Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 mar. 2023, in vigore dal 1° ott. 2023 (RU 2023 453;FF 2021 3026). ↩
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Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Massgeblich sind die objektive und die subjektive Tatschwere sowie für die Täterkomponente relevante Umstände, namentlich Vorstrafen, Motive, die Vermeidbarkeit der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
“Grundlagen der Strafzumessung Zu den Kriterien der Strafzumessung und dem Strafvollzug wurden von der Vo- rinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht (Urk. 32 S. 8-10). Da- rauf sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. ; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unter- scheiden ist. Wie von der Vorinstanz erwogen ist vorliegend von einem Strafrah- men von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 SVG) auszugehen. Eine Erweiterung des Straf- rahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftaten, nicht in Betracht. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). - 6 -”
“Ses incertitudes relatives à la présence et à l'utilisation d'un couteau papillon sont compréhensibles dans la mesure où les faits se sont déroulés rapidement et que la partie plaignante a été mise au sol puis rouée de coups. L'appelant a en outre également évoqué l'utilisation d'une telle arme. Le défaut de la partie plaignante aux débats de première instance est sans effet sur sa crédibilité puisqu'elle avait déjà confirmé sa plainte en confrontation. Il en va de même de l'absence de certificat médical, étant acquis que la victime a été blessée. Cette carence a pour conséquence qu'on ignore l'existence et la nature des lésions causées, de sorte que l'infraction en cause, du chef de laquelle la culpabilité de l'appelant sera confirmée, n'est retenue que sous la forme la plus favorable à ce dernier, soit de la tentative. 6. 6.1. Outre des contraventions retenues, dont la peine n'est pas contestée, et en sus des infractions susexaminées, l'appelant s'est rendu coupable de vol (art. 139 ch. 1 CP), de vol d'usage (art. 94 al. 1 LCR), de deux conduites sous défaut du permis de conduire requis (art. 95 al. 1 LCR), d'infraction à la loi fédérale sur les armes (art. 33 al. 1 let. a LArm) et de délit au sens de l'art. 19 al. 1 let. d LStup, chacun punissable d'une peine privative de liberté de cinq ou trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. 6.2. Selon l'art. 47 CP, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution (objektive Tatkomponente).”
“hievor der Strafrahmen des Tatbestands des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Strafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen.”
Fahren trotz abgelaufenem Probeausweis kann in der Praxis zusammen mit weiteren Verkehrs- oder sonstigen Straftatbeständen auftreten; solche Mehrfachverfehlungen werden bei der Strafzumessung berücksichtigt und können zu einer höheren Gesamtbeurteilung der Schuld führen.
“Si la peine révoquée et la nouvelle peine sont du même genre, il fixe une peine d'ensemble en appliquant par analogie l'art. 49 CP. 3.1.5 L'art. 303 CP dispose notamment que celui qui aura dénoncé à l'autorité, comme auteur d'un crime ou d'un délit, une personne qu'il savait innocente, en vue de faire ouvrir contre elle une poursuite pénale sera puni d'une peine privative de liberté ou d'une peine pécuniaire (ch. 1). La peine sera une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire si la dénonciation calomnieuse a trait à une contravention (ch. 2). Conformément à l’art. 24 al. 1 CP, l'instigateur encourt la peine applicable à l'auteur de cette infraction. L'art. 90 al. 2 LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 741.01), dispose que celui qui, par une violation grave d'une règle de la circulation, crée un sérieux danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. Conformément à l'art. 95 al. 2 LCR, est puni d'une peine pécuniaire de 180 jours-amende au plus quiconque conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire à l'essai est échu. 3.2 En l'espèce, l’appelant, qui a reconnu les faits en première instance, s'est rendu coupable de conduite d'un véhicule malgré un permis de conduire à l'essai échu entre le 18 avril 2019 (les faits antérieurs étant pris en compte dans l’ordonnance pénale du 11 juillet 2019) et le 19 juillet 2019, de violation grave des règles de la circulation routière le 19 juillet 2019 et d'instigation à dénonciation calomnieuse le 3 août 2019. Il y a lieu de constater que la culpabilité de l’appelant est importante. Alors même qu'il avait été interpellé le 17 avril 2019 au volant en n'étant titulaire que d'un permis de conduire à l'essai échu depuis le 31 janvier 2019, il a – dès le jour suivant – repris le volant. Il a par ailleurs commis un excès de vitesse important, soit de plus de 32 km/h, le 19 juillet 2019. On ne saurait considérer que sa faute est moindre dans la mesure où il conduisait la nuit ou qu'il y avait peu de trafic, le danger créé étant réel en localité.”
Im vorliegenden Entscheid behauptete der Beschwerdeführer, behördliche Aufforderungen/Benachrichtigungen seien nicht rechtsgenüglich erfolgt, sodass er nicht gewusst habe, dass ihm der Ausweis entzogen worden sei. Diesen Einwand brachte er als Angriffspunkt gegen die Verurteilung vor; seine Anträge zu Kosten und Entschädigung stützte er auf das erstrebte Verfahrensausgang. Die Vorinstanz hielt jedoch an den Schuldsprüchen fest.
“Die Kritik des Beschwerdeführers an seiner Verurteilung wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) basiert auf dem Einwand, die behördlichen Aufforderungen seien nicht rechtsgenüglich erfolgt, weshalb er am 17. September 2020 nicht gewusst habe, dass ihm sein Ausweis entzogen worden sei (Beschwerde S. 12). Es kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Seinen Antrag bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer mit dem von ihm beantragten Verfahrensausgang (Beschwerde S. 2 und S. 13). Darauf kann nicht eingetreten werden, da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt.”
Ordentlicher Strafrahmen: Art. 95 Abs. 1 SVG sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätze) vor. Die Rechtsprechung geht in der Regel vom ordentlichen Strafrahmen aus; ein Verlassen oder eine Erweiterung dieses Rahmens kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
“2, mit Hinweisen). II. Strafzumessung, Strafart 1.Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1.Die Vorinstanz setzte für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine unbe- dingte Freiheitstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe fest, widerrief eine frühere bedingte Freiheitsstrafe und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieses Widerrufs mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 29 S. 10). Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei mangels Widerruf und "aufgrund des Sachverhalts" massiv zu reduzieren (Urk. 31 Rz. 14). Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte sie ferner geltend, der Beschuldigte habe aus einem Notstand im Sinne von Art. 18 StGB heraus gehandelt (Urk. 44 S. 5). - 7 - Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2.Die Strafandrohung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren bzw. auf Gelds- trafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 29 E. IV/1.2 und”
“Grundlagen der Strafzumessung Zu den Kriterien der Strafzumessung und dem Strafvollzug wurden von der Vo- rinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht (Urk. 32 S. 8-10). Da- rauf sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. ; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unter- scheiden ist. Wie von der Vorinstanz erwogen ist vorliegend von einem Strafrah- men von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 SVG) auszugehen. Eine Erweiterung des Straf- rahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftaten, nicht in Betracht. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). - 6 -”
“Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; D ONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zuläs- sig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes einzig die Ausfällung einer Geldstrafe zulässig (vgl. vorstehend, - 24 - Erw. III.1.), sodass sich angesichts des Strafhöchstmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe das neue Recht als das mildere und konkret anwendbare erweist. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, die Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Als Strafschärfungsgründe liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 23) – die innerhalb des Strafrah- mens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wiederzugeben. Entsprechend ist dies nachzuholen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art.”
Kleinmengenbezogene Benzinbezüge genügen nicht ohne Weiteres als rechtsgenügender Beleg dafür, dass jemand während eines Führerausweisentzuges ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Solche Belege können auch anders erklärt werden (z. B. Reservekanister oder Betankung eines Autos), sodass sie für den Nachweis von Fahrten trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG regelmässig nicht ausreichen.
“) Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es Indizien dafür gebe, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht habe, ein rechtsgenügender Nachweis, dass der - 166 - Beschuldigte während seines Führerausweisentzuges ein Motorrad gelenkt habe, aber fehle. Zwar ist in der Tat davon auszugehen, dass die Motorräder aus- schliesslich den privaten Bedürfnissen des Beschuldigten dienten, und er über die Verwendung der Bankkarte der E._____ entschied und diese zumindest gross- mehrheitlich einsetzte. Der Beschuldigte liess sich zudem auch in der Vergan- genheit durch einen Führerausweisentzug nicht davon abhalten, ein Motorfahr- zeug zu lenken (Urk. 171). Allerdings lassen sich die mit der Bankkarte der E._____ bezahlten Benzinbezüge an den anklagegegenständlichen Tagen allein aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit einem Mo- torrad zuordnen; mit Kleinmengen können auch Reservekanister und Autos be- tankt werden. Der Beschuldigte kann zudem - wie im Übrigen in den Autos - auch mitgefahren sein. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG folglich in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen. B. Gewerbsmässiger Betrug (Anklagepunkte”
Bei Überlassung des Fahrzeugs an unbekannte oder risikobehaftete Personen (z. B. drogenabhängige, nicht enge Bekannte) besteht eine Pflicht zur aktiven Nachfrage nach der Fahrberechtigung. Unterlässt der Fahrzeughalter diese nach den Umständen gebotene Prüfung, kann dies als Fahrlässigkeit und damit als strafbare Tat nach Art. 95 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 100 SVG) gewertet werden.
“Subsumtion Der Beschuldigte überliess Q.________ in der Zeit vom 29. März 2020 bis am 5. April 2020 unbestrittenermassen das Auto, welches auf seine damalige Ehefrau als Halterin eingelöst war, zum Gebrauch. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass Q.________ drogensüchtig war. Ob er explizit wusste, dass Q.________ nicht über den erforderlichen Ausweis verfügt, ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, jedoch auch nicht entscheidrelevant. Aufgrund der Drogenabhängigkeit von Q.________, welche dem Beschuldigten bekannt war, nicht zuletzt aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Q.________ lediglich um einen Bekannten und nicht um einen engen Freund des Beschuldigten handelte, wäre Letzterer gehalten gewesen, sich vor dem Überlassen des Autos zum Gebrauch bei Q.________ nach dessen Führerausweis zu erkundigen. Dies wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es gab für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass Q.________ über den erforderlichen Ausweis verfügt bzw. in dessen Besitz ist, zumal ihm dies von Q.________ auch nie zugesichert wurde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich.”
“Les charges de sa famille s'élèvent mensuellement à environ CHF 5'000.-. Propriétaire de son logement, il n'a pas d'autre dette que la dette hypothécaire grevant ce bien. Il n'a aucun antécédent judiciaire. EN DROIT : 1. L'appel est recevable pour avoir été interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 CPP). La Chambre limite son examen aux violations décrites dans l'acte d'appel (art. 404 al. 1 CPP), sauf en cas de décisions illégales ou inéquitables (art. 404 al. 2 CPP). 2. 2.1. À teneur de l’art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d’un conducteur dont il sait ou devrait savoir s’il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances qu’il n’est pas titulaire du permis requis. Conformément à l’art. 100 al. 1 LCR, sauf disposition expresse et contraire de la loi, la négligence est aussi punissable. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n. 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y. JEANNERET, op. cit. n. 45 ad art. 95). 2.2. La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Y.”
In der zitierten Gerichtsentscheidung wurde Art. 95 Abs. 2 SVG zusammen mit mehreren weiteren Straftatbeständen verurteilt.
“7% (CHF 101.65). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTDP/802/2021 rendu le 16 juin 2021 par le Tribunal de police dans la procédure P/6200/2018. L'admet partiellement. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Classe la procédure, s'agissant des infractions de violation de domicile visée sous chiffre I.2 de l'acte d'accusation et de dommages à la propriété visée sous chiffre III.6 de l'acte d'accusation (art. 319 al. 1 let. d CPP). Acquitte A______ d'empêchement d'accomplir un acte officiel visé sous chiffre V.11 de l'acte d'accusation (art. 286 CP). Déclare A______ coupable de lésions corporelles par négligence (art. 125 al. 1 CP), violation de domicile (art. 186 CP), entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (art. 91a al. 1 LCR), violation des obligations en cas d'accident impliquant des blessés (art. 92 al. 1 LCR cum art. 51 al. 2 LCR), vol d'usage (art. 94 al. 1 let. a LCR), conduite sans autorisation (art. 95 al. 2 LCR) et consommation de stupéfiants (art. 19a ch. 1 LStup). Condamne A______ à une peine privative de liberté de quatre mois et 15 jours, sous déduction d'un jour de détention avant jugement (art. 40 et 51 CP). Dit que cette peine est complémentaire à celle prononcée par le Ministère public de Genève le 9 novembre 2020 (art. 49 al. 2 CP). Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à cinq ans (art. 42 et 44 CP). Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine. Condamne A______ à une peine pécuniaire de 40 jours-amende. Fixe le montant du jour-amende à CHF 30.-. Dit que cette peine pécuniaire est complémentaire à celle prononcée le 9 septembre 2020 par le Ministère public (art. 49 CP). Condamne A______ à une amende de CHF 200.- (art. 106 CP). Prononce une peine privative de liberté de substitution de deux jours.”
Wer ein Motorfahrzeug ohne gültigen Führerausweis führt, erfüllt regelmässig den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG; dies gilt auch für das Führen trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Vorsatz ist erforderlich, wobei bereits Eventualvorsatz genügt. Die Rechtsprechung geht dabei auf das tatsächliche Lenken des Fahrzeugs ab; ein einmaliges Führen kann demnach zur Erfüllung des Tatbestands genügen.
“Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – mithin genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom”
“einen Personenwagen fuhr, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Ihm war auch bewusst, dass ihm die notwendige Berechtigung fehlte, weshalb auch der subjektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte demnach mit direkten Vorsatz. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019, auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) schuldig zu erklären.”
“ein, er sei ohne gültigen Führerausweis gefahren. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.”
Fahren ohne Berechtigung (z. B. bei verfallenem Probe- oder entzogenem Führerausweis) wird nach Art. 95 SVG strafrechtlich verfolgt. Frühere einschlägige Strafbefehle/Verurteilungen wegen des Tatbestands werden in der Praxis berücksichtigt und können sich auf die Strafzumessung (u. a. als strafverschärfender Umstand) auswirken.
“________ recourt auprès de la Cour de droit public du Tribunal cantonal contre la décision du DEAS, concluant à son annulation et à l’octroi d’une nouvelle autorisation de séjour pour elle-même ainsi qu’un permis de séjour en vertu du regroupement familial en faveur de ses quatre enfants. Elle invoque qu’elle a été victime de violences conjugales qui l’ont incitée à déposer une demande en divorce et qu’en cas de retour en Tunisie, sa réintégration et celle de ses enfants serait fortement compromise. C. Le DEAS et le SMIG communiquent qu’ils n’ont pas d’observations à formuler et concluent au rejet du recours. D. Par ordonnance pénale du 8 avril 2019 du Ministère public soleurois, l’intéressée a été condamnée à une amende de 180 francs pour dépassement de la vitesse maximale autorisée (79 km/h, marge de tolérance déduite, au lieu de 60 km/h). Par ordonnance pénale du 8 octobre 2019 du Ministère public neuchâtelois, l’intéressée a été condamnée à 20 jours-amende à 30 francs avec sursis pendant 2 ans et à 300 francs d’amende pour conduite d’un véhicule automobile, alors que son permis de conduire lui avait été retiré (art. 95 LCR). Par ordonnance pénale du 27 août 2021 du Ministère public neuchâtelois, l’intéressée a été condamnée à 120 jours-amende à 30 francs avec sursis pendant 4 ans et à 700 francs d’amende pour escroquerie (art. 146 CP), subsidiairement obtention illicite de prestations d’une assurance sociale ou de l’aide sociale (art. 148a CP), contravention à la LILAMal (art. 28 et 43a), calomnie (art. 174) et injures (art. 177). Il a été reproché en particulier à l’intéressée, bénéficiaire de l’aide sociale et touchant des subsides d’assurance-maladie, d’avoir omis d’informer l’autorité compétente qu’elle était copropriétaire d’un bien immobilier (hoirie) en Tunisie d’une valeur de 7'000 euros et qu’elle percevait mensuellement la somme de 200 francs de son « ex-conjoint » pour l’entretien de leur enfant commun, causant ainsi un préjudice de 15'226.90 francs pour l’aide sociale et de 3'221.50 francs pour l’Office cantonal de l’assurance-maladie. Il ressort de cette ordonnance pénale que l’intéressée a précédemment fait l’objet de sanctions pénales prononcées les 11 juin 2019, 27 novembre 2020 et 24 juin 2021.”
“September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unbedingt; 6) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unbedingt; 7) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert), Verletzung der Ver- kehrsregeln, Nichtmitführen von Ausweisen und Bewilligungen, Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt, Probe- zeit 4 Jahre, CHF 1'000.00 Busse. Fünf dieser sieben Vorstrafen betreffen (u.a.) Verstösse gegen das Strassenver- kehrsgesetz, davon sind wiederum vier Verurteilungen auch wegen dem vorliegend verwirklichten Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG erfolgt. Der Beschuldigte ist mit anderen Worten mehrfach einschlägig vorbestraft, was von einer doch bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Strassenver- kehrsgesetzgebung zeugt. Dies und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit der Vorstrafe Nr. 7 wirken sich deutlich straferhöhend aus. Das Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). - 12 - Auch der (in der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht thematisierte) automobilis- tische Leumund des Beschuldigten ist mit sechs im IVZ-Register (= Informations- system Verkehrszulassung des Bundes; früher: ADMAS-Register) verzeichneten Administrativmassnamen erheblich getrübt (Urk. D2/16 und Urk. 41). Die Massnah- men Nr. 1 sowie Nr. 4-8 sind allerdings Folge der Vorstrafen Nr. 1 und Nr. 4-7, weshalb diesen Massnahmen keine über die Vorstrafen hinausgehende Strafzu- messungsrelevanz zukommt. Einzig die sieben Jahre zurück liegende Massnahme Nr.”
Der Fahrzeugüberlasser hat nach h.M. eine allgemeine Pflicht, sich aktiv über die Berechtigung des Fahrers zu informieren; die Pflicht ist grundsätzlich durch Vorlage und Kontrolle des Führerausweises erfüllt. Die Prüfpflicht ist besonders streng, wenn der Überlasser den Fahrer nicht kennt (z.B. Vermieter, Fahrschullehrer). Sie kann hingegen gemildert oder entfallen, wenn zwischen Überlasser und Fahrer besondere, vertraute Beziehungen bestehen, die ein redliches Vertrauen in die Angaben des Fahrers rechtfertigen.
“2 et 3 CP ; ATF 136 IV 188 consid. 6.2 p. 191 ss ; 134 IV 255 consid. 4.2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_696/2012 du 8 mars 2013 consid. 7.1). Contrairement au coauteur, le complice ne veut pas l'infraction pour sienne et n'est pas prêt à en assumer la responsabilité. 2.5. L'art. 95 al. 1 let. e LCR prévoit qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Conformément aux règles générales, agit intentionnellement quiconque commet un crime ou un délit avec conscience et volonté (art. 12 al. 2 CP). La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art. 12 al. 3 CP). Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n° 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur auquel il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y. JEANNERET, op. cit, n° 45 ad art. 95). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement, obligation qui est toujours satisfaite s'il se fait produire le permis de conduire de l'intéressé. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur - on pense au loueur de voiture ou au moniteur d'auto-école - et pourra être atténuée, voire supprimée lorsque les rapports particuliers - proches, familiers, amis, collègues de travail - existant entre l'auteur et le conducteur sont tels que le premier est en droit de se fier de bonne foi aux assurances qui lui sont faites par le conducteur.”
“Cela se déduit directement de la phrase de l’acte d’accusation selon laquelle le prévenu a confié la conduite du train routier (…) à son employé alors que celui-ci n’était pas titulaire du permis de conduire de la catégorie BE nécessaire pour ce genre de convoi. A l’audience d’appel, l’appelant a d’ailleurs démontré avoir parfaitement compris ce qui lui était reproché puisqu’il a déclaré qu’il était désormais plus vigilant et qu’il contrôlait systématiquement le permis de ses employés à leur engagement. 4. L'appelant fait valoir que, chef d'une entreprise de 20 employés, il avait contrôlé au début de l'engagement de X.________ son permis de conduire polonais qui mentionnait qu'il était autorisé à conduire des combinaisons de véhicules de la catégorie BE. 4.1 A teneur de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 43 ad art. 95 LCR). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Jeanneret, op. cit. n. 45 ad art. 95 LCR). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Jeanneret, op.”
“Au contraire, il résulte des déclarations de l'appelante elle-même que celle-ci était pleinement consciente de ce qu'elle était censée quitter la Suisse mais ne voulait le faire, ayant eu du mal à trouver son appartement et estimant, non sans désinvolture, qu'on ne saurait lui demander de « mettre sa vie en suspens » le temps de satisfaire à nouveau aux conditions d'octroi d'un permis de séjour. 3.3. L'appel est rejeté en ce qu'il vise le verdict de culpabilité d'infraction à l'art. 115 al. 1 let b LEI. 4. 4.1. L'art. 95 al. 1 let. e LCR prévoit qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Conformément aux règles générales, agit intentionnellement quiconque commet un crime ou un délit avec conscience et volonté (art. 12 al. 2 CP). La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art. 12 al. 3 CP). Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n° 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur auquel il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y.JEANNERET, op. cit, n° 45 ad art. 95). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement, obligation qui est toujours satisfaite s'il se fait produire le permis de conduire de l'intéressé. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur - on pense au loueur de voiture ou au moniteur d'auto-école - et pourra être atténuée, voire supprimée lorsque les rapports particuliers - proches, familiers, amis, collègues de travail - existant entre l'auteur et le conducteur sont tels que le premier est en droit de se fier de bonne foi aux assurances qui lui sont faites par le conducteur.”
Art. 95 Abs. 1 ist zweigeteilt: Abs. 1 Bst. a wirkt als Grund‑/Auffangtatbestand für diejenigen Konstellationen des Fahrens ohne erforderlichen Führerausweis, die nicht von den spezielleren Varianten erfasst sind, namentlich für Personen, die nie einen entsprechenden Ausweis erworben oder sich darum bemüht haben. Abs. 1 Bst. b umfasst auch Fälle, in denen dem Betroffenen die Ausstellung des Lernfahr- oder Führerausweises durch einen behördlichen Entscheid verweigert worden ist.
“Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind. Im Ergebnis ahndet die Norm aber ausschliesslich Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben bzw. sich gar nie darum bemühten (Bussmann, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014 [nachfolgend BSK SVG-Bearbeiter], N.18 und 44 zu Art. 95 SVG). Tatbestandsmässigkeit von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG – Tatbestandsvariante der Verweigerung Die Verweigerung des Ausweises ist auf der Zeitachse zwischen der Tatbestandsmässigkeit von Bst. a – der Betroffene hat sich noch gar nicht um eine Fahrerlaubnis bemüht – und dem Entzug anzusiedeln. Bei der Verweigerung ist in objektiver Hinsicht verlangt, dass der Betroffene zwar um einen Ausweis ersuchte, ihm dessen Ausstellung durch einen behördlichen Entscheid jedoch verweigert wurde (BSK SVG-Bussmann, N. 47 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BSK SVG-Bussmann, N. 29 f. zu Art. 95 SVG).”
“2 SVG hält den Grundsatz fest, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf (und e contrario jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist). Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Bestimmung des Abs. 1 Bst. a ist als Grund- bzw. Auffangtatbestand ausgestaltet. Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind. Im Ergebnis ahndet die Norm aber ausschliesslich Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben bzw. sich gar nie darum bemühten (Bussmann, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014 [nachfolgend BSK SVG-Bearbeiter], N.18 und 44 zu Art. 95 SVG). Tatbestandsmässigkeit von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG – Tatbestandsvariante der Verweigerung Die Verweigerung des Ausweises ist auf der Zeitachse zwischen der Tatbestandsmässigkeit von Bst. a – der Betroffene hat sich noch gar nicht um eine Fahrerlaubnis bemüht – und dem Entzug anzusiedeln. Bei der Verweigerung ist in objektiver Hinsicht verlangt, dass der Betroffene zwar um einen Ausweis ersuchte, ihm dessen Ausstellung durch einen behördlichen Entscheid jedoch verweigert wurde (BSK SVG-Bussmann, N. 47 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BSK SVG-Bussmann, N. 29 f. zu Art. 95 SVG).”
Art. 95 Abs. 1 SVG tritt bei Vorliegen abstrakt schwererer Straftatbestände regelmässig subsidiär zurück; die Einsatzstrafe ist nach der schwersten Tat zu bemessen.
“93 S. 138 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.2.Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangene mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Tatbe- stände der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1 bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB sowie des Fahrens ohne Führerscheins im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sehen ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – beziehungsweise im Fall von Art. 135 Abs. 1 bis StGB bis zu einem Jahr – oder Geldstrafe vor. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstra- fenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, hier nicht gegeben, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, dass er "kein Süchtiger" sei und nur gelegentlich konsumiert habe (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21). 2.3.Zunächst ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen.”
“Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sowohl die Tatbestände der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) wie auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber sehen das Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV), die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.--(Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die fahrlässige schwere Körperverletzung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist.”
“A.________ wurde schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), des Diebstahls und Hausfriedensbruchs, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl beträgt gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Hausfriedensbruch (Art. 189 StGB), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe angedroht. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird nach Art. 19a BetmG mit Busse bestraft. Damit sind vorliegend die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Taten zu qualifizieren. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzulegen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. Mit Ausnahme des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG kann bei sämtlichen begangenen Delikten grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Mai 2019 wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Oktober 2018 wegen Tätlichkeit, Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.”
Wer trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises während der Sperrfrist ein Fahrzeug lenkt, macht sich nach Art. 95 Abs. 1 SVG strafbar. Kenntnisse über den Ausweisentzug bzw. dessen Zeitpunkt können als Vorsatz gewertet werden.
“Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG rechtens.”
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war.”
“Zudem wurde er auf der Verfügung des Strassenverkehrsamtes – wiederum in fetter Schrift hervorge- hoben – explizit darauf hingewiesen, dass er Führerausweis sowie Lernfahraus- weise bis zum Datum des Vollzugsbeginns an das Strassenverkehrsamt ge- schickt werden müssen (Urk. D2/5/1). Dass er sich auch diesbezüglich irrte, wie er gegenüber der Polizei geltend machte (Urk. D2/2 S. 3), lässt weitere Zweifel aufkommen. Gemäss Telefonnotiz vom 11. März 2020 soll er gegenüber I._____ vom Strassenverkehrsamt angegeben haben, über die bevorstehenden Entzugs- daten Bescheid zu wissen (Urk. D2/5/4). Mithin wurden diese Daten nochmals thematisiert. Ebenfalls spricht es nicht für den Beschuldigten, dass er gegenüber der Polizei angegeben haben soll, nichts vom Führerausweisentzug zu wissen und Einsprache erhoben zu haben, diese jedoch erst am darauffolgenden Tag verfasst wurde. Dass besagte Telefonnotizen inhaltlich korrekt sind, wurde nicht in Frage gestellt. Gesamthaft überzeugt die Darstellung des Beschuldigten jeden- falls nicht. Indem er im Wissen um den Führerausweisentzug und dessen Zeit- punkt ein Fahrzeug lenkte, machte er sich des vorsätzlichen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. III.”
Behauptungen des Beschuldigten, ein Dritter habe gefahren, können — insbesondere wenn sie oberflächlich bleiben und keine konkreten Angaben zur Überprüfung zulassen — als Schutzbehauptungen entkräftet werden. Solche Angaben führen nicht automatisch zu einem Freispruch, wenn andere Indizien auf eigenes Führen hindeuten.
“Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Ein solcher Führerausweisentzug wurde mit der genannten Verfügung vom 16. März 2015 angeordnet (Akten S. 416). Der Berufungskläger benutzte das Fahrzeug viermal: Er holte es am 11. August 2019 während des Bayram-Festes und um die Tochter am Flughafen abzuholen, er benutze es am 13. August 2019, um die Ex-Frau zu besuchen (für den Hin- und den Rückweg) und dann wieder am 19. August 2019 für die nächtliche Einreise von Deutschland in die Schweiz. Soweit der Berufungskläger einwendet, er habe einen Kollegen als Fahrer eingesetzt, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Zunächst ist sein Hinweis auffällig oberflächlich und lässt sich mangels konkreter Angaben nicht überprüfen. Sodann geht es bei den ersten beiden Nutzungen, die nicht direkt beobachtet wurden, um ureigene Anliegen des Berufungsklägers (Tochter abholen, Ex-Frau sprechen), für die er sich zweifellos selber ans Steuer setzte, so wie er es bei der dritten Nutzung tat, bei der er «in flagranti» angehalten wurde.”
Praxis: Sanktionen bei Verstössen gegen Art. 95 Abs. 1 SVG reichen von Bussen und Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen (teilweise bedingt). Häufig werden daneben administrative oder sicherheitsrechtliche Massnahmen geprüft oder angeordnet, namentlich Entzug oder vorsorglicher Entzug der Fahrberechtigung und verkehrsmedizinische Abklärungen; in Einzelfällen können auch ausländerrechtliche Massnahmen (z. B. Landesverweisung) hinzutreten.
“November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt X2._____ betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2023 (DG220178) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1.Das Verfahren betreffend in Umlauf setzen falschen Geldes und Nachma- chen von Banknoten ohne Fälschungsabsicht (Dossier 6) wird eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 bis 3), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 9). 3.Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossiers 6 und 8), des in Umlauf setzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB (Dossiers 7 und 8) sowie des Nachmachens von Banknoten ohne Fälschungsabsicht im Sinne von Art. 243 Abs. 1 al. 4 StGB (Dossiers 7 und 8). - 3 - 4.Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 359 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 359 Tage, die durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2.”
“Sachverhalts wegen einfa- cher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eventualiter wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Füh- rerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu erklä- ren. 2.In Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschul- digte in Anwendung der einschlägigen Straftatbestände und der anzu- wendenden Strafzumessungsnormen zu einer Busse von Fr. 250.–, eventualiter zu einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen, zu ver- urteilen, wobei die Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemäs- sem Ermessen zu bestimmen sei. 3.In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, soweit eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe angeordnet wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, er- messensweise im Verhältnis 1:1. Für das vorinstanzliche Verfahren seien die Verteidigungskosten zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. - 4 - 6.Es sei der Verteidigung eine angemessene Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse auszurichten.”
“ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5.Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 27 - 3.Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1.Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2.Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen.”
“_____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Manuel Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Juli 2022 (DG220021) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2022 (Urk. 1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 56 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erfor- derlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV. 2. Mit Bezug auf die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche der Beschuldigte vor dem 28. Juli 2019 begangen hat, wird das Verfahren eingestellt. 3. Vom Vorwurf der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis und mit 18. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen. - 3 - 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.”
Das Vorweisen eines gefälschten oder fremden Führerausweises kann zugleich darauf hindeuten, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt und damit zusätzlich das Führen ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 SVG erfüllt sein kann.
“Indem der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um eine Fälschung handelt, stellt er auch das Vorliegen der Tatbestandselemente von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Frage (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 296 ff., 299). Aufgrund sämtlicher erwähnter Umstände ist jedoch insgesamt nicht nur davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 30. April 2016 einen gefälschten Führerausweis vorgewiesen hat, sondern auch, dass er über gar keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Von einem unvermeidbaren Irrtum kann, wie gesagt, nicht die Rede sein (vgl. E. 3.4 und”
“Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen. Sowohl eine Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als auch ein Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG liegen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.”
Rahmenabkommen können vorsehen, dass zuständige schweizerische Bedienstete an vereinbarten, auf dem Gebiet des Nachbarstaats gelegenen Grenzposten ihre Befugnisse ausüben. Soweit es um einen mutmasslichen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 (z. B. Fahren trotz Entzugs des Führerausweises) geht, können nach dem genannten Abkommen die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig sein.
“Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem SVG ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB). Mit dem vorerwähnten Rahmenabkommen haben die Schweiz und Deutschland vereinbart, den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen, lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu und ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen des Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben (Art. 1). Grenzabfertigung im Sinne des Abkommens bedeutet die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen (Art.”
“Regeste Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).”
Der Überlassende hat nach Art. 95 Abs. 1 eine allgemeine Pflicht, sich aktiv über das Vorliegen der erforderlichen Fahrerlaubnis des Fahrers zu informieren. Diese Pflicht wird grundsätzlich dadurch erfüllt, dass sich der Überlassende den Führerausweis vorlegen lässt und dessen Inhalt prüft. Die Erfordernisse der Prüfung sind besonders streng, wenn der Fahrer dem Überlassenden unbekannt ist; bei engen persönlichen Beziehungen (z. B. nahe Angehörige, enge Freunde oder vertraute Mitarbeitende) kann das Vertrauen in die Angaben des Fahrers die Prüfpflicht jedoch mindern.
“2 et 3 CP ; ATF 136 IV 188 consid. 6.2 p. 191 ss ; 134 IV 255 consid. 4.2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_696/2012 du 8 mars 2013 consid. 7.1). Contrairement au coauteur, le complice ne veut pas l'infraction pour sienne et n'est pas prêt à en assumer la responsabilité. 2.5. L'art. 95 al. 1 let. e LCR prévoit qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Conformément aux règles générales, agit intentionnellement quiconque commet un crime ou un délit avec conscience et volonté (art. 12 al. 2 CP). La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art. 12 al. 3 CP). Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n° 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur auquel il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y. JEANNERET, op. cit, n° 45 ad art. 95). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement, obligation qui est toujours satisfaite s'il se fait produire le permis de conduire de l'intéressé. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur - on pense au loueur de voiture ou au moniteur d'auto-école - et pourra être atténuée, voire supprimée lorsque les rapports particuliers - proches, familiers, amis, collègues de travail - existant entre l'auteur et le conducteur sont tels que le premier est en droit de se fier de bonne foi aux assurances qui lui sont faites par le conducteur.”
“Cela se déduit directement de la phrase de l’acte d’accusation selon laquelle le prévenu a confié la conduite du train routier (…) à son employé alors que celui-ci n’était pas titulaire du permis de conduire de la catégorie BE nécessaire pour ce genre de convoi. A l’audience d’appel, l’appelant a d’ailleurs démontré avoir parfaitement compris ce qui lui était reproché puisqu’il a déclaré qu’il était désormais plus vigilant et qu’il contrôlait systématiquement le permis de ses employés à leur engagement. 4. L'appelant fait valoir que, chef d'une entreprise de 20 employés, il avait contrôlé au début de l'engagement de X.________ son permis de conduire polonais qui mentionnait qu'il était autorisé à conduire des combinaisons de véhicules de la catégorie BE. 4.1 A teneur de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 43 ad art. 95 LCR). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Jeanneret, op. cit. n. 45 ad art. 95 LCR). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Jeanneret, op.”
“Au contraire, il résulte des déclarations de l'appelante elle-même que celle-ci était pleinement consciente de ce qu'elle était censée quitter la Suisse mais ne voulait le faire, ayant eu du mal à trouver son appartement et estimant, non sans désinvolture, qu'on ne saurait lui demander de « mettre sa vie en suspens » le temps de satisfaire à nouveau aux conditions d'octroi d'un permis de séjour. 3.3. L'appel est rejeté en ce qu'il vise le verdict de culpabilité d'infraction à l'art. 115 al. 1 let b LEI. 4. 4.1. L'art. 95 al. 1 let. e LCR prévoit qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Conformément aux règles générales, agit intentionnellement quiconque commet un crime ou un délit avec conscience et volonté (art. 12 al. 2 CP). La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art. 12 al. 3 CP). Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n° 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur auquel il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y.JEANNERET, op. cit, n° 45 ad art. 95). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement, obligation qui est toujours satisfaite s'il se fait produire le permis de conduire de l'intéressé. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur - on pense au loueur de voiture ou au moniteur d'auto-école - et pourra être atténuée, voire supprimée lorsque les rapports particuliers - proches, familiers, amis, collègues de travail - existant entre l'auteur et le conducteur sont tels que le premier est en droit de se fier de bonne foi aux assurances qui lui sont faites par le conducteur.”
Geständnisse und andere Ermittlungsbefunde (z. B. Anhaltungsrapport, forensisch-toxikologischer Bericht, Auswertungen des Mobiltelefons, belastende Chats, Zeugnis- bzw. Auskunftsberichte) können den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 SVG verdichten und sich in den zitierten Entscheiden auf die Bejahung des dringenden Tatverdachts bzw. auf die Fortdauer von Untersuchungshaft ausgewirkt haben.
“Februar 2024 – unter Drogeneinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich aus dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024, dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin i.S. A.________ vom 20. März 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zugegeben hat, das Auto unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Rz. 241 ff.). Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die im Blut der Beschwerdeführerin festgestellte Kokainkonzentration 56 µg/L betragen hat und damit über dem Grenzwert von Art. 34 Bst. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] liegt. In Bezug auf die Fahrt der Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ist daher der dringende Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch weitere Male ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. So gab sie beispielsweise zu, in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2024 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 746 ff.) und führte zudem aus, dass sie sowohl den gestohlenen BMW (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 11 ff.) als auch den gestohlenen Audi (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 78 ff.) mehrfach gelenkt habe. Zudem wurde sie am 24. Februar 2024 durch die Grenzwache angehalten, als sie ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (vgl. Bericht Zoll Aargau vom 24. Februar 2024). Damit liegt der dringende Tatverdacht vor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst der Fahrt vom 27. Februar 2024 weitere Male unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gelenkt hat, fehlt es jedoch an einem dringenden Tatverdacht. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerem Kokain konsumiert (Einvernahme vom 1.”
“März 2021 von A.________ zu Protokoll gegebenen Eingeständnisse, der fertiggestellten Auswertung des Mobiltelefons des A.________, der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen handschriftlichen Notizen und der Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, des genehmigten Zufallsfundes aus einem zusammenhängenden Verfahren, der aus einer belastenden Chatkonversation zwischen A.________ und dem mutmasslichen "Chef" der organisierten Gruppierung, "F.________", bestehe und die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmitteln durch A.________ zum Gegenstand habe, sowie letztlich den A.________ zumindest nicht entlastenden zu Protokoll gegebenen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen war im Vergleich zur Ausgangslage am 10. Februar 2021 eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eine Ausdehnung desselben auf schwere Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG feststellbar; dieser wurde denn auch von der Verteidigung nicht bestritten. Nicht anders verhielt es sich am 3. Juni 2021, mithin rund 3 Wochen nach dem Haftverlängerungsentscheid vom 12. Mai 2021, so dass der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB nach wie vor gegeben war. 3.2.2. Vor dem Hintergrund der im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 festgehaltenen Untersuchungsergebnisse sind für das kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die Sach- und Beweislage keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die geeignet wären, den dringenden Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu entkräften. 3.4 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde darauf, sich zum”
In der Rechtsprechung werden Verstösse nach Art. 95 Abs. 1 SVG wiederholt zusammen mit anderen Straftatbeständen verhandelt. Solche Verurteilungen können zu Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen sowie zu Massnahmen im Rahmen des bedingten Vollzugs (insbesondere Verlängerung der Probezeit, ggf. Widerruf bereits ausgesprochener Bewährungsauflagen) führen.
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 5. April 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft A. des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Dagegen erhob A. am 6. April 2023 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 3. Oktober 2023 ans Regionalgericht Albula. B. Mit Urteil vom 11. September 2024 sprach das Regionalgericht Albula A. des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 290.00. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 16. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sowie Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde verzichtet, hingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. C. Gegen dieses Urteil erhob A. (fortan Beschuldigter) Berufung. D. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juni 2025 statt. Anlässlich dieser beantrage der Beschuldigte, das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art.”
“iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 14. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 20. Januar 2022 (DG210038) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Dezember 2019 (Ge- schäfts-Nr. DG190046-M) für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Rah- men des bedingten Strafvollzuges angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre (bis 17. Dezember 2025) verlängert. - 3 - 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezo- gen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 0.”
“Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2021 anklagegemäss der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB und des Überlassens eines Mo- torfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung eines Tagessatzes als durch Haft geleistet und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 41). Die Verteidigung meldete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 36 f.) und reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 43 und 40/2).”
Wiederholte Fahrten, die eigenen persönlichen Anliegen dienen, können dem Täter zugerechnet werden und sich nachteilig auf die Schuldwürdigkeit auswirken.
“Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Ein solcher Führerausweisentzug wurde mit der genannten Verfügung vom 16. März 2015 angeordnet (Akten S. 416). Der Berufungskläger benutzte das Fahrzeug viermal: Er holte es am 11. August 2019 während des Bayram-Festes und um die Tochter am Flughafen abzuholen, er benutze es am 13. August 2019, um die Ex-Frau zu besuchen (für den Hin- und den Rückweg) und dann wieder am 19. August 2019 für die nächtliche Einreise von Deutschland in die Schweiz. Soweit der Berufungskläger einwendet, er habe einen Kollegen als Fahrer eingesetzt, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Zunächst ist sein Hinweis auffällig oberflächlich und lässt sich mangels konkreter Angaben nicht überprüfen. Sodann geht es bei den ersten beiden Nutzungen, die nicht direkt beobachtet wurden, um ureigene Anliegen des Berufungsklägers (Tochter abholen, Ex-Frau sprechen), für die er sich zweifellos selber ans Steuer setzte, so wie er es bei der dritten Nutzung tat, bei der er «in flagranti» angehalten wurde.”
Der Begriff des «Führens» ist weit auszulegen: Nach Rechtsprechung und Literatur erfordert das Tatbestandsmerkmal nicht, dass der Motor läuft; bereits das Steuern eines auf einer öffentlichen Strasse rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts gilt als Führen. Zudem erfasst Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Fälle, in denen für das geführte Fahrzeug eine bestimmte Führerausweiskategorie (z. B. M für Motorfahrräder/schnelle E‑Bikes) erforderlich ist und diese Berechtigung fehlt.
“Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbestandsmässiges "Führen" ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv "erforderlich" spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist, etwa nicht für die entsprechende Fahrzeugkategorie gilt. Fahrlässigkeit ist in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG uneingeschränkt strafbar. Dies betrifft etwa Fälle, in denen sich der Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises für die entsprechende Kategorie irrt.”
“Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Begriff des Führens wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert: Der Motor braucht nicht in Gang gesetzt zu werden, es reicht bereits das Steuern eines auf einer abschüssigen Strasse rollenden bzw. eines abgeschleppten Gefährts (Bussmann, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N 19 mit Hinweis auf BGE 91 IV 197 E. 2 S. 199 und E. 3 S. 200). Das Adjektiv «erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist. Solche Fälle sind von Abs. 1 lit. a. ebenso erfasst wie das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 23). Nach Art 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) wird der Führerausweis M für Motorfahrräder erteilt.”
“Der Berufungskläger entwendete das gemäss den Akten fraglos als «schnelles E-Bike» einzustufende Motorfahrrad am 22. Februar 2019 und fuhr damit auf dem Stadtgebiet von Basel. Er verfügte nachweislich weder über die dafür benötigte Zugangsberechtigung via App der F____ AG noch hat er einen entsprechenden Verleihvertrag abgeschlossen. Die F____ AG war zweifellos Halterin dieses E-Bikes. Durch die Überwachung mittels App und GPS konnte sie ausserdem jederzeit in Erfahrung bringen, wo sich das Velo befand. Der Gewahrsam an E-Bikes der F____ AG wird grundsätzlich nach Vertragsschluss durch Freigabe der Sperrung mittels App aufgeben, was im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt ist: Der Gewahrsamsbruch erfolgte somit im Moment des Beginns der unberechtigten Fahrt. Dadurch erfüllte der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Da er nachweislich nicht über einen Führerausweis der Kategorie M verfügte, ist zudem der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, dies nach dem oben Gesagten unabhängig davon, ob der Motor des E-Bikes tatsächlich funktioniert hat oder nicht.”
Stehen mehrere Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, rechtfertigt dies eine gemeinsame Behandlung bei der Strafzumessung. Vor der kumulativen Festsetzung ist jede Einheit einzeln zu asperieren; bei der Gesamtbemessung sind insbesondere die Bildung von Tagessummen sowie eine angemessene Asperation zu berücksichtigen und zu begründen.
“Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis zum 18. Mai 2017 täglich (ausser am Wochenende) von seinem Wohnort am X. weg”
“Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zeitraum nach dem Ersturteil bis zum 28. August 2019 führte die Beschuldigte gemäss den verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz 31 Mal ein Fahrzeug ohne die erforderliche Berechtigung (Ziff. V.7.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878 f.). Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Ausführungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben). Auch hier sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 30 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von ⅓ resultieren als Zwischenresultat 55 Tagessätze Geldstrafe.”
“Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Nachdem diese insgesamt acht Delikte in einem engen sachlichen, aber auch zeitlichen Zusam- menhang stehen, rechtfertigt es sich, sie für die Strafzumessung gemeinsam zu behandeln, zumal – wie bereits in Ziff.”
Fahrens ohne Berechtigung tritt in der Praxis häufig zusammen mit weiteren Strafvorwürfen auf. Bei Verurteilung verfügen die Gerichte regelmässig über die Kostenverteilung und legen die Verfahrenskosten oft der verurteilten Person auf.
“Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen. Sowohl eine Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als auch ein Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG liegen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.”
“22 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 2); − der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren eines Trottoirs bzw. Radwegs im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffern 4 und 5); − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 5); − des widerrechtlichen Aneignens von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 1, Anklageziffer 3); − der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Verkehrs- insel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 7 Abs. 3 aVRV (Dossi- er 1, Anklageziffer 5); - 4 - − der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Lenken eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 6); − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 7); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 1, Anklageziffer 6); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2, Anklageziffer 9); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1; Dossier 2, Anklageziffer 9); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1); − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 4) sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten eines Blinklichtsignals vor einem Bahnübergang im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 68 Abs. 1 bis SSV und Art. 93 Abs. 2 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 5). 2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A.”
“Da es bei der Verurteilung der Beschuldigten bleibt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 9 - Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB220436-O sind infolge der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind hingegen der Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem sie mit ihrer Berufung weitestgehend unter- liegt und die leichte Anpassung der Höhe des Tagessatzes ein Ermessensent- scheid darstellt, welcher sich nicht auf Kostenverteilung auswirkt. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–). 3.Die Geldstrafe wird vollzogen. 4.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 5.Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220436-O) werden auf die Gerichtskasse genommen. 6.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 3'600.–. 7.Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt. 8.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 10 - die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.”
“Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 15. Dezember 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl etc. und Wi- derruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 16. Mai 2022 (DG210017) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmattal / Albis vom 2. Dezem- ber 2021 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise 3 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 558 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird nicht wider- rufen. 5.Von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird abgesehen. 6.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2021 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 540.00 wird eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7.Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 1 Schadenersatz von insgesamt Fr. 2'764.20 sowie Umtriebsent- schädigung von insgesamt Fr. 400.00 zu bezahlen. - 3 - 8.Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz von Fr.”
“Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Demge- genüber erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechts- kraft (Art. 437 StPO). 2.2. Von der Berufung explizit ausgenommen ist laut der Berufungserklä- rung vom 28. Februar 2022 der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berech- tigung (Dispositiv-Ziffer 1, 2. Lemma). Ansonsten focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 52/1). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, an seiner Berufungserklärung vom 20. Juni 2022 und der darin gemachten Beschrän- kung (Urk. 58) festzuhalten. Eine Ausdehnung des Berufungsgegenstands wäre ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ist verbindlich; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Berufung nicht mehr ausgedehnt werden (vgl. BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 3 und 6). - 6 - 2.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Dispositiv- Ziffer 1, 1. Lemma) ist somit in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vor- merk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage dem Beschuldigten zwei Internet-Bestellbetrüge vor, wobei es in beiden Fällen um Verkäufe je eines Mobiltelefons «iPhone XS» gegen Vor- kasse über die Verkaufsplattform B._____.ch geht (vgl. Urk. 17 S. 2–5; kor- rekt zusammengefasst bereits von der Vorinstanz in Urk. 48 E. II/1 f. S. 4 ff.). Dossier 1: Beim einen Vorfall (Dossier 1) soll der Beschuldigte unter Verwendung des Verkäuferaccounts «C._____» [dem Account seiner damaligen Le- benspartnerin] ein neues und originalverpacktes Mobiltelefon «iPhone XS, Space Gray, 256 GB» (belegt mit Fotografien und einer Kaufquittung) für Fr. 1'011.– zuzüglich Fr.”
Im zitierten Entscheid wurde die Auslieferungshaft im konkreten Fall nicht als unverhältnismässig erachtet. Entscheidend war, dass in Deutschland mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als neun Monaten zu rechnen war; in den Erwägungen wird Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen ohne erforderlichen Führerausweis) erwähnt.
“S. 2). In Deutschland erwartet ihn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von gesamthaft mehr als 9 Monaten. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die Auslieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Was den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer bagatellisierten Strassenverkehrsdelikte anbelangt, derer er in Deutschland schuldig gesprochen wurde (s. supra lit. A und E), sei ihm ergänzend die entsprechende Strafbestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) entgegengehalten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Soweit der Beschwerdeführer die Auslieferungshaft als unverhältnismässig erachtet, weil aus seiner Sicht keine Fluchtgefahr bestehe oder ihr mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden könne, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.”
Bei Unterschreitung eingetragener Fahrzeugparameter (z.B. Sitzanzahl) ist nach der Rechtsprechung die erforderliche Führerausweiskategorie anhand der Eintragungen im Fahrzeugausweis zu bestimmen. Änderungen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Parameter sind der Zulassungsbehörde zu melden; das geänderte Fahrzeug ist vor Weiterverwendung nachzuprüfen.
“Nach Jürg Boll beurteilt sich die erforderliche Kategorie des Führerausweises bei Überschreiten eines im Fahrzeugausweis eingetragenen Parameters nach dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs (Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsgesetz, 2022, N 2628 zu Art. 95 SVG). Vorliegend wurde die im Fahrzeugausweis eingetragene Sitzanzahl nicht über-, sondern unterschritten. Wird die Anzahl der Sitze im Fahrzeug geändert, so ist dies der Zulassungsbehörde zu melden und das geänderte Fahrzeug vor der Weiterverwendung nachzuprüfen (vgl. oben E. 2.2.3). M it Blick auf die Verkehrssicherheit sowie die Rechtssicherheit rechtfertigt es sich in der vorliegenden Konstellation, bei einer Unterschreitung der Parameter die erforderliche Kategorie des Führerausweises anhand der Paramete r im Fahrzeugausweis zu bestimmen. Demnach kann offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle in tatsächlicher Hinsicht der Führerausweiskategorie B entsprach. Mit der Führerausweiskategorie B besass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Berechtigung. Der Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfolgt im Einklang mit Bundesrecht.”
Bei Jugendlichen, die zum Tatzeitpunkt jung und nicht vorbestraft waren, hat der Strafappellationshof für Delikte nach Art. 95 Abs. 1 SVG eine Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet.
“134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Angesichts des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten sowie der Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, erachtet der Strafappellationshof für diese Delikte eine Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Dazu kommt die nicht angefochtene Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.”
Vorsatz setzt nach der Rechtsprechung effektive Kenntnis des Entzugs‑/Verweigerungsentscheids voraus; eine fingierte oder an Dritte erfolgte Zustellung begründet diese Kenntnis nicht. Vermeidbare Irrtümer über die Gültigkeit des Führerausweises können hingegen als fahrlässiges Verhalten gewertet werden.
“Sur le plan subjectif, l'infraction peut être réalisée tant intentionnellement que par négligence. Pour que lintention soit retenue, il faudra que lauteur ait une connaissance effective de la décision de retrait et de la sommation. Une notification fictive ou faite à un tiers ne permet pas de retenir que lauteur avait connaissance de la décision de retrait. La jurisprudence du Tribunal fédéral admet en particulier que le destinataire d'un envoi qui est conscient de recevoir une communication de l'autorité compétente mais qui ne se préoccupe pas de son contenu agit à tout le moins par négligence (arrêt du Tribunal fédéral 6B_533/2020 du 16 septembre 2020 consid. 2.2). 3.2.2.1. A teneur de l'art. 96 al. 1 let. a LCR, est puni dune amende quiconque conduit un véhicule automobile avec ou sans remorque, sans le permis de circulation ou les plaques de contrôle requis. Lacte de conduite doit avoir lieu sur le territoire suisse (arrêt du Tribunal fédéral 6B_842/2009 du 27 novembre 2009 consid. 1 ; A. BUSSY et al., op. cit., N 1.4 ad art. 96 LCR, N 1.4 ad art. 95 LCR). Tant lintention que la négligence sont punissables. De manière générale, on retient que le conducteur a le devoir de sassurer que le véhicule quil conduit est valablement muni des permis, plaques et autorisations requises (A. BUSSY et al., op. cit., N 1.14 ad art. 96 LCR). 3.2.2.2. Au sens de lart. 96 al. 2 LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque conduit un véhicule automobile en sachant qu’il n’est pas couvert par l’assurance responsabilité civile prescrite ou qui devrait le savoir s’il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances. Le concours parfait entre les art. 96 al. 1 et 96 al. 2 LCR est admissible, les deux infractions ne visant pas nécessairement la même situation de fait (A. BUSSY et al., op. cit., N 1.12 ad art. 96 LCR). La négligence est punissable (id., N 2.3 ad art. 96 LCR). 3.2.3. Selon l'art. 90 al. 1 LCR, celui qui viole les règles de la circulation prévues par la présente loi ou par les dispositions d'exécution émanant du Conseil fédéral est puni de l'amende.”
“252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38). In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 34, mit Hinweisen).”
Ein positiver Betäubungsmittelschnelltest kann als Verdachtsmoment für eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit und damit für eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit herangezogen werden; dies kann in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz ist dabei nicht verpflichtet, die Gewichtung der zumessungsrelevanten Umstände in Prozent- oder Zahlenangaben auszuweisen.
“Die Vorinstanz berücksichtigt die möglicherweise leicht herabgesetzte Steuerungsfähigkeit explizit und führt aus, diese sei leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gemäss Art. 50 StGB hat sie die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ihre Überlegungen hat sie in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Sie ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang sie die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). Weshalb seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt der weiteren von ihm begangenen Straftaten jeweils herabgesetzt gewesen sei und dies von der Vorinstanz auch diesbezüglich verschuldensmindernd hätte berücksichtigt werden müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat des Fahrens ohne Berechtigung wird Art. 95 Abs. 1 SVG zufolge mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Erhöhung der Einsatzstrafe infolge dieser Tat um 8 Monate bei einem als leicht bis mittelschwer bewerteten Verschulden stellt ebenso wenig per se einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch dar. Die nicht näher begründete Kritik des Beschwerdeführers, dies sei nicht tat- und schuldangemessen, ist nicht zu hören. Mit Bezug auf die Straferhöhung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um 5 Monate rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu lenken, sei schwer eingeschränkt gewesen. Dies tut die Vorinstanz nicht. Sie erwägt lediglich, es liege der Verdacht nahe, er sei aufgrund Kokainkonsums diesbezüglich eingeschränkt und die Verkehrssicherheit damit einhergehend gleichermassen schwer gefährdet gewesen. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Betäubungsmittelschnelltest zeigte positiv auf Kokainkonsum an, was er nicht bestreitet.”
Bei der Strafzumessung vor Berufsrichtern können die VBRS‑Richtlinien als praxisnahe Referenzgrösse berücksichtigt werden.
“Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragt in Anlehnung an die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1. Januar 2021) eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen. Aufgrund der Uhrzeit (ca. 05:30 Uhr) und der zurückgelegten Strecke (550 Meter) sei von einem milden Fall auszugehen. Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht lebe der Beschuldigte hauptsächlich von der Sozialhilfe und habe kaum eigenes Einkommen. Es rechtfertige sich vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 (pag. 231 f.). 10. Konkrete Strafzumessung 10.1 Strafart Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots kommt keine Freiheitsstrafe in Frage und ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. 10.2 Tatkomponenten 10.2.1 Objektive Tatschwere Art. 95 SVG bezweckt einerseits den Schutz der Verkehrssicherheit, d.h. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, und andererseits den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (Bussmann, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises als Referenz eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor. Bei unbedingtem Vollzug ist somit als Referenz eine Strafe ab 8 Strafeinheiten vorgesehen. Der Verteidigung und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die verursachte Rechtsgutgefährdung noch leicht wiegt. Die zurückgelegte Strecke ist mit rund 550 Metern relativ kurz und auch die Tatzeit von 05:30 Uhr morgens relativiert die vom deliktischen Verhalten ausgehende Gefahr. Das Vorgehen des Beschuldigten ging dabei nicht über das zur Erfüllung des Delikts Notwendige hinaus. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere wiegt damit insgesamt leicht. 10.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er wusste angesichts seiner früheren Verurteilung, dass das Führen eines Motorfahrrads einen entsprechenden Führerschein erfordert und er über keinen solchen verfügt (pag.”
Ist Art. 95 Abs. 1 SVG zugleich mit Straftatbeständen mit höheren Strafrahmen (z.B. Urkundenfälschung, versuchter Betrug) relevant, ist zu beachten, dass für das Verhalten nach Art. 95 Abs. 1 SVG ein eigener, geringerer Höchststrafe (bis zu drei Jahren) besteht. Zudem ist die vorhandene Deliktsmehrheit als Strafschärfungsgrund binnen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
“Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung, der Wahl der Sankti- onsart und der teilweisen retrospektiven Konkurrenz wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 54 S. 25 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne - 32 - Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit vor. Beim Beschuldigten sind trotz Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des Versuches im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (nachfolgend, Erw. IV.4.2.4.) keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.”
Im angeführten Entscheid wird ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht betreffend Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) aus den Umständen der Festnahmen, der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Deliktsgüter sowie aus belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers ergibt.
“Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG), beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus den in den Rapporten der Kantonspolizeien Bern, Zürich und Aargau vom 19. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 27./28. Februar 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Weiter gründe er auf den Umständen der Festnahmen, der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellung von Deliktsgut sowie den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Beschwerdeführers selbst.”
Unter lit. b ist tatbestandsmässig erfüllt, wer trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr- bzw. Führerausweises ein Motorfahrzeug lenkt. Darüber hinaus ist nach den zitierten Entscheiden auch fahrlässiges Führen ohne Berechtigung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
“Des Fahrens ohne Berechtigung macht sich gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Strafbar ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch das fahrlässige Fahren ohne Berechtigung.”
“Subsumtion Auch für die Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die kurzen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. pag. 588, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte den AA.________(Automarke) am 1. März 2017, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein, zumal ihm dieser am 18. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dieser Umstand war dem Beschuldigten mehr als bewusst. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 1. März 2017, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung”
Praxis: Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises wird strafrechtlich verfolgt. Die Entscheidungen zeigen häufige Koinzidenz mit weiteren strafrechtlichen Vorwürfen und mit parallelen administrativen Massnahmen gegenüber dem Führerausweis.
“________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'239.55 entschädigt. II. Es wird festgestellt, dass A.________ am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat: versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________; qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 aStGB) z.N. AL.________; Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) z.N. K.________; Nötigung (Art. 181 StGB) z.N. von L.________; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB); qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG); Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG); Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen durch Rechtsüberholen; durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 669 Tagen (6. Dezember 2022 bis 4. Oktober 2024). IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 31'177.90 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'910.00 (Gebühren: CHF 4'500.00; Haftentscheide: CHF 800.00; Auslagen: CHF 2'610.00 [Gutachter]) trägt der Kanton Bern. V.”
“Theoretische Grundlagen Den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1433 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).”
“Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Un- terlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36l Abs. 1 PolG i.V.m. Art. 36n PolG, der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB, der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EleG und der mehrfachen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen, während sie des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde.”
“Abteilung, vom 16. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.[...] 2.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie - 57 - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Aus- weises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 3.Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 4.-5.[...] 6.Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 120, wovon 134 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 7.Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8.Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 100, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 9.Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10.Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten A._____ wird abgesehen. 11.Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen. 12.-14. [...] 15.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17.”
“Uhr, auf der B._____-Strasse bei C._____ den Personenwagen Ford Transit mit der Kontrollschildnummer SZ ... gelenkt zu haben, obschon ihm die Erteilung eines Führerausweises mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verwei- gert worden sei und er daher nicht berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug zu len- ken. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten als Führen eines Motorfahr- zeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Auswei- ses im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine vorsätzliche Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV vor. So habe der Beschuldigte während dem vorgenannten Vorfall die signalisierte zu- lässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um rechtlich relevante (d.h. nach Ab- zug der Toleranzmarge) 10 km/h überschritten.”
“Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 2'049.55 (inkl. MwSt. und Auslagen; Stundenansatz von Fr. 200.–) geltend (Urk. 63), was angemessen erscheint. Unter Berücksichti- gung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung) ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 18 - 6.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.”
“Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 33 ff. = Urk. 66 S. 33 ff.) 1.Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D7) eingestellt. 2.Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D1); der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (D1, D4, D8, D9, D14 und D15); des mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (D3, D5 und D6); des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (D4); der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (D1); des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D10); des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (D12); des Fahrens ohne Berechtigung (trotz Entzug) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (D17); des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (D11, D13 und D16); - 3 - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversi- cherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG (D12); des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversi- cherung (Halterin) im Sinne von Art. 96 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG (D13) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (D12). 3.Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 18. August 2021. 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5.Auf einen Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13.”
Geplantes und bewusstes Vorgehen (z. B. Beschaffung eines fremden, abgelaufenen Führerausweises; Fahrt zum Zwecke des Angebens) spricht für direkten Vorsatz. Egoistische Beweggründe kommen bei Verstössen gegen Art. 95 SVG häufig vor; im vorliegenden Entscheid lagen solche Beweggründe vor. Dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, hatte sich im genannten Fall neutral ausgewirkt.
“Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Er hat die Tat mehrere Tage im Voraus geplant und sich für die Fahrt einen (abgelaufenen) Führerausweis eines Dritten beschafft. Er hat diese Fahrt nur unternommen, um bei seinen Freunden anzugeben (pag. 67 Z. 268 ff.). Es handelt sich dabei um äusserst egoistische Beweggründe, was bei einem Verstoss gegen Art. 95 SVG jedoch regelmässig der Fall ist. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus.”
“Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Er hat die Tat mehrere Tage im Voraus geplant und sich für die Fahrt einen (abgelaufenen) Führerausweis eines Dritten beschafft. Er hat diese Fahrt nur unternommen, um bei seinen Freunden anzugeben (pag. 67 Z. 268 ff.). Es handelt sich dabei um äusserst egoistische Beweggründe, was bei einem Verstoss gegen Art. 95 SVG jedoch regelmässig der Fall ist. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus.”
Art. 95 schützt die Verkehrssicherheit und den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen. In der Praxis wird die objektive Tatschwere u. a. durch Umstände wie längere Fahrstrecken, Autobahnbenutzung oder begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöht; kurze, nur örtlich begrenzte Fahrten können demgegenüber die Tatschwere mindern.
“Objektive Tatschwere Durch Art. 95 SVG wird einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr geschützt. Hierbei wird fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Andererseits wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95). Der Beschuldigte fuhr die Strecke X.________. Dies entspricht einer Distanz von rund 40 Kilometern. Die Fahrt wurde mehrfach unterbrochen und dauerte von ca. 19:00 Uhr (pag. 62 Z. 64) bis zur Anhaltung des Beschuldigten um 01:05 Uhr (pag. 7). Mit anderen Worten handelte es sich nicht um eine kurze Spritztour, sondern um eine längere Ausfahrt. Dabei lenkte der Beschuldigte den Personenwagen sowohl auf der Autobahn als auch in der Innenstadt, was aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit resp.”
“Dem Beschuldigten 2 und der Beschwerdeführerin scheint die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften offensichtlich nicht besonders wichtig zu sein. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, handelt es sich bei Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG zudem um ein Vergehen und der Beschuldigte 2 hat während der unzulässigen Fahrten am 10. September und 8. Dezember 2020 Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten begangen. Die Beschwerdeführerin selbst bot keine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte 2 nicht mehr mit dem D.________(Fahrzeug) fährt. Diese verfügt selbst über keinen Führerausweis und weist zudem eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis auf. Soweit die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefährdung in Abrede stellt, da der Beschuldigte 2 fähig sei, ein Fahrzeug zu lenken, und es ihm lediglich formell an einem gültigen Führerausweis fehle, sind ihr obige Ausführungen entgegenzuhalten (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG = Vergehen; zudem Geschwindigkeitsüberschreitung bei den Fahrten ohne gültigen Führerausweis). Geschütztes Rechtsgut von Art. 95 SVG ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer Strafbestimmung entgegengewirkt werden (vgl. Bussmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie nur erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV; vgl. ebenso Art. 29 Abs. 1 VZV, wonach eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, wenn Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers bestehen). Damit ist gesagt, dass allein aus dem Verfügen eines gültigen ausländischen Führerausweises nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass die entsprechende Person fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken, und dass eine entsprechende abstrakte Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer von vornherein ausgeschlossen werden kann.”
“Fahren ohne Berechtigung - 75 - Der Beschuldigte wusste genau, dass er nicht über einen Führerausweis verfügte und wollte dennoch um jeden Preis mit dem Auto des Privatklägers "herumfahren" bzw. nach Zürich fahren (statt vieler: Urk. 1/5/8 S. 10 und 11). Der Tatbestand schützt das Rechtsgut der Verkehrssicherheit bzw. die Verkehrsteilnehmenden vor einer abstrakten Gefahr durch Fahrzeuglenker, die das Fahrzeug nicht (genü- gend) beherrschen (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 4 zu Art. 95 SVG). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern noch leicht, als die Fahrt nicht über den Parkplatzbereich des Massnahmezentrums hinausging und somit nur sehr kurz dauerte. Dies lag allerdings nicht am Verantwortungsgefühl des Beschuldigten sondern am Eintreffen der Polizei. Es bestand für die Fahrt keinerlei Notwendig- keit. Subjektiv vermag nichts das objektive Verschulden zu relativieren, zumal der Überfall auf den Privatkläger zentral dem Ziel des Beschuldigten diente, mit des- sen Fahrzeug ohne dessen Einwilligung herumzufahren. Eine Notsituation oder andere achtenswerte Gründe, die ein solches Verhalten gegebenenfalls zu ent- schuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen zu lassen vermöchten, lie- gen nicht vor. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem unmittelbar zuvor begangenen schweren Delikt zum Nachteil des Privat- klägers erscheint es indessen trotz des leichten Verschuldens aus spezialpräven- tiven Gründen nicht mehr adäquat, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen, da – angesichts der wiederholten Delinquenz (siehe nachstehende Erwägung V.”
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG stellt unter Strafe, wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug ohne den dafür erforderlichen Führerausweis führt.
“Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2). Die Norm erfasst Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines Führerausweises für die von ihm gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat (BGer 6B_842/2009 vom 27. November 2009; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art.”
Rechtsfolge/Strafrahmen: Art. 95 Abs. 1 SVG ist als Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB einzustufen; der abstrakte Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Rechtspraxis werden sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen verhängt; diese können – je nach Fallkonstellation – teilweise bedingt oder mit aufgeschobenem Vollzug ausgesprochen werden.
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, in zwei Fällen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, in einem Fall des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie in einem Fall der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils), handelt es sich mit Blick auf die jeweiligen Strafrahmen bei den Tatbeständen des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) um Vergehenstatbestände i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, währenddem das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Übertretungstatbestände i.S.v. Art. 103 StGB darstellen, auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB).”
“Zunächst stellen mit Blick auf die jeweiligen abstrakten Strafrahmen die Vergehenstatbestände des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), welche beide als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen, im Vergleich zu den Übertretungstatbeständen, nämlich dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 geahndet werden, die schwereren Delikte dar. Innerhalb der obgenannten Vergehenstatbestände wiederum erscheint das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises insbesondere mit Blick auf die abstrakte und konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als die schwerwiegendere Straftat. Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen (Anklagefälle 1-5) dieses Delikts strafbar gemacht. Konkret erscheint die Vorgehensweise im Anklagefall 4 als die gravierendste, kam es doch hierbei auf der Autobahn mit regem Verkehrsaufkommen und hohen Geschwindigkeiten zu einem (Auffahr-)Unfall zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen.”
“Kessler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 1. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2022 (DG220139) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 (Urk. 1A/76) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 181 ff.) «Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 3.Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 4.Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 166 Tage durch Haft erstanden sind. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6.Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 120, wovon 134 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 7.Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8.Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. - 3 - 9.Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10.Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten A.”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTDP/78/2021 rendu le 26 janvier 2021 par le Tribunal de police dans la procédure P/18743/2018. Le rejette. Condamne A______ aux frais de la procédure d'appel, en CHF 1'155.-, lesquels comprennent un émolument de CHF 800.-. Arrête à CHF 753.90, TVA comprise, le montant des frais et honoraires de Me B______, défenseure d'office de A______. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant : "Déclare A______ coupable de brigandage (art. 140 ch. 1 CP), de vol (art. 139 ch. 1 CP), d'infractions à la loi fédérale sur les stupéfiants (art. 19 al. 1 let. c et d et 19a ch. 1 LStup), de conduite sous l'emprise de stupéfiants (art. 91 al. 2 let. b LCR) et de conduite sans permis de conduire (art. 95 al. 1 LCR). Acquitte A______ de vol (art. 139 ch. 1 CP - ch. II.3 de l'acte d'accusation), de dommages à la propriété (art. 144 al. 1 CP) et d'usage abusif de permis (art. 97 al. 1 let. b LCR). Condamne A______ à une peine privative de liberté de 10 mois, sous déduction de 17 jours de détention avant jugement (art. 40 CP). Condamne A______ à une amende de CHF 300.- (art. 106 CP). Prononce une peine privative de liberté de substitution de 3 jours. Dit que la peine privative de liberté de substitution sera mise à exécution si, de manière fautive, l'amende n'est pas payée. Révoque le sursis octroyé le 28 juillet 2016 par le Ministère public du canton de Genève à la peine de 30 jours-amende à CHF 30.- le jour, sous déduction d'un jour de détention avant jugement (art. 46 al. 1 CP). Renonce à révoquer les sursis octroyés le 18 avril 2017 et le 18 mai 2018 par le Ministère public du canton de Genève, mais adresse un avertissement à A______ et prolonge les délais d'épreuve d'un an (art. 46 al. 2 CP).”
“Sachverhalts wegen einfa- cher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eventualiter wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Füh- rerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu erklä- ren. 2.In Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschul- digte in Anwendung der einschlägigen Straftatbestände und der anzu- wendenden Strafzumessungsnormen zu einer Busse von Fr. 250.–, eventualiter zu einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen, zu ver- urteilen, wobei die Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemäs- sem Ermessen zu bestimmen sei. 3.In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, soweit eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe angeordnet wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, er- messensweise im Verhältnis 1:1. Für das vorinstanzliche Verfahren seien die Verteidigungskosten zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. - 4 - 6.Es sei der Verteidigung eine angemessene Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse auszurichten.”
Einige Tatvarianten des Art. 95 Abs. 1 SVG (z. B. lit. e; auch lit. b) sind als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB und nicht als Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB qualifiziert. Dies hat Bedeutung für den anwendbaren Strafrahmen und für verfahrensrechtliche Fragen (z. B. die Unmöglichkeit, statt einer Vergehenssanktion bloss eine Busse auszufällen).
“Die ordentlichen Strafrahmen der Tatbestände der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB und des Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG betra- gen jeweils bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14) ist die Geldwäscherei trotz der identi- schen Strafandrohung als das schwerere Delikt zu qualifizieren, weshalb für das Festsetzen der Einsatzstrafe von diesem auszugehen ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen könnten, liegen nicht vor. Die Ausfällung einer Busse für das Strassenverkehrsdelikt, wie - 10 - es der Beschuldigte (ohne weitere Begründung) beantragt (Urk. 43 S. 3), ist nicht möglich, da Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB und nicht eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB ist.”
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, in zwei Fällen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, in einem Fall des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie in einem Fall der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils), handelt es sich mit Blick auf die jeweiligen Strafrahmen bei den Tatbeständen des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) um Vergehenstatbestände i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, währenddem das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Übertretungstatbestände i.S.v. Art. 103 StGB darstellen, auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB).”
Bei kumulierten Taten kann das Gericht die Einzeltaten zu einer Gesamtstrafe zusammenführen, insbesondere mittels Asperation oder durch Festlegung einer Einsatzstrafe, die bei zusätzlichen Delikten erhöht wird. Dabei kann das Gericht weitere Fahrten gedanklich (z. B. durch eine gedankliche Asperation) in die Strafbemessung einbeziehen.
“Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zeitraum nach dem Ersturteil bis zum 28. August 2019 führte die Beschuldigte gemäss den verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz 31 Mal ein Fahrzeug ohne die erforderliche Berechtigung (Ziff. V.7.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878 f.). Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Ausführungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben). Auch hier sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 30 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von ⅓ resultieren als Zwischenresultat 55 Tagessätze Geldstrafe.”
“Der Beschuldigte hat zwei SVG-Delikte begangen, wobei die Strafan- drohung für beide auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet - 13 - (Art. 90 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 SVG). Dabei wiegt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln schwerer, weil sie (eventual)vorsätzlich begangen wurde. Demzu- folge ist zuerst dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann wegen des zusätzlich begangenen (fahrlässigen) Fahrens trotz Entzug des Führerausweises innerhalb des genannten Strafrahmens (vgl. BGE 136 IV 55 ff. Erw. 5.8) ange- messen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskon- form zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).”
Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz unterwegs, muss sie die Voraussetzungen von Art. 42–44 VZV erfüllen; namentlich kann nach einem Jahr Daueraufenthalt die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises unter Auflage einer Kontrollfahrt (Art. 42 Abs. 3bis i.V.m. Art. 44 VZV) eintreten. Die Missachtung dieser Vorgaben kann zur Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG führen. Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich ebenfalls nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar; daneben kommen strafrechtliche Bestimmungen des StGB bzw. der VZV in Betracht (in der Literatur wird für bestimmte Konstellationen Idealkonkurrenz zu Art. 252 StGB angenommen). Subjektiv kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden; Fahrlässigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn ein vermeidbarer Irrtum über die Gültigkeit des Führerausweises vorliegt.
“Die Norm erfasst Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines Führerausweises für die von ihm gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat (BGer 6B_842/2009 vom 27. November 2009; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen. Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer «Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147 Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38). In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art.”
“1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen. Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer «Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147 Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38). In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6.”
Bei kurzen Fahrten (z. B. nur auf einem Parkplatz oder sonst kurz ausgeführter Fahrt) kann das Verschulden nach Art. 95 Abs. 1 SVG als leicht qualifiziert werden; dies kann sich in einer eher niedrigen Einsatzstrafe (weniger Tagessatzstrafen) niederschlagen.
“µg/L) auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatzareal einen Personenwagen lenkte, obschon er nie im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6). Für das Fahren ohne gültigen Führerschein sieht Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Verschulden des Berufungsklägers 1 ist angesichts der kurzen Fahrt sowie der Tatsache, dass er das Fahrzeug grundsätzlich nur auf dem Parkplatzareal lenkte, als leicht zu werten. Die vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten kann daher ohne weiteres bestätigt werden. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Drogeneinfluss ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die vom Berufungskläger 1 ausgewiesene THC-Konzentration lag zwar klar über dem zulässigen Grenzwert, jedoch ist auch diesbezüglich die kurze Fahrt sowie der Umstand, dass das Fahrzeug nur auf dem Parkplatzareal gelenkt wurde, zu berücksichtigten, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. Die vom Strafgericht eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten stimmt mit den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft für entsprechende Fälle überein und erscheint nach dem Gesagten angemessen.”
“Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. ein Kleinmotorrad E-Trotinett gelenkt zu haben, wofür er bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt hätte, worüber er aber zum Tatzeitpunkt nicht verfügt hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was in concreto neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt im Ergebnis ‒ nachdem wiederum keine Veranlassung besteht, von der vorrangig auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen um zehn Tagessätze.”
Bei einer kurzen Fahrt auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz kann das Verschulden beim Fahren ohne gültigen Führerausweis als leicht einzustufen sein; vor diesem Hintergrund sind vergleichsweise milde hypothetische Einsatzstrafen vertretbar.
“µg/L) auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatzareal einen Personenwagen lenkte, obschon er nie im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6). Für das Fahren ohne gültigen Führerschein sieht Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Verschulden des Berufungsklägers 1 ist angesichts der kurzen Fahrt sowie der Tatsache, dass er das Fahrzeug grundsätzlich nur auf dem Parkplatzareal lenkte, als leicht zu werten. Die vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten kann daher ohne weiteres bestätigt werden. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Drogeneinfluss ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die vom Berufungskläger 1 ausgewiesene THC-Konzentration lag zwar klar über dem zulässigen Grenzwert, jedoch ist auch diesbezüglich die kurze Fahrt sowie der Umstand, dass das Fahrzeug nur auf dem Parkplatzareal gelenkt wurde, zu berücksichtigten, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. Die vom Strafgericht eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten stimmt mit den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft für entsprechende Fälle überein und erscheint nach dem Gesagten angemessen.”
Gerichte haben Personen wegen Fahrens verurteilt, obwohl ihr Führerausweis entzogen oder suspendiert war. Dies betrifft nach den Entscheidungen auch das Führen kleinerer Fahrzeuge (z. B. Roller).
“1 CP cum art. 25 CP), de contrainte (art. 181 CP cum art. 25 CP) et de tentative de contrainte (art. 181 CP cum art. 22 al. 1 CP et art. 25 CP), ont été requalifiés par le TP en complicité de prise d’otage. Il est encore reproché à A______ d’avoir, le 25 novembre 2020, vers 02h00, mis à disposition de G______ le véhicule de marque H______/2______, immatriculé VD 3______, alors que ce dernier n’était pas au bénéfice du permis de conduire requis, ce qu'il savait ou aurait dû savoir s'il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances. c. Pour les faits sus-décrits, le TP a reconnu G______ coupable de prise d’otage et l’a acquitté de menaces, de contrainte et de tentative de contrainte à l’égard de E______ et C______. Il l’a reconnu coupable d’infractions aux art. 90 al. 2 et 95 LCR en lien avec sa conduite du véhicule H______. G______ n’a pas appelé de ce jugement qui est donc entré en force en ce qui le concerne. d. Le TP a également reconnu A______ coupable d’infraction à l’art. 95 LCR pour avoir conduit un véhicule à Genève le 23 mai 2021 alors que son permis de conduire avait été suspendu. Ce verdict n’est pas contesté en appel. B. Les faits pertinents suivants ressortent de la procédure : a. Le 7 décembre 2020, E______ a composé le 117 pour appeler la police à deux reprises. À 16h23, elle a fait état de la présence de personnes qui sonnaient avec insistance à la porte de son domicile. Une patrouille s’est rendue sur place et n’a rien constaté. À 16h53, après le départ des policiers, E______ a appelé pour signaler que sa sœur D______ avait été kidnappée par ces mêmes personnes et emmenée dans une [voiture de marque] J______ grise à plaques vaudoises. Les gendarmes sont retournés sur place ; quelques instants plus tard, vers 17h00, alors qu’ils s’entretenaient avec la requérante et sa mère, C______, ils ont été rejoints par D______, en pleurs (B-3). b. Dans leurs plaintes déposées le même jour, C______ et E______ ont expliqué comment, alors qu’elles se trouvaient à leur domicile, au 5ème étage de l’immeuble sis no.”
“Der Beschuldigte lenkte am 15. Oktober 2018 den Roller seiner Lebens- partnerin auf der G._____-Strasse in H._____, als er von der Polizei kontrolliert wurde (Urk. 4/1 S. 1). Als Grund gab er an, dass er ja irgendwie von der Baustelle nach Hause habe kommen müssen (Urk. 4/2 Antwort 3). Er wisse aber schon, dass er wegen des Führerausweisentzugs kein Motorrad fahren dürfe. Dass er nur mit einem Roller und nicht mit einem Auto gefahren ist, entlastet den Be- schuldigten entgegen dem Standpunkt seines Verteidigers nicht (Urk. 63 S. 4; Urk. 93 S. 7). Art. 95 SVG bestraft die Missachtung behördlicher Auflagen, die im abstrakten Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden. Die Grösse des Fahrzeuges ist ebenso wenig von Bedeutung wie eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Auch für diese Handlung ist isoliert betrachtet für das Tatver- schulden eine Strafe im Bereich von einem Monat angezeigt.”
Das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 SVG genügt für sich allein grundsätzlich nicht zur Annahme von Wiederholungs- bzw. Sicherheitsgefährdung. Nach der Rechtsprechung ist zusätzlich von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen; erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit Dritter (insb. der körperlichen Unversehrtheit) bzw. ein akutes Gefährdungsbild, das das Delikt als schweres Vergehen erscheinen lässt.
“Die Vortaten müssen zunächst die erforderliche Schwere aufweisen, d.h. es muss sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. In Bezug auf den abstrakten Strafrahmen stellen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte schwere Vergehen dar, die das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllen. Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen ist, sondern sind auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügen. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist, d.h. ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine mass- gebliche Gefährdung von Drittpersonen kann, wenn sich eine solche nicht bereits aus der Fahrweise ergibt, auch dann vorliegen, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wiegt und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden ist. Das Bundesgericht erachtet dies etwa als gegeben, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21.”
“Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (Forster, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügt. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass damit grundsätzlich zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Er ist aber der Auffassung, ihnen mangle es an der erforderlichen Schwere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 95 Abs. 1 SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche - zumindest abstrakt - das Vortatenerfordernis erfüllen (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und E. 3.9). Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen auszugehen ist, sondern es ist auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genüge. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (vgl.”
Bestehen Anhaltspunkte für eine Fälschung, kann die Polizei den vorgezeigten Führerausweis zur kriminaltechnischen Begutachtung an den zuständigen kriminaltechnischen Dienst übergeben bzw. mitnehmen (vgl. SK2 24 44).
“Sachverhalt A. Am 6. Februar 2024 kam es im Erstaufnahmezentrum B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich C. einen Bruch des Nasen- beins zuzog. Er erstattete gegen A. russischer Staatsangehöriger, Anzeige wegen einfacher Körperverletzung. A. steht zudem in Verdacht, mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Führerauswei- ses zu sein (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). B. Am 21. Juni 2024 wurde A. von der Stadtpolizei Chur zu den SVG- Widerhandlungen befragt. Da er kein Deutsch spricht, wurde ein Dolmetscher bei- gezogen. Vor Beginn der Einvernahme wurde A. einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er ein (erlaubtes) Klappmesser auf sich trug. Auf das Messer angesprochen gab er gemäss Übersetzung des Dolmet- schers an, dass er dieses zu seiner Verteidigung benötige, um damit einen (oder mehrere) Kurden niederzustechen. Im Rahmen der Befragung zu den SVG- Widerhandlungen zeigte er einen russischen Führerausweis vor, welcher zur Be- gutachtung zum kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ver- bracht wurde. Dies weil erste Anzeichen einer Fälschung vorlagen und ihm bereits im März 2024 in D. ein russischer Führerausweis abgenommen worden war, welcher sich später als Totalfälschung herausgestellt hatte. Aufgrund des Um- stands, dass A. während der Befragung sehr laut geworden sei, herumge- schrien und gedroht habe, er würde aufs Dach klettern und hinunterspringen re- spektive sich mit dem Messer in den Hals stechen, wurde der Amtsarzt zur Prü- fung einer fürsorgerischen Unterbringung beigezogen.”
“Sachverhalt A. Am 6. Februar 2024 kam es im Erstaufnahmezentrum B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich C. einen Bruch des Nasen- beins zuzog. Er erstattete gegen A. russischer Staatsangehöriger, Anzeige wegen einfacher Körperverletzung. A. steht zudem in Verdacht, mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Führerauswei- ses zu sein (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). B. Am 21. Juni 2024 wurde A. von der Stadtpolizei Chur zu den SVG- Widerhandlungen befragt. Da er kein Deutsch spricht, wurde ein Dolmetscher bei- gezogen. Vor Beginn der Einvernahme wurde A. einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er ein (erlaubtes) Klappmesser auf sich trug. Auf das Messer angesprochen gab er gemäss Übersetzung des Dolmet- schers an, dass er dieses zu seiner Verteidigung benötige, um damit einen (oder mehrere) Kurden niederzustechen. Im Rahmen der Befragung zu den SVG- Widerhandlungen zeigte er einen russischen Führerausweis vor, welcher zur Be- gutachtung zum kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ver- bracht wurde. Dies weil erste Anzeichen einer Fälschung vorlagen und ihm bereits im März 2024 in D. ein russischer Führerausweis abgenommen worden war, welcher sich später als Totalfälschung herausgestellt hatte. Aufgrund des Um- stands, dass A. während der Befragung sehr laut geworden sei, herumge- schrien und gedroht habe, er würde aufs Dach klettern und hinunterspringen re- spektive sich mit dem Messer in den Hals stechen, wurde der Amtsarzt zur Prü- fung einer fürsorgerischen Unterbringung beigezogen.”
Bei den hier relevanten Taten sind die Fassungen von Art. 95 Abs. 1 SVG zum jeweiligen Tatzeitpunkt (z. B. 1. August 2016) und eine spätere Fassung (z. B. 1. September 2017) zu vergleichen. Im vorliegenden Vergleich ergab sich, dass die neuere Fassung des SVG für den Beschuldigten nicht milder ist.
“Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; vgl. oben E. II. 1.26), von Februar 2016 bis Mai 2017 (Lagern von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.) bzw. von September 2016 bis April 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 5 ff.) begangen. Für die Beurteilung der entsprechenden Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden Normen (potenziell) relevant respektive zu prüfen: Art. 10, 19, 22, 24 f., 34, 40, 42 - 44, 47, 49, 64 Abs. 1 lit. a, 66a Abs. 1 lit. l und Abs. 2, 135 Abs. 1, 260ter Ziffer 1, 369 StGB in den Fassungen vom 1. Juli 2016 bzw.1. Januar 2018; Art. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019; sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in den Fassungen vom 1. August 2016 bzw. vom 1. September 2017 (oder einer jüngeren Fassung). Der Vergleich der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen ergibt, unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.3), dass die neue Fassung des StGB vom 1. Januar 2018, des AQ/IS-Gesetzes vom 1. Januar 2019 sowie des SVG vom 1. September 2017 (oder eine entsprechende jüngere Fassung) für den Beschuldigten insgesamt nicht milder sind als das im Tatzeitraum geltende Recht.”
“Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; vgl. oben E. II. 1.26), von Februar 2016 bis Mai 2017 (Lagern von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.) bzw. von September 2016 bis April 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 5 ff.) begangen. Für die Beurteilung der entsprechenden Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden Normen (potenziell) relevant respektive zu prüfen: Art. 10, 19, 22, 24 f., 34, 40, 42 - 44, 47, 49, 64 Abs. 1 lit. a, 66a Abs. 1 lit. l und Abs. 2, 135 Abs. 1, 260ter Ziffer 1, 369 StGB in den Fassungen vom 1. Juli 2016 bzw.1. Januar 2018; Art. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019; sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in den Fassungen vom 1. August 2016 bzw. vom 1. September 2017 (oder einer jüngeren Fassung). Der Vergleich der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen ergibt, unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.3), dass die neue Fassung des StGB vom 1. Januar 2018, des AQ/IS-Gesetzes vom 1. Januar 2019 sowie des SVG vom 1. September 2017 (oder eine entsprechende jüngere Fassung) für den Beschuldigten insgesamt nicht milder sind als das im Tatzeitraum geltende Recht.”
In der Praxis erscheint Art. 95 Abs. 1 SVG wiederholt in Urteilsdispositiven zusammen mit anderen Straf- und Verkehrsbestimmungen (z. B. Bestimmungen des StGB oder des Betäubungsmittelgesetzes). Art. 95 Abs. 1 wird dabei regelmässig als einer von mehreren tatbestandlichen Vorwürfen berücksichtigt und kann in die Bildung einer Gesamtstrafe einfliessen.
“August 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Auf die Berufung der Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch be- treffend Dossier 1) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4.Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, - 49 - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). 2.Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.”
“(nachfolgend: Beschuldigter) in Abwesenheit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 139 Tagen), zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- je als Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 7. September 2022 und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 26. Mai 2020 verurteilt; dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 245 Ziff. 2 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 292 StGB, Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 323 Ziff. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagepunkts 2 von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen und das gemäss Anklagepunkt 2 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren wurde zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Zivilforderung der Garage Strub AG auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände befunden und das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Ziff. 5 und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Endlich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr.”
“Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug des Strafrestes von 243 Tagen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 846 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie - 4 - mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.– und mit einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.”
“8 Gramm Marihuana und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018) am 22.05.2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.2. AKS vom 28.09.2018) 11. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 23.10.2017 bis 29.05.2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain (Ziff. I. A. 5.3. AKS vom 28.09.2018) am 26.01.2019 und 30.04.2019 in Biel durch den Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch und Kokain (Ziff. I. 6. AKS vom 25.06.2019) 12. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel (Ziff. I. A. 6. AKS vom 28.09.2018) und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b und lit. o, 106, 122, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 186, 303 Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 ff. StPO verurteilt: Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 165 Tagen (27.04.2017-23.05.2017, 25.01.2019-26.01.2019 und 30.04.2019-12.09.2019) werden im Umfang von 165 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32'911.70 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 28'061.90, insgesamt bestimmt auf CHF 60'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 45'692.85). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 59'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 44'692.85). Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.”
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war.”
“________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________; der Sachbeschädigung, begangen am 20.09.2017, zirka 09:00 Uhr, in H.________ (Ortschaft), I.________strasse, Regionalgefängnis, Wartezelle 00.020; der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt, am 19.09.2017 und früher, in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________; der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 12.10.2017, zirka 15:10 Uhr und früher, in H.________ (Ortschaft), J.________strasse, und anderswo; am 02.11.2018, zirka 18:30/18:35 Uhr sowie früher und später, in H.________ (Ortschaft), K.________strasse, Tankstelle L.________ (Geschäft), und anderswo; und in Anwendung der Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 63, Art. 135 Abs. 1bis, Art. 144, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB Art. 426 ff. StPO, Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs.1 BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt: Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen werden im Umfang von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'400.00 und Auslagen von CHF 29'289.30, insgesamt bestimmt auf CHF 45’689.30. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [Entschädigung amtliche Verteidigung] V. Weiter wird verfügt: Dem Beschuldigten wird, verbunden mit der ambulanten Massnahme, die Weisung erteilt, sich regelmässig, mindestens alle 2 Monate, einer Kontrolle der Drogenabstinenz zu unterziehen. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie weitere damit zusammenhängende Gegenstände (z.”
Beim Fahren ohne Berechtigung geht der Tatbestand von einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit aus; für die Beurteilung des Grundtatbestands ist vornehmlich das Ausmass dieser abstrakten Gefahr massgeblich. Eine konkrete Gefährdung Dritter wirkt sich dagegen bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand aus und kann — je nach Lage — zusätzlich andere Straftatbestände erfüllen.
“_____ lenk- te, womit er eine relativ lange Strecke zurücklegte. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Fahrt wiederum nach dem Ausgang stattfand und der Beschuldigte nicht allein im Fahrzeug war, sondern noch weitere Personen mit sich führte (Urk. 51 S. 19). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Auch wenn der Beschuldigte ohne Führerschein gefahren sei, bedeute dies noch nicht automatisch eine Gefährdung. Der Beschuldigte habe nach wie vor Auto fahren können, nur habe er dies eben nicht dürfen (Urk. 66 Rz. 30). Dieser Rüge ist zu entgegnen, dass der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung davon ausgeht, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechti- gung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Ver- kehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (B USSMANN, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 4 zu Art. 95 SVG). Strafzumes- sungsrelevant ist somit einzig das Ausmass der abstrakten Gefahr für die Ver- kehrssicherheit, welche durch die unternommene Fahrt ohne Berechtigung ge- schaffen wurde. Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung von Beifah- rern oder anderen Verkehrsteilnehmern während der betreffenden Fahrt wäre hingegen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wenn nicht gar ein anderer Tatbestand des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt wäre. Für die Strafzumessung kann der Beschuldigte folglich nichts daraus ableiten, dass es während seiner Au- tofahrt vom 9. März 2018 zu keiner (konkreten) Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer kam. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und kein nachvollziehbarer legitimer Grund für die Fahrt ersichtlich ist. Letztlich setzte er sich schlicht darüber hinweg, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Re- lativierung durch die subjektive Tatschwere.”
Vorsatz und Schuld: Nach den zitierten Entscheiden erfüllt bewusstes Lenken eines Fahrzeugs trotz entzogenen oder nicht vorliegenden Führerausweises den subjektiven und objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG. In den konkreten Fällen war dem Lenker die Entziehung bzw. das Nichtvorhandensein des Fahrausweises bewusst, und Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschlussgründe wurden nicht festgestellt. Die Schuldfähigkeit wurde in den Entscheidungen ebenfalls bejaht.
“Subsumtion Auch für die Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die kurzen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. pag. 588, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte den AA.________(Automarke) am 1. März 2017, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein, zumal ihm dieser am 18. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dieser Umstand war dem Beschuldigten mehr als bewusst. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 1. März 2017, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung”
“Dass sie zudem in der Lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug (Urk. 58) kein weiteres Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet werden musste. Daran ist zu erkennen, dass es der Beschuldigten möglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. An der Schuldfähigkeit der Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel. III. Schuldpunkt 1.Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu Recht wegen Fahrens ohne Berechtigung (Urk. 31 S. 3-5). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, am 4. Februar 2022 in C._____ einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl ihr der Fahrausweis im Jahr 2016 aus medizinischen Gründen entzogen worden war (vgl. Urk. 8 S. 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 62 S. 3 f.). Das Geständnis der Be- schuldigten deckt sich denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 10). Damit ist der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ohne Weiteres erfüllt. Soweit sich die Beschuldigte (sinngemäss) auf einen Notstand be- ruft, macht sie offensichtlich keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend, welche sie ausnahmsweise zur Missachtung des Fahrausweiserfordernisses hätte berechtigen können. Sinngemäss vertrat sie - 7 - diesen Standpunkt auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 62 S. 3 ff.; Prot. III S. 3 ff.). 2.Die Einwände der Beschuldigten richten sich im Wesentlichen gegen den Entzug des Fahrausweises selbst bzw. die ihr zur Wiedererlangung des Fahraus- weises vom Strassenverkehrsamt gemachten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen. Die Beschuldigte macht weiter geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen zu sein. Die Fortdauer des Fahrausweisentzugs sei ein unverhältnismässiger behördlicher Eingriff in ihre privaten Verhältnisse.”
“ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5.Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 27 - 3.Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1.Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2.Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen.”
In den vorliegenden Fällen ist Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis mehrfach dokumentiert; in einem Fall trat dies gleichzeitig mit dem Fehlen einer Haftpflichtversicherung auf. Zudem finden sich in den Akten mehrfache polizeiliche Kontrollen und frühere Verurteilungen wegen Führen ohne Ausweis.
“5 au préjudice de Lésé_7 Plainte du 26 juillet 2021 8.1 à U.________ et en tout autre endroit 8.2 d’une date indéterminée au 17 août 2021 8.3 emportant sans droit six vélos électriques échangés ensuite contre des stupéfiant, pour un total supérieur à CHF 300.-. Pas de plaignants identifiés III. Vol (art. 139 ch. 1 CP) subs. appropriation illégitime (art. 137 ch. 1 CP) 1.1 à U.________, rue [eee] 7, 1.2 emportant sans droit trois paquets de billets de loterie 1.3 au préjudice la Loterie romande Pas de plainte IV. Vol d’usage (art. 94 LCR) et conduite sans autorisation (95 al. 1 LCR) 1.1 à U.________, à la hauteur de la rue [hhh], sur une place de stationnement 1.2 le 7 juin 2020 1.3 soustrayant, sans droit et dans le dessein d’en faire usage, le véhicule de marque Peugeot 106, immatriculé NE-[111] appartenant à Lésé_8, d’une valeur de CHF 3'140.- 1.4 conduisant le véhicule jusqu’à W.________, sans être au bénéfice d’un permis de conduire valable. 1.5 au préjudice de Lésé_8 Plainte du 8 juin 2020 V. Conduite sans permis (art. 95 al. 1 LCR) et sans assurance RC (art. 96 al. 2 LCR) 1.1 à U.________ et tout autre lieu 1.2 entre le 24 septembre 2020 et le 17 août 2021 1.3 circulant à plusieurs reprises au guidon de son motocycle Honda X11, noir, alors qu'il n'était pas au bénéfice d'un permis de conduire valable 1.4 tout en étant dépourvu d’assurance RC VI. Infraction LArm (art. 33 LArm) 1.1 à U.________, rue [iii], 1.2 d’une date indéterminée et le 4 décembre 2020, 1.3 acquérant et détenant sans droit un Nunchaku (arme interdite) VII. Usage abusif de permis de plaques de contrôle (art. 97 al. 1 let. g LCR) 1.1 A T.________, rue des [jjj] 1.2 entre le 21 avril 2021 et le 4 mai 2021 1.3 emportant sans droit dans le but d’en faire usage les plaques de scooter [222] 1.4 au préjudice de Lésé_9 Plainte du 5 mai 2021 2.1 A U.________, ruelle [kkk] 2.2 entre le 10 août 2021 et le 17 août 2021 2.3 emportant sans droit dans le but d’en faire usage les plaques de scooter [333] 2.4 au préjudice de Lésé_10 Plainte du 24 août 2021 VIII.”
“Ihm wurde im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im Kanton Zürich erteilt. Er besuchte die obligatorischen Schulen im Kanton Zürich. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Bereits in den Jahren 2005 bis 2012 musste er sechs Mal wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehens gegen das BetmG, Hehlerei, Diebstahls und diversen Verkehrsdelikten verurteilt werden. Daraus resultierten Bussen, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden sowie Geldstrafen von insgesamt 190 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.–. Die Strafbefehle sind mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. - Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A mit Strafbefehl vom 11. Juni 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.–. Gleichzeitig wurde die bedingt vollziehbare Geldstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2011 in dem Sinne widerrufen, als dass diese zu begleichen war. - Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. September 2015 wurde A wegen vorsätzlichen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2017 wurde A wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. - Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 3.”
“Der Berufungskläger wurde in den Jahren 2013 bis 2018 neben zwei weiteren Schuldsprüchen in insgesamt sieben Urteilen einschlägig verurteilt. So wurde er ein Mal wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, drei Mal wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, zwei Mal wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, ein Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und zwei Mal wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB schuldig gesprochen (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff.). Einige der entsprechenden Strafbefehle wurden beigezogen (Akten S. 317 ff. und 332 ff.). Vorliegend von Interesse ist insbesondere der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16. Juli 2014, mit welchem der Berufungskläger unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt wurde. Gemäss diesem Strafbefehl wurde der Berufungskläger mehrmals polizeilich kontrolliert und konnte jeweils keinen gültigen Führerausweis vorweisen; bei einer Kontrolle weigerte er sich, seinen Namen anzugeben bzw. gab er einen falschen Namen an. Zudem wollte der Berufungskläger im Jahre 2013 bei der dafür zuständigen Behörde einen gefälschten Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen (Akten S.”
Praxis: Art. 95 Abs. 1 SVG wird in der Rechtsprechung häufig zusammen mit anderen Verkehrs- oder sonstigen Delikten festgestellt; die Entscheide weisen wiederholt mehrere Anklageziffern mit Art. 95 Abs. 1 SVG und weiteren Straftatbeständen auf. In den Urteilen erfolgt regelmässig eine Gesamtabrechnung der Sanktionen (z. B. Freiheits- und Geldstrafen, Bussen).
“Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch tritt zu den von der Vorinstanz ausgesprochenen, mit heuti- gem Beschluss rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV hinzu. - 21 - V. Strafzumessung”
“Sachverhalt ab Seite 399 BGE 148 IV 398 S. 399 A. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten (unter Anrechnung von 1'247 Tagen ausgestandener Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wurde abgewiesen. Am 16. Oktober 2020 meldeten A. und am 19. Oktober 2020 die Bundesanwaltschaft Berufung gegen das Urteil an. B. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Juli 2021 wurde A. statt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) verurteilt und es wurden die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) bestätigt. Die Freiheitsstrafe wurde auf 65 Monate reduziert (unter Anrechnung von 1'520 Tagen ausgestandener Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft).”
“Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Januar 2021 (DG200148) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2020 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 42ff) 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, − der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV. - 3 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 162 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.”
“Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in begründeter Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Gegen diesen Beschluss kann Berufung gemäss Ziffer 11 des nachfolgen- den Erkenntnisses erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 18 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 39 Abs. 1 und 3 VRV und Art. 18 Abs. 3 SSV; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV; - 3 - − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 218 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgescho- ben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 69'390.– (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird im Umfang von Fr. 8'000.– als unrecht- mässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen und im Mehrbetrag primär zu Deckung der Geldstrafe sowie der Busse und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl.”
“Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zudem schuldig zu sprechen − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. III. Strafzumessung”
Art. 95 Abs. 1 SVG schliesst die Ahndung von Fahruntersuchungen bei jugendlichen Tätern nicht aus; auch wenn aufgrund des Alters kein Führerausweis ausgestellt wurde oder das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht ist, kann die Tatbestandsverwirklichung nach Art. 95 Abs. 1 SVG verwirklicht und verfolgt werden.
“________, le projetant à terre et continuant de le frapper du pied en direction de la tête, alors que la victime était au sol sans défense, commettant ainsi des lésions corporelles simples (art. 123 CP), subsidiairement des voies de fait (art. 126 CP). […] 4. 19 août 2017, à 01h45, à Z.________, étant sous influence de l’alcool (0.66 ‰), créant du scandale, menaçant de retrouver les agents de police intervenant afin de leur régler leur compte, traitant lesdits agents, notamment de « connards », « bâtards, « fils de pute », « flics de merde », « enculés », « pédés », qu’il « enculait leurs mères », et frappant au visage, avec les poings, lesdits agents de police, commettant ainsi des violences ou menaces contre les autorités et les fonctionnaires (art. 285 CP), des injures (art. 177 CP), du scandale en état d’ivresse (art. 37 CPN), ainsi que de la désobéissance à la police (art. 45 CPN). 5. Août 2017, à Z.________, conduisant un véhicule Audi A5 noir, immatriculé NE XXXXXX alors qu’il n’a pas de permis de conduire, n’ayant pas l’âge requis, commettant ainsi une conduite d’un véhicule sans permis (art. 95 al. 1 LCR). 6. Dans la nuit du 23 au 24 septembre 2017, vers les 00h30, (…), lors de la Fête des Vendanges, frappant d’un coup de boule au visage Y.________ – qui urinait à proximité du groupe dans lequel se trouvait le prévenu –, puis quelques 10 minutes plus tard, d’un coup de poing au visage, le premier coup provoquant une hémorragie cérébrale, nécessitant une hospitalisation à l’Hôpital de l’Ile (Berne) et une opération d’urgence, commettant ainsi une mise en danger de la vie d’autrui (art. 129 CP), subsidiairement des lésions corporelles graves (art. 122 CP). 7. Le 6 janvier 2018 aux environs de 03h00 et 04h00, (…), à V.________ […] a. Donnant un violent coup de poing au visage de B.________ le faisant chuter au sol. Ensuite, assénant un violent coup de pied à l’arrière de la tête de B.________, alors que ce dernier était à terre, lui faisant perdre connaissance quelques secondes, commettant ainsi des lésions corporelles simples (art. 123 CP).[…] 10. A une date et un lieu indéterminés, utilisant un pistolet de type Softair depuis un balcon, tirant en direction d’une autre maison, commettant ainsi des infractions à la LArm (art.”
Wiederholte Taten im Sinn von Art. 95 Abs. 1 SVG wurden in der Rechtsprechung als mehrere, gesondert angeklagte Tatbegehungen behandelt; wiederholtes unberechtigtes Führen/Entwenden eines Fahrzeugs kann demnach in mehreren strafrechtlichen Anklagepunkten verfolgt werden.
“Au- gust 2019, am 1. Februar 2020 und am 25. März 2020 das jeweilige Fahr- zeug seiner damaligen Freundin vorsätzlich gegen ihren Willen zum Ge- brauch entwendet. - Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5, 1.6.6, 1.6.7): Der Beschuldigte lenkte am”
“Anbau/Ernte, Jah- resende 2013) − mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklage lit. F; nur Jahr 2013) − Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG (Anklage lit. F, Dossier-Nr. ND 5) 2. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB (Anklage lit. A; Dossier-Nr. HD) − mehrfache Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. A und C; Dossier-Nr. HD) − mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. B; Dossier-Nr. HD) − falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (Anklage lit. G; Dossier-Nr. ND 5) − unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB (Anklage lit. D; Dossier-Nr. ND 3), − Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anklage lit. E; Dossier-Nr. ND 1; 2. Anbau 2014) − mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklage lit. F; Dossier-Nr. ND 2, 4 und 5; Zeitraum von 15. Januar 2014 bis 5. Mai 2017) 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind. - 3 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2019 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Bülach lagernden Gegenstände: − Konkursprotokoll A._____ vom 28.10.2011, − 1 Ordner A._____ (Protokoll/Inventar), − 1 Ordner A._____ (Forderungen/Koll), − 1 Ordner Buchhaltung / GJ 01.10.2007-30.09.2008, − 1 Ordner Buchhaltung / GJ 01.10.2008-30.09.2009, − 1 Ordner B1._____ GmbH / Kasse / 4. Quartal 2009 (Belege), − 1 Ordner B1._____ GmbH / Kasse / 1. Quartal 2010 (Belege), − 1 Ordner B1._____ GmbH / Kasse / 2. Quartal 2010 (Belege), − 1 Ordner B1.”
Schwere Umstände — etwa wiederholtes oder lang andauerndes Fahren ohne Berechtigung verbunden mit erheblichen Verkehrsregelverletzungen oder Gefährdungen — sowie das Fehlen einer verifizierbaren ausländischen Fahrerlaubnis erhöhen nach der Rechtsprechung den Unrechtsgehalt des Tatbestands. In solchen Fällen kann dies die Verhängung von Freiheitsstrafen rechtfertigen (konkrete Entscheide nennen etwa Einzelstrafen von 15 Monaten bzw. 15 Tagen).
“Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 7 des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, wofür er gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein in einem Zeitraum von ca. 18 Stunden mit einem ge- - 40 - stohlenen hochmotorigen Personenwagen in der Schweiz lange Strecken zurück- legte, wobei er sich zudem schwerste Verkehrsregelverletzungen zu Schulden kommen liess, bis er schliesslich von der Polizei gestoppt werden konnte. Das Verschulden erscheint erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus offenkundig ego- istischen Motiven, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelati- vierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestell- te, mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner schweren psychi- schen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf keinesfalls leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe.”
“vorgesehen (VBRS-Richtlinien S. 9). Der Beschuldigte 1 wurde rechtskräftig des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt. Der Beschuldigte lenkte im Juni 2017 einen Personenwagen, ohne über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu verfügen. Er selber behauptet, er habe den irakischen Führerausweis, was jedoch nicht verifiziert werden konnte. Nach Ansicht der Kammer liegt der Unrechtsgehalt daher höher, als bei einer Person, welche effektiv einen ausländischen Führerausweis besitzt. Daher erachtet auch die Kammer eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Asperiert mit einem Faktor von 2/3 sind damit 10 Tage Freiheitstrafe anzurechnen.”
“Für das schwerste Delikt, den Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, ist vorliegend zweifellos eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen entsprechender Tätigkeiten im ganzen Tatzeitraum gelten insofern als eine Tatbegehung (vgl. oben E. II. 1.3.3) Es stellt sich die Frage, ob für die beiden weiteren Delikte gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder je eine Geldstrafe zu verhängen ist. In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes steht, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. Zudem sind die 38 Gewaltdarstellungen mit Videos und Fotos, die in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein, Verstümmelungen etc.) zeigen, grauenhaft, ausserordentlich brutal und für normal-empathische Menschen unerträglich. Besonders verstörend wirken die Hinrichtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern (vgl. AKS Ziffer 5 - 5.2.5; Urteil SK.2020.11 E. 4.1 und 4.4.5). Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung wiederum fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht (vgl.”
An vereinbarten Grenzposten im Sinne des Rahmenabkommens dürfen schweizerische Grenzbeamte die Fahrberechtigung von einreisenden Personen kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 (insbesondere lit. b) sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. In staatsübergreifenden Verfahren ist Art. 95 Abs. 1 wiederholt als einschlägige Strafbestimmung in Auslieferungs- bzw. Vollstreckungskontexten erwähnt worden.
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Laufenburg, an welcher der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert wurde, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet. Stossen die schweizerischen Grenzbeamten bei ihrer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen Ausstattung eines einreisenden Fahrzeuges am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten auf verbotene Zubehörteile, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Verweis auf das Urteil 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, gehört es nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SKV (auch) zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Strafverfolgung einzuleiten (und, wie im vorliegenden Fall, die ihnen durch den Kanton Aargau übertragenen polizeilichen Aufgaben selbständig auszuführen; vgl. Art. 97 ZG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 der vorerwähnten Verwaltungsvereinbarung). Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit der enge Zusammenhang des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens mit dem bevorstehenden Grenzübertritt ohne Weiteres gegeben. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des (strafprozessualen) Legalitätsprinzips geltend macht, ist eine solche weder hinreichend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht.”
“Regeste Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).”
“S. 2). In Deutschland erwartet ihn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von gesamthaft mehr als 9 Monaten. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die Auslieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Was den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer bagatellisierten Strassenverkehrsdelikte anbelangt, derer er in Deutschland schuldig gesprochen wurde (s. supra lit. A und E), sei ihm ergänzend die entsprechende Strafbestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) entgegengehalten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Soweit der Beschwerdeführer die Auslieferungshaft als unverhältnismässig erachtet, weil aus seiner Sicht keine Fluchtgefahr bestehe oder ihr mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden könne, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.”
Praxishinweis: Die in Art. 95 Abs. 1 SVG geregelten Tatbestände können in Strafverfahren gemeinsam mit Vorwürfen wie der Nichtabgabe von Ausweis oder Kontrollschildern (Art. 97 SVG) oder weiteren Verkehrs- und Strafdelikten beurteilt werden; in den zitierten Entscheidungen treten diese Tatbestände zusammen in den Urteilsgründen auf.
“E. 1.3). Vorliegend sind die Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinde- rung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, die Verweisung der Zivilklagen des Privatklägers B. und der Privatklä- gerin C ._ auf den Zivilweg sowie die Abweisung einer ausseramtlichen Ent- schädigung für die Vertretung der Adhäsionskläger nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
“[…]" wird in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 geändert und hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert: A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der vom 30. Januar 2020 bis zum 5. Januar 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 342 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 48 Abs. 4 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.”
Das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne erforderlichen Führerausweis erfüllt den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG (insbesondere lit. e) und kann strafrechtlich verfolgt werden.
“Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) begangen zwischen dem”
“Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2021 anklagegemäss der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB und des Überlassens eines Mo- torfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung eines Tagessatzes als durch Haft geleistet und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 41). Die Verteidigung meldete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 36 f.) und reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 43 und 40/2).”
Eine im Ausland bereits ausgesprochene Suspendierung des Führerausweises kann nach den vorliegenden Unterlagen dazu führen, dass das Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz den Tatbestand von Art. 95 SVG erfüllt, wenn trotz der Suspendierung gefahren wurde.
“Le recourant conclut à l'annulation de l'ordonnance précitée et à ce que sa détention provisoire ne soit prolongée que d'un mois, subsidiairement de deux mois. B. Les faits pertinents suivants ressortent de la procédure : a. A______, ressortissant français né en 1986, a été placé en détention provisoire par ordonnance du TMC du 24 juillet 2023 jusqu'au 22 septembre suivant, soit pour deux mois. b. Il a été arrêté le 21 juillet 2023 lors de son entrée en Suisse, en provenance de D______ [France], avec E______ et F______, au volant d'un fourgon sur lequel avaient été apposées des plaques non destinées audit véhicule et déclarées volées en France le 4 octobre 2021. c. Il est prévenu d'actes préparatoires délictueux (art. 260bis al. 1 let. d et e CP), de tentative de brigandage (art. 140 CP cum 22 CP), de tentative de violation de domicile (art. 186 CP cum 22 CP), de tentative de séquestration (art. 183 CP cum 22 CP), d'infraction à l'art. 33 LArm, de conduite sans autorisation (art. 95 LCR), d'usage abusif de permis ou de plaques (art. 97 LCR), de faux dans les certificats (art. 252 cum 255 CP) et de contravention à l'art. 99 LCR. Il est soupçonné d'avoir, à Genève, dans la nuit du 24 au 25 juin 2023, de concert avec F______ et E______, ainsi que des individus non identifiés à ce jour, tenté de pénétrer sans droit dans la villa sise chemin 1______ no. ______ à G______ [GE], dans le but de maitriser par la force ses occupants en les privant de leur liberté de mouvement, puis d'y dérober des objets et valeurs, étant précisé que seule la présence d'un chien à proximité de la villa les a empêchés de passer à l'acte. Dans le fourgon utilisé ont été retrouvés des gants, un cache cou et masque facial, des serre-câbles, dont certains montés façon "menottes", un pied-de-biche, une massette, une caméra filaire, des rouleaux de scotch, un bidon de 5 litres d'eau de javel, ainsi que des armes interdites (un pistolet soft air et un spray de type CS). Il lui est encore reproché d'avoir, à Genève, le 21 juillet 2023, circulé au volant du fourgon susmentionné alors que son permis de conduire français était suspendu depuis le 31 mars 2023 et sans être porteur du permis de circulation du véhicule, et de s'être légitimé avec un permis de conduire belge falsifié, dans le but de tromper les autorités sur sa capacité à conduire des véhicules automobiles.”
Bei wiederholten Verstössen gegen Art. 95 Abs. 2 (Fahren mit abgelaufenem Probeausweis) kann — insbesondere bei Vorstrafen für gleichgelagerte Delikte — zusätzlich zur Busse eine Tagessatz-/Tagegeldstrafe in erhöhter Höhe verhängt werden; so wurde im angegebenen Entscheid verfahren. Eine allgemeine Aussage, dass stets «statt oder zusätzlich» eine Ersatzstrafe anzuwenden sei, würde die Entscheidung übertreiben und ist nicht durch die Quelle gedeckt.
“Pour des motifs de prévention générale et spéciale, seule une peine privative de liberté, complémentaire à celle du 9 novembre 2020, entre donc en considération pour les infractions qui en sont passibles. L'infraction de lésions corporelles est abstraitement la plus grave, ce qui doit conduire à prononcer, en tenant compte des éléments à charge et à décharge, une peine de base de deux mois. Par le jeu du concours, il convient ensuite de l'aggraver de 15 jours pour la violation de domicile (peine théorique : un mois), puis d'un mois supplémentaire pour le vol d'usage (peine théorique : deux mois) et d'un mois supplémentaire pour l'entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (peine théorique : deux mois). La peine privative de liberté sera ainsi fixée à 4 mois et 15 jours pour les infractions susmentionnées et le jugement entrepris réformé dans ce sens. L'appelant s'est rendu coupable, à deux reprises, les 4 et 10 octobre 2018, de conduite d'un véhicule automobile alors que le permis de conduire à l'essai était échu (art. 95 al. 2 LCR), infraction passible uniquement d'une peine pécuniaire. Il avait été condamné à plusieurs reprises, par le passé, pour des infractions similaires, soit une conduite sans le permis de conduire requis (art. 95 al. 1 let. a LCR) et l'accomplissement non autorisé d'une course d'apprentissage (art. 95 al. 1 let. d LCR). C'est également ce type d'infractions qui a conduit aux sanctions des 9 septembre et 9 novembre 2020. Dans ce contexte, il y a lieu d'estimer que, si ces infractions avaient été jugées en même temps que celles du 9 septembre 2020, une peine d'ensemble de 160 jours-amende aurait été infligée, soit une aggravation de 20 jours-amende par occurrence (peine théorique pour chacune d'entre elles : 30 jours-amende). Une peine additionnelle de 40 jours-amende à CHF 30.- le jour sera ainsi prononcée dans le cadre de la présente procédure, le jugement devant être modifié sur ce point. Le premier juge a sanctionné d'une amende de CHF 200.- les autres infractions, soit la violation des devoirs en cas d'accident sanctionnée par l'art.”
“Pour des motifs de prévention générale et spéciale, seule une peine privative de liberté, complémentaire à celle du 9 novembre 2020, entre donc en considération pour les infractions qui en sont passibles. L'infraction de lésions corporelles est abstraitement la plus grave, ce qui doit conduire à prononcer, en tenant compte des éléments à charge et à décharge, une peine de base de deux mois. Par le jeu du concours, il convient ensuite de l'aggraver de 15 jours pour la violation de domicile (peine théorique : un mois), puis d'un mois supplémentaire pour le vol d'usage (peine théorique : deux mois) et d'un mois supplémentaire pour l'entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (peine théorique : deux mois). La peine privative de liberté sera ainsi fixée à 4 mois et 15 jours pour les infractions susmentionnées et le jugement entrepris réformé dans ce sens. L'appelant s'est rendu coupable, à deux reprises, les 4 et 10 octobre 2018, de conduite d'un véhicule automobile alors que le permis de conduire à l'essai était échu (art. 95 al. 2 LCR), infraction passible uniquement d'une peine pécuniaire. Il avait été condamné à plusieurs reprises, par le passé, pour des infractions similaires, soit une conduite sans le permis de conduire requis (art. 95 al. 1 let. a LCR) et l'accomplissement non autorisé d'une course d'apprentissage (art. 95 al. 1 let. d LCR). C'est également ce type d'infractions qui a conduit aux sanctions des 9 septembre et 9 novembre 2020. Dans ce contexte, il y a lieu d'estimer que, si ces infractions avaient été jugées en même temps que celles du 9 septembre 2020, une peine d'ensemble de 160 jours-amende aurait été infligée, soit une aggravation de 20 jours-amende par occurrence (peine théorique pour chacune d'entre elles : 30 jours-amende). Une peine additionnelle de 40 jours-amende à CHF 30.- le jour sera ainsi prononcée dans le cadre de la présente procédure, le jugement devant être modifié sur ce point. Le premier juge a sanctionné d'une amende de CHF 200.- les autres infractions, soit la violation des devoirs en cas d'accident sanctionnée par l'art.”
“Pour des motifs de prévention générale et spéciale, seule une peine privative de liberté, complémentaire à celle du 9 novembre 2020, entre donc en considération pour les infractions qui en sont passibles. L'infraction de lésions corporelles est abstraitement la plus grave, ce qui doit conduire à prononcer, en tenant compte des éléments à charge et à décharge, une peine de base de deux mois. Par le jeu du concours, il convient ensuite de l'aggraver de 15 jours pour la violation de domicile (peine théorique : un mois), puis d'un mois supplémentaire pour le vol d'usage (peine théorique : deux mois) et d'un mois supplémentaire pour l'entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (peine théorique : deux mois). La peine privative de liberté sera ainsi fixée à 4 mois et 15 jours pour les infractions susmentionnées et le jugement entrepris réformé dans ce sens. L'appelant s'est rendu coupable, à deux reprises, les 4 et 10 octobre 2018, de conduite d'un véhicule automobile alors que le permis de conduire à l'essai était échu (art. 95 al. 2 LCR), infraction passible uniquement d'une peine pécuniaire. Il avait été condamné à plusieurs reprises, par le passé, pour des infractions similaires, soit une conduite sans le permis de conduire requis (art. 95 al. 1 let. a LCR) et l'accomplissement non autorisé d'une course d'apprentissage (art. 95 al. 1 let. d LCR). C'est également ce type d'infractions qui a conduit aux sanctions des 9 septembre et 9 novembre 2020. Dans ce contexte, il y a lieu d'estimer que, si ces infractions avaient été jugées en même temps que celles du 9 septembre 2020, une peine d'ensemble de 160 jours-amende aurait été infligée, soit une aggravation de 20 jours-amende par occurrence (peine théorique pour chacune d'entre elles : 30 jours-amende). Une peine additionnelle de 40 jours-amende à CHF 30.- le jour sera ainsi prononcée dans le cadre de la présente procédure, le jugement devant être modifié sur ce point. Le premier juge a sanctionné d'une amende de CHF 200.- les autres infractions, soit la violation des devoirs en cas d'accident sanctionnée par l'art.”
Wenn jemand einer nicht fahrberechtigten Person Fahrzeugschlüssel oder die freie Verfügung über ein auf ihn eingelöstes Fahrzeug gewährt, kann dies als Überlassung des Fahrzeugs und als vorsätzliches bzw. zumindest in Kauf genommenes Verhalten nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG gewertet werden. Dies gilt auch in innerfamiliären Verhältnissen (vgl. SK 21 164).
“Indem sie jeweils den Auto- oder Motorradschlüssel an die Wand hängte, wo ihr Ehemann jederzeit Zugriff darauf hatte, räumte sie ihm die ungehinderte Verfügungsmöglichkeit über die auf sie eingelösten Personenwagen W.________ und X.________ (Wechselkontrollschild ________) sowie den Motorroller Y.________ ein bzw. ermöglichte ihm damit, diese Fahrzeuge ohne Weiteres zu behändigen. Sie hielt die Fahrzeugschlüssel nicht von ihm fern, wie sie es aufgrund seiner fehlenden Fahrberechtigung hätte tun müssen, und traf damit elementare Massnahmen zur Verhinderung unbefugter Fahrten durch G.________ nicht. Die Beschuldigte überliess damit ihrem nicht fahrberechtigten Ehemann die genannten Fahrzeuge zur freien Verfügung. Der Beschuldigten war es egal, was mit den Fahrzeugschlüsseln passierte und ob ihr nicht fahrberechtigter Ehemann diese nehmen und dadurch Zugang zu den Fahrzeugen erhalten würde. Damit nahm sie zumindest in Kauf, dass sie G.________ die Fahrzeuge unberechtigterweise überliess und dieser die Schlüssel in der Folge die Personenwagen und den Motorroller lenken würde. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Es kann lediglich ergänzt werden, dass aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift von einer und nicht von mehreren Begehungen des Tatbestands ausgegangen wird.”
“Indem sie jeweils den Auto- oder Motorradschlüssel an die Wand hängte, wo ihr Ehemann jederzeit Zugriff darauf hatte, räumte sie ihm die ungehinderte Verfügungsmöglichkeit über die auf sie eingelösten Personenwagen W.________ und X.________ (Wechselkontrollschild ________) sowie den Motorroller Y.________ ein bzw. ermöglichte ihm damit, diese Fahrzeuge ohne Weiteres zu behändigen. Sie hielt die Fahrzeugschlüssel nicht von ihm fern, wie sie es aufgrund seiner fehlenden Fahrberechtigung hätte tun müssen, und traf damit elementare Massnahmen zur Verhinderung unbefugter Fahrten durch G.________ nicht. Die Beschuldigte überliess damit ihrem nicht fahrberechtigten Ehemann die genannten Fahrzeuge zur freien Verfügung. Der Beschuldigten war es egal, was mit den Fahrzeugschlüsseln passierte und ob ihr nicht fahrberechtigter Ehemann diese nehmen und dadurch Zugang zu den Fahrzeugen erhalten würde. Damit nahm sie zumindest in Kauf, dass sie G.________ die Fahrzeuge unberechtigterweise überliess und dieser die Schlüssel in der Folge die Personenwagen und den Motorroller lenken würde. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Es kann lediglich ergänzt werden, dass aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift von einer und nicht von mehreren Begehungen des Tatbestands ausgegangen wird.”
Die Pflicht zur aktiven Prüfung des Führerausweises kann in Vertrauensverhältnissen (z. B. zwischen Kollegen, Freunden oder Mitarbeitenden derselben Firma) gemildert sein. Gleichzeitig ist der erforderliche Prüfgrad in bestimmten Konstellationen höher, namentlich etwa bei einem Unternehmungsleiter oder bei Fahrzeugvermietern; in solchen Fällen ist eine strengere Kontrolle des Führerausweises geboten.
“A l’audience d’appel, l’appelant a d’ailleurs démontré avoir parfaitement compris ce qui lui était reproché puisqu’il a déclaré qu’il était désormais plus vigilant et qu’il contrôlait systématiquement le permis de ses employés à leur engagement. 4. L'appelant fait valoir que, chef d'une entreprise de 20 employés, il avait contrôlé au début de l'engagement de X.________ son permis de conduire polonais qui mentionnait qu'il était autorisé à conduire des combinaisons de véhicules de la catégorie BE. 4.1 A teneur de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 43 ad art. 95 LCR). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Jeanneret, op. cit. n. 45 ad art. 95 LCR). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Jeanneret, op. cit., n. 48 ad art. 95 LCR). La jurisprudence admet que l’obligation de se renseigner est atténuée entre collègues de travail, amis ou employés d’une même entreprise.”
“________ son permis de conduire polonais qui mentionnait qu'il était autorisé à conduire des combinaisons de véhicules de la catégorie BE. 4.1 A teneur de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 43 ad art. 95 LCR). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Jeanneret, op. cit. n. 45 ad art. 95 LCR). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Jeanneret, op. cit., n. 48 ad art. 95 LCR). La jurisprudence admet que l’obligation de se renseigner est atténuée entre collègues de travail, amis ou employés d’une même entreprise. Le degré d’attention requis est cependant plus élevé par exemple pour un chef d’entreprise dont l’employé à engager sera amené à conduire un véhicule ou pour les loueurs de véhicules automobiles. Certaines circonstances rendront par ailleurs l’ignorance excusable, notamment si l’auteur remet le véhicule à une personne de son entourage qu’il sait être titulaire d’un permis, mais ignore qu’elle vient de se le faire retirer (Bussy et alii, Code suisse de la circulation routière commenté, 4ème éd.”
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Führen eines Fahrzeugs trotz Entzug, Verweigerung oder Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 SVG) die Einziehung nach Art. 90a SVG ermöglichen, namentlich wenn die betreffende Person bereits aus demselben Grund verurteilt worden ist.
“der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil 1B_556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis). In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz folgende Feststellungen getroffen: Gemäss dem aktenkundigen Polizeirapport sei anlässlich der polizeilichen Patrouillentätigkeit am 13. Mai 2022 beobachtet worden, wie der Fahrzeuglenker des Personenwagens Hyundai Tucson, SG xxx'xxx, während der Fahrt telefonierte. Sodann sei während der nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass der beschuldigte Fahrzeuglenker mit einem Führerausweisentzug für sämtliche Fahrzeugkategorien belegt sei. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass derzeit unter anderem ein hinreichender Tatverdacht auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, Verweigerung oder Aberkennung des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestehe und eine Einziehung nach Art. 90a SVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich sei. Diese Ausführungen, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen vermag, sind nicht zu beanstanden.”
“3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil 1B_556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis). In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz folgende Feststellungen getroffen: Gemäss dem aktenkundigen Polizeirapport sei anlässlich der polizeilichen Patrouillentätigkeit am 13. Mai 2022 beobachtet worden, wie der Fahrzeuglenker des Personenwagens Hyundai Tucson, SG xxx'xxx, während der Fahrt telefonierte. Sodann sei während der nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass der beschuldigte Fahrzeuglenker mit einem Führerausweisentzug für sämtliche Fahrzeugkategorien belegt sei. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass derzeit unter anderem ein hinreichender Tatverdacht auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, Verweigerung oder Aberkennung des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestehe und eine Einziehung nach Art. 90a SVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich sei. Diese Ausführungen, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen vermag, sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte sich bei der Beschlagnahme mithin auf Art. 90a SVG (i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) stützen, ohne Bundesrecht zu verletzen.”
Bei mehrfachen Verstössen gegen Art. 95 Abs. 1 SVG ist für die jeweiligen Tatbestände die Strafart festzulegen. Die einzelnen Literas (z. B. lit. a, lit. b, lit. e) können dabei je nach Fall gesondert oder zusammen beurteilt werden.
“Sowohl beim mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG als auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und bei der Nichtabgabe des Fahrausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrte Vergehen. Entsprechend muss für diese Straftatbestän- de die Strafart festgelegt werden.”
“Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. - 3 - 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB. 3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen. 4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019, wovon bis und mit heute 590 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB für 7 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.”
“Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen durch die Vorinstanz ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt: - Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1), lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren - Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5), Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - 116 - - mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.”
Bei mehrfachen Fahrten ohne Berechtigung sind für jede Widerhandlung einzelne Strafen zu bestimmen. Nach der in der zitierten Rechtsprechung praktizierten Bemessungspraxis kann die für die Widerhandlungen nach Art. 95 Abs. 1 SVG festgelegte Einzelstrafe anteilsmässig — in dem zitierten Entscheid konkret zur Hälfte — auf die Gesamtstrafe angerechnet werden.
“entwendete er dafür jeweils ohne Einwilligung der berechtigten Person das gefahrene Fahrzeug zum Gebrauch und erfüllte so den Tatbestand gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Insgesamt liegt damit eine neunfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und eine vierfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG vor. Beide Tatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstra- fe vor. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist abermals für jedes Delikt eine Einzel- strafe festzulegen. Vorliegend erscheint es angemessen, für alle dreizehn Delikte je eine Strafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. Die Strafe für die neun Wider- handlungen gegen Art. 95 Abs.1 lit. a SVG ist der Gesamtstrafe jeweils zur Hälfte anzurechnen (je zehn Tagessätze); für die Widerhandlungen gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sind der Gesamtstrafe schliesslich lediglich acht Tagessätze anzurech- nen, da sie jeweils in Idealkonkurrenz zu den Fahrten ohne Führerausweis stehen. Für alle Delikte zusammen ist die Strafe damit um 122 Tagessätze zu erhöhen.”
“44/16) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Der Prozess unter der Geschäfts-Nr. DG200232-L wird mit dem vorliegen- den Prozess (Geschäfts-Nr. DG200193-L) vereinigt und unter der letztge- nannten Geschäftsnummer weitergeführt. Der Prozess unter der Geschäfts- Nr. DG200232-L wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 3 und 6) sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 3) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG; - 3 - − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin "B.”
In der Praxis kann bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung zusätzlich zur Strafe auch eine Landesverweisung angeordnet werden; so wurde im vorliegenden Verfahren bei mehrfacher Tatbegehung eine Verweisung für 15 Jahre verfügt.
“Januar 2020 wurde er ins Kantonalgefängnis Frauenfeld verlegt. C. Am 9. April 2020 erhob die BA beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz, gewerbsmässigen Betruges, mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 30. April 2020 übertrug der Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Vollzug der Postkontrolle an die BA, mit der Auflage, dem Gericht Orientierungskopien zuzustellen. D. In der Folge erteilte der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten diverse Besuchs- bzw. Telefonkontakt-Bewilligungen. E. Am 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer (terroristischen) kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Mit Beschluss der Strafkammer vom gleichen Datum wurde die Sicherheitshaft für den Beschuldigten bis zum 7. Januar 2021 verlängert. Am 16. Oktober 2020 meldeten dieser und am 19. Oktober 2020 die BA je die Berufung gegen das Urteil an. F. In der durch Covid-19-Massnahmen belasteten Zeit vom 9. Oktober 2020 bis 17. Februar 2021 wurden aufgrund der sanitarischen Situation und der daraus folgenden administrativen Abläufe innerhalb der Haftanstalt die bewilligten Besuche und Telefonate vorübergehend nicht mehr durchgeführt. G. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte der Beschuldigte bei der Verfahrensleitung der Strafkammer um Lockerung der Haftbedingungen (Telefonate und Besuchsregelung). Diesem Ersuchen wurde vom Kammervorsitzenden mit Schreiben vom 22. Dezember 2020nicht entsprochen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hielt die Vorsitzende der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes die Sicherheitshaft für den Beschuldigten zur Gewährleistung des allfälligen Strafvollzugs einstweilen aufrecht.”
“Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Antrag der BA auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urteil SK.2020.11, Dispositiv Ziffern 1 - 5; CAR pag. 1.100.006, 126).”
Bei E‑Trotinetts mit einer gemessenen Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h wurde im entschiedenen Fall geprüft, ob hierfür ein Führerausweis der Kategorie A1 erforderlich war; dies fand im Rahmen der Würdigung der Tat und der Strafzumessung nach Art. 95 Abs. 1 SVG Berücksichtigung (im entschiedenen Fall Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe).
“Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. ein Kleinmotorrad E-Trotinett gelenkt zu haben, wofür er bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt hätte, worüber er aber zum Tatzeitpunkt nicht verfügt hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was in concreto neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt im Ergebnis ‒ nachdem wiederum keine Veranlassung besteht, von der vorrangig auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen um zehn Tagessätze.”
Für den beruflichen Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorie B ist neben dem Führerausweis eine gesonderte Erlaubnis zur Personenbeförderung erforderlich. Wer sein Fahrzeug einer Person überlässt, die diese Berufserlaubnis nicht besitzt, kann sich strafbar machen, wenn er die erforderliche Überprüfung der Erlaubnis unter den konkreten Umständen zugemutet werden konnte und er dieser Prüfpflicht nicht nachgekommen ist; ein derartiges Unterlassen kann fahrlässiges Verhalten im Sinn von Art. 95 SVG begründen.
“L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Y. JEANNERET, op. cit., n. 48 ad art. 95 ; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. MIZEL / O. RISKE (éds), Code suisse de la circulation routière : commentaire, 5ème éd., Bâle 2024, ch. 2.5 ad art. 95). Conduit sans être titulaire du permis de conduire requis celui qui circule avec une voiture de tourisme (catégorie B), alors qu'il est titulaire d'un permis de la catégorie A (motocycles). Il en va de même de la conduite d'un véhicule de transport de personnes professionnel (c'est-à-dire les services de taxis) avec un simple permis de conduire, ou sans autorisation de chauffeur de taxi, cela nonobstant le fait qu'une telle autorisation ne correspond pas à une catégorie autonome (M. NIGGLI / TH. PROBST / B. WALDMANN (éds), Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Bâle 2014, n. 24 ad art. 95 LCR). 3.1.2. Aux termes de l'art. 25 al. 1 1ère phrase de l'ordonnance réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC), pour transporter professionnellement des personnes avec des véhicules des catégories B (…) une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel est nécessaire. 3.2. À raison, l'appelant ne prétend pas avoir eu des motifs de penser que son cousin, domicilié à l'étranger, disposait de l'autorisation requise. Du reste, pour avoir passé la formation de chauffeur professionnel, il ne pouvait ignorer quelles étaient l'exigences en la matière et il reconnaît avoir effectué des vérifications de sorte qu'il a constaté que l'intéressé ne possédait sur lui que son permis britannique de catégorie B. Il a ainsi mis son véhicule à disposition d'une personne dont il savait ou devait savoir qu'elle n'était pas titulaire du permis requis pour réaliser des transports de personnes à titre professionnel. Aussi, les éléments constitutifs objectifs et subjectif de l'infraction sont réalisés de sorte que le verdict de culpabilité doit être confirmé et l'appel rejeté.”
“L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Y. JEANNERET, op. cit., n. 48 ad art. 95 ; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. MIZEL / O. RISKE (éds), Code suisse de la circulation routière : commentaire, 5ème éd., Bâle 2024, ch. 2.5 ad art. 95). Conduit sans être titulaire du permis de conduire requis celui qui circule avec une voiture de tourisme (catégorie B), alors qu'il est titulaire d'un permis de la catégorie A (motocycles). Il en va de même de la conduite d'un véhicule de transport de personnes professionnel (c'est-à-dire les services de taxis) avec un simple permis de conduire, ou sans autorisation de chauffeur de taxi, cela nonobstant le fait qu'une telle autorisation ne correspond pas à une catégorie autonome (M. NIGGLI / TH. PROBST / B. WALDMANN (éds), Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Bâle 2014, n. 24 ad art. 95 LCR). 3.1.2. Aux termes de l'art. 25 al. 1 1ère phrase de l'ordonnance réglant l'admission des personnes et des véhicules à la circulation routière (OAC), pour transporter professionnellement des personnes avec des véhicules des catégories B (…) une autorisation de transporter des personnes à titre professionnel est nécessaire. 3.2. À raison, l'appelant ne prétend pas avoir eu des motifs de penser que son cousin, domicilié à l'étranger, disposait de l'autorisation requise. Du reste, pour avoir passé la formation de chauffeur professionnel, il ne pouvait ignorer quelles étaient l'exigences en la matière et il reconnaît avoir effectué des vérifications de sorte qu'il a constaté que l'intéressé ne possédait sur lui que son permis britannique de catégorie B. Il a ainsi mis son véhicule à disposition d'une personne dont il savait ou devait savoir qu'elle n'était pas titulaire du permis requis pour réaliser des transports de personnes à titre professionnel. Aussi, les éléments constitutifs objectifs et subjectif de l'infraction sont réalisés de sorte que le verdict de culpabilité doit être confirmé et l'appel rejeté.”
Bei einem geltend gemachten Sachverhaltsirrtum bleibt nach der Rechtsprechung auch die fahrlässige Begehung strafbar, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
“Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG verurteilt. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG entspricht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. f SVG einer schweren Widerhandlung im administrativen Sinn (Adrian Bussmann, in, BSK SVG, N 46 und 54 zu Art. 95). Objektiv erfüllt Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Auf der subjektiven Seite sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ihrem Entscheid legte die Strafrichterin im Wesentlichen zugrunde, der Beschwerdeführer erfülle mit dem Vorfall vom 16. September 2017 unbestrittenermassen den objektiven Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Indem der Beschwerdeführer angebe, er habe das Schreiben nicht gelesen und sei aufgrund des beiliegenden Führerausweises irrtümlicherweise davon ausgegangen, sofort wieder fahren zu können, mache er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend. Bei Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums sei jedoch auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern der Beschwerdeführer den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte vermeiden können.”
Das Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) genügt für sich allein grundsätzlich nicht zur Begründung von Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist zusätzlich die Feststellung einer konkreten Gefährlichkeit, d.h. dass durch das Verhalten der beschuldigten Person eine erhebliche Gefährdung Dritter (insbesondere ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit) naheliegt. Als Anhaltspunkte kommen namentlich Fahrunfähigkeit (z. B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum) oder eine besonders gefährliche Fahrweise in Betracht.
“Er ist aber der Auffassung, ihnen mangle es an der erforderlichen Schwere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 95 Abs. 1 SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche - zumindest abstrakt - das Vortatenerfordernis erfüllen (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und E. 3.9). Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen auszugehen ist, sondern es ist auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genüge. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (vgl. Urteile 1B_255/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4; 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3).”
“Die Vortaten müssen zunächst die erforderliche Schwere aufweisen, d.h. es muss sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. In Bezug auf den abstrakten Strafrahmen stellen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte schwere Vergehen dar, die das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllen. Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen ist, sondern sind auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügen. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist, d.h. ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine mass- gebliche Gefährdung von Drittpersonen kann, wenn sich eine solche nicht bereits aus der Fahrweise ergibt, auch dann vorliegen, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wiegt und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden ist. Das Bundesgericht erachtet dies etwa als gegeben, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21.”
“Bei den beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss kann – wie bereits beim dringenden Tatverdacht ausgeführt – mangels Hinweisen zu den genauen Alkoholwerten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob die Beschuldigte überhaupt den für den Strassenverkehr geltenden Alkoholgrenzwert überschritten hat, geschweige denn, dass bei ihr eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vorgelegen hat. Fahren in angetrunkenem Zustand mit nicht qualifizierter Alkoholkonzentration ist gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG mit Busse bedroht. Es handelt sich dabei insofern um eine Übertretung, mit welcher eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werden kann. Das (zweifache) Vortatenerfordernis ist daher in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt hat, obwohl sie nicht über den dafür erforderlichen Führerausweis verfügt. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein Geständnis abgelegt. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr genügt. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022, E. 3.3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016, E. 3.4). Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bei einer ihren Fahrten – selbst als sie unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gefahren ist – Drittpersonen an ihrer Sicherheit unmittelbar erheblich gefährdet hat. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 vor, E.________ habe angegeben, A.________ habe eine unsichere Fahrweise und sei einmal in einen Steinblumentopf gefahren. Weiter habe auch die Beschwerdeführerin selber bestätigt, mehrfach beim Manövrieren Schäden verursacht zu haben.”
Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar. Zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG ist Idealkonkurrenz anzunehmen; zudem können Urkundendelikte nach Art. 251 ff. StGB betroffen sein.
“1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen. Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer «Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147 Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38). In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6.”
“Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen. Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer «Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147 Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38). In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 34, mit Hinweisen).”
Zahlungsbelege können nur dann als Nachweis gelten, wenn sie einer konkreten Widerhandlung und dem entsprechenden Tatzeitpunkt zugeordnet werden können. Blosse Zahlungen ohne solche Zuordnung genügen nach dem zitierten Entscheid nicht, um zu belegen, dass die nach Art. 95 Abs. 1 SVG ausgesprochene Strafe bereits bezahlt wurde.
“beziehen. Da aber die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf welche sich der Strafbefehl bezieht (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), am 9. Oktober 2021 erfolgte, können jedenfalls die Zahlungen von siebenmal EUR 300. (Zahlungsdaten 29.4.2021 bis 4.10.2021) nicht für die dafür ausgesprochene Strafe erfolgt sein. Die ebenfalls eingereichte Quittung für eine Zahlung von EUR 3'205.60 vom 9. Oktober 2022 (Akten S. 46) bezieht sich ausdrücklich auf eine Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), nicht auf eine Widerhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises). Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständliche Strafe bereits bezahlt, prima vista als falsch. Für welche Bussen die von ihm geleisteten Zahlungen genau erfolgten, kann der Beschwerdeführer bei der Inkassostelle der Kantonspolizei in Erfahrung bringen.”
Bei mehrfacher Begehung von Art. 95 SVG kann die Beschlagnahme mit Blick auf die Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG in Betracht fallen. Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung sind nicht abschliessend vom Beschlagnahmerichter zu beurteilen, sondern verbleiben beim Straf‑ und Einziehungsrichter.
“Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschlagnahme hinsichtlich der Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG nebst den groben Verkehrsregelverletzungen auch im Falle der mehrfachen Begehung von Art. 95 SVG anwendbar ist (E. 6.4 hiervor). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5). Insoweit kann derzeit offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als «skrupellos» zu qualifizieren ist.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschlagnahme hinsichtlich der Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG nebst den groben Verkehrsregelverletzungen auch im Falle der mehrfachen Begehung von Art. 95 SVG anwendbar ist (E. 6.4 hiervor). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5). Insoweit kann derzeit offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als «skrupellos» zu qualifizieren ist.”
Erfüllt die Anklageschrift die inhaltlichen Anforderungen nicht, ist nach den im Entscheid dargestellten Grundsätzen ein Schuldspruch wegen einer Zuwiderhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG nicht möglich; der Beschuldigte ist freizusprechen.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, womit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Unter diesen Umständen ist kein Schuldspruch möglich und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen.”
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, womit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Unter diesen Umständen ist kein Schuldspruch möglich und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen.”
Wiederholtes Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung kann die Strafverfolgung rechtfertigen; frühere oder fortgesetzte Fahrten können einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG begründen.
“Februar 2024 – unter Drogeneinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich aus dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024, dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin i.S. A.________ vom 20. März 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zugegeben hat, das Auto unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Rz. 241 ff.). Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die im Blut der Beschwerdeführerin festgestellte Kokainkonzentration 56 µg/L betragen hat und damit über dem Grenzwert von Art. 34 Bst. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] liegt. In Bezug auf die Fahrt der Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ist daher der dringende Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch weitere Male ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. So gab sie beispielsweise zu, in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2024 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 746 ff.) und führte zudem aus, dass sie sowohl den gestohlenen BMW (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 11 ff.) als auch den gestohlenen Audi (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 78 ff.) mehrfach gelenkt habe. Zudem wurde sie am 24. Februar 2024 durch die Grenzwache angehalten, als sie ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (vgl. Bericht Zoll Aargau vom 24. Februar 2024). Damit liegt der dringende Tatverdacht vor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst der Fahrt vom 27. Februar 2024 weitere Male unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gelenkt hat, fehlt es jedoch an einem dringenden Tatverdacht. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerem Kokain konsumiert (Einvernahme vom 1.”
“Februar 2024 – unter Drogeneinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich aus dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024, dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin i.S. A.________ vom 20. März 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zugegeben hat, das Auto unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Rz. 241 ff.). Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die im Blut der Beschwerdeführerin festgestellte Kokainkonzentration 56 µg/L betragen hat und damit über dem Grenzwert von Art. 34 Bst. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] liegt. In Bezug auf die Fahrt der Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ist daher der dringende Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch weitere Male ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. So gab sie beispielsweise zu, in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2024 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 746 ff.) und führte zudem aus, dass sie sowohl den gestohlenen BMW (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 11 ff.) als auch den gestohlenen Audi (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 78 ff.) mehrfach gelenkt habe. Zudem wurde sie am 24. Februar 2024 durch die Grenzwache angehalten, als sie ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (vgl. Bericht Zoll Aargau vom 24. Februar 2024). Damit liegt der dringende Tatverdacht vor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst der Fahrt vom 27. Februar 2024 weitere Male unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gelenkt hat, fehlt es jedoch an einem dringenden Tatverdacht. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerem Kokain konsumiert (Einvernahme vom 1.”
“Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7 des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen. G. Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklage- ziffer VIII./Dossier 17)”
“Uhr, von Zürich nach M._____. Diese Fahrt nahm der Beschuldigte 1 vor im Wis- sen darum, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Der Beschuldig- te 1 ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1) schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze”
“Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Dossiers 3, 4 und 5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Der Beschuldigte lenkte am 3. September 2013, am 3. Oktober 2014 und am 28. Februar 2015 einen Personenwagen, obschon er nicht über einen Führeraus- weis verfügte, weil ihm dieser entzogen worden war. Es gab keinerlei zwingenden Grund für die Fahrten. Der Beschuldigte handelte einfach, weil er nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und nicht zu Fuss gehen wollte und weil es ihm völlig egal war, ob ein Führerausweis nötig ist oder nicht. Sein wiederholtes Handeln lässt sein Verschulden nicht mehr als leicht er- scheinen. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Einzelstrafe erscheint angemessen. - 67 -”
“Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 5. Oktober 2015 zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 700.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festge- setzt. Ein Jahr später verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Strafbefehl vom 2. November 2016 wieder wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gleichzeitig wurde der ihm mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wi- derrufen. Am 14. Februar 2018 sprach das Untersuchungsamt Gossau eine un- bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 70.– aus, weil der Beschuldigte eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat sowie – erneut – beim Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erwischt worden war. Die drei Vorstrafen sind bezogen auf die heute zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte einschlägig. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte während der ab”
Wiederholte oder vielfache Begehung von Straftaten nach Art. 95 Abs. 1 SVG (z. B. mehrfache Verstösse oder wiederholtes Fahren ohne Ausweis) stärkt nach der Rechtsprechung die Annahme eines ungünstigen Rückfallprognose, weil Frequenz und Intensität der Delikte bei der Gefährlichkeits- und Prognosebewertung massgeblich sind.
“JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit, n° 22 ad. 221). Pour établir le pronostic de récidive, les critères déterminants sont la fréquence et l'intensité des infractions poursuivies. Cette évaluation doit prendre en compte une éventuelle tendance à l'aggravation telle qu'une intensification de l'activité délictuelle, une escalade de la violence ou une augmentation de la fréquence des agissements. Les caractéristiques personnelles du prévenu doivent en outre être évaluées, en particulier sa constitution psychique, son ancrage familial, sa situation financière et sa capacité à exercer une activité professionnelle (ATF 143 IV 9 consid. 2.3.2; 137 IV 84 consid. 3.2; arrêt 1B_455/2016 du 9 décembre 2016 consid. 3.1.; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit, n°24 ad. 221). 3.2. En l'espèce, depuis 2011, époque où son permis d'élève-conducteur lui a été retiré, le recourant a été condamné à plusieurs reprises pour avoir pris le volant en infraction à l'art. 95 al. 1 LCR, soit en 2011, 2012, 2016, 2018 et 2020. Il a en outre été condamné pour avoir circulé en état d'ébriété qualifiée (2011 et 2020). Ces infractions sont des délits. Si les peines prononcées pour ces antécédents spécifiques à la LCR n'ont pas été des peines privatives de liberté, la Chambre de céans retient en particulier la propension inquiétante du recourant à prendre le volant en violation de la loi et ainsi la mise en danger de la sécurité publique. En effet, force est de constater qu'en 2020, bien que condamné en début d'année à 180 jours-amende puis mis au bénéfice d'une libération conditionnelle, le prévenu est, à nouveau, renvoyé en jugement dans le cadre de deux procédures jointes, toujours pour les mêmes infractions aux art. 91 al. 2 let. a et 95 al. 1 let. a LCR. L'augmentation de la fréquence de ces infractions dangereuses pour la sécurité publique, et celle de sa famille - il n'a pas hésité à conduire avec son enfant dans la voiture - oblige à retenir un pronostic défavorable.”
“Au- gust 2019, am 1. Februar 2020 und am 25. März 2020 das jeweilige Fahr- zeug seiner damaligen Freundin vorsätzlich gegen ihren Willen zum Ge- brauch entwendet. - Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5, 1.6.6, 1.6.7): Der Beschuldigte lenkte am”
“sowie die Auflistung in act. A.2, S.2). Zusätzlich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregister- auszug zweimal rechtskräftig verurteilt wurde (Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [5. Januar 2018 bis 6. Januar 2018] sowie Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes [Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG]). In Würdigung sämtlicher Umstände liegen demnach erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig in Straftaten gleicher Qualität verwickelt werden könnte.”
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises wird angesichts der damit verbundenen abstrakten und konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als besonders schwerwiegend angesehen. Für wiederholtes Führen kommt – entsprechend dem gesetzlichen Strafrahmen – eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Betracht; das Verschulden kann je nach Einzelfall jedoch auch nur als gering eingestuft werden.
“Zunächst stellen mit Blick auf die jeweiligen abstrakten Strafrahmen die Vergehenstatbestände des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), welche beide als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen, im Vergleich zu den Übertretungstatbeständen, nämlich dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 geahndet werden, die schwereren Delikte dar. Innerhalb der obgenannten Vergehenstatbestände wiederum erscheint das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises insbesondere mit Blick auf die abstrakte und konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als die schwerwiegendere Straftat. Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen (Anklagefälle 1-5) dieses Delikts strafbar gemacht. Konkret erscheint die Vorgehensweise im Anklagefall 4 als die gravierendste, kam es doch hierbei auf der Autobahn mit regem Verkehrsaufkommen und hohen Geschwindigkeiten zu einem (Auffahr-)Unfall zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen.”
“Was das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises angeht, ist auch hier jeweils das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Verschuldens bezüglich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (insgesamt sechs Mal, AS Ziff. 1 [zwei Mal], AS Ziff. 3 [zwei Mal], ergänzende AS Ziff. 2 sowie ergänzende AS Ziff. 3) bedarf es vorliegend keiner besonderen Ausführungen, kann das Verschulden insgesamt aber im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen als gerade noch leicht angesehen werden. Nicht für die Verschuldenshöhe berücksichtigt werden kann die vom Strafgericht aufgeführte «beispiellose Rücksichtslosigkeit» und «krasse Missachtung» der Vorschriften bzw. die Erwägung, dass sich der Berufungskläger «dreist über den Entzug seines Ausweises» hinweggesetzt habe, ist doch die Missachtung der Vorschrift eine Komponenten des Tatbestands, die bereits für dessen Erfüllung immanent ist und daher nicht noch für die Bestimmung der individuellen Verschuldenshöhe herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 4.4). Im Ergebnis ist daher für jede einzelne der sechs Fahrten eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils einem halben Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.”
Allein fehlende Kenntnis über die Gültigkeit einer ausländischen Fahrberechtigung rechtfertigt keinen Freispruch. Der Betroffene muss sich nötigenfalls bei zuständigen Behörden erkundigen; Auskünfte von Händler oder Fahrlehrer sind nicht ausreichend. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Täter hätte informieren können, kann bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung berücksichtigt werden.
“Le sien ne couvrait pas cette catégorie, quand bien même il pouvait conduire son scooter en France grâce à ce permis et une attestation de suivi de formation à la conduite des motocyclettes légères et des véhicules de la catégorie L5e. S'il n'avait pas concrètement mis la vie de personnes en danger, on peut toutefois lui reprocher la violation d'une prescription fondamentale de la LCR, soit la titularisation d'un permis pour conduire. Toute erreur sur le droit est par ailleurs exclue. Il ne suffisait pas de se renseigner auprès de son concessionnaire ou de son moniteur de conduite. Sans compter les autorités suisses, il aurait pu s'adresser à la police française qui, comme on l'a vu dans la procédure, aurait également pu le renseigner, ou simplement prendre au mot ce qui figurait en lettre capitale sur son attestation, à savoir qu'elle n'était valable que sur le territoire français. Le jugement de première instance sera réformé et l'intimé condamné pour infraction à l'art. 95 al. 1 ch. a LCR. 3. 3.1. La conduite sans autorisation au sens de l'art. 95 al. 1 LCR est réprimée par une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. 3.2. Au sens de l'art. 47 CP, le juge fixe la peine d’après la culpabilité de l’auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l’effet de la peine sur son avenir. La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures. 3.3. Aux termes de l'art. 34 al. 1 et 2 CP, la peine pécuniaire est de trois jours-amende au moins et ne peut excéder 180 jours-amende. Le juge fixe leur nombre en fonction de la culpabilité de l’auteur. En règle générale, le jour-amende est de 30 francs au moins et de 3000 francs au plus. Il peut exceptionnellement, si la situation personnelle et économique de l'auteur l'exige, être réduit jusqu’à 10 francs.”
Beim Fahrens ohne Berechtigung können daneben Delikte wie Missbrauch von Ausweisen sowie wiederholte Verkehrs- oder Amtsdelikte auftreten; dies kann zu Sanktionen wie Geldstrafe, Busse, Ersatzfreiheitsstrafe und zu aufgeschobenem Vollzug mit Probezeit führen.
“August 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Auf die Berufung der Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch be- treffend Dossier 1) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4.Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, - 49 - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). 2.Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.”
In der zitierten Entscheidung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) wurde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt; der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
“Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 2'049.55 (inkl. MwSt. und Auslagen; Stundenansatz von Fr. 200.–) geltend (Urk. 63), was angemessen erscheint. Unter Berücksichti- gung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung) ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 18 - 6.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.”
Die VBRS-Richtlinien werden in der Praxis als Referenz bei der Strafzumessung für Fahren ohne Berechtigung herangezogen. Sie empfehlen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis in der Regel mindestens 18 Tagessätze zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. VBRS‑Empfehlung). Bei höheren Einzelstrafen (etwa im Bereich von rund 30–40 Tagessätzen) sind sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich; das Gericht wählt im Regelfall die weniger eingriffsintensive Sanktion (Geldstrafe), sofern die Sanktionen hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalent sind.
“Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Punkt im Zeitraum bis zum Ersturteil von total 57 Einzelfahrten auszugehen (vgl. Ziff. V.6.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1877). Innerhalb dieser Einzelhandlungen lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit grundsätzlich für alle Einzelhandlungen. Die Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) empfehlen auf S. 9 als Referenz für das Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Strafe von 18 Strafeinheiten zuzüglich einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00, total ausmachend 21 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte, zum Erlangen der Fahrberechtigung in der Schweiz jedoch eine zusätzliche Prüfung hätte bestehen müssen (pag.”
“Auf diese 36 Monate kann nicht zurückgekommen werden und dies gesamte Grundstrafe muss vorliegend unverändert als Einsatzstrafe gelten (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541 Ziff. 7, Variante B). Die Kammer hat für die neuen SVG-Delikte unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten eine Strafe zu bestimmen, davon einen angemessenen asperativen Anteil als Erhöhung der Einsatzstrafe zu wählen, schliesslich noch die weiteren Täterkomponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe führt und letztendlich davon die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe, 36 Monate) abzuziehen, was wiederum die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541, Ziff. 8-13, jeweils Variante B). Isoliert betrachtet wären die neu zu beurteilenden Delikte wie folgt zu berücksichtigen: Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Strafbefehl lit. c, d und f, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von CHF”
“Asperation Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung Unter Zuhilfenahme der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mindestens 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF”
“Isoliert betrachtet erweist sich für die Fahrten in fahrunfähigem Zustand nach Würdigung der Tatkomponenten je Vorfall eine Strafe von 30 (Dossier 3) respekti- ve 40 (Dossier 4) Strafeinheiten als angemessen. Bezüglich der Täterkomponente sind die Vorstrafen – wovon zwei einschlägig sind (Urk. 67) – sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren in kurzem Abstand zweimal gegen mehrere Strassenverkehrsre- geln verstiess, in erheblichem Masse zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten. Der Umstand, dass er sich geständig zeigte, kann sich angesichts der klaren Be- weislage nur geringfügig strafmindernd auswirken. Seine persönlichen Verhältnis- se sind auch bei diesen Delikten strafzumessungsneutral zu werten. Ebenso ist auch hier keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, die es zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen gilt. Im Ergebnis drängt sich somit eine spürbare Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafen im Umfang von rund einem Sechstel auf. Bei Strafen in dieser Höhe sind sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wird, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und gilt daher als die mildere Strafe (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.). Art. 41 Abs. 1 StGB schreibt deshalb vor, dass das Gericht (nur dann) statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn”
Die Abgrenzung zwischen Entwendung zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 SVG) und anderen Delikten (z. B. Raub, Angriff) ist fallabhängig und im jeweiligen Verfahren gesondert zu prüfen.
“Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 23. Dezember 2020 Einsprache (DO 50 2020 7 act. 9004), weshalb auch dieses Verfahren dem Polizeirichter des Seebezirks übermittelt wurde. Am 24. Februar 2021 vereinte der Polizeirichter des Seebezirks die beiden Verfahren. B. Der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________ mit Urteil vom 19. August 2021 von den Vorwürfen des Raubes und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs frei. Er sprach ihn schuldig des Angriffs (Art. 134 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 700.-. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. August 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 13. bzw. 14. September 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2021 ficht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) den Freispruch wegen Raubes und die Bemessung der Strafe, im Hauptantrag als Folge des beantragten Schuldspruchs wegen Raubes, im Eventualantrag auch im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs und Diebstahls, an. Sie beantragt hauptsächlich, der Freispruch wegen Raubes sei aufzuheben und A.________ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Mai 2019 in E.________ wegen Raubes anstatt Angriffs und Diebstahls zu verurteilen, wobei die Strafe für sämtliche Delikte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.”
Bei der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) kommt sowohl Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als auch eine Geldstrafe in Betracht; die Praxis wendet die jeweils geeignete Strafart nach dem Schweregrad des Falls an.
“Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.”
“Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.”
Bestimmte Tatbestände von Art. 95 Abs. 1 SVG (insbesondere Lit. e) sind als Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 3 StGB qualifiziert; es handelt sich nicht um Übertretungen i.S. von Art. 103 StGB. Eine Verfolgung durch einfache Busse ist deshalb nicht möglich.
“Die ordentlichen Strafrahmen der Tatbestände der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB und des Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG betra- gen jeweils bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14) ist die Geldwäscherei trotz der identi- schen Strafandrohung als das schwerere Delikt zu qualifizieren, weshalb für das Festsetzen der Einsatzstrafe von diesem auszugehen ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen könnten, liegen nicht vor. Die Ausfällung einer Busse für das Strassenverkehrsdelikt, wie - 10 - es der Beschuldigte (ohne weitere Begründung) beantragt (Urk. 43 S. 3), ist nicht möglich, da Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB und nicht eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB ist.”
Auch fahrlässiges Überlassen des Fahrzeugs ist gemäss Art. 95 Abs. 1 strafbar. Nach der Rechtsprechung und Lehre ist neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit erfasst; diese liegt insbesondere vor, wenn der Überlasser sich nicht nach dem Inhalt des Führerausweises des Dritten erkundigt. Die Pflicht, aktiv Auskünfte einzuholen, ist erfüllt, wenn der Führerausweis vorgelegt und dessen Inhalt kontrolliert wird; unterlassenes Prüfen kann die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung begründen.
“2 et 3 CP ; ATF 136 IV 188 consid. 6.2 p. 191 ss ; 134 IV 255 consid. 4.2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_696/2012 du 8 mars 2013 consid. 7.1). Contrairement au coauteur, le complice ne veut pas l'infraction pour sienne et n'est pas prêt à en assumer la responsabilité. 2.5. L'art. 95 al. 1 let. e LCR prévoit qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Conformément aux règles générales, agit intentionnellement quiconque commet un crime ou un délit avec conscience et volonté (art. 12 al. 2 CP). La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art. 12 al. 3 CP). Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n° 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur auquel il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y. JEANNERET, op. cit, n° 45 ad art. 95). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement, obligation qui est toujours satisfaite s'il se fait produire le permis de conduire de l'intéressé. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur - on pense au loueur de voiture ou au moniteur d'auto-école - et pourra être atténuée, voire supprimée lorsque les rapports particuliers - proches, familiers, amis, collègues de travail - existant entre l'auteur et le conducteur sont tels que le premier est en droit de se fier de bonne foi aux assurances qui lui sont faites par le conducteur.”
“Cela se déduit directement de la phrase de l’acte d’accusation selon laquelle le prévenu a confié la conduite du train routier (…) à son employé alors que celui-ci n’était pas titulaire du permis de conduire de la catégorie BE nécessaire pour ce genre de convoi. A l’audience d’appel, l’appelant a d’ailleurs démontré avoir parfaitement compris ce qui lui était reproché puisqu’il a déclaré qu’il était désormais plus vigilant et qu’il contrôlait systématiquement le permis de ses employés à leur engagement. 4. L'appelant fait valoir que, chef d'une entreprise de 20 employés, il avait contrôlé au début de l'engagement de X.________ son permis de conduire polonais qui mentionnait qu'il était autorisé à conduire des combinaisons de véhicules de la catégorie BE. 4.1 A teneur de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d'un conducteur dont il sait ou devrait savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances qu'il n'est pas titulaire du permis requis. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 43 ad art. 95 LCR). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Jeanneret, op. cit. n. 45 ad art. 95 LCR). La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Jeanneret, op.”
“Les charges de sa famille s'élèvent mensuellement à environ CHF 5'000.-. Propriétaire de son logement, il n'a pas d'autre dette que la dette hypothécaire grevant ce bien. Il n'a aucun antécédent judiciaire. EN DROIT : 1. L'appel est recevable pour avoir été interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 CPP). La Chambre limite son examen aux violations décrites dans l'acte d'appel (art. 404 al. 1 CPP), sauf en cas de décisions illégales ou inéquitables (art. 404 al. 2 CPP). 2. 2.1. À teneur de l’art. 95 al. 1 let. e LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque met un véhicule automobile à la disposition d’un conducteur dont il sait ou devrait savoir s’il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances qu’il n’est pas titulaire du permis requis. Conformément à l’art. 100 al. 1 LCR, sauf disposition expresse et contraire de la loi, la négligence est aussi punissable. Dans toutes les hypothèses visées à l'art. 95 al. 1 LCR, la règle de l'art. 100 al. 1 première phrase LCR s'applique sans restriction, de sorte que la négligence, comme l'intention, sont réprimées (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n. 43 ad art. 95). Dans le contexte de l'art. 95 al. 1 let. e LCR, l'auteur agit intentionnellement lorsqu'il sait que le conducteur à qui il cède l'usage de son véhicule n'est pas titulaire du permis requis et qu'en dépit de cela, il lui remet un pouvoir de disposer de ce véhicule (Y. JEANNERET, op. cit. n. 45 ad art. 95). 2.2. La négligence se traduit quant à elle par une conscience erronée portant sur le contenu du permis de conduire d'un tiers. L'auteur a une obligation générale de se renseigner activement. L'obligation de contrôler le contenu du permis de conduire sera très stricte lorsque l'auteur ne connaît pas le conducteur. L'erreur dans laquelle se trouve l'auteur est toujours évitable, et partant l'infraction punissable par négligence, lorsqu'il n'a pas satisfait à son devoir de vérification du permis du tiers alors qu'il était exigible compte tenu des circonstances (Y.”
Bei einer gesamtrechtlichen Betrachtung sind Art. 94 und Art. 95 jeweils getrennt nach dem jeweils relevanten Tatverschulden zu beurteilen.
“Sodann gilt es das jeweilige Tatverschulden der beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, d.h. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen.”
Bei der Missachtung einer mit dem Ausweis verbundenen Auflage (z. B. Nichttragen einer vorgeschriebenen Sehhilfe) kann der Täter eventualvorsätzlich handeln, wenn er wusste, dass die Auflage besteht, und die abstrakte Gefährdung Dritter bewusst in Kauf nahm. In diesem Fall kommt eine Verurteilung nach Art. 95 Abs. 1 SVG in Betracht.
“Subsumtion Dem Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 7 Abs. 1bis der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) die Auflage eingetragen, während der Fahrt eine Sehhilfe zu tragen. Während der Fahrt am 15. November 2019 trug er keine Sehhilfe. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass er zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet wäre und dass er diese nicht trug. Indem der Beschuldigte trotzdem in sein Fahrzeug stieg und dieses auf die Autobahn A1 führte, nahm er eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Nach Ansicht der Kammer handelte er daher eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des Fahrens ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung”
Grenzwachtkorps und Grenzbeamte können bei grenzbezogenen Sachverhalten polizeiliche Aufgaben in selbständiger Erledigung wahrnehmen; hierzu kann auch die Einleitung der Strafverfolgung gehören. Soweit ein Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit einem bevorstehenden Grenzübertritt besteht, kann Art. 95 Abs. 1 SVG anwendbar sein.
“März 2009 zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (SAR 530.033; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) nehme die Grenzwache hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens BGE 149 IV 153 S. 157 trotz Entzugs des Führerausweises polizeiliche Aufgaben in selbständiger Erledigung wahr. Dies umfasse auch die Strafverfolgung. Es gehöre damit zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von (mit einem Fahrzeug) einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einer Verletzung der Vorschriften die Strafverfolgung einzuleiten. Ein Zusammenhang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens (Einfahren in die sogenannte "Zone" mit dem Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises) mit dem bevorstehenden Grenzübertritt sei gegeben. Damit sei gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Rahmenabkommens die schweizerische Gerichtsbarkeit zu bejahen und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG anwendbar.”
Wird ein ausländischer Führerausweis oder die ihm zugrundeliegende ausländische Massnahme (z. B. Entzug) nachträglich administrativ aufgehoben oder annulliert, kann dadurch der objektive Tatbestand von Art. 95 SVG wegfallen. Solche Verwaltungsakte können als neue und ernsthafte Tatsachen oder Beweismittel gelten, die eine Revision bzw. Aufhebung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis rechtfertigen, sofern sie für den Schuldspruch relevant sind.
“En revanche, une révision peut entrer en considération à l'égard d'une ordonnance pénale pour des faits et des moyens de preuve importants que le condamné ne connaissait pas au moment du prononcé de l'ordonnance ou dont il ne pouvait pas se prévaloir ou n'avait pas de raisons de se prévaloir à cette époque (ATF 130 IV 72 précité consid. 2.3 ; TF 6B_662/2019 du 23 août 2019 consid. 1.1 ; TF 6B_1261/2018 du 19 mars 2019 consid. 2.2). 1.3 En vertu de l’art. 10 al. 2 LCR, nul ne peut conduire un véhicule automobile sans être titulaire d'un permis de conduire. L’art. 95 al. 1 let. b LCR sanctionne le fait de conduire un véhicule automobile alors que le permis de conduire a été refusé ou retiré au conducteur, ou encore qu’il lui a été interdit d’en faire usage. La commission de cette infraction dépend donc d’une décision administrative préalable dont le juge pénal ne peut en principe revoir ni l’opportunité, ni le caractère approprié, ni la légalité, sauf si celle est affectée d’un vice si grave qu’elle est en nulle (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 13 ad art. 95 LCR). 2. 2.1 En l’espèce, il doit tout d’abord être constaté que les conclusions du requérant en restitution de montants versés par lui à titre de frais ou de peines pécuniaires sont irrecevables dès lors qu’elles n’entrent pas dans la compétence directe de l’autorité de révision pénale. Il en va de même des conclusions en annulation de poursuites ou en rectification des inscriptions portées au casier judiciaire. Pour le reste, A.________ invoque l’annulation administrative de la décision française de mise à néant du permis de conduire, puis sa retranscription, par le mécanisme de l’art. 42 OAC (ordonnance réglant l’admission à la circulation routière ; RS 741.51) en droit administratif genevois, vaudois et fédéral. Il s’agit assurément d’un moyen sérieux de révision puisqu’il est susceptible d’influer significativement sur le chef de condamnation. Il reste toutefois à déterminer s’il s’agit d’un fait ou d’un moyen de preuve nouveau et s’il était abusif de ne pas le soulever dans des procédures d’oppositions aux trois ordonnances de condamnation litigieuses.”
“Le requérant aurait notamment pu sopposer à lordonnance pénale rendue par le MP le 17 juin 2019, dans la mesure où il savait déjà, à lépoque, au vu de ses déclarations dans la procédure, quil allait entreprendre – ou avait entrepris – des démarches dans le but de faire annuler la décision française à lorigine de son retrait de permis suisse. Sa demande de révision ne saurait toutefois, de ce seul fait, être considérée comme abusive, étant relevé que la décision du Tribunal administratif de C______ est intervenue en 2021 seulement, soit bien après sa condamnation. Le requérant, qui nétait pas représenté par un mandataire professionnel en Suisse, a en outre donné, lors de son audition, toutes les informations dont il avait alors connaissance sur sa situation. Il ne peut ainsi lui être reproché davoir tu des éléments utiles dans le cadre de la procédure. Lannulation des différentes décisions de retrait de permis intervenues en 2021 constituent des faits nouveaux et sérieux, qui sont propres à entraîner la modification de la décision querellée en faveur de A______, les éléments constitutifs objectifs de linfraction à lart. 95 LCR nétant plus réunis. Bien que sagissant dun cas limite, la demande de révision sera dès lors admise et la condamnation du requérant pour conduite sans permis annulée. La modification de l'inscription correspondante dans le casier judiciaire suisse de A______ sera également ordonnée. Lamende de CHF 800.- prononcée pour les infractions aux art. 98a al. 1 let. a LCR et 115 al. 1 let. a et al. 3 LEI sera cependant maintenue, dites infractions nétant pas concernées par la demande en révision. 3. 3.1.1. Aux termes de lart. 415 al. 2 CPP, si le condamné est acquitté ou que sa peine est réduite, ou si la procédure est classée, le montant des amendes ou des peines pécuniaires perçu en trop lui est remboursé. Les prétentions du prévenu en matière de dommages-intérêts ou de réparation du tort moral sont régies par lart. 436 al. 4 CPP. Le montant des amendes ou des peines pécuniaires perçu en trop est remboursé par l'Etat, avec intérêts, ceux-ci étant, à défaut de réglementation spécifique, fixés à 5% l'an conformément à l'article 73 al.”
Bei einer Unterschreitung im Fahrzeugausweis eingetragener Parameter (z. B. Sitzanzahl) ist zur Beurteilung der Fahrberechtigung auf die im Fahrzeugausweis eingetragene Führerausweiskategorie abzustellen; dies wird mit Blick auf Verkehrssicherheit und Rechtssicherheit in der zitierten Entscheidung vertreten.
“Nach Jürg Boll beurteilt sich die erforderliche Kategorie des Führerausweises bei Überschreiten eines im Fahrzeugausweis eingetragenen Parameters nach dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs (Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsgesetz, 2022, N 2628 zu Art. 95 SVG). Vorliegend wurde die im Fahrzeugausweis eingetragene Sitzanzahl nicht über-, sondern unterschritten. Wird die Anzahl der Sitze im Fahrzeug geändert, so ist dies der Zulassungsbehörde zu melden und das geänderte Fahrzeug vor der Weiterverwendung nachzuprüfen (vgl. oben E. 2.2.3). M it Blick auf die Verkehrssicherheit sowie die Rechtssicherheit rechtfertigt es sich in der vorliegenden Konstellation, bei einer Unterschreitung der Parameter die erforderliche Kategorie des Führerausweises anhand der Paramete r im Fahrzeugausweis zu bestimmen. Demnach kann offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle in tatsächlicher Hinsicht der Führerausweiskategorie B entsprach. Mit der Führerausweiskategorie B besass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Berechtigung. Der Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfolgt im Einklang mit Bundesrecht.”
Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.
“Theoretische Grundlagen Den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1433 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).”
Bei konkurrierenden SVG-Vergehen ist das jeweilige Tatverschulden sowie die Abgrenzung der Tatbestände (z. B. Art. 94 gegenüber Art. 95) zu bestimmen.
“Sodann gilt es das jeweilige Tatverschulden der beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, d.h. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen.”
Das Übernehmen eines fremden Fahrzeugschlüssels und das anschliessende Ingebrauchnehmen/Lenken des Fahrzeugs kann den Tatbestand des Art. 95 Abs. 1 SVG (Fahren ohne Berechtigung) verwirklichen, etwa wenn die betreffende Person ihren Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt erhalten hat.
“Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Auch hier kann auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 407 S. 99). Nachdem der Beschuldigte 1 den Schlüssel zum - 109 - gemieteten Personenwagen "..." vom Beschuldigten 4 übernommen hatte, lenkte er das Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016, ca.”
Ein erhöhtes Gefährdungspotential (etwa bei Fahrten mitten in der Stadt) kann sich bei der Strafzumessung nach Art. 95 Abs. 1 SVG strafschärfend auswirken.
“Was die Strafzumessung für das Fahren ohne Berechtigung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand angeht, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (Urk. 44 S. 21 ff.). Der abstrakte Strafrahmen beträgt sowohl für das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) als auch für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätze (Urk. 44 S. 17, Art. 34 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des Vorfalles vom 28. Juni 2019 (Dossier 3) ist mit der Vorinstanz in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung aufgrund der Fahrt mitten in der Stadt Zürich von einem erhöhten Gefährdungspotential auszugehen. Wenn die Vor- instanz insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden ausgeht, kann dies – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Vergleich zu allen denkbaren Formen der Tatverwirklichung – noch vor Berücksichtigung der Täterkomponen- ten so übernommen werden (Urk. 44 S. 21). Von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist sodann in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung vom 26. Juli 2019 (Dossier 4) auf der F._____-Strasse in ... Zürich Richtung G._____ (Urk. 44 S. 21). Isoliert betrachtet erweist sich für die unberechtigten Fahrten nach Würdigung der Tatkomponenten je Vorfall eine Strafe von 30 (Dossier 3) respektive 20 (Dossier 4) Strafeinheiten als angemessen.”
Zahlungen müssen sich konkret der in Frage stehenden Widerhandlung zuordnen lassen. Eine Quittung, die explizit eine andere Widerhandlung betrifft, entbindet nicht automatisch von einer Strafe gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG; fehlende zeitliche oder sachliche Zuordnung kann das Vorbringen einer bereits erfolgten Zahlung widerlegen.
“beziehen. Da aber die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf welche sich der Strafbefehl bezieht (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), am 9. Oktober 2021 erfolgte, können jedenfalls die Zahlungen von siebenmal EUR 300. (Zahlungsdaten 29.4.2021 bis 4.10.2021) nicht für die dafür ausgesprochene Strafe erfolgt sein. Die ebenfalls eingereichte Quittung für eine Zahlung von EUR 3'205.60 vom 9. Oktober 2022 (Akten S. 46) bezieht sich ausdrücklich auf eine Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), nicht auf eine Widerhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises). Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständliche Strafe bereits bezahlt, prima vista als falsch. Für welche Bussen die von ihm geleisteten Zahlungen genau erfolgten, kann der Beschwerdeführer bei der Inkassostelle der Kantonspolizei in Erfahrung bringen.”
Bei Widerruf einer bedingten Geldstrafe kann im Rahmen des Aspirationsprinzips die sich aus dem Widerruf ergebende «Einsatzstrafe» zugunsten einer Erhöhung der für Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG) auszusprechenden Geldstrafe berücksichtigt werden; in einem solchen Fall ist eine entsprechende Erhöhung der Geldstrafe als angemessen bezeichnet worden.
“Die "Einsatzstrafe" aus dem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. Oktober 2017 (StA act. 2.4) ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen Fahrens ohne Fahrer- laubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen.”
Art. 95 Abs. 1 SVG sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis werden sowohl Geldstrafen (Tagessätze) als auch Freiheitsstrafen verhängt; vereinzelt kommen bedingte Strafanordnungen oder kurze Freiheitsstrafen bzw. Ersatzstrafen zur Anwendung.
“Les comminations légales prévues quant à l’infraction dont la Cour a à connaître n’ont pas été modifiées dans la révision du Code pénal et des lois spéciales (selon la loi fédérale sur l’harmonisation des peines ; FF 2021 2997) entrée en vigueur le 1er juillet 2023, ni dans celle de la LCR entrée en vigueur le 1er octobre 2023 (selon la modification de la loi fédérale sur la circulation routière du 17 mars 2023 ; RO 2023 453). La conduite sans autorisation est punie d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (art. 95 al. 1 LCR), tandis que les autres infractions sont toutes punies par une amende, étant des contraventions.”
“Die abstrakten Strafrahmen der hier zu beurteilenden Tatbestände sind teilweise unterschiedlich. Den gleichen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sehen die Tat- bestände des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vor. Weiter werden die Tatbestände der Zechprellerei gemäss Art. 149 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der Wider- handlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Für die Verurteilung wegen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz wiederum als abstrakte Strafandrohung eine Gelds- trafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für die übrigen verurteilten Delikte ist als Sankti- on eine Busse vorgesehen (Konkrete Delikte: geringfügiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172ter StGB; Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV; Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE; Wi- derhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG).”
“Strafrahmen Das Gesetz sieht für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände folgende Strafandrohungen vor: − Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), − Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), − Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen für die Entziehung von der Beitragspflicht (vgl. Art. 87 Abs. 9 AHVG).”
“Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrah- men von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das mehrfache Führen eines Mo- torfahrzeuges ohne Führerausweis sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz ist jeweils eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor- gesehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 95 Abs. 1 SVG; Art. 33 Abs. 1 WG).”
“Considéré globalement, l'état de frais produit par Me B______, défenseur d'office de A______, satisfait les exigences légales et jurisprudentielles régissant l'assistance judiciaire gratuite en matière pénale. Sa rémunération sera partant arrêtée à CHF 2'894.45, correspondant à 15h50 d'activité au tarif de CHF 150.-/heure (CHF 2'375.-) plus la majoration forfaitaire de 10% au vu de l'activité déjà indemnisée en première instance (CHF 237.50), le forfait de déplacement de CHF 75.- et l'équivalent de la TVA au taux de 7.7% en CHF 206.95. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement rendu le 16 novembre 2021 par le Tribunal de police dans la procédure P/8697/2019. L'admet partiellement. Annule le jugement entrepris. Et statuant à nouveau : Déclare A______ coupable de tentative de lésions corporelles simples (art. 22 al. 1 cum 123 ch. 1 CP), de vol (art. 139 ch. 1 CP), de brigandage (art. 140 al. 1 CP), de menaces (art. 180 al. 1 CP), de violation simple des règles de la circulation routière (art. 90 al.1 LCR), de vol d'usage (art. 94 al. 1 LCR), de conduite sous défaut du permis de conduire requis (art. 95 al. 1 LCR), d'infraction à l'art. 96 OCR, d'infraction à la loi fédérale sur les armes (art. 33 al. 1 let. a LArm) et d'infractions à la loi fédérale sur les stupéfiants (art. 19 al. 1 let. d et 19a ch. 1 LStup). Acquitte A______ de vol s'agissant du chiffre 1.3.2 de l'acte d'accusation (art. 139 ch. 1 CP). Condamne A______ à une peine privative de liberté de 12 mois, sous déduction de 59 jours de détention avant jugement (art. 40 CP). Le met au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à cinq ans. Avertit A______ de ce que, s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine. Ordonne une assistance de probation durant le délai d'épreuve (art. 44 al. 2 et 93 al. 1 CP). Dit que cette peine est partiellement complémentaire à celle prononcée le 23 novembre 2018 par le Tribunal des mineurs du canton de Genève (art. 49 al. 2 CP). Condamne A______ à une amende de CHF 320.”
“Uhr, von Zürich nach M._____. Diese Fahrt nahm der Beschuldigte 1 vor im Wis- sen darum, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Der Beschuldig- te 1 ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1) schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze”