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Die technische Normierung und die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen erfolgen weiterhin auf Stufe der VSS-Normen. Das UVEK kann solche technischen Normen gestützt auf seine Kompetenz (vgl. Art. 115 SSV) als rechtsverbindlich erklären; als Beispiel wurde die VSS-Norm SN 640 241 (Markierung von Fussgängerstreifen) als anwendbar erklärt.
“Gemäss Art. 6a Abs. 2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art.”
“Gemäss Art. 6a Abs. 2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art.”
Vor der Gewährung von Erleichterungen sind emissionsbegrenzende Massnahmen an der Quelle zu prüfen. In den Quellen werden als Prüfbeispiele Geschwindigkeitsreduktionen, lärmarme Beläge und stationäre Geschwindigkeitsmessungen genannt. Ausnahmen sollen nur in Sonderfällen und restriktiv erfolgen; allenfalls sind flankierende Massnahmen (etwa Signalisationsänderungen) zu prüfen.
“Die Beschwerdeführenden machen geltend, Bund, Kantone und Gemeinden hätten bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen (Art. 6a Abs. 1 SVG). Vor der Gewährung von Erleichterungen müssten Emissionsbegrenzungen an der Quelle vertieft geprüft werden. Neben Geschwindigkeitsreduktionen und dem Einbau von lärmarmen Belägen sei auch der Einsatz von stationären Geschwindigkeitsmessungen zwecks Lärmreduktion zu prüfen. Ausnahmen dürften nur in Sonderfällen erfolgen und müssten restriktiv gehandhabt werden. Emissionsbegrenzende Massnahmen seien vor Gewährung von Erleichterungen zu prüfen. Die Aufhebung ohne flankierende Massnahmen werde dazu führen, dass der gesamte Durchgangsverkehr mit Navigationsgeräten die Brünigstrasse benützen werde. Diese Tatsache könne bereits heute aus dem touristischen Durchgangsverkehr Richtung Grimsel/Susten antizipiert werden. Die Aufhebung verstosse somit gegen die Lärmschutzverordnung. Als flankierende Massnahme wäre zum Beispiel eine Steuerung des Verkehrsflusses durch eine Signalisationsänderung denkbar. Durch die zusätzliche Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Brünigstrasse würden die direkt an der Brünigstrasse liegenden Gebäude zusätzlichen Erschütterungen und Lärmbelastungen ausgesetzt.”
“Die Beschwerdeführenden machen geltend, Bund, Kantone und Gemeinden hätten bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen (Art. 6a Abs. 1 SVG). Vor der Gewährung von Erleichterungen müssten Emissionsbegrenzungen an der Quelle vertieft geprüft werden. Neben Geschwindigkeitsreduktionen und dem Einbau von lärmarmen Belägen sei auch der Einsatz von stationären Geschwindigkeitsmessungen zwecks Lärmreduktion zu prüfen. Ausnahmen dürften nur in Sonderfällen erfolgen und müssten restriktiv gehandhabt werden. Emissionsbegrenzende Massnahmen seien vor Gewährung von Erleichterungen zu prüfen. Die Aufhebung ohne flankierende Massnahmen werde dazu führen, dass der gesamte Durchgangsverkehr mit Navigationsgeräten die Brünigstrasse benützen werde. Diese Tatsache könne bereits heute aus dem touristischen Durchgangsverkehr Richtung Grimsel/Susten antizipiert werden. Die Aufhebung verstosse somit gegen die Lärmschutzverordnung. Als flankierende Massnahme wäre zum Beispiel eine Steuerung des Verkehrsflusses durch eine Signalisationsänderung denkbar. Durch die zusätzliche Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Brünigstrasse würden die direkt an der Brünigstrasse liegenden Gebäude zusätzlichen Erschütterungen und Lärmbelastungen ausgesetzt.”
Ob eine Entfernung eines Fussgängerstreifens zulässig ist, ist fraglich; Art. 6a Abs. 3 SVG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Vor einer Entfernung kommt demnach eine Sanierung Vorrang zu; eine Entfernung ist nur nach entsprechender Analyse und Planung zu prüfen.
“Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob der Fussgängerstreifen Nr. 1375 überhaupt hätte entfernt werden dürfen. Denn Art. 6a Abs. 3 SVG verpflichtet den Bund, die Kantone und die Gemeinden, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Streifens geht damit einer Entfernung vor (vgl. Antwort des Bundesrates vom 5. November 2014 auf die Interpellation”
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Erteilung von Baubewilligungen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird; eine solche Feststellung wurde dort als hinreichend angesehen.
“Zunächst machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6a SVG geltend. Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. Vorliegend ist es aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht unhaltbar, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Verkehrssicherheit werde durch die drei Parkfelder nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge einer Verletzung von Art. 6a SVG als unbegründet. Die Baubewilligungsbehörde hat der Verkehrssicherheit bei der Bewilligungserteilung hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine Verletzung von Art. 6a SVG ausscheidet.”
Bei örtlichen Gewichtsbeschränkungen besteht eine konkrete Begründungspflicht der zuständigen Behörde. Örtliche Abweichungen vom bundesrechtlich festgelegten Höchstgewicht sind demnach insbesondere aus Gründen der baulichen Ausgestaltung und der Tragfähigkeit der Strasse zu begründen. Eine angeordnete Gewichtsbeschränkung ist zu überprüfen und bei Wegfall der diesbezüglichen Verhältnisse aufzuheben. Aus Art. 6a Abs. 1 SVG lassen sich zugunsten der Beschwerdeführenden keine unmittelbaren Anspruchsrechte ableiten; die Bestimmung ist als planungsrechtlicher Grundsatz zu verstehen.
“Aufgrund der bundesrechtlichen Normierung des höchstzulässigen Gewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen und als Ausfluss des Prinzips der einheitlichen Verkehrsordnung ist die Behörde für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsmassnahme, die eine Einschränkung dieser bundesrechtlichen Höchstgewichtslimite vorsieht, in der Begründungspflicht. Es ist von erheblichem öffentlichen Interesse, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, möglichst uneingeschränkten Zugang auf das öffentliche Strassennetz haben. Der Schutz der Strasse ist ein in Art. 3 Abs. 4 SVG explizit aufgeführtes Kriterium für den Erlass einer beschränkenden funktionellen Verkehrsmassnahme wie eine Höchstgewichtslimite und stellt damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse für eine funktionelle Verkehrsmassnahme dar. Allfällige örtliche Abweichungen vom höchstzulässigen Gewicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung und die Tragfähigkeit einer Strasse zu treffen. Ändern sich die Verhältnisse, muss die Behörde die angeordnete Gewichtsbeschränkung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Aus Art. 6a Abs. 1 SVG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen planungsrechtlichen Grundsatz handelt,[20] bezweckt die örtliche Gewichtsbeschränkung nicht eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern sie wird aus statischen Gründen oder wegen der Strassendimensionierung angeordnet. Aufgrund der erfolgten Strassenertüchtigung ist die Erforderlichkeit der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenstück dahingefallen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und eine Aufhebung der Massnahme angeordnet.”
“Aufgrund der bundesrechtlichen Normierung des höchstzulässigen Gewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen und als Ausfluss des Prinzips der einheitlichen Verkehrsordnung ist die Behörde für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsmassnahme, die eine Einschränkung dieser bundesrechtlichen Höchstgewichtslimite vorsieht, in der Begründungspflicht. Es ist von erheblichem öffentlichen Interesse, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, möglichst uneingeschränkten Zugang auf das öffentliche Strassennetz haben. Der Schutz der Strasse ist ein in Art. 3 Abs. 4 SVG explizit aufgeführtes Kriterium für den Erlass einer beschränkenden funktionellen Verkehrsmassnahme wie eine Höchstgewichtslimite und stellt damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse für eine funktionelle Verkehrsmassnahme dar. Allfällige örtliche Abweichungen vom höchstzulässigen Gewicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung und die Tragfähigkeit einer Strasse zu treffen. Ändern sich die Verhältnisse, muss die Behörde die angeordnete Gewichtsbeschränkung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Aus Art. 6a Abs. 1 SVG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen planungsrechtlichen Grundsatz handelt,[20] bezweckt die örtliche Gewichtsbeschränkung nicht eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern sie wird aus statischen Gründen oder wegen der Strassendimensionierung angeordnet. Aufgrund der erfolgten Strassenertüchtigung ist die Erforderlichkeit der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenstück dahingefallen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und eine Aufhebung der Massnahme angeordnet.”
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