34 commentaries
Art. 102 Abs. 1 SVG macht fahrlässiges Verhalten im Strassenverkehr strafbar. Fahrlässige Tatbegehung liegt demnach vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
“- 9 - Der Fahrzeugführer muss jederzeit in der Lage sein, selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren (Kommentar SVG-Weissenberger, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 1). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRG muss der Fahrzeugführer sei- ne Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann namentlich auf ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 3; Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer diese Verkehrsregeln verletzt, macht sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Die fahrlässige Handlung ist nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch strafbar, sofern das Strassenverkehrsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässige Tatbegehung liegt vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG).”
“Art. 26 Abs. 1 SVG stellt die Grundregel auf, wonach sich jedermann im Strassenverkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, wobei nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht insbesondere dann geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt unter anderem, dass Signale und Markierungen zu befolgen seien. Art. 14 VRV regelt die Ausübung des Vortritts. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteil 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E.”
Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen; Einkommen und sonstige persönliche Verhältnisse sind dabei regelmässig zu berücksichtigen, sodass die Sanktion dem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen; die Praxis kennt dabei Umwandlungssätze (vgl. vgl. Festsetzungen in den Entscheidungen).
“Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht. - 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2.Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr.”
“- 15 - V. Sanktion 1.Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Zudem ist im Urteil für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 StGB). 3.Die Vorinstanz hat eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– ausgefällt (Urk. 45 S. 9). Diese Sanktion erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon nicht bediente, angesichts seines – entgegen der Vorinstanz an- zunehmenden – noch leichten Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse als angemessen. Somit ist sie – unter Hinweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 9 f.) – zu übernehmen. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse ist mit der Vorinstanz und praxisgemäss die Ersatzfreiheits- strafe auf 2 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen.”
Art. 102 Abs. 1 SVG verweist auf die allgemeinen Strafrechtsvorschriften des StGB. Bei Übertretungen ist der abstrakte Bussenrahmen nach Art. 106 StGB (bis CHF 10'000; bei Nichtzahlung Ersatzfreiheitsstrafe) anzuwenden. Soweit einschlägig, gelten zudem die Vorschriften des Ersten Teils des StGB, namentlich Art. 49 StGB bei Deliktsmehrheit.
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400. und CHF 800.. Vorliegend erscheint für den ungenügenden Sicherheitsabstand eine Busse von CHF 600.”
“Übertretungen der Verkehrsregelverordnung sind mit Busse zu bestrafen (Art. 96 VRV, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 SVG). Bei der Busse ist von einem abs- trakten Strafrahmen auszugehen, welcher von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG).”
“apparaît adéquate pour sanctionner globalement le comportement punissable du prévenu, celui-ci devant ainsi être reconnu coupable, en sus de la violation simple des règles de la circulation routière au sens de l'art. 90 al. 1 LCR, de conduite en état d'incapacité au sens de l'art. 91 al. 1 let. a LCR. Toutes deux passibles d’une amende, les infractions en cause sont des contraventions (art. 103 CP) devant être retenues en concours (art. 49 CP). 4.2 4.2.1 En vertu de l’art. 106 CP, sauf disposition contraire de la loi, le montant maximum de l’amende est de 10'000 francs (al. 1). Le juge prononce dans son jugement, pour le cas où, de manière fautive, le condamné ne paie pas l'amende, une peine privative de liberté de substitution d'un jour au moins et de trois mois au plus (al. 2). Il fixe l’amende et la peine privative de liberté de substitution en tenant compte de la situation de l’auteur afin que la peine corresponde à la faute commise (al. 3). L’art. 106 CP est applicable en matière de circulation routière par renvoi de l’art. 102 al. 1 LCR. Selon la jurisprudence, le juge doit tenir compte du revenu de l’auteur et de sa fortune, de son état civil et de ses charges de famille, de sa profession et de son gain professionnel, de son âge et de son état de santé, ainsi que de l’économie réalisée par la commission de l’infraction (ATF 129 IV 6 consid. 6 ; ATF 119 IV 330 consid. 3). L’art. 106 al. 3 CP impose l’examen de la situation personnelle de l’auteur avant le prononcé d’une amende et de la peine privative de liberté de substitution, quel que soit le degré de gravité de la contravention commise (Dupuis et al. [éd.], Petit Commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 7 ad art. 106 CP). 4.2.2 Aux termes de l'art. 49 al. 1 CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction.”
Art. 102 Abs. 1 SVG macht die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG nicht abweichende Vorschriften enthält. Infolgedessen ist bei Übertretungen der abstrakte Bussenrahmen nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu beachten; die Übertretungsbusse kann demnach (theoretisch) bis zu CHF 10'000.– betragen.
“Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 111 f.; S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kognition der Kammer vorliegend auch bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts entspricht. Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Bähler, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).”
“Strafrahmen Die Übertretungsbusse für die übrigen Delikte beträgt maximal CHF 10'000.00 (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).”
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.”
Art. 102 Abs. 1 SVG macht die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf Strassenverkehrsdelikte anwendbar, soweit das SVG nichts Abweichendes bestimmt. Daraus folgt insbesondere, dass subjektive Tatbestandsmerkmale wie Vorsatz und Fahrlässigkeit auf Verkehrsdelikte Anwendung finden. Soweit einschlägig, gilt auch das Institut des Versuchs; bei Übertretungen ist eine versuchte Tat hingegen nicht strafbar (vgl. E.13).
“Es bedeutet nur, «dass der Vortrittsbelastete auch dann wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt werden kann, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält», z.B. indem er das Gebot des Rechtsfahrens verletzt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46). Dies setzt aber voraus, dass sich der Vortrittsbelastete ebenfalls pflichtwidrig verhalten hat («subjektiver» Verstoss gegen das Vortrittsrecht, BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG, E. 2 S. 200). Denn wenn er sich selbst korrekt verhält, darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296; 99 IV 173 E. 3b und 3c S. 175). Erlaubt dem Vortrittsbelasteten die Verkehrslage das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm daher keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn der Vortrittsberechtigte ausschliesslich infolge eines eigenen, für die Anderen nicht voraussehbaren verkehrswidrigen Verhaltens bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296). In subjektiver Hinsicht sind, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Strassenverkehrsdelikte anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weswegen Abs. 1 vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90, N 30). Demnach ist in subjektiver Hinsicht eine Tatbegehung durch Vorsatz sowie Fahrlässigkeit strafbar.”
“Daran vermag ein Einzelfall, in dem – entgegen diesem Standard – auf solche Massnahmen verzichtet wurde, nichts zu ändern. Die objektive Tatbestandsverwirklichung blieb im Versuchsstadium und der Beschuldigte kann aus der Tatsache, dass später auf eine Alkoholkontrolle verzichtet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend bleibt, was am Unfallort passiert wäre und womit der Beschuldigte am Unfallort hätte rechnen müssen. Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass wenn er am Unfallort verbleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen worden wäre. Allerdings ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung (durch Sich-Entziehens einer Massnahme) nicht eingetreten, zumal die ausgerückten Polizisten die Fahr(un)fähigkeit des Beschuldigten – rund eine Stunde nach dem Unfall – noch hätten feststellen können aber darauf verzichtet haben. Es liegt damit ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt an (vgl. Ziff. 6 hiervor). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte – aufgrund des Ausweichmanövers in die angrenzende Wiese – zumindest geahnt, einen Sachschaden am Wiesland verursacht zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln (Meldepflichten) waren dem Beschuldigten als langjährigem Fahrzeuglenker (Führerausweis seit ________, pag. 7; vgl. auch aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen, pag. 18 ff.) zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw.”
“Damit bestand für den Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) jedoch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage könnte sich die Frage nach einem (untauglichen) Versuch stellen, zumal der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar keine offensichtlichen Schäden am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellte, indes gemäss eigenen Aussagen gar keine eigentliche Prüfung vorgenommen hat, obwohl allfällige Schäden/Kratzer ein Thema zwischen ihm und der Zeugin C.________ waren (vgl. pag. 83 Z. 44 ff., pag. 85 Z. 44 ff. und pag. 124). Es ist mithin fraglich, ob der Beschuldigte im Moment des Vorfalls zweifelsfrei ausschliessen durfte, dass kein Sachschaden entstanden ist. Da es sich beim vorliegend zu überprüfenden Tatvorwurf jedoch lediglich um eine Übertretung handelt und eine versuchte Tatbegehung damit nicht strafbar ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 103 und Art. 105 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Inwiefern sich der Beschuldigte ferner der Verletzung von Art. 54 und Art. 56 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wurde (vgl. Strafbefehl, pag. 15; Urteilsdispositiv; pag. 104), erhellt sich nicht. Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht kein Vorwurf entnehmen, wonach durch den Vorfall ein Verkehrshindernis oder eine andere Gefahr für den restlichen Strassenverkehr entstanden und der Beschuldigte den Sicherungspflichten nach Art. 54 VRV nicht nachgekommen wäre. Art. 56 VRV bezieht sich sodann einzig auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden (was klarerweise nicht vorliegt) bzw. auf Fälle, in welchen eine beteiligte Person die Polizei beiziehen will, was – zumindest im massgeblichen Unfallzeitpunkt – weder die Zeugin C.”
Bei der Bemessung der Busse richtet sich das Gericht nach den Verhältnissen des Täters, insbesondere nach dessen Verschulden. Bei der Strafzumessung wird auf einschlägige Richtlinien und die Praxis abgestellt (z. B. VBRS‑Richtlinien) sowie auf die in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vorgesehenen Beträge und Praxiswerte.
“(Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, die Probezeit beträgt zwei Jahre. Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bussen (im Geldsummensystem) und Geldstrafen (im Tagessatzsystem) sind keine gleichartigen Strafarten (BGE 147 IV 471 E. 5.2.5). Da die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist die Busse somit kumulativ zur bedingten Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss Anhang 1, Ziff. 328 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) beträgt die Busse für das Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen CHF”
“Einsatzstrafe für den Vorfall vom 28. Februar 2022 Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Wie die Vorinstanz orientiert sich auch die Kammer bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Kavaliersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF”
“Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft wird. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers besteht kein Anlass, vom praxisüblichen Betrag von CHF 250. (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 OBV) abzuweichen.”
Nach Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Vorschriften des StGB über den subjektiven Tatbestand anwendbar. Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen begeht; als Vorsatzform genügt auch Eventualvorsatz, d.h. wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, ist die Tat nach dem vom Täter vertretenen Sachverhalt zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB); wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Nachforschung vermeidbar gewesen, ist allenfalls Fahrlässigkeit zu prüfen (Art. 13 Abs. 2 StGB).
“Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat.”
“Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BGE 147 IV 439 E. 7.1 mit Hinweis). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f.; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.”
“Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (siehe etwa Urteile 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung BGE 147 IV 439 S. 448 für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 133 IV 222 E. 5.3 S. 225 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw.”
Nach Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar; hierzu gehört Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior). Diese Grundsätze gelten auch für Führerausweisentzüge, sofern die Massnahme an einen bestimmten Vorfall anknüpft. Grundsätzlich ist das Recht massgebend, das zum Zeitpunkt des zur Massnahme führenden Vorfalls galt; später in Kraft getretenes Recht ist jedoch dann anzuwenden, wenn es milder ist. Ob das neue Recht günstiger ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Dieser findet auch Anwendung auf Führerausweisentzüge gestützt auf Art. 16b SVG, denn diese knüpfen an einen bestimmten Vorfall an. Insoweit ist grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des zur Massnahme Anlass gebenden Vorfalls galt. Später in Kraft getretenes Recht ist jedoch dann massgebend, wenn es milder als das alte ist, was sich mit Rücksicht auf den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs rechtfertigt (BGE 104 Ib 87 E. 2b).”
“En vertu des art. 102 al. 1 LCR et 2 al. 2 CP (RS 311.0), le nouveau droit est applicable, s'il est plus favorable que celui en vigueur lors des faits qui ont conduit au retrait de permis (cf. arrêt 1C_626/2021 précité consid. 4). La question de savoir si le nouveau droit est plus favorable ne s'apprécie pas de manière abstraite, mais en tenant compte de l'ensemble des circonstances du cas d'espèce (ATF 147 IV 471 consid. 4; arrêt 1C_626/2021 précité consid. 5.1 et les références).”
Für die Beurteilung einer Tat ist grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend. Weggefallene oder ersatzlos gestrichene Normen können bei früheren Taten weiter anwendbar sein, soweit sich die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht verändert haben (keine Anwendung der Lex mitior).
“2 aVRV ausdrücklich fest, dass langsam zu fahren ist, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Split bedeckt ist. Dieser Absatz ist in einer durch den Bundesrat beschlossenen Verordnungsrevision auf den 1. Januar 2021 mit der Begründung, dass sich der Inhalt von Art. 4 Abs. 2 aVRV bereits aus Art. 32 Abs. 1 SVG ergebe, ersatzlos gestrichen worden (vgl. Eidgenössisches Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Verkehrsregelnver- ordnung [VRV], Nationalstrassenverordnung [NSV], 2018, S. 5). Insofern hat sich die Rechtslage seit dem Unfall am 28. Februar 2017 trotz Revision nicht geändert, da lediglich eine Verordnungsbestimmung weggefallen ist, welche Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert hat. Unabhängig davon ist die Bestimmung im vorliegenden Fall nach wie vor anwendbar, da eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. auch Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 2 StGB). Die Lex-mitior-Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht geändert haben (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., N 14 zu Art. 2 StGB). Art. 4 Abs. 2 aVRV ist damit vorliegend anwendbar.”
Für Bussen nach dem SVG gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB, soweit das SVG nichts Abweichendes vorsieht. Für Übertretungen wie eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) reicht der theoretische Bussenrahmen bis CHF 10'000 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
“Verursachen von vermeidbarem Lärm Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Kavaliersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF”
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.”
“Aufgrund derselben abstrakten Strafandrohung der obigen Delikte rechtfertigt es sich, zunächst eine Einsatzstrafe für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG (fehlende Beherrschung des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit) festzusetzen, zumal dieses verschuldensmässig am schwersten wiegt. Der Strafrahmen reicht bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG”
Art. 102 Abs. 1 SVG überträgt subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des StGB; daraus folgt, dass die im StGB geregelte Fahrlässigkeitslehre (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 StGB) zur Anwendung gelangt, soweit das SVG nicht Abweichendes bestimmt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
“Art. 26 Abs. 1 SVG stellt die Grundregel auf, wonach sich jedermann im Strassenverkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, wobei nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht insbesondere dann geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt unter anderem, dass Signale und Markierungen zu befolgen seien. Art. 14 VRV regelt die Ausübung des Vortritts. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteil 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E.”
“- 9 - Der Fahrzeugführer muss jederzeit in der Lage sein, selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren (Kommentar SVG-Weissenberger, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 1). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRG muss der Fahrzeugführer sei- ne Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann namentlich auf ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 3; Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer diese Verkehrsregeln verletzt, macht sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Die fahrlässige Handlung ist nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch strafbar, sofern das Strassenverkehrsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässige Tatbegehung liegt vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG).”
Bei Umwandlung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafe wird Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 StGB herangezogen. In den vorliegenden Entscheiden wird in einem Fall ausdrücklich ein Umwandlungssatz von «ein Tag pro CHF» genannt; in anderen Entscheidungen wurde bei einer Busse von Fr. 60.– praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt.
“zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer zufolge des Verschlechterungsverbots ebenfalls auf 8 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Umwandlungssatz beträgt ein Tag pro CHF”
“zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer zufolge des Verschlechterungsverbots ebenfalls auf 8 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Umwandlungssatz beträgt ein Tag pro CHF”
“Der Einwand der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte strafbar gemacht hätte, wenn er nach dem Haltebalken angehalten hätte, zumal er diesfalls auf einem Fussgängerstreifen hätte stoppen müssen, was gemäss Ordnungsbussenverordnung mit einer Busse bestraft werde, vermag vorliegend nichts zu ändern. Strafbares Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass andernfalls eine andere strafbare Handlung begangen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 741 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist auf der subjektiven Seite festzuhalten, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Autofahrer bewusst sein musste, dass man sich bei einer Ampel stets zu vergewissern hat, ob diese nach wie vor Grün oder allenfalls bereits Rot anzeigt und dass das Nichtbeachten eine Verletzung einer Verkehrsregel darstellt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Strafzumessung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 749 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Normalfall aufdrängen würden. Die Busse für die Nichtbeachtung eines Lichtsignals wird in Anwendung von Ziff.”
“In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln liegt in objektiver Hinsicht ein sehr leichtes Verschulden vor. (vgl. Urk. 25 E. IV/2 S. 8). Der Beschuldigte, welcher als Taxifahrer berufstätig ist und am 12. August 2022 als solcher unterwegs war, parkierte auf dem Parkfeld, obwohl er wusste, dass gelb markierte Parkfelder – für eine bestimmte Benutzergruppe – reserviert sind. Er handelte damit direktvorsätz- lich. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren, weswegen von einem sehr leichten Tatverschulden auszuge- hen ist. 3.Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten – insbesondere seinem Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. I S. 6) – erweist sich somit eine Busse in der Höhe von Fr. 60.– angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzusetzen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zwar zu bestätigen ist, die rechtliche Würdigung jedoch stark abweichend zur Vorinstanz ausfällt, sind die Kosten des Stadtrichteramts Zürich und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 4 und 5) zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen. - 12 - 2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 3.Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt zwar in wesentlichen Teilen, obsiegt aber in Bezug auf die rechtliche Würdigung, welche sich sodann relevant auf die Sanktion auswirkt.”
Art. 102 Abs. 1 SVG macht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar; nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind damit nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts Abweichendes bestimmt.
“Es bedeutet nur, «dass der Vortrittsbelastete auch dann wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt werden kann, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält», z.B. indem er das Gebot des Rechtsfahrens verletzt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46). Dies setzt aber voraus, dass sich der Vortrittsbelastete ebenfalls pflichtwidrig verhalten hat («subjektiver» Verstoss gegen das Vortrittsrecht, BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG, E. 2 S. 200). Denn wenn er sich selbst korrekt verhält, darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296; 99 IV 173 E. 3b und 3c S. 175). Erlaubt dem Vortrittsbelasteten die Verkehrslage das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm daher keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn der Vortrittsberechtigte ausschliesslich infolge eines eigenen, für die Anderen nicht voraussehbaren verkehrswidrigen Verhaltens bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296). In subjektiver Hinsicht sind, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Strassenverkehrsdelikte anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weswegen Abs. 1 vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90, N 30). Demnach ist in subjektiver Hinsicht eine Tatbegehung durch Vorsatz sowie Fahrlässigkeit strafbar.”
Nach Art. 102 SVG gilt der Fahrlässigkeitsbegriff des StGB. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Die im Strassenverkehr erforderliche Sorgfalt richtet sich weitgehend nach den Verkehrsregeln. Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Täter sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch bestehen, wenn die Gefährdung pflichtwidrig unberücksichtigt geblieben ist (unbewusste Fahrlässigkeit). Liegt diese Unbeachtung in Rücksichtslosigkeit, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
“Art. 100 Ziff. 1 SVG sieht vor, dass auch die fahrlässig begangene Verletzung von Verkehrsregeln strafbar ist. Fahrlässig begeht ein Delikt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese allgemeinen strafrechtlichen Normen sind gemäss Art. 102 SVG auch auf die Strafbestimmungen des SVG anwendbar. Der für das SVG geltende Begriff der Fahrlässigkeit entspricht demjenigen des StGB (vgl. Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Die im Strassenverkehr erforderliche Vorsicht ergibt sich weitgehend aus den Verkehrsregeln des SVG. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Im letzteren Fall ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn dies auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Ein solches kann auch bei einem bloss vorübergehenden Nichtbeachten der Gefährdung fremder Interessen vorliegen (vgl. BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 118 IV 285, E. 4 mit Hinweisen).”
“Art. 100 Ziff. 1 SVG sieht vor, dass auch die fahrlässig begangene Verletzung von Verkehrsregeln strafbar ist. Fahrlässig begeht ein Delikt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese allgemeinen strafrechtlichen Normen sind gemäss Art. 102 SVG auch auf die Strafbestimmungen des SVG anwendbar. Der für das SVG geltende Begriff der Fahrlässigkeit entspricht demjenigen des StGB (vgl. Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Die im Strassenverkehr erforderliche Vorsicht ergibt sich weitgehend aus den Verkehrsregeln des SVG. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Im letzteren Fall ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn dies auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Ein solches kann auch bei einem bloss vorübergehenden Nichtbeachten der Gefährdung fremder Interessen vorliegen (vgl. BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 118 IV 285, E. 4 mit Hinweisen).”
Bei geringfügigen Verkehrsdelikten sind die Strafbedürftigkeit und einschlägige mildernde Gründe zu prüfen. Art. 48 lit. e StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gemäss Art. 52 StGB kann bei geringfügiger Schuld und geringen Tatfolgen von Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden; dies bedeutet jedoch nicht, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf Sanktionen verzichtet wird.
“Strafrahmen, Strafmilderung und Strafbedürfnis Die einfache Verkehrsregelverletzung ist mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bedroht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht.”
Ob das neue Recht für den Einzelfall günstiger ist, wird nicht abstrakt, sondern nach der konkreten Methode beurteilt; das heisst: die Verhältnisse sind sowohl nach altem als auch nach neuem Recht umfassend zu prüfen. Für dieselbe Tat kommt entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung; eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen.
“In subjektiver Hinsicht erfolgte die eigentliche Geschwindigkeitserhöhung (das Betätigen des Gaspedals) direktvorsätzlich und im Bewusstsein, damit die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, wobei die erhöhte Risikolage durch den Beschuldigten übereinstimmend mit der Anklageschrift in Kauf genommen wurde. Es ist denn auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die der Annahme einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünde. Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Die Ergänzung von Art. 90 SVG lautet neu wie folgt (Ergänzungen/Änderungen kursiv): 3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.”
“En vertu des art. 102 al. 1 LCR et 2 al. 2 CP (RS 311.0), le nouveau droit est applicable, s'il est plus favorable que celui en vigueur lors des faits qui ont conduit au retrait de permis (cf. arrêt 1C_626/2021 précité consid. 4). La question de savoir si le nouveau droit est plus favorable ne s'apprécie pas de manière abstraite, mais en tenant compte de l'ensemble des circonstances du cas d'espèce (ATF 147 IV 471 consid. 4; arrêt 1C_626/2021 précité consid. 5.1 et les références).”
“En vertu des art. 102 al. 1 LCR et 2 al. 2 CP (RS 311.0), le nouveau droit est applicable, s'il est plus favorable que celui en vigueur lors des faits qui ont conduit au retrait de permis (cf. arrêt 1C_626/2021 précité consid. 4). La question de savoir si le nouveau droit est plus favorable ne s'apprécie pas de manière abstraite, mais en tenant compte de l'ensemble des circonstances du cas d'espèce (ATF 147 IV 471 consid. 4; arrêt 1C_626/2021 précité consid. 5.1 et les références).”
Bei Gesetzesänderungen ist auf das zum Tatzeitpunkt geltende Recht abzustellen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 StGB/Art. 333 StGB). Die Lex-mitior-Regel (Art. 2 Abs. 2 StGB) greift nur, wenn sich die materielle Strafbarkeit zu Gunsten des Beschuldigten geändert hat.
“2 aVRV ausdrücklich fest, dass langsam zu fahren ist, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Split bedeckt ist. Dieser Absatz ist in einer durch den Bundesrat beschlossenen Verordnungsrevision auf den 1. Januar 2021 mit der Begründung, dass sich der Inhalt von Art. 4 Abs. 2 aVRV bereits aus Art. 32 Abs. 1 SVG ergebe, ersatzlos gestrichen worden (vgl. Eidgenössisches Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Verkehrsregelnver- ordnung [VRV], Nationalstrassenverordnung [NSV], 2018, S. 5). Insofern hat sich die Rechtslage seit dem Unfall am 28. Februar 2017 trotz Revision nicht geändert, da lediglich eine Verordnungsbestimmung weggefallen ist, welche Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert hat. Unabhängig davon ist die Bestimmung im vorliegenden Fall nach wie vor anwendbar, da eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. auch Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 2 StGB). Die Lex-mitior-Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht geändert haben (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., N 14 zu Art. 2 StGB). Art. 4 Abs. 2 aVRV ist damit vorliegend anwendbar.”
Bei Übertretungen im Sinne von Art. 102 SVG (vgl. z. B. Art. 90 SVG) ist die Verfolgung nach den Verjährungsbestimmungen des StGB einzustellen. Die Verfolgungsverjährung kann eintreten, bevor ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist; in diesem Fall ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellung erfolgt unabhängig davon, ob ein Freispruch möglich gewesen wäre.
“Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. 6. Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 18. April 2020, um ca. 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich um 21 km/h überschritten zu haben, was er gewollt resp. in Kauf genommen habe. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens. Zu den Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung. Die Verfolgungsverjährung ist am 18. April 2023 und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Juli 2023 eingetreten. Soweit den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung betreffend hätte folglich das Strafverfahren – wie auch die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung anmerkte – eingestellt werden müssen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung erfolgt die Einstellung unabhängig davon, ob der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre.”
“Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 18. April 2020, um ca. 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich um 21 km/h überschritten zu haben, was er gewollt resp. in Kauf genommen habe. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens. Zu den Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung. Die Verfolgungsverjährung ist am 18. April 2023 und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Juli 2023 eingetreten. Soweit den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung betreffend hätte folglich das Strafverfahren – wie auch die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung anmerkte – eingestellt werden müssen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung erfolgt die Einstellung unabhängig davon, ob der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre.”
“Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. 6. Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 18. April 2020, um ca. 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich um 21 km/h überschritten zu haben, was er gewollt resp. in Kauf genommen habe. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens. Zu den Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung. Die Verfolgungsverjährung ist am 18. April 2023 und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Juli 2023 eingetreten. Soweit den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung betreffend hätte folglich das Strafverfahren – wie auch die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung anmerkte – eingestellt werden müssen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung erfolgt die Einstellung unabhängig davon, ob der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre.”
Bei mehreren gleichartigen Übertretungen gilt Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB: Zunächst ist die Einsatzstrafe bzw. Busse für das schwerste Delikt innerhalb des Strafrahmens festzusetzen; diese ist sodann unter Berücksichtigung der Tatschwerekriterien und einschlägiger Richtlinien (z. B. VBRS-Richtlinien, Bussenliste gemäss OBV) angemessen zu erhöhen (Asperation).
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400. und CHF 800.. Vorliegend erscheint für den ungenügenden Sicherheitsabstand eine Busse von CHF 600.”
“Strafart, Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Ermittlung des schwereren Delikts, wie durch die Vorinstanz, nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist diesfalls möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die Vorinstanz zeigt unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2017, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) nachvollziehbar folgende Schlussfolgerung auf (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789): Vorliegend handelte der Beschuldigte bei beiden Tatbegehungen fahrlässig, wobei es sich bei beiden um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt.”
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind ergänzend auf Verkehrsdelikte anwendbar. Insbesondere findet das Asperationsprinzip von Art. 49 StGB auch bei Verkehrsübertretungen bzw. -delikten Anwendung; Rückfallaspekte werden in der Praxis ebenfalls berücksichtigt, soweit SVG/LCR nichts Abweichendes vorsehen.
“En général, la culpabilité de l'auteur est amplifiée du fait qu'il n'a pas tenu compte de l'avertissement constitué par la précédente condamnation, et sa rechute témoigne d'une énergie criminelle accrue (R. ROTH / L. MOREILLON (éds), Code pénal I : art. 1-100 CP, Bâle 2009, n. 55 ad art. 47 CP). Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 120 IV 136 consid. 3b p. 145). 3.1.3. Aux termes de l'art. 49 al. 1 CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction. Il est en outre lié par le maximum légal de chaque genre de peine. Ce dispositif s'applique également en matière contraventionnelle, vu la teneur de l'art. 104 CP ainsi que, s'agissant de circulation routière, l'art. 102 al. 1 LCR (arrêt non publié 6B_65/2009 du 13 juillet 2009 consid. 1.3 ; M. NIGGLI / H. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I : Art. 1-136 StGB, 4ème éd., Bâle 2019, N. 101 ad art. 49 CP ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 17a ad art. 49 CP), sous réserve cependant des amendes d'ordre (art. 2 de l'ordonnance sur les amendes d’ordre [OAO]) 3.2.1. Le prévenu a commis, en un peu plus d'une année (juin 2020 à septembre 2021) quatre infractions de conduite sous retrait de permis de conduire, doublées, pour deux d'entre elles, d'une conduite sous état d'ébriété ou de violation simple des règles de la circulation routière. Ces dernières sont des contraventions, alors que la conduite sous retrait du permis de conduire est passible d'une peine privative de liberté de trois ans ou plus ou d'une peine pécuniaire. 3.2.2. Quoi que l'intéressé soutienne, plaidant que les violations de la LCR qu'il a commises ne seraient pas graves, sa faute, considérée globalement, est lourde.”
“Strafart, Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Ermittlung des schwereren Delikts, wie durch die Vorinstanz, nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist diesfalls möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die Vorinstanz zeigt unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2017, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) nachvollziehbar folgende Schlussfolgerung auf (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789): Vorliegend handelte der Beschuldigte bei beiden Tatbegehungen fahrlässig, wobei es sich bei beiden um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt.”
Art. 102 SVG verweist auf das StGB; dementsprechend kommen für Übertretungen die Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB zur Anwendung. Nach der zitierten Entscheidung liegt der Rahmen der Übertretungsbusse bei Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG).
“Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere”
Art. 102 Abs. 1 SVG macht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Infolgedessen ist der nach Art. 106 Abs. 1 StGB mögliche Bussenrahmen (bis CHF 10'000.–) auch für Übertretungen nach dem SVG einschlägig. Bei Deliktsmehrheit ist nach den einschlägigen StGB-Regeln (Art. 49 StGB) strafschärfend Rechnung zu tragen; hierfür ist das Asperationsprinzip anzuwenden.
“Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ist von Gesetzes wegen zusätzlich ei- ne Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 26 BetmG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB).”
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.”
Für die Strafzumessung nach Art. 102 Abs. 1 SVG sind die Grundsätze des Art. 47 StGB heranzuziehen. Die Strafe bemisst sich nach objektivem und subjektivem Verschulden; das Verschulden richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit er die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Bei der Bemessung sind ferner das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
“Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).”
“Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Insbesondere kann sich der Beschuldigte, auch was das Fahren auf dem Pannenstreifen angeht, nicht auf Notstand bzw. Putativnotstand berufen (vgl. pag. 278) und er ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat mit seinem Manöver mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig verletzt und dabei sowohl eine grobe als auch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen. Dies genügt zur Annahme von Idealkonkurrenz, da Art. 90 SVG eine Vielzahl von Tatbeständen mit Strafe bedroht. Werden auf einer Fahrt also mehrere Verkehrsregeln verletzt, besteht innerhalb von Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen (vgl. BGE 91 IV 91 E. 2; Weissenberger, a.a.O., N 41 f. zu Art. 90). IV. Strafzumessung Theoretische Grundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 149 IV 217 E. 1.1). Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu prüfen (BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E.”
Art. 49 StGB ist auch auf kumulierte contraventielle Taten anwendbar; dies wird in der Literatur und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 104 StGB und, im Strassenverkehrsrecht, mit Art. 102 Abs. 1 SVG anerkannt. Bei der Strafzumessung können Vorstrafen und Serien gleichartiger Delikte zu einer höheren Bestrafung führen; eine umfassende Erhöhung ist jedoch ausgeschlossen, weil eine zweite Bestrafung bereits verurteilter Taten zu vermeiden ist. Zudem gelten die in Art. 49 StGB vorgesehenen Grenzen (Erhöhung in angemessener Höhe, Höchstgrenze von einer Hälfte des Strafrahmens sowie Bindung an gesetzliche Maxima).
“En général, la culpabilité de l'auteur est amplifiée du fait qu'il n'a pas tenu compte de l'avertissement constitué par la précédente condamnation, et sa rechute témoigne d'une énergie criminelle accrue (R. ROTH / L. MOREILLON (éds), Code pénal I : art. 1-100 CP, Bâle 2009, n. 55 ad art. 47 CP). Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 120 IV 136 consid. 3b p. 145). 3.1.3. Aux termes de l'art. 49 al. 1 CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction. Il est en outre lié par le maximum légal de chaque genre de peine. Ce dispositif s'applique également en matière contraventionnelle, vu la teneur de l'art. 104 CP ainsi que, s'agissant de circulation routière, l'art. 102 al. 1 LCR (arrêt non publié 6B_65/2009 du 13 juillet 2009 consid. 1.3 ; M. NIGGLI / H. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I : Art. 1-136 StGB, 4ème éd., Bâle 2019, N. 101 ad art. 49 CP ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 17a ad art. 49 CP), sous réserve cependant des amendes d'ordre (art. 2 de l'ordonnance sur les amendes d’ordre [OAO]) 3.2.1. Le prévenu a commis, en un peu plus d'une année (juin 2020 à septembre 2021) quatre infractions de conduite sous retrait de permis de conduire, doublées, pour deux d'entre elles, d'une conduite sous état d'ébriété ou de violation simple des règles de la circulation routière. Ces dernières sont des contraventions, alors que la conduite sous retrait du permis de conduire est passible d'une peine privative de liberté de trois ans ou plus ou d'une peine pécuniaire. 3.2.2. Quoi que l'intéressé soutienne, plaidant que les violations de la LCR qu'il a commises ne seraient pas graves, sa faute, considérée globalement, est lourde.”
Die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Strafgesetzbuches, namentlich der rechtfertigende Notstand (Art. 17 StGB) und der entschuldigende/entschuldbare Notstand (Art. 18 StGB), finden aufgrund von Art. 102 Abs. 1 SVG auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts Anwendung und sind entsprechend zu prüfen.
“La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement de l'appel (art. 389 al. 3 CPP ; TF 6B_197/2020 du 7 mai 2020 consid. 1.1). 3. 3.1 L’appelant ne conteste pas avoir circulé à 75 km/h à un endroit où la vitesse était limitée à 50 km/h. Il soutient cependant que l’excès de vitesse commis serait justifié par les circonstances, faisant valoir qu’il aurait agi en état de nécessité licite au sens de l’art. 17 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), subsidiairement en raison d’une erreur sur les faits. Il explique avoir voulu préserver un bien juridique, soit l’intégrité corporelle d’un enfant, d’un danger imminent et soutient qu’il y avait, selon lui, urgence à se rendre sur place et qu’il s’agissait de la meilleure solution. En tout état de cause, il fait valoir qu’il aurait apprécié les faits de manière erronée, tant il était dans l’incapacité d’évaluer correctement la situation. 3.2 L'art. 17 CP, également applicable en matière de circulation routière (art. 102 al. 1 LCR [loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 741.01]), dispose que quiconque commet un acte punissable pour préserver d'un danger imminent et impossible à éviter autrement un bien juridique lui appartenant ou appartenant à un tiers agit de manière licite s'il sauvegarde ainsi des intérêts prépondérants. Aux termes de l’art. 18 CP, si l’auteur commet un acte punissable pour se préserver ou préserver autrui d’un danger imminent et impossible à détourner autrement menaçant la vie, l’intégrité corporelle, la liberté, l’honneur, le patrimoine ou d’autres biens essentiels, le juge atténue la peine si le sacrifice du bien menacé pouvait être raisonnablement exigé de lui (al. 1). L’auteur n’agit pas de manière coupable si le sacrifice du bien menacé ne pouvait être raisonnablement exigé de lui (al. 2). Le Code pénal distingue ainsi l’état de nécessité licite (art. 17 CP) de l’état de nécessité excusable (art. 18 CP). L'auteur qui se trouve en état de nécessité licite sauvegarde un bien d'une valeur supérieure au bien lésé et agit de manière licite.”
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in der Praxis eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). In den vorliegenden Entscheidungen wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1, 3 bzw. 6 Tagen verhängt.
“festgelegt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung”
“Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung”
“zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). VI. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Dispositiv Die”
Bei der Bemessung der Busse sind die Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, sodass die Strafe seinem Verschulden angemessen ist; dabei kann auch das Einkommen des Täters ein relevantes Kriterium sein.
“Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht. - 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2.Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr.”
Bei Übertretungen sind die Verwaltungsbehörden (Statthalteramt) für Verfolgung und Beurteilung zuständig. Wird der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO); eine Vorankündigung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
“Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verwendung ei- nes ihm anvertrauten Motorfahrzeugs zu Fahrten, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt war, im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG vor. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i. V. m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretung sind die Verwaltungsbehörden zuständig (Statthalter- amt). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstraf- - 4 - behörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Einstellungsverfügung ist den Parteien nicht vorab gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen (Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 357 N 13, mit Hinweis auf die Praxis der Kammer).”
Bei der Bemessung von Bussen für Übertretungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird in der Praxis auf die Ordnungsbussenverordnung (OBV/VRV) und auf Strafmassrichtlinien abgestellt; dabei kommen — je nach Umständen und Verschulden — praxisübliche, deutlich tiefere Beträge zur Anwendung (so etwa CHF 250 in einem entschiedenen Fall).
“Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft wird. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers besteht kein Anlass, vom praxisüblichen Betrag von CHF 250. (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 OBV) abzuweichen.”
“Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertretungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Da die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch für Übertretungen gelten (Art. 104 StGB), ist der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmes festzusetzen, welche in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 113 ff.). Bei der Bemessung der einzelnen Bussen kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) und auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft als Richtschnur abgestellt werden. Gemäss den Strafmassrichtlinien liegt die Regelbusse für zu nahes Aufschliessen bei Abständen zwischen 2,0 Sekunden und 0,61 Sekunden abgestuft zwischen CHF 400.”
Übertretungsbussen sind nach Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG im Bereich von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– vorgesehen.
“Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere”
“Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere”
Art. 102 Abs. 1 SVG verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Daraus folgt, dass bei nachträglicher Beurteilung das für den Beschuldigten mildere neue Recht anzuwenden ist (Grundsatz der lex mitior; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert. Bezüglich der Anwendung dieses Grundsatzes auf Anhang 1 Ziff.”
“Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Ge- setzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior, Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurtei- lende Straftat am 24. Februar 2022 und damit vor Inkrafttreten des Abs. 3bis und Abs. 3ter, indes erfolgt die Beurteilung danach. Entsprechend ist das für ihn milde- re, neue Recht anzuwenden. Wie sich zeigen wird, liegen keine Strafmilderungs- gründe gemäss Art. 48 StGB vor, womit Art. 90 Abs. 3bis SVG ausser Betracht fällt.”
“Anhang 1 OBV durchgeführt wurde, gestützt auf den Grundsatz der lex mitior (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) das neue Recht anzuwenden ist, falls dieses das strittige Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2020 milder sanktioniert als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Nach Letzterem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt (vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior auf die vorliegende Änderung des Ordnungsbussenverfahrens Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 4 [zur Publ. vorgesehen], m.H.).”
Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe (3–180 Tagessätze) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keinen Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
“Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.”
“Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.”
Bei Anknüpfung an schwerere Tatbestände sind die Strafrahmen des StGB heranzuziehen. So ergibt sich beispielsweise für Art. 90 Abs. 2 SVG nach Art. 102 SVG i.V.m. Art. 34 StGB eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (max. Fr. 3'000.--).
“Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu maximal je Fr. 3'000.-- (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 34 StGB).”
Kommt für einen SVG‑Tatbestand auf Grund von Art. 10 Abs. 3 StGB Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung, kann der abstrakte Strafrahmen gemäss den angeführten Entscheiden von einer Geldstrafe (3–180 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. Dies wurde namentlich für die Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise/Kontrollschilder bestätigt.
“Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.”
“Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.”
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