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Der Bundesrat hat die Ermächtigung aus Art. 89 Abs. 1 SVG in der Verkehrsversicherungsverordnung umgesetzt; Art. 38 VVV nennt namentlich Motorhandwagen, Motoreinachser (nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht zum Ziehen von Anhängern) sowie Leicht-Motorfahrräder und nimmt diese von der Versicherungspflicht aus.
“Art. 89 Abs. 1 SVG ermöglicht es dem Bundesrat, Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen des vierten Titels des SVG (und damit von den Bestimmungen der Haftpflicht und der Versicherung) auszunehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in der Verkehrsversicherungsverordnung Gebrauch gemacht. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind namentlich die in Art. 38 VVV aufgeführten Motorfahrzeuge. Dazu gehören Motorhandwagen (lit. a); Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden (lit. b); Leicht-Motorfahrräder (lit.”