Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 6 ott. 1989, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 71;FF 1986 III 185). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 20 mar. 1975 (RU 1975 1257;FF 1973 II 1053). Abrogato dalla cifra I della LF del 6 ott. 1989, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 71;FF 1986 III 185). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6291;FF 2010 7455). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 21 mar. 1980, in vigore dal 1° lug. 1981 (RU 1981 505;FF 1979 I 209). ↩
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Art. 57 SVG gehört zu den unter Titel III erfassten Verkehrsregeln (Art. 26–57 SVG). Deren Verletzung kann nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar sein; Art. 90 ist als Blankettstrafnorm auf die konkreten Vorschriften dieses Titels angewiesen.
“Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen von Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG zutreffend wieder (pag. 230 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt, wenn eine beliebige Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt wird. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III. des SVG erfassten Art. 26 SVG bis Art. 57 SVG (vgl. Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1, Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015., Art. 90 N 2, 6). Bei Art. 90 SVG handelt es sich damit um eine sogenannte Blankettstrafnorm, die der Ergänzung durch die Verletzung konkreter Verkehrsregeln bedarf (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Art. 90 N 2). Art. 31 Abs. 1 SVG stellt eine objektiv wichtige Verkehrsregelvorschrift dar, deren Missachtung den Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Nur in Ausnahmefällen kann es sich auch um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handeln (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2). Nach Art. 37 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern und gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern. Nach Art. 22 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer den Motor abstellen, bevor er das Fahrzeug verlässt.”
Der Bundesrat kann nach Art. 57 Abs. 1 SVG Ausnahmen von Verkehrsregeln vorsehen. Nach der zitierten Rechtsprechung können solche Ausnahmen auch Linien betreffen, deren Konzeption und Betrieb darauf ausgerichtet sind, ausschliesslich Schülerinnen und Schüler zu befördern (sog. exklusive Schülerlinien); in einem solchen Fall erfüllen diese Linien die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme.
“________ et qu'elles n'ont ainsi pas pour but de transporter qui que ce soit d'autre. Au vu de tout ce qui précède, il appert que le bus litigieux ne concerne que le transport des élèves de l'école primaire de D.________ ainsi que ceux de L.________. Outre le fait qu'il est difficile, voire impossible pour les autres usagers des transports publics de trouver les horaires et informations de la course en question, on doit constater surtout que la conception même de celle-ci, dont le parcours vise uniquement à desservir les écoles (cf. ci-dessus), démontre qu'elle n'a pas vocation à transporter d'autres passagers et présente ainsi un caractère exclusif vis-à-vis des élèves et étudiants. Elle remplit de ce fait la condition posée par la loi. 3. 3.1. Le Conseil fédéral peut édicter des règles complémentaires de circulation et prévoir, lorsque les circonstances particulières l'exigent, des exceptions aux règles de circulation, notamment pour l'armée et pour la protection civile. Il peut également édicter de telles règles pour des routes à sens unique (art. 57 al. 1 LCR). Le Conseil fédéral peut prescrire que les occupants de voitures automobiles utilisent les dispositifs de retenue (ceinture de sécurité ou système analogue) (art. 57 al. 5 let. a LCR). Suivant l'art. 3a al. 1 OCR, dans un véhicule équipé de ceinture de sécurité, le conducteur et les passagers doivent porter, pendant le trajet, les ceintures de sécurité existantes. Les conducteurs doivent s'assurer que les enfants de moins de douze ans sont correctement attachés. Selon l'al. 2 let. e, sont dispensées de l'obligation de porter la ceinture, les conducteurs et passagers des véhicules automobiles affectés au trafic régional exploité selon l'horaire par les entreprises de transport concessionnaires. Selon l'art. 107 al. 2 de l'ordonnance du 19 juin 1995 concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV; RS 741.41), les places debout ne sont admises que dans les autocars et les minibus affectés au trafic régional exploité selon l’horaire par des entreprises de transport concessionnaires ou au remplacement de trains, ainsi que dans les voitures automobiles où le personnel qui effectue le chargement ou le surveille ne peut être transporté assis.”
Innerstädtische Kantonsstrassen können als bundesrechtliche Hauptstrassen im Sinn von Art. 57 Abs. 2 SVG bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist der innerstädtische Abschnitt der Kantonsstrasse K13 (Baselstrasse), der gemäss Anhang 2 der Durchgangsstrassenverordnung als Hauptstrasse (H 2) mit Vortrittsrecht im Sinn von Art. 57 Abs. 2 SVG gilt; vor diesem Hintergrund ist Art. 57 Abs. 2 SVG für Vortrittsfragen und im Zusammenhang mit der Prüfung einer Geschwindigkeitsherabsetzung (z. B. Tempo 30) im betreffenden Perimeter relevant.
“Bei der Baselstrasse handelt es sich um einen innerstädtischen Abschnitt der Kantonsstrasse K13 (Nr. 2103, mit Anfang am Kasernenplatz und Ende an der Hauptstrasse/Grenzweg, vgl. Strassenverzeichnis der Stadt Luzern [sRSL Nr. 6.3.3.1.1] sowie den Strassenplan Stadt Luzern im betreffenden Bereich, abrufbar über https://map.geo.lu.ch/strassen/netz), die gemäss Anhang 2 der Durchgangsstrassenverordnung auch als bundesrechtliche Hauptstrasse (H 2) mit Vortrittsrecht im Sinn von Art. 57 Abs. 2 SVG gilt. Die Baselstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse des Strassennetzes der Stadt Luzern und damit eine innerstädtische Hauptverbindungsstrasse und kann als übersichtliche Strasse mit langgezogenen Kurven mit grossen Radien innerhalb geschlossener Häuserzeilen charakterisiert werden. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt zurzeit 50 km/h (vgl. nachstehende Erwägung). Der Perimeter, für welchen die Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h geprüft werden soll, führt von der Gütschstrasse im Osten (SBB Überführung) bis zum Kreisel Kreuzstutz im Westen. In die Baselstrasse münden die Damm- und die Lädelistrasse sowie die Erschliessungsstrasse zum Parkhaus "am Gütsch". Auf der Dammstrasse wurde Tempo 30 bereits eingeführt, auf einem kleinen Abschnitt ganz am Anfang der Bernstrasse (d.h. beim Kreuzstutzkreisel) wurde die Geschwindigkeitsherabsetzung mit der angefochtenen Verfügung, die in diesem Punkt unangefochten blieb, angeordnet. Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz.”
“Bei der Baselstrasse handelt es sich um einen innerstädtischen Abschnitt der Kantonsstrasse K13 (Nr. 2103, mit Anfang am Kasernenplatz und Ende an der Hauptstrasse/Grenzweg, vgl. Strassenverzeichnis der Stadt Luzern [sRSL Nr. 6.3.3.1.1] sowie den Strassenplan Stadt Luzern im betreffenden Bereich, abrufbar über https://map.geo.lu.ch/strassen/netz), die gemäss Anhang 2 der Durchgangsstrassenverordnung auch als bundesrechtliche Hauptstrasse (H 2) mit Vortrittsrecht im Sinn von Art. 57 Abs. 2 SVG gilt. Die Baselstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse des Strassennetzes der Stadt Luzern und damit eine innerstädtische Hauptverbindungsstrasse und kann als übersichtliche Strasse mit langgezogenen Kurven mit grossen Radien innerhalb geschlossener Häuserzeilen charakterisiert werden. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt zurzeit 50 km/h (vgl. nachstehende Erwägung). Der Perimeter, für welchen die Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h geprüft werden soll, führt von der Gütschstrasse im Osten (SBB Überführung) bis zum Kreisel Kreuzstutz im Westen. In die Baselstrasse münden die Damm- und die Lädelistrasse sowie die Erschliessungsstrasse zum Parkhaus "am Gütsch". Auf der Dammstrasse wurde Tempo 30 bereits eingeführt, auf einem kleinen Abschnitt ganz am Anfang der Bernstrasse (d.h. beim Kreuzstutzkreisel) wurde die Geschwindigkeitsherabsetzung mit der angefochtenen Verfügung, die in diesem Punkt unangefochten blieb, angeordnet. Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz.”
Das Nichttragen des Sicherheitsgurts stellt einen Verstoss gegen die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG (in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV) dar.
“Die Beschuldigten B._____ und A._____ trugen während der Aktion keine Sicherheitsgurte. Damit verstiessen sie gegen die entsprechende Vorschrift über die Gurtentragpflicht von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV.”
Die Einstufung als Hauptstrasse kann konkrete regionale Verkehrsbelange berühren und damit die Beteiligung von Verbänden rechtfertigen, deren Mitglieder durch daraus folgende Verkehrsanordnungen (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit) betroffen sind.
“Er pflegt die Beziehungen zu den Kantonal- und Ortsbehörden zwecks Bearbeitung von spezifischen Verkehrsfragen und fördert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Hinsicht. Auch der Beschwerdeführer 2 ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB konstituiert. Als Regionalsektion des B.________ hat er die Verwirklichung des Verbandszwecks, insbesondere auf regionaler und kantonaler Ebene, zum Ziel. Dieser Verbandszweck beinhaltet gemäss Art. 2 der Statuten des B.________ unter anderem die Interessenwahrung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem motorisierten Nutzfahrzeugverkehr (Werk- und gewerbsmässiger Verkehr, Personen- und Güterverkehr) auf der Basis der freien Marktwirtschaft. Die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder im Bereich Mobilität und Verkehr gehört damit zu den statutarischen Aufgaben beider Verbandssektionen. Beide Beschwerdeführer legen zutreffend dar, dass es sich bei der Baselstrasse um eine verkehrsorientierte Kantonsstrasse handelt, die auch als Hauptstrasse in die Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272; vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 sowie Art. 57 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 109 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) aufgenommen worden ist. Diese Hauptverkehrsachse werde täglich von einer Mehrheit ihrer Mitglieder aus der Stadt selber, aus Nachbargemeinden und aus der Region befahren, weil sie das Ein- und Ausgangstor der Stadt Luzern für die nördlich und westlich von ihr gelegenen Gemeinden und Regionen darstelle. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie zumindest einen Grossteil ihrer Mitglieder verträten, die von der Verkehrsanordnung betroffen seien, weil diese eine deutliche Verlängerung der täglichen Fahrzeit und ein erhebliches Risiko eines grundlegend verschlechterten Verkehrsablaufs in der Baselstrasse und deren Umgebung bedeute. Laut dem Beschwerdeführer 2 würde die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zum einen zu einer nicht bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamung führen und zum andern würden sich die betriebswirtschaftlichen Nachteile der längeren Fahrzeit direkt und spürbar bei den Margen und/oder bei der Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Unternehmen niederschlagen, womit für seine Mitglieder eine Vielzahl von Nachteilen, insbesondere Mehrkosten entstünden.”
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SVG in der Verkehrsregelverordnung eine Ausnahme für Kreisverkehrsplätze vorgesehen: Gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV gilt ausnahmsweise Linksvortritt. Vor der Einfahrt ist die Geschwindigkeit zu mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen Vortritt zu gewähren. Wer Vortritt hat, darf in seiner Fahrt nicht behindert werden; der Vortrittspflichtige hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn erforderlich, vor Beginn der Verzweigung anzuhalten (Art. 14 Abs. 1 VRV).
“Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Im Kreisverkehr gilt ausnahmsweise Linksvortritt. Konkret sieht Art. 41b Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG vor, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).”
“Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Im Kreisverkehr gilt ausnahmsweise Linksvortritt. Konkret sieht Art. 41b Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG vor, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).”