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Ist die Strassenbahn nicht fehlbar (keine Signal- oder Verkehrsregelverletzung, kein technisches Versagen), kann dem Fussgänger bei einer Kollision grobes Selbstverschulden angelastet werden, wenn er elementare Sorgfaltsregeln offensichtlich ausser Acht lässt; massgeblich ist das Verhalten eines durchschnittlichen Menschen in der gleichen Lage.
“Die Strassenbahn ist gegenüber dem Fussgänger grundsätzlich vortrittsberechtigt (Art. 38 Abs. 1 SVG), gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) selbst auf Fussgängerstreifen. Solange der Strassenbahnführer keine Signalisation oder Verkehrsregelung verletzt und kein technisches Versagen vorliegt, ist dem Fussgänger bei einer Kollision grundsätzlich ein Selbstverschulden anzulasten (MARC HÜRZELER, Fussgänger im Strassenverkehr - Grundlagen und neuere Entwicklungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, S. 111 ff., 136). Ein grobes Selbstverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte BGE 148 III 343 S. 346 Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte (ROGER KÖNIG, Die Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz, 2012, S. 92 Rz. 203, vgl. auch S. 99 Rz. 217). Dabei ist grundsätzlich das Verhalten eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation massgebend. Die geschädigte Person muss jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet gelassen haben, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte (MIRINA GROSZ, in: Haftpflichtkommentar, Fischer/Luterbacher [Hrsg.”
Beim Betreten der Tramgeleise ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten; dazu gehören Blickkontrollen in die relevanten Fahrtrichtungen (z. B. stadtauswärts). Ablenkung, etwa durch ein Handy, kann nach der Rechtsprechung ein erhebliches Verschulden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 SVG begründen; dies entbindet aber nicht zwingend die Trambetriebsgefahr von jeder Bedeutung.
“- 21 - Vorliegend liess sich der Kläger durch sein Handy ablenken, als er die Tramgeleise betrat. Allerdings steht nicht fest, wie lange und weshalb diese Ab- lenkung erfolgte. Dem Kläger kann also nicht vorgeworfen werden, er habe sich längere Zeit mit seinem Handy beschäftigt und sich dabei im Stadtverkehr fortbe- wegt, ohne seine Umgebung wahrzunehmen. Hinzu kam, dass das Gegentram praktisch gleichzeitig mit dem an der Kollision beteiligten Tram in die Haltestelle einfuhr und erhöhte Aufmerksamkeit desjenigen erforderte, der – wie der Kläger – beabsichtigte, nach dem Fussgängerstreifen auch die Tramgeleise zu überque- ren. Zu dieser Verkehrssituation kann auf das zitierte Präjudiz BGE 53 II 84 und die Unfallanalysen von Brändli und Kobi verwiesen werden. Indem der Kläger sich seinem Handy widmete und sich dem Gegentram zuwandte, sich aber nicht durch einen Blick stadtauswärts vergewisserte, dass aus dieser Richtung kein Tram käme, und das Tramtrassee betrat, obwohl praktisch zeitgleich ein Tram heran- nahte, hat er gegen Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VRV verstossen. Das Verschulden des Klägers wiegt erheblich, zumal er unbestrittenermassen ortskundig war (Urk. 17 S. 18; Urk. 37 S. 12; Urk. 46 S. 10). Allerdings ist das Verschulden nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr, die vom Trambetrieb aus- geht, gänzlich in den Hintergrund gerückt würde. Ob dies auch dann der Fall wä- re, wenn er längere Zeit mit Blick auf das Handy sich im Stadtverkehr vorwärts- bewegt hätte, ohne auf seine Umgebung zu achten, wie dies relativ häufig beo- bachtet werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Vor- instanz hat die Beklagte zu Recht dem Grundsatz nach für haftbar erklärt. Das angefochtene Teilurteil ist daher zu bestätigen. VI. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist bei der Parteientschädigung die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich ge- schuldet. - 22 - Es wird erkannt:”
Sind Velofahrende ortskundig und ihnen die örtlichen Verhältnisse sowie insbesondere die Kreuzung mit Tramzügen vertraut, haben sie nach entgegenkommenden Tramzügen Ausschau zu halten und so zu fahren, dass sie, falls ein sicheres Passieren nicht möglich ist, vor dem Tramgeleise anhalten können, um dem Tram den ihm zustehenden Vortritt zu lassen.
“Sie führte aus, dem Tram sei generell Vortritt zu gewähren (Art. 38 Abs. 1 SVG). C.________ sei ortskundig. Ihm seien die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Kreuzung V.________strasse/U.________strasse vertraut. Er hätte deshalb nach entgegenkommenden Tramzügen Ausschau halten und so fahren müssen, dass er, wenn ein Tram auftauchte und ein sicheres Passieren der Kreuzungsstelle vor ihm nicht möglich war, vor dem Tramgeleise hätte anhalten können, um dem Tram den diesem zukommenden Vortritt zu lassen. Dies müsse umso mehr gelten, als C.________ sein Velo verbotenerweise auf dem linken Trottoir der V.________strasse und in der Einbahnstrasse entgegengesetzten Richtung gefahren sei, womit auch in der Stadt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Strassenverkehr nicht zu rechnen gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte C.________ besonders Acht geben müssen. Diese Pflicht, die sich jedem verständigen Menschen in derselben Lage hätte aufdrängen müssen, habe er gröblich verletzt. Zwar könne bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 15-18 km/h noch nicht von einem Raser bzw.”
“Dem Tram ist generell der Vortritt zu gewähren (Art. 38 Abs. 1 SVG). Der Rechtsvortritt ist somit beim Kreuzen einer Strassenbahn/eines Trams aufge- hoben. Ein Verschulden der Trampilotin I._____ und damit der Beklagten liegt un- bestrittenermassen nicht vor. Sie fuhr innerhalb der für diesen Streckenabschnitt zulässigen Geschwindigkeitsbegrenzung und hat den Vortritt nicht erzwungen, sondern sofort eine Vollbremsung eingeleitet, als sie den Velofahrer von rechts ziemlich schnell auf sich zukommen sah (Urk. 4/7 S. 1). Eine mangelnde Auf- merksamkeit oder Sorgfalt der Trampilotin liegt nicht vor (Urk. 54 S. 13 Ziff. 2.3.2). - 26 - Der Versicherte F._____ war unbestrittenermassen ortskundig. Waren ihm die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Kreuzung E._____- strasse/D._____-strasse vertraut, so hatte er nach entgegenkommenden Tramzügen Ausschau zu halten und so zu fahren, dass er, wenn ein Tram auf- tauchte und ein sicheres Passieren der Kreuzungsstelle vor ihm nicht mehr mög- lich war, vor dem Tramgeleise anhalten konnte, um dem Tram den ihm zukom- menden Vortritt zu lassen (vgl.”
Bei lang andauernder und grober Unaufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers, namentlich bei Missachtung des Tramvortritts nach Art. 38 Abs. 1 SVG, fällt die primäre Pflichtverletzung dem unaufmerksamen Lenker zu; sein Mitverschulden kann deshalb gegenüber jenem des Tramlenkers höher zu gewichten sein.
“ff. OR. Mit Bezug auf die Haftungsquote treffe die primäre Pflichtverletzung aber den Beschwerdeführer. Er habe das gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht des Trams missachtet (Art. 38 Abs. 1 SVG). Er habe die Situation am Unfallort gekannt und sei über längere Zeit unaufmerksam gewesen, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse habe überqueren und danach vor den Gleisen eine Umlaufschranke habe umgehen müssen. Die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 hingegen leite sich überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers ab. Dementsprechend sei dessen Mitverschulden an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners”
Fussgänger haben gegenüber der Strassenbahn kein Vortrittsrecht. Die für den Bahnbetrieb typische Betriebsgefahr bleibt eine relevante Teilursache des Schadens; die Bahn wird nur dann vollständig von der Haftung entlastet, wenn das Selbstverschulden des Fussgängers als überwiegende (oder alleinige) und damit kausal durchschlagende Ursache des Unfalls feststeht.
“Haben neben der mit dem Bahnbetrieb normalerweise verbundenen Betriebsgefahr und dem Selbst- oder Drittverschulden noch weitere, von der Bahn zu vertretende Umstände, wie insbesondere das Verschulden von Angestellten der Bahn oder eine über das normale Mass hinausgehende erhöhte Betriebsge- fahr den Unfall mitverursacht, so reicht in der Regel auch ein grobes Selbst- oder Drittverschulden nicht aus, die Bahn vollständig von ihrer Haftpflicht zu befreien (BGer 4A_220/2010 und 4A_222/2010 vom 11.10.2010, E. 6. m.w.H.). Mit andern - 16 - Worten bildet die Verwirklichung der charakteristischen Risiken des Eisenbahnbe- triebs eine Teilursache für den Schaden, während das Selbstverschulden des Geschädigten eine weitere, eisenbahnfremde Teilursache darstellt. Überwiegt das Selbstverschulden als Ursache des Schadens und steht als einzige beachtliche Schadensursache bzw. als Hauptursache da, wird das Eisenbahnunternehmen entlastet und haftet nicht (König, Die Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz, 2012, Rz 186 und 191; BGer 4A_602/2018, E. 3.3.3.1). Beim Entscheid darüber, ob das Selbstverschulden den Kausalzusammenhang mit der Betriebsgefahr un- terbricht, kommt es darauf an, mit welcher Intensität sich das Verschulden im Vergleich zu den übrigen Umständen beim Unfallereignis ausgewirkt hat (BGE 87 II 301 E. 2). Fussgänger geniessen gegenüber der Strassenbahn kein Vortrittsrecht (Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VRV; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG,”
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