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Praktische Verfehlungen während der Probezeit können die Erteilung des definitiven Führerausweises verhindern oder verzögern. Bei Annullation des Führerausweises auf Probe sieht das Recht unter anderem eine Verlängerung der Probezeit sowie die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens vor, sodass die Definitiverteilung entsprechend ausbleiben oder aufgeschoben werden kann.
“Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Bis zum 1. Oktober 2023 sah das Gesetz vor, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten (leichten, mittelschweren oder schweren) Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führte, verfällt (Art. 15a Abs. 4 aSVG). Seit dem 1. Oktober 2023 verfällt der Führerausweis auf Probe nurmehr, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15a Abs. 4 SVG). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen in der Probezeit die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (vgl. Weissenberger, Art. 15a N. 21). Die Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG sieht die Annullierung zwingend vor; eine mildere Massnahme ist nicht zulässig (Urteile BGer 1C_97/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4; 1C_361/2014 vom 26.”
“Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Der vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb während der Probezeit nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus.”
“Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht (Art. 35a Abs. 2 VZV). Ein neuer Lernfahrausweis kann - auf Gesuch hin (Art. 35b VZV) - frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ("au plus tôt un an après l'infraction commise", "al più presto dopo un anno dall'infrazione") und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG). Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber des Führerausweises auf Probe die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG).”
Die eintägige ergänzende Ausbildung für Inhaber des Führerausweises auf Probe umfasst zwingend Übungen zum Notbremsen sowie zur umweltschonenden (spritsparenden) Fahrweise.
“Le nouveau conducteur doit démontrer ses aptitudes pratiques en matière de conduite pendant une période probatoire de trois ans (cf. art. 15a al. 1 LCR) avant qu'un permis de conduire de durée illimitée lui soit octroyé. Il doit également suivre la formation complémentaire prévue aux art. 27a à 27g OAC (cf. art. 15b al. 2 LCR). Ces cours, essentiellement pratiques, doivent apprendre aux titulaires du permis de conduire à l'essai à mieux reconnaître et éviter les dangers sur la route ainsi qu'à ménager l'environnement (art.15a al. 2bis LCR). Les objectifs de la formation complémentaire, qui dure une journée (cf. art. 27a al. 1 OAC), consistent à permettre aux participants de freiner rapidement, en toute sécurité et en utilisant la capacité de décélération maximale dont dispose le véhicule, ainsi que d'appliquer les principes d'une conduite économe et respectueuse de l'environnement; cette formation a aussi pour but de développer les connaissances des participants relatives aux principaux facteurs d'accidents en leur faisant expérimenter des situations de conduite dans des conditions proches de la réalité (cf. art. 27b OAC). Les Commentaires concernant la révision des prescriptions relatives au permis de conduire (sous https://www.astra.admin.ch/astra/fr/ home.html, Thèmes, Permis de conduire/formation, Révision permis de conduire, Modifications d'ordonnance [14 décembre 2018], consulté le 2 août 2023, ci-après: les Commentaires) relèvent à ce sujet que les participants doivent obligatoirement s'entraîner au freinage d'urgence ainsi qu'à la conduite économe et respectueuse de l'environnement; les cours sont dispensés sur les places d'instruction disponibles; la formation à la conduite économe et respectueuse de l'environnement peut aussi être suivie à l'aide de simulateurs, pour lesquels une autorisation n'est plus requise (ch.”
Bei Inhabern eines Führerausweises auf Probe kann – bei Entzug des Ausweises während der Probezeit – die Probezeit um ein Jahr verlängert werden; bei einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt, verfällt der Führerausweis auf Probe.
“Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt dieser Verfall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gleichgültig, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt (vgl. BGE 136 II 447; Urteil BGer 1C_567/2008 vom 17. April 2009; 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei Widerhandlungen in der Probezeit, die zum Entzug des Führerausweises führen, die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2.”
Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn die dreijährige Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden.
“Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Bis zum 1. Oktober 2023 sah das Gesetz vor, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten (leichten, mittelschweren oder schweren) Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führte, verfällt (Art. 15a Abs. 4 aSVG). Seit dem 1. Oktober 2023 verfällt der Führerausweis auf Probe nurmehr, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15a Abs. 4 SVG). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen in der Probezeit die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (vgl. Weissenberger, Art. 15a N. 21). Die Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG sieht die Annullierung zwingend vor; eine mildere Massnahme ist nicht zulässig (Urteile BGer 1C_97/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4; 1C_361/2014 vom 26.”
“Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Der vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb während der Probezeit nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus.”
“Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht (Art. 35a Abs. 2 VZV). Ein neuer Lernfahrausweis kann - auf Gesuch hin (Art. 35b VZV) - frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ("au plus tôt un an après l'infraction commise", "al più presto dopo un anno dall'infrazione") und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG). Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber des Führerausweises auf Probe die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG).”
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