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Das vorsätzliche Lösen, Lockern oder Entfernen von Radschrauben bzw. -bolzen kann die "Beeinträchtigung der Betriebssicherheit" i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllen. Entscheidend ist nicht das Eintreten eines Unfalls, sondern die Schaffung einer hohen Unfallgefahr durch das Verhalten.
“Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. März 2023 sprach die Polizeirichterin des Broyebezirks A.________ der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 80.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Der mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 bedingt gewährte Strafvollzug wurde nicht widerrufen und die Zivilforderungen der Privatklägerin B.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden A.________ die Verfahrenskosten auferlegt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wurde auf 20 Tage festgesetzt. Ihrem Urteil legte die Polizeirichterin folgenden Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f., S. 6): A.________ hat sich zwischen dem 21. und 22. August 2020 mit dem Zug von C.________ nach D.________ begeben, wo er auf dem Parkplatz «E.________» an der F.________ beim Personenwagen Peugeot 207 von B.________ (Kennzeichen ggg) die vier Radschrauben des linken Vorderrades gelöst hat. Zwischen dem 25. und 26. August 2020 begab er sich erneut mit dem Zug von C.”
“129 CP), infraction commise le 14 janvier 2020, entre 17:45 et 21:15 heures, à E.________, au parking de l'Avenue ________, au préjudice de D.________ (son épouse dont il est séparé), par le fait d'avoir volontairement enlevé l'enjoliveur de la roue avant gauche de la voiture de la lésée, d'avoir desserré les boulons de cette roue, puis d'avoir replacé l'enjoliveur sur la roue, sachant qu'avec le mouvement ultérieur du véhicule et les vibrations, les boulons allaient tomber et la roue sortirait de son axe, ce qui empêcherait la maîtrise du véhicule, créant ainsi un danger élevé de sortie de voie ou de route, avec risque d'accident présentant une haute probabilité de suite mortelle, notamment par collision frontale avec tout véhicule venant en sens inverse, le prévenu sachant que la lésée allait reprendre son véhicule pour retourner à son domicile, en pratiquant une vitesse élevée sur autoroute (A16) ou hors localité sur route sinueuse (par les Gorges de Court). I.2 Infraction à la LCR / Etat défectueux de véhicule (art. 93 al. 1 LCR), infraction commise le 14 janvier 2020, entre 17:45 et 21:15 heures, à E.________, au parking de l'Avenue ________, au préjudice de D.________ (son épouse dont il est séparé), par le fait d'avoir volontairement enlevé l'enjoliveur de la roue avant gauche de la voiture de la lésée, d'avoir desserré les boulons de cette roue, puis d'avoir replacé l'enjoliveur sur la roue, sachant qu'avec le mouvement ultérieur du véhicule et les vibrations, les boulons allaient tomber et la roue sortirait de son axe, ce qui empêcherait la maîtrise du véhicule, créant ainsi un danger élevé d'accident.”
Die Nennung von «Art. 93 Abs. 1 SVG» in der Anklageschrift ist offenbar ein Versehen. Das in der Anklage beschriebene Tatbild «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nach den angeführten Entscheidungsgrundsätzen in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt; Art. 93 Abs. 1 SVG betrifft die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit. Die Vorinstanz hat den Schuldspruch folglich zu Recht auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gestützt.
“Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw.”
“Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw.”
Bewusstes Weiterfahren mit einem offensichtlich nicht betriebssicheren Fahrzeug kann nach der Rechtsprechung Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG begründen. Konkret wurden in den zitierten Entscheidungen Fälle mit massiver Beschädigung der Frontscheibe und weitergefahrener Strecke (ca. 13 km) sowie ein Verhalten, bei dem der Lenker nach einer Kollision zumindest in Kauf nahm, mit einem nicht vorschriftsgemässen Fahrzeug weiterzufahren, als vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gewertet.
“Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungs- fest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- lassen (Art. 71a Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Frontscheibe des Personenwagens des Beschuldigten wurde durch die Kolli- sion mit dem Signalständer/Inselschutzpfosten eingedrückt und war praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten, dass ein siche- res und regelkonformes Lenken mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Damit befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in ei- nem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand. Indem der Beschuldigte nach der Kollision mit seinem massiv beschädigten Fahrzeug eine Fahrstrecke - 12 - von ca. 13 Kilometern zurücklegte, führte er ein Fahrzeug, welches den Verkehrs- vorschriften nicht entsprach. Der objektive Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste um den Zustand seiner Windschutzscheibe und es war ihm bewusst, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des Personen- wagens mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Den- noch lenkte er den beschädigten Personenwagen wissentlich und willentlich über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.”
“Gemäss eigenen Aussagen hat der Berufungskläger die Kollision wahrgenommen. Er macht dabei geltend, dass er angesichts der Kollision mit dem Fahrzeug von C____ erschrocken sei. Konkret führte er aus: «Das war Schockzustand. Ich bin extrem verschrocken. Ich sah nur noch so (zeigt mit den Händen am Kopf Tunnelblick an)» (Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, Akten S. 110). Die Intensität des Aufpralls war dem Berufungskläger mithin bewusst. Daraus hätte geschlossen werden müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Berufungskläger zwar nicht rechtzeitig angehalten hat, seine Fahrt aufgrund der Kollision aber gleichwohl beenden und genauer nachschauen wollte, ob sein Fahrzeug beschädigt war. Damit gesteht der Berufungskläger ein, dass er nach der Kollision zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass sich sein Fahrzeug nicht mehr in vorschriftgemässem Zustand befand und er gleichwohl weitergefahren ist. Damit hat er den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) eventualvorsätzlich verwirklicht.”
In der zitierten Entscheidung wurde das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunkts zu Art. 93 Abs. 2 SVG wegen Verjährung eingestellt.
“E) und des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 18 Monaten (abzüglich der erstande- nen Haft) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen (Urk. 121 S. 56). Zufolge Verjährung wurde das Verfahren – wie bereits am 16. Februar 20121 angekündigt – in den Anklagepunkten lit. C HD (Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB), lit. E ND 1 (1. Anbau/Ernte, Jahresende 2013), lit. F bezüglich dem Jahr 2013 (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Anklage lit. F. ND 5 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG) eingestellt (Urk. 125 S. 56).”
Mangelnde oder unsachgemässe Ladungssicherung kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigen und damit unter Art. 93 SVG fallen; dies gilt ebenfalls für Anhänger. Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung vorschriftsgemäss sind. Weiter schreibt Art. 59 VRV vor, Fahrbahnverschmutzung zu vermeiden und im Fall einer Beschmutzung andere Verkehrsteilnehmer zu warnen sowie eine rasche Reinigung sicherzustellen.
“a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (vgl. Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. VRV finden, verletzt sind (CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung findet auch auf Anhänger Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG; SCHENK, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SVG). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Art. 59 VRV schreibt vor, dass Fahrzeugführer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden haben; ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen.”
Fehlende oder nicht vorschriftsgemässe Beleuchtung kann eine Busse nach Art. 93 Abs. 2 SVG begründen, wenn der Führer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und vorgeschriebene Teile vorhanden und vorschriftsgemäss sind. Die Quellen verweisen zu den einschlägigen Ausleuchtungs- und Sichtbarkeitsanforderungen (z. B. 300 m für Stand-/Schluss-/Markier-/Parklichter; Kontrollschildbeleuchtung: nachts bei klarem Wetter so, dass das hintere Kontrollschild aus wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann).
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein (Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS).”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein (Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS).”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein (Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS).”
Bei offensichtlich stark abgefahrenen Reifen besteht nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Vorabkontrolle. Hätten die Reifen bei pflichtgemässer Sorgfalt erkannt werden können, rechtfertigt dies kein Entschuldigungsgrund; in solchen Fällen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG erfüllt.
“geführten Personenwagens auf der Innenseite keine Profilrillen mehr vorhanden waren, war das Fahrzeug nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen, eingehalten werden konnten. Beim Fahrzeug handelte es sich sonach um ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befand. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Mängel an den beiden Hinterradreifen ohne Weiteres erkennen können. Eine derart starke Abnützung dieser Reifen wie im vorliegenden Fall an offensichtlicher Stelle hätte bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Hinterreifen den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genügten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gegeben (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestätigen.”
Technische Mängel wie eine veränderte Endschalldämpferanlage oder verursachter Lärm können als Führungsmerkmal eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 (lit. a) gewertet werden und zur Verhängung einer Busse führen.
“Demgegenüber ist der Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf den ver- ursachten Lärm und den veränderten Endschalldämpfer (Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu bestätigen.”
“A. ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt vom 17. Mai 2019).”
“Fuchs sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 4. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 (GG200034) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 (ST.2016.3129) ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.00 als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. - 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 509.40 Auslagen (Gutachten; FinZ). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.”
Die pauschale Nennung von Art. 93 Abs. 1 SVG in der Anklageschrift ist nach den Akten offenbar ein offenkundiges Versehen; die Vorinstanz hat den Schuldspruch zutreffend auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gestützt.
“2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden.”
Der Lenker hat sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung vorschriftsgemäss sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Für Art. 93 Abs. 2 SVG ist keine tatsächliche Kenntnis von technischen Mängeln erforderlich; massgeblich ist, ob solche Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkannt worden wären.
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt. Es sei offenkundig, dass dies den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfülle. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Defekten wusste, sei nicht erforderlich, da er sich hätte vergewissern müssen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf Art. 57 Abs. 3 VRV ist unbehelflich, zumal er nicht ausführt, er habe die Defekte erkannt und sei nur weitergefahren, um die Reparatur ohne Verzug zu veranlassen.”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein (Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS).”
Ausnahmen von den technischen Vorschriften sind für Prüfungs- bzw. Testfahrten nach Art. 93 SVG nur ausnahmsweise zulässig. Solche Fahrten dürfen ausschliesslich dem Feststellen eines Mangels oder der Kontrolle einer Reparatur dienen; als Ausnahme kommt nur der für die Klärung des Mangels bzw. die Überprüfung der Reparatur notwendige Fahrtweg in Betracht.
“Les plaques professionnelles doivent en principe être apposées sur un véhicule conforme en tous points aux prescriptions, mais n'ayant pas nécessairement fait l'objet du contrôle officiel par l'autorité compétente. En effet, dans la mesure où ce type de plaques ne peut être utilisé que par des professionnels de la branche automobile, on peut partir du principe que ceux-ci disposent des connaissances nécessaires pour juger par eux-même l'adéquation du véhicule au regard des prescriptions techniques. Par exception à la règle, l'art. 24 al. 1 OAV autorise des dérogations à l'exigence du strict respect des prescriptions techniques pour les courses d'essai destinées à constater un défaut ou à contrôler une réparation. La course d'essai doit avoir pour unique but de constater un défaut impossible à déceler autrement ou de s'assurer qu'une réparation ou une modification apportée au véhicule a été effectuée dans les règles de l'art (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la LCR, 2007, n. 95 ad art. 93 LCR et les références citées). N'est toutefois considéré comme course d'essai, au cours de laquelle le véhicule ne doit exceptionnellement pas répondre en tous points aux prescriptions, que le trajet nécessaire à la clarification du défaut et au contrôle de la réparation des défauts (ATF 115 IV 144 consid. 2b).”
“Les plaques professionnelles doivent en principe être apposées sur un véhicule conforme en tous points aux prescriptions, mais n'ayant pas nécessairement fait l'objet du contrôle officiel par l'autorité compétente. En effet, dans la mesure où ce type de plaques ne peut être utilisé que par des professionnels de la branche automobile, on peut partir du principe que ceux-ci disposent des connaissances nécessaires pour juger par eux-même l'adéquation du véhicule au regard des prescriptions techniques. Par exception à la règle, l'art. 24 al. 1 OAV autorise des dérogations à l'exigence du strict respect des prescriptions techniques pour les courses d'essai destinées à constater un défaut ou à contrôler une réparation. La course d'essai doit avoir pour unique but de constater un défaut impossible à déceler autrement ou de s'assurer qu'une réparation ou une modification apportée au véhicule a été effectuée dans les règles de l'art (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la LCR, 2007, n. 95 ad art. 93 LCR et les références citées). N'est toutefois considéré comme course d'essai, au cours de laquelle le véhicule ne doit exceptionnellement pas répondre en tous points aux prescriptions, que le trajet nécessaire à la clarification du défaut et au contrôle de la réparation des défauts (ATF 115 IV 144 consid. 2b).”
Beschädigungen oder Manipulationen am Fahrzeug können den Tatbestand von Art. 93 SVG erfüllen. Ob daneben eine strafbare Versuchstat nach den Bestimmungen über Körperverletzung zu bejahen ist, richtet sich nach der Täterintention: War das Ziel, ein Fahrzeug zu beschädigen oder zu immobilisieren (z. B. um zu verunsichern), liegt nicht notwendigerweise ein Versuch der Körperverletzung vor; zielte der Handelnde hingegen darauf ab, ein Unfallrisiko herbeizuführen bzw. nahm er dieses Risiko mit dem Ziel schwerer Verletzungen in Kauf, kann dies als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren sein.
“En effet, il s’agissait d’un habitant de la Chaux-de-Fonds, rentier AI, souffrant de graves problèmes d’alcool, lequel a proféré des menaces verbales à diverses personnes, dans une période bien délimitée qui n’est pas celle des dommages causés à la voiture, les menaces faites par téléphones à C.________ ayant été proférées plusieurs mois après l’incident des freins. Il s’ensuit la confirmation des faits tels que retenus par le Juge de police. 3. 3.1. Les appelants joints contestent une partie de la qualification juridique retenue. Ils considèrent que l’appelante s’est rendue coupable de tentative de lésions corporelles graves et non de tentative de lésions corporelles simples. En effet, selon eux, l’acte commis par la prévenue aurait pu engendrer un accident grave causant des lésions physiques particulièrement graves aux occupants du véhicule défectueux ou à des tiers. 3.2. Le Juge de police a exposé de manière exhaustive l’énoncé de fait légal et la jurisprudence relative aux infractions réprimés par les art. 122, 123 et 22 al. 1, 144 CP et par l’art. 93 LCR (cf. jugement attaqué, p. 16 à 19). On peut dès lors y renvoyer (art. 82 al. 4 CPP), tout en relevant toutefois que la peine prévue par l’art. 122 CP est une peine privative de liberté de 6 mois au moins et de 10 ans au plus, à l’exclusion d’une peine pécuniaire. 3.3. La Cour est d’avis que le premier juge a qualifié juridiquement de manière exacte les faits reprochés à la prévenue en retenant qu’ils étaient constitutifs de dommages à la propriété et d’infraction à l’art. 93 LCR (porter atteinte à la sécurité d’un véhicule automobile). Ces qualifications juridiques ne sont pas contestées à titre indépendant par la défense et la Cour y renvoie intégralement (art. 82 al. 4 CPP) par adoption de motifs. En revanche, s’agissant de l’infraction de tentative de lésions corporelles, soit la prévenue a voulu causer un accident et partant a accepté le risque que celui-ci survienne et qu’il cause des lésions corporelles graves tant il est notoire qu’un accident de circulation est de nature à entraîner de telles lésions, auquel cas elle devrait être reconnue coupable de tentatives de lésions corporelles graves intentionnelles, soit au contraire, l’intention de la prévenue était de causer un dommage au véhicule, de l’immobiliser après son départ, de faire ainsi peur aux plaignants et de les perturber dans leurs intentions de déplacement, auquel cas il n’y pas place pour une tentative de lésions corporelles, même simples.”
Fehlt der subjektive Tatbestand (Vorsatz bzw. Wissen bzw. nicht vorhersehbares Wissen), kann die Strafbarkeit nach Art. 93 Abs. 2 SVG entfallen. Hat die Vorinstanz überzeugend festgestellt, dass der Fahrer den Mangel nicht vorhersehen bzw. nicht wissen konnte, durfte sie aus diesem Grund offenlassen, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.
“Was den subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG anbelangt, erwägt die Vorinstanz, für den Beschwerdegegner sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Bremsscheiben und die Befestigungen der Stossdämpfer mangelhaft sein könnten. Auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit habe er nicht wissen können, dass das von ihm gelenkte Sattelmotorfahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand gewesen sei. Daher sei der subjektive Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht erfüllt.”
“Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin musste die Vorinstanz die erstinstanzliche Urteilsbegründung nicht im Einzelnen widerlegen. Es genügt, dass sie selbst nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdegegner nicht verpflichtet war, vor jeder Fahrt die Bremsscheiben des Sattelmotorfahrzeugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Was die Befestigung der Stossdämpfer betrifft, durfte die Vorinstanz denselben Massstab anlegen. Die Vorinstanz kam überzeugend zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG nicht erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund durfte sie - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - offen lassen, ob der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt ist. Die Vorinstanz beantwortet die Rechtsfrage, wie weit die Pflichten gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 70 Abs. 1 VRV für den Fahrzeugführer gehen. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seiner Berufungsbegründung vortrug, gemäss telefonischer Auskunft des schweizerischen Fahrlehrerverbands erscheine es abwegig, dass ein Lastwagenchauffeur zu regelmässigen optischen Bremskontrollen verpflichtet sei. Es trifft ebenfalls zu, dass die Vorinstanz diese Behauptung im angefochtenen Urteil erwähnt. Doch handelt es sich dabei nicht um das tragende Argument der Begründung. Vielmehr stützt sich die Vorinstanz in erster Linie rechtsvergleichend auf die erwähnten deutschen Urteile.”
Auch geringfügige technische Mängel bei der Ladungssicherung (beispielsweise abgelegereifte Zurrgurte oder fehlender Kantenschutz bei kantiger Ladung) können nach Art. 93 Abs. 2 SVG bussbar sein. In der Praxis sind solche Verstösse – wie im Verfahren 6B_666/2020 – bereits mit einer Busse von Fr. 300.– geahndet worden.
“Sachverhalt: A. A.________ wird vorgeworfen, am 26. Februar 2018, um 12.34 Uhr mit dem Lastwagen und dem Sachtransportanhänger in Inwil auf der Autobahn A14 in Fahrtrichtung Zug gefahren zu sein und seine geladenen neun Stahlträger (Gesamtgewicht der Ladung 5'063 kg) ungenügend gesichert zu haben. Der mittlere der drei verwendeten Zurrgurte sei ablegereif gewesen und habe am Losende kein Kennzeichnungsetikett sowie mehrere Schnitte im Gurtgewebe aufgewiesen. Ferner habe A.________ unterhalb der Zurrgurte pflichtwidrig keinen Kantenschutz verwendet, obwohl es sich bei den Stahlträgern um kantige Ladungsstücke gehandelt habe. Er wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 2. August 2018 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. B. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, befand ihn das Bezirksgericht Hochdorf am 7. März 2019 wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VRV sowie Art. 66 Abs. 1bis VTS schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Urteil vom 21. April 2020 ab. C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2020 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen.”
“Sachverhalt: A. A.________ wird vorgeworfen, am 26. Februar 2018, um 12.34 Uhr mit dem Lastwagen und dem Sachtransportanhänger in Inwil auf der Autobahn A14 in Fahrtrichtung Zug gefahren zu sein und seine geladenen neun Stahlträger (Gesamtgewicht der Ladung 5'063 kg) ungenügend gesichert zu haben. Der mittlere der drei verwendeten Zurrgurte sei ablegereif gewesen und habe am Losende kein Kennzeichnungsetikett sowie mehrere Schnitte im Gurtgewebe aufgewiesen. Ferner habe A.________ unterhalb der Zurrgurte pflichtwidrig keinen Kantenschutz verwendet, obwohl es sich bei den Stahlträgern um kantige Ladungsstücke gehandelt habe. Er wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 2. August 2018 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. B. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, befand ihn das Bezirksgericht Hochdorf am 7. März 2019 wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VRV sowie Art. 66 Abs. 1bis VTS schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Urteil vom 21. April 2020 ab. C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2020 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen.”
Bei der Anklage ist zwischen Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 SVG zu unterscheiden. Eine Verwechslung der Zitiernorm (z. B. Nennung von Abs. 1 statt Abs. 2 lit. a für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) kann ein Versehen sein und die Substanz des Schuldspruchs nicht verfälschen, sofern es nicht zu einer Höherqualifizierung kommt und der zugrundeliegende Sachverhalt sowie die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat erkennbar sind.
“Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger (mindestens) vorwirft, er habe wissen können ja müssen dass sein Fahrzeug massive Defekte aufwies.”
“Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw.”
Das Anweisen oder Auffordern zur Weiterfahrt mit einem nicht vorschriftsgemässen Fahrzeug kann als Überlassen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG gewertet werden.
“In der Hauptsache wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 vor, dass dieser am 27. April 2021 mit einem Lastwagen C. von D. kom- mend über die E. via F. in Richtung G. gefahren sein soll, ob- wohl das Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand gewesen sei. Konkret habe der Beschuldigte 1 vor der Ausfahrt H. einen Leistungsabfall am Last- wagen bemerkt, weswegen er angehalten habe. Nachdem er seinem Vorgesetz- ten (Beschuldigter 2) mitgeteilt habe, dass ein Abgasproblem vorliege und der Lastwagen das Notsystem eingeschaltet habe, weshalb er nur noch mit ca. 20 km/h fahren könne, habe ihn dieser angewiesen, bis zur Raststätte I. bei G. zu fahren. In der Folge habe der Beschuldigte 1 seine Fahrt mit dem nicht vorschriftsgemässen Fahrzeug bis dorthin fortgesetzt, wobei er die Warnblin- kanlage eingeschaltet habe. Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 1 den Tatbestand des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG als erfüllt an. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 sah sie die Voraussetzungen von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG (Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges) als gegeben an, da dieser den Beschuldigten 1 zur Weiterfahrt aufgefordert habe.”
“m Breite würden eine Heckmarkierungs- tafel benötigen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 1 deshalb Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff. [515-2021-13]). Der Beschuldigte 2 wiederum habe vom Beschuldigten 1 unter diesen Umständen nicht verlangen dürfen, bis G. weiterzufahren. Indem er darauf beharrt habe, habe er durch das Überlassen des nicht vorschriftsgemässen Lastwagens eine vermeidbare potenzielle Gefahrensituation für seinen Chauffeur und den Verkehr geschaffen und damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff., 14 [515-2021-14]).”
Art. 93 Abs. 2 SVG betrifft Übertretungen (Bussen). In der Praxis können mehrere Bussentatbestände zusammen verurteilt werden; Art. 93 Abs. 2 kann somit neben weiteren Übertretungen in einer kumulativen Verurteilung auftreten. In konkreten Entscheidungen kommt es zudem vor, dass neben mehreren Übertretungen gleichzeitig auch mehrere Delikte (Straftatbestände) verurteilt werden.
“Dans le cas présent, la condamnation du 27 octobre 2021 du prévenu concerne plusieurs infractions à la loi sur la circulation routière : - plusieurs contraventions : conduire un véhicule défectueux (art. 93 al. 2 LCR), violation simple des règles de la circulation routière (art. 90 al. 1 LCR) et circuler sans permis de circulation ou plaques de contrôle (art. 96 al. 1 let. a LCR) ; - plusieurs délits : conduite d’un véhicule automobile sans le permis de conduire requis (art. 95 al. 1 let. a LCR), circuler sans assurance-responsabilité civile (art. 96 al. 2 1re phrase LCR), conduire un véhicule automobile soustrait (art. 94 al. 1 let. b LCR) et usage abusif de permis ou de plaques de contrôle (art. 97 al. 1 let. a LCR).”
Wer ein Fahrzeug führt, ohne zuvor zu prüfen, ob es in gutem Betriebszustand ist, hat nach den Quellen die gebotene Sorgfalt verletzt und kann wegen Fahrens mit einem defekten Fahrzeug nach Art. 93 Abs. 2 SVG mit Busse bestraft werden; dies trifft insbesondere bei erkennbaren Mängeln wie ausgefallenem Licht zu.
“En effet, si le policier a pu remarquer, malgré le fait qu'il s'agisse d'une journée d'été où le soleil se couche tard, qu'un phare était éteint, il est invraisemblable que le prévenu n'ait pas remarqué que tout un faisceau de la route devant lui n'était tout d'un coup plus illuminé. Le prévenu ne soutient enfin pas qu'il aurait pris le véhicule afin de se rendre dans un garage pour le réparer, mais qu'il était en route pour aller chercher son épouse, excluant toute application de l'art. 57 al. 3 OCR. La question de savoir si un éclairage défectueux, alors qu’il est obligatoire pour des raisons de sécurité (art. 30 al. 2 OCR), doit être qualifié de peu grave et peut ainsi bénéficier de l’exemption de cette disposition souffre ainsi de demeurer indécise. En conduisant le véhicule, sans vérifier préalablement s'il était en bon état de fonctionnement, le prévenu n'a pas prêté toute l’attention commandée par les circonstances et a ainsi fait preuve de négligence, circonstance réprimée par l'art. 93 al. 2 let. a et 100 ch. 1 LCR. Partant, c'est à raison que le premier juge a reconnu l'appelant coupable de conduite d'un véhicule défectueux (art. 93 al. 2 LCR). 5. 5.1.1. L'auteur d'une infraction à l'art. 93 al. 2 LCR est passible d'une amende. 5.1.2. À teneur de l'art. 106 CP, sauf disposition contraire de la loi, le montant maximum de l'amende est de CHF 10'000.- (al. 1). Celle-ci, de même que la peine privative de liberté de substitution, doit être fixée en tenant compte de la situation de l'auteur afin que la peine corresponde à la faute commise (al. 3). À l'instar de toute autre peine, l'amende doit donc être fixée conformément à l'art. 47 CP (arrêts du Tribunal fédéral 6B_337/2015 du 5 juin 2015 consid. 4.1 ; 6B_988/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1 et 6B_264/2007 du 19 septembre 2007 consid. 4.5). Le juge doit ensuite, en fonction de la situation financière de l'auteur, fixer la quotité de l'amende de manière qu'il soit frappé dans la mesure adéquate (ATF 129 IV 6 consid. 6.1 in JdT 2005 IV ; 119 IV 330 consid. 3). La situation économique déterminante est celle de l'auteur au moment où l'amende est prononcée (arrêt du Tribunal fédéral 6B_547/2012 du 26 mars 2013 consid. 3.4 et les références citées).”
“En effet, si le policier a pu remarquer, malgré le fait qu'il s'agisse d'une journée d'été où le soleil se couche tard, qu'un phare était éteint, il est invraisemblable que le prévenu n'ait pas remarqué que tout un faisceau de la route devant lui n'était tout d'un coup plus illuminé. Le prévenu ne soutient enfin pas qu'il aurait pris le véhicule afin de se rendre dans un garage pour le réparer, mais qu'il était en route pour aller chercher son épouse, excluant toute application de l'art. 57 al. 3 OCR. La question de savoir si un éclairage défectueux, alors qu’il est obligatoire pour des raisons de sécurité (art. 30 al. 2 OCR), doit être qualifié de peu grave et peut ainsi bénéficier de l’exemption de cette disposition souffre ainsi de demeurer indécise. En conduisant le véhicule, sans vérifier préalablement s'il était en bon état de fonctionnement, le prévenu n'a pas prêté toute l’attention commandée par les circonstances et a ainsi fait preuve de négligence, circonstance réprimée par l'art. 93 al. 2 let. a et 100 ch. 1 LCR. Partant, c'est à raison que le premier juge a reconnu l'appelant coupable de conduite d'un véhicule défectueux (art. 93 al. 2 LCR). 5. 5.1.1. L'auteur d'une infraction à l'art. 93 al. 2 LCR est passible d'une amende. 5.1.2. À teneur de l'art. 106 CP, sauf disposition contraire de la loi, le montant maximum de l'amende est de CHF 10'000.- (al. 1). Celle-ci, de même que la peine privative de liberté de substitution, doit être fixée en tenant compte de la situation de l'auteur afin que la peine corresponde à la faute commise (al. 3). À l'instar de toute autre peine, l'amende doit donc être fixée conformément à l'art. 47 CP (arrêts du Tribunal fédéral 6B_337/2015 du 5 juin 2015 consid. 4.1 ; 6B_988/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1 et 6B_264/2007 du 19 septembre 2007 consid. 4.5). Le juge doit ensuite, en fonction de la situation financière de l'auteur, fixer la quotité de l'amende de manière qu'il soit frappé dans la mesure adéquate (ATF 129 IV 6 consid. 6.1 in JdT 2005 IV ; 119 IV 330 consid. 3). La situation économique déterminante est celle de l'auteur au moment où l'amende est prononcée (arrêt du Tribunal fédéral 6B_547/2012 du 26 mars 2013 consid.”
Bestimmte illegale Fahrzeugänderungen können die Betriebssicherheit beeinträchtigen und dadurch eine erhöhte Gefahr von Unfällen begründen; hierzu zählen nach der Rechtsprechung u. a. Leistungssteigerungen sowie das Übersprühen/Abdecken von Beleuchtung, Tieferlegung und Spurverbreiterung. Solche Eingriffe können damit den Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllen.
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zu den beiden Straftatbeständen geäussert und dargelegt, wieso ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, dass der Beschwerdeführer diese Delike vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen habe. Sie hat dabei unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müssen, dass der erworbene Personenwagen "Audi 100 Quattro" nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften entspreche. Zudem hat sie festgehalten, die Leistungssteigerung des Fahrzeugs habe dessen Betriebssicherheit beeinträchtigt und mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bewirkt.”
“Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Für einen Teil der Abänderungen, welche der Beschuldigte an seinen beiden Q.________ vorgenommen hat, ist Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt. Dies betrifft insbesondere das Übersprühen der beiden Abdeckungen der Beleuchtung hinten mit schwarzer Farbe und die Vergrösserung der Spurweite sowie die Tieferlegung. Diese Abänderungen sind vom Beschuldigten vorgenommen worden (pag. 171) und schufen ein erhöhtes Risiko für einen Unfall. Die Reifen streiften aufgrund der Spurenverbreitung und Tieferlegung des Fahrwerks die Aussenseite der Kotflügel und wiesen dadurch an der Vorderachse Rillen auf, was z.B. zu einem Platzen der Reifen während der Fahrt hätte führen können. Hinzu kommt, dass aufgrund der abgedeckten Beleuchtungen, die Sichtbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt war. Die Tieferlegung und Spurverbreitung sowie die Abdeckung der Beleuchtung des Fahrzeugs hatten auch optische Zwecke.”
Wer als für die Betriebssicherheit verantwortliche Person wissentlich den Gebrauch eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verlangt, kann wegen Verletzung von Art. 93 Abs. 2 SVG bestraft werden.
“In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist schliesslich festzuhalten, dass dieser implizit nicht bestreitet, als Geschäftsführer der Firma M. eine halterähnliche Funktion hinsichtlich des gegenständlichen Lastwagens innezuhaben (vgl. dazu auch StA act. 4, Frage 1). Weiter bestreitet der Beschuldigte 2 nicht, dass er den Beschuldigten 1 zur Weiterfahrt durch die L. bis nach G. angewiesen hat (vgl. act. A.4, S. 4 [SK1 22 33]). Indem der Beschuldigte 2 als für die Betriebs- sicherheit des Fahrzeugs verantwortliche Person wissentlich den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs verlangte, erfüllt er dement- sprechend sämtliche Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG.”
In der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass bei Mehrfachverletzungen das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zusätzlich gesondert geahndet werden kann.
Das Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (z.B. durch Arbeitgeber/Besteller) kann nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG als zu ahndende Gefährdungstat angesehen werden, wenn dadurch eine vermeidbare potenzielle Gefahr für den Chauffeur und den Verkehr geschaffen wird.
“m Breite würden eine Heckmarkierungs- tafel benötigen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 1 deshalb Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff. [515-2021-13]). Der Beschuldigte 2 wiederum habe vom Beschuldigten 1 unter diesen Umständen nicht verlangen dürfen, bis G. weiterzufahren. Indem er darauf beharrt habe, habe er durch das Überlassen des nicht vorschriftsgemässen Lastwagens eine vermeidbare potenzielle Gefahrensituation für seinen Chauffeur und den Verkehr geschaffen und damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff., 14 [515-2021-14]).”
Bei fristgerechter Einsprache können Strafbefehle an das Gericht überwiesen werden. In den zitierten Entscheiden führten solche Überweisungen zu Verurteilungen und zur vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten gegenüber dem Beschuldigten, auch wenn das Gericht die rechtliche Würdigung gegenüber dem Strafbefehl abänderte.
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft A. (nachfolgend: Beschuldiger 1) wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Gestützt auf denselben Lebenssachverhalt erklärte die Staatsanwalt- schaft zudem B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Strafbefehl vom glei- chen Tag wegen Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. B. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 erhoben gegen ihre Strafbefehle fristgerecht Einsprache. Am 9. Dezember 2021 überwies die Staats- anwaltschaft beide Strafbefehle an das Regionalgericht Albula. C. Das Regionalgericht Albula erklärte den Beschuldigten 1 mit Urteil vom 18. März 2022 (Verfahrensnummer 515-2021-13) wegen Führens eines nicht vor- schriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00, an- stelle welcher im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag treten sollte. Die Verfahrenskosten von CHF 4'961.65 wurden vollum- fänglich dem Beschuldigten 1 auferlegt.”
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft A. (nachfolgend: Beschuldiger 1) wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Gestützt auf denselben Lebenssachverhalt erklärte die Staatsanwalt- schaft zudem B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Strafbefehl vom glei- chen Tag wegen Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. B. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 erhoben gegen ihre Strafbefehle fristgerecht Einsprache. Am 9. Dezember 2021 überwies die Staats- anwaltschaft beide Strafbefehle an das Regionalgericht Albula. C. Das Regionalgericht Albula erklärte den Beschuldigten 1 mit Urteil vom 18. März 2022 (Verfahrensnummer 515-2021-13) wegen Führens eines nicht vor- schriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00, an- stelle welcher im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag treten sollte. Die Verfahrenskosten von CHF 4'961.65 wurden vollum- fänglich dem Beschuldigten 1 auferlegt. Mit gleichentags erlassenem Urteil (18. März 2022; Verfahrensnummer 515-2021- 14) sprach das Regionalgericht Albula auch den Beschuldigten 2 schuldig, wobei der Schuldspruch auf Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art.”
“Subsumtion Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2021 nicht der groben Verkehrsregelverletzung, sondern des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz wich damit nach Würdigungsvorbehalt von der rechtlichen Würdigung im staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl ab, sprach den Beschuldigten aber nicht vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung frei (vgl. Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426). Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt derselbe, im vorliegenden Fall angeklagte Lebenssachverhalt zu Grunde und die dafür vorgenommenen Verfahrenshandlungen standen in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten, für welches er verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss seinem Antrag von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – nichts. Die Einsprache gegen den Strafbefehl stellt kein Rechtsmittel im technischen Sinne dar. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31.”
“Komme es zu einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung, insbesondere wenn der entsprechende Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestands als erfüllt erachtet werde, habe kein (Teil-)Freispruch zu erfolgen. Massgeblich für die Kostenverlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht die rechtliche Beurteilung, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt. Selbst bei einem Teilfreispruch könnten der beschuldigten Person, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, die gesamten Kosten auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex sei vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt habe (Ziff. V.A.25. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84). Dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei, ändere nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb er im Kostenpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht betreffend den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt erfolge weder ein Freispruch oder Teilfreispruch noch eine Einstellung des Verfahrens. Der Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts verurteilt worden und habe folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Alle vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien für die erfolgte Verurteilung erforderlich gewesen und hätten in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten gestanden, für welches er verurteilt worden sei. Somit seien dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das möge zwar angesichts der Tatsache, dass er seinen eigenen, bereits in der Einsprache dargelegten Anträgen entsprechend verurteilt worden sei, im Ergebnis stossend erscheinen.”
Tatbestand: Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. Dies umfasst auch offensichtlich erkennbare Mängel; es ist nicht erforderlich, dass durch den Mangel konkret Gefahr entstanden ist.
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt. Es sei offenkundig, dass dies den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfülle. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Defekten wusste, sei nicht erforderlich, da er sich hätte vergewissern müssen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf Art. 57 Abs. 3 VRV ist unbehelflich, zumal er nicht ausführt, er habe die Defekte erkannt und sei nur weitergefahren, um die Reparatur ohne Verzug zu veranlassen.”
“Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (vgl. Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. VRV finden, verletzt sind (CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung findet auch auf Anhänger Anwendung (vgl.”
“Nicht betriebssicheres Fahrzeug Nicht ernsthaft bestritten ist, dass der Beschuldigte die vom Strassenverkehrsamt beanstandeten Mängel - von welchen er Kenntnis hatte - nicht reparieren liess und trotzdem mit seinem Fahrzeug umherfuhr. Damit hat er den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG erfüllt, wonach mit Busse bestraft wird, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.”
“Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG; vgl. Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 144 IV 386 E. 2.2.1). Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG).”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl.”
Die in der Anklageschrift offenbar irrtümlich angegebene Bezugsquelle Art. 93 Abs. 1 SVG kann berichtiget werden, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung führt. Nach den Akten hat die Vorinstanz den Tatbestand auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gestützt; damit liegt keine Höherqualifizierung vor, und es ist festgestellt, dass der Verteidiger bzw. der Angeklagte den zugrundeliegenden Vorwurf kannte und sich darauf einstellen konnte.
“Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden.”
“Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden.”
“Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl.”
Eine hinreichend detaillierte und anschauliche Sachverhaltsdarstellung kann die ausdrückliche Nennung der Varianten der subjektiven Seite («wissen» oder «bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können») in der Anklageschrift ersetzen. Entscheidend ist, dass aus der Darstellung klar hervorgeht, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe wissen oder zumindest wissen können müssen, dass am Fahrzeug erhebliche Mängel bestanden; eine explizite Unterscheidung der beiden Formulierungen ist dann nicht erforderlich.
“Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger (mindestens) vorwirft, er habe wissen können ja müssen dass sein Fahrzeug massive Defekte aufwies. Diese Umschreibung muss nach dem vorstehend Gesagten auch im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen als genügend betrachtet werden auch ohne explizite Abgrenzung zwischen den zwei Varianten «wissen» oder «wissen können».”
Bei einer sehr erheblichen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit (z. B. um 59 km/h) wird dadurch objektiv häufig eine besonders gravierende Gefährdung begründet; dieser Schwellenwert ist in der Rechtsprechung als relevant anerkannt. Gleichwohl muss der Richter in besonderen Konstellationen prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz) tatsächlich vorliegen, wobei ihm nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum verbleibt.
“4 LCR implique généralement l'impossibilité d'éviter un grand risque d'accident en cas d'obstacle ou de perte de maîtrise du véhicule. Cependant, compte tenu des résultats des différentes approches historique, systématique et téléologique, il ne peut être exclu que certains comportements soient susceptibles de réaliser les conditions objectives de la violation grave qualifiée des règles de la circulation routière sans toutefois relever de l'intention. Conformément à l'avis unanime de la doctrine, le juge doit conserver une marge de manœuvre, certes restreinte, afin d'exclure, dans des constellations particulières, la réalisation des conditions subjectives lors d'un dépassement de vitesse particulièrement important au sens de l'art. 90 al. 4 LCR (ATF 142 IV 137 consid. 11.2). 3.3.2. Dans le cas d'un dépassement téméraire, le comportement de l'auteur doit apparaître comme sans scrupules (NIGGLI / PROBST / WALDMANN (éds), op. cit., N 137 ad art. 90 ; GALLIANO, op. cit., p. 103). 3.4. L'art. 93 LCR sanctionne quiconque conduit un véhicule dont il sait ou devrait savoir s’il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances qu’il ne répond pas aux prescriptions (let. a), soit un état défectueux du véhicule. Les voitures automobiles doivent porter à l’endroit approprié les plaques de contrôle prescrites pour l’avant et pour l’arrière (art. 96 de l'Ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers [OETV]). 3.5. La Chambre pénale d'appel et de révision retient que le prévenu circulait le jour des faits à une vitesse de 109 km/h. Aucun élément du dossier ne permet de douter de l'estimation effectuée par le GAVA ou de la méthodologie employée. Les calculs sont précis et rigoureux. 3.6. En circulant à 109 km/h alors que la vitesse maximale autorisée était de 50 km/h, l'appelant a dépassé la vitesse autorisée de 59 km/h et atteint le seuil de l'art. 90 al. 4 let. b LCR. La première condition objective de l'art. 90 al. 3 LCR, soit la violation d'une règle fondamentale de la circulation routière, est ainsi remplie.”
Abgrenzung zu Art. 90 SVG/Ordnungsbussen: Liegt eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, scheidet eine Ahndung im Ordnungsbussenverfahren aus; solche Fälle werden von der Staatsanwaltschaft daher häufig im Strafbefehl-/Strafverfahren behandelt. Die Frage, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
“Bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist eine Ahndung der Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen (BGE 114 IV 63 E. 3, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Hieran ändert auch die vorliegend ausgesprochene Busse von lediglich CHF 100.- nichts (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 314.1]). Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen unter Art. 90 Abs. 1 SVG (bzw. Art. 93 Abs. 2 SVG) subsumiert – wobei sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4) – und das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt.”
“Die Schaffung einer erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist immer im Lichte der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 90). Wer z.B. einen Personenwagen mit vereisten Scheiben lenkt, wobei die Frontscheibe nur ein kleines «Guckloch» aufweist, begeht gemäss einigen Autoren in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2014, N. 70 und 83 zu Art. 90). Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung beispielsweise bei einer eisfreien Fläche von 15x25 Zentimetern an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war der durch die Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt somit nicht klar und offensichtlich aktenwidrig und aufgrund der im Einzelfall schwer vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG war mithin auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht indisputabel und damit im Strafbefehl nicht a priori fehlerhaft. Damit bestand auch kein Anspruch des Beschuldigten auf Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Würde angenommen – wie dies der Beschuldigte behauptet – dass er einen Anspruch auf den gemäss seiner Darstellung eingestandenen Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, mithin auf den von ihm gewünschten «korrekten» Strafbefehl, und er damit die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren nicht zu tragen hätte, würde dies dazu führen, dass sämtliche Kostentragungsregeln für das Einspracheverfahren nach Art. 354 ff. StPO gemäss den Regeln der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kämen. Das Einspracheverfahren ist aber kein Rechtsmittelverfahren, weshalb auch nicht die Kostentragung nach Art. 428 StPO zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Es kann jedoch unbeachtlich bleiben, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall konkret einen Anspruch auf einen Strafbefehl hatte, führt ein «fehlerhafter» Strafbefehl so oder anders nicht zu einer Ausnahme der Kostenverlegung nach Art.”
Art. 93 Abs. 2 SVG erfasst das Führen eines Fahrzeugs, das den Vorschriften nicht entspricht, als abstraktes Gefährdungsdelikt. Massgeblich ist die Nichtkonformität mit den einschlägigen Vorschriften; ob daraus tatsächlich eine konkrete Unfallgefahr resultiert, ist unerheblich.
“Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es zu einer Verschmutzung der Fahrbahn gekommen sein sollte, sei sein Verhalten nicht strafrelevant im Sinne von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV. Unter die Bestimmungen würden nur Verunreinigungen fallen, welche die Betriebs- oder Verkehrssicherheit gefährden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Hierzu kann festgehalten werden, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 93 Abs. Abs. 1 SVG) nicht darauf ankommt, ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach willkürfreier vorinstanzlicher Feststellung kam es vorliegend zum Auslaufen einer "nicht mehr geringfügigen Menge" Gülle. Dadurch sind Art. 59 VRV und entsprechend auch Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zweifellos tangiert (siehe auch E. 4.1 oben). Ob bereits eine Verschmutzung der Fahrbahn durch einige wenige Tropfen Jauche den Tatbestand erfüllen könnte, kann entsprechend offenbleiben.”
“Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Ein Fahrzeug ist etwa dann nicht mehr vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Reifendruck ungenügend ist (Urteil 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 35; vgl. oben E. 2.1.2.2).”
Das Fortsetzen der Fahrt trotz erkennbaren Mangels kann als Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) gewertet werden. Ebenso kann das Anweisen zur Weiterfahrt als Überlassen i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG angesehen werden; in den Quellen wurde der Vorgesetzte in entsprechender Hinsicht verurteilt.
“In der Hauptsache wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 vor, dass dieser am 27. April 2021 mit einem Lastwagen C. von D. kom- mend über die E. via F. in Richtung G. gefahren sein soll, ob- wohl das Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand gewesen sei. Konkret habe der Beschuldigte 1 vor der Ausfahrt H. einen Leistungsabfall am Last- wagen bemerkt, weswegen er angehalten habe. Nachdem er seinem Vorgesetz- ten (Beschuldigter 2) mitgeteilt habe, dass ein Abgasproblem vorliege und der Lastwagen das Notsystem eingeschaltet habe, weshalb er nur noch mit ca. 20 km/h fahren könne, habe ihn dieser angewiesen, bis zur Raststätte I. bei G. zu fahren. In der Folge habe der Beschuldigte 1 seine Fahrt mit dem nicht vorschriftsgemässen Fahrzeug bis dorthin fortgesetzt, wobei er die Warnblin- kanlage eingeschaltet habe. Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 1 den Tatbestand des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG als erfüllt an. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 sah sie die Voraussetzungen von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG (Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges) als gegeben an, da dieser den Beschuldigten 1 zur Weiterfahrt aufgefordert habe.”
Berufsplaketten dürfen grundsätzlich nur an Fahrzeugen angebracht werden, die den Vorschriften entsprechen. Art. 24 OAV gewährt jedoch eine eng auszulegende Ausnahme: Bei Prüf‑ bzw. Probefahrten, deren alleiniger Zweck das Feststellen eines Mangels oder die Kontrolle einer Reparatur oder Änderung ist, kann von der strikten technischen Konformität abgewichen werden (vgl. Rechtsprechung zu Art. 24 OAV im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 2 SVG).
“Selon l'art. 24 OAV, le permis de circulation collectif donne le droit de fixer les plaques professionnelles qu'il mentionne à des véhicules du genre indiqué dans le permis, contrôlés ou non, en parfait état de fonctionnement et répondant aux prescriptions; le véhicule ne doit pas répondre en tous points aux prescriptions lors des courses devant permettre de constater un défaut ou de contrôler une réparation (al. 1); il est notamment permis d'utiliser des plaques professionnelles pour les courses de transfert ou d'essai, effectuées en rapport avec le commerce de véhicules, avec des réparations ou des transformations exécutées sur le véhicule (al. 3, let. b). L'art. 24 al. 1 OAV contient un motif justificatif légal relatif à l'art. 93 al. 2 LCR pour les conducteurs effectuant une course d'essai au moyen d'un véhicule muni de plaques professionnelles. Les plaques professionnelles doivent en principe être apposées sur un véhicule conforme en tous points aux prescriptions, mais n'ayant pas nécessairement fait l'objet du contrôle officiel par l'autorité compétente. En effet, dans la mesure où ce type de plaques ne peut être utilisé que par des professionnels de la branche automobile, on peut partir du principe que ceux-ci disposent des connaissances nécessaires pour juger par eux-même l'adéquation du véhicule au regard des prescriptions techniques. Par exception à la règle, l'art. 24 al. 1 OAV autorise des dérogations à l'exigence du strict respect des prescriptions techniques pour les courses d'essai destinées à constater un défaut ou à contrôler une réparation. La course d'essai doit avoir pour unique but de constater un défaut impossible à déceler autrement ou de s'assurer qu'une réparation ou une modification apportée au véhicule a été effectuée dans les règles de l'art (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la LCR, 2007, n.”
Gemäss der zitierten Rechtsprechung gilt innerorts regelmässig eine objektive grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 93 SVG, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten wird.
“Es ist fol glich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt o- der gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Ge- fahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahelie- genden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelverlet- zung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur geringfügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Ri- siko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (F IOLKA, BSK SVG, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG). - 22 - Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festhält (Urk. 38 S. 9), liegt in objektiver Hinsicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h überschritten wird. Nachdem der Beschuldigte die erlaubten 60 km/h um 35 km/h überschritt, verletzte er damit die Verkehrsregeln objektiv in grober Weise.”
Beispiele für abstrakte Gefährdung im Sinn von Art. 93 Abs. 2 SVG sind in der Rechtsprechung genannt: etwa das Auslaufen einer nicht mehr geringfügigen Menge Gülle, ein ungenügender Reifendruck, eine durch innen angebrachte Navigationsgeräte eingeschränkte Sicht sowie ein offensichtlicher Mangel an Treibstoff. Solche Zustände begründen nach den zitierten Entscheiden eine strafbare Nichtkonformität des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob konkret eine Unfallgefahr eingetreten ist.
“Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es zu einer Verschmutzung der Fahrbahn gekommen sein sollte, sei sein Verhalten nicht strafrelevant im Sinne von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV. Unter die Bestimmungen würden nur Verunreinigungen fallen, welche die Betriebs- oder Verkehrssicherheit gefährden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Hierzu kann festgehalten werden, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 93 Abs. Abs. 1 SVG) nicht darauf ankommt, ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach willkürfreier vorinstanzlicher Feststellung kam es vorliegend zum Auslaufen einer "nicht mehr geringfügigen Menge" Gülle. Dadurch sind Art. 59 VRV und entsprechend auch Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zweifellos tangiert (siehe auch E. 4.1 oben). Ob bereits eine Verschmutzung der Fahrbahn durch einige wenige Tropfen Jauche den Tatbestand erfüllen könnte, kann entsprechend offenbleiben.”
“Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Ein Fahrzeug ist etwa dann nicht mehr vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Reifendruck ungenügend ist (Urteil 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).”
“Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte durch die im Fahr- zeuginnern angebrachten drei respektive durch das linksseitig und mittig ange- brachte Navigationsgerät eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse hatte. Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. Somit hat der Beschuldigte ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Hinsichtlich des subjekti- ven Tatbestands ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Montageposition der Navigationsgeräte nicht den Vorschriften entsprach, kannte er doch gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Navigationsgeräten (vgl. Urk. 46 S. 11, Prot. I S. 9 und 12). Abge- sehen davon hätten auch alternative Möglichkeiten einer Montage bestanden. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.”
“29 LCR qui prévoit que les véhicules ne peuvent circuler que s'ils sont en parfait état de fonctionnement et répondent aux prescriptions. Ils doivent être construits et entretenus de manière que les règles de la circulation puissent être observées, que le conducteur, les passagers et les autres usagers de la route ne soient pas mis en danger et que la chaussée ne subisse aucun dommage. Le Tribunal fédéral a retenu qu'une quantité suffisante de carburant dans un véhicule est d'une importance considérable pour la sécurité routière (arrêt précité du Tribunal consid. 3.2.). En effet, le manque de carburant limite le bon fonctionnement du véhicule et entraîne également dans bien des cas, son immobilisation rapide. De ce fait, le devoir de contrôler la quantité suffisante de carburant découle de l'obligation d'entretenir son véhicule. Cette obligation peut être rapidement respectée en vérifiant la jauge de carburant. La violation ou la conduite d'un véhicule avec un carburant insuffisant crée, au minimum un danger abstrait, qui doit être considérée comme une infraction à l'art. 93 al. 2 LCR. 3.1.5. Selon l'art. 100 al. 1 LCR, sauf disposition expresse et contraire de la loi, la négligence est aussi punissable. Dans la mesure où il a été retenu que la décélération soudaine et importante du véhicule est due au fait qu'il circulait avec une quantité insuffisante de carburant, alors qu'il se savait sur la réserve, l'appelant sera reconnu coupable d'infraction à l'art. 93 al. 1 let. a LCR. 4. 4.1.1. L'art. 125 al. 1 CP réprime, sur plainte, le comportement de celui qui, par négligence, aura fait subir à une personne une atteinte à l'intégrité corporelle ou à la santé. Elle suppose la réalisation de trois conditions : une négligence, une atteinte à l'intégrité physique et un lien de causalité naturelle et adéquate entre ces deux éléments. Si la lésion est grave, la poursuite a lieu d'office (art. 125 al. 2 CP). 4.1.2. La négligence est l'imprévoyance coupable commise par celui qui, ne se rendant pas compte des conséquences de son acte, agit sans user des précautions commandées par les circonstances et sa situation personnelle (art.”
Änderungen an der Auspuffanlage, namentlich ein veränderter Endschalldämpfer mit verursachtem Lärm, können nach Art. 93 Abs. 2 SVG mit einer Busse geahndet werden (vgl. bestätigter Schuldspruch im zitierten Fall).
Liegt an einem Fahrzeug mangelhafte Bereifung vor, insbesondere eine Profiltiefe von unter 1,6 mm, kann Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangen. Ob dadurch tatsächlich eine Unfallgefahr besteht, ist dafür unerheblich. Die Anforderung der mindestens 1,6 mm Profilrillen folgt aus Art. 58 Abs. 4 VTS.
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung (Schenk, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 29 SVG N 10 und 39). Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt (BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.4). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13.”
Unkenntnis des Fahrzeugführers kann entkräftet werden, wenn nach den Umständen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht (Wissen oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können). Eine anschauliche und detaillierte Darstellung des Fahrzeugzustands bzw. des Ablaufs kann genügen, um festzustellen, dass der Führer «wissen konnte».
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt. Es sei offenkundig, dass dies den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfülle. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Defekten wusste, sei nicht erforderlich, da er sich hätte vergewissern müssen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf Art. 57 Abs. 3 VRV ist unbehelflich, zumal er nicht ausführt, er habe die Defekte erkannt und sei nur weitergefahren, um die Reparatur ohne Verzug zu veranlassen.”
“Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger (mindestens) vorwirft, er habe wissen können ja müssen dass sein Fahrzeug massive Defekte aufwies. Diese Umschreibung muss nach dem vorstehend Gesagten auch im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen als genügend betrachtet werden auch ohne explizite Abgrenzung zwischen den zwei Varianten «wissen» oder «wissen können».”
“Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl.”
Art. 93 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu verstehen. Für die Erfüllung des Tatbestands kommt es nicht auf das tatsächliche Eintreten eines Unfalls oder Schadens an; massgeblich ist, dass durch den nicht vorschriftsgemässen Zustand die Betriebssicherheit beeinträchtigt und ein Gefährdungspotenzial geschaffen wird.
“Diese Argumentation verfängt nicht. Erstens hätte die Befestigung des Abreissseils am Fahrzeug selbst (wie vom TCS in seinem Merkblatt beschrieben und vom SVSA gefordert) das unkontrollierte Weiterrollen des Anhängers verhindern können. Die Abreissleine hätte die Bremse auslösen können, sofern sich der Anhänger überhaupt vom Zugfahrzeug hätte lösen können, da die Abreissleine eine Verbindung auch beim Abbruch der gesamten Kupplung weiterhin sichergestellt hätte. Korrektes Verhalten hätte somit durchaus einen Einfluss auf den Unfall gehabt. Zweitens ist es zur Erfüllung des Tatbestandes unerheblich, ob die Verfehlung einen Einfluss auf den Unfallausgang gehabt hätte. Art. 93 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist unerheblich (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 93 SVG).”
“a LCR rend punissable celui qui conduit un véhicule dont il sait qu'il ne répond pas aux prescriptions (arrêt du Tribunal fédéral 6B_400/2015 du 14 décembre 2015 consid. 5). Il suffit que le véhicule ne présente pas toutes les caractéristiques requises par les prescriptions en la matière pour que l'infraction soit consommée, indépendamment de savoir si un danger ou un risque d'accident résulte de la non-conformité du véhicule. Il s'agit donc d'une infraction de mise en danger abstrait. Un véhicule n'est pas conforme aux prescription lorsqu'un élément prescrit fait défaut, lorsqu'un élément interdit est installé ou lorsqu'un élément soumis à autorisation a été installé sans celle-ci. Il s'agit essentiellement de prescriptions techniques. Le fait que la date de validité du contrôle antipollution soit échue ne suffit pas pour qu'un véhicule ne soit pas conforme aux prescriptions mais il le sera si les valeurs-limites en matière de gaz d'échappement ne sont concrètement pas respectées (Yvan JEANNERET, op. cit., n° 55 ss ad art. 93 LCR). 4.2. En l'espèce, il est établi que A______ a bel et bien reçu une décision de retrait du permis de circulation de son véhicule dès lors qu'il a, les jours suivants, payé l'émolument de cette décision. Celle-ci mentionnait clairement qu'au terme d'un délai de 30 jours, son véhicule ne serait plus admis à la circulation. La question de savoir si l'appelant a ou non mesuré la portée de la décision qui lui a été notifiée peut rester ouverte, dans la mesure où il a assurément fait preuve de négligence en ne portant pas l'attention voulue à ce courrier des autorités, lequel était pourtant dûment parvenu dans sa sphère de connaissance et auquel il devait obtempérer, à savoir en régularisant la situation ou en restituant le permis de circulation pour ne plus utiliser le véhicule à l'échéance du délai. Ce faisant, dès lors qu'il a continué, dès le 25 janvier 2019 selon l'acte d'accusation, de se servir de son véhicule sans régulariser la situation de ce dernier auprès d'un représentant de la marque ni procéder à l'annulation du permis de circulation dans le délai imparti, A______ s'est bien rendu coupable d'infraction à l'art.”
Mehrfache Verkehrsverstösse können nach Art. 93 Abs. 2 SVG kumulativ zu einer Gesamtbusse führen. Als Beispiel wurde im Entscheid SK1_22_71 eine Gesamtbusse von CHF 1'600.00 verhängt.
“für die mehrfache Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Lärm, Manipulati- on am Endschalldämpfer; Sachverhalt vom 17. Mai 2019) ist zu bestätigen (act. E.1 E. 6.9.2). Insgesamt ist also eine Busse von CHF 1'600.00 auszuspre- chen. Diese ist zu bezahlen. Für die fragliche Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Die Ersatzfreiheits- strafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf 14 Tage festzusetzen (vgl. act. E.1 E. 6.9.3, ferner KGer GR SK1 17 39 v.”
“für die mehrfache Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Lärm, Manipulati- on am Endschalldämpfer; Sachverhalt vom 17. Mai 2019) ist zu bestätigen (act. E.1 E. 6.9.2). Insgesamt ist also eine Busse von CHF 1'600.00 auszuspre- chen. Diese ist zu bezahlen. Für die fragliche Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Die Ersatzfreiheits- strafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf 14 Tage festzusetzen (vgl. act. E.1 E. 6.9.3, ferner KGer GR SK1 17 39 v.”
Eine Leistungssteigerung kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch zumindest eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr begründen (im Kontext von Art. 93 Abs. 1 SVG).
“Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zu den beiden Straftatbeständen geäussert und dargelegt, wieso ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, dass der Beschwerdeführer diese Delike vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen habe. Sie hat dabei unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müssen, dass der erworbene Personenwagen "Audi 100 Quattro" nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften entspreche. Zudem hat sie festgehalten, die Leistungssteigerung des Fahrzeugs habe dessen Betriebssicherheit beeinträchtigt und mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bewirkt.”
Wenn ein Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht, macht sich strafbar, wer es führt oder als Halter bzw. als wie ein Halter für die Betriebssicherheit verantwortliche Person den Gebrauch wissentlich oder aus Sorglosigkeit duldet bzw. überlässt; erforderlich ist, dass die Person wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss ist.
“oder als Halter den Gebrauch des nicht den Vor- schriften entsprechenden Fahrzeugs duldet (lit. b). Konkreter setzen sowohl Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG für eine Strafbarkeit voraus, dass jemand ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wis- sen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG setzt zudem voraus, dass ein Halter oder eine wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortliche Person wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.”
“m Breite würden eine Heckmarkierungs- tafel benötigen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 1 deshalb Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff. [515-2021-13]). Der Beschuldigte 2 wiederum habe vom Beschuldigten 1 unter diesen Umständen nicht verlangen dürfen, bis G. weiterzufahren. Indem er darauf beharrt habe, habe er durch das Überlassen des nicht vorschriftsgemässen Lastwagens eine vermeidbare potenzielle Gefahrensituation für seinen Chauffeur und den Verkehr geschaffen und damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verletzt (vgl. act. E.1, E. 9 ff., 14 [515-2021-14]).”
Lit. b erfasst den Halter oder eine wie ein Halter für die Betriebssicherheit verantwortliche Person, die wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. Entsprechendes gilt, wenn eine solche Person den Fahrer trotz bekannter Mängel zur Weiterfahrt anweist; auch dadurch werden die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt.
“In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist schliesslich festzuhalten, dass dieser implizit nicht bestreitet, als Geschäftsführer der Firma M. eine halterähnliche Funktion hinsichtlich des gegenständlichen Lastwagens innezuhaben (vgl. dazu auch StA act. 4, Frage 1). Weiter bestreitet der Beschuldigte 2 nicht, dass er den Beschuldigten 1 zur Weiterfahrt durch die L. bis nach G. angewiesen hat (vgl. act. A.4, S. 4 [SK1 22 33]). Indem der Beschuldigte 2 als für die Betriebs- sicherheit des Fahrzeugs verantwortliche Person wissentlich den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs verlangte, erfüllt er dement- sprechend sämtliche Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG.”
“oder als Halter den Gebrauch des nicht den Vor- schriften entsprechenden Fahrzeugs duldet (lit. b). Konkreter setzen sowohl Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG für eine Strafbarkeit voraus, dass jemand ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wis- sen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG setzt zudem voraus, dass ein Halter oder eine wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortliche Person wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der LKW weder in betriebssi- cherem noch vorschriftsgemässem Zustand befand. Aufgrund der fehlenden Be- triebssicherheit ist auch nicht von einem lediglich leichten Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV auszugehen, zumal der Beschuldigte 1 aufgrund des Notpro- gramms die Verkehrsvorschriften nicht einhalten konnte. Dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 waren sowohl der Mangel an der Abgasreinigungsanla- ge und die Beschränkung der Geschwindigkeit bekannt; trotzdem hat der Be- schuldigte 2 den Beschuldigten 1 angewiesen, die Fahrt fortzusetzen, was der Beschuldigten 1 dann auch getan hat. Damit hat der Beschuldigen 1 den Tatbe- stand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und der Beschuldigte 2 den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt.”
Bei stark ausgeprägter Abnützung der Reifen an offensichtlicher Stelle hätte der Fahrzeugführer die Mängel bei pflichtgemässer Kontrolle erkennen und vor der Fahrt beheben müssen. Unkenntnis entbindet nicht; bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ist damit auch der subjektive Tatbestand nach Art. 93 Abs. 2 SVG erfüllt.
“Da in den Hinterreifen des vom Beschuldigten am 21. Dezember 2017 auf der Hauptstrasse in Q. geführten Personenwagens auf der Innenseite keine Profilrillen mehr vorhanden waren, war das Fahrzeug nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen, eingehalten werden konnten. Beim Fahrzeug handelte es sich sonach um ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befand. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Mängel an den beiden Hinterradreifen ohne Weiteres erkennen können. Eine derart starke Abnützung dieser Reifen wie im vorliegenden Fall an offensichtlicher Stelle hätte bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Hinterreifen den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genügten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gegeben (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestätigen.”
Ist eine Entzugsverfügung (Retrait‑Decision) der betroffenen Person bekannt oder ihr zugegangen, besteht die Pflicht, das Fahrzeug nicht weiter zu gebrauchen. Die Weiterbenutzung trotz Kenntnis bzw. Zustellung einer solchen Verfügung kann eine Verantwortlichkeit nach Art. 93 SVG begründen.
“a LCR rend punissable celui qui conduit un véhicule dont il sait qu'il ne répond pas aux prescriptions (arrêt du Tribunal fédéral 6B_400/2015 du 14 décembre 2015 consid. 5). Il suffit que le véhicule ne présente pas toutes les caractéristiques requises par les prescriptions en la matière pour que l'infraction soit consommée, indépendamment de savoir si un danger ou un risque d'accident résulte de la non-conformité du véhicule. Il s'agit donc d'une infraction de mise en danger abstrait. Un véhicule n'est pas conforme aux prescription lorsqu'un élément prescrit fait défaut, lorsqu'un élément interdit est installé ou lorsqu'un élément soumis à autorisation a été installé sans celle-ci. Il s'agit essentiellement de prescriptions techniques. Le fait que la date de validité du contrôle antipollution soit échue ne suffit pas pour qu'un véhicule ne soit pas conforme aux prescriptions mais il le sera si les valeurs-limites en matière de gaz d'échappement ne sont concrètement pas respectées (Yvan JEANNERET, op. cit., n° 55 ss ad art. 93 LCR). 4.2. En l'espèce, il est établi que A______ a bel et bien reçu une décision de retrait du permis de circulation de son véhicule dès lors qu'il a, les jours suivants, payé l'émolument de cette décision. Celle-ci mentionnait clairement qu'au terme d'un délai de 30 jours, son véhicule ne serait plus admis à la circulation. La question de savoir si l'appelant a ou non mesuré la portée de la décision qui lui a été notifiée peut rester ouverte, dans la mesure où il a assurément fait preuve de négligence en ne portant pas l'attention voulue à ce courrier des autorités, lequel était pourtant dûment parvenu dans sa sphère de connaissance et auquel il devait obtempérer, à savoir en régularisant la situation ou en restituant le permis de circulation pour ne plus utiliser le véhicule à l'échéance du délai. Ce faisant, dès lors qu'il a continué, dès le 25 janvier 2019 selon l'acte d'accusation, de se servir de son véhicule sans régulariser la situation de ce dernier auprès d'un représentant de la marque ni procéder à l'annulation du permis de circulation dans le délai imparti, A______ s'est bien rendu coupable d'infraction à l'art.”
Art. 93 SVG erfasst das Führen eines Fahrzeugs, das nicht betriebssicher oder nicht vorschriftsgemäss ist. Nach den angeführten Ausführungen umfasst dies auch technische Mängel an den Reifen; die Verordnungen verlangen u. a. eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm und dürfen kein verletztes oder blossgelegtes Reifengewebe aufweisen. Solche Mängel können die Betriebssicherheit beeinträchtigen und damit unter Art. 93 SVG fallen.
“Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 93 SVG bestraft. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten bloss wegen Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG (d.h. wegen einer Übertretung) an. Danach wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass u.a. das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) präzisiert, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf und die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Nach Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS gilt ein Fahrzeug u.a. dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile nicht den Vorschriften entsprechen.”
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfasst das Führen eines bereits nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Bei fahrlässigem Verhalten sieht Art. 93 Abs. 2 grundsätzlich nur eine Busse vor; es erfolgt damit keine Höherqualifizierung zu einer Strafdrohung mit Freiheitsstrafe.
“Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw.”
“2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden.”
Telefondaten können als Beweismittel in Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 SVG herangezogen werden. Eine Durchsuchung bzw. ein Séquestre des Mobiltelefons setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass zwischen dem Telefon und der mutmasslichen Fahrzeugmodifikation eine nützliche Verbindung besteht; eine rein explorative Suche («fishing expedition») ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung genügt dabei bereits eine potenzielle Nützlichkeit, die auf konkreten Indizien zu stützen ist.
“La fouille d’un téléphone portable constitue une perquisition de documents et d'enregistrements au sens de l'art. 246 CPP (ATF 139 IV 128 consid. 1.3). Selon l’art. 263 al. 1 let. a CPP, pourront être séquestrés les documents et enregistrements qui seront utilisés comme moyens de preuve. Une telle utilité doit s’apprécier sur la base d’indices concrets, étant toutefois précisé qu’une utilité potentielle suffit (arrêts TF 1B_100/2017 du 25 avril 2017 consid. 2.1 ; 1B_63/2017 du 13 avril 2017 consid. 3.1 et 3.2). La perquisition à des fins exploratoires (recherche indéterminée de preuves ou « fishing expedition ») est par contre interdite (arrêt TF 1B_120/2014 du 20 juin 2014 consid. 2.2 ; ATF 137 I 218 consid. 2.3.2/JdT 2011 I 354). 4.3. En l’espèce, le mandat de séquestre indique que l’infraction reprochée au prévenu est la conduite d’un véhicule défectueux. Il lui est reproché d’avoir conduit un véhicule qui comportait des modifications en vue d’en augmenter la puissance. Se pose aussi la question sous l’angle de la LCR de savoir s’il est l’auteur de ces modifications (art. 93 al. 1 LCR). Le mandat de séquestre du 26 mars 2021 qui porte tant sur le véhicule que sur le téléphone portable du prévenu précise que le séquestre de ce dernier objet vise à « déterminer et mettre en lumière la commission de l’infraction LCR ». Le dossier est muet sur l’éventuel lien, pourtant nécessaire à un séquestre, entre le téléphone portable et l’infraction reprochée. De surcroît, à ce stade, aucune perquisition au sens d’une fouille du téléphone portable avec extraction des données n’a été ordonnée (cf. ATF 139 IV 128 consid. 1.3.). Une telle perquisition ne peut être effectuée que lorsqu’il y a lieu de présumer que le téléphone portable contient des informations susceptibles d’être séquestrées au sens des art. 263 et 264 CPP (art. 246 CPP). Pour apprécier ceci, il convient de se baser sur des indices concrets, une utilité potentielle étant cependant suffisante (CR CPP-Chirazi, art. 246 n. 5). En l’occurrence, le Ministère public se limite à indiquer que le séquestre du téléphone portable vise à déterminer et mettre en lumière l’infraction LCR.”
“La fouille d’un téléphone portable constitue une perquisition de documents et d'enregistrements au sens de l'art. 246 CPP (ATF 139 IV 128 consid. 1.3). Selon l’art. 263 al. 1 let. a CPP, pourront être séquestrés les documents et enregistrements qui seront utilisés comme moyens de preuve. Une telle utilité doit s’apprécier sur la base d’indices concrets, étant toutefois précisé qu’une utilité potentielle suffit (arrêts TF 1B_100/2017 du 25 avril 2017 consid. 2.1 ; 1B_63/2017 du 13 avril 2017 consid. 3.1 et 3.2). La perquisition à des fins exploratoires (recherche indéterminée de preuves ou « fishing expedition ») est par contre interdite (arrêt TF 1B_120/2014 du 20 juin 2014 consid. 2.2 ; ATF 137 I 218 consid. 2.3.2/JdT 2011 I 354). 4.3. En l’espèce, le mandat de séquestre indique que l’infraction reprochée au prévenu est la conduite d’un véhicule défectueux. Il lui est reproché d’avoir conduit un véhicule qui comportait des modifications en vue d’en augmenter la puissance. Se pose aussi la question sous l’angle de la LCR de savoir s’il est l’auteur de ces modifications (art. 93 al. 1 LCR). Le mandat de séquestre du 26 mars 2021 qui porte tant sur le véhicule que sur le téléphone portable du prévenu précise que le séquestre de ce dernier objet vise à « déterminer et mettre en lumière la commission de l’infraction LCR ». Le dossier est muet sur l’éventuel lien, pourtant nécessaire à un séquestre, entre le téléphone portable et l’infraction reprochée. De surcroît, à ce stade, aucune perquisition au sens d’une fouille du téléphone portable avec extraction des données n’a été ordonnée (cf. ATF 139 IV 128 consid. 1.3.). Une telle perquisition ne peut être effectuée que lorsqu’il y a lieu de présumer que le téléphone portable contient des informations susceptibles d’être séquestrées au sens des art. 263 et 264 CPP (art. 246 CPP). Pour apprécier ceci, il convient de se baser sur des indices concrets, une utilité potentielle étant cependant suffisante (CR CPP-Chirazi, art. 246 n. 5). En l’occurrence, le Ministère public se limite à indiquer que le séquestre du téléphone portable vise à déterminer et mettre en lumière l’infraction LCR.”
Führen eines nicht vorschriftsgemässen bzw. nicht betriebssicheren Fahrzeugs: Art. 93 Abs. 2 greift, wenn das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht (z. B. fehlende oder nicht vorschriftsgemässe Teile). Ob dadurch tatsächlich eine Unfallgefahr eingetreten ist, ist unerheblich. Erforderlich ist, dass der Führer davon weiss oder dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann; fahrlässiges Verhalten genügt in der Regel.
“Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art.”
“Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vor- schriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strasse nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand und das erforderliche Zubehör vorhanden sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungs- fest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- lassen (Art. 71a Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Frontscheibe des Personenwagens des Beschuldigten wurde durch die Kolli- sion mit dem Signalständer/Inselschutzpfosten eingedrückt und war praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten, dass ein siche- res und regelkonformes Lenken mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war.”
Fortgesetztes Weiterfahren trotz offenkundiger Beschädigungen des Fahrzeugs kann als vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG gewertet werden.
“Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die ihrer Auffassung nach erfüllten Tatbestände so u.a. das «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» bezeichnet und die dazu gehörigen Gesetzesbestimmungen so auch Art. 93 Abs. 1 SVG aufgeführt. In der Sachverhaltsdarstellung hat sie sodann beschrieben, wie der Berufungskläger, nachdem er seine Fahrgeschwindigkeit nur um etwa 35 km/h auf 101 km/h hatte abbremsen können, mit der rechten Frontpartie seines Personenwagens mit der linken Heckpartie des anderen Unfallwagens kollidierte und dass er nach dieser Kollision «durch Glück und Zufall» wieder die normale Fahrlage erreichte. Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157). Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht.”
Bei Ladungsmängeln oder mangelhafter Unterhaltssituation kann das Führen als fahrlässiges Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 SVG geahndet werden, wenn der Führer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Dies umfasst auch Anhänger und Verstösse gegen Vorschriften zu Ladung, Schutz und Unterhalt (Art. 29 SVG; Art. 57 ff. VRV).
“Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (vgl. Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. VRV finden, verletzt sind (CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung findet auch auf Anhänger Anwendung (vgl.”
“Das Bezirksgericht Kulm ging gestützt auf die Befragungen des Beschwerdeführers und eines Zeugen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Anhänger vor der Fahrt am 4. März 2020 grundsätzlich ordnungsgemäss angekuppelt hatte und beim Anfahren an der Kreuzung die ganze Kupplungsvorrichtung abgerissen wurde. In dieser Hinsicht erkannte das Strafgericht beim Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten. Es sprach ihn jedoch gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 und Art. 100 SVG, Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art. 189 Abs. 5 VTS des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig, weil er das Abreissseil bzw. die Sicherungsleine des Anhängers nur um die Kupplung des Zugfahrzeugs gelegt, jedoch nicht vorschriftsgemäss und hinreichend direkt am Zugfahrzeug fixiert hatte.”
Bei Probefahrten mit beruflichen Kontrollschildern kommt nach Art. 24 OAV ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG in Betracht. Berufliche Kontrollschilder dürfen grundsätzlich nur an fachkundige Berufsangehörige abgegeben werden und können auch an Fahrzeuge angebracht werden, die nicht durch die Behörde kontrolliert worden sind. Die Ausnahme gilt jedoch nur für Probefahrten, die einzig dazu dienen, einen andernfalls nicht erkennbaren Mangel festzustellen oder eine durchgeführte Reparatur/Änderung zu überprüfen.
“Selon l'art. 24 OAV, le permis de circulation collectif donne le droit de fixer les plaques professionnelles qu'il mentionne à des véhicules du genre indiqué dans le permis, contrôlés ou non, en parfait état de fonctionnement et répondant aux prescriptions; le véhicule ne doit pas répondre en tous points aux prescriptions lors des courses devant permettre de constater un défaut ou de contrôler une réparation (al. 1); il est notamment permis d'utiliser des plaques professionnelles pour les courses de transfert ou d'essai, effectuées en rapport avec le commerce de véhicules, avec des réparations ou des transformations exécutées sur le véhicule (al. 3, let. b). L'art. 24 al. 1 OAV contient un motif justificatif légal relatif à l'art. 93 al. 2 LCR pour les conducteurs effectuant une course d'essai au moyen d'un véhicule muni de plaques professionnelles. Les plaques professionnelles doivent en principe être apposées sur un véhicule conforme en tous points aux prescriptions, mais n'ayant pas nécessairement fait l'objet du contrôle officiel par l'autorité compétente. En effet, dans la mesure où ce type de plaques ne peut être utilisé que par des professionnels de la branche automobile, on peut partir du principe que ceux-ci disposent des connaissances nécessaires pour juger par eux-même l'adéquation du véhicule au regard des prescriptions techniques. Par exception à la règle, l'art. 24 al. 1 OAV autorise des dérogations à l'exigence du strict respect des prescriptions techniques pour les courses d'essai destinées à constater un défaut ou à contrôler une réparation. La course d'essai doit avoir pour unique but de constater un défaut impossible à déceler autrement ou de s'assurer qu'une réparation ou une modification apportée au véhicule a été effectuée dans les règles de l'art (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la LCR, 2007, n.”
Art. 93 Abs. 2 SVG ist ein Übertretungstatbestand, der nach den einschlägigen Quellen mit einer Busse bis höchstens CHF 10'000 bestraft wird; Art. 93 Abs. 2 lit. a sieht demnach von vornherein nur eine Busse vor.
“Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Betrug ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit einem jeweiligen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Tatbestand der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG) mit dem nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen) ‒ sowie die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [Art. 92 Abs. 1 SVG] sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs [Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG]), welche als Übertretungstatbestände als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen.”
“2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.). Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden.”
Neben der verwirklichten Busse kann im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 2 SVG in konkreten Fällen die Beschlagnahme und anschliessende Einziehung/Verwertung des Fahrzeugs angeordnet werden. Dies zeigt sich etwa im Urteil 6B_412/2022, in dem das Bezirksgericht die Einziehung und Verwertung des als Asservat sichergestellten Fahrzeugs anordnete.
“Ausserdem waren auf dem Polizeibild die Aufschrift "BMW Motorsport", ein auffälliger roter Pfeil unter der Frontstange, ein Überrollkäfig sowie gelbe Frontlichter erkennbar. Am 14. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gegen A.A.________ Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. B. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A.A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Ausserdem ordnete das Bezirksgericht die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs BMW M3 E36 (Asservaten-Nr. 2018/349) an. Diesen Entscheid focht A.A.________ - abgesehen vom Schuldspruch wegen Art. 93 Abs. 2 SVG - mit Berufung beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden an. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 16. November 2021 die Berufung ab und entschied - soweit es nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststellte - in der Sache gleich wie das Bezirksgericht. C. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben, als er vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Die Einziehung des Fahrzeugs sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung in diesen beiden Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.”
“Ausserdem waren auf dem Polizeibild die Aufschrift "BMW Motorsport", ein auffälliger roter Pfeil unter der Frontstange, ein Überrollkäfig sowie gelbe Frontlichter erkennbar. Am 14. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gegen A.A.________ Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. B. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A.A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Ausserdem ordnete das Bezirksgericht die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs BMW M3 E36 (Asservaten-Nr. 2018/349) an. Diesen Entscheid focht A.A.________ - abgesehen vom Schuldspruch wegen Art. 93 Abs. 2 SVG - mit Berufung beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden an. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 16. November 2021 die Berufung ab und entschied - soweit es nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststellte - in der Sache gleich wie das Bezirksgericht. C. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben, als er vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Die Einziehung des Fahrzeugs sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung in diesen beiden Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.”
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