Nuovo testo del per. giusta la cifra I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2012 6291, 2018 4985;FF 2010 7455). ↩
30 commentaries
Art. 16cbis Abs. 2 SVG erlaubt bei Widerhandlungen im Ausland Abweichungen von den inländischen Mindestdauern nach den Artikeln 16b und 16c SVG. Daraus folgt, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, die gesetzlichen Mindestdauern jedoch im Einzelfall unterschritten werden können, sofern Art. 16cbis SVG nichts Abweichendes vorgibt.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 25.04.2022 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer 1 überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen und grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden seien, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergebe. Die im vorinstanzlichen Entscheid (B 2021/245) vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich nicht beanstanden. Hinsichtlich der Entzugsdauer kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, beim früheren Vorfall des Beschwerdeführers 1 von 2017 handle es sich nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa", sondern um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung. Insgesamt liessen die konkreten Gegebenheiten keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots von zwei Wochen bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich dementsprechend nicht aufrechterhalten und die diesbezüglich vom Beschwerdeführer 2 (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) erhobene Beschwerde B 2021/246 sei gutzuheissen (Verwaltungsgericht, B 2021/245, B 2021/246).”
“Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, womit die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls erfüllt sei. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsübertretung geführt hätten, seien nicht relevant. Auch für Führerausweisentzüge für Widerhandlungen im Ausland gelte das Kaskadensystem der Artikel 16b und 16c SVG. Danach komme bei einem Rückfall eine höhere (bei Auslandtaten aber unterschreitbare) Mindestentzugsdauer zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die erste, die zweite oder beide Widerhandlungen im Ausland begangen worden seien. Vorliegend komme die Kaskadenbestimmung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung. Die geltend gemachte Betroffenheit sei privater Natur und nicht in einem solchen Mass ausgeprägt wie z.B. bei einer beruflichen Angewiesenheit, weshalb eine Entzugsdauer von fünf Monaten als angemessen erscheine (act.”
Es ist umstritten und bedarf einer Prüfung, inwieweit das Kaskadensystem eine im Ausland bereits verhängte Entzugsdauer bei der schweizerischen Bemessung nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG begrenzen kann.
“Es beruht darauf, dass die zu verfügende Entzugsdauer jeweils verlängert wird, wenn es in einem bestimmten Zeitraum vor der neu zu beurteilenden Widerhandlung bereits zu einer oder mehreren Widerhandlungen gekommen ist, wobei die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen eine Rolle spielen. Damit sollen Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Vor Art. 16-17a SVG). Für einen wie hier in Frage stehenden schweren Gesetzesverstoss sind die Bestimmungen von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG anwendbar. Der der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 auferlegte Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung stützte sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Für den neu zu beurteilenden Regelverstoss wäre er infolge Zeitablaufs nicht mehr erschwerend massgeblich, selbst wenn sich der Gesetzesverstoss in der Schweiz ergeben hätte. Umstritten ist, ob deswegen gegenüber der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Entzug ausgesprochen werden darf, der die in Österreich verfügte Dauer von zwei Wochen überschreitet. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welche Bedeutung dem Kaskadensystem bei der Anwendung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG zukommt.”
Schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausland können nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG zum Entzug des schweizerischen Führerausweises führen. Eine inländische Fahrverbots‑ oder Strafsanktion im Ausland kann die Voraussetzungen für ein kantonales Administrativverfahren nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG erfüllen.
“En l'espèce, le recourant se méprend lorsqu'il soutient qu'en application du principe de la territorialité, les autorités suisses ne pouvaient pas ordonner le retrait de son permis de conduire suisse au motif que l'infraction aux règles de la circulation routière avait été commise en Allemagne. En effet, comme évoqué ci-dessus, l'art. 16cbis LCR constitue une base légale formelle permettant - si certaines conditions sont remplies - aux autorités administratives suisses d'ordonner un retrait d'admonestation du permis de conduire après une infraction au code de la route commise à l'étranger. En l'occurrence, le recourant a circulé à 228 km/h sur une autoroute allemande, alors que la vitesse était limitée à 120 km/h. En raison de cette infraction, l'autorité allemande compétente a prononcé une amende ainsi qu'une interdiction de conduire en Allemagne de trois mois. Les conditions pour ouvrir une procédure administrative de retrait du permis de conduire en Suisse, conformément à l'art. 16cbis al. 1 LCR, sont dès lors réalisées (arrêt 1C_559/2017 du 22 février 2018 consid. 2.1). En outre, le droit suisse est applicable à la procédure de retrait du permis de conduire diligentée par l'autorité cantonale compétente (cf. arrêt 1C_47/2012 du 17 avril 2012 consid. 2.2; voir également ATF 129 II 168 consid. 2.2). Il est dès lors sans conséquence que les autorités allemandes ne connaissent pas l'infraction de "délit de chauffard". C'est donc en vain que le recourant se réfère au principe de la territorialité consacré par le droit pénal suisse, en particulier à l'art. 3 CP, ainsi qu'au principe de la légalité tel qu'il découle de l'art. 7 CEDH, lequel ne trouve aucune application en l'espèce. L'intéressé semble en outre perdre de vue que la présente procédure est de nature administrative et non pénale et qu'elle vise avant tout à garantir la sécurité du trafic.”
“Uhr innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritt. Der Rekurrent erfüllte damit den Rasertatbestand im Sinn von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und es liegt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vor, weshalb die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit nicht von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Es kann nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40km/h festgesetzt hat. Denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Der Rekurrent und die Vorinstanz stimmen darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen ist (vgl. act. 7 N 17). Hinsichtlich der angemessenen Entzugsdauer gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während der Rekurrent eine maximale Entzugsdauer von einem Monat beantragt, hält die Vorinstanz fünf Monate für angemessen.”
Ein im Ausland verfügtes Fahrverbot erfüllt die Voraussetzung für den Entzug des schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG. Bestehende Einträge im Administrativregister bzw. im Informationssystem können dazu führen, dass die Schweizer Behörde den Entzug länger anordnet als die ausländische Fahrverbotsdauer.
“Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit.”
“Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Rekurrenten mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555.– und belegte diesen mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG, wonach im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde, ist demnach erfüllt.”
“In der Folge erliess die Bezirkshauptmannschaft D am 10. Juli 2018 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Diese hielt fest, er habe die Rechtsvorschrift von § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO verletzt und es werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 375.- verhängt. Sodann erging von der gleichen Behörde am 8. August 2018 der Bescheid, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Wochen das Recht aberkannt werde, von seinem ausländischen (d. h. schweizerischen) Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gestützt auf diese beiden Entscheide verfügte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den angefochtenen zweimonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 54 km/h stellt unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Weiter weist der Beschwerdeführer wegen früherer Widerhandlungen Einträge im Administrativregister resp. im Informationssystem Verkehrszulassung auf, weshalb vorliegend ein Führerausweisentzug nicht auf die Dauer des österreichischen Fahrverbotes von zwei Wochen beschränkt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Hingegen macht er geltend, seine Ehefrau habe damals das Fahrzeug gelenkt, er sei lediglich Beifahrer gewesen. 4.2 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat.”
Eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verletzung elementarer Verkehrsregeln im Ausland — etwa eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr — kann als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG qualifiziert werden; damit sind die Voraussetzungen für einen Entzug nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG erfüllt.
“b SVG werte eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie vorliegend in Frage stehe, als besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und damit als grobfahrlässiges Handeln. Als Folge davon lasse sich Grobfahrlässigkeit ‒ als subjektives Element des Tatbestandes der schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG im Ausland (Art. 16bis Abs. 1 lit. b SVG) ‒ nicht mit guten Gründen in Abrede stellen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 90 Abs. 4 SVG sich auf das Staatsgebiet der Schweiz beziehe und keine Gültigkeit für Österreich habe, erweise sich mit Blick auf den Verweis in Art. 16bis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16c SVG und damit auch auf Abs. 2 lit. abis dieser Bestimmung i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG als unzutreffend. Die Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneint habe, schaffe keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genüge die ‒ hier gegebene ‒ vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich damit insgesamt nicht beanstanden (VerwGE B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022, E. 3.5). Diese Sichtweise wurde in BGer 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 (insb. in E. 4.3) bestätigt. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dabei eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen zu haben. Davon ist im Übrigen grundsätzlich auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer auf der Autobahn erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h und mehr auszugehen (BGE 133 II 331 E. 3.1; BGE 132 II 234 E. 3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 3.2 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Da es keine Hinweise für eine Ausnahmesituation gibt und eine solche auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung zu Recht als schwer im Sinne von Art. 16c SVG eingestuft, sind die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG erfüllt.”
Bei auf Spezialkategorien (insbesondere Motorfahrräder) beschränkten Entzügen ist nach der Vorinstanzpraxis und gestützt auf frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 128 II 187) nicht grundsätzlich von einem Rückfall im Kaskadensystem gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG auszugehen, sofern der Motorradausweis nicht auf einen ordentlichen Führerausweis ausgeweitet wurde.
“Der Eintrag des Beschwerdeführers 1 im IVZ wegen mittelschwerer Widerhandlung betrifft einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder) im Alter von 16 Jahren und eine Verweigerung des Lernfahrausweises für die Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW) für die Dauer von sechs Monaten (Verfügung vom 1. September 2017; act. G 9/4/1). Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie M beträgt 14 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. a VZV). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2017 betrug das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem Ausweis der Unterkategorie A1 16 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. c VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; 15 Jahre nach der heutigen Regelung) und zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B 18 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. d VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Regelung; 17 Jahre nach der heutigen Regelung). Am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 war. Als Folge davon war am 1. September 2017 wie erwähnt eine auf sechs Monate befristete Lernfahrausweisverweigerung für die Unterkategorie A1 verfügt und im IVZ eingetragen worden (act. G 9/4/1). Ausgehend vom Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 SVG bestünde beim geschilderten Sachverhalt keine Bindung an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots. Zu klären ist, ob der Wortlaut dem Sinn der Gesetzesbestimmung und den ihr zugrundeliegenden Wertungen entspricht. Für die Normauslegung sind sodann auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Materialien zu berücksichtigen (zu den Regeln der Normauslegung vgl. BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.). Zu klären ist m.a.W., inwiefern für die Beurteilung der Frage, ob ein Rückfall gemäss dem Kaskadensystem im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden ist, für welche der Führerausweis entzogen worden war. Hinsichtlich der Frage, ob ein auf Spezialkategorien im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1.”
“Der Eintrag des Beschwerdeführers 1 im IVZ wegen mittelschwerer Widerhandlung betrifft einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder) im Alter von 16 Jahren und eine Verweigerung des Lernfahrausweises für die Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW) für die Dauer von sechs Monaten (Verfügung vom 1. September 2017; act. G 9/4/1). Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie M beträgt 14 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. a VZV). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2017 betrug das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem Ausweis der Unterkategorie A1 16 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. c VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; 15 Jahre nach der heutigen Regelung) und zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B 18 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. d VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Regelung; 17 Jahre nach der heutigen Regelung). Am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 war. Als Folge davon war am 1. September 2017 wie erwähnt eine auf sechs Monate befristete Lernfahrausweisverweigerung für die Unterkategorie A1 verfügt und im IVZ eingetragen worden (act. G 9/4/1). Ausgehend vom Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 SVG bestünde beim geschilderten Sachverhalt keine Bindung an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots. Zu klären ist, ob der Wortlaut dem Sinn der Gesetzesbestimmung und den ihr zugrundeliegenden Wertungen entspricht. Für die Normauslegung sind sodann auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Materialien zu berücksichtigen (zu den Regeln der Normauslegung vgl. BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.). Zu klären ist m.a.W., inwiefern für die Beurteilung der Frage, ob ein Rückfall gemäss dem Kaskadensystem im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden ist, für welche der Führerausweis entzogen worden war. Hinsichtlich der Frage, ob ein auf Spezialkategorien im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1.”
Bei der Festlegung der Entzugsdauer wird unter anderem auf die IVZ‑Daten abgestellt; die Beurteilung richtet sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Fahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, zu berücksichtigen.
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art.”
“2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Art. 16cbis Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden.”
“Der Beschwerdeführer 2 werde diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung allenfalls eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen haben (act. G 2 [B 2021/246] S. 4). Qualifikation der Widerhandlung (schwer oder mittelschwer) Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Abs. 1 lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus.”
Ein im Ausland verfügtes Fahrverbot, das unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erfüllt die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 SVG und kann zum schweizerischen Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises führen.
“zur Rechtsmittelinstanz und sei nach hiesigem Verständnis – da er keine Verfügung betreffend die strafbare Widerhandlung erhalten habe und als Laie auch nicht gewusst hätte, wie er sich gegen ein solches aus hiesiger Sicht willkürliches Beweisergebnis hätte wehren sollen – nicht rechtsgültig eröffnet worden und damit nicht rechtskräftig. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des erwähnten Entscheides der Präfektur von Udine konnte innerhalb von 60 Tagen beim zuständigen Friedensgericht eine Einsprache gegen das Fahrverbot erhoben werden, und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, diese Rechtsmittelfrist gegebenenfalls mit Hilfe eines italienischen Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Die Präfektur hat den Entscheid dem schweizerischen Konsulat zugestellt, welches den Entscheid seinerseits rechtsgültig an den Beschwerdeführer übermitteln konnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Entscheid der Präfektur von Udine vom 11. November 2021, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Fahrverbot von einem Monat für das italienische Territorium ausgesprochen wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wobei hinsichtlich der Erwägungen zum Strafurteil auf E. 5.2 f. verwiesen wird. Die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG, nämlich die Verfügung eines Fahrverbotes im Ausland, ist somit erfüllt (siehe auch namentlich Urteile BGer 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 1C_282/2015 vom 30. November 2015 hinsichtlich einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in Italien; in beiden Fällen schloss das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen zum schweizerischen Nachvollzug erfüllt sind).”
“Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art.”
“Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Rekurrenten mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555.– und belegte diesen mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG, wonach im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde, ist demnach erfüllt.”
Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu würdigen. Die gesetzliche Mindestdauer darf unterschritten werden; insoweit kann ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der im Ausland getroffenen Sanktion und derjenigen nach schweizerischem Recht mildernd berücksichtigt werden.
“Die Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneint habe, schaffe keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genüge die ‒ hier gegebene ‒ vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich damit insgesamt nicht beanstanden (VerwGE B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022, E. 3.5). Diese Sichtweise wurde in BGer 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 (insb. in E. 4.3) bestätigt. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdegegner aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2). Dies bestätigte er im Verfahren B 2021/245 / B 2021/246, wobei er ausführte, dass das Fahrverbot den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei.”
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art.”
“Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorliegen sollte (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 23 f.), ist nicht erkennbar. Ein solcher Verstoss folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Widerhandlung von 2017 vom Beschwerdegegner 2 im jugendlichen Alter und noch vor der Fahreignung für die Kategorie B begangen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 handelte es sich beim Vorfall von 2017 nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa" (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 24), sondern wie erwähnt um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung (vgl. zur Bedeutung des Lenkens ohne Berechtigung im Kaskadensystem BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2). Insgesamt lassen die dargelegten Gegebenheiten vorliegend keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots besteht. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich dementsprechend nicht aufrechterhalten. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2 und vorstehende E. 3.2 zweiter Absatz). Dies bestätigte er in der vorliegenden Beschwerde, wobei er ausführte, dass den Beschwerdeführer 1 das Fahrverbot nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer 1 die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei.”
Sind die Voraussetzungen von Art. 16cbis SVG erfüllt, kann ein im Ausland verfügtes Fahrverbot ein kantonales Schweizer Verfahren zum Entzug des Führerausweises auslösen; auf dieses Verfahren findet schweizerisches Recht Anwendung.
“En l'espèce, comme déjà exposé, les conditions de l'art. 16cbis LCR étant réalisées, c'est le droit suisse qui s'applique à la présente procédure de retrait du permis de conduire diligentée par les autorités cantonales (cf. supra consid. 3.3). Dans cette mesure, il n'appartenait pas à l'autorité compétente allemande d'examiner l'élément subjectif de l'infraction de "délit de chauffard" au sens de l'art. 90 al. 3 et 4, respectivement de l'art. 16c al. 2 let. abis LCR. Cela étant, le recourant ne conteste pas le dépassement de la vitesse autorisée de 108 km/h constaté par le "Regierungspräsidium" de Karlsruhe. Dans ces circonstances, les autorités précédentes pouvaient considérer que ce dernier avait commis un excès de vitesse qualifié au sens de l'art. 90 al. 4 LCR et, partant, violé une règle fondamentale de la circulation routière. Le recourant n'allègue pour le surplus aucun élément laissant suggérer l'existence de circonstances exceptionnelles permettant de retenir que l'excès de vitesse en cause n'aurait pas engendré de danger abstrait qualifié. Les conditions objectives de l'art.”
“En l'espèce, le recourant se méprend lorsqu'il soutient qu'en application du principe de la territorialité, les autorités suisses ne pouvaient pas ordonner le retrait de son permis de conduire suisse au motif que l'infraction aux règles de la circulation routière avait été commise en Allemagne. En effet, comme évoqué ci-dessus, l'art. 16cbis LCR constitue une base légale formelle permettant - si certaines conditions sont remplies - aux autorités administratives suisses d'ordonner un retrait d'admonestation du permis de conduire après une infraction au code de la route commise à l'étranger. En l'occurrence, le recourant a circulé à 228 km/h sur une autoroute allemande, alors que la vitesse était limitée à 120 km/h. En raison de cette infraction, l'autorité allemande compétente a prononcé une amende ainsi qu'une interdiction de conduire en Allemagne de trois mois. Les conditions pour ouvrir une procédure administrative de retrait du permis de conduire en Suisse, conformément à l'art. 16cbis al. 1 LCR, sont dès lors réalisées (arrêt 1C_559/2017 du 22 février 2018 consid. 2.1). En outre, le droit suisse est applicable à la procédure de retrait du permis de conduire diligentée par l'autorité cantonale compétente (cf. arrêt 1C_47/2012 du 17 avril 2012 consid. 2.2; voir également ATF 129 II 168 consid. 2.2). Il est dès lors sans conséquence que les autorités allemandes ne connaissent pas l'infraction de "délit de chauffard".”
“Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a; nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.).”
Für im Ausland verfügbare Fahrverbote bzw. für im Ausland begangene Widerhandlungen ist grundsätzlich das schweizerische Regelungs- und Kaskadensystem von Art. 16b und 16c SVG anzuwenden. Soweit Art. 16cbis SVG nichts Abweichendes vorsieht, kommen die für Inlandtaten geltenden Vorschriften zur Anwendung (vgl. die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen).
“Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art.”
“Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art.”
Für Auslandstaten ist die Unterscheidung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–16c SVG) massgeblich. Die Einordnung richtet sich nach dem Zusammenwirken von Gefährdung (gering vs. hoch) und Verschulden (leicht vs. hoch). Die mittelschwere Widerhandlung dient als Auffangtatbestand, wenn nicht sämtliche privilegierenden Elemente der leichten und nicht sämtliche qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung vorliegen (z. B. hohe Gefährdung bei geringem Verschulden oder umgekehrt).
“Betreffend die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ist festzuhalten, dass das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterscheidet (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12.”
Art. 16cbis SVG schafft die gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach im Ausland begangenen Widerhandlungen. Aus dem Verweis auf Art. 16b und 16c sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit Art. 16cbis nichts anderes bestimmt.
“Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a; nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.”
Eine im SIAC eingetragene Verwarnung genügt, um das in Art. 16cbis Abs. 2 SVG vorgesehene Primärtäter‑Privileg zu verneinen; das Privileg gilt nur für Personen, die nicht im SIAC verzeichnet sind.
“d LCR prévoit que le SIAC contient les données relatives aux mesures administratives, dont les avertissements (ch. 7). On en déduit donc que l'inscription peut se référer non seulement à une mesure de retrait de permis mais également à une mesure telle qu'un avertissement. Le Tribunal cantonal doit également être suivi en ce qui concerne l'interprétation historique de cette disposition En effet, bien que l'art. 16cbis LCR, entré en vigueur le 1er septembre 2008, ait donné lieu à des discussions parlementaires, il n'en ressort pas que la dérogation à la durée de retrait étrangère ne devrait être autorisée que dans le cadre de la cascade de sanctions prévue par les art. 16b al. 2 et 16c al. 2 LCR (cf. BO 2008 n. 168 ss, 283 ss et 415 ss ainsi que BO 2008 127 ss et 181; arrêt 1C_653/2021 du 24 août 2022 consid. 4.4, destiné à la publication). Le recourant ne le démontre d'ailleurs pas. En revanche, et comme l'a relevé l'autorité précédente, il résulte des débats que l'objectif principal poursuivi par la dernière phrase de l'art. 16cbis al. 2 LCR était de pouvoir tenir compte des antécédents de la personne dont l'interdiction de conduire a été prononcée à l'étranger, ce dans un souci d'égalité (BO 2008 n. 127 s. [opinions de Bieri et Hess], 129 [opinion de Leuenberger], 180 [opinions de Bieri et Leuenberger]; ATF 141 II 256 consid. 2.4). Cela étant, le législateur a délibérément différencié les délinquants primaires des récidivistes en cas d'infraction aux règles de la circulation à l'étranger, le privilège prévu à l'art. 16cbis al. 2 in fine LCR n'étant applicable qu'aux personnes qui ne sont pas inscrites dans le SIAC. Rien n'indique que les conducteurs ayant fait l'objet d'un simple avertissement inscrit dans ce système ne seraient pas concernés par l'art. 16cbis al. 2, 3ème phrase, LCR. En d'autres termes, aucun élément mis en exergue par le recourant ne permet de conclure que les récidivistes qui ne seraient pas visés par le système dit en cascade prévu par les art. 16b al. 2 LCR et 16c al. 2 LCR devraient être considérés comme des délinquants primaires bénéficiant du traitement préférentiel prévu à l'art.”
Art. 16cbis Abs. 1 bildet die formelle Rechtsgrundlage dafür, dass die kantonalen Verwaltungsbehörden den schweizerischen Führerausweis nach einer im Ausland begangenen Verkehrsverletzung entziehen können, sofern die in der Bestimmung vorausgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um ein administratives Verfahren, nicht um ein strafrechtliches.
“En l'espèce, le recourant se méprend lorsqu'il soutient qu'en application du principe de la territorialité, les autorités suisses ne pouvaient pas ordonner le retrait de son permis de conduire suisse au motif que l'infraction aux règles de la circulation routière avait été commise en Allemagne. En effet, comme évoqué ci-dessus, l'art. 16cbis LCR constitue une base légale formelle permettant - si certaines conditions sont remplies - aux autorités administratives suisses d'ordonner un retrait d'admonestation du permis de conduire après une infraction au code de la route commise à l'étranger. En l'occurrence, le recourant a circulé à 228 km/h sur une autoroute allemande, alors que la vitesse était limitée à 120 km/h. En raison de cette infraction, l'autorité allemande compétente a prononcé une amende ainsi qu'une interdiction de conduire en Allemagne de trois mois. Les conditions pour ouvrir une procédure administrative de retrait du permis de conduire en Suisse, conformément à l'art. 16cbis al. 1 LCR, sont dès lors réalisées (arrêt 1C_559/2017 du 22 février 2018 consid. 2.1). En outre, le droit suisse est applicable à la procédure de retrait du permis de conduire diligentée par l'autorité cantonale compétente (cf. arrêt 1C_47/2012 du 17 avril 2012 consid. 2.2; voir également ATF 129 II 168 consid. 2.2). Il est dès lors sans conséquence que les autorités allemandes ne connaissent pas l'infraction de "délit de chauffard". C'est donc en vain que le recourant se réfère au principe de la territorialité consacré par le droit pénal suisse, en particulier à l'art. 3 CP, ainsi qu'au principe de la légalité tel qu'il découle de l'art. 7 CEDH, lequel ne trouve aucune application en l'espèce. L'intéressé semble en outre perdre de vue que la présente procédure est de nature administrative et non pénale et qu'elle vise avant tout à garantir la sécurité du trafic.”
“aperçu avant l'impression N° affaire: CR.2020.0040 Autorité:, Date décision: TF, 15.12.2022 Juge: Greffier: Publication (revue juridique): Ref. TF: 1C_768/2021 Nom des parties contenant: A.________/Service des automobiles et de la navigation et CDAP EXCÈS DE VITESSE PERMIS DE CONDUIRE RETRAIT DE PERMIS DÉLIT DE CHAUFFARD LIEU DE COMMISSION ÉTAT ÉTRANGER ANTÉCÉDENT INTERPRÉTATION{SENS GÉNÉRAL} NE BIS IN IDEM PRINCIPE DE LA TERRITORIALITÉ CEDH-7CP-3LCR-16cbis-1(01.09.2008)LCR-16cbis-2(01.09.2008)LCR-16c-2-abis(01.01.2013)LCR-90-3LCR-90-4 Résumé contenant: Excès de vitesse de 118 km/h commis sur une autoroute allemande. Arrêt cantonal confirmant le retrait de 2 ans prononcé. Pas de violation du principe de territorialité, les conditions de lart. 16cbis al. 1 LCR étant réalisées (consid. 3). Pas de violation du principe ne bis in idem (consid. 4). Pas de violation de l'art. 16cbis al. 2 in fine LCR (consid. 6): le privilège prévu par cette disposition ne s'applique qu'aux personnes qui ne sont pas inscrites dans le SIAC, soit aux délinquants primaires proprement dits; aucun élément ne permet de retenir que les conducteurs qui auraient fait l'objet d'un simple avertissement (comme en l'occurrence le recourant) et qui ne seraient pas visées par le système dit en cascade prévu par les art. 16b al. 2 LCR et 16c al. 2 LCR pourraient en bénéficier. Recours en matière de droit public rejeté. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_768/2021 Arrêt du 15 décembre 2022 Ire Cour de droit public Composition MM. les Juges fédéraux Kneubühler, Président, Chaix et Haag. Greffière : Mme Nasel. Participants à la procédure A.________, représenté par Me Tony Donnet-Monay, avocat, recourant, contre Service des automobiles et de la navigation du canton de Vaud, avenue du Grey 110, 1014 Lausanne.”
Liegt im Ausland ein Fahrverbot vor, kann dies nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG zum Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises in der Schweiz führen. Art. 16cbis verweist dabei grundsätzlich auf die für Inlandtaten geltenden Vorschriften (insbesondere Art. 16b und Art. 16c SVG). Art. 16cbis Abs. 2 erlaubt es zudem, die dort vorgesehenen gesetzlichen Mindestdauern zu unterschreiten.
“Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit.”
“Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art.”
Liegt im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) kein Eintrag zu Administrativmassnahmen nach Art. 89c lit. d vor, darf die schweizerische Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Fahrverbotsdauer nicht überschreiten. Bei Rückfalltätern hingegen kann die Schweizer Behörde die Entzugsdauer über die ausländische Dauer hinaus festlegen.
“16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Art. 16cbis Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden. Schliesslich darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (nachfolgend E. 4a).”
“Es verhält sich damit nicht anders wie bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet wurden, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder führte (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besass, und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht stellte); hier kommt das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat kann ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spielt keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenzt den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich kann anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermag, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigeht. Der Rekurrent weist im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf, diese betrifft jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin kommt für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend darf der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gibt keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gilt. Der Gesetzgeber hat sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Rekurrent wesentlich milder zu sanktionieren ist, hängt damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert werden als in der Schweiz, und ist hinzunehmen (BGE 141 II 256 E. 2.6).”
Bei vorbelastetem automobilistischem Leumund können die im Art. 16cbis SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern nach Auslandstaten nur unterschritten werden, wenn die betroffene Person tatsächlich durch das ausländische Fahrverbot betroffen ist. Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern könnten bei Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet sei, nach Auslandtaten nur bei einer Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 und 4.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 16 zu Art. 16cbis SVG; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 96 und 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_325/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2; 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4; 1C_456/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 f.; 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 659 f.). Dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gestützt auf Art.”
“Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern könnten bei Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet sei, nach Auslandtaten nur bei einer Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 und 4.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 16 zu Art. 16cbis SVG; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 96 und 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_325/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2; 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4; 1C_456/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 f.; 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 659 f.). Dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gestützt auf Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG sei auch infolge Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zulässig, kann demnach nicht gefolgt werden. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (statt 41 km/h) kein Fahrverbot in Deutschland zur Folge gehabt hätte, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn doch eher ungewöhnlich erscheine, keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, eine Anfechtung des deutschen Entscheids erfolgsversprechend gewesen wäre und die Widerhandlung aus dem Jahr 2014 beinahe fünf Jahre zurückgelegen habe, ist daher nicht einzugehen.”
“Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern könnten bei Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet sei, nach Auslandtaten nur bei einer Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 und 4.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 16 zu Art. 16cbis SVG; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 96 und 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_325/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2; 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4; 1C_456/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 f.; 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 659 f.). Dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gestützt auf Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG sei auch infolge Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zulässig, kann demnach nicht gefolgt werden. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (statt 41 km/h) kein Fahrverbot in Deutschland zur Folge gehabt hätte, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn doch eher ungewöhnlich erscheine, keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, eine Anfechtung des deutschen Entscheids erfolgsversprechend gewesen wäre und die Widerhandlung aus dem Jahr 2014 beinahe fünf Jahre zurückgelegen habe, ist daher nicht einzugehen.”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen; daraus kann sich die Rechtfertigung ergeben, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Fehlen im Informationssystem Verkehrszulassung Daten zu Administrativmassnahmen, darf die in der Schweiz festgelegte Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten; die Rechtsprechung schränkt dies jedoch insoweit ein, als bei Rückfalltätern eine Überschreitung der ausländischen Dauer in Betracht kommen kann.
“und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden (Satz 2). Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Satz 3). Insgesamt sind bei der Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Satz 1), wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Satz 2). Die konkret verfügte Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen (BGE 128 II 173 E.”
“2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Art. 16cbis Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden.”
Für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Ausland genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (z. B. besonders massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit). Eine darüber hinausgehende subjektive Voraussetzung wie «besondere Rücksichtslosigkeit» ist nicht erforderlich.
“b SVG werte eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie vorliegend in Frage stehe, als besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und damit als grobfahrlässiges Handeln. Als Folge davon lasse sich Grobfahrlässigkeit ‒ als subjektives Element des Tatbestandes der schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG im Ausland (Art. 16bis Abs. 1 lit. b SVG) ‒ nicht mit guten Gründen in Abrede stellen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 90 Abs. 4 SVG sich auf das Staatsgebiet der Schweiz beziehe und keine Gültigkeit für Österreich habe, erweise sich mit Blick auf den Verweis in Art. 16bis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16c SVG und damit auch auf Abs. 2 lit. abis dieser Bestimmung i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG als unzutreffend. Die Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneint habe, schaffe keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genüge die ‒ hier gegebene ‒ vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich damit insgesamt nicht beanstanden (VerwGE B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022, E. 3.5). Diese Sichtweise wurde in BGer 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 (insb. in E. 4.3) bestätigt. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl.”
“Uhr innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritt. Der Rekurrent erfüllte damit den Rasertatbestand im Sinn von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und es liegt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vor, weshalb die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit nicht von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Es kann nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40km/h festgesetzt hat. Denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Der Rekurrent und die Vorinstanz stimmen darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen ist (vgl. act. 7 N 17). Hinsichtlich der angemessenen Entzugsdauer gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während der Rekurrent eine maximale Entzugsdauer von einem Monat beantragt, hält die Vorinstanz fünf Monate für angemessen.”
Sind im IVZ Einträge zu Administrativmassnahmen vorhanden (auch Verwarnungen), greift die in Art. 16cbis Abs. 2 SVG vorgesehene Beschränkung nicht in dem Sinne, dass die am Begehungsort im Ausland verfügte Fahrverbotsdauer zwingend die obere Grenze bildet. Die schweizerische Behörde kann in diesem Fall die Bemessung der Entzugsdauer anhand der Sanktionsdrohungen von Art. 16b Abs. 2 bzw. Art. 16c Abs. 2 SVG vornehmen und somit — je nach den Umständen des Einzelfalls — über die im Ausland angeordnete Dauer hinausgehen.
“d LCR prévoit que le SIAC contient les données relatives aux mesures administratives, dont les avertissements (ch. 7). On en déduit donc que l'inscription peut se référer non seulement à une mesure de retrait de permis mais également à une mesure telle qu'un avertissement. Le Tribunal cantonal doit également être suivi en ce qui concerne l'interprétation historique de cette disposition En effet, bien que l'art. 16cbis LCR, entré en vigueur le 1er septembre 2008, ait donné lieu à des discussions parlementaires, il n'en ressort pas que la dérogation à la durée de retrait étrangère ne devrait être autorisée que dans le cadre de la cascade de sanctions prévue par les art. 16b al. 2 et 16c al. 2 LCR (cf. BO 2008 n. 168 ss, 283 ss et 415 ss ainsi que BO 2008 127 ss et 181; arrêt 1C_653/2021 du 24 août 2022 consid. 4.4, destiné à la publication). Le recourant ne le démontre d'ailleurs pas. En revanche, et comme l'a relevé l'autorité précédente, il résulte des débats que l'objectif principal poursuivi par la dernière phrase de l'art. 16cbis al. 2 LCR était de pouvoir tenir compte des antécédents de la personne dont l'interdiction de conduire a été prononcée à l'étranger, ce dans un souci d'égalité (BO 2008 n. 127 s. [opinions de Bieri et Hess], 129 [opinion de Leuenberger], 180 [opinions de Bieri et Leuenberger]; ATF 141 II 256 consid. 2.4). Cela étant, le législateur a délibérément différencié les délinquants primaires des récidivistes en cas d'infraction aux règles de la circulation à l'étranger, le privilège prévu à l'art. 16cbis al. 2 in fine LCR n'étant applicable qu'aux personnes qui ne sont pas inscrites dans le SIAC. Rien n'indique que les conducteurs ayant fait l'objet d'un simple avertissement inscrit dans ce système ne seraient pas concernés par l'art. 16cbis al. 2, 3ème phrase, LCR. En d'autres termes, aucun élément mis en exergue par le recourant ne permet de conclure que les récidivistes qui ne seraient pas visés par le système dit en cascade prévu par les art. 16b al. 2 LCR et 16c al. 2 LCR devraient être considérés comme des délinquants primaires bénéficiant du traitement préférentiel prévu à l'art.”
“Massgeblich seien die Umstände des Einzelfalles (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, dürfe die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handle es sich demgegenüber um Rückfalltäter, könne die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft dürfe der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Tat in der Schweiz begangen worden wäre (act. G 2 [B 2021/246] S. 8 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einem Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck liessen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) sei in E-Art. 16cbis Abs.”
“16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einem Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck liessen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) sei in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen gewesen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff. und 7625). Während der parlamentarischen Beratung sei ein Antrag gestellt worden, wonach die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten dürfe. Dieser Antrag sei schliesslich nicht Gesetz geworden. Es sei entschieden worden, dass die Dauer des ausländischen Fahrverbots nur bei Personen, die im IVZ nicht verzeichnet seien, die Obergrenze für die Entzugsdauer in der Schweiz bilde. So werde verhindert, dass Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt würden und Wiederholungstäter, die im Ausland zum Beispiel die Geschwindigkeitsvorschriften krass missachteten, gegenüber Wiederholungstätern in der Schweiz privilegiert behandelt würden. Mit der Gesetz gewordenen Fassung habe der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern wollen.”
Bei Rückfällen oder qualifizierten schweren Widerhandlungen kann auf das schweizerische Kaskadensystem abgestellt werden; dies kann zu längeren (auch erhöhten Mindest-)Entzugsdauern führen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Warnungsentzug, Art. 16cbis SVG. Der Rekurrent hat bereits mehrere Einträge im IVZ. Am 7. August 2022 widersetzte er sich in Österreich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, weshalb von den österreichischen Behörden ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt wurde. Die Verweigerung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG dar. Da sich diese während der fünfjährigen Bewährungsfrist ereignete, ist dem Rekurrenten der Führerausweis grundsätzlich für zwölf Monate zu entziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch nach im Ausland begangenen Verkehrsregelverletzungen bei Rückfällen das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts gilt. Der Leumund des Rekurrenten als Fahrzeuglenker seit 2010 ist mit insgesamt 12 Massnahmen erheblich getrübt. Das letzte Ereignis liegt zudem weniger als fünf Jahre zurück. Des Weiteren stünde, würde Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht nur auf den Entzug, sondern auch auf Annullierungen abstellen, grundsätzlich sogar eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Raum.”
“En l'espèce, comme déjà exposé, les conditions de l'art. 16cbis LCR étant réalisées, c'est le droit suisse qui s'applique à la présente procédure de retrait du permis de conduire diligentée par les autorités cantonales (cf. supra consid. 3.3). Dans cette mesure, il n'appartenait pas à l'autorité compétente allemande d'examiner l'élément subjectif de l'infraction de "délit de chauffard" au sens de l'art. 90 al. 3 et 4, respectivement de l'art. 16c al. 2 let. abis LCR. Cela étant, le recourant ne conteste pas le dépassement de la vitesse autorisée de 108 km/h constaté par le "Regierungspräsidium" de Karlsruhe. Dans ces circonstances, les autorités précédentes pouvaient considérer que ce dernier avait commis un excès de vitesse qualifié au sens de l'art. 90 al. 4 LCR et, partant, violé une règle fondamentale de la circulation routière. Le recourant n'allègue pour le surplus aucun élément laissant suggérer l'existence de circonstances exceptionnelles permettant de retenir que l'excès de vitesse en cause n'aurait pas engendré de danger abstrait qualifié. Les conditions objectives de l'art.”
Voraussetzungen für den Ausweisentzug nach Art. 16cbis SVG sind kumulativ: (i) ein im Ausland verfügtes Fahrverbot und (ii) die Qualifikation der Widerhandlung als mittelschwer oder schwer nach Art. 16b bzw. Art. 16c SVG.
“Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a; nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.).”
Fehlen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) Eintragungen zu Administrativmassnahmen, darf die in der Schweiz festzusetzende Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Art. 16cbis Abs. 2 SVG erlaubt jedoch ausdrücklich, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten (z.B. zur Vermeidung von Doppelbestrafung), wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art.”
“Entzugsdauer Hinsichtlich der Entzugsdauer führte die Vorinstanz aus, der Tatortstaat könne eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen, wenn eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt begehe. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher seien gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot die Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen könne, je nachdem, wie oft sie im Tatortstaat unterwegs seien. Massgeblich seien die Umstände des Einzelfalles (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, dürfe die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handle es sich demgegenüber um Rückfalltäter, könne die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft dürfe der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Tat in der Schweiz begangen worden wäre (act. G 2 [B 2021/246] S. 8 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien.”
“2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Art. 16cbis Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden.”
“2 SVG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots – im vorliegenden Fall zwei Wochen – nicht überschritten werden darf, und zwar, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind. Der Rekurrent ist mit einem Führerausweisentzug (Führerausweis der Spezialkategorie M) nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheint. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck lassen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) war in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff. und 7625). Während der parlamentarischen Beratung wurde ein Antrag gestellt, wonach die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten dürfe. Der Antragsteller hielt dafür, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG nach einer Auslandtat nicht zur Anwendung gelangen solle (z.B. Amtl. Bull. NR, Frühjahrssession 2008, Dreizehnte Sitzung, 19.03.08, 08h20,”
Art. 16cbis SVG verweist auf Art. 16b und 16c; daraus folgt, dass grundsätzlich die für Inlandstaten geltenden Entzugsregeln analog anzuwenden sind. Die gesetzlichen Mindestdauern der Entzugsvorschriften dürfen nach Art. 16cbis Abs. 2 unterschritten werden. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sich Art. 16cbis selbst anders ausnimmt oder die konkrete Auslegung dies erfordert.
“Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a; nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 25.04.2022 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer 1 überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen und grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden seien, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergebe. Die im vorinstanzlichen Entscheid (B 2021/245) vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich nicht beanstanden. Hinsichtlich der Entzugsdauer kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, beim früheren Vorfall des Beschwerdeführers 1 von 2017 handle es sich nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa", sondern um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung. Insgesamt liessen die konkreten Gegebenheiten keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots von zwei Wochen bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich dementsprechend nicht aufrechterhalten und die diesbezüglich vom Beschwerdeführer 2 (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) erhobene Beschwerde B 2021/246 sei gutzuheissen (Verwaltungsgericht, B 2021/245, B 2021/246). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10.”
Die schweizerische Behörde ist nicht zwingend an die im Ausland festgelegte Dauer des Fahrverbots gebunden; sie kann eine kürzere Entzugsdauer ansetzen. Insbesondere darf bei einem Ersttäter keine strengere Sanktion vorgenommen werden als die ausländische, und die im Begehungsstaat angeordnete Fahrverbotsdauer begrenzt den Ermessensspielraum nach oben. Liegt die ausländische Sanktion offensichtlich milder und bestehen keine relevanten früheren Inlandverstösse, ist die Festlegung einer kürzeren Entzugsdauer sachgerecht.
“Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorliegen sollte (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 23 f.), ist nicht erkennbar. Ein solcher Verstoss folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Widerhandlung von 2017 vom Beschwerdegegner 2 im jugendlichen Alter und noch vor der Fahreignung für die Kategorie B begangen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 handelte es sich beim Vorfall von 2017 nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa" (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 24), sondern wie erwähnt um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung (vgl. zur Bedeutung des Lenkens ohne Berechtigung im Kaskadensystem BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2). Insgesamt lassen die dargelegten Gegebenheiten vorliegend keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots besteht. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich dementsprechend nicht aufrechterhalten. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2 und vorstehende E. 3.2 zweiter Absatz). Dies bestätigte er in der vorliegenden Beschwerde, wobei er ausführte, dass den Beschwerdeführer 1 das Fahrverbot nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer 1 die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei.”
“Es verhält sich damit nicht anders wie bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet wurden, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder führte (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besass, und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht stellte); hier kommt das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat kann ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spielt keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenzt den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich kann anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermag, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigeht. Der Rekurrent weist im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf, diese betrifft jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin kommt für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend darf der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gibt keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gilt. Der Gesetzgeber hat sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Rekurrent wesentlich milder zu sanktionieren ist, hängt damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert werden als in der Schweiz, und ist hinzunehmen (BGE 141 II 256 E. 2.6).”
Bei Auslandtaten sind die Auswirkungen des im Ausland verfügten Fahrverbots bei der Bemessung der Schweizer Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Mindestdauern dürfen dabei unterschritten werden. Sodann darf die Schweizer Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Einträge über Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) vorhanden sind, die am Begehungsort verhängte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Bei Rückfalltätern hingegen kann die Schweizer Behörde über die ausländische Dauer hinausgehen. Insgesamt darf die gesamte Sanktionierung (Schweiz plus ausländische Massnahme) nicht strenger erscheinen als der Entzug, der bei einer in der Schweiz begangenen Tat angeordnet worden wäre.
“16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Art. 16cbis Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden. Schliesslich darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (nachfolgend E. 4a).”
“Es verhält sich damit nicht anders wie bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet wurden, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder führte (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besass, und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht stellte); hier kommt das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat kann ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spielt keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenzt den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich kann anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermag, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigeht. Der Rekurrent weist im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf, diese betrifft jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin kommt für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend darf der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gibt keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gilt. Der Gesetzgeber hat sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Rekurrent wesentlich milder zu sanktionieren ist, hängt damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert werden als in der Schweiz, und ist hinzunehmen (BGE 141 II 256 E. 2.6).”
“Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorliegen sollte (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 23 f.), ist nicht erkennbar. Ein solcher Verstoss folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Widerhandlung von 2017 vom Beschwerdegegner 2 im jugendlichen Alter und noch vor der Fahreignung für die Kategorie B begangen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 handelte es sich beim Vorfall von 2017 nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa" (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 24), sondern wie erwähnt um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung (vgl. zur Bedeutung des Lenkens ohne Berechtigung im Kaskadensystem BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2). Insgesamt lassen die dargelegten Gegebenheiten vorliegend keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots besteht. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich dementsprechend nicht aufrechterhalten. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2 und vorstehende E. 3.2 zweiter Absatz). Dies bestätigte er in der vorliegenden Beschwerde, wobei er ausführte, dass den Beschwerdeführer 1 das Fahrverbot nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer 1 die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei.”
Bei Vorliegen einer wirksamen ausländischen Sanktion kann die in Art. 16cbis SVG erwähnte Mindestentzugsdauer unterschritten werden, sofern die betroffene Person durch das ausländische Fahrverbot tatsächlich betroffen ist. Die Rechtsprechung anerkennt diese Möglichkeit und hat in einem konkreten Fall eine Reduktion der Schweizer Mindestentzugsdauer um zwölf Monate für gerechtfertigt erachtet.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen".”
“Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern könnten bei Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet sei, nach Auslandtaten nur bei einer Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 und 4.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 16 zu Art. 16cbis SVG; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 96 und 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_325/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2; 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4; 1C_456/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 f.; 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 659 f.). Dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gestützt auf Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG sei auch infolge Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zulässig, kann demnach nicht gefolgt werden. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (statt 41 km/h) kein Fahrverbot in Deutschland zur Folge gehabt hätte, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn doch eher ungewöhnlich erscheine, keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, eine Anfechtung des deutschen Entscheids erfolgsversprechend gewesen wäre und die Widerhandlung aus dem Jahr 2014 beinahe fünf Jahre zurückgelegen habe, ist daher nicht einzugehen. Sie weisen keinen Konnex zum im Ausland verfügten Fahrverbot auf.”
“4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, womit die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls erfüllt sei. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsübertretung geführt hätten, seien nicht relevant. Auch für Führerausweisentzüge für Widerhandlungen im Ausland gelte das Kaskadensystem der Artikel 16b und 16c SVG.”
Fehlen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) Einträge zu Administrativmassnahmen nach Art. 89c lit. d SVG, begrenzt die im Ausland rechtskräftig angeordnete Dauer des Fahrverbots den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde: Der schweizerische Entzug darf die im Ausland verfügte Dauer nicht überschreiten. Damit darf die Schweizer Behörde bei einem Ersttäter nicht strenger verfügen als die ausländische Behörde; andere Einträge (z. B. Verwarnungen, Einträge, die das Kaskadensystem nicht auslösen) sind für diese Begrenzung ohne Bedeutung.
“Es verhalte sich damit nicht anders als bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet worden seien, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder geführt habe (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besessen und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht gestellt habe); hier komme das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat könne ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter dürfe die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische Behörde. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spiele keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenze den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich könne anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermöge, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigehe. Der Beschwerdeführer 1 weise im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf; diese betreffe jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin komme für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend dürfe der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändere auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gebe keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gelte. Der Gesetzgeber habe sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Beschwerdeführer 1 wesentlich milder zu sanktionieren sei, hänge damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert würden als in der Schweiz, was hinzunehmen sei (BGE 141 II 256 E. 2.6). Zusammenfassend sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Führerausweis für zwei Wochen zu entziehen.”
“Es verhalte sich damit nicht anders als bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet worden seien, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder geführt habe (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besessen und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht gestellt habe); hier komme das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat könne ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter dürfe die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische Behörde. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spiele keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenze den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich könne anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermöge, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigehe. Der Beschwerdeführer 1 weise im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf; diese betreffe jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin komme für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend dürfe der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändere auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gebe keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gelte. Der Gesetzgeber habe sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Beschwerdeführer 1 wesentlich milder zu sanktionieren sei, hänge damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert würden als in der Schweiz, was hinzunehmen sei (BGE 141 II 256 E. 2.6). Zusammenfassend sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Führerausweis für zwei Wochen zu entziehen.”
“Es verhält sich damit nicht anders wie bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet wurden, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder führte (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besass, und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht stellte); hier kommt das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat kann ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spielt keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenzt den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich kann anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermag, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigeht. Der Rekurrent weist im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf, diese betrifft jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin kommt für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend darf der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gibt keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16cbis SVG nicht gilt. Der Gesetzgeber hat sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Rekurrent wesentlich milder zu sanktionieren ist, hängt damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert werden als in der Schweiz, und ist hinzunehmen (BGE 141 II 256 E. 2.6).”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls (insbesondere Gefährdung, Verschulden, Leumund und berufliche Notwendigkeit) zu berücksichtigen. Art. 16cbis Abs. 2 SVG erlaubt die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer; dies dient der Vermeidung von Doppelbestrafungen. Soweit im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen vorliegen, darf die angeordnete Entzugsdauer die am Tatortstaat verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Die übrigen Vorschriften zur Entzugsdauer (insbesondere das Kaskadensystem und die Rückfallregelungen) finden Anwendung, wobei die Gesamtheit der im Ausland und in der Schweiz getroffenen Massnahmen schuldangemessen sein muss.
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art.”
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art.”
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