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Bei der Bemessung der Busse sind die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, sodass die Busse seinem Verschulden angemessen ist.
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Sachverhalts nach einem Unfall ist nach Art. 103 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen (vgl. Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV).
“Strafrahmen und Strafart Art. 91a Abs. 1 SVG bedroht die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt so oder anders ausser Betracht. Für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall ist eine Busse auszusprechen (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG).”
Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen der Verkehrsregelverordnung (VRV) wird gestützt auf Art. 96 VRV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG eine Busse ausgesprochen. In einzelnen Fällen kommt eine VRV-Bestimmung (z. B. Art. 56 Abs. 2 VRV) wegen ihres gesetzesvertretenden Charakters anstelle einer Gesetzesbestimmung zur Anwendung.
“Strafart und Strafrahmen Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall somit von 3 Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt die vorliegend auszusprechende Strafe deutlich unterhalb von 180 Strafeinheiten, womit eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Für die Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung ist gestützt auf Art. 96 VRV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen.”
“Konkurrenzen Hat der Täter sich bei einem Unfall pflichtwidrig verhalten und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Dasselbe muss in Bezug auf die beiden Tatbestände der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) gelten. So handelt es sich bei Art. 56 Abs. 2 VRV um eine Bestimmung, welche infolge gesetzesvertretenden Charakters anstelle von Art. 92 SVG zur Anwendung kommt. Die Beschuldigte ist demnach sowohl der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) als auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig zu erklären. V. Strafzumessung”
Eine Pflichtverletzung der Ausführungsvorschrift (Art. 56 Abs. 2 VRV) ist nach der zitierten Rechtsprechung ausschliesslich nach Art. 103 SVG (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 96 VRV) strafbar.
“Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (BGE 83 IV 46 E. 2). Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er die geschädigte Person sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn die benachrichtigte geschädigte Person die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger in solchen Fällen ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern hat selbstständigen Charakter. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG (BGE 91 IV 210 E. 2). Eine entsprechende Pflichtverletzung ist daher ausschliesslich nach Art. 103 SVG und Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV strafbar. So geht Art. 96 VRV Art. 92 SVG vor, da Art. 56 Abs. 2 VRV gesetzesvertretender Charakter zukommt.”
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