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Konkrete Anhaltspunkte können bei akuter Fahruntüchtigkeit ausreichen, um den hinreichenden Verdacht für weitergehende Untersuchungen zu begründen. So wurden etwa Auffälligkeiten beim Romberg‑Test zusammen mit dem Fund von Marihuana im Fahrzeug als ausreichend erachtet, um Blut‑ und Urinuntersuchungen anzuordnen.
“Romberg-Test habe er mit den Händen gezittert und ihn nach ca. 20 Sekunden abbrechen müssen (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21). Diese Anzeichen bilden in der Summe einen hinreichenden Verdacht für eine Blut- und Urinuntersuchung. Hinzu kam der Fund von Marihuana im Kofferraum (vgl. Polizeirapport vom 12. März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 22]). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Cannabis- bzw. Marihuanafund im Kofferraum dürfe nicht als Element, welcher den hinreichenden Verdacht begründet, berücksichtigt werden, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der Beschwerdeführer möchte eventuell die Vorschrift von Art. 15d lit. b SVG heranziehen, bei welcher es aber nicht um die Voraussetzungen zur Prüfung der Fahrfähigkeit als momentane psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges geht, sondern um die grundsätzliche Fahreignung bzw. -kompetenz (Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N 5). Dass es für die Überprüfung der grundsätzlichen Fahreignung wegen Drogenkonsums eines qualifizierteren Fundes bedarf, als für die Überprüfung der momentanen Fahrfähigkeit, liegt auf der Hand (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 12). Abgesehen davon, dass es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Ungereimtheiten» im Protokoll der Polizei keine Hinweise gibt, ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen unbekannten Beschwerdeführer mit verkürzten Ausführungen im Protokoll falsch verdächtigen sollten. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren.”
Eine Meldung der kantonalen IV‑Stelle nach Art. 66c IVG begründet nach der Rechtsprechung von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG grundsätzlich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. In der zitierten Entscheidung wurde kein Umstand festgestellt, der ausnahmsweise einen Verzicht auf die Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen würde.
“Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Vorliegend liegt eine Meldung der kantonalen IV-Stelle im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG vor. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung ist daher grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte.”
“3), contrôles relevant de la médecine du trafic de titulaires de permis qui souffrent ou ont souffert de graves troubles physiques résultant de blessures consécutives à un accident ou de maladies graves (ch. 4) et examens relevant de la médecine du trafic effectués dans les cas visés à l’art. 15d al. 1 let. d et e LCR (ch. 5 ; let c) ; - niveau 4 : tous les examens et toutes les expertises relevant de la médecine du trafic qui concernent l’aptitude à la conduite et la capacité de conduire (let. d ; art. 5abis al. 1 OAC). Si l’aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l’objet d’une enquête, notamment en cas de communication d’un office de l'assurance‑invalidité cantonal en vertu de l’art. 66c de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité du 19 juin 1959 (LAI - 831.20 ; let. d) ou de communication d’un médecin selon laquelle une personne n’est pas apte, en raison d’une maladie physique ou mentale ou d’une infirmité, ou pour cause de dépendance, de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. e ; art. 15d al. 1 LCR). 3.5 En l'espèce, l'instance précédente a retenu qu'un médecin de niveau 4 devait intervenir dans le cadre des situations compliquées, y compris les évaluations délicates de problèmes de dépendance, ce qui n'était en l'occurrence pas le cas, puisque l'automobiliste s'était déjà soumis à une expertise complète de niveau 4 et que le but de la nouvelle expertise était d'évaluer la stricte abstinence de l'intéressé au moyen d'une attestation de suivi en addictologie et de résultats de tests capillaires. L'exigence d'un rapport par un médecin de niveau 4 était disproportionnée et une expertise par un médecin de niveau 3 suffisait à atteindre le but poursuivi. Néanmoins, la condition fixée par l'OCV avait pour but de prouver l'abstinence et, donc, la disparition de l'inaptitude à conduire, conformément à l'art. 17 al. 3 LCR. Or, l'art. 5abis al. 1 OAC prévoit que les expertises concernant l'aptitude à la conduite sont effectuées par un médecin de niveau 4. En particulier, le cas du recourant ne rentre pas dans les art.”
Rekurse gegen Anordnungen nach Art. 15d SVG sind präsidial zu entscheiden; der Rechtsschutz ist demjenigen gegen vorsorgliche Führerausweisentzüge (nach Art. 44 VRP) anzugleichen. Polizeirapporte sind als zulässige Beweismittel zu berücksichtigen und können — wegen ihres Urkundencharakters — besonderes Gewicht haben.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_91.pdf» anzeigen”
“Die Ergebnisse und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer körperliche und kognitive Einschränkungen bestehen, welche die Fahreignung ausschliessen, überzeugen. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen. 4.2 Weiter erachtet der Beschwerdeführer den Bericht der Polizei als fehlerhaft, wodurch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung wegfalle. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die gestützt auf Art. 15d SVG angeordnete Fahreignungsuntersuchung moniert, fällt Folgendes in Betracht: Im Polizeirapport ist die am 16. Juni 2020 angetroffene Unfallsituation detailliert und nachvollziehbar beschrieben und sind die Schäden am Gartenzaun sowie am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers fotografisch dokumentiert. Dass diese Umstände bei der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers weckten und sie gestützt auf Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …”
Auch Gutachtenerstatter, etwa forensisch‑toxikologische Gutachter, können nach der Rechtsprechung eine Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG abgeben, und eine solche Meldung (bzw. die darin enthaltene Empfehlung zur Abklärung) kann eine Fahreignungsuntersuchung auslösen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Meldung von einem nach Art. 5b VZV anerkannten Arzt stammt.
“b VZV zu Recht eine Fahreignungsprüfung durch einen anerkannten Arzt oder eine anerkannte Ärztin der Stufe 3 angeordnet. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. Krämer vom 6. April 2020 liessen sich die von der Polizei beschriebenen Auffall- und Ausfallerscheinungen durch die (unauffälligen) Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen Analysen nicht erklären. Jedoch könnten dafür medizinische Ursachen verantwortlich sein, weshalb an eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung gedacht werden solle. Diese Angabe sei als Empfehlung zu einer solchen Abklärung zu verstehen. Damit liege eine Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor, da gemäss dem Urteil 1C_282/2019 vom 12. September 2019 (E. 3.2) nicht nur behandelnde Ärzte, sondern auch solche, die ein forensisch-toxikologisches Gutachten erstellten, eine solche Meldung erstatten könnten. Prof. Dr. Krämer sei somit als Leiter der Abteilung forensische Pharmakologie und Toxikologie am IRM/ZH mit Blick auf seine Ausbildung und Berufstätigkeit zur Meldung nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG befähigt, zumal diese Bestimmung nicht verlange, dass die Meldung von einem nach Art. 5b VZV anerkannten Arzt erstattet werden müsse. Prof. Dr. Krämer empfehle die Abklärung der Fahreignung, weil die von der Polizei beschriebenen Auf- und Ausfallerscheinungen, die für eine fehlende Fahreignung sprechen, pharmakologisch-toxikologisch nicht erklärt werden könnten und daher der Verdacht bestehe, dass diese Erscheinungen medizinische Ursachen gehabt hätten. Dies sei nachvollziehbar, da die polizeilichen Feststellungen dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung fahrunfähig gewesen sei und angesichts der unauffälligen Resultate der Blut- und Urinanalysen der Verdacht bestehe, dass diesem Zustand medizinische Gründe zugrunde lagen, die sich auch in Zukunft beim Lenken von Motorfahrzeugen wieder manifestieren könnten. Die konkret in Frage kommenden medizinischen Gründe bzw. Krankheiten müssten im Rahmen der angeordneten Fahreignungsuntersuchung abgeklärt werden. Das Gutachten habe die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Spital Schwyz berücksichtigt, da es sich zur Diskrepanz mit den polizeilichen Feststellungen äussere.”
Der Nachweis von Konsum «harter» Drogen (z.B. Kokain, Heroin) ausserhalb des Strassenverkehrs begründet Anlass, die Fahreignung abzuklären. Gemäss Leitfaden der asa kann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 indiziert sein, namentlich bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetamin oder bei Mischkonsum psychotroper Substanzen innerhalb der letzten sechs Monate; im Einzelfall ist anhand der Umstände zu entscheiden, ob dadurch Zweifel an der Fahreignung bestehen.
“Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall anhand der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen über die Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2.1). Im Zentrum steht dabei die Frage, ob beim Inhaber eines Führerausweises angesichts bestimmter Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass er die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfülle und somit die Verkehrssicherheit mehr gefährde als jeder andere (vgl. René Schaffhauser, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, N 307 zu § 4). Der Nachweis des Konsums "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3; Weissenberger, a.a.O., N 46 zu Art. 15d SVG). Der Leitfaden Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (Leitfaden Fahreignung 2020) definiert sodann Indikatoren dazu, wann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs angeordnet werden kann. Eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 ist bei Cannabiskonsum mehr als zwei Mal pro Woche, bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetamin oder bei Mischkonsum von psychotropen Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) in den letzten sechs Monaten indiziert (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 16). Unter Berücksichtigung der obgenannten Indikatoren ist in einer Einzelfallbeurteilung darüber zu entscheiden, ob deswegen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 14). Die Zweifel an der Fahreignung werden bei Kokainkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs erhärtet, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, die betroffene Person könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen.”
“Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall anhand der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen über die Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2.1). Im Zentrum steht dabei die Frage, ob beim Inhaber eines Führerausweises angesichts bestimmter Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass er die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfülle und somit die Verkehrssicherheit mehr gefährde als jeder andere (vgl. René Schaffhauser, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, N 307 zu § 4). Der Nachweis des Konsums "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3; Weissenberger, a.a.O., N 46 zu Art. 15d SVG). Der Leitfaden Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (Leitfaden Fahreignung 2020) definiert sodann Indikatoren dazu, wann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs angeordnet werden kann. Eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 ist bei Cannabiskonsum mehr als zwei Mal pro Woche, bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetamin oder bei Mischkonsum von psychotropen Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) in den letzten sechs Monaten indiziert (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 16). Unter Berücksichtigung der obgenannten Indikatoren ist in einer Einzelfallbeurteilung darüber zu entscheiden, ob deswegen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 14). Die Zweifel an der Fahreignung werden bei Kokainkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs erhärtet, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, die betroffene Person könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen.”
Das Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe willkürlich eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend substanziiert. Nach den Erwägungen der Vorinstanz war der Kokainkonsum nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens und lagen daher keine diesbezüglichen, für das Verwaltungsverfahren verbindlichen Feststellungen vor; eine willkürliche Bejahung der Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 SVG hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
“Dieser Rüge fehlt in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage, weil gemäss der vorstehenden Erwägung der Kokainkonsum nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war und daher in diesem Verfahren in Bezug auf den Nachweis dieses Konsums keine tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden, die allenfalls für die Verwaltungsbehörden hätten bindend sein können. Dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, wenn sie gestützt auf die gutachterlich vorgenommenen Urin- und Blutanalysen zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe zeitnah Kokain und Cannabis konsumiert, macht er nicht bzw. nicht rechtsgenüglich substanziiert geltend. Den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge genügt nicht, wenn er einwendet, entgegen der Meinung der Vorinstanz sei nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Abklärung der Fahreignung für Umstände, welche an dieser Eignung Zweifel begründeten, der strikte Beweis erforderlich. Im Übrigen ist der Einwand unbegründet (Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung seines Cannabis- und Kokainkonsums die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG in willkürlicher Weise bejaht, was auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2).”
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und erfolgt im öffentlichen Interesse, nicht als Sanktion wegen eines schuldhaften Verhaltens. Sie kann unabhängig von Verschulden getroffen werden und erfordert eine sorgfältige, fallbezogene Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte.
“An diesem Ergebnis ändern die Einwände des Rekurrenten nichts. Dass er gemäss eigenen Angaben noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt war, zeugt zwar von einem grossen Verantwortungsbewusstsein im Strassenverkehr und verdient Anerkennung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Fahreignung aufgrund der aktuellen Verhältnisse zu prüfen ist, weshalb einem sehr guten automobilistischen Leumund zwangsläufig keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem erfolgt eine Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrzeugführers oder einer Widerhandlung im Strassenverkehr, sondern im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BGer 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.3). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bereits einmal ein Administrativmassnahmeverfahren wegen des Diabetes mellitus gegen ihn eröffnet und wieder eingestellt hatte, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist zwischenzeitlich – entgegen der Ansicht des Rekurrenten, der geltend macht, es seien seither keine negativen Aspekte hinzugekommen – eine Folgeerkrankung des Diabetes mellitus (eine diabetische Polyneuropathie) festgestellt worden. Er wird zudem zu Recht wie jemand behandelt, der ein schweres Motorfahrzeug lenkt, da er im Besitz der Führerausweiskategorien C und C1 ist und damit jederzeit solche Fahrzeuge lenken könnte, auch wenn er angibt, dies nicht zu tun. Verkehrsmedizinische Untersuchungen können gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG aus vielfältigen Gründen angeordnet werden (vgl.”
“Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).”
Die Art der Abklärung richtet sich nach der Fragestellung: Bei Fragen der Charakter- oder psychischen Eignung ist eine Untersuchung durch einen anerkannten Verkehrspsychologen anzuordnen; bei medizinischen, neurologischen oder Hinweisen auf Abhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen anerkannten Arzt anzuordnen. Für verkehrsmedizinische Untersuchungen sind in der Verordnung Anerkennungsstufen für Ärzte vorgesehen (Art. 5abis); die Anforderungen richten sich nach der Komplexität des Falls.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die kantonale Behörde ordnet bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538).”
“45 Abs. 2 VRP). Mit der am 22. Juni 2023 erhobenen Beschwerde gegen den am 20. Juni 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz (act. 2) wurde die vierzehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Deshalb und weil sämtliche formellen Anforderungen erfüllt sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer vertreten – zur Teilnahme an einer Fahreignungsabklärung der Stufe 3 verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat diese Frage – wie oben dargelegt (vgl. Bst. B hiervor) – verneint. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG mit einer beispielhaften Aufzählung von Sachverhalten, die solche Zweifel begründen können in Bst. a bis e). Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen besteht u.a. für Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51; VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG, so ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV an (Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV). Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten haben durch einen Arzt der Stufe 3 zu erfolgen (Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen.”
“D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 103 Ib 33; 105 Ib 387). L'art. 11b al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit que l'autorité compétente examine si les conditions requises pour délivrer un permis d'élève conducteur, un permis de conduire ou une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel sont remplies; en particulier, elle adresse les requérants qui ont plus de 65 ans, sont handicapés physiquement ou dont l'aptitude médicale à conduire un véhicule automobile soulève des doutes pour d'autres motifs à un médecin ayant obtenu au moins la reconnaissance de niveau 3 (let. b); elle adresse les requérants dont l'aptitude caractérielle ou psychique à conduire un véhicule automobile soulève des doutes à un psychologue du trafic reconnu selon l'art. 5c (let. c). En vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne: en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); en cas de questions relevant de la psychologie du trafic, notamment dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. c LCR: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic selon l'art. 5c (let. b). En ce qui concerne la consommation d'alcool pour les conducteurs du 1er groupe, l'expert doit pouvoir confirmer qu'il n'y a ni dépendance ni abus ayant des effets sur la conduite (annexe 1 à l'OAC, ch. 3). En pratique, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité de conduire, le recours au jugement de spécialistes peut s'imposer. Il ressort de cette disposition légale et de la jurisprudence – rendue sous l'empire de l'ancien droit, mais dont s'est inspiré le législateur pour opérer les modifications du code de la route entrées en vigueur en 2005 – que c'est un institut ou un spécialiste en psychologie du trafic qui est en principe habilité à procéder à l'examen de l'aptitude à conduire du candidat ou du conducteur lorsque celle-ci suscite des doutes (cf.”
“A teneur de l'art. 28a al. 1 let. a OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis. Selon l'art. 5a OAC, introduit par la modification du 1er juillet 2015 entrée en vigueur le 1er juillet 2016 (RO 2015 2599), les examens relevant de la médecine du trafic peuvent être réalisés seulement sous la responsabilité de médecins reconnus (al. 1). Quant aux examens relevant de la psychologie du trafic, ils ne peuvent être réalisés que sous la responsabilité de psychologues reconnus (al. 2). L'art. 5abis OAC prévoit quatre niveaux de reconnaissance pour les médecins. Les différents niveaux correspondent à divers types de formation: plus l'examen à réaliser est complexe, plus les exigences fixées sont élevées (cf. Amélioration de la qualité des évaluations de l'aptitude à la conduite, Fiche d'information, 01.07.2015, Office fédéral des routes). Les médecins de niveau 4 peuvent réaliser tous les examens et toutes les expertises relevant de la médecine du trafic qui concernent l'aptitude à la conduite et la capacité de conduire.”
Medizinische Akten zusammen mit einem auf der Strasse durchgeführten Fahrversuch eines Fahrlehrers können in konkreten Fällen eine ausreichende Grundlage dafür bilden, dass die Behörde ernsthafte Zweifel an der Fahreignung annimmt und einen vorsorglichen Entzug anordnet oder eine fachärztliche Abklärung veranlasst. Die Behörde selbst darf keine medizinischen Feststellungen ersetzen, sondern stützt sich auf ärztliche Hinweise.
“1; 133 I 110 consid. 7.1). 4. En l'espèce, il n'est pas contesté que le recourant a subi, en date du 5 juin 2023, un accident vasculaire cérébral ischémique. Dans ce cadre, le médecin-chef adjoint du service de médecine physique et de rééducation de l'HFR a signalé à l'OCN que le recourant n'était plus en mesure de conduire un véhicule. Il se fondait, dans ce rapport, sur son dernier bilan cognitif, puis sur un essai sur route effectué par un moniteur de conduite. S'appuyant sur ce rapport, l'OCN a prononcé un retrait préventif du permis de conduire, tout en précisant qu'il s'agissait de toute évidence d'examiner au fond si, d'une façon ponctuelle ou à long terme, le recourant était limité dans sa capacité à conduire en toute sécurité un véhicule à moteur. 4.1. Dans ces circonstances, on ne saurait reprocher à l'OCN d'avoir émis des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire du recourant et de l'avoir astreint à se soumettre à un examen auprès d'un spécialiste en médecine du trafic en application de l'art. 15d LCR. En effet, l'autorité ne peut – comme considéré (cf. supra consid. 3.3) – pas elle-même procéder à des constatations médicales, mais doit s'en tenir aux avis des médecins. Or, il est évident que la signalisation par un médecin de problèmes neurologiques et cognitifs après un accident vasculaire cérébral ne peut être écartée que par l'avis d'un spécialiste en médecine du trafic, même si le médecin qui a signalé le problème n'a pas personnellement examiné le recourant, mais se fonde sur son dossier médical et les résultats du dernier bilan cognitif du patient et d'un essai sur route. Partant, la décision litigieuse repose bien sur le doute légitime qui plane sur l'aptitude du recourant à la conduite. Il se pose ainsi la question de savoir si ces doutes sont levés par les arguments avancés par le recourant, étant rappelé que ce dernier n'a produit aucun rapport médical supplémentaire, ni à l'appui de ses observations du 8 janvier 2024, ni à l'appui de son recours. 4.2. Il faut souligner d'entrée que le laps de temps s'étant écoulé entre le signalement du 17 novembre 2023 et la décision du 12 janvier 2024 ne saurait bénéficier au recourant.”
Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG genügen nach Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte bzw. ein Anfangsverdacht, die die Fahreignung in Frage stellen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Dagegen sind die Anforderungen für den vorsorglichen Führerausweisentzug höher: hierfür müssen nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Fällen, so z.B. bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5a bis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b VZV). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_330/2020 vom 10.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die Untersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nach Art. 5abis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der bzw. die in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 und in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. d und e SVG mindestens über eine der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VZV). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteile 1C_384/2017 vom 7.”
“Art. 15d Abs. 1 SVG zählt die Fälle, in denen eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist, in nicht abschliessender Weise auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit (zum Ganzen: Urteil 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist somit nicht widersprüchlich, wenn das Strassenverkehrsamt im vorliegenden Fall zwar die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung, jedoch nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug als gegeben ansah. Im Übrigen bildet hier nur die Frage der Fahreignungsabklärung Verfahrensgegenstand, weshalb nicht erörtert zu werden braucht, ob auch die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gegeben wären.”
“Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer vertreten – zur Teilnahme an einer Fahreignungsabklärung der Stufe 3 verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat diese Frage – wie oben dargelegt (vgl. Bst. B hiervor) – verneint. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG mit einer beispielhaften Aufzählung von Sachverhalten, die solche Zweifel begründen können in Bst. a bis e). Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen besteht u.a. für Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51; VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG, so ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV an (Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV). Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten haben durch einen Arzt der Stufe 3 zu erfolgen (Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen. Ob derartige Anhaltspunkte bestehen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer, Urteil 1C_322/2020 vom 15.”
“01, SVG) zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, es mithin an der Fahreignung fehlt. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1; VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Solche Zweifel bestehen namentlich bei Vorliegen einer der Gegebenheiten gemäss der Aufzählung in lit. a-e der zitierten Norm. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; es handelt sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG vielmehr um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist (VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2; B 2018/72 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.3; siehe auch BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; BBl 2010 8500). Dabei genügen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus in Art. 15d Abs. 1 Ingress und lit. a-e SVG nicht genannten Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen (J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 15d SVG). Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Führerausweises für die Kategorie C der regelmässigen standardisierten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1 Ingress lit. a Ziff. 1 VZV unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus (vgl.”
Die nach Art. 15d SVG angeordnete ärztliche Untersuchung kann — je nach Einzelfall — einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität der betroffenen Person darstellen.
“Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweis), weil deren grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Auch die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen können zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 141 V 330 E. 5.2). Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Werden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht Art. 98 BGG unterstellt, würde dies dazu führen, dass gegen diese Massnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären und der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV. In seinem Leiturteil BGE 133 III 393 unterstellte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen unter Art. 98 BGG namentlich mit der Begründung, dass damit nicht mehr Rügegründe zugelassen seien, als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (E. 5.2). In strafrechtlichen Grundsatzurteilen verneinte es hingegen die nach Art.”
Die Vorinstanz erklärte die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht nach Art. 15d Abs. 5 SVG für verhältnismässig; diese Anordnung wurde im bundesgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht weiter gerügt.
“Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV angeordnete Verlängerung der Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises zu Recht nicht beanstandet. Ausserdem prüfte und bejahte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht in Anwendung von Art. 15d Abs. 5 SVG und Art. 40 Abs. 3 VZV. Die vom SVSA zusätzlich zum Führerausweisentzug angeordnete Verlängerung der Probezeit wie auch die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht werden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht (mehr) beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV angeordnete Verlängerung der Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises zu Recht nicht beanstandet. Ausserdem prüfte und bejahte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht in Anwendung von Art. 15d Abs. 5 SVG und Art. 40 Abs. 3 VZV. Die vom SVSA zusätzlich zum Führerausweisentzug angeordnete Verlängerung der Probezeit wie auch die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht werden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht (mehr) beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
Bei langjähriger, unzureichend aufgearbeiteter Drogensucht durfte die Vorinstanz gemäss BGer als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises eine totale, ärztlich kontrollierte Alkohol‑ und Betäubungsmittelabstinenz während mindestens sechs Monaten bzw. mindestens bis zur erneuten Begutachtung anordnen. Die Auflage wurde dabei vom Gericht als geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur Verkehrssicherheit zumutbar beurteilt (Art. 15d Abs. 5 SVG).
“Die vom SVA formulierten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises (vgl. Sachverhalt Lit. C) dienen der Verkehrssicherheit. Sie sind zur Gewährleistung derselben geeignet. Die Auflagen sind sodann erforderlich, weil keine weniger stark in die persönliche Freiheit eingreifende Massnahmen zu sehen sind, welche mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ebenso geeignet wären. Dies gilt insbesondere auch für die verlangte Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Auflage des Bestehens einer neuen Führerprüfung ist ebenfalls sachgerecht, nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 2015/2016 für eine sehr lange Zeitdauer entzogen ist (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG und Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die langjährige, unzureichend aufgearbeitete Drogensucht des Beschwerdeführers und das Risiko einer Suchtverlagerung zum Alkohol (vgl. E. 2.3 hiervor) durfte die Vorinstanz sodann zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe für die Wiedererteilung des Führerausweises eine totale und ärztlich kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz während mindestens sechs Monaten bzw. mindestens bis zur erneuten Begutachtung einzuhalten. Die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises sind dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal eine erneute Begutachtung bereits nach wenigen Monaten möglich ist und das Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit er die fehlende Verhältnismässigkeit der für die Wiedererlangung des Führerausweises formulierten Auflagen überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.”
“Die vom SVA formulierten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises (vgl. Sachverhalt Lit. C) dienen der Verkehrssicherheit. Sie sind zur Gewährleistung derselben geeignet. Die Auflagen sind sodann erforderlich, weil keine weniger stark in die persönliche Freiheit eingreifende Massnahmen zu sehen sind, welche mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ebenso geeignet wären. Dies gilt insbesondere auch für die verlangte Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Auflage des Bestehens einer neuen Führerprüfung ist ebenfalls sachgerecht, nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 2015/2016 für eine sehr lange Zeitdauer entzogen ist (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG und Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die langjährige, unzureichend aufgearbeitete Drogensucht des Beschwerdeführers und das Risiko einer Suchtverlagerung zum Alkohol (vgl. E. 2.3 hiervor) durfte die Vorinstanz sodann zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe für die Wiedererteilung des Führerausweises eine totale und ärztlich kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz während mindestens sechs Monaten bzw. mindestens bis zur erneuten Begutachtung einzuhalten. Die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises sind dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal eine erneute Begutachtung bereits nach wenigen Monaten möglich ist und das Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit er die fehlende Verhältnismässigkeit der für die Wiedererlangung des Führerausweises formulierten Auflagen überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.”
Medizinische Unklarheiten (z. B. widersprüchliche Angaben zu Folgeerkrankungen, schwankendes Sehvermögen oder fehlende Angaben zur Herz‑Kreislauf‑Erkrankung) können die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung rechtfertigen, wenn sie begründete Zweifel an der Fahreignung begründen. Dagegen reicht eine medizinische Diagnose, die gut eingestellt ist, ohne konkrete Anhaltspunkte für fahrrelevante Risiken, typischerweise nicht für sich allein als Rechtfertigung aus.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent hat zwar eine stabil eingestellte Zuckerkrankheit und ist bei deren Behandlung sehr zuverlässig. Hinsichtlich der Folgeerkrankungen gibt es indessen widersprüchliche Angaben. Hinzu kommt, dass das Sehvermögen schwankend ist und es fehlen Angaben zur Herz-Kreislauferkrankung. Aufgrund begründeter Zweifel an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/121). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Martina Wiher X., Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung”
“Vielmehr würden bei ihm im Gutachten des IRM/ZH für die fehlende Fahreignung medizinische Gründe bloss rein theoretisch angeführt. Ein gut eingestellter Diabetes mellitus könne eine Überprüfung der Fahreignung nicht rechtfertigen, zumal selbst bei einer Unter- oder Überzuckerung (Hypo- oder Hyperglykämie) die Symptome niemals in der Form auftreten könnten, wie sie hier von der Polizei beschrieben wurden. Sie seien in dieser Form und Kombination in der Realität kaum so anzutreffen. Dies bestätige, dass gemäss der am Spital Schwyz vorgenommenen medizinischen Untersuchung bei ihm keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Demnach habe die Vorinstanz seine Fahreignung völlig unrichtig und damit willkürlich eingeschätzt, soweit sie sich dabei einzig auf das Gutachten des IRM/ZH abstützte. Für Zweifel an der Fahreignung, die in den Beispielen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nicht genannt werden, aber nach der Rechtsprechung für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen, ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Demnach liege gesamthaft kein Anwendungsfall von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, der die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erlauben würde.”
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Kokainabhängigkeit, ist nach Rechtsprechung und Lehre in der Regel eine forensisch‑medizinische Expertise anzuordnen. Bei begründeten Zweifeln kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, bevor weitergehende Abklärungen vorgenommen werden.
“34 OOCCR-OFROU doit suffire pour exiger une vérification de l'aptitude, car il y a bel et bien eu dans un tel cas une violation de la tolérance zéro et une conduite sous l'influence de stupéfiants, même si un tel taux est insuffisant pour admettre une incapacité de conduire au sens des art. 16c al. 1 let. c et 91 al. 2 LCR (cf. arrêts TF 1C_328/2013 du 18 septembre 2013 consid. 4.3.2; 1C_365/2013 du 8 janvier 2014 consid. 4.3; arrêt TC FR 603 2020 84 du 27 août 2020; Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière commenté, 2015, art. 15d LCR n. 2.2); qu'à l'inverse, des doutes sérieux quant à la capacité de conduire d'une personne existent notamment en présence de l'un des exemples figurant à l'art. 15d al. 1 let. a à e LCR. Dans ces hypothèses, il y a en principe obligatoirement lieu d'ordonner sans autre examen du cas d'espèce une expertise sur la capacité à la conduite, même si les doutes ne sont pas encore avérés en l'espèce ou sont seulement de nature abstraite (cf. Bick, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, art. 15d LCR n. 15). Ces états de fait fondent un soupçon préalable que l'aptitude à la conduite pourrait être réduite; ils entraînent l'obligation de se soumettre à un examen de l'aptitude à la conduite (cf. Message du Conseil fédéral du 20 octobre 2010 concernant Via sicura, le programme d’action de la Confédération visant à renforcer la sécurité routière, FF 2010 7703, ch. 1.3.2.6, 8470; arrêt TF 1C_285/2018 du 12 octobre 2018 consid.3.3); qu'en tous les cas, une expertise médico-légale s’impose lorsque les circonstances concrètes font naître un doute suffisant quant à une éventuelle dépendance à la cocaïne (cf. Carron, Les nouveautés en droit de la circulation routière / I.-II., in Journées du droit de la circulation routière 7– 8 juin 2010, 2010, p. 161 s.; arrêt TF 1C_282/2007 du 13 février 2008 / JdT 2008 I 464); que, cela étant, le permis de conduire peut être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, avant que des examens plus poussés n'aient été́ exécutés; qu'en effet, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif lorsqu'il existe des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé́; que le retrait préventif du permis de conduire a la même nature juridique que le retrait de sécurité.”
Fahren in angetrunkenem Zustand begründet nach Art. 15d Abs. 1 SVG einen Anlass zur Fahreignungsuntersuchung; namentlich kommt dies bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 g/kg (1,6 ‰) oder mehr bzw. einem Atemalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr in Betracht.
“Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von”
“01), tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l'aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite. En vertu de l'al. 2 de cette disposition, est apte à la conduite celui qui remplit les conditions suivantes: il a atteint l'âge minimal requis (let. a); il a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b); il ne souffre d'aucune dépendance qui l'empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c); ses antécédents attestent qu'il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d). Lorsqu'un permis d'élève conducteur ou un permis de conduire a déjà été délivré, l'art. 16 al. 1 LCR – corollaire de l'art. 14 LCR – prescrit que ces permis seront retirés lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies; ils pourront être retirés lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n'auront pas été observées. L'art. 15d al. 1 LCR dispose que si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment en cas de conduite en état d'ébriété avec un taux d'alcool dans le sang de 1,6 gramme pour mille ou plus ou un taux d'alcool dans l'haleine de 0.8 milligramme ou plus par litre d'air expiré (let. a). D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 105 Ib 385 consid. 1b et les références citées). L'art. 11b al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit que l'autorité compétente examine si les conditions requises pour délivrer un permis d'élève conducteur, un permis de conduire (art. 5a ss) ou une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel (art. 25) sont remplies; en particulier, elle adresse les requérants qui ont plus de 65 ans, sont handicapés physiquement ou dont l'aptitude médicale à conduire un véhicule automobile soulève des doutes pour d'autres motifs à un médecin ayant obtenu au moins la reconnaissance de niveau 3 (let.”
“Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von”
Wiederholte alkoholbedingte Polizeieinsätze, Hinweise auf starken oder regelmässigen Alkoholkonsum sowie konkrete Indizien (z. B. Verweigerung von Atemtests, Angaben über täglichen Konsum) können Zweifel an der Fahreignung begründen, sodass eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden kann; für die Anordnung genügen Zweifel, ein Beweisbedarf besteht nicht.
“4); bei einer alkoholisierten Person, die im Nachbarsgarten einen Gegenstand gegen das Haus warf, ansonsten aber über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte, sei fraglich, ob die Indizien für Zweifel an der Fahreignung ausreichen würden; allerdings bestanden nach Fahren in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholwert von 1,32 Gewichtspromille) konkrete Anzeichen, dass die Person den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht ausreichend trennen könne (1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.3 und 2.4). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung genügten Zweifel an der Fahreignung. Ein Beweis sei nicht erforderlich. Aus dem Amtsstellenbericht der Kantonspolizei vom 25. Februar (richtig: 7. März) 2020 (act. G 8/2/4) gehe hervor, dass die Polizei in den vergangenen Jahren wiederholt an den Wohnort der Beschwerdeführerin habe ausrücken müssen. Diese sei teilweise stark alkoholisiert gewesen und habe mehrmals eine Atemalkoholmessung verweigert. Zu berücksichtigen sei, dass die gemessenen Alkoholwerte die Schwelle von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (0.8 mg pro Liter Atemluft) nur einmal deutlich überschritten hätten. Sodann hätten die Vorfälle meistens abends stattgefunden und hätten nicht im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr gestanden. Zudem sei wenig über die Umstände der polizeilichen Intervention bekannt. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei bisher, was das Fahren unter Alkoholeinfluss betreffe, ungetrübt. Auf der anderen Seite sei aber die Häufigkeit des Beizugs der Polizei auffällig. Offenbar sei es jeweils im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum zu Konflikten, Lärmstörungen oder Gefährdungen gekommen, die zum Polizeibeizug geführt hätten. Am 25. Februar 2020 sei sie als derart stark alkoholisiert erschienen, dass die Polizisten es für notwendig gehalten hätten, die Beschwerdeführerin dem Amtsarzt vorzuführen. Offenbar seien sie von einem selbstgefährdenden Zustand ausgegangen. Sodann habe der Lebenspartner der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie täglich eine Flasche Schnaps konsumiere. Die Polizei nehme gemäss ihrem Bericht an, dass bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholproblematik vorliege.”
“April 1999 (BV) Anspruch auf Behandlung durch die Behörde; so, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1220, 1272 ff.). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 wesentlich geändert haben und der Entscheid nachträglich fehlerhaft geworden sein könnte. 3.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 Abs. 1 VZV). Zu Zweifeln an der Fahreignung haben vorliegend namentlich eine Schwindelproblematik und Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum geführt (s. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 4.3, zur Verfügung betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019).”
Wiederholte Delikte in angetrunkenem Zustand (etwa dreimal innerhalb von zehn Jahren) oder sehr hohe Blutalkoholwerte können eine verkehrsmedizinische Abklärung rechtfertigen. Nach Art. 15d Abs. 1 SVG wird insbesondere bei Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l) eine Fahreignungsuntersuchung erwähnt; die frühere Rechtsprechung arbeitete in einzelnen Fällen mit höheren Schwellen (z. B. ca. 2,5 ‰).
“Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorfalls vom 15. März 2022 unrichtig festgestellt worden: Nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden könne, sei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zudem sei die Massnahme nicht verhältnismässig und der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen, da er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. 3. 3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April 2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18.”
“Zudem sei die Massnahme nicht verhältnismässig und der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen, da er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. 3. 3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April 2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April 2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). 3.2 In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK 0,31 mg/l), begangen am 13.”
“Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April 2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April 2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). 3.2 In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK 0,31 mg/l), begangen am 13. Januar 2020. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 erging ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AAK 0,72 mg/l), begangen am 11.”
“Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Dies war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr betrug, auch wenn sich der Betroffene während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung zu Schulde kommen liess. Dasselbe galt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - bspw. mit 1,74 bzw. 1,79 Promillen - ein Motorfahrzeug führte (BGE 129 II 82 E. 4.2; 127 II 122 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). In der Folge hat der Gesetzgeber die Rechtslage verschärft. Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 wird namentlich einer Fahreignungsprüfung unterzogen, wer in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von”
Wird eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis in der Regel vorsorglich (gemäss Art. 30 VZV) zu entziehen, bis das Gutachten vorliegt.
“Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b).”
“Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), insbesondere wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird sie einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine solche ist namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, durchzuführen (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Im Zusammenhang mit Fahreignungsuntersuchungen sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug.”
“oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV). Solche Zweifel bestehen unter anderem bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223 f.). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f. mit Hinweis). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Für Fahreignungsuntersuchungen nach Art. 15d Abs. 1 muss der beauftragte Arzt die nach OAC/VZV vorgeschriebene Anerkennungsstufe aufweisen. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b ist mindestens die höhere Anerkennungsstufe (vgl. Art. 28a Abs. 2 bzw. Art. 5abis OAC) erforderlich; in Fällen wie nach Art. 15d Abs. 1 lit. e ist mindestens Anerkennung Stufe 3 erforderlich. Führt das Untersuchungsergebnis zu keiner eindeutigen Beurteilung, kann bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit höherer Anerkennungsstufe beantragt bzw. angeordnet werden.
“b et c et 16 al. 1 LCR, le permis de conduire est retiré pour une durée indéterminée à la personne dont les aptitudes physiques et psychiques ne lui permettent pas ou plus de conduire avec sûreté un véhicule automobile (let. a), ainsi qu'à la personne qui souffre d'une forme de dépendance la rendant inapte à la conduite (let. b). Si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, notamment en cas de conduite sous l’emprise de stupéfiants, la personne concernée fera l'objet d'une enquête (art. 15d al. 1 let. b LCR). L'art. 25 al. 3 let. f LCR, introduit par la modification de la LCR du 15 juin 2012 entrée en vigueur le 1er juillet 2016 (projet "Via Sicura"), délègue au Conseil fédéral la compétence d'édicter des prescriptions sur les exigences minimales imposées aux personnes chargées d'effectuer les enquêtes sur l'aptitude à la conduite, à la procédure d'enquête et à l'assurance qualité. A teneur de l'art. 28a al. 1 let. a OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis OAC. Cet examen ne peut être réalisé que sous la responsabilité de médecins reconnus (cf. art. 5a al. 1 OAC). L'art. 5abis OAC prévoit quatre niveaux de reconnaissance pour les médecins. Les différents niveaux correspondent à divers types de formation: plus l'examen à réaliser est complexe, plus les exigences fixées sont élevées (cf. Amélioration de la qualité des évaluations de l'aptitude à la conduite, Fiche d'information, 01.07.2015, Office fédéral des routes). L'art. 28a al. 2 let. a OAC (cf. ég. art. 5abis al. 1 let. d OAC) dispose que le médecin qui procède à l'examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. a et b LCR, soit notamment en cas de conduite sous l’emprise de stupéfiants ou de conduite en état d'ébriété, doit avoir obtenu au minimum une reconnaissance de niveau”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV (Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV). Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen (Art. 5j Abs. 1 Satz 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt Zweifel an der Fahreignung voraus, die auf hinreichenden Anhaltspunkten gründen (vgl. Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).”
Nach der zitierten Rechtsprechung rechtfertigt Art. 15d Abs. 1 in vergleichbaren Fällen, in denen lediglich ein einmaliger Vorfall vorliegt und keinerlei weitere Anhaltspunkte für regelmässigen Substanzkonsum oder Sucht bestehen, keine Fahreignungsuntersuchung.
“Gewichtspromille lasse nicht auf eine erneute Alkoholabhängigkeit schliessen und rechtfertige gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG keine Untersuchung. Bei ihm lägen weder zwei Vorfälle innerhalb von fünf Jahren noch drei Vorfälle innerhalb von zehn Jahren vor. Auch die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen gemäss Leitfaden nicht erfüllt seien. Von einem regelmässigen Alkoholkonsum könne nicht ausgegangen werden. Die eingereichten Arztzeugnisse, wonach es keine Konsultationen mit erneutem Substanzkonsum gegeben habe und er in einer stabilen guten körperlichen und psychischen Verfassung sei, würden dagegensprechen; ebenso die laborchemisch unauffälligen Resultate, die fehlenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit und die guten Arbeitsleistungen. Er fahre jährlich 30'000 km. In den vergangenen Jahren sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Seine privaten Verhältnisse seien gefestigt. Er sei somit frei von Sucht. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können.”
Die Fahreignungsuntersuchung erfolgt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und nicht primär als Sanktion. Bei der Prüfung der Fahreignung sind die aktuellen Verhältnisse massgeblich; ein sehr guter automobilistischer Leumund kommt dabei nicht entscheidende Bedeutung zu und rechtfertigt die Untersuchung nicht von vornherein.
“An diesem Ergebnis ändern die Einwände des Rekurrenten nichts. Dass er gemäss eigenen Angaben noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt war, zeugt zwar von einem grossen Verantwortungsbewusstsein im Strassenverkehr und verdient Anerkennung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Fahreignung aufgrund der aktuellen Verhältnisse zu prüfen ist, weshalb einem sehr guten automobilistischen Leumund zwangsläufig keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem erfolgt eine Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrzeugführers oder einer Widerhandlung im Strassenverkehr, sondern im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BGer 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.3). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bereits einmal ein Administrativmassnahmeverfahren wegen des Diabetes mellitus gegen ihn eröffnet und wieder eingestellt hatte, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist zwischenzeitlich – entgegen der Ansicht des Rekurrenten, der geltend macht, es seien seither keine negativen Aspekte hinzugekommen – eine Folgeerkrankung des Diabetes mellitus (eine diabetische Polyneuropathie) festgestellt worden. Er wird zudem zu Recht wie jemand behandelt, der ein schweres Motorfahrzeug lenkt, da er im Besitz der Führerausweiskategorien C und C1 ist und damit jederzeit solche Fahrzeuge lenken könnte, auch wenn er angibt, dies nicht zu tun. Verkehrsmedizinische Untersuchungen können gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG aus vielfältigen Gründen angeordnet werden (vgl.”
Schwerwiegende körperliche Unfallfolgen mit langwieriger Rehabilitations- und Rekonvaleszenzzeit können abklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung begründen. Solche Zweifel rechtfertigen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 04.10.2023 Beschwerdefrist und Zuständigkeit bei der Anfechtung von Beweismassnahmen. Art. 18 Abs. 3 GerG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. Rekursentscheide über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind nicht als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren, weshalb über dagegen gerichtete Beschwerden in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden ist und die Beschwerdefrist nicht fünf, sondern 14 Tage beträgt. Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 Bst. c und Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV. Aufgrund schwerwiegender körperlicher Unfallfolgen mit langwieriger Rehabilitations- und Rekonvaleszenzzeit bestehen abklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach sich ziehen. (Verwaltungsgericht, B 2023/126) Entscheid vom 4. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder und Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Schmid, Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur, Gegenstand Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ ist Inhaber des Führerausweises für die Kategorien A und B (act.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 04.10.2023 Beschwerdefrist und Zuständigkeit bei der Anfechtung von Beweismassnahmen. Art. 18 Abs. 3 GerG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. Rekursentscheide über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind nicht als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren, weshalb über dagegen gerichtete Beschwerden in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden ist und die Beschwerdefrist nicht fünf, sondern 14 Tage beträgt. Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 Bst. c und Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV. Aufgrund schwerwiegender körperlicher Unfallfolgen mit langwieriger Rehabilitations- und Rekonvaleszenzzeit bestehen abklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach sich ziehen. (Verwaltungsgericht, B 2023/126) Entscheid vom 4. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder und Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Schmid, Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur, Gegenstand Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ ist Inhaber des Führerausweises für die Kategorien A und B (act.”
Bei Verdacht auf Abhängigkeit oder bei wiederholtem Konsum stark abhängig machender Stimulanzien (z. B. Kokain, Amphetamine) bzw. Opiaten (z. B. Heroin) sieht die Praxis in der Regel eine Begutachtung auf Niveau 4 vor; der Guide nennt dies ausdrücklich für wiederholten Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetaminen innerhalb der letzten sechs Monate. In den meisten Fällen ist daher ein spezialisiertes forensisch‑medizinisches Gutachten zu veranlassen; eine Expertise kann nur ausnahmsweise unterbleiben, etwa bei einer offenkundig und besonders schweren Abhängigkeit. Vorab kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, solange die Abklärungen laufen.
“Lorsqu'un permis d'élève conducteur ou un permis de conduire a déjà été délivré, l'art. 16 al. 1 LCR – corollaire de l'art. 14 LCR – prescrit que ces permis seront retirés pour une durée indéterminée lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies; ils pourront être retirés également lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n'auront pas été observées. 3.2. Selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé. En vertu de l'art. 28a al. 1 let. a de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51), si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis. Selon l'art. 5abis al. 1 let. d OAC, tous les examens et toutes les expertises relevant de la médecine du trafic qui concernent l’aptitude à la conduite et la capacité de conduire doivent être effectués par un médecin reconnu de niveau 4. Selon la jurisprudence, cela signifie, en pratique, qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (cf. ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a). 3.3. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu.”
“Cela étant, en cas de soupçon de dépendance à une drogue, l'autorité de retrait doit soumettre l'intéressé à une expertise médicale ; elle ne peut y renoncer qu'à titre exceptionnel, par exemple en cas de toxicomanie grave et manifeste (arrêts du Tribunal fédéral 1C_819/2013 du 25 novembre 2013 consid. 2 ; 1C_282/2007 du 13 février 2008 consid. 2.3, in JdT 2008 I 464). 18. Ainsi, un défaut d'aptitude à conduire peut être admis lorsque la personne considérée n'est plus capable de séparer de façon suffisante sa consommation de cannabis et la conduite d'un véhicule automobile, ou s'il y a un risque important qu'elle conduise un véhicule automobile sous l'effet aigu de cette drogue (ATF 129 II 82 consid. 4.1 ; 127 II 22 consid. 3c ; 124 II 559 consid. 3d ; arrêt du Tribunal fédéral 6A.33/2001 et 35/2001 du 30 mai 2001 consid. 3b). 19. Selon le Guide d’aptitude à la conduite du 27 novembre 2020, en matière de stupéfiants, dans le cadre d’une consommation répétée de cocaïne, d’héroïne ou d’amphétamines au cours des six derniers mois, la détermination de l’aptitude à la conduite se fait par une expertise de niveau 4, avec en règle général un retrait préventif du permis de conduire, selon l’art. 15d al. 1 LCR et 28a OAC. 20. En présence de déclarations contradictoires, la préférence doit en principe être accordée à celles que l'intéressé a données en premier lieu, alors qu'il en ignorait les conséquences juridiques, les explications nouvelles pouvant être, consciemment ou non, le produit de réflexions ultérieures (arrêt du Tribunal fédéral 9C_728/2013 du 16 janvier 2014 consid. 4.1.2 ; ATA/286/2017 du 14 mars 2017). 21. En l'espèce, la question à trancher est celle de savoir s'il existe des doutes suffisants quant à l'aptitude à la conduite du recourant, susceptibles de justifier la mise en œuvre d'une expertise. Pour fonder sa décision, l’OCV s'appuie sur le fait que le recourant a reconnu dans le cadre de la procédure pénale ayant abouti à sa condamnation par ordonnance pénale du 21 février 2024 consommer de la cocaïne de manière occasionnelle, lors de fêtes depuis 2020 ; il reconnaissait sniffer un rail de cocaïne tous les trois mois environ. Sa condamnation pénale retenait dès lors une infraction à l’art.”
“Pratiquement, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (ATF 126 II 185 consid. 2a, 361 consid. 3a; 125 II 396 consid. 2a/bb et c; 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a); qu'une expertise médico-légale s'impose, dans tous les cas, lorsque les circonstances concrètes font naître un doute suffisant quant à une éventuelle dépendance à la cocaïne (cf. Carron, Les nouveautés en droit de la circulation routière / I.-II., in Journées du droit de la circulation routière 7- 8 juin 2010, 2010, p. 161 s.; arrêt TF 1C_282/2007 du 13 février 2008 / JdT 2008 I 464); que ce qui vient d'être dit n'exclut cependant pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, avant que des examens plus poussés n'aient été exécutés; qu'ainsi, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif lorsqu'il existe des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé; que, selon le Message du Conseil fédéral, les faits énumérés à l'art. 15d al. 1 LCR fondent un soupçon préalable que l'aptitude à la conduite pourrait être réduite. En pareil cas, le permis de conduire est généralement retiré à titre provisionnel (retrait préventif selon l'art. 30 OAC) jusqu'à ce que les clarifications soient exécutées (FF 2010 7725); que, selon le Guide aptitude à la conduite du 27 novembre 2020, élaboré par le Groupe d'experts Sécurité routière, en accord avec l'Office fédéral des routes (ch. 4 A. 2 let. a; www.astra.admin.ch, Public professionnel, Exécution du droit de la circulation routière, Documents, Directives, consulté le 27 avril 2023), après une conduite sous l'effet de stupéfiants présentant un potentiel de dépendance élevé selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, dont fait partie la cocaïne, le permis de conduire est saisi par la police et remis à l'autorité qui prononce en règle générale un retrait préventif en raison des doutes sérieux sur l'aptitude. Ces doutes peuvent être relativisés par la production d'un certificat médical spécifique, ce qui peut permettre une restitution provisoire du permis.”
“Il n'est ainsi nullement nécessaire que le conducteur soit inapte à conduire au moment où la décision de retrait du permis de conduire est rendue; la simple éventualité d'une mise en danger ultérieure ne suffit cependant pas; que, d'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 103 Ib 33; 105 Ib 387). Le défaut de capacité de conduire pour cause de dépendance peut être établi par des examens et des rapports médicaux mais, le plus souvent, par une expertise confiée à des spécialistes disposant de connaissances spécifiques; que, selon l’art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé; que l'art. 28a al. 1 let. a OAC prévoit, à cet égard, que si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis; qu'il importe en effet de procéder à l'analyse de l'incidence de la toxicomanie ou de l'alcoolisme sur le comportement de l'intéressé comme conducteur en général, comme aussi de la mesure de sa dépendance. Pratiquement, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a); que ce qui vient d'être dit n'exclut cependant pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, avant que des examens plus poussés n'aient été exécutés; qu'ainsi, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif en cas de doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé; que cette disposition institue une mesure provisoire destinée à protéger les intérêts menacés jusqu'à l'issue de la procédure principale portant sur un retrait de sécurité.”
Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG genügen blosse Zweifel an der Fahreignung, sofern diese auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Als relevante Anknüpfungspunkte nennt die Rechtsprechung namentlich Konsumgewohnheiten, Vorgeschichte, Verhalten im Strassenverkehr und Persönlichkeit.
“Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VZV bloss Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus; für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises müssen im Gegensatz dazu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen (a.M. Jürg Boll, Handkommentar SVG, Zürich/Genf 2022, Art. 15d N. 562). Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1). 2.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. März/8. Mai 2023 bei einer Verkehrskontrolle 4 g Marihuana, circa 2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille mit sich. Zudem gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus.”
Auch ohne bestehenden Verkehrsrapport kann die Behörde gestützt auf polizeiliche oder ärztliche Hinweise wegen Drogenkonsums eine Fahreignungsabklärung anordnen; dies ist angezeigt, wenn dadurch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründet erscheinen.
“In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die getroffenen Massnahmen im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2024 beschuldigt werde, "gegen das [BetmG] verstossen zu haben, das heisst wegen Konsum von Cannabis und Kokain". Weiter führte sie aus, dass der Konsum von Betäubungsmitteln mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges nicht vereinbar sei. Die Gefahr der Abhängigkeit sei beim Konsum von Kokain sehr gross, und Kokain sei im Strassenverkehr wegen der enthemmenden Wirkung noch viel gefährlicher als Heroin. Wenn eine Person diese Substanzen konsumiere und die Zulassungsbehörde durch die Polizei oder einen Arzt darüber informiert werde, sei es geboten, die Fahreignung dieser Person abzuklären, selbst wenn kein Rapport in Verbindung mit dem Strassenverkehr bestehe. Aus der Verfügung wird mithin insgesamt ohne Weiteres deutlich, dass sich die Vorinstanz für die Anordnung des provisorischen Führerausweisentzugs namentlich auf Art. 15d Abs. 1 SVG bzw. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bezog und jedenfalls implizit darauf schloss, dass aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorlägen. Trotz der kurzen Begründung war der Beschwerdeführer imstande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 weiter zum Cannabiskonsum des Beschwerdeführers äusserte und damit ihre Begründung noch ergänzte. Die Rüge, wonach die Begründungspflicht verletzt worden sei, ist daher abzuweisen.”
Wecken konkrete Anhaltspunkte bzw. bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, ist eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e genannten Indikatoren sind nicht abschliessend.
“Regeste Art. 98 BGG; Art. 15d Abs. 1 SVG; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige Rechte beschränkt (Art. 98 BGG; E. 2.2-2.6). Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG zählt die Abklärungsindikatoren einer Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf. Auch andere Umstände wie z.B. körperliche oder psychische Erkrankungen ohne entsprechende Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) können Zweifel an der Fahreignung begründen. Ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr kann Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein und Zweifel an der Fahreignung begründen (E. 4.1-4.4).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Diese Untersuchung kann sich auf verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Fragestellungen erstrecken (Art. 28a Abs. 1 VZV). Sowohl verkehrsmedizinische als auch verkehrspsychologische Abklärungen dürfen indes nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteile 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). Dies muss unabhängig davon gelten, ob eine Abklärung im Zusammenhang mit einem Führerausweis oder einer Fahrlehrerbewilligung angeordnet wird. Zu beachten ist immerhin, dass hinsichtlich der Fahrlehrerbewilligung strengere gesetzliche Voraussetzungen zu beachten und höhere Anforderungen an die Fahreignung zu stellen sind, als dies bei normalen Automobilistinnen und Automobilisten der Fall ist (vgl. Urteil 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.5.1). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der Umstände, die Art. 15d Abs.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die kantonale Behörde ordnet bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538).”
“Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).”
“Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).”
Eine ärztliche Meldung führt nicht unmittelbar zur Feststellung der Ungeeignetheit; sie veranlasst eine Fahreignungsuntersuchung zur Abklärung der konkreten Fahreignung.
“Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG wird eine Person bei der Meldung eines Arztes, dass sie wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Das Bundesgericht führte in Erwägung”
Negative Blut‑ oder Speicheltests schliessen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht aus. Für Art. 15d Abs. 1 SVG können frühere oder regelmässige Konsummuster, die Konsumgewohnheiten, die Vorgeschichte sowie sonstige konkrete Konsumbefunde als Anhaltspunkte gelten, die Zweifel an der Fahreignung begründen und eine Untersuchung rechtfertigen.
“Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VZV bloss Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus; für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises müssen im Gegensatz dazu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen (a.M. Jürg Boll, Handkommentar SVG, Zürich/Genf 2022, Art. 15d N. 562). Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1). 2.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. März/8. Mai 2023 bei einer Verkehrskontrolle 4 g Marihuana, circa 2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille mit sich. Zudem gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine festgestellt werden. Die bei der Blutanalyse festgestellte THC-Konzentration lag mit 1,2 µg/l unterhalb des Grenzwertes von 1,5 µg/l (Art. 34 Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]).”
Eine zuvor unauffällige Kontrolluntersuchung (z. B. fünf Monate zuvor) schliesst nicht aus, dass bei späteren, konkreten Zweifeln an der Fahreignung eine erneute verkehrsmedizinische Abklärung erforderlich ist.
“Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 lässt sich daher nicht erklären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit nicht bloss abstrakte, sondern konkrete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer fünf Monate vor dem Unfall eine unauffällige Kontrolluntersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 1 durchlief.”
“Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 lässt sich daher nicht erklären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit nicht bloss abstrakte, sondern BGE 150 II 537 S. 547 konkrete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer fünf Monate vor dem Unfall eine unauffällige Kontrolluntersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 1 durchlief.”
Die kantonale Behörde kann das Zweijahresintervall für wiederkehrende vertrauensärztliche Untersuchungen für ältere Fahrer verkürzen, wenn die Fahreignung beeinträchtigt ist und deshalb häufigere Kontrollen erforderlich werden.
“Il doit notamment disposer des aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (art. 14 al. 2 let. b LCR). Si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête dans les cas énumérés de manière non exhaustive à l'art. 15d al. 1 let. a à e LCR (cf. Message du Conseil fédéral du 20 octobre 2010 concernant Via sicura, FF 2010 7703 ss, 7755); qu'il en va ainsi, selon l'art. 15d al. 1 let. e LCR, en cas de communication d'un médecin selon laquelle une personne n'est pas apte, en raison d'une maladie physique ou mentale ou d'une infirmité, ou pour cause de dépendance, de conduire un véhicule automobile en toute sécurité; qu'en application de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne notamment, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); qu'en outre, en vertu de l'art. 15d al. 2 LCR, l'autorité cantonale convoque tous les deux ans les titulaires âgés de 70 ans et plus à l'examen d'un médecin-conseil. Elle peut réduire l'intervalle entre deux examens si l'aptitude à la conduite est altérée et doit donc être contrôlée plus fréquemment; que les permis et les autorisations sont retirés lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies (art. 16 al. 1, 1ère phrase, LCR). L'art. 16d al. 1 LCR précise que ces permis sont retirés pour une durée indéterminée à la personne dont les aptitudes physiques et psychiques ne lui permettent pas ou plus de conduire avec sûreté un véhicule automobile (let. a), qui souffre d'une forme de dépendance la rendant inapte à la conduite (let. b) ou qui, en raison de son comportement antérieur, ne peut garantir qu'à l'avenir elle observera les prescriptions et fera preuve d'égards envers autrui en conduisant un véhicule automobile (let. c); que, dans son Message du 31 mars 1999 concernant la modification de la loi fédérale sur la circulation routière (FF 1999 IV 4106, 4136), le Conseil fédéral a indiqué que l'art.”
“Il doit notamment disposer des aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (art. 14 al. 2 let. b LCR). Si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête dans les cas énumérés de manière non exhaustive à l'art. 15d al. 1 let. a à e LCR (cf. Message du Conseil fédéral du 20 octobre 2010 concernant Via sicura, FF 2010 7703 ss, 7755); qu'il en va ainsi, selon l'art. 15d al. 1 let. e LCR, en cas de communication d'un médecin selon laquelle une personne n'est pas apte, en raison d'une maladie physique ou mentale ou d'une infirmité, ou pour cause de dépendance, de conduire un véhicule automobile en toute sécurité; qu'en application de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne notamment, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); qu'en outre, en vertu de l'art. 15d al. 2 LCR, l'autorité cantonale convoque tous les deux ans les titulaires âgés de 70 ans et plus à l'examen d'un médecin-conseil. Elle peut réduire l'intervalle entre deux examens si l'aptitude à la conduite est altérée et doit donc être contrôlée plus fréquemment; que les permis et les autorisations sont retirés lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies (art. 16 al. 1, 1ère phrase, LCR). L'art. 16d al. 1 LCR précise que ces permis sont retirés pour une durée indéterminée à la personne dont les aptitudes physiques et psychiques ne lui permettent pas ou plus de conduire avec sûreté un véhicule automobile (let. a), qui souffre d'une forme de dépendance la rendant inapte à la conduite (let. b) ou qui, en raison de son comportement antérieur, ne peut garantir qu'à l'avenir elle observera les prescriptions et fera preuve d'égards envers autrui en conduisant un véhicule automobile (let. c); que, dans son Message du 31 mars 1999 concernant la modification de la loi fédérale sur la circulation routière (FF 1999 IV 4106, 4136), le Conseil fédéral a indiqué que l'art.”
Bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen; wird eine solche angeordnet, ist der Führerausweis in der Regel vorsorglich zu entziehen. Bei der Anordnung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
“Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b).”
“5 Entgegen dem Beschwerdeführer wies die Vorinstanz berechtigterweise darauf hin, dass auch die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte verzögerte Antwort, die wässrigen/glänzenden Augen, sowie die fehlende Pupillenreaktion Zweifel aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 4.1). Damit liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. 4.2.6 Zusammenfassend erwies sich die Anordnung einer Fahreignungsabklärung als zulässig. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet, ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.H.; BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3, auch zum Folgenden). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.). 5.2 Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). 5.3 Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E.”
“E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 2650 f.). Wenn aber festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG Ausweise und Bewilligungen zu entziehen bzw. ist die Abklärung der Fahreignung vornehmen zu lassen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei der Anordnung einer solchen Massnahme ist – wie bei allem staatlichen Handeln – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 517 mit Hinweisen).”
Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e genannten Fälle begründen üblicherweise einen Anfangsverdacht bzw. liefern hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung. In diesen Fällen ist eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich anzuordnen, auch wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Fällen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. Urteil 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 559 ff. zu Art. 15d SVG). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt oder eine Ärztin nach Art. 5a bis VZV zu erfolgen. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG muss er oder sie mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 oder 4 verfügen (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b VZV). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteile 1C_151/2021 vom 20.”
“Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Bickel, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N. 15). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Fällen, so z.B. bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5a bis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b VZV). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_330/2020 vom 10.”
Deutlich auffälliges Verkehrverhalten — namentlich etwa das Verwechseln der Pedale, unangepasste Geschwindigkeit, Überforderung in einfachen Situationen, das Übersehen wichtiger Verkehrsschilder oder plötzliche Bewusstseinsstörungen/Schwindel — kann konkrete Zweifel an der Fahreignung begründen und eine verkehrsmedizinische Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG rechtfertigen. Gegebenenfalls ist ergänzend eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Eine kurz zurückliegende unauffällige Kontrolluntersuchung schliesst solche konkreten Zweifel nicht zwingend aus.
“Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 lässt sich daher nicht erklären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit nicht bloss abstrakte, sondern konkrete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer fünf Monate vor dem Unfall eine unauffällige Kontrolluntersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 1 durchlief.”
“Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 lässt sich daher nicht erklären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit nicht bloss abstrakte, sondern BGE 150 II 537 S. 547 konkrete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer fünf Monate vor dem Unfall eine unauffällige Kontrolluntersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 1 durchlief.”
“Er sei mit einem "geistigen Röhrenblick", der stark auf den geplanten Zahnarzttermin gerichtet gewesen sei, durch Bern gefahren. Dass der Beschwerdeführer einem Fussgänger bzw. einer Fussgängerin in einer verkehrsberuhigten Zone ausgewichen sei anstatt anzuhalten, könne auf eine visuell-räumliche Wahrnehmungseinschränkung hindeuten. Das "sture" Anstreben seines Ziels, die vermutete Einschränkung seiner visuell-räumlichen Fähigkeiten und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG stellten Hinweise dar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die kognitive Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges verfüge. Vorliegend führe nicht das Alter des Beschwerdeführers an sich, sondern sein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr als über 80-Jähriger zur Vermutung einer dementiellen Entwicklung oder einer anderweitigen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Angesichts der geschilderten Umstände erweise sich eine eingehendere verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG im Interesse der Verkehrssicherheit als notwendig. Eine solche sei aufgrund der Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ohne Weiteres verhältnismässig.”
“Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das SVSA habe gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten Arzt der Stufe 3 angeordnet. Sie erwog, das Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 sei als auffällig zu bezeichnen. Er sei mit einem "geistigen Röhrenblick", der stark auf den geplanten Zahnarzttermin gerichtet gewesen sei, durch Bern gefahren. Dass der Beschwerdeführer einem Fussgänger bzw. einer Fussgängerin in einer verkehrsberuhigten Zone ausgewichen sei anstatt anzuhalten, könne auf eine visuell-räumliche Wahrnehmungseinschränkung hindeuten. Das "sture" Anstreben seines Ziels, die vermutete Einschränkung seiner visuell-räumlichen Fähigkeiten und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG stellten Hinweise dar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die kognitive Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges verfüge. Vorliegend führe nicht das Alter des Beschwerdeführers an sich, sondern sein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr als über 80-Jähriger zur Vermutung einer dementiellen Entwicklung oder einer anderweitigen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit.”
“Bei der forensisch-toxikologischen Analyse wurde im Urin Metamizol, ein gängiges Schmerzmedikament mit fiebersenkenden Eigenschaften, nachgewiesen. Alkohol und auch der Wirkstoff Paracetamol fanden sich nirgends (act. 10/19 ff.). Das IRM kam zum Schluss, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Aufnahme von Metamizol nachgewiesen sei; in Zusammenschau mit den Analysenergebnissen und den unauffälligen Befunden bei der ärztlichen Untersuchung sowie der polizeilichen Kontrolle könne eine Fahrunfähigkeit im Sinn des Gesetzes jedoch nicht belegt werden. Auf eine Indikation für eine Fahreignungsbegutachtung aufgrund einer möglichen medizinischen Ursache für den beschriebenen Unfallhergang wurde vom IRM nicht hingewiesen (act. 10/19 ff.). Der Spezialtatbestand gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung war bei der Rekurrentin somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung denn auch auf die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG. Entgegen der Einstellung des Strafverfahrens ging sie dabei davon aus, dass die Rekurrentin am 16. Juni 2020 ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand (Schwindel, "schwarz vor Augen") gelenkt und eine Kollision verursacht habe. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Abklärung der Fahreignung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand angeordnet werden kann, trifft zu. Es steht fest, dass die Rekurrentin am 16. Juni 2020 starke Schwindelgefühle verspürte und für kurze Zeit das Bewusstsein verlor, wodurch es zur Kollision kam. Sofort nach dem Aufprall war sie wieder bei vollem Bewusstsein. Sie wurde vom diensthabenden Polizisten in allen Bereichen als normal und unauffällig eingestuft. Dieselben Feststellungen machte auch der blutentnehmende Arzt am Kantonsspital St. Gallen. Nach der medizinischen Untersuchung in der Notfallaufnahme war die Rekurrentin ohne Weiteres in der Lage, in der polizeilichen Befragung Angaben zu machen. Während rund zwei Stunden nach dem Unfall waren keine weiteren Beeinträchtigungen erkennbar.”
“Im Gutachten des IRM nach dem Dreisäulenprinzip vom 2. Juli 2020 wurden als auffällige Befunde gemäss den Fremdangaben im ärztlichem Untersuchungsprotokoll das gerötete Nasenseptum und die laufende Zahnbehandlung genannt. Bei der forensisch-toxikologischen Analyse wurde im Urin Metamizol, ein gängiges Schmerzmedikament mit fiebersenkenden Eigenschaften, nachgewiesen. Alkohol und auch der Wirkstoff Paracetamol fanden sich nirgends (act. 10/19 ff.). Das IRM kam zum Schluss, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Aufnahme von Metamizol nachgewiesen sei; in Zusammenschau mit den Analysenergebnissen und den unauffälligen Befunden bei der ärztlichen Untersuchung sowie der polizeilichen Kontrolle könne eine Fahrunfähigkeit im Sinn des Gesetzes jedoch nicht belegt werden. Auf eine Indikation für eine Fahreignungsbegutachtung aufgrund einer möglichen medizinischen Ursache für den beschriebenen Unfallhergang wurde vom IRM nicht hingewiesen (act. 10/19 ff.). Der Spezialtatbestand gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung war bei der Rekurrentin somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung denn auch auf die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG. Entgegen der Einstellung des Strafverfahrens ging sie dabei davon aus, dass die Rekurrentin am 16. Juni 2020 ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand (Schwindel, "schwarz vor Augen") gelenkt und eine Kollision verursacht habe. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Abklärung der Fahreignung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand angeordnet werden kann, trifft zu. Es steht fest, dass die Rekurrentin am 16. Juni 2020 starke Schwindelgefühle verspürte und für kurze Zeit das Bewusstsein verlor, wodurch es zur Kollision kam. Sofort nach dem Aufprall war sie wieder bei vollem Bewusstsein. Sie wurde vom diensthabenden Polizisten in allen Bereichen als normal und unauffällig eingestuft. Dieselben Feststellungen machte auch der blutentnehmende Arzt am Kantonsspital St.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein ischämischer Hirnschlag oder eine Hirnblutung begründen den Verdacht auf eine verkehrsrelevante Erkrankung, weshalb eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt ist. Um die psychophysische Leistungsfähigkeit zu prüfen, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/38). Präsident Urs Gmünder, Fachrichter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Martina Wiher X., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung”
Bei der Fahreignungsuntersuchung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang festgestellte psychische Auffälligkeiten die Fahreignung beeinträchtigen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e aufgeführten Indikatoren sind nicht abschliessend; auch auffälliges Fahrverhalten sowie körperliche oder psychische Erkrankungen können Zweifel an der Fahreignung begründen und eine Abklärung rechtfertigen.
“Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht als willkürlich zu beanstanden. Es wird anlässlich der Fahreignungsuntersuchung abzuklären sein, ob sich die festgestellten psychischen Auffälligkeiten auch tatsächlich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers auswirken.”
“Wie hiervor dargelegt, zählt Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf (vgl. E. 4.1). Auch andere Umstände wie z.B. körperliche und psychische Erkrankungen ohne entsprechende Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) können Zweifel an der Fahreignung begründen (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014; Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020, [nachfolgend: Leitfaden Fahreignung], S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24.”
Bei Entzug der aufschiebenden Wirkung oder bei ernsthaften Zweifeln kann die verkehrsmedizinische Abklärung sofort vollzogen werden. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die strengere Massnahme (vorsorglicher Führerausweisentzug) vorliegen bzw. dargetan werden und dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit den Sofortvollzug rechtfertigt.
“3 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ordnet die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV; BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als gegenüber dem vorsorglichen Führerausweisentzug milderes Mittel kann es auch zulässig sein, vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung gemäss Art. 15d SVG in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; Bedingung hierfür ist allerdings, dass auch die Voraussetzungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben sind (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444, E. 4.4). Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die verkehrsmedizinische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu prüfen. 3.4 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führt vorliegend dazu, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hat, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat wird dem Beschwerdeführer so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, ist darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt.”
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine verminderte Fahreignung ist gemäss Art. 28a Abs. 1 OAC eine Eignungsuntersuchung durch einen Arzt und/oder durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen. Die zuständige Behörde weist die Abklärung je nach Fragestellung einem nach Art. 5abis bzw. Art. 5c OAC anerkannten Arzt bzw. einem nach Art. 5c OAC anerkannten Verkehrspsychologen zu.
“1), notamment en cas d'infractions aux règles de la circulation dénotant un manque d'égards envers les autres usagers de la route (art. 15d al. 1 let. c LCR). 10. Les faits objet des hypothèses de l’art. 15d al. 1 LCR fondent un soupçon préalable que l'aptitude à la conduite pourrait être réduite (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.1.1 ; ATA/1138/2017 du 2 août 2017 consid. 5d et la référence). Si des indices concrets soulèvent des doutes quant à l'aptitude à la conduite de la personne concernée, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin et/ou un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic doivent être ordonnés (art. 28a al. 1 OAC ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_41/2019 du 4 avril 2019 consid. 2.1 ; 1C_76/2017 du 19 mai 2017 consid. 5 ; cf. aussi ATF 139 II 95 consid. 3.5 ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.4.2 ; 1C_593/2012 du 28 mars 2013 consid. 3.1). 11. L'art. 28a al. 1 OAC précise que, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne : a) en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis ; b) en cas de questions relevant de la psychologie du trafic, notamment dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. c LCR: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic selon l'art. 5c. Selon l'al. 2 de cette disposition, le médecin qui procède à l'examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite doit : a) avoir obtenu une reconnaissance de niveau 4 dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. a et b LCR; b) avoir obtenu au minimum une reconnaissance de niveau 3 dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. d et e LCR. 12. Aux termes de l'art. 16d al. 1 let. b LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour une durée indéterminée à la personne qui souffre d'une forme de dépendance la rendant inapte à la conduite. La consommation de stupéfiants est considérée comme une dépendance aux drogues au sens de cette disposition lorsque sa fréquence et sa quantité diminuent l'aptitude à conduire et qu'il existe un risque majeur que l'intéressé se mette au volant d'un véhicule dans un état qui, partiellement ou de manière durable, compromet la sûreté de la conduite.”
“D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 105 Ib 385 consid. 1b et les références citées). L'art. 11b al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit que l'autorité compétente examine si les conditions requises pour délivrer un permis d'élève conducteur, un permis de conduire (art. 5a ss) ou une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel (art. 25) sont remplies; en particulier, elle adresse les requérants qui ont plus de 65 ans, sont handicapés physiquement ou dont l'aptitude médicale à conduire un véhicule automobile soulève des doutes pour d'autres motifs à un médecin ayant obtenu au moins la reconnaissance de niveau 3 (let. b); elle adresse les requérants dont l'aptitude caractérielle ou psychique à conduire un véhicule automobile soulève des doutes à un psychologue du trafic reconnu selon l'art. 5c (let. c). En vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne: en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); en cas de questions relevant de la psychologie du trafic, notamment dans les cas visés à l'art. 15d al. 1 let. c LCR: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic selon l'art. 5c (let. b).En pratique, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité de conduire, le recours au jugement de spécialistes peut s'imposer. 2.2. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu. Suivant l'art. 17 al. 3 LCR et les principes du droit administratif, les autorisations peuvent être assorties de conditions, quand celles-ci pourraient sans cela être refusées.”
Bei einem einmaligen, nicht anderweitig erklärbarbaren plötzlichen Einschlafen kann die Behörde vorbeugend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Spezialuntersuchung nach Art. 15d SVG/LCR in Betracht ziehen.
“Ainsi, à défaut d'autres explications, la seule cause plausible de l'accident ne peut être qu'une maladie ou un malaise soudain qui auraient conduit à un brusque assoupissement sans signes précurseurs, comme le soutient à juste titre la CMA. Le 17 janvier 2022, le Dr C.________, médecin généraliste, atteste que son patient est en cours d'exploration pour troubles de la vigilance à type de somnolence, probablement en rapport avec plusieurs facteurs: surmenage, sevrage nicotinique et possible apnée du sommeil. Se fondant sur les déclarations du conducteur et sur ce rapport médical, la CMA a remplacé la décision de retrait d'admonestation du permis par un retrait de sécurité préventif. Il s'agissait de toute évidence d'examiner à fond si, d'une façon ponctuelle ou à long terme, le recourant est limité dans sa capacité à conduire en toute sécurité un véhicule à moteur, en cas de crise dont on ne connait à ce stade pas l'origine. C'est ainsi à juste titre que la CMA a émis des sérieux doutes quant à l'aptitude à conduire du recourant et l'a astreint à se soumettre à un examen auprès d'un spécialiste en médecine du trafic, comme le prévoit l'art. 15d LCR. Partant, la décision litigieuse repose sur le doute légitime qui plane sur son aptitude à la conduite. Il se pose ainsi la question de savoir si les doutes retenus par la CMA sont levés par les rapports produits au dossier. Dans le cadre de l'instruction pénale, le médecin traitant a été invité à fournir des renseignements médicaux complémentaires. Il y a répondu par lettre du 7 février 2022. Il relève que l'examen clinique et les examens complémentaires réalisés permettent d'écarter les causes possibles pathologiques. Il indique l'absence de manifestations de signes avant-coureurs. Dans son rapport complémentaire du 24 février 2022, le médecin généraliste atteste que son patient a "bénéficié d'un examen clinique et complémentaires permettant d'affirmer le bon état de santé et l'absence de facteurs médicaux secondaires responsables d'assoupissement au volant". Dans son certificat médical du 22 mars 2022, ce praticien indique que son patient "a été victime d'un malaise occasionnel, isolé, sans cause pathologique identifiée, fort probablement selon les éléments anamnestiques en rapport avec un état physiologique de fatigue, responsable d'une somnolence au volant".”
Psychische Auffälligkeiten können einen hinreichenden Anlass für eine verkehrsmedizinische Untersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG bilden, insbesondere wenn sie den im Anhang 1 VZV genannten Mindestanforderungen entsprechen oder geeignet erscheinen, die Fahreignung zu beeinträchtigen.
“Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das SVSA habe gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung seiner Fahreignung durch eine anerkannte Ärztin oder einen Arzt der Stufe 4 angeordnet. Sie erwägt, bei den im Gutachten von Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2024 im Fall des Beschwerdeführers festgestellten psychischen Erkrankungen handle es sich um solche, deren Vorliegen nach den im Anhang 1 zur Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) festgehaltenen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen der”
“Ob zur verkehrsmedizinischen Begutachtung genügend Anlass bestand und damit die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV erfüllt sind, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern aufgrund seiner eingeschränkten Kognition grundsätzlich nur auf Willkür (vgl. E. 1.3 hiervor). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2024 ist zwar nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die festgestellten psychischen Auffälligkeiten auf die Fahreignung des Beschwerdeführers haben. Gemäss vorinstanzlichem Verständnis sind sie jedoch geeignet, einen Einfluss auf seine Fähigkeiten im Strassenverkehr zu haben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er stellt die Diagnosen an sich zwar in Frage, nicht hingegen deren möglichen Auswirkungen auf den Strassenverkehr. Dass die festgestellten psychischen Auffälligkeiten nicht strassenverkehrsrelevant wären, ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Zum sicheren und jederzeit situationsadäquaten Führen eines Motorfahrzeuges im öffentlichen Strassenverkehr ist ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten erforderlich, das bei psychischen Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend beeinträchtigt sein kann.”
Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz, kann zur Abklärung eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten angeordnet werden. Die Kontrollfahrt dient dazu, festzustellen, ob die betroffene Person über die erforderlichen Verkehrskenntnisse verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen weiss. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden; besteht die betroffene Person sie nicht, wird der Führerausweis entzogen.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. 29 Abs. 1 VZV). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV). Voraussetzung für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind somit Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person. Die Kontrollfahrt dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. 29 Abs. 1 VZV). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV). Voraussetzung für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind somit Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person. Die Kontrollfahrt dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV).”
Wiederholte Verstösse, die sich ausschliesslich auf Lärmbelästigungen beziehen, begründen nach der in Quelle [0] dargestellten Rechtsprechung nicht zwangsläufig hinreichende Anhaltspunkte für eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d SVG. Solche Verfehlungen sind — soweit sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen — vorrangig über das ordentliche Sanktionssystem zu ahnden; eine Anordnung der Expertise würde sonst der vorgesehenen Gesetzesratio zuwiderlaufen.
“-, pour violation simple des règles de la circulation routière; que, s'agissant de la troisième dénonciation, relative aux évènements du 12 septembre 2020, il ne figure aucune ordonnance pénale au dossier de la cause; que, sur le plan administratif, la CMA a quant à elle renoncé à prononcer une mesure admonitoire, telle un avertissement ou un retrait, mais a exigé de l'administré qu'il produise un rapport favorable attestant de son aptitude à la conduite, à effectuer auprès de l'un des instituts reconnus; que, toutefois, les trois dernières infractions - exclusivement liées à des nuisances sonores - ne sont pas de nature à entraîner une mise en danger de la sécurité publique, étant souligné que la CMA n'en a d'ailleurs tiré aucune conséquence; que, dans ces conditions, il ne peut pas raisonnablement être retenu que le recourant présente une menace ou un risque pour la circulation routière au point qu'il doive se soumettre à une expertise; que si le comportement de l'administré - qui cumule passablement d'infractions sans sembler se remettre fondamentalement en question - est de nature à susciter des inquiétudes, l'on ne peut pas encore admettre se trouver en présence d'indices suffisants permettant de douter de son aptitude à la conduite au sens de l'art. 15d LCR; que l'attitude récidiviste de ce conducteur doit bien plutôt, en l’état, être sanctionnée par le système des cascades, et non pas par le biais de l'art. 15d LCR, au risque de vider de sa substance la ratio legis de cette disposition; que, dans les circonstances du cas d'espèce, l'exigence d'une expertise contrevient au principe de la proportionnalité; que, dans le cas particulier, il va par ailleurs sans dire que, compte tenu des antécédents de l'intéressé, toute nouvelle infraction à la circulation routière sera susceptible d'entraîner un retrait de permis de longue durée, voire une mesure de sécurité; que, pour l'ensemble des motifs qui précèdent, le recours (603 2020 189) doit être admis et la décision de la CMA du 29 octobre 2020 annulée; que, dans ces conditions, la requête (603 2020 190) d'effet suspensif devient sans objet; que, vu l'issue du recours, il n'est pas perçu de frais de procédure et l'avance de frais de CHF 600.- est restituée au recourant; qu'en application de l'art.”
Bei Zweifeln an der Fahreignung ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 5abis VZV an. Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten sind durch einen Arzt der Stufe 3 durchzuführen.
“45 Abs. 2 VRP). Mit der am 22. Juni 2023 erhobenen Beschwerde gegen den am 20. Juni 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz (act. 2) wurde die vierzehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Deshalb und weil sämtliche formellen Anforderungen erfüllt sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer vertreten – zur Teilnahme an einer Fahreignungsabklärung der Stufe 3 verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat diese Frage – wie oben dargelegt (vgl. Bst. B hiervor) – verneint. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG mit einer beispielhaften Aufzählung von Sachverhalten, die solche Zweifel begründen können in Bst. a bis e). Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen besteht u.a. für Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51; VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG, so ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV an (Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV). Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten haben durch einen Arzt der Stufe 3 zu erfolgen (Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen.”
Liegt kein tatsächliches Symptombild vor und ist der Diabetes gut eingestellt, begründen die Akten nach der zitierten Rechtsprechung keine genügenden Zweifel i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG. Bloss theoretische Risiken oder allgemein vermutete Unter‑ bzw. Überzuckerungen rechtfertigen demnach nicht die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung.
“Vielmehr würden bei ihm im Gutachten des IRM/ZH für die fehlende Fahreignung medizinische Gründe bloss rein theoretisch angeführt. Ein gut eingestellter Diabetes mellitus könne eine Überprüfung der Fahreignung nicht rechtfertigen, zumal selbst bei einer Unter- oder Überzuckerung (Hypo- oder Hyperglykämie) die Symptome niemals in der Form auftreten könnten, wie sie hier von der Polizei beschrieben wurden. Sie seien in dieser Form und Kombination in der Realität kaum so anzutreffen. Dies bestätige, dass gemäss der am Spital Schwyz vorgenommenen medizinischen Untersuchung bei ihm keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Demnach habe die Vorinstanz seine Fahreignung völlig unrichtig und damit willkürlich eingeschätzt, soweit sie sich dabei einzig auf das Gutachten des IRM/ZH abstützte. Für Zweifel an der Fahreignung, die in den Beispielen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nicht genannt werden, aber nach der Rechtsprechung für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen, ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Demnach liege gesamthaft kein Anwendungsfall von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, der die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erlauben würde.”
Wiederholte oder schwere Verstösse können Zweifel an der Fahreignung begründen und die Anordnung einer ärztlichen bzw. verkehrsmedizinischen Abklärung oder einer fachlichen Untersuchung zur charakterlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen.
“Ce retrait était justifié par la conduite malgré une mesure de retrait du permis de conduire en cours constatée le 9 août 2023 et le fait qu’il ne pouvait pas justifier d’une bonne réputation puisqu’il avait fait l’objet de deux retraits de permis de conduire pour des infractions graves. 10. Par acte du 23 octobre 2023, M. A______, sous la plume de son conseil, a formé recours contre cette décision auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : le tribunal) concluant à son annulation en tant qu’elle prononçait une mesure de durée indéterminée comme dépendante de la production d’une expertise portant sur son aptitude caractérielle à la conduite, et au prononcé d’une mesure de retrait du permis de conduire d’une durée de deux ans sans autre restriction ou charge, sous suite de frais et dépens. L’OCV n’avait pas pris en compte les circonstances dans lesquelles il avait pris le volant le 9 août 2023. Il n’entrait dans aucune catégorie liée à des problèmes psychiques ou physiques au sens de l’art. 15d al. 1 LCR qui prévoyait le prononcé de tout mesure adéquate pour évaluer des qualifications nécessaires à la conduite et non la docilité caractérielle à une mesure administrative. L’OCV avait abusé de son pouvoir d’appréciation en exigeant une expertise alors que ce n’était nullement son aptitude à la conduite qui était en jeu. 11. Dans ses observations du 14 décembre 2023, l’OCV a conclu au rejet du recours. Lors de son audition par les garde-frontières, le recourant avait reconnu les faits. À la question « Conduisez-vous régulièrement un véhicule alors que vous êtes sous retrait du permis de conduire ? » Il avait répondu « Plus ou moins. Ce n'est pas tous les jours. Je conduis moins qu'avant. ». Par courrier du 15 septembre 2023, il avait précisé que ce n'était nullement de manière délibérée qu'il avait décidé de faire une entorse à la mesure de retrait en cours, précisant avoir effectuée une « minutieuse pesée des intérêts entre le risque qu'il courait et un autre intérêt en présence qu'il a estimé impérieux » En choisissant délibérément de conduire le jour des faits, alors qu'il savait être sous mesure de retrait, le recourant avait fait fi de manière crasse des règles de la circulation routière en vigueur.”
“Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April 2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April 2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). 3.2 In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK 0,31 mg/l), begangen am 13. Januar 2020. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 erging ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AAK 0,72 mg/l), begangen am 11.”
“Die angefochtene Verfügung hat die Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit aus charakterlichen Gründen primär mit dem Verweis auf das "Raserdelikt" und der leichten Widerhandlung vom 5. März 2020 i.S.v. 16a Abs. 1 lit. a SVG begründet. Ferner haben die Erwägungen auch das einschlägige IVZ mit zwei leichten und einer schweren Widerhandlung aufgeführt, wobei letztere den Entzug des Ausweises nötig machte. Der Beschwerdeführer war in diesem Sinne ohne weiteres in der Lage, den Entscheid anzufechten, was er tatsächlich auch tat. Wenn die Vorinstanz offenbar der Ansicht war, dass solche Delikte regelmässig auch Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG begründen, beschlägt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern den materiellen Aspekt der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.”
Das Bundesgericht bringt nahe, die Anordnung von Fahreignungsabklärungen nach Art. 15d SVG im bundesgerichtlichen Verfahren der eingeschränkten Prüfungsbefugnis gemäss Art. 98 BGG zu unterstellen. Eine freie Neubeurteilung ist demnach abzulehnen; behördlich angeordnete Sachverständigengutachten unterliegen grundsätzlich einer Richtigkeitsvermutung, von der nur bei triftigen Gründen abgewichen wird. Eine freie Prüfung der Beweismassnahmen nach Art. 15d SVG würde die Prüfungsbefugnis weiter fassen, als dies bei der Beurteilung behördlicher Gutachten üblich ist, weshalb dies zu vermeiden sei.
“98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Kognitionsbeschränkung bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, da der Zwangsmassnahmenentscheid abschliessend über die Einschränkung von Grundrechten urteile (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Eine solche Betrachtung fällt mangels Schwere des mit der Abklärung der Fahreignung verbundenen Grundrechtseingriffs ausser Betracht. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, den Rechtsschutz gegen diese Anordnungen demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzugleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen. Dieses Ergebnis ist auch aus folgendem Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung wird von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4); für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung" (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 775). Unterläge die Anordnung der Beweismassnahmen gemäss Art. 15d SVG einer freien Prüfung, ginge die Prüfbefugnis somit weiter als bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens über die Fahreignung. Dieses Resultat ist abzulehnen.”
“98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Kognitionsbeschränkung bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, da der Zwangsmassnahmenentscheid abschliessend über die Einschränkung von Grundrechten urteile (BGE 140 IV 57 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 1.2). Eine solche Betrachtung fällt mangels Schwere des mit der Abklärung der Fahreignung verbundenen Grundrechtseingriffs ausser Betracht. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, den Rechtsschutz gegen diese Anordnungen demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzugleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen. Dieses Ergebnis ist auch aus folgendem Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung wird von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4); für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung" (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 775). Unterläge die Anordnung der Beweismassnahmen gemäss Art. 15d SVG einer freien Prüfung, ginge die Prüfbefugnis somit weiter als bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens über die Fahreignung. Dieses Resultat ist abzulehnen.”
Bei längerer Fahrabstinenz stellt sich die Frage, ob dies die Anordnung einer Kontrollfahrt (gegebenenfalls expertenbegleitete Kontrollfahrt) nach Art. 15d Abs. 5 SVG rechtfertigt.
“In der Sache ist strittig, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2015 über keine Fahrpraxis verfügt, die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt nach Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VZV rechtfertigt.”
Bestehen über längere Zeit hinreichende, ungeklärte Zweifel an der Fahreignung, ist ein verzögertes Einschreiten der Behörde nicht zwingend zu beanstanden. Ein gleichzeitig laufender Sicherungsentzug kann zudem die Wiedererteilung des Führerausweises verzögern.
“August 2020, als das hier fragliche Gutachten angeordnet wurde, weiterhin ein hinreichender Zweifel an der Fahreignung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die kantonalen Instanzen seit 2016 darum bemüht sind, die Fahrlehrerbewilligung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Verwaltungsrekurskommission hat am 29. Juni 2017 und am 31. Mai 2018 entsprechende Verfahren an das Strassenverkehrsamt zur weiteren Abklärung und namentlich zur Vornahme einer verkehrspsychologischen Untersuchung zurückgewiesen. Dieser Vorgabe der Verwaltungsrekurskommission ist das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 10. August 2020 nachgekommen. Damit haben die kantonalen Instanzen bis zur Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung zwar reichlich Zeit verstreichen lassen. Da ein hinreichender Zweifel an der Fahreignung seit Langem bestand und dieser in der Zwischenzeit auch nicht in Frage gestellt wurde, erweist sich ihr Vorgehen aber als bundesrechtskonform. Hierfür musste sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht explizit auf einen in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgeführten Fall berufen, da jene Auflistung wie dargelegt nicht abschliessend ist. Soweit der Beschwerdeführer überdies bemängelt, dass sich der Gutachter auf Sachverhaltselemente abgestützt habe, die 20 Jahre zurückliegen, kann seinem Einwand nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einbezug eines weiter zurückliegenden Ereignisses und insbesondere die im Gutachtenszeitpunkt bestehende Haltung hierzu die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen sollte. Diesbezüglich kann denn auch auf die Würdigung des Gutachtens durch die Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 17. Oktober 2022 (E. 3e) verwiesen werden. Da sich die Anordnung der Fahreignungsüberprüfung somit als bundesrechtskonform erweist und keine begründeten Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen, durfte die Vorinstanz sowohl hinsichtlich des Entzugs der Fahrlehrerbewilligung als auch bezüglich der Bewilligung zum gewerbsmässigen Personentransport und des Führerausweises auf das Gutachten aus dem Jahr 2021 abstellen.”
“Le législateur a voulu durcir sensiblement les mesures administratives dans la circulation routière en cas de récidive. Les personnes qui enfreignent à plusieurs reprises les règles élémentaires de la circulation et mettent ainsi en danger la vie des autres usagers de la route doivent être retirées de la circulation pour une longue période (voire pour toujours; FF 1999 p. 7703s., not. 7719; ATF 141 II 220 consid. 3.3.2 p. 226). Si une personne a conduit un véhicule à moteur malgré le retrait de sécurité prononcé conformément à l'article 16d LCR, le retrait en cours ne peut pas être remplacé par un retrait temporaire d'avertissement, car le retrait de sécurité dure généralement jusqu'à ce que l'aptitude à conduire soit à nouveau confirmée par un avis d'expert (cf. art. 15d al. 1 LCR et art. 28a OAC). L'éventuelle restitution du permis de conduire ne peut donc être que retardée (cf. Bernard Rütsche/Denise Weber, Basler Kommentar, op. cit., n. 4 ad art. 17 LCR; Mizel, op. cit., p. 609; Schaffhauser, op. cit., rem. 2490). Pendant cette période de blocage, la personne concernée ne devrait pas pouvoir demander la restitution du permis de conduire, même si le motif de retrait au titre de l'article 16d LCR ne s'applique plus; ceci afin d'éviter d'éventuelles inégalités de traitement (arrêt TF 1C_21/2016 du 12 septembre 2016 consid. 3.3).”
Bestehen begründete Zweifel an den für das Führen erforderlichen Qualifikationen (Fahreignung), ist die zuständige Behörde verpflichtet, geeignete Massnahmen anzuordnen. Nach Praxis umfassen die für die Fahreignung massgeblichen Qualifikationen sowohl die Kenntnis der Verkehrsregeln, Signale und Markierungen als auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu führen, Verkehrssituationen korrekt zu beurteilen und angemessen zu reagieren.
“51) précise que lorsque le retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire est prononcé pour une durée indéterminée ou définitivement, l'autorité compétente informe l'intéressé, en lui notifiant sa décision, des conditions qui lui permettront d’obtenir de nouveau un permis d’élève conducteur ou un permis de conduire. Les conditions mises à une future restitution sont susceptibles de représenter une atteinte à la liberté personnelle au sens de l’art. 10 al. 2 Cst., laquelle n’est admissible que si elle repose sur une base légale suffisante, est justifiée par un intérêt public et est proportionnée au but visé (art. 36 Cst.). En l'occurrence, l'art. 17 al. 3 LCR - qui règle à la fois les conditions de la future restitution ainsi que celles après restitution - constitue une base légale suffisante et la sécurité routière un intérêt public pertinent (cf. Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, p. 566 et 570; cf. arrêt TF FR 603 2018 98 du 11 février 2019 consid. 4.2). 5.2. Aux termes de l'art. 15d al. 5 LCR, si les qualifications nécessaires à la conduite soulèvent des doutes, la personne concernée peut être soumise à une course de contrôle, à un examen théorique, à un examen pratique de conduite ou à toute autre mesure adéquate telle que la fréquentation de cours de formation, de formation complémentaire ou d'éducation routière. L'art. 28 al. 1 OAC précise que, si un conducteur a commis des infractions qui soulèvent des doutes sur ses qualifications, l'autorité d'admission ordonne un nouvel examen théorique ou pratique, ou les deux. Les qualifications nécessaires à la conduite comprennent, d'une part, la connaissance des règles de la circulation ainsi que des signaux et des marquages. Elles impliquent, d'autre part, la capacité à conduire un véhicule à moteur sans mettre en danger les autres usagers de la route, à interpréter correctement les situations de circulation et à réagir de manière appropriée (cf. art. 14 al. 3 LCR). S'il existe un doute raisonnable quant aux compétences à la conduite d'une personne, l'autorité est tenue d'ordonner les mesures appropriées (arrêt TF 1C_121/2021 du 15 juillet 2021 consid.”
“Aux termes de l'art. 15d al. 5 LCR, si les qualifications nécessaires à la conduite soulèvent des doutes, la personne concernée peut être soumise à une course de contrôle, à un examen théorique, à un examen pratique de conduite ou à toute autre mesure adéquate telle que la fréquentation de cours de formation, de formation complémentaire ou d'éducation routière. L'art. 28 al. 1 de l'ordonnance fédérale du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) précise que, si un conducteur a commis des infractions qui soulèvent des doutes sur ses qualifications, l'autorité d'admission ordonne un nouvel examen théorique ou pratique, ou les deux. Les qualifications nécessaires à la conduite comprennent, d'une part, la connaissance des règles de la circulation ainsi que des signaux et des marquages. Elles impliquent, d'autre part, la capacité à conduire un véhicule à moteur sans mettre en danger les autres usagers de la route, à interpréter correctement les situations de circulation et à réagir de manière appropriée (cf.”
Eine Anordnung zur Fahreignungsuntersuchung kann auch nach längerer Frist erfolgen, wenn langjährig bestehende und nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Dabei bleibt das kantonale Vorgehen sowie das behördliche Ermessen zu beachten.
“August 2020, als das hier fragliche Gutachten angeordnet wurde, weiterhin ein hinreichender Zweifel an der Fahreignung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die kantonalen Instanzen seit 2016 darum bemüht sind, die Fahrlehrerbewilligung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Verwaltungsrekurskommission hat am 29. Juni 2017 und am 31. Mai 2018 entsprechende Verfahren an das Strassenverkehrsamt zur weiteren Abklärung und namentlich zur Vornahme einer verkehrspsychologischen Untersuchung zurückgewiesen. Dieser Vorgabe der Verwaltungsrekurskommission ist das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 10. August 2020 nachgekommen. Damit haben die kantonalen Instanzen bis zur Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung zwar reichlich Zeit verstreichen lassen. Da ein hinreichender Zweifel an der Fahreignung seit Langem bestand und dieser in der Zwischenzeit auch nicht in Frage gestellt wurde, erweist sich ihr Vorgehen aber als bundesrechtskonform. Hierfür musste sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht explizit auf einen in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgeführten Fall berufen, da jene Auflistung wie dargelegt nicht abschliessend ist. Soweit der Beschwerdeführer überdies bemängelt, dass sich der Gutachter auf Sachverhaltselemente abgestützt habe, die 20 Jahre zurückliegen, kann seinem Einwand nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einbezug eines weiter zurückliegenden Ereignisses und insbesondere die im Gutachtenszeitpunkt bestehende Haltung hierzu die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen sollte. Diesbezüglich kann denn auch auf die Würdigung des Gutachtens durch die Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 17. Oktober 2022 (E. 3e) verwiesen werden. Da sich die Anordnung der Fahreignungsüberprüfung somit als bundesrechtskonform erweist und keine begründeten Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen, durfte die Vorinstanz sowohl hinsichtlich des Entzugs der Fahrlehrerbewilligung als auch bezüglich der Bewilligung zum gewerbsmässigen Personentransport und des Führerausweises auf das Gutachten aus dem Jahr 2021 abstellen.”
“Selon lui, aucun motif ne justifie donc de procéder différemment de ce qui a été fait en 2021 et, contrairement à l’avis du département, le dossier médical n’apparaît pas suffisant pour déduire une inaptitude à conduire sans autre mesure de contrôle de terrain. C. Sans formuler d’observations, le département et le SCAN concluent au rejet du recours, dans la mesure où il est recevable. Le SCAN conclut en outre au rejet de la requête en restitution de l’effet suspensif, au vu du caractère sécuritaire de la mesure. C O N S I D E R A N T en droit 1. Interjeté dans les formes et délai légaux, le recours est recevable. 2. a) Tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l'aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite (art. 14 al. 1 LCR). Selon l'article 5d al. 2 LCR, l’autorité cantonale convoque tous les deux ans les titulaires âgés de 75 ans et plus à l'examen d'un médecin-conseil ; elle peut réduire l'intervalle entre deux examens si l'aptitude à la conduite est altérée et doit donc être contrôlée plus fréquemment (cf. également l'art. 27 al. 1 let. b OAC). En application de l'article 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'article 5abis OAC. Cet examen ne peut être réalisé que sous la responsabilité de médecins reconnus (cf. art. 5a al. 1 OAC). Selon l’article 5abis OAC, l’autorité cantonale procède à la reconnaissance de médecins pour des examens conformément aux niveaux suivants : niveau 1 : contrôles relevant de la médecine du trafic de titulaires d’un permis de conduire âgés de plus de 75 ans (let. a) ; (…) ; niveau 3 : deuxième examen des personnes visées aux let. a et b si le résultat du premier examen ne permet pas d’émettre des conclusions formelles sur leur aptitude à la conduite (let. c ch. 1). b) Les permis et les autorisations seront retirés lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies ; ils pourront être retirés lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n'auront pas été observées (art.”
“Il lui appartiendra également de déterminer quels examens il y a lieu de mettre en place pour éclaircir l'origine de cet évènement. Aussi, les rapports des 7 et 24 février ainsi que du 22 mars 2022 ne permettent-ils pas d'écarter les doutes sérieux quant à l'aptitude à la conduite. Sans le recours à l'avis d'un spécialiste en médecine de trafic, le risque que le recourant ne s'assoupisse à nouveau au volant sans signes précurseurs ne peut pas être exclu. Il n'incombe à ce stade et en pareilles circonstances plus au médecin généraliste mais au spécialiste en médecine du trafic de qualifier cet événement comme isolé ou non, respectivement d'évaluer si cette personne peut encore conduire une voiture en toute sécurité. Sur le vu de ce qui précède, la CMA était parfaitement légitimée à émettre des doutes sérieux sur l'aptitude du recourant à conduire en toute sécurité et à le soumettre à un examen d'évaluation de son aptitude à la conduite auprès d'un spécialiste, conformément au prescrit de l'art. 15d al. 1 LCR. 4.3. Tant que ces doutes ne sont pas levés, le recourant doit être considéré préventivement comme inapte à conduire et, dès lors, être interdit de conduite, en application de l'art. 30 OAC. Il convient de rappeler ici que le retrait préventif du permis de conduire n'est pas une mesure admonitoire ayant pour but de punir un comportement fautif, mais il vise à empêcher qu'un automobiliste présumé incapable de conduire se mette au volant d'un véhicule dans un état, durable ou momentané, le rendant dangereux pour lui-même ou pour autrui. Tant que cette présomption n'est pas renversée, l'intéressé doit être interdit de circulation. Une telle mesure produit le résultat attendu, à savoir protéger la sécurité du trafic, satisfaisant ainsi la règle de l'aptitude. De plus, il n'existe aucune mesure moins incisive permettant d'atteindre le même résultat, en raison des sérieux doutes planant sur l'aptitude à conduire du recourant. Dès lors, la mesure nouvellement ordonnée s'avère en outre nécessaire.”
Zur Rechtfertigung einer nach Art. 15d Abs. 1 SVG angeordneten Fahreignungsuntersuchung kann die Verwaltung auf vorläufige Ergebnisse des Strafverfahrens abstellen; sie muss nicht den Abschluss mit einem rechtskräftigen Urteil abwarten. Für die Anordnung ist kein strikter Beweis der fehlenden Fahreignung erforderlich.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_648/ 2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2). Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 E.”
“2), ändert daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei im laufenden Strafverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Rechtfertigung der Administrativmassnahme auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abstellte, ist hierfür doch kein strikter Beweis notwendig (vorne E. 2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die Fahreignungsuntersuchung nicht sofort nach den genannten Vorfällen angeordnet wurde. Wie sich aus den Vorakten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), mussten wegen der strittigen Beteiligung des Beschwerdeführers am letzten ihm vorgeworfenen Vorfall vom 21. Februar 2019 zunächst die Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abgewartet werden, bevor die Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden konnte. Das vorläufige Zuwarten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit nicht in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zu einer Fahreignungsuntersuchung verpflichtet hat.”
Gutachten im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG müssen nachvollziehbar, belegt und begründet sein und auf umfassenden Abklärungen unter Einbezug der Vorakten beruhen. Ein positiv ausfallendes verkehrspsychologisches Gutachten kann damit Zweifel an der Fahreignung ausräumen. Es hat jedoch nicht zwingend einen massmindernden Einfluss auf die Bemessung nachfolgender Massnahmen (insbesondere die Dauer eines Warnungsentzugs).
“Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Die ärztliche Einschätzung wird in Form eines Gutachtens mitgeteilt. Dieses muss nachvollziehbar, belegt und begründet sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 9). Für dessen Beweiswert ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung.”
“Würdigung Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum 6. März 2015 bis 5. August 2017 schuldhaft die eingangs aufgeführten 13 Verkehrsregelverletzungen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Da aufgrund der zahlreichen, mehrheitlich sehr schweren Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere der Beteiligung an nicht bewilligten Rennen – Zweifel an seiner Fahreignung bestanden (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG), gab der Beschwerdegegner ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag. Im Gutachten vom 23. Juni 2020 wurde die charakterliche und kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt (vi-act. 9/469). Nachdem die Fahreignung beim Beschwerdeführer damit erwiesenermassen vorlag, waren die Grundvoraussetzungen für einen Warnungsentzug erst gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die positiv lautende verkehrspsychologische Beurteilung keinen massnahmemindernden Einfluss auf die Dauer des Warnungsentzugs, da dieser auf einer Beurteilung der Vergangenheit, namentlich der begangenen Delikte, der dabei geschaffenen Gefährdung, des Verschuldens und des Leumunds beruht. Dass der Warnungsentzug keinen strafenden Charakter haben dürfe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu.”
Ein für Art. 15d Abs. 1 SVG eingeholtes ärztliches Gutachten muss auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruhen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt sein und nachvollziehbar, belegt sowie schlüssig begründet werden. Die Behörde ist grundsätzlich an das Gutachten gebunden und kann davon nur abweichen, wenn ernsthafte Gründe vorliegen.
“La décision de retrait de sécurité du permis de conduire pour cause d'inaptitude à la conduite au sens de l'art. 16d LCR constitue une atteinte grave à la personnalité et à la sphère privée de l'intéressé; à ce titre, elle doit reposer sur une instruction précise des circonstances déterminantes (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.1). L'autorité compétente doit, avant d'ordonner un tel retrait, éclaircir d'office la situation de la personne concernée. L'étendue des examens officiels nécessaires, notamment l'opportunité d'une expertise médicale, est fonction des particularités du cas d'espèce et relève du pouvoir d'appréciation des autorités cantonales compétentes (ATF 129 II 82 consid. 2.2). L'autorité compétente ne peut renoncer à un examen médical circonstancié qu'en cas d'inaptitude manifeste à la conduite (TF 1C_840/2013 du 16 avril 2014 consid. 2.2; Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Berne, 2015, p. 134 s.). Si elle met en oeuvre une expertise (cf. art. 15d al. 1 LCR et 28a al. 1 OAC), l'autorité est liée par l'avis de l'expert et ne peut s'en écarter que si elle a de sérieux motifs de le faire (ATF 140 II 334 consid. 3; 132 II 257 consid. 4.4.1). En ce qui concerne la valeur probante d'une expertise médicale, il importe en particulier que les points litigieux aient fait l'objet d'une étude circonstanciée, que le rapport se fonde sur des examens complets, qu'il ait été établi en pleine connaissance de l'anamnèse, que la description du contexte médical et l'appréciation de la situation médicale soient claires et enfin que les conclusions de l'expert soient dûment motivées (ATF 134 V 231 consid. 5.1; 125 V 351 consid. 3a; TF 1C_106/2016 du 9 juin 2016 consid. 3.1.2, publié in: JdT 2016 I 138).”
“Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Die ärztliche Einschätzung wird in Form eines Gutachtens mitgeteilt. Dieses muss nachvollziehbar, belegt und begründet sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 9). Für dessen Beweiswert ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung.”
Bei Fahrlehrerbewilligungen sind strengere Anforderungen an die Fahreignung zu stellen als bei normalen Führerausweisen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG genannten Umstände sind exemplarisch; bereits abstrakte oder noch nicht vollständig erhärtete Anhaltspunkte können die Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Ein verkehrspsychologisches Gutachten ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn Verkehrsregelverletzungen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG) oder charakterliche Bedenken (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) gegeben sind.
“Zu beachten ist immerhin, dass hinsichtlich der Fahrlehrerbewilligung strengere gesetzliche Voraussetzungen zu beachten und höhere Anforderungen an die Fahreignung zu stellen sind, als dies bei normalen Automobilistinnen und Automobilisten der Fall ist (vgl. Urteil 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.5.1). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der Umstände, die Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG beispielhaft und damit nicht abschliessend aufführt (Urteile 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Urteile 1C_508/2022 vom 27. Juni 2023 E. 4.4; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Ein verkehrspsychologisches Gutachten ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG oder charakterliche Eigenschaften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG in Frage stehen (Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV; BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.1; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 43 zu Art. 14 SVG).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Diese Untersuchung kann sich auf verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Fragestellungen erstrecken (Art. 28a Abs. 1 VZV). Sowohl verkehrsmedizinische als auch verkehrspsychologische Abklärungen dürfen indes nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteile 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). Dies muss unabhängig davon gelten, ob eine Abklärung im Zusammenhang mit einem Führerausweis oder einer Fahrlehrerbewilligung angeordnet wird. Zu beachten ist immerhin, dass hinsichtlich der Fahrlehrerbewilligung strengere gesetzliche Voraussetzungen zu beachten und höhere Anforderungen an die Fahreignung zu stellen sind, als dies bei normalen Automobilistinnen und Automobilisten der Fall ist (vgl. Urteil 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.5.1). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der Umstände, die Art. 15d Abs.”
“Zu beachten ist immerhin, dass hinsichtlich der Fahrlehrerbewilligung strengere gesetzliche Voraussetzungen zu beachten und höhere Anforderungen an die Fahreignung zu stellen sind, als dies bei normalen Automobilistinnen und Automobilisten der Fall ist (vgl. Urteil 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.5.1). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der Umstände, die Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG beispielhaft und damit nicht abschliessend aufführt (Urteile 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Urteile 1C_508/2022 vom 27. Juni 2023 E. 4.4; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Ein verkehrspsychologisches Gutachten ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG oder charakterliche Eigenschaften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG in Frage stehen (Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV; BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.1; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 43 zu Art. 14 SVG).”
Konkrete Anhaltspunkte wie wässrige Augen, verzögerte Antworten oder fehlende Pupillenreaktion können ernsthafte Zweifel an der Fahreignung wegen Cannabiskonsums begründen. Sind die Zweifel ernsthaft, rechtfertigt dies in der Regel auch den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.
“5 Entgegen dem Beschwerdeführer wies die Vorinstanz berechtigterweise darauf hin, dass auch die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte verzögerte Antwort, die wässrigen/glänzenden Augen, sowie die fehlende Pupillenreaktion Zweifel aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 4.1). Damit liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. 4.2.6 Zusammenfassend erwies sich die Anordnung einer Fahreignungsabklärung als zulässig. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet, ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.H.; BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3, auch zum Folgenden). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.). 5.2 Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). 5.3 Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E.”
Bei bestimmten Verdachtskonstellationen — namentlich Verdacht auf Kokain‑/Suchtprobleme, Meldungen durch Ärzte oder Hinweise auf insulinpflichtigen Diabetes mit relevanten Risiken — ist regelmässig eine vertiefte verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen. Solche Hinweise begründen in der Praxis häufig ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, die bis zur vorläufigen Entziehung des Führerausweises bzw. Fahrverbotes aufrechterhalten werden können, bis die Abklärungen abgeschlossen sind.
“Pratiquement, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (ATF 126 II 185 consid. 2a, 361 consid. 3a; 125 II 396 consid. 2a/bb et c; 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a); qu'une expertise médico-légale s'impose, dans tous les cas, lorsque les circonstances concrètes font naître un doute suffisant quant à une éventuelle dépendance à la cocaïne (cf. Carron, Les nouveautés en droit de la circulation routière / I.-II., in Journées du droit de la circulation routière 7- 8 juin 2010, 2010, p. 161 s.; arrêt TF 1C_282/2007 du 13 février 2008 / JdT 2008 I 464); que ce qui vient d'être dit n'exclut cependant pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, avant que des examens plus poussés n'aient été exécutés; qu'ainsi, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif lorsqu'il existe des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé; que, selon le Message du Conseil fédéral, les faits énumérés à l'art. 15d al. 1 LCR fondent un soupçon préalable que l'aptitude à la conduite pourrait être réduite. En pareil cas, le permis de conduire est généralement retiré à titre provisionnel (retrait préventif selon l'art. 30 OAC) jusqu'à ce que les clarifications soient exécutées (FF 2010 7725); que, selon le Guide aptitude à la conduite du 27 novembre 2020, élaboré par le Groupe d'experts Sécurité routière, en accord avec l'Office fédéral des routes (ch. 4 A. 2 let. a; www.astra.admin.ch, Public professionnel, Exécution du droit de la circulation routière, Documents, Directives, consulté le 27 avril 2023), après une conduite sous l'effet de stupéfiants présentant un potentiel de dépendance élevé selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, dont fait partie la cocaïne, le permis de conduire est saisi par la police et remis à l'autorité qui prononce en règle générale un retrait préventif en raison des doutes sérieux sur l'aptitude. Ces doutes peuvent être relativisés par la production d'un certificat médical spécifique, ce qui peut permettre une restitution provisoire du permis.”
“Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 27.07.2021 Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Anhang 1 Ziffer 8 VZV. Da es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Massnahme handelt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder zur Wahrung der Parteirechte notwendig noch erscheint sie als zweckmässig. Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Führerausweises für die Kategorie C der regelmässigen standardisierten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus. Beim Beschwerdeführer besteht insulintherapiebedingt ein erhöhtes Risiko für Hypoglykämien. Die diabetisch bedingte Polyneuropathie rechtfertigt weitere Abklärungen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2021/85). Entscheid vom 27. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.”
“Ils n'écartent aucunement les doutes existants actuellement aux yeux de la Cour et qui ressortent non seulement du signalement du médecin-chef adjoint du 17 novembre 2023, mais également du rapport de suivi neuropsychologique d'octobre 2023. 4.4. Finalement, en application de l'art. 15d LCR, si l'OCN est en présence d'un signalement médical et doit ordonner une enquête, cette dernière ne peut manifestement, et contrairement à ce que soutient le recourant, pas se limiter à une seule course de contrôle. Comme considéré, seul un rapport circonstancié d'un spécialiste en médecine du trafic est à même de lever tout doute; l'avis du moniteur de conduite ayant procédé à la course d'essai avec le recourant ne peut aucunement remplacer celui d'un médecin, ce d'autant plus lorsque ledit médecin s'appuie également sur le résultat de cette course, dans son signalement du 17 novembre 2023, pour estimer que le recourant est inapte à la conduite. 4.5. Sur le vu de ce qui précède, l'OCN était donc parfaitement légitimé à émettre des doutes sérieux sur l'aptitude du recourant à la conduite et à le soumettre à un examen d'évaluation auprès d'un spécialiste en médecine du trafic en application de l'art. 15d al. 1 LCR. Il s'ensuit que, tant que ces doutes ne sont pas levés, le recourant doit être déclaré préventivement inapte à la conduite et, dès lors, interdit de conduire en application de l'art. 30 OAC. Cette mesure vise à empêcher que le recourant, présumé incapable de conduire, se mette au volant d'un véhicule dans un état, durable ou momentané, le rendant dangereux, non seulement pour lui‑même, mais également pour autrui. Elle est ainsi apte et nécessaire pour atteindre le but visé. Il n'existe au surplus aucune mesure moins incisive permettant d'atteindre le même résultat tant que des doutes sérieux planent sur l'aptitude à la conduite du recourant et qu'il refuse de se soumettre à des examens médicaux plus approfondis. Dans ces circonstances, elle respecte le principe de la proportionnalité. Il incombe désormais au recourant de prouver son aptitude à conduire, conformément aux exigences fixées par l'OCN. Ce n'est que lorsque l'expertise médicale requise aura été produite que l'autorité pourra rendre une décision finale.”
Die Verfügung zur Fahreignungsabklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG enthält eine Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zudem weist die Verfügung auf die Kostenpflicht hin (Kosten trägt die unterliegende Partei).
“Mit Verfügung vom 20. März 2025 ordnete die Fachstelle Administrativmassnahmen des Kantons Glarus gegenüber A.________ eine Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG an. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, gegen die Verfügung könne innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde sei kostenpflichtig; die Kosten habe die unterliegende Partei zu tragen.”
“Mit Verfügung vom 20. März 2025 ordnete die Fachstelle Administrativmassnahmen des Kantons Glarus gegenüber A.________ eine Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG an. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, gegen die Verfügung könne innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde sei kostenpflichtig; die Kosten habe die unterliegende Partei zu tragen.”
Bei vielschichtigen Krankheitsbildern oder unklaren Untersuchungsergebnissen kann eine Fahreignungsabklärung durch einen Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 angeordnet werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.04.2024 Verkehrsmedizinische Untersuchung. Art. 15d Abs. 1 SVG. Abklärungsbedürftigkeit der Auswirkungen des vielschichtigen Krankheitsbilds auf die Fahreignung bejaht und Rechtmässigkeit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung der Stufe 4 bestätigt. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GerG und Art. 18 Abs. 3 GerG. Bei Anordnungen von Beweismass-nahmen handelt es sich, sofern keine Massnahme der vorsorglichen Beweisführung vor-liegt, nicht um eine vorsorgliche Massnahme. Deshalb ist über Rekurse an die Verwal-tungsrekurskommission und über Beschwerden gegen Anordnungen von Beweismass-nahmen in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden. Die Rechtsmittelfrist beträgt nicht fünf, sondern 14 Tage. (Verwaltungsgericht B 2024/19) Entscheid vom 5. April 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Riccardo Pinardi, Bartl Egli & Partner AG, Berneckerstrasse 26, 9435 Heerbrugg, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV (Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV). Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen (Art. 5j Abs. 1 Satz 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt Zweifel an der Fahreignung voraus, die auf hinreichenden Anhaltspunkten gründen (vgl. Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 vom 7. März 2022 an leichten kognitiven Einschränkungen. Weiter kam der untersuchende Arzt zum Schluss, dass Zweifel vorhanden sind, ob die Beschwerdeführerin Verkehrssituationen korrekt und zeitgerecht einschätzen kann. Aufgrund des unklaren Ergebnisses wies er darauf hin, dass eine Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stattfinden sollte.”
“Das Resultat wurde vom untersuchenden Arzt als "grenzwertig" eingestuft (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verfügte Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stütze sich bloss auf ihr Alter. Zudem würden ihr die kantonalen Behörden zu Unrecht vorhalten, sie leide an Demenz. Die Untersuchung vom 7. März 2022 sei vage und nicht eindeutig. Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen stellt sie die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie an leichten kognitiven Einschränkungen leidet, die ihre Fähigkeit zur korrekten und zeitgerechten Einschätzung von Verkehrssituationen in Frage stellen, nicht in rechtsgenüglicher Weise in Abrede (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die Untersuchung eines Arztes der Stufe 3 stützen, sind Anhaltspunkt genug, um an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Daher erweist sich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 nach Massgabe von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 5j Abs. 1 VZV als bundesrechtskonform (vgl. auch Urteil 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
Sind konkrete und hinreichende Anhaltspunkte gegeben und hat die Vorinstanz dies mit einlässlicher Begründung festgestellt, kann daraus die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung getragen werden. Nach der Vorinstanz stellte sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung als sachlich gerechtfertigt und angemessen dar.
“Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 4.3. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung und in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, bei der vorliegenden Sachlage bestünden mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG begründeten. Die von der Motorfahrzeugkontrolle am 13. September 2024 angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung erweise sich demnach als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht zwar insbesondere eine offensichtlich unrichtige”
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist von der Frage eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zu trennen. Ein vorsorglicher Entzug setzt ein höheres Zweifelmass bzw. konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte für die fehlende Fahreignung voraus und folgt nicht automatisch aus der Anordnung der Untersuchung.
“En effet, si une telle preuve était apportée, c'est un retrait de sécurité qu'il y aurait lieu d'ordonner sans plus attendre. Au contraire, le retrait préventif intervient, par définition, avant que tous les éclaircissements nécessaires pour juger de la nécessité d'un retrait de sécurité aient été obtenus. Pour décider d'un retrait préventif, l'autorité doit donc se fonder sur les éléments dont elle dispose en l'état. La prise en considération de tous les éléments plaidant pour ou contre l'aptitude de l'intéressé à la conduite de véhicules automobiles interviendra à l'issue de la procédure au fond (ATF 125 II 492 consid. 2b; TF 1C_406/2022 du 26 septembre 2022 consid. 4; 1C_154/2018 du 4 juillet 2018 consid. 4.2; 1C_514/2016 du 16 janvier 2017 consid. 2.2). La jurisprudence ne retient pas qu'un retrait préventif doive automatiquement et dans tous les cas accompagner la décision ordonnant une enquête d'aptitude à la conduite. Alors que l'ouverture d'une enquête peut être ordonnée lorsqu'il existe suffisamment d'éléments pour faire naître des doutes sur l'aptitude à la conduite (art. 15d al. 1 LCR et 11b al. 1 let. a OAC; ATF 139 II 95 consid. 3.5; TF 1C_593/2012 du 28 mars 2013 consid. 3.3), une décision de retrait préventif du permis de conduire suppose, quant à elle, l'existence de doutes sérieux sur cette capacité (art. 30 OAC), en particulier en présence d'indices concrets d'une dépendance à l'alcool. Il appartient à l’autorité cantonale d’apprécier dans chaque cas d’espèce si le principe de la proportionnalité autorise un retrait préventif, ou s’il commande d’y renoncer en considérant qu’il paraît peu vraisemblable que le conducteur présente un danger particulièrement important et menaçant pour les autres usagers de la route (cf. CDAP CR.2019.0040 du 7 avril 2020 consid. 4c).”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können unabhängig von einer Verkehrskontrolle auch durch die Meldung eines Arztes begründet werden, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 492 E.”
Fehlende Mitwirkung der betroffenen Person kann dazu führen, dass die Behörde prozessual negativ auf die Fahreignung schliesst. Die Rechtsprechung zieht diesen negativen Schluss analog zur mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (vgl. BGer 2C_16/2015) und betont, dass dies nicht als charakterlicher Vorwurf zu verstehen ist. Liegen begründete Zweifel an der Fahreignung vor und besteht keine Bereitschaft zur Begutachtung, kann dies den Entzug des Führerausweises rechtfertigen; in solchen Fällen ist ein Warnungsentzug nicht angezeigt, weil dieser die Fahreignung voraussetzt.
“In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht verkehrspsychologisch begutachtet worden; ebenso wenig wird eine verkehrspsychologische Begutachtung beantragt. Vielmehr wird in eigenlogischer Argumentation vorgebracht, es sei nicht nötig, dass ein Gutachter ihm zuerst sagen müsse, er sei nicht fahrgeeignet, weil er bereits zur Einsicht gelangt sei. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass weder im Zeitpunkt der Aberkennungsverfügung noch heute eine Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine Fahreignungsuntersuchung vorlag bzw. vorliegt. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers können jedoch die erheblichen Zweifel an dessen Fahreignung nicht ausgeräumt werden. Aus der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist analog zum Steuerrecht aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4) – und nicht im Sinn eines charakterlichen Vorwurfs – der negative Schluss auf seine Fahreignung zu ziehen (Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 15d SVG). Unter diesen Umständen erscheint der Nachweis der fehlenden charakterlichen Fahreignung aufgrund der zahlreichen schweren Verstösse innerhalb kürzester Zeit (vier Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2018 innerhalb von weniger als sechs Wochen) sowie der fehlenden Bereitschaft zur Begutachtung auch ohne Durchführung einer solchen als hinreichend erbracht. Ist aber die Fahreignung nicht gegeben, besteht kein Raum für die Verfügung eines Warnungsentzugs, da bei diesem die Fahreignung vorausgesetzt wird. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Warnungsentzug mit einer Entzugsdauer von zwei Jahren bei einem Raserdelikt nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wäre sodann ohnehin nur auf einen Lenker mit unbescholtenem automobilistischem Leumund anwendbar, wovon vorliegend aber offenkundig nicht die Rede sein kann. Bei einer Sicherungsaberkennung spielt zudem die persönliche bzw. berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis keine Rolle. Gemäss eigenen Angaben sieht der Beschwerdeführer seine Fehler und die Notwendigkeit zu einer anderen Fahrweise zwischenzeitlich selber ein.”
“In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht verkehrspsychologisch begutachtet worden; ebenso wenig wird eine verkehrspsychologische Begutachtung beantragt. Vielmehr wird in eigenlogischer Argumentation vorgebracht, es sei nicht nötig, dass ein Gutachter ihm zuerst sagen müsse, er sei nicht fahrgeeignet, weil er bereits zur Einsicht gelangt sei. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass weder im Zeitpunkt der Aberkennungsverfügung noch heute eine Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine Fahreignungsuntersuchung vorlag bzw. vorliegt. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers können jedoch die erheblichen Zweifel an dessen Fahreignung nicht ausgeräumt werden. Aus der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist analog zum Steuerrecht aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4) – und nicht im Sinn eines charakterlichen Vorwurfs – der negative Schluss auf seine Fahreignung zu ziehen (Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 15d SVG). Unter diesen Umständen erscheint der Nachweis der fehlenden charakterlichen Fahreignung aufgrund der zahlreichen schweren Verstösse innerhalb kürzester Zeit (vier Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2018 innerhalb von weniger als sechs Wochen) sowie der fehlenden Bereitschaft zur Begutachtung auch ohne Durchführung einer solchen als hinreichend erbracht. Ist aber die Fahreignung nicht gegeben, besteht kein Raum für die Verfügung eines Warnungsentzugs, da bei diesem die Fahreignung vorausgesetzt wird. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Warnungsentzug mit einer Entzugsdauer von zwei Jahren bei einem Raserdelikt nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wäre sodann ohnehin nur auf einen Lenker mit unbescholtenem automobilistischem Leumund anwendbar, wovon vorliegend aber offenkundig nicht die Rede sein kann. Bei einer Sicherungsaberkennung spielt zudem die persönliche bzw. berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis keine Rolle. Gemäss eigenen Angaben sieht der Beschwerdeführer seine Fehler und die Notwendigkeit zu einer anderen Fahrweise zwischenzeitlich selber ein.”
Liegt ein Gutachten oder ärztlicher Befund vor, der relevante Diagnosen nennt und weitere Abklärungen als notwendig bezeichnet, können diese Hinweise hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bilden, auch wenn der behandelnde bzw. gutachtende Arzt die weiteren Abklärungen nicht selbst veranlasst hat.
“Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, Dr. B.________, ein Gutachten verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe. Dass sie dies mit Bezug auf die Schlafapnoe, die Polyneuropathie und die zerebrale Durchblutung zu Unrecht bejaht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Gutachter bezeichnet die betreffenden Diagnosen für die Fahreignung explizit als relevant und hält eine Abklärung (und allenfalls Behandlung) als Voraussetzung für die Fahreignung bzw. für deren Erhalt für notwendig. Weshalb er die weiteren von ihm erforderlichen Abklärungen nicht gleich selbst vornahm oder anordnete, lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht beantworten, erscheint aber auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig, dass die Rekurskommission insoweit hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, bejahen durfte. Eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist deshalb nicht erkennbar, umso weniger im Rahmen einer Prüfung auf Willkür (s. E. 1.2 hiervor).”
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und der Schutz Dritter können das private Interesse der betroffenen Person an der Nichtvornahme der Fahreignungsuntersuchung überwiegen. Dies wird in der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik bestätigt wird; in solchen Fällen wird die Anordnung der Untersuchung als verhältnismässig angesehen.
“Werde aber eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik bestätigt, müssten die anderen Verkehrsteilnehmer geschützt werden. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sei deutlich höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Nichtvornahme der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Die Anordnung der Untersuchung erscheine damit als verhältnismässig (act. G 2 S. 5-7). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Aussage im Amtsstellenbericht, wonach sie eine Flasche Schnaps pro Tag trinke, stimme nicht. Vielmehr habe der Lebenspartner gegenüber der Polizei die rhetorische Frage gestellt, ob davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin eine Flasche Schnaps pro Tag trinke. Wie die Polizei selbst festgestellt habe, habe mit dem Lebenspartner kein vernünftiges Gespräch geführt werden können, da er deutlich alkoholisiert gewesen sei. Betreffend die früheren Vorfälle sowie der Vorführung beim Amtsarzt fänden sich keine Unterlagen in den Akten der Beschwerdegegnerin. Die Grenze von 1.6 Gewichtspromille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg/l (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) sei vorliegend irrelevant, da die Beschwerdeführerin nicht in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise die Atemalkoholmessungen verweigert habe; dies dürfe jedoch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Alle im Amtsstellenbericht aufgeführten Vorfälle hätten keinen Zusammenhang mit dem Strassenverkehr gehabt. Lediglich bei vier Vorfällen habe eine Alkoholmessung stattgefunden. Die Polizeieinsätze seien zudem spätabends erfolgt. Beim Ereignis vom 25. Februar 2020 sei nach der Vorführung beim Amtsarzt keine Einweisung in die Psychiatrie und insbesondere keine fürsorgerische Unterbringung erfolgt. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin habe einen ungetrübten Leumund bezüglich Fahren in angetrunkenem Zustand. Der Umstand, dass die Polizei mehrmals habe ausrücken müssen und nach ihrer subjektiven Wahrnehmung die Beschwerdeführerin immer angetrunken gewesen sein solle, spreche dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) vorliege, wie sie bei schweren Trinkern bestehe.”
“Die geltend gemachten persönlichen Konsequenzen - der Beschwerdeführer pflege in der Schweiz regelmässige berufliche und gesellschaftliche Verbindungen - sind nicht nachvollziehbar, kann er doch nach wie vor mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schweiz einreisen. Vor allem aber sind sie durch das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und somit vom Beschwerdeführer hinzunehmen (vgl. auch Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 4.4.4). Gleiches gilt bezüglich der Bedingungen zur Aufhebung der Aberkennung: Klagloses Verhalten im Strassenverkehr darf bei verneinter Fahreignung aus charakterlichen Gründen für die Aufhebung der Anerkennung ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Allein damit besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Massnahme nicht in seine alten Verhaltensmuster zurückfällt. Entsprechend erweist sich auch die Bedingung der positiv lautenden verkehrspsychologischen Untersuchung als verhältnismässig (vgl. Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).”
Alkoholkonzentrationen von etwa 1,6 ‰ Blutalkohol bzw. 0,8 mg/l Atemalkohol gelten in den Quellen als ein Indiz für missbräuchlichen Konsum oder Abhängigkeit und rechtfertigen nach Art. 15d Abs. 1 eine Abklärung der Fahreignung. Die in Art. 15d Abs. 1 genannten Beispiele sind nicht abschliessend.
“ou dans l’haleine de 0,4 mg/l ou plus (let. b). Ainsi, le taux d'alcool en cas de conduite en état d'ébriété à partir duquel, selon l'art. 15d al. 1 let. a LCR, la personne concernée doit faire l'objet d'une enquête sur son aptitude à la conduite, à savoir un taux dans le sang de 1,6 ‰ ou dans l’haleine de 0,8 mg/l, correspond au double du taux d'alcool qualifié, constitutif d'une infraction grave à la circulation routière. Pour atteindre une telle alcoolémie, un homme de constitution moyenne doit boire environ 2,5 litres de bière ou un litre de vin en deux heures. Des concentrations aussi élevées sont l'indice d'un problème de consommation abusive, voire d'addiction (Message du Conseil fédéral du 20 octobre 2010 concernant Via Sicura, le programme d'action de la Confédération visant à renforcer la sécurité routière, FF 2010 7703 ss, spéc. p. 7755). Les exemples énumérés dans les let. a à e de l'art. 15d al. 1 LCR ne sont pas exhaustifs (cf. "notamment"; TF 1C_569/2018 du 19 mars 2019 consid. 3.1). Pour qu'une enquête soit mise en œuvre en raison d'un problème alcoologique, il n'est pas toujours nécessaire que l'intéressé ait conduit sous l'effet de l'alcool. Une clarification de l'aptitude doit être ordonnée en présence d'indices suffisants pour que se pose la question de l'aptitude à conduire (cf. art. 11b al. 1 let. b et c de l'ordonnance fédérale du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière [OAC; RS 741.51]). Par rapport à la problématique de l'alcool, il faut donc qu'il existe des raisons valables d'envisager un comportement addictif réellement pertinent pour la conduite automobile (TF 1C_569/2018 du 19 mars 2019 consid. 3.1 à 3.3, avec des références à des cas où des indices pour une dépendance sont apparus en dehors de la circulation routière motorisée; cf. ég. CDAP CR.2020.0014 du 2 juin 2020 consid. 3 et les références citées).”
“01), tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l'aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite. En vertu de l'al. 2 de cette disposition, est apte à la conduite celui qui remplit les conditions suivantes: il a atteint l'âge minimal requis (let. a); il a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b); il ne souffre d'aucune dépendance qui l'empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c); ses antécédents attestent qu'il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d). Lorsqu'un permis d'élève conducteur ou un permis de conduire a déjà été délivré, l'art. 16 al. 1 LCR – corollaire de l'art. 14 LCR – prescrit que ces permis seront retirés lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies; ils pourront être retirés lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n'auront pas été observées. L'art. 15d al. 1 LCR dispose que si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment en cas de conduite en état d'ébriété avec un taux d'alcool dans le sang de 1,6 gramme pour mille ou plus ou un taux d'alcool dans l'haleine de 0.8 milligramme ou plus par litre d'air expiré (let. a). D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 105 Ib 385 consid. 1b et les références citées). L'art. 11b al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit que l'autorité compétente examine si les conditions requises pour délivrer un permis d'élève conducteur, un permis de conduire (art. 5a ss) ou une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel (art. 25) sont remplies; en particulier, elle adresse les requérants qui ont plus de 65 ans, sont handicapés physiquement ou dont l'aptitude médicale à conduire un véhicule automobile soulève des doutes pour d'autres motifs à un médecin ayant obtenu au moins la reconnaissance de niveau 3 (let.”
Die mit einer ärztlichen bzw. verkehrsmedizinischen Untersuchung nach Art. 15d SVG verbundene Beeinträchtigung kann erheblich sein, wie die Rechtsprechung anerkennt; sie wird jedoch im Vergleich zum (vorsorglichen) Sicherungsentzug als weniger schwerwiegend eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit besonders schwerwiegenden vorsorglichen Eingriffen angenommene strikte Kognitionsbeschränkung nach Art. 98 BGG auf Entscheide über Massnahmen nach Art. 15d SVG nicht übertragbar.
“Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweis), weil deren grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Auch die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen können zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 141 V 330 E. 5.2). Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Werden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht Art. 98 BGG unterstellt, würde dies dazu führen, dass gegen diese Massnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären und der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV. In seinem Leiturteil BGE 133 III 393 unterstellte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen unter Art. 98 BGG namentlich mit der Begründung, dass damit nicht mehr Rügegründe zugelassen seien, als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (E. 5.2). In strafrechtlichen Grundsatzurteilen verneinte es hingegen die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Kognitionsbeschränkung bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, da der Zwangsmassnahmenentscheid abschliessend über die Einschränkung von Grundrechten urteile (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Eine solche Betrachtung fällt mangels Schwere des mit der Abklärung der Fahreignung verbundenen Grundrechtseingriffs ausser Betracht.”
“Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Person dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweis), weil deren grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Auch die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen können zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 141 V 330 E. 5.2). Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition BGE 150 II 537 S. 542 wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Werden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht Art. 98 BGG unterstellt, würde dies dazu führen, dass gegen diese Massnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären und der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV. In seinem Leiturteil BGE 133 III 393 unterstellte das Bundesgericht Eheschutzmassnahmen unter Art. 98 BGG namentlich mit der Begründung, dass damit nicht mehr Rügegründe zugelassen seien, als für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (E. 5.2). In strafrechtlichen Grundsatzurteilen verneinte es hingegen die nach Art.”
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung beruht auf einem Anfangsverdacht, der auf einer summarischen Prüfung der Administrativbehörde gestützt ist, und dient der Feststellung des Sachverhalts bzw. der Beweiserhebung.
“Der vorsorgliche Ausweisentzug wird rechtsprechungsgemäss Art. 98 BGG unterstellt (BGE 147 II 44 E. 1.2). Es fragt sich, ob nicht auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist. In der Rechtsprechung wurde diese Frage bis anhin noch nicht geklärt, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist. Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Dieser Anordnung liegt ein Anfangsverdacht basierend auf einer summarischen Prüfung der Administrativbehörde zu Grunde (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014 E. 2.4; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 15d SVG). Die Untersuchungen gemäss Art. 15d SVG stellen Mittel zur Feststellung des Sachverhalts im Kontext der Fahreignung und damit Beweismassnahmen dar (vgl. zur Sachverhaltsermittlung mittels Gutachten eines Sachverständigen: KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 737 und 769 ff.). Typischerweise erfolgen die auf der Grundlage von Art. 15d SVG angeordneten Abklärungen im Hinblick auf den Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug.”
“Der vorsorgliche Ausweisentzug wird rechtsprechungsgemäss Art. 98 BGG unterstellt (BGE 147 II 44 E. 1.2). Es fragt sich, ob nicht auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist. In der Rechtsprechung wurde diese Frage bis anhin noch nicht geklärt, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist. Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Dieser Anordnung liegt ein Anfangsverdacht basierend auf einer summarischen Prüfung der Administrativbehörde zu Grunde (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014 E. 2.4; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 15d SVG). Die Untersuchungen gemäss Art. 15d SVG stellen Mittel zur Feststellung des Sachverhalts im Kontext der Fahreignung und damit Beweismassnahmen dar (vgl. zur Sachverhaltsermittlung mittels Gutachten eines Sachverständigen: KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 737 und 769 ff.). Typischerweise erfolgen die auf der Grundlage von Art. 15d SVG angeordneten Abklärungen im Hinblick auf den Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug. Dieser wird verfügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht oder nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 133 II 384 E. 3.”
Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG genügen bestehende Zweifel an der Fahreignung. Ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises setzt dagegen ernsthafte bzw. konkrete Zweifel an der Fahreignung voraus; liegen die Anhaltspunkte nur eher abstrakter Natur vor, kann es ausnahmsweise verhältnismässig sein, den Ausweis bis zur Untersuchung zu belassen.
“Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu: DANIEL KAISER, Führerausweisentzug - Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht, Strassenverkehr 2/2020, S. 4 ff., 18). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; Urteil 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (vgl. E. 3.2 hievor). So nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen, die aufgrund einer ärztlichen Meldung betreffend ein seit mehreren Monaten bestehendes Alkoholproblem angeordnet wurde (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). Die Erforderlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde auch bezüglich einer Person verneint, deren Fahreignung abgeklärt werden musste, weil sie mehrfach im angetrunkenen Zustand fuhr, die jedoch bei der letzten Trunkenheitsfahrt keinen hohen Alkoholkonzentrationswert aufwies und sich therapeutisch behandeln liess (vgl. Urteil 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3). Bei einem Fahrzeugführer, der im Blut Abbauprodukte von Cannabis und Kokain aufwies, ohne dass die Nachweisgrenzen erreicht wurden, bestätigte das Bundesgericht die Erforderlichkeit einer Abklärung der Fahreignung ohne vorsorglichen Führerausweisentzug (Urteil 1C_458/2019 vom 25.”
“Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), insbesondere wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495).”
“Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die zuständige Behörde hat ein verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Sicherungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 603 2018 144 vom 11. Dezember 2018 E. 2.3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E.”
“En effet, si une telle preuve était apportée, c'est un retrait de sécurité qu'il y aurait lieu d'ordonner sans plus attendre. Au contraire, le retrait préventif intervient, par définition, avant que tous les éclaircissements nécessaires pour juger de la nécessité d'un retrait de sécurité aient été obtenus. Pour décider d'un retrait préventif, l'autorité doit donc se fonder sur les éléments dont elle dispose en l'état. La prise en considération de tous les éléments plaidant pour ou contre l'aptitude de l'intéressé à la conduite de véhicules automobiles interviendra à l'issue de la procédure au fond (ATF 125 II 492 consid. 2b; TF 1C_406/2022 du 26 septembre 2022 consid. 4; 1C_154/2018 du 4 juillet 2018 consid. 4.2; 1C_514/2016 du 16 janvier 2017 consid. 2.2). La jurisprudence ne retient pas qu'un retrait préventif doive automatiquement et dans tous les cas accompagner la décision ordonnant une enquête d'aptitude à la conduite. Alors que l'ouverture d'une enquête peut être ordonnée lorsqu'il existe suffisamment d'éléments pour faire naître des doutes sur l'aptitude à la conduite (art. 15d al. 1 LCR et 11b al. 1 let. a OAC; ATF 139 II 95 consid. 3.5; TF 1C_593/2012 du 28 mars 2013 consid. 3.3), une décision de retrait préventif du permis de conduire suppose, quant à elle, l'existence de doutes sérieux sur cette capacité (art. 30 OAC), en particulier en présence d'indices concrets d'une dépendance à l'alcool. Il appartient à l’autorité cantonale d’apprécier dans chaque cas d’espèce si le principe de la proportionnalité autorise un retrait préventif, ou s’il commande d’y renoncer en considérant qu’il paraît peu vraisemblable que le conducteur présente un danger particulièrement important et menaçant pour les autres usagers de la route (cf. CDAP CR.2019.0040 du 7 avril 2020 consid. 4c).”
Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG), begründen einen Anfangsverdacht, der grundsätzlich zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt.
“1 LCR, tout conducteur de véhicule automobile doit posséder l’aptitude et les qualifications nécessaires à la conduite. Est apte à la conduite, aux termes de l'art. 14 al. 2 LCR, celui qui a atteint l’âge minimal requis (let. a), a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b), ne souffre d’aucune dépendance qui l’empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c) et dont les antécédents attestent qu’il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d). 9. Si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête dans les cas énumérés de manière non exhaustive à l'art. 15d al. 1 let. a à e LCR (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.1.1), notamment en cas d'infractions aux règles de la circulation dénotant un manque d'égards envers les autres usagers de la route (art. 15d al. 1 let. c LCR). 10. Les faits objet des hypothèses de l’art. 15d al. 1 LCR fondent un soupçon préalable que l'aptitude à la conduite pourrait être réduite (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.1.1 ; ATA/1138/2017 du 2 août 2017 consid. 5d et la référence). Si des indices concrets soulèvent des doutes quant à l'aptitude à la conduite de la personne concernée, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin et/ou un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic doivent être ordonnés (art. 28a al. 1 OAC ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_41/2019 du 4 avril 2019 consid. 2.1 ; 1C_76/2017 du 19 mai 2017 consid. 5 ; cf. aussi ATF 139 II 95 consid. 3.5 ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.4.2 ; 1C_593/2012 du 28 mars 2013 consid. 3.1). 11. L'art. 28a al. 1 OAC précise que, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne : a) en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_648/ 2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; Urteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2). Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 E.”
Die Neufassung von Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) verfolgte das Ziel, durch gezielte Fahreignungsuntersuchungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die kantonale Behörde ordnet bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538).”
“In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel, a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG).”
Grundsätzlich ist zur Feststellung, ob eine Abhängigkeit die Fahreignung ausschliesst, ein gerichtsmedizinisches bzw. spezialärztliches Gutachten einzuholen. Auf eine solche spezialärztliche Begutachtung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa bei offenkundig manifesta-tionarischer und besonders schwerer Drogenabhängigkeit.
“b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). Die fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104 Ib 46 E. 3a). Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum (Cannabis-Alkohol, Cannabis-psychotropische Substanzen, Cannabis-Medikamente etc.”
Bei Inhabern von Führerausweisen der Kategorie C können eine Insulintherapie (erhöhtes Hypoglykämierisiko) und diabetische Folgeerkrankungen (z. B. Polyneuropathie) die Anordnung weitergehender Fahreignungsabklärungen rechtfertigen.
“Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 27.07.2021 Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Anhang 1 Ziffer 8 VZV. Da es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Massnahme handelt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder zur Wahrung der Parteirechte notwendig noch erscheint sie als zweckmässig. Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Führerausweises für die Kategorie C der regelmässigen standardisierten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus. Beim Beschwerdeführer besteht insulintherapiebedingt ein erhöhtes Risiko für Hypoglykämien. Die diabetisch bedingte Polyneuropathie rechtfertigt weitere Abklärungen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2021/85). Entscheid vom 27. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.”
“Zudem erfolgt eine Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Fahrzeugführers oder einer Widerhandlung im Strassenverkehr, sondern im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BGer 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.3). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bereits einmal ein Administrativmassnahmeverfahren wegen des Diabetes mellitus gegen ihn eröffnet und wieder eingestellt hatte, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist zwischenzeitlich – entgegen der Ansicht des Rekurrenten, der geltend macht, es seien seither keine negativen Aspekte hinzugekommen – eine Folgeerkrankung des Diabetes mellitus (eine diabetische Polyneuropathie) festgestellt worden. Er wird zudem zu Recht wie jemand behandelt, der ein schweres Motorfahrzeug lenkt, da er im Besitz der Führerausweiskategorien C und C1 ist und damit jederzeit solche Fahrzeuge lenken könnte, auch wenn er angibt, dies nicht zu tun. Verkehrsmedizinische Untersuchungen können gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG aus vielfältigen Gründen angeordnet werden (vgl. Ziff. 3a), nicht nur bei Drogen- und Alkoholproblemen. Der Vergleich des Rekurrenten mit Drogenabhängigen oder Alkoholkranken ist deshalb unbehelflich. Zudem werden auch Personen, die andere Medikamente als diejenige des Rekurrenten einnehmen, einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen, soweit diese Medikamente die Fahreignung beeinträchtigen könnten. Schliesslich sind alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV bei einem Arzt der Stufe 4 durchzuführen. Da die leitende Ärztin der Abteilung Endokrinologie/Diabetologie des Spitals Z nicht über die Anerkennung der Stufe 4 verfügt (vgl. www.medtraffic.ch), genügt es nicht, bei ihr oder beim Hausarzt eine Auskunft einzuholen. 4.- Falls dieser Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten wird, wird aufgrund der Praxisänderung vom Kollegialgericht zum Einzelrichter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist fünf Tage beträgt (Art.”
Deutlich auffälliges bzw. abweichendes Verhalten im Verkehr — namentlich etwa Pedalverwechslung, unangepasste Geschwindigkeit, Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen wichtiger Verkehrsschilder — kann nach dem Leitfaden Fahreignung als Indiz für eine hirnorganische Erkrankung gewertet werden. Solche Indizien können Zweifel an der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen und damit die Einleitung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen.
“Wie hiervor dargelegt, zählt Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf (vgl. E. 4.1). Auch andere Umstände wie z.B. körperliche und psychische Erkrankungen ohne entsprechende Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) können Zweifel an der Fahreignung begründen (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014; Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020, [nachfolgend: Leitfaden Fahreignung], S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24.”
“Wie hiervor dargelegt, zählt Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf (vgl. E. 4.1). Auch andere Umstände wie z.B. körperliche und psychische Erkrankungen ohne entsprechende Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) können Zweifel an der Fahreignung begründen (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014; Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020 [nachfolgend: Leitfaden Fahreignung], S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24.”
Wiederholte schwere Verkehrsverstösse – namentlich Raserdelikte oder wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen – rechtfertigen in der Regel eine verkehrspsychologische bzw. vertiefte Fahreignungsabklärung. Unter besonderen Umständen kann bereits eine einmalige extreme Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung begründen und eine Abklärung rechtfertigen.
“Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sog. "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 in Verbindung mit Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen).”
“Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis insgesamt für 20 Monate aberkannt (Verfügungen vom 30. November 2018, 12. März und 18. August 2019, vi-act. 9/40 f., 31 f. und 18 f.). Dass der Beschwerdegegner angesichts von insgesamt fünf schweren, einer leichten und einer qualifiziert schweren, durchwegs die Überschreitung von Höchstgeschwindigkeiten betreffenden Widerhandlungen innerhalb von drei Jahren erheblich an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers zweifelte, ist nicht zu beanstanden. Die wiederholten Geschwindigkeitsexzesse, die mit einem erhöhten Risiko für schwere Verkehrsunfälle einhergehen, lassen auf Rücksichtslosigkeit schliessen und deuten klar darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Schnellfahrer handelt, der sich auch von zuvor verfügten Administrativmassnahmen (Verwarnung vom 19. Januar 2016, Aberkennung des Führerausweises für vier Monate vom 19. Mai 2017) nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten liess. Eine Fahreignungsuntersuchung wäre daher gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zweifellos angezeigt gewesen. Weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren ein vierjähriges Fahrverbot akzeptiert hat, noch seine angeblich zwischenzeitlich selbstgereifte Einsicht in sein Tun machen eine solche Abklärung von Vornherein überflüssig. Die Feststellung, ob die Fahreignung gegeben ist oder nicht, obliegt dem Beschwerdegegner, allenfalls unter Zuhilfenahme der Erkenntnisse eines entsprechenden Gutachtens, und nicht der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers. Trotz allenfalls gewonnener Einsicht wäre dieser daher verpflichtet gewesen, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung, und stellte in Aussicht, aus verfahrensökonomischen Gründen, wie bei ausländischen Fahrzeugführern üblich, ohne Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens eine Aberkennung auf unbestimmte Zeit auszusprechen (vi-act. 9/55). Nachdem sich der bereits damals anwaltlich vertretene und damit rechtskundige Beschwerdeführer dazu innert Frist nicht vernehmen liess und somit nicht dagegen opponierte, verfügte die Vorinstanz am 17.”
“Würdigung Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum 6. März 2015 bis 5. August 2017 schuldhaft die eingangs aufgeführten 13 Verkehrsregelverletzungen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Da aufgrund der zahlreichen, mehrheitlich sehr schweren Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere der Beteiligung an nicht bewilligten Rennen – Zweifel an seiner Fahreignung bestanden (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG), gab der Beschwerdegegner ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag. Im Gutachten vom 23. Juni 2020 wurde die charakterliche und kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt (vi-act. 9/469). Nachdem die Fahreignung beim Beschwerdeführer damit erwiesenermassen vorlag, waren die Grundvoraussetzungen für einen Warnungsentzug erst gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die positiv lautende verkehrspsychologische Beurteilung keinen massnahmemindernden Einfluss auf die Dauer des Warnungsentzugs, da dieser auf einer Beurteilung der Vergangenheit, namentlich der begangenen Delikte, der dabei geschaffenen Gefährdung, des Verschuldens und des Leumunds beruht. Dass der Warnungsentzug keinen strafenden Charakter haben dürfe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu.”
Bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten, namentlich aus den Konsumgewohnheiten, der Vorgeschichte oder wiederholten Vorfällen, die darauf hindeuten, dass Alkoholkonsum die Fahreignung ernsthaft in Frage stellt, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Das Ausmass der weiteren behördlichen Abklärungen (z. B. Einholung eines medizinischen Gutachtens) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.
“mg Alkohol pro Liter oder mehr (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; es handelt sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG vielmehr um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist (VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2, B 2018/72 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.3; siehe auch BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; BBl 2010 8500). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen (BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 15d SVG). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3, 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). Beim Beschwerdeführer wurde bis anhin dreimal behördlich festgestellt, dass er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hatte, dies am 6.”
“Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit, sondern erlaubt, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (BGer 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2, 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Solche Zweifel bestehen namentlich bei Vorliegen einer der Gegebenheiten gemäss der Aufzählung in lit. a-e der zitierten Norm, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von”
Bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1 SVG, ist in der Regel eine Fahreignungsuntersuchung durch qualifizierte Ärzteschaft anzuordnen. Bei Verdacht auf Drogen- oder Benzodiazepinabhängigkeit bzw. sonstige Suchtprobleme ist hierfür meist ein spezialärztliches oder gerichtsmedizinisches Gutachten (bei Praxis: Ärztinnen/Ärzte mit Anerkennung auf Stufe 4) einzuholen. Auf eine Spezialbegutachtung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa bei offensichtlich schwerer Abhängigkeit.
“Lorsqu'un permis d'élève conducteur ou un permis de conduire a déjà été délivré, l'art. 16 al. 1 LCR – corollaire de l'art. 14 LCR – prescrit que ces permis seront retirés pour une durée indéterminée lorsque l'autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies; ils pourront être retirés également lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n'auront pas été observées. 3.2. Selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé. En vertu de l'art. 28a al. 1 let. a de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51), si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic, un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis. Selon l'art. 5abis al. 1 let. d OAC, tous les examens et toutes les expertises relevant de la médecine du trafic qui concernent l’aptitude à la conduite et la capacité de conduire doivent être effectués par un médecin reconnu de niveau 4. Selon la jurisprudence, cela signifie, en pratique, qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (cf. ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a). 3.3. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu.”
“Le défaut de capacité de conduire pour cause de dépendance peut être établi par des examens et des rapports médicaux mais, le plus souvent, par une expertise confiée à des spécialistes disposant de connaissances spécifiques. Selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants. L’art. 11b al. 1 let. b et c de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit, à cet égard, que, lorsque l'autorité a des doutes sur l'aptitude à conduire d'une personne, elle l'adresse à un médecin-conseil désigné par elle-même ou le confie à un institut spécialisé de son choix. Cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas (cf. ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a). En vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne en cas de questions relevant de la médecine du trafic un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a) 3.4. Ce qui vient d'être dit n'exclut toutefois pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, le temps que des examens plus poussés puissent être exécutés. En effet, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif lorsqu'il existe des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé. 4. 4.1. En l'espèce, par décision du 11 décembre 2023, l'autorité vaudoise compétente a révoqué le retrait préventif du permis de conduire de la recourante pour les véhicules du 1er groupe et lui a restitué son permis de conduire. Cette restitution était toutefois subordonnée au respect de certaines conditions, notamment la poursuite de l'abstinence stricte de benzodiazépines et de drogues illicites (cannabis et héroïne notamment), ainsi qu'une consommation modérée d'alcool (maximum deux verres par semaine) pendant une durée minimale de six mois, contrôlée cliniquement et biologiquement par des prises capillaires, la première devant avoir lieu en avril 2024, puis se poursuivre sans interruption jusqu'à nouvelle décision.”
“b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé; que l'art. 11b al. 1 let. b et c de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit, à cet égard, que lorsque l'autorité a des doutes sur l'aptitude à conduire d'une personne, elle l'adresse à un médecin-conseil désigné par elle-même ou le confie à un institut spécialisé de son choix. Il importe en effet de procéder à l'analyse de l'incidence de la toxicomanie ou de l'alcoolisme sur le comportement de l'intéressé comme conducteur en général, comme aussi de la mesure de sa dépendance. Pratiquement, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a); qu'en vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne en cas de questions relevant de la médecine du trafic un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); que, lorsque le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour une durée indéterminée, il peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu (art. 17 al. 3 LCR); que, suivant l'art. 17 al. 3 LCR et les principes du droit administratif, les autorisations peuvent être assorties de conditions, quand celles-ci pourraient sans cela être refusées. Les permis de conduire peuvent être, pour des raisons particulières, refusés, suspendus, limités, ou encore assortis de conditions. Et ceci ne vaut pas seulement lors de la restitution du permis, mais aussi quand il s'agit de compenser d'éventuelles faiblesses dans l'aptitude à la conduite. Il est toujours possible, en présence de circonstances particulières, de soumettre le droit de conduire à des conditions, en respectant le principe de la proportionnalité, lorsque ces conditions profitent à la sécurité du trafic et qu'elles se rapportent à l'aptitude à conduire.”
“b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). Die fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104 Ib 46 E. 3a). Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum (Cannabis-Alkohol, Cannabis-psychotropische Substanzen, Cannabis-Medikamente etc.”
Das Mitführen harter Drogen (z. B. Kokain, Heroin) kann gemäss der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung auch ohne aktuellen Einfluss die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Hinsichtlich Cannabis ist zu unterscheiden: Fahren unter dem Einfluss von THC begründet grundsätzlich die Anordnung der Fahreignungsabklärung; ausserdem können stark erhöhte THC‑Werte bzw. Befunde, die auf mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hindeuten, als Indiz für die Notwendigkeit einer Abklärung herangezogen werden.
“Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_232/ 2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zur Erläuterung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura aus, Grund zur Abklärung sei einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertige die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen» (z.B. Cannabis) im Auto mitführe, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Gemäss diesen Erläuterungen und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 15 Ziff. 2 lit. a; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 15d SVG; HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., N. 3 zu Art. 15d SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 61 und 66 zu Art. 15d SVG; CLAUDIO REICH, Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis [THC] und der Fahreignung ein Zusammenhang, Strassenverkehr 2/2018, S. 31 f.).”
“Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_232/ 2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zur Erläuterung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura aus, Grund zur Abklärung sei einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertige die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen» (z.B. Cannabis) im Auto mitführe, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Gemäss diesen Erläuterungen und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 15 Ziff. 2 lit. a; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 15d SVG; HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., N. 3 zu Art. 15d SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 61 und 66 zu Art. 15d SVG; CLAUDIO REICH, Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis [THC] und der Fahreignung ein Zusammenhang, Strassenverkehr 2/2018, S. 31 f.).”
“Da der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 unbestrittenermassen beim Fahren unter dem Einfluss von Cannabis kontrolliert wurde, war gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung der Abklärung der Fahreignung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen. Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung als unbegründet. Den vorinstanzlichen Ausführungen zum THC-COOH-Gehalt von 41 µg/L kommt bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf die vom Beschwerdeführer dazu angeführte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist.”
“Februar 2021 konnten im Blut des Beschwerdeführers Cannabinoide von 9,3 µg/L (THC) sowie 60 µ/L (THC-COOH) nachgewiesen werden. Demgemäss war unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs (6,5–12,1 µg/L) eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration nachgewiesen, womit die Fahrunfähigkeit als erwiesen galt. Die gemessene THC-COOH-Konzentration sprach sodann für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum, weshalb gemäss Bericht eine Indikation für eine Fahreignungsabklärung vorlag. 2.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die Beschwerdegegnerin die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als belegt und verfügte den angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsabklärung. Zur Begründung führte sie aus, der THC-(Mittel)Wert im Blut habe den Grenzwert um das Sechsfache und damit deutlich überschritten. Selbst der Minimalwert des Vertrauensbereichs betrage mehr als das Vierfache des Grenzwerts. Namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln beständen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person und sei diese einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen. Weitere Anhaltspunkte seien dafür nicht erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig legale CBD-Produkte konsumiere, ändere dies nichts daran, dass er anlässlich des genannten Vorfalls fahrunfähig gewesen sei, womit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 17. August 2021 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht konnte in seinem Blut 5,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen werden. Der THC-Wert lag unter der Bestimmungsgrenze; gleichzeitig war der alkoholspezifische CDT-Wert grenzwertig erhöht. Die Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2021 einen Wert von 12 pb/mg, was für einen moderaten Alkoholkonsum spreche. Für denselben Zeitraum konnte ein relevanter Betäubungsmittelkonsum ausgeschlossen werden.”
Art. 15d Abs. 2 steht einer kantonalen Regelung nicht entgegen, wonach Taxi‑Chauffeure aus Gründen der öffentlichen Sicherheit strengere altersbezogene Beschränkungen erfahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt klar, dass die bundesrechtliche Pflicht zu vertrauensärztlichen Untersuchungen ab 75 Jahren Kantonen nicht verbietet, für bestimmte Berufskategorien (z. B. Taxi‑Fahrdienst) zusätzlich begrenzende Altersregeln vorzusehen, sofern diese auf die betreffende Fahrergruppe zielen und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse dienen.
“Il ressort aussi des travaux préparatoires que la limite d'âge vise également à assurer la sécurité des usagers (PL 12'649, p. 27; cf. aussi PL 12'649-A, p. 33). Contrairement à ce que laisse entendre le recourant, le fait que la Confédération soit compétente pour légiférer en matière de circulation routière (art. 82 al. 1 Cst.; 106 al. 3 de la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière [LCR; RS 741.01]), et accomplisse cette tâche également dans l'intérêt public de la sécurité, n'empêche pas les cantons de servir ce même intérêt lorsqu'ils réglementent d'autres domaines, comme celui de la profession de chauffeur de taxi (cf. ATF 150 I 120 consid 5.4.2; 99 Ia 389 consid. 2; arrêts 2C_38/2024 du 19 août 2024 consid. 3.3; 2C_580/2023 du 17 avril 2024 consid. 4.4; 2C_84/2019 du 20 septembre 2019 consid. 6.2.2). Dans ce contexte et contrairement à ce que soutient également le recourant, on ne voit pas que l'art. 15d al. 2 LCR, prévoyant que les titulaires d'un permis de conduire âgés de 75 ans et plus doivent être convoqués, en principe tous les deux ans, pour un examen par un médecin-conseil, puisse empêcher un canton de prévoir, dans un but de sécurité publique, des limites supplémentaires aux chauffeurs de taxis dans l'exercice de leur activité. Cette disposition de droit fédéral ne s'oppose ainsi pas à la fixation de la limite d'âge en l'espèce litigieuse, qui ne s'impose pas à tous les conducteurs, mais vise uniquement les chauffeurs de taxi au bénéfice d'une autorisation d'usage accru du domaine public. À cela s'ajoute encore que la jurisprudence rendue par le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion de souligner que le service des taxis représente un quasi-service public complémentaire aux entreprises de transports publics collectifs (cf. ATF 99 Ia 389 consid. 3a; 143 II 598 consid. 4.2.2; arrêts 2C_275/2023 du 12 juin 2024 consid. 5.7; 2C_548/2022 du 30 mai 2023 consid. 4.6.5; 2C_940/2010 du 17 mai 2011 consid.”
“Il ressort aussi des travaux préparatoires que la limite d'âge vise également à assurer la sécurité des usagers (PL 12'649, p. 27; cf. aussi PL 12'649-A, p. 33). Contrairement à ce que laisse entendre le recourant, le fait que la Confédération soit compétente pour légiférer en matière de circulation routière (art. 82 al. 1 Cst.; 106 al. 3 de la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière [LCR; RS 741.01]), et accomplisse cette tâche également dans l'intérêt public de la sécurité, n'empêche pas les cantons de servir ce même intérêt lorsqu'ils réglementent d'autres domaines, comme celui de la profession de chauffeur de taxi (cf. ATF 150 I 120 consid 5.4.2; 99 Ia 389 consid. 2; arrêts 2C_38/2024 du 19 août 2024 consid. 3.3; 2C_580/2023 du 17 avril 2024 consid. 4.4; 2C_84/2019 du 20 septembre 2019 consid. 6.2.2). Dans ce contexte et contrairement à ce que soutient également le recourant, on ne voit pas que l'art. 15d al. 2 LCR, prévoyant que les titulaires d'un permis de conduire âgés de 75 ans et plus doivent être convoqués, en principe tous les deux ans, pour un examen par un médecin-conseil, puisse empêcher un canton de prévoir, dans un but de sécurité publique, des limites supplémentaires aux chauffeurs de taxis dans l'exercice de leur activité. Cette disposition de droit fédéral ne s'oppose ainsi pas à la fixation de la limite d'âge en l'espèce litigieuse, qui ne s'impose pas à tous les conducteurs, mais vise uniquement les chauffeurs de taxi au bénéfice d'une autorisation d'usage accru du domaine public. À cela s'ajoute encore que la jurisprudence rendue par le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion de souligner que le service des taxis représente un quasi-service public complémentaire aux entreprises de transports publics collectifs (cf. ATF 99 Ia 389 consid. 3a; 143 II 598 consid. 4.2.2; arrêts 2C_275/2023 du 12 juin 2024 consid. 5.7; 2C_548/2022 du 30 mai 2023 consid. 4.6.5; 2C_940/2010 du 17 mai 2011 consid.”
Bestehen Zweifel an der Fahreignung, ist nach Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die Bestimmung dient vornehmlich der Sachverhaltsfeststellung (z. B. verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen) und erfolgt typischerweise zur Vorbereitung eines allfälligen Sicherungsentzugs.
“Es fragt sich, ob nicht auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist. In der Rechtsprechung wurde diese Frage bis anhin noch nicht geklärt, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist. Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Dieser Anordnung liegt ein Anfangsverdacht basierend auf einer summarischen Prüfung der Administrativbehörde zu Grunde (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014 E. 2.4; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 15d SVG). Die Untersuchungen gemäss Art. 15d SVG stellen Mittel zur Feststellung des Sachverhalts im Kontext der Fahreignung und damit Beweismassnahmen dar (vgl. zur Sachverhaltsermittlung mittels Gutachten eines Sachverständigen: KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 737 und 769 ff.). Typischerweise erfolgen die auf der Grundlage von Art. 15d SVG angeordneten Abklärungen im Hinblick auf den Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug. Dieser wird verfügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht oder nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2). Damit soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeuglenker bzw. eine ungeeignete Fahrzeuglenkerin zukünftig verhindert werden (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 133 II 331 E. 9.1). Liegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vor, ist neben der Anordnung der entsprechenden Untersuchung der Führerausweis bereits vorsorglich zu entziehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]; BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis).”
“Der vorsorgliche Ausweisentzug wird rechtsprechungsgemäss Art. 98 BGG unterstellt (BGE 147 II 44 E. 1.2). Es fragt sich, ob nicht auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist. In der Rechtsprechung wurde diese Frage bis anhin noch nicht geklärt, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist. Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Dieser Anordnung liegt ein Anfangsverdacht basierend auf einer summarischen Prüfung der Administrativbehörde zu Grunde (vgl. Urteil 1C_12/2014 vom 7. März 2014 E. 2.4; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 15d SVG). Die Untersuchungen gemäss Art. 15d SVG stellen Mittel zur Feststellung des Sachverhalts im Kontext der Fahreignung und damit Beweismassnahmen dar (vgl. zur Sachverhaltsermittlung mittels Gutachten eines Sachverständigen: KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 737 und 769 ff.). Typischerweise erfolgen die auf der Grundlage von Art. 15d SVG angeordneten Abklärungen im Hinblick auf den Entscheid über einen allfälligen Sicherungsentzug. Dieser wird verfügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht oder nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2). Damit soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeuglenker bzw. eine ungeeignete Fahrzeuglenkerin zukünftig verhindert werden (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; BGE 133 II 331 E. 9.1). Liegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vor, ist neben der Anordnung der entsprechenden Untersuchung der Führerausweis bereits vorsorglich zu entziehen (vgl.”
“In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel, a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG).”
“Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art. 14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Rütsche/DAmico, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).”
Ein detaillierter Polizeirapport mit fotografischer Dokumentation von Unfallspuren oder Fahrzeug- bzw. Sachschäden kann eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d SVG bilden.
“Die Ergebnisse und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer körperliche und kognitive Einschränkungen bestehen, welche die Fahreignung ausschliessen, überzeugen. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen. 4.2 Weiter erachtet der Beschwerdeführer den Bericht der Polizei als fehlerhaft, wodurch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung wegfalle. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die gestützt auf Art. 15d SVG angeordnete Fahreignungsuntersuchung moniert, fällt Folgendes in Betracht: Im Polizeirapport ist die am 16. Juni 2020 angetroffene Unfallsituation detailliert und nachvollziehbar beschrieben und sind die Schäden am Gartenzaun sowie am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers fotografisch dokumentiert. Dass diese Umstände bei der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers weckten und sie gestützt auf Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …”
Gemäss Rechtsprechung bewirkt Cannabis regelmässig nicht die für Art. 15d Abs. 1 SVG vorausgesetzte «starke Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit».
“Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Zwar sei unbestritten, das der THC-Wert von 1,8 µg/L zu einer Fahrunfähigkeit gemäss SVG führe. Nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG bedinge die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung jedoch das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen, was bei Cannabis gemäss der Rechtsprechung regelmässig nicht der Fall sei.”
Auch einmalige, isolierte und nicht-pathologische Ereignisse (z. B. plötzliches Einschlafen infolge akuter Ermüdung) können — wenn sonst keine schlüssige Erklärung vorliegt und dadurch berechtigte Zweifel an der Fahreignung entstehen — einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer fachärztlichen Abklärung rechtfertigen.
“Ainsi, à défaut d'autres explications, la seule cause plausible de l'accident ne peut être qu'une maladie ou un malaise soudain qui auraient conduit à un brusque assoupissement sans signes précurseurs, comme le soutient à juste titre la CMA. Le 17 janvier 2022, le Dr C.________, médecin généraliste, atteste que son patient est en cours d'exploration pour troubles de la vigilance à type de somnolence, probablement en rapport avec plusieurs facteurs: surmenage, sevrage nicotinique et possible apnée du sommeil. Se fondant sur les déclarations du conducteur et sur ce rapport médical, la CMA a remplacé la décision de retrait d'admonestation du permis par un retrait de sécurité préventif. Il s'agissait de toute évidence d'examiner à fond si, d'une façon ponctuelle ou à long terme, le recourant est limité dans sa capacité à conduire en toute sécurité un véhicule à moteur, en cas de crise dont on ne connait à ce stade pas l'origine. C'est ainsi à juste titre que la CMA a émis des sérieux doutes quant à l'aptitude à conduire du recourant et l'a astreint à se soumettre à un examen auprès d'un spécialiste en médecine du trafic, comme le prévoit l'art. 15d LCR. Partant, la décision litigieuse repose sur le doute légitime qui plane sur son aptitude à la conduite. Il se pose ainsi la question de savoir si les doutes retenus par la CMA sont levés par les rapports produits au dossier. Dans le cadre de l'instruction pénale, le médecin traitant a été invité à fournir des renseignements médicaux complémentaires. Il y a répondu par lettre du 7 février 2022. Il relève que l'examen clinique et les examens complémentaires réalisés permettent d'écarter les causes possibles pathologiques. Il indique l'absence de manifestations de signes avant-coureurs. Dans son rapport complémentaire du 24 février 2022, le médecin généraliste atteste que son patient a "bénéficié d'un examen clinique et complémentaires permettant d'affirmer le bon état de santé et l'absence de facteurs médicaux secondaires responsables d'assoupissement au volant". Dans son certificat médical du 22 mars 2022, ce praticien indique que son patient "a été victime d'un malaise occasionnel, isolé, sans cause pathologique identifiée, fort probablement selon les éléments anamnestiques en rapport avec un état physiologique de fatigue, responsable d'une somnolence au volant".”
“Ainsi, à défaut d'autres explications, la seule cause plausible de l'accident ne peut être qu'une maladie ou un malaise soudain qui auraient conduit à un brusque assoupissement sans signes précurseurs, comme le soutient à juste titre la CMA. Le 17 janvier 2022, le Dr C.________, médecin généraliste, atteste que son patient est en cours d'exploration pour troubles de la vigilance à type de somnolence, probablement en rapport avec plusieurs facteurs: surmenage, sevrage nicotinique et possible apnée du sommeil. Se fondant sur les déclarations du conducteur et sur ce rapport médical, la CMA a remplacé la décision de retrait d'admonestation du permis par un retrait de sécurité préventif. Il s'agissait de toute évidence d'examiner à fond si, d'une façon ponctuelle ou à long terme, le recourant est limité dans sa capacité à conduire en toute sécurité un véhicule à moteur, en cas de crise dont on ne connait à ce stade pas l'origine. C'est ainsi à juste titre que la CMA a émis des sérieux doutes quant à l'aptitude à conduire du recourant et l'a astreint à se soumettre à un examen auprès d'un spécialiste en médecine du trafic, comme le prévoit l'art. 15d LCR. Partant, la décision litigieuse repose sur le doute légitime qui plane sur son aptitude à la conduite. Il se pose ainsi la question de savoir si les doutes retenus par la CMA sont levés par les rapports produits au dossier. Dans le cadre de l'instruction pénale, le médecin traitant a été invité à fournir des renseignements médicaux complémentaires. Il y a répondu par lettre du 7 février 2022. Il relève que l'examen clinique et les examens complémentaires réalisés permettent d'écarter les causes possibles pathologiques. Il indique l'absence de manifestations de signes avant-coureurs. Dans son rapport complémentaire du 24 février 2022, le médecin généraliste atteste que son patient a "bénéficié d'un examen clinique et complémentaires permettant d'affirmer le bon état de santé et l'absence de facteurs médicaux secondaires responsables d'assoupissement au volant". Dans son certificat médical du 22 mars 2022, ce praticien indique que son patient "a été victime d'un malaise occasionnel, isolé, sans cause pathologique identifiée, fort probablement selon les éléments anamnestiques en rapport avec un état physiologique de fatigue, responsable d'une somnolence au volant".”
Hinweise auf leichte oder mögliche kognitive Einschränkungen — etwa auffälliges Fahrverhalten bei älteren Personen (wobei nicht das Alter allein, sondern das Verhalten ausschlaggebend ist) — können Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 geben. Ergibt die Stufe‑3‑Untersuchung ein grenzwertiges oder unklareresgebnis, können frühere Stufe‑3‑Befunde die Anordnung einer vertieften Stufe‑4‑Abklärung rechtfertigen.
“Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das SVSA habe gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten Arzt der Stufe 3 angeordnet. Sie erwog, das Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 sei als auffällig zu bezeichnen. Er sei mit einem "geistigen Röhrenblick", der stark auf den geplanten Zahnarzttermin gerichtet gewesen sei, durch Bern gefahren. Dass der Beschwerdeführer einem Fussgänger bzw. einer Fussgängerin in einer verkehrsberuhigten Zone ausgewichen sei anstatt anzuhalten, könne auf eine visuell-räumliche Wahrnehmungseinschränkung hindeuten. Das "sture" Anstreben seines Ziels, die vermutete Einschränkung seiner visuell-räumlichen Fähigkeiten und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG stellten Hinweise dar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die kognitive BGE 150 II 537 S. 546 Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges verfüge. Vorliegend führe nicht das Alter des Beschwerdeführers an sich, sondern sein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr als über 80-Jähriger zur Vermutung einer dementiellen Entwicklung oder einer anderweitigen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV (Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV). Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen (Art. 5j Abs. 1 Satz 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt Zweifel an der Fahreignung voraus, die auf hinreichenden Anhaltspunkten gründen (vgl. Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 vom 7. März 2022 an leichten kognitiven Einschränkungen. Weiter kam der untersuchende Arzt zum Schluss, dass Zweifel vorhanden sind, ob die Beschwerdeführerin Verkehrssituationen korrekt und zeitgerecht einschätzen kann. Aufgrund des unklaren Ergebnisses wies er darauf hin, dass eine Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stattfinden sollte.”
“Das Resultat wurde vom untersuchenden Arzt als "grenzwertig" eingestuft (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verfügte Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stütze sich bloss auf ihr Alter. Zudem würden ihr die kantonalen Behörden zu Unrecht vorhalten, sie leide an Demenz. Die Untersuchung vom 7. März 2022 sei vage und nicht eindeutig. Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen stellt sie die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie an leichten kognitiven Einschränkungen leidet, die ihre Fähigkeit zur korrekten und zeitgerechten Einschätzung von Verkehrssituationen in Frage stellen, nicht in rechtsgenüglicher Weise in Abrede (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die Untersuchung eines Arztes der Stufe 3 stützen, sind Anhaltspunkt genug, um an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Daher erweist sich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 nach Massgabe von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 5j Abs. 1 VZV als bundesrechtskonform (vgl. auch Urteil 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung anordnen. Die Untersuchung dient der Sachverhaltsabklärung und wird typischerweise mit Blick auf einen allfälligen — allenfalls auch vorsorglichen — Sicherungsentzug angeordnet.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art.”
“Auch der vorsorglichen Sicherung von Beweismitteln dienen diese Beweismassnahmen nicht (vgl. dazu Urteil 2A.267/2000 vom 10. November 2000). Art. 98 BGG gilt indes nicht nur für Anordnungen, mit denen eine vorsorgliche Massnahme gewährt oder abgelehnt wird, sondern auch für jede andere Entscheidung, die im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung vorsorglicher Massnahmen zu treffen ist (vgl. BOVEY, a.a.O., N. 12 zu Art. 98 BGG). Im Lichte von Art. 98 BGG haftet den Anordnungen von Art. 15d SVG daher insoweit vorsorglicher Charakter an, als dass die Administrativbehörde grundsätzlich zunächst die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als milderen Grundrechtseingriff summarisch prüfen und allenfalls verfügen wird, bevor sie zum vorsorglichen Ausweisentzug schreitet. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, werden in der Regel beide Massnahmen angeordnet (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6). Im Säumnisfall mündet die Anordnung einer Untersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG überdies regelmässig in einen vorsorglichen Sicherungsentzug, weil daraus negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden können (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7).”
“Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 27.07.2021 Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Anhang 1 Ziffer 8 VZV. Da es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Massnahme handelt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder zur Wahrung der Parteirechte notwendig noch erscheint sie als zweckmässig. Dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Führerausweises für die Kategorie C der regelmässigen standardisierten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus. Beim Beschwerdeführer besteht insulintherapiebedingt ein erhöhtes Risiko für Hypoglykämien. Die diabetisch bedingte Polyneuropathie rechtfertigt weitere Abklärungen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2021/85). Entscheid vom 27. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.”
Sind Gutachten widersprüchlich oder nicht schlüssig, ist zur Klärung ein Gutachter der nächsthöheren Anerkennungsstufe beizuziehen; der Verkehrsmedizin‑Spezialist hat sodann zu beurteilen, welche weiteren Untersuchungen oder Abklärungen erforderlich sind.
“Das Strassenverkehrsamt ordnete in seiner Verfügung vom 7. Oktober 2019 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG (SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung an. Nach dieser Bestimmung wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass sie wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. In seinem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. November 2019 führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen an, das Gutachten von Dr. B.________ vom 18. September 2019, mit dem er die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen bejaht habe, sei wegen der noch erforderlichen Abklärungen nicht schlüssig. Deshalb sei die Fahreignung durch einen Arzt der nächsthöheren Anerkennungsstufe, der Stufe 4, zu beurteilen.”
“Il lui appartiendra également de déterminer quels examens il y a lieu de mettre en place pour éclaircir l'origine de cet évènement. Aussi, les rapports des 7 et 24 février ainsi que du 22 mars 2022 ne permettent-ils pas d'écarter les doutes sérieux quant à l'aptitude à la conduite. Sans le recours à l'avis d'un spécialiste en médecine de trafic, le risque que le recourant ne s'assoupisse à nouveau au volant sans signes précurseurs ne peut pas être exclu. Il n'incombe à ce stade et en pareilles circonstances plus au médecin généraliste mais au spécialiste en médecine du trafic de qualifier cet événement comme isolé ou non, respectivement d'évaluer si cette personne peut encore conduire une voiture en toute sécurité. Sur le vu de ce qui précède, la CMA était parfaitement légitimée à émettre des doutes sérieux sur l'aptitude du recourant à conduire en toute sécurité et à le soumettre à un examen d'évaluation de son aptitude à la conduite auprès d'un spécialiste, conformément au prescrit de l'art. 15d al. 1 LCR. 4.3. Tant que ces doutes ne sont pas levés, le recourant doit être considéré préventivement comme inapte à conduire et, dès lors, être interdit de conduite, en application de l'art. 30 OAC. Il convient de rappeler ici que le retrait préventif du permis de conduire n'est pas une mesure admonitoire ayant pour but de punir un comportement fautif, mais il vise à empêcher qu'un automobiliste présumé incapable de conduire se mette au volant d'un véhicule dans un état, durable ou momentané, le rendant dangereux pour lui-même ou pour autrui. Tant que cette présomption n'est pas renversée, l'intéressé doit être interdit de circulation. Une telle mesure produit le résultat attendu, à savoir protéger la sécurité du trafic, satisfaisant ainsi la règle de l'aptitude. De plus, il n'existe aucune mesure moins incisive permettant d'atteindre le même résultat, en raison des sérieux doutes planant sur l'aptitude à conduire du recourant. Dès lors, la mesure nouvellement ordonnée s'avère en outre nécessaire.”
Bestehen Anhaltspunkte für wiederholten oder regelmässigen Drogenkonsum, kann eine medizinische Expertise angeordnet werden, um zu klären, ob es sich um eine einmalige Konsumsituation oder um regelmässigen Gebrauch handelt; dies entspricht den in der zitierten Rechtsprechung erwähnten Empfehlungen zur Anwendung von Art. 15d Abs. 5 SVG.
“4 µg/l, soit un taux proche du seuil de 1.5 µg/l fixé par l'art. 31 OOCCR-OFROU. Néanmoins, lors de son interrogatoire de police réalisé sur le lieu du contrôle routier, la recourante n'a pas répondu à la question du gendarme portant sur la consommation de stupéfiants lors des trois années précédentes. Un doute existe ainsi au sujet d'une consommation régulière de cannabis. L'aptitude à la conduite de la recourante doit donc être vérifiée au moyen d'une expertise médicale pour établir s'il s'agit d'une consommation isolée. Elle permettra de lever tout doute à ce sujet. La réalisation d'une telle expertise est en outre conforme aux recommandations du Guide aptitude à la conduite. Le dossier ne révèle pas de circonstances particulières justifiant de s'écarter des recommandations émanant de spécialistes reconnus. En conclusion, l'OCN a ordonné à bon droit la réalisation des deux expertises prévues dans la décision attaquée. 8. 8.1. Eu égard à la détermination de l’aptitude et des qualifications nécessaires à la conduite, l’art. 15d al. 5 LCR prévoit que si les qualifications nécessaires à la conduite soulèvent des doutes, la personne concernée peut être soumise à une course de contrôle, à un examen théorique, à un examen pratique de conduite ou à toute autre mesure adéquate telle que la fréquentation de cours de formation, de formation complémentaire ou d’éducation routière. L’art. 28 al. 1 OAC précise à cet égard que si un conducteur a commis des infractions qui soulèvent des doutes sur ses qualifications, l’autorité d’admission ordonne un nouvel examen théorique ou pratique, ou les deux. Dans le même sens, l'art. 40 al. 3 OAC dispose que peuvent être appelés à suivre un cours d’éducation routière les conducteurs de véhicules automobiles, les cyclomotoristes et les cyclistes qui, de façon réitérée, ont compromis la sécurité routière en violant des règles de la circulation. Il ressort du texte clair de l'art. 28 al. 1 OAC que l'obligation de réussir un nouvel examen est conditionnée à l'existence d'un doute sur les qualifications de conduite.”
Wegen der raschen Neigung zu psychischer Abhängigkeit kann bereits gelegentlicher Kokainkonsum eine gerichtsmedizinische Fahreignungsabklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG gerechtfertigen. In der Rechtsprechung werden insbesondere erhebliche Beschaffungsmengen oder wiederholter Konsum über einen längeren Zeitraum als Anhaltspunkte genannt, die die Fahreignung in Frage stellen können. Dagegen sah das Bundesgericht keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung bei einmaligem, nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehenden Kokainkonsum.
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend, d.h. es genügen auch andere konkrete Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c und d). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss ihren Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 g davon beschaffte (Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte). Dagegen verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund hatte (Beschluss 6A.”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend, d.h. es genügen auch andere konkrete Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c und d). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss ihren Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 g davon beschaffte (Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte). Dagegen verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund hatte (Beschluss 6A.”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend, d.h. es genügen auch andere konkrete Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c und d). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss ihren Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 g davon beschaffte (Urteil 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte). Dagegen verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund hatte (Beschluss 6A.”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend, d.h. es genügen auch andere konkrete Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c und d). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss ihren Angaben seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 30 g davon beschaffte (Urteil 1C_282/2007 vom 13.”
Wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist die Fahreignung abzuklären (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei der Anordnung einer derartigen Massnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
“E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 2650 f.). Wenn aber festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG Ausweise und Bewilligungen zu entziehen bzw. ist die Abklärung der Fahreignung vornehmen zu lassen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei der Anordnung einer solchen Massnahme ist – wie bei allem staatlichen Handeln – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 517 mit Hinweisen).”
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung kann mit Auflagen verbunden werden; insb. ist die Verpflichtung zur Durchführung eines Fahreignungsgutachtens mit Art. 15d Abs. 1 SVG vereinbar.
“Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund (mindestens) ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird in der Sache ausdrücklich nicht bestritten. Sie ist insbesondere mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a VZV nicht zu beanstanden und aus diesem Grund zu bestätigen (siehe auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).”
“Damit ist der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht zu beanstanden. Unter Beachtung des Zwecks von vorsorglichen Entzügen des Führerausweises, namentlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, kann dem Beschwerdeführer der Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens nicht belassen werden. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird ausdrücklich nicht bestritten und ist mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV auch nicht zu beanstanden.”
Ein neuer schwerer Vorfall kann auch nach Jahren die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen; Art. 15d Abs. 1 SVG ist als Generalklausel zu verstehen und die Aufzählung in lit. a–e ist nicht abschliessend. Das Ausmass der erforderlichen Abklärungen, namentlich die Frage der Einholung eines medizinischen Gutachtens, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Strassenverkehrsrecht, verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei Art. 15d Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG ist nicht abschliessend. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Er-mittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einge-holt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die neuerliche Trunkenheitsfahrt mit 1.04 Ge-wichtspromille vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage für den zweiten Sicherungsentzug diente. Die Indikationen gemäss dem Leitfaden Fahreig-nung (Gutachten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheits-fahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre) sind nicht erfüllt.”
Bei Verdacht auf Betäubungsmittelgebrauch umfasst die Abklärung auch Cannabis. CBD-Produkte unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz; hohe im Blut gemessene THC‑Werte sprechen jedoch gegen einen ausschliesslichen Konsum legaler CBD‑Hanfprodukte.
“Entscheidend ist, ob die betroffene Person in der Lage sei, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGE 124 II 559). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.). 4.2.2 Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.). Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich indes um eines der über 80 Cannabinoide der Hanfpflanze, welches – im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) – nicht berauschend wirkt und nicht dem Betäubungsmittelgesetz untersteht (https://www.bag.admin.ch). 4.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, ist indes nicht zielführend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dürften die hohen Werte der Blutanalyseergebnisse einen exklusiven Konsum von legalem CBD-Hanf (mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 %) praktisch ausschliessen. Abgesehen davon ist inzwischen eine CBD-Analyse erfolgt. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Bericht der aktuellsten verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26.”
Bestehen konkrete oder unerklärliche Verkehrsauffälligkeiten (z. B. Verwechseln der Pedale, unangepasste Geschwindigkeit, wiederholte Verkehrsverletzungen) oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten, können dies gemäss Rechtsprechung konkrete Zweifel an der Fahreignung begründen und eine verkehrsmedizinische Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG erforderlich machen. Dabei begründet allein das Alter keinen Abklärungsgrund; relevant ist das im Verkehr gezeigte auffällige Verhalten.
“Er sei mit einem "geistigen Röhrenblick", der stark auf den geplanten Zahnarzttermin gerichtet gewesen sei, durch Bern gefahren. Dass der Beschwerdeführer einem Fussgänger bzw. einer Fussgängerin in einer verkehrsberuhigten Zone ausgewichen sei anstatt anzuhalten, könne auf eine visuell-räumliche Wahrnehmungseinschränkung hindeuten. Das "sture" Anstreben seines Ziels, die vermutete Einschränkung seiner visuell-räumlichen Fähigkeiten und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG stellten Hinweise dar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die kognitive Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges verfüge. Vorliegend führe nicht das Alter des Beschwerdeführers an sich, sondern sein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr als über 80-Jähriger zur Vermutung einer dementiellen Entwicklung oder einer anderweitigen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Angesichts der geschilderten Umstände erweise sich eine eingehendere verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG im Interesse der Verkehrssicherheit als notwendig. Eine solche sei aufgrund der Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ohne Weiteres verhältnismässig.”
“Gemäss Leitfaden Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein. Dazu gehören namentlich das Verwechseln der Pedale, eine unangepasste Geschwindigkeit, eine Überforderung in einfachen Situationen oder das Übersehen von wichtigen Schildern usw. (vgl. S. 20 Ziff. 4 D. 4.). Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Mai 2022 unbestritten (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein polizeilich durchgeführter Atemalkoholtest beim Beschwerdeführer nach seinem Zahnarzttermin fiel negativ aus. Auch die Einnahme von Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinflussen könnten, stand nicht zur Diskussion. Das strassenverkehrsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 lässt sich daher nicht erklären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit nicht bloss abstrakte, sondern konkrete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer fünf Monate vor dem Unfall eine unauffällige Kontrolluntersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 1 durchlief.”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können unabhängig von einer Verkehrskontrolle auch durch die Meldung eines Arztes begründet werden, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).”
Art. 15d SVG dient der Bereitstellung von Mitteln zur Sachverhaltsfeststellung bei der Überprüfung der Fahreignung. Die angeordneten Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug; die Bestimmung wird daher als Ausprägung der Untersuchungsmaxime verstanden.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel, a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG).”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel, a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG).”
Bei Verdacht auf Konsum von Betäubungsmitteln bei Fahrern der Gruppe 1 muss das fachärztliche Gutachten bestätigen, dass weder Abhängigkeit noch missbräuchlicher Konsum vorliegen, die sich auf die Fahreignung auswirken würden.
“D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (cf. ATF 103 Ib 33; 105 Ib 387). L'art. 11b al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit que l'autorité compétente examine si les conditions requises pour délivrer un permis d'élève conducteur, un permis de conduire (art. 5a ss) ou une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel (art. 25) sont remplies; en particulier, elle adresse les requérants qui ont plus de 65 ans, sont handicapés physiquement ou dont l'aptitude médicale à conduire un véhicule automobile soulève des doutes pour d'autres motifs à un médecin ayant obtenu au moins la reconnaissance de niveau 3 (let. b); elle adresse les requérants dont l'aptitude caractérielle ou psychique à conduire un véhicule automobile soulève des doutes à un psychologue du trafic reconnu selon l'art. 5c (let. c). En vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne: en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a); en cas de questions relevant de la psychologie du trafic, notamment dans les cas visés à l'art. 15d, al. 1, let. c, LCR: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un psychologue du trafic selon l'art. 5c (let. b). En ce qui concerne la consommation de stupéfiants pour les conducteurs du 1er groupe, l'expert doit pouvoir confirmer qu'il n'y a ni dépendance ni abus ayant des effets sur la conduite (annexe 1 à l'OAC, ch. 3). En pratique, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité de conduire, le recours au jugement de spécialistes peut s'imposer. 2.3. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu.”
Obwohl der Führerausweis bei Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung grundsätzlich vorsorglich zu entziehen ist, kann davon abgewichen werden, wenn hinreichend anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung kein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Anlass der Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, etwa eine ärztliche Meldung.
“Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann.”
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung oder liegt Gefahr im Verzug, kann die Behörde vorsorglich Untersuchungen anordnen und den Führerausweis provisorisch entziehen. In solchen dringlichen Fällen ist die Behörde nicht verpflichtet, vorgängig anzuhören, und sie muss nicht auf den Abschluss eines Strafverfahrens warten, da es um die Verkehrssicherheit geht.
“Tant que cette présomption n'est pas levée, l'intéressé doit être considéré préventivement comme inapte à conduire et être écarté de la circulation (cf. arrêts TC FR 603 2020 193 du 27 janvier 2021; 603 2018 176 du 11 janvier 2019); que, pour le reste, le grief de violation du droit d'être entendu par manque de motivation de la décision doit être écarté, le recourant ayant pu faire valoir tous ses droits dans le cadre de son recours; que, concrètement, l'autorité ne doit pas répondre à tous les griefs soulevés, manifestement pas pertinents. En effet, il devait être clair pour le recourant que ce n'est pas principalement en raison d'un soupçon de dépendance à l'alcool que son permis lui a préventivement été retiré, le texte de la décision étant sans équivoque, tout comme le contenu de la lettre du 6 août 2024 l'avertissant des conséquences d'une nouvelle infraction. Peu importe alors dans ces circonstances que l'OCN s'est référé – par inadvertance – à la let. a au lieu de la let. d de l'art. 15d al. 1 LCR, l'exercice du droit d'être entendu ne donnant, en principe, pas le droit de se prononcer sur l'appréciation juridique des faits ni, plus généralement, sur l'argumentation juridique que l'autorité envisage de retenir (cf. ATF 132 II 257 consid. 4.2); que le recourant a également pu se prononcer sur toutes les pièces du dossier dans le cadre de la présente procédure. La Cour souligne, d'ailleurs, dans ce contexte qu'en application de l'art. 58 al. 1 let. e CPJA, l'autorité n'est pas tenue d'entendre une partie avant de prendre une décision, lorsqu'il y a péril en la demeure, et que, s'agissant en l'espèce d'une question de sécurité des usagers de la route, cette condition est manifestement satisfaite (cf. not. arrêt TC FR 603 2017 35 du 26 avril 2017 consid. 2); qu'il n'y a pas non plus lieu d'attendre l'issue d'une procédure pénale avant de prendre la présente mesure, car il en va de la sécurité routière et non de la responsabilité pénale. Partant, il n'est pas déterminant que le recourant conteste les faits à la base des événements du 7 juillet et du 29 septembre 2024 dans la procédure pénale.”
“2b ; 125 II 396 consid. 3 ; 122 II 359 consid. 3a ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_406/2022 du 26 septembre 2022 consid. 4). Les exigences liées à la mise en œuvre d’un examen d’aptitude ne sont pas les mêmes que celles prévalant en matière de retrait préventif, même si, en pratique, les deux mesures vont, dans un premier temps, du moins, souvent de pair. Alors que l’ouverture d’une enquête peut être ordonnée en présence d’indices suffisants pour que se pose la question de l’aptitude à conduire (art. 11b al. 1 let. a OAC), une décision de retrait préventif du permis de conduire suppose, quant à elle, l’existence de doute sérieux sur l’aptitude de conduire de l’intéressé (art. 30 OAC). À l’inverse, une clarification de l’aptitude intervient généralement sans retrait préventif lorsqu’il n’existe pas de danger immédiat pour la circulation routière (arrêt du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 16 janvier 2017 consid. 2.4.2 et les références citées). Cela étant, les faits objet des hypothèses de l’art. 15d al. 1 LCR fondent un soupçon préalable que l’aptitude à la conduite pourrait être réduite. En pareil cas, le permis de conduire est généralement retiré à titre provisionnel (retrait préventif selon l’art. 30 OAC) jusqu’à ce que les clarifications soient exécutées (FF 2010 7703 ss, spéc. 7725). Ainsi, si un examen médical est ordonné, il y a en principe lieu de retirer le permis de conduire à titre provisionnel en application de l’art. 30 OAC (ATF 125 II 396 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_144/2017 du 2 juin 2017 consid. 2.3 ). L’usage d’un permis étranger peut être interdit en vertu des dispositions qui s’appliquent au retrait du permis de conduire suisse (art. 45 al. 1 1ère phr. OAC). d. La procédure administrative est régie par la maxime inquisitoire, selon laquelle l'autorité établit les faits d'office (art. 19 LPA), sans être limitée par les allégués et les offres de preuves des parties. Dans la mesure où l'on peut raisonnablement exiger de l'autorité qu'elle les recueille, elle réunit ainsi les renseignements et procède aux enquêtes nécessaires pour fonder sa décision.”
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die zuständige Behörde hat ein verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Sicherungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 603 2018 144 vom 11. Dezember 2018 E. 2.3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E.”
Ist die verkehrsmedizinische Beurteilung positiv, kommt eine Kontrollfahrt als eine der in Art. 15d Abs. 5 SVG genannten Massnahmen in Betracht; im hier zitierten Fall hat das Verwaltungsgericht anstelle der Anordnung einer neuen praktischen Prüfung bzw. des Erwerbs eines Lernfahrausweises eine Kontrollfahrt angeordnet.
“Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Am 30. Dezember 2018 ersuchte A.________ bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) um Wiedererteilung des Führerausweises. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 7. Januar 2021 wurde seine Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne Auflagen positiv beurteilt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess die MFK den Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zu (Dispositiv-Ziffer 1). Sie ordnete jedoch gleichzeitig an, dass er sich für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen Führerprüfung zu unterziehen und in der Folge einen Lernfahrausweis zu erwerben habe (Dispositiv-Ziffer 2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 auf und ordnete an, A.________ habe sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) zu unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kategorie B zu gelangen. B. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 30. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Anordnung einer Kontrollfahrt aufzuheben und ihm stattdessen die Chance zu geben, bei einer regionalen Fahrschule eine gewisse Anzahl Fahrstunden als Auffrischkurs ohne das Bestehen einer Prüfung oder einer Kontrollfahrt zu belegen. Das Verwaltungsgericht und die MFK beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.”
Bei Verdacht auf Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit können konkrete Anhaltspunkte (nicht erst ein nachgewiesenes Fahren unter Einfluss oder das Mitführen von Drogen) ausreichen, um eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG anzuordnen. Die genannten Tatbestände begründen damit regelmässig einen Anfangsverdacht, der die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung rechtfertigt.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird sie einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine solche ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, durchzuführen (Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Vielmehr ist bei Verdacht auf eine Abhängigkeit eine solche verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Im Zusammenhang mit Fahreignungsuntersuchungen sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art.”
“a-e SVG werden beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen aufgezählt, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es handelt sich dabei namentlich um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln, schwerste Verkehrsregelverletzungen, psychische Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit und Invalidität führen, und ganz allgemein Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Sucht vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst bzw. ausschliessen könnte (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 4; Jürg Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 14). Die Liste der Abklärungsgründe gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Nach der weiterhin massgebenden Rechtsprechung zum alten Recht hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet des Kataloges in Art. 15d Abs. 1 SVG zu treffen. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 6). Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 35). Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkoholabhängigkeit angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 36 mit Hinweisen). Dabei ist aber stets danach zu fragen, ob die vorliegenden Indizien dafür sprechen, dass die betroffene Person Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen kann (vgl.”
“Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Diese Regelung wurde im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) neu gefasst und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C_232/ 2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zur Erläuterung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura aus, Grund zur Abklärung sei einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertige die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen» (z.B. Cannabis) im Auto mitführe, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Gemäss diesen Erläuterungen und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl.”
Ein ausführlicher Bericht eines Spezialisten für Verkehrsmedizin ist erforderlich, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen; eine einzelne Kontrollfahrt oder das Urteil eines Fahrlehrers kann diesen fachärztlichen Befund nicht ersetzen. Solange die ernsthaften Zweifel nicht ausgeräumt sind, kann die Behörde die betroffene Person vorsorglich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen betrachten.
“Or, les situations rencontrées dans le contexte de la circulation routière exigent une pleine capacité cognitive, une pleine endurance attentionnelle et une parfaite maîtrise de la capacité de s'adapter au changement sans commettre d'erreur. Il n'est par conséquent d'aucun secours au recourant de se prévaloir de l'absence d'antécédents et d'une conduite sans faille pendant toute sa vie. Il perd de vue que le présent retrait n'a aucun caractère d'admonestation, mais de sécurité. Si le recourant peut se féliciter de son absence d'antécédents, ces éléments sont sans pertinence lorsqu'il s'agit de déterminer si, à la suite d'un accident vasculaire cérébral, il peut continuer de prendre le volant en toute sécurité. Ils n'écartent aucunement les doutes existants actuellement aux yeux de la Cour et qui ressortent non seulement du signalement du médecin-chef adjoint du 17 novembre 2023, mais également du rapport de suivi neuropsychologique d'octobre 2023. 4.4. Finalement, en application de l'art. 15d LCR, si l'OCN est en présence d'un signalement médical et doit ordonner une enquête, cette dernière ne peut manifestement, et contrairement à ce que soutient le recourant, pas se limiter à une seule course de contrôle. Comme considéré, seul un rapport circonstancié d'un spécialiste en médecine du trafic est à même de lever tout doute; l'avis du moniteur de conduite ayant procédé à la course d'essai avec le recourant ne peut aucunement remplacer celui d'un médecin, ce d'autant plus lorsque ledit médecin s'appuie également sur le résultat de cette course, dans son signalement du 17 novembre 2023, pour estimer que le recourant est inapte à la conduite. 4.5. Sur le vu de ce qui précède, l'OCN était donc parfaitement légitimé à émettre des doutes sérieux sur l'aptitude du recourant à la conduite et à le soumettre à un examen d'évaluation auprès d'un spécialiste en médecine du trafic en application de l'art. 15d al. 1 LCR. Il s'ensuit que, tant que ces doutes ne sont pas levés, le recourant doit être déclaré préventivement inapte à la conduite et, dès lors, interdit de conduire en application de l'art.”
Bei ernsthaften oder begründeten Zweifeln an der Fahreignung ist die zuständige Behörde zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen bzw. verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung befugt. Zudem hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass bei den in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Fällen die Anordnung grundsätzlich zwingend ist und ohne weitere Einzelfallprüfung erfolgen kann.
“Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Bickel, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N. 15). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).”
“Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund (mindestens) ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt. Die Auflage, ein Fahreignungsgutachten durchführen zu lassen, wird in der Sache ausdrücklich nicht bestritten. Sie ist insbesondere mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a VZV nicht zu beanstanden und aus diesem Grund zu bestätigen (siehe auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).”
“Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 4.3. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung und in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, bei der vorliegenden Sachlage bestünden mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG begründeten. Die von der Motorfahrzeugkontrolle am 13. September 2024 angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung erweise sich demnach als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht zwar insbesondere eine offensichtlich unrichtige”
Bei Zweifeln an der Fahreignung können — neben Prüfungen und praktischen Kontrollen — auch die Teilnahme an Auffrischungs- oder Weiterbildungs- und Erziehungsangeboten als geeignete und weniger einschneidende Massnahme in Betracht kommen.
“3 LCR, le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d’un éventuel délai d’attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu. C’est le conducteur qui a le fardeau de la preuve de son aptitude retrouvée à la conduite (arrêt 1C_519/2019 consid. 3 du 28 mai 2020). 19. Si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête dans les cas énumérés de manière non exhaustive à l'art. 15d al. 1 let. a à e LCR (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_531/2016 du 22 février 2017 consid. 2.1.1), notamment en cas d'infractions aux règles de la circulation dénotant un manque d'égards envers les autres usagers de la route (art. 15d al. 1 let. c LCR). Si les qualifications nécessaires à la conduite soulèvent des doutes, la personne concernée peut être soumise à une course de contrôle, à un examen théorique, à un examen pratique de conduite ou à toute autre mesure adéquate telle que la fréquentation de cours de formation, de formation complémentaire ou d’éducation routière (art. 15d al. 2 LCR). 20. Le principe de la proportionnalité, garanti par l'art. 5 al. 2 Cst. exige qu'une mesure restrictive soit apte à produire les résultats escomptés et que ceux-ci ne puissent être atteints par une mesure moins incisive. En outre, il interdit toute limitation allant au-delà du but visé et exige un rapport raisonnable entre celui-ci et les intérêts publics ou privés compromis (ATF 142 I 49 consid. 9.1 et les références citées ; 126 I 219 consid. 2c). 21. Traditionnellement, le principe de la proportionnalité se compose des règles d'aptitude - qui exige que le moyen choisi soit propre à atteindre le but fixé -, de nécessité - qui impose qu'entre plusieurs moyens adaptés, l'on choisisse celui qui porte l'atteinte la moins grave aux intérêts privés - et de proportionnalité au sens étroit - qui met en balance les effets de la mesure choisie sur la situation de l'administré et le résultat escompté du point de vue de l'intérêt public (ATF 142 I 76 consid. 3.5.1 ; 125 I 474 consid.”
Rechtsmittel gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG sind präsidial zu entscheiden und dem Rechtsschutz gegen vorsorgliche Führerausweisentzüge anzugleichen. Polizeirapporte gelten als zulässiges Beweismittel und haben angesichts ihres Urkundencharakters besonderes Gewicht.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_91.pdf» anzeigen”
“D2/2/1), so würde dies einzig zur Anfechtbarkeit der Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 führen. Die Be- schuldigte hätte mit der Anfechtung die Möglichkeit gehabt, überprüfen zu lassen, ob der vom Strassenverkehrsamt angenommene Verdacht es rechtfertigt, einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung zu verfügen. Dass die Beschuldigte diese Rechtsmittelmöglichkeit ausschöpfte und die Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 infolge dessen, sei dies wegen eines gutheissenden Entscheids oder wegen der Gewährung der auf- - 26 - schiebenden Wirkung, nicht mehr rechtswirksam gewesen wäre, ist weder aus den Untersuchungsakten ersichtlich, noch wurde etwas Derartiges von der Be- schuldigten vorgebracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SVG und die VZV gerade ausdrücklich die Möglichkeit eines vorsorglichen, temporären Ent- zugs des Führerausweises vorsehen, falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Lenkerin bestehen (Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Gerade angesichts die- ser ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sind die Anforderungen, damit eine gestützt auf diese Bestimmungen ausgesprochene temporäre Entzugsverfügung als nichtig zu betrachten wäre, noch höher als ohnehin bereits. Es steht zwar fest, dass die Substanz, welche am 4. April 2020 im Rahmen eines polizeilichen Zu- griffs am Wohnort der Beschuldigten sichergestellt und hernach dem Strassenver- kehrsamt gemeldet wurde, nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dies schliesst jedoch berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten aus Sicht des Strassenverkehrsamts nicht aus. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aussagte, dass die sichergestellte Substanz (N-Ethylpentedron) nicht harmlos bzw. ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete.”
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage und die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots bejaht; daraus folgt, dass das Legalitätsprinzip im konkreten Fall nicht verletzt ist.
“Die gesetzliche Grundlage ist ausreichend, wenn es sich um eine generell-abstrakte Regelung des öffentlichen Rechts handelt, die auf der richtigen Normstufe (Gesetz oder Verordnung) erlassen wurde und deren Inhalt ausreichend bestimmt ist (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 14 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Rechtssätze, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 139 I 280 E. 5.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1336 ff.). 3.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keiner der in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG bzw. der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Tatbestände vor. Daraus folgert sie, dass für den Eingriff keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Verfügung des Strassenverkehrsamts daher nichtig sei. Das Strassenverkehrsamt stützte sich beim Erlass der angefochtenen Anordnung auf Art. 14 und 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 28a VZV. Dabei handelt es sich um eine generell-abstrakte Regelung des öffentlichen Rechts. Sodann ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt: Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich für den Einzelnen mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden kann. Es liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV vor. Soweit mit der Beschwerde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht wird, erweist sie sich demzufolge als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung vorliegend als erfüllt betrachten durften. 4. 4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art.”
Nach der Rechtsprechung kann regelmässiger Drogenkonsum als Drogensucht angesehen werden, wenn dessen Häufigkeit und Menge geeignet sind, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Solche Umstände begründen Zweifel an der Fahreignung im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG und rechtfertigen damit die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung.
“Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 2. 2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.”
“Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 2. 2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.”
Wenn bereits verkehrsmedizinische Gutachten vorliegen, die die Fahreignung verneinen, begründen diese ohne Weiteres ernsthafte Zweifel und verstärken die Pflicht zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Offenkundige Mängel in solchen Gutachten sind erforderlich, um die vorläufigen Zweifel zu beseitigen.
“Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).] 5.4 In der vorliegenden Sache wurden seit Erlass der angefochtenen Anordnung bereits zwei verkehrsmedizinische Gutachten erstellt, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinen. Damit sind zumindest ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ohne Weiteres zu bejahen. Sodann gilt die Pflicht, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr, 29. Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 5.1). Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären, die vorläufigen Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Der vorläufige Entzug des Führerausweises erweist sich damit als gerechtfertigt. Ob die Gutachten die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint haben und gestützt darauf ein Sicherungsentzug anzuordnen war, ist Gegenstand des laufenden Rekursverfahrens. 5.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs.”
Bei deutlich überschrittener THC-Konzentration im Blut kann der Laborbefund für sich gesehen Zweifel an der Fahreignung im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen; nach der zitierten Verfügung waren weitere Anhaltspunkte in einem solchen Fall nicht erforderlich.
“Februar 2021 konnten im Blut des Beschwerdeführers Cannabinoide von 9,3 µg/L (THC) sowie 60 µ/L (THC-COOH) nachgewiesen werden. Demgemäss war unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs (6,5–12,1 µg/L) eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration nachgewiesen, womit die Fahrunfähigkeit als erwiesen galt. Die gemessene THC-COOH-Konzentration sprach sodann für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum, weshalb gemäss Bericht eine Indikation für eine Fahreignungsabklärung vorlag. 2.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die Beschwerdegegnerin die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als belegt und verfügte den angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsabklärung. Zur Begründung führte sie aus, der THC-(Mittel)Wert im Blut habe den Grenzwert um das Sechsfache und damit deutlich überschritten. Selbst der Minimalwert des Vertrauensbereichs betrage mehr als das Vierfache des Grenzwerts. Namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln beständen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person und sei diese einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen. Weitere Anhaltspunkte seien dafür nicht erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig legale CBD-Produkte konsumiere, ändere dies nichts daran, dass er anlässlich des genannten Vorfalls fahrunfähig gewesen sei, womit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 17. August 2021 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht konnte in seinem Blut 5,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen werden. Der THC-Wert lag unter der Bestimmungsgrenze; gleichzeitig war der alkoholspezifische CDT-Wert grenzwertig erhöht. Die Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2021 einen Wert von 12 pb/mg, was für einen moderaten Alkoholkonsum spreche. Für denselben Zeitraum konnte ein relevanter Betäubungsmittelkonsum ausgeschlossen werden.”
Die Meldung durch Ärztinnen und Ärzte ist eine Ermöglichung, keine Pflicht; der Gesetzgeber überlässt dem Arzt die Einzelfallentscheidung. In der Praxis wird das Melde-recht üblicherweise erst nach Aufklärung bzw. Warnung des Patienten über die Gefährdung ausgeübt.
“Est apte à la conduite celui qui a atteint l'âge minimal requis (let. a), a les aptitudes physiques et psychiques requises pour conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. b), ne souffre d'aucune dépendance qui l'empêche de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (let. c) et dont les antécédents attestent qu'il respecte les règles en vigueur ainsi que les autres usagers de la route (let. d ; art. 14 al. 2 LCR). Si l’aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l’objet d’une enquête, notamment en cas de communication d’un médecin selon laquelle une personne n’est pas apte, en raison d’une maladie physique ou mentale ou d’une infirmité, ou pour cause de dépendance, de conduire un véhicule automobile en toute sécurité (art. 15d al. 1 let. e LCR). Les médecins sont libérés du secret professionnel dans le cas des communications au sens de l’al. 1 let. e. Ils peuvent notifier celles-ci directement à l’autorité cantonale responsable de la circulation routière ou à l’autorité de surveillance des médecins (art. 15d al. 3 LCR). c. Sont concernés par les dispositions précitées tous les médecins titulaires d’un diplôme et de l’autorisation de pratiquer requise. Comme le souligne le Message du Conseil fédéral (Message Via sicura 2010, FF 2010 7756), il s’agit d’une possibilité, et non pas d’une obligation, malgré le danger réel évident pour la collectivité, ce qui montre la grande importance accordée par le législateur à la protection du secret médical : celui-ci n’a pas voulu obliger le médecin à signaler tous les cas de conducteurs inaptes dont il a connaissance, mais a au contraire jugé plus sage de le laisser décider lui-même, de cas en cas, de l’opportunité d’un signalement. Dans la pratique, le médecin ne fera usage de ce droit qu’après avoir attiré l’attention du patient sur son état et sur les dangers qui pourraient en résulter s’il continuait à conduire un véhicule automobile (Cédric MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, p. 67). Le signalement par un médecin au sens de l’art.”
Die Kosten für medizinische bzw. psychologische Abklärungen nach Art. 15d Abs. 1 SVG können grundsätzlich dem Inhaber des Führerausweises auferlegt werden. Die Gebühren müssen dem Prinzip der Kostendeckung und der Äquivalenz entsprechen und können vorgängig bzw. als Vorauszahlung verlangt werden. Aus finanziellen Gründen auf nach Expertenangaben erforderliche Massnahmen oder Untersuchungen zu verzichten, ist nach dem zitierten Entscheid nicht gerechtfertigt, da die finanzielle Lage die Anforderungen an eine Wiederzulassung nicht beeinflusst.
“3); que, dans le même ordre d'idées, il importe peu que le recourant n'ait causé ni dégâts ni tort à qui que ce soit; que, cela étant, ce dernier a en outre été astreint à se soumettre à des tests d'analyse capillaire, de fournir deux rapports d'analyse à trois mois d'intervalle ou d'effectuer des tests sanguins mensuels sur une période de six mois, d'effectuer un suivi alcoologique auprès d'un médecin ou d'un centre spécialisé également durant six mois au minimum, avec des entretiens à tout le moins mensuels et production d'un rapport attestant du suivi et de son aptitude à la conduite et, enfin, de fournir au terme de ce délai une expertise simplifiée de contrôle; que le précité ne remet pas concrètement en cause ces conditions, lesquelles ont toutes été formulées par les experts et qui font d'ailleurs partie de l'arsenal des mesures imposées aux conducteurs déclarés inaptes à la conduite pour des problèmes de dépendance, étant souligné au demeurant qu'elles n'ont été ordonnées que pour une période de six mois, ce qui semble au demeurant relativement clément, au vu de ses antécédents et des taux auxquels le recourant a été contrôlé; que ce dernier se plaint enfin de ne pas être en mesure, financièrement, d'assumer les frais relatifs au recouvrement de son permis de conduire; que le Tribunal fédéral a déjà jugé qu'il n'était manifestement pas contraire au droit fédéral de prévoir en principe la prise en charge des frais d'expertise par le conducteur visé (arrêt TF 1C_163/2007 du 4 juillet 2007 consid. 4). Les coûts de l'évaluation médicale ou psychologique de l'aptitude à la conduite routière doivent être imposés au titulaire du permis de conduire concerné sur la base, entre autres, du principe du pollueur-payeur. Si le titulaire d'un permis de conduire veut dissiper des doutes justifiés quant à son aptitude à conduire, il doit soumettre aux autorités cantonales une évaluation positive de l'aptitude à conduire au sens de l'art. 28a OAC. Toute personne qui se soumet à une épreuve d'aptitude à la conduite selon l'art. 15d al. 1 LCR utilise un service public et doit en supporter les frais. Les frais d'examen sont des frais qui doivent respecter le principe de la couverture des coûts et de l'équivalence (Weissenberger, in Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz Mit Änderungen nach Via Sicura, Art. 15d Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz, 2015, art. 15d n. 23). Si tel est le cas, il est donc également permis d'exiger que la personne concernée paie ou avance les frais de l'examen à l'avance (arrêt TF 1C_248/2011 du 30 janvier 2012 consid. 4.2); qu'en l'occurrence, force est d'admettre que l'intéressé induit les frais en question de par son comportement de sorte que c'est bien à lui de les supporter; qu'au demeurant, la situation financière du recourant ne saurait avoir un quelconque impact sur les exigences posées à la réadmission à la conduite qui doivent avant tout garantir la sécurité routière. Dans ce contexte, il tombe sous le sens qu'il ne saurait être renoncé aux mesures indiquées par les experts, tests et autres suivis socio-éducatifs, pour des motifs purement financiers, étant souligné qu'en soi, rien n'oblige par ailleurs l'intéressé à s'y soumettre, s'il renonce à la conduite (cf.”
Rekurse gegen Anordnungen nach Art. 15d SVG sind — wegen des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung — präsidial zu entscheiden; die diesbezüglichen Abklärungen sind nach Art. 44 VRP zu behandeln.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_91.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_91.pdf» anzeigen”
Bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ist nach Art. 15d Abs. 1 SVG grundsätzlich zwingend eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, ohne vorausgehende vertiefte Einzelfallprüfung. Dies umfasst nach Erläuterung und Rechtsprechung auch das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis (THC). Cannabidiol (CBD) untersteht dagegen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und wird in diesem Zusammenhang nicht gleichgestellt.
“Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten darf weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV). Nach der Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Bei fehlender Fahreignung kann betroffenen Personen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Entscheidend ist, ob die betroffene Person in der Lage sei, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGE 124 II 559). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.). 4.2.2 Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.). Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich indes um eines der über 80 Cannabinoide der Hanfpflanze, welches – im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) – nicht berauschend wirkt und nicht dem Betäubungsmittelgesetz untersteht (https://www.”
“Da der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 unbestrittenermassen beim Fahren unter dem Einfluss von Cannabis kontrolliert wurde, war gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung der Abklärung der Fahreignung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen. Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung als unbegründet. Den vorinstanzlichen Ausführungen zum THC-COOH-Gehalt von 41 µg/L kommt bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf die vom Beschwerdeführer dazu angeführte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist.”
Bei einer Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG (z. B. Mitteilung, eine Person könne wegen körperlicher oder psychischer Krankheit, Gebrechen oder Abhängigkeit nicht sicher fahren) begründen die genannten Tatbestände grundsätzlich hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung. In den in Art. 15d Abs. 1 aufgeführten Fällen ist daher in der Regel ohne weitergehende Einzelfallprüfung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen.
“Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Bickel, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N. 15). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).”
“Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG im genannten Urteil festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei. Im konkreten Fall konnte zwar dem betreffenden Schreiben nicht entnommen werden, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers der Ansicht war, der damals zur Diskussion stehende Alkoholkonsum und die psychische Störung liessen nunmehr Zweifel an der Fahreignung aufkommen (nachdem der Hausarzt bis dahin die Fahreignung bejaht hatte). Das Bundesgericht erwog, dies sei jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass der Hausarzt die Meldung nicht vorgenommen hätte, wenn er nicht befürchten würde, die Fahreignung sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Hausärzte, die über ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten verfügten, nähmen Meldungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG in der Regel zurückhaltend vor, namentlich wenn eine Person nicht einsichtig sei oder sein könne (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3 mit Hinweis).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit (zum Ganzen: Urteil 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist somit nicht widersprüchlich, wenn das Strassenverkehrsamt im vorliegenden Fall zwar die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung, jedoch nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug als gegeben ansah. Im Übrigen bildet hier nur die Frage der Fahreignungsabklärung Verfahrensgegenstand, weshalb nicht erörtert zu werden braucht, ob auch die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gegeben wären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 84; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG im genannten Urteil festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei. Im konkreten Fall konnte zwar dem betreffenden Schreiben nicht entnommen werden, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers der Ansicht war, der damals zur Diskussion stehende Alkoholkonsum und die psychische Störung liessen nunmehr Zweifel an der Fahreignung aufkommen (nachdem der Hausarzt bis dahin die Fahreignung bejaht hatte). Das Bundesgericht erwog, dies sei jedoch auch nicht zwingend erforderlich.”
“Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können unabhängig von einer Verkehrskontrolle auch durch die Meldung eines Arztes begründet werden, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG wird eine Person bei der Meldung eines Arztes, dass sie wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Das Bundesgericht führte in Erwägung”
Art. 15d Abs. 1 SVG ist als Generalklausel zu verstehen; die in lit. a–e genannten Indikatoren sind nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung kann anzuordnen sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Umfang und Form der Abklärung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.
“Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Fällen. Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung sind in den genannten Bestimmungen nicht abschliessend aufgezählt (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1 und”
“mg Alkohol pro Liter oder mehr (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; es handelt sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG vielmehr um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist (VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2, B 2018/72 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.3; siehe auch BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; BBl 2010 8500). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen (BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 15d SVG). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E.”
“Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, entspricht sein Verhalten nicht einem Vermutungstatbestand gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG und lässt sich dieses zudem keinem im Leitfaden Fahreignung (vgl. E. 5.3 hiervor) aufgeführten Sachverhalt zuordnen. Was er davon jedoch für sich ableitet, ist unklar, ist die Auflistung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG doch nicht abschliessend. Seinem damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen, das ihm vorgeworfene Verhalten entspreche nicht demselben Schweregrad wie die gesetzlichen Sondertatbestände, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 SVG ermöglicht es nämlich, eine Fahreignungsuntersuchung auch auf Basis von anderen, Zweifel an der Fahreignung erweckenden Gründen anzuordnen (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Bereits aufgrund dieser Tatsache ergibt sich, dass dabei das Vorliegen eines Schweregrades entsprechend den gesetzlichen Sondertatbeständen nicht erforderlich ist. Zudem besteht bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung in nicht von Art. 15 Abs. 1 lit. a - e SVG erfassten Fällen ein behördliches Ermessen, welches vorliegend nicht rechtsverletzend ausgeübt wurde.”
“Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).”
Ein Gutachter der Stufe 4 muss die für die Begutachtung wesentlichen Untersuchungs- und Abklärungsaufgaben persönlich vornehmen und den Begutachteten treffen; eine ausschliesslich aktenbasierte Prüfung genügt nicht.
“aperçu avant l'impression N° affaire: CR.2022.0005 Autorité:, Date décision: CDAP, 10.11.2022 Juge: IBI Greffier: IME Publication (revue juridique): Ref. TF: Nom des parties contenant: A.________/Service des automobiles et de la navigation PERMIS DE CONDUIRE RETRAIT DE PERMIS CAPACITÉ DE CONDUIRE EXPERTISE MÉDICALE EXPERT DIPLÔME ET CERTIFICAT PROFESSIONNEL LCR-14LCR-14-2-c(01.01.2005)LCR-15d (01.01.2013)LCR-15d-1-a (01.01.2013)LCR-15d-1-b (01.01.2013)LCR-16d-1-b (01.01.2005)OAC-28a-1OAC-28a-2OAC-5aOAC-5abis Résumé contenant: Médecins habilités à procéder à l'examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite (art. 15d LCR, art. 5abis al. 2 let. d et art. 28a al. 2 let. a OAC): Il est nécessaire que l'expert (qui doit être un médecin de niveau 4) accomplisse personnellement les tâches fondamentales de l'expertise médicale; il doit notamment rencontrer l'expertisé afin de vérifier les éléments déterminants pour l'évaluation de l'aptitude à la conduite. L'expertise en cause n'ayant pas été réalisée dans le respect des exigences légales, elle ne peut pas servir de motivation à une décision de retrait de sécurité du permis de conduire pour cause d'inaptitude à la conduite. Admission du recours et renvoi de la cause à l'autorité intimée. TRIBUNAL CANTONAL COUR DE DROIT ADMINISTRATIF ET PUBLIC Arrêt du 10 novembre 2022 Composition Mme Imogen Billotte, présidente; Mme Marie-Pierre Bernel, juge; M. Christian Michel, assesseur; Mme Lia Meyer, greffière. Recourant A._______, à ********, représenté par Me Joao LOPES, avocat à Fribourg, Autorité intimée Service des automobiles et de la navigation (SAN), à Lausanne.”
Bestehen Zweifel an der Fahreignung, kann die Behörde eine vertiefte Fahreignungsuntersuchung (z. B. fachärztliches Gutachten) anordnen; in der Praxis ist hierfür häufig die Einholung der Begutachtung durch Spezialisten geboten. Gleichwohl ist ein vorläufiger Entzug des Führerausweises als präventive Massnahme möglich, bis weitergehende Abklärungen erfolgt sind. Nach Feststellung der Eignung oder Ungeeignetheit kann die Wiederausgabe des Führerausweises an Auflagen gebunden werden (z. B. Abstinenznachweise), wobei Art. 17 Abs. 3 LCR die Anordnung von Bedingungen erlaubt.
“Le défaut de capacité de conduire pour cause de dépendance peut être établi par des examens et des rapports médicaux mais, le plus souvent, par une expertise confiée à des spécialistes disposant de connaissances spécifiques. Selon l'art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants. L’art. 11b al. 1 let. b et c de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51) prévoit, à cet égard, que, lorsque l'autorité a des doutes sur l'aptitude à conduire d'une personne, elle l'adresse à un médecin-conseil désigné par elle-même ou le confie à un institut spécialisé de son choix. Cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas (cf. ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a). En vertu de l'art. 28a al. 1 OAC, si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne en cas de questions relevant de la médecine du trafic un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a) 3.4. Ce qui vient d'être dit n'exclut toutefois pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, le temps que des examens plus poussés puissent être exécutés. En effet, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif lorsqu'il existe des doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé. 4. 4.1. En l'espèce, par décision du 11 décembre 2023, l'autorité vaudoise compétente a révoqué le retrait préventif du permis de conduire de la recourante pour les véhicules du 1er groupe et lui a restitué son permis de conduire. Cette restitution était toutefois subordonnée au respect de certaines conditions, notamment la poursuite de l'abstinence stricte de benzodiazépines et de drogues illicites (cannabis et héroïne notamment), ainsi qu'une consommation modérée d'alcool (maximum deux verres par semaine) pendant une durée minimale de six mois, contrôlée cliniquement et biologiquement par des prises capillaires, la première devant avoir lieu en avril 2024, puis se poursuivre sans interruption jusqu'à nouvelle décision.”
“b) ou qui, en raison de son comportement antérieur, ne peut garantir qu'à l'avenir, elle observera les prescriptions et fera preuve d'égards envers autrui en conduisant un véhicule automobile (let. c). D'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.1; arrêt TF 1C_459/2022 du 9 mars 2023 consid. 3.1). Selon l’art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé. En vertu de l'art. 28a al. 1 de l'ordonnance du 27 octobre 1976 réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC; RS 741.51), si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne: en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis (let. a). En ce qui concerne la consommation d'alcool pour les conducteurs du 1er groupe, l'expert doit pouvoir confirmer qu'il n'y a ni dépendance ni abus ayant des effets sur la conduite. Pour ceux du 2e groupe, l'expert doit en plus confirmer qu'il n'y a pas de traitement substitutif (annexe 1 à l'OAC, ch. 3). En pratique, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité de conduire, le recours au jugement de spécialistes s'impose. 2.2. En vertu de l'art. 17 al. 3 LCR, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d'un éventuel délai d'attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu. Suivant l'art. 17 al. 3 LCR et les principes du droit administratif, les autorisations peuvent être assorties de conditions, quand celles-ci pourraient sans cela être refusées.”
“Il n'est ainsi nullement nécessaire que le conducteur soit inapte à conduire au moment où la décision de retrait du permis de conduire est rendue; la simple éventualité d'une mise en danger ultérieure ne suffit cependant pas; que, d'une façon générale, la question de savoir si un conducteur est capable de conduire avec sécurité dépend essentiellement de la personnalité de l'intéressé et de l'ensemble des circonstances du cas particulier (ATF 103 Ib 33; 105 Ib 387). Le défaut de capacité de conduire pour cause de dépendance peut être établi par des examens et des rapports médicaux mais, le plus souvent, par une expertise confiée à des spécialistes disposant de connaissances spécifiques; que, selon l’art. 15d al. 1 let. b LCR, si l'aptitude à la conduite soulève des doutes, la personne concernée fera l'objet d'une enquête, notamment dans les cas de conduite sous l'emprise de stupéfiants ou transport de stupéfiants qui altèrent fortement la capacité de conduire ou présentent un potentiel de dépendance élevé; que l'art. 28a al. 1 let. a OAC prévoit, à cet égard, que si l'aptitude à la conduite d'une personne soulève des doutes (art. 15d al. 1 LCR), l'autorité cantonale ordonne, en cas de questions relevant de la médecine du trafic: un examen d'évaluation de l'aptitude à la conduite par un médecin selon l'art. 5abis; qu'il importe en effet de procéder à l'analyse de l'incidence de la toxicomanie ou de l'alcoolisme sur le comportement de l'intéressé comme conducteur en général, comme aussi de la mesure de sa dépendance. Pratiquement, cela signifie qu'en cas de présomption d'incapacité à conduire pour cause de dépendance, le recours au jugement de spécialistes s'impose dans la plupart des cas, à moins que cette dépendance ne soit manifeste et particulièrement grave (ATF 120 Ib 305 consid. 4b; 104 Ib 46 consid. 3a); que ce qui vient d'être dit n'exclut cependant pas que le permis de conduire puisse être retiré immédiatement, à titre de mesure préventive, avant que des examens plus poussés n'aient été exécutés; qu'ainsi, l'art. 30 OAC prévoit que le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire peut être retiré à titre préventif en cas de doutes sérieux quant à l'aptitude à conduire de l'intéressé; que cette disposition institue une mesure provisoire destinée à protéger les intérêts menacés jusqu'à l'issue de la procédure principale portant sur un retrait de sécurité.”
Wiederholte administrative Verstösse (z. B. Lärm) begründen nicht ohne Weiteres Zweifel an der Fahreignung im Sinne von Art. 15d SVG. Solche Fälle sind grundsätzlich vorrangig durch das übliche Sanktionensystem (Kaskade) zu behandeln; eine vertrauensärztliche Abklärung wäre nach dem zitierten Entscheid nur dann verhältnismässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder sonstige ausreichende Hinweise auf mangelnde Fahreignung vorliegen.
“-, pour violation simple des règles de la circulation routière; que, s'agissant de la troisième dénonciation, relative aux évènements du 12 septembre 2020, il ne figure aucune ordonnance pénale au dossier de la cause; que, sur le plan administratif, la CMA a quant à elle renoncé à prononcer une mesure admonitoire, telle un avertissement ou un retrait, mais a exigé de l'administré qu'il produise un rapport favorable attestant de son aptitude à la conduite, à effectuer auprès de l'un des instituts reconnus; que, toutefois, les trois dernières infractions - exclusivement liées à des nuisances sonores - ne sont pas de nature à entraîner une mise en danger de la sécurité publique, étant souligné que la CMA n'en a d'ailleurs tiré aucune conséquence; que, dans ces conditions, il ne peut pas raisonnablement être retenu que le recourant présente une menace ou un risque pour la circulation routière au point qu'il doive se soumettre à une expertise; que si le comportement de l'administré - qui cumule passablement d'infractions sans sembler se remettre fondamentalement en question - est de nature à susciter des inquiétudes, l'on ne peut pas encore admettre se trouver en présence d'indices suffisants permettant de douter de son aptitude à la conduite au sens de l'art. 15d LCR; que l'attitude récidiviste de ce conducteur doit bien plutôt, en l’état, être sanctionnée par le système des cascades, et non pas par le biais de l'art. 15d LCR, au risque de vider de sa substance la ratio legis de cette disposition; que, dans les circonstances du cas d'espèce, l'exigence d'une expertise contrevient au principe de la proportionnalité; que, dans le cas particulier, il va par ailleurs sans dire que, compte tenu des antécédents de l'intéressé, toute nouvelle infraction à la circulation routière sera susceptible d'entraîner un retrait de permis de longue durée, voire une mesure de sécurité; que, pour l'ensemble des motifs qui précèdent, le recours (603 2020 189) doit être admis et la décision de la CMA du 29 octobre 2020 annulée; que, dans ces conditions, la requête (603 2020 190) d'effet suspensif devient sans objet; que, vu l'issue du recours, il n'est pas perçu de frais de procédure et l'avance de frais de CHF 600.- est restituée au recourant; qu'en application de l'art. 11 al. 3 let. a du tarif fribourgeois du 17 décembre 1991 des frais de procédure et des indemnités en matière de juridiction administrative (RSF 150.12), l'indemnité de partie à laquelle le recourant a droit est fixée à CHF 1'500.”
Art. 15d Abs. 1 nennt die Abklärungsindikatoren nicht abschliessend. Deutlich auffälliges oder verändertes Verhalten im Strassenverkehr kann — als Hinweis z. B. auf eine hirnorganische Erkrankung — Zweifel an der Fahreignung begründen. Ebenfalls können einmalige besonders extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. Raserdelikte) oder sonstiges qualifiziert rücksichts- und hochgefährliches Verhalten unter besonderen Umständen Anlass zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bzw. eines vorsorglichen Sicherungsentzugs geben.
“Regeste Art. 98 BGG; Art. 15d Abs. 1 SVG; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige Rechte beschränkt (Art. 98 BGG; E. 2.2-2.6). Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG zählt die Abklärungsindikatoren einer Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf. Auch andere Umstände wie z.B. körperliche oder psychische Erkrankungen ohne entsprechende Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) können Zweifel an der Fahreignung begründen. Ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr kann Indiz einer hirnorganischen Erkrankung sein und Zweifel an der Fahreignung begründen (E. 4.1-4.4).”
“Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sog. "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 in Verbindung mit Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen).”
Eine ärztliche Meldung kann die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gem. Art. 15d Abs. 1 SVG rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich vorsorglich zu entziehen. Von diesem Grundsatz kann in besonderen, verantwortbar erscheinenden Fällen — etwa wenn der Untersuchungsgrund eher abstrakter Natur ist, wie bei einer ärztlichen Meldung — abgewichen werden und der Ausweis bis zur Untersuchung belassen werden.
“Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu: DANIEL KAISER, Führerausweisentzug - Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht, Strassenverkehr 2/2020, S. 4 ff., 18). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; Urteil 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (vgl. E. 3.2 hievor). So nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen, die aufgrund einer ärztlichen Meldung betreffend ein seit mehreren Monaten bestehendes Alkoholproblem angeordnet wurde (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). Die Erforderlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde auch bezüglich einer Person verneint, deren Fahreignung abgeklärt werden musste, weil sie mehrfach im angetrunkenen Zustand fuhr, die jedoch bei der letzten Trunkenheitsfahrt keinen hohen Alkoholkonzentrationswert aufwies und sich therapeutisch behandeln liess (vgl. Urteil 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3). Bei einem Fahrzeugführer, der im Blut Abbauprodukte von Cannabis und Kokain aufwies, ohne dass die Nachweisgrenzen erreicht wurden, bestätigte das Bundesgericht die Erforderlichkeit einer Abklärung der Fahreignung ohne vorsorglichen Führerausweisentzug (Urteil 1C_458/2019 vom 25.”
“April 2019 E. 3.2; 1C_167/ 2020 vom 11. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu: DANIEL KAISER, Führerausweisentzug - Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht, Strassenverkehr 2/2020, S. 4 ff., 18). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; Urteil 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (vgl. E. 3.2 hievor). So nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen, die aufgrund einer ärztlichen Meldung betreffend ein seit mehreren Monaten bestehendes Alkoholproblem angeordnet wurde (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). Die Erforderlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde auch bezüglich einer Person verneint, deren Fahreignung abgeklärt werden musste, weil sie mehrfach im angetrunkenen Zustand fuhr, die jedoch bei der letzten Trunkenheitsfahrt keinen hohen Alkoholkonzentrationswert aufwies und sich therapeutisch behandeln liess (vgl.”
Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung — etwa widersprüchlichen Angaben zu Diabetes-Folgeerkrankungen oder schwankendem Sehvermögen — kann eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent hat zwar eine stabil eingestellte Zuckerkrankheit und ist bei deren Behandlung sehr zuverlässig. Hinsichtlich der Folgeerkrankungen gibt es indessen widersprüchliche Angaben. Hinzu kommt, dass das Sehvermögen schwankend ist und es fehlen Angaben zur Herz-Kreislauferkrankung. Aufgrund begründeter Zweifel an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/121). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Martina Wiher X., Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung”