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Nach Art. 24 Abs. 2 SVG sind zur Beschwerde gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in Verfahren über Führerausweisentzüge bzw. Administrativmassnahmen auch die erstinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden berechtigt. Diese Beschwerdelegitimation kommt nach dem angeführten Rechtsprechungsbestand auch zur Anwendung, wenn der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid als anfechtbarer Zwischenentscheid qualifiziert wird.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als erstinstanzlich verfügende Behörde beschwerdelegitimiert (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 147 II 44 E. 1.1). Der angefochte Entscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weil er einen Rückweisungsentscheid der Verwaltungskommission bestätigt, der dem Beschwerdeführer bei der noch vorzunehmenden Bestimmung der Dauer des Führerausweisentzugs gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Ermessensspielraum belässt (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2). Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, weil dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, bezüglich eines Führerausweisentzugs einer von ihm als falsch erachteten Weisung im Rückweisungsentscheid Folge zu leisten, um später seine eigene Verfügung anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeugführer. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind zur Beschwerde unter anderem Behörden berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG ist zur Beschwerde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz auch die erstinstanzlich verfügende Behörde berechtigt. Das beschwerdeführende kantonale Verkehrsamt als solchermassen erstinstanzlich verfügende Behörde ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen Urteil 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1).”
Gegen eine generell‑konkrete Allgemeinverfügung ist die Beschwerde an das Bundesgericht ohne vorgängiges kantonales Rechtsmittelverfahren nicht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege; die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten steht daher erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts offen (vgl. 1C_109/2022 E. 4.7).
“Zusammengefasst stellt das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der Stosswaldstrasse und der Ringstrasse Stoss keine generell-abstrakte Norm dar, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung. Eine Anfechtung unmittelbar beim Bundesgericht ohne vorangehendes kantonales Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG ist somit nicht möglich. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, nach welchen sich das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet (Art. 24 Abs. 1 SVG), steht erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG). Ohnehin folgt aus Art. 110 BGG, dass das kantonale Recht die Zulässigkeit von Beschwerden nicht enger fassen darf als das BGG (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 110 BGG) und sich die Vorinstanz auch aus diesem Grund mit der vorliegenden Sache materiell auseinanderzusetzen hat. Die Streitsache ist somit zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen (vgl. BGE 147 II 300 E. 3.2; 135 II 328 E. 2.4; Urteil 1C_652/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). In prozessualer Hinsicht ist die Vorinstanz zudem auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sie das angefochtene Reglement als Erlass betrachtet, gegen welchen der Kanton Schwyz kein Rechtsmittel vorsieht (§ 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6.”
“Zusammengefasst stellt das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der Stosswaldstrasse und der Ringstrasse Stoss keine generell-abstrakte Norm dar, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung. Eine Anfechtung unmittelbar beim Bundesgericht ohne vorangehendes kantonales Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG ist somit nicht möglich. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, nach welchen sich das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet (Art. 24 Abs. 1 SVG), steht erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG). Ohnehin folgt aus Art. 110 BGG, dass das kantonale Recht die Zulässigkeit von Beschwerden nicht enger fassen darf als das BGG (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 110 BGG) und sich die Vorinstanz auch aus diesem Grund mit der vorliegenden Sache materiell auseinanderzusetzen hat. Die Streitsache ist somit zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen (vgl. BGE 147 II 300 E. 3.2; 135 II 328 E. 2.4; Urteil 1C_652/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). In prozessualer Hinsicht ist die Vorinstanz zudem auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sie das angefochtene Reglement als Erlass betrachtet, gegen welchen der Kanton Schwyz kein Rechtsmittel vorsieht (§ 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6.”
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