeitig anpassen können; je nach den konkreten Umständen können über die in Spezialnormen (z.B. Art. 80 SSV) festgelegten Mindestsorgfaltspflichten hinausgehende Anforderungen bestehen. Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit Dritter für mangelhafte Signalisation nicht aus. Zur Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden.
“Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen.”
“Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. Ein Verstoss gegen die in solchen Verordnungen oder privatrechtlichen Grundregeln enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliessen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 4 ff. zu Art. 4 SVG mit Hinweis auf BGE 116 IV 306 und Urteil 6B_15/2007 vom 9.”
“Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen.”
Sind Mängel der Baustellensignalisation Folge ungenügender Instruktionen oder Überwachung durch die zuständige Behörde, begründet dies die Verantwortung der Behörde (nicht zugunsten einer Entlastung der Behörde zugunsten des Unternehmers). Gleichwohl bestehen eigenständige Pflichten und eine mögliche Haftung des Unternehmers bzw. der örtlichen Bauleitung aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine gefährliche Lage schafft, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hat. Diese Pflichten schliessen sich nicht gegenseitig aus.
“En vertu de l'art. 81 al. 1 OSR, l'autorité ou l'OFROU [Office fédéral des routes] donnera des directives aux entrepreneurs pour la signalisation des chantiers et en surveillera l'exécution. En prévoyant que l'autorité est tenue de donner des instructions suffisantes pour la signalisation des chantiers et de veiller à ce qu'elles soient suivies, le législateur a voulu assurer la sécurité du trafic en confiant la tâche essentielle de signaler les chantiers notamment, non pas à un entrepreneur quelconque, mais à une autorité munie des connaissances voulues et que les défauts de la signalisation sur un chantier engagent la responsabilité non de l'entrepreneur, mais de l'autorité lorsqu'ils sont la conséquence d'instructions ou d'une surveillance insuffisantes (ATF 91 IV 153 consid. 3). L'obligation de l'entrepreneur de signaler les chantiers qui constituent des obstacles à la circulation (art. 4 al. 1 LCR) trouve cependant déjà son fondement dans le principe général selon lequel celui qui crée un état de chose dangereux doit prendre toutes les mesures propres à empêcher un dommage de se produire (sur ce principe: ATF 130 III 193 consid. 2.2; 126 III 113 consid. 2a/aa; 123 III 306 consid. 4a; 112 II 138 consid. 3a; arrêt 6B_15/2007 consid. 5.5.2.2.3 du 9 mai 2007), dont découlent des obligations et une responsabilité propres de l'entrepreneur. Ainsi, le contremaître du chantier, responsable de la signalisation, peut-il être appelé à répondre d'un défaut de cette dernière au regard des dispositions réglementaires (ATF 116 IV 306; plus récemment: arrêt 6B_1486/2021 du 18 janvier 2023 consid. 3.1.3). Ces obligations et ces responsabilités respectives de l'entrepreneur et de l'autorité compétente sont certes, dans une certaine mesure, indépendantes l'une de l'autre et ne s'excluent pas mutuellement. Mais l'institution d'une obligation de surveillance, incombant à la collectivité par l'entremise de l'un de ses agents, n'a cependant pas pour fonction de décharger l'entrepreneur de toute obligation.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.