102 commentaries
Das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen stellt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG dar. Das Befahren des Pannenstreifens wird zwar in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, doch kann ein rechtsseitiges Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen — insbesondere bei konkreter oder nahe liegender Gefährdung (z. B. in der Nähe von Ausfahrten) oder in stockendem Kolonnenverkehr — als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden.
“1; BGer 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Subsumtion Indem der Beschuldigte am Lieferwagen mit Anhänger, der sich ursprünglich vor ihm befunden hatte, halbwegs auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder leicht nach links zog, dies mit dem Ziel, vor diesem wieder auf den Normalstreifen zu wechseln, nahm er ein Rechtsüberholen vor. Trotz des zu diesem Zeitpunkt herrschenden stockenden Verkehrs ist Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV (Überholen im Kolonnenverkehr) entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) nicht einschlägig, berechtigt diese Bestimmung doch nicht zum Befahren des Pannenstreifens (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV). Dass der Beschuldigte bei seinem Manöver die Normalspur nicht gänzlich verliess und den Pannenstreifen nur mit zwei Rädern befuhr, ändert daran nichts. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im eigentlichen Sinne wieder vor dem Lieferwagen einschwenkte, sondern lediglich leicht nach links zog. Demnach hat er das aus Art. 35 Abs. 1 SVG folgende Verbot des Rechtsüberholens missachtet. Die Verletzung dieser Vorschrift wiegt nach der Rechtsprechung prinzipiell schwer, wobei sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit der Kollision vorliegend auch konkret verwirklichte. Zwar reduzierte die vom Beschuldigten gefahrene tiefe Geschwindigkeit das Gefährdungspotential bis zu einem gewissen Grad, dies jedoch nicht in hinreichendem Masse. So bejaht das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen ist, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordert (BGE 126 IV 192 E. 3). Genau eine solche Situation lag im hier zu beurteilenden Fall vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand.”
“In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Beschuldigte ist jedoch auf dem Pannenstreifen auch an anderen Fahrzeuge rechts vorbeigefahren, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV vorgelegen hätte, womit er ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen hat (vgl. auch BGE 133 II 58, E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung ist immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Ein Motorfahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifahren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offenstehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe. Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl.”
Art. 35 Abs. 1 SVG enthält grundsätzlich ein Verbot des Rechtsüberholens. Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes Fahrzeug einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt; für das Vorliegen des Überholens ist weder Ausschwenken noch Wiedereinbiegen erforderlich.
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.”
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.”
Fehlt eine besondere Beschilderung, ist der Pannenstreifen bei Stau nicht zum Vorbeifahren bzw. zum rechts Überholen zu gebrauchen. Ohne entsprechenden Hinweis darf nicht angenommen werden, die Nutzung zum Ausfahren oder Vorbeifahren sei erlaubt; eine solche Benutzung kann damit eine objektive grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 35 Abs. 1 SVG darstellen.
“In diesem Fall bedürfte es einer besonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Mangels Beschilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt ist. Deswegen vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis nicht durchzudringen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeifuhr, objektiv wichtige Verkehrsvorschriften missachtete (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV) und eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist.”
Im entschiedenen Fall erkannte das kantonale SAN die dringende berufliche Lieferung nicht als Rechtfertigung für das Befahren der Pannenstreife bzw. das Umfahren eines Staus nach Art. 35 SVG an. Der Betroffene wurde gemäss Verfügung gebüsst, und das SAN kündigte an, den Führerausweis für mindestens 24 Monate entziehen zu wollen (mit Auflagen für eine mögliche Wiedererteilung).
“_______ a remonté par la bande d'arrêt d'urgence la file de véhicules se trouvant à l'arrêt sur les deux voies de circulation. Sur place, l'intéressé nous a reconnu oralement l'infraction et nous a expliqué devoir récupérer son véhicule de livraison pour effectuer une tournée et ne pas pouvoir attendre dans les bouchons. Il nous a déclaré préférer commettre l'infraction et s'acquitter d'une amende plutôt que de se voir retarder dans la prise en charge de son véhicule à l'entreprise et, de ce fait, dans sa livraison. Nous ne pouvons pas chiffrer la distance sur laquelle A._______ a remonté la file de véhicules, l'intéressé se trouvant derrière nous." Par ordonnance pénale du Chef du service des mesures administratives et sanctions pénales du Service de la circulation routière et de la navigation du canton du Valais du 14 juillet 2020, A._______ a été condamné à une amende de 300 francs pour l'infraction commise le 2 juillet 2020. L'ordonnance pénale a été rendue en application de l'art. 90 de la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (LCR; RS 741.01), en relation avec l'art. 35 LCR (croisement et dépassement) et l'art. 36 de l'ordonnance du 13 novembre 1962 sur les règles de la circulation routière (OCR; RS 741.11 – règles particulières de circulation sur les autoroutes et semi-autoroutes). L'intéressé n'a pas contesté cette ordonnance pénale qui est entrée en force. C. Le 29 juillet 2020, le Service des automobiles et de la navigation du canton de Vaud (ci-après: le SAN) a informé A._______ qu'au vu de l'infraction commise le 2 juillet 2020, il envisageait de lui retirer son permis de conduire pour une durée indéterminée mais d'au minimum 24 mois, cette mesure pouvant être révoquée à la condition suivante: "conclusions favorables d'une expertise auprès d'un psychologue spécialiste en psychologie de la circulation, FSP, option diagnostic. La liste de ces psychologues se trouve sur le site […]". Invité par le SAN à se déterminer, A._______ a indiqué qu'il exerçait la profession de chauffeur-livreur de nuit et que le soir du 2 juillet 2020, il se rendait à son travail pour aller chercher le véhicule de l'entreprise à ***** (VS) pour effectuer ensuite un déplacement à Zurich.”
Verstösse gegen Art. 35 SVG gelten als Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und können - je nach Tatbestand und Umständen - eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG begründen. Erforderlich ist dabei das Vorliegen eines qualifizierten, d. h. hohen abstrakten Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolge; ein Nachweis konkreter Gefährdung ist nicht erforderlich.
“Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG). In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Es genügt die Verletzung einer Verkehrsregel aus der Gruppe der elementaren Verkehrsregeln. Letztere werden als «grundlegende, wesentliche» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwindigkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen) (vgl. Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 110 ff. zu Art. 90 SVG). Weiter setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter durch seine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Dieses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mithin ein «hohes» Risiko (vgl. Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang, bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln und der Gefahrschaffung (vgl.”
“Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG). In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Es genügt die Verletzung einer Verkehrsregel aus der Gruppe der elementaren Verkehrsregeln. Letztere werden als «grundlegende, wesentliche» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwindigkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen) (vgl. Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 110 ff. zu Art. 90 SVG). Weiter setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter durch seine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Dieses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mithin ein «hohes» Risiko (vgl. Fiolka, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang, bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln und der Gefahrschaffung (vgl.”
Die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme beim Überholen besteht im Wesentlichen darin, gegenüber dem Überholten einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu früh wieder nach rechts einzubiegen. Ob der Abstand ausreichend ist, bemisst sich nach den gesamten Umständen (z. B. Geschwindigkeit, Art des Überholten und dessen voraussehbares Verhalten). Velofahrende sind bei zu knappem seitlichem Abstand besonders der Gefahr von Stabilitätsstörungen und Stürzen ausgesetzt.
“Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2). Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassenbenützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen (BGE 103 IV 256 E. 3a mit Hinweis). Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalls und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGE 86 IV 107 E. 3; Urteile 6B_776/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.3.2; 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Velofahrer sind, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen.”
“, S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat die Fahrradfahrerin E.________ trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ mit einem äusserst geringen Abstand überholt und dabei mit dem Auto ihr Vorderrad touchiert. Damit hat er die Vorschriften zur Wahrung eines genügenden Abstands, zur besonderen Rücksichtnahme auf diejenigen Strassenbenützer, die überholt werden, sowie zum Wiedereinbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, verletzt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann denn auch nicht aus der Tatsache, dass das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr nicht grundsätzlich verboten ist, geschlossen werden, die übergeordneten Vorschriften zu genügendem Abstand und besonderer Rücksichtnahme seien nicht mehr zu beachten. Selbstredend darf ein Überholmanöver auch im Kreisverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV eingehalten werden können (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten somit Verkehrsregeln verletzt. Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei den Regeln zum Überholen handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und somit um eine wichtige Verkehrsvorschrift (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N. 92 zu Art. 90 mit Hinweisen). Entsprechend findet sich in der Lehre auch der Hinweis, dass Velofahrer in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt seien, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden (Weissenberger, a.”
Auch wenn das Überholverbot des Art. 35 Abs. 5 SVG besteht, ist der linksabbiegende Fahrzeugführer verpflichtet, auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Das erforderliche Mass an Vorsicht bemisst sich nach den konkreten Umständen (insbesondere Örtlichkeit und Sichtverhältnisse). Die Ankündigung des Abbiegens durch Zeichengebung entbindet ihn nicht von dieser zusätzlichen Sorgfaltspflicht.
“L'interdiction, faite à l'art. 35 al. 5 LCR, de dépasser un véhicule dont le conducteur a manifesté son intention d'obliquer à gauche ne dispense pas ce conducteur d'avoir égard aux véhicules qui le suivent (art. 34 al. 3 LCR; cf. ATF 125 IV 83 consid. 2c, in JdT 1999 I 853; arrêts 6S.396/1995 du 15 novembre 1995 consid. 2; 4C.192/1993 du 11 janvier 1994 consid. 3a). Les précautions qu'il doit prendre dans une telle situation se déterminent d'après les circonstances de l'espèce, en particulier la configuration des lieux et les conditions de place et de visibilité (ATF 100 IV 186 consid. 2a; 91 IV 10 consid. 1; arrêt 4C.192/1993 précité consid. 3a; cf. aussi arrêts 4A_699/2012 du 27 mars 2013 consid. 3.4.2 et 6S.325/2006 du 3 novembre 2006 consid. 2.4.2). Certes, cela n'implique pas qu'il faille dans tous les cas s'assurer par des précautions particulières que la manoeuvre peut être exécutée sans danger pour les usagers qui suivent. Celui qui, par exemple, circulant lentement, longe le bord de la chaussée droit (art. 34 al. 1 et 36 al.”
“Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungserlassen. Im Raum steht eine Verletzung von Art. 34 SVG. Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Ankündigung des Manövers durch Zeichengebung entbindet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeugführer das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Im Interesse der Verkehrssicherheit darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeug geltende Verbot des Linküberholens gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Das Mass der Sorgfaltspflicht des Linksabbiegenden gegenüber nachkommendem Verkehr richtet sich nach den Umständen der konkreten Verkehrssituation (zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2c und 2d). A.________ tätigte keinen Blick in den Innen- oder Aussenspiegel seines Autos und machte keinen Seitenblick, bevor er zu Beginn des Parkplatzes mittels Setzens des linken Richtungsblinkers sein Abbiegemanöver ankündigte. Bis zum Abbiegen orientierte sich A.________ desgleichen zu keiner Zeit nach hinten. Er wusste nicht, ob Fahrzeuge hinter ihm herfuhren oder ihn gar am Überholen waren. Nachdem er den Richtungsblinker gesetzt hatte, zog er sukzessive auf die Gegenfahrbahn, ohne sich zuvor über etwaigen nachkommenden bzw. ihn überholenden Verkehr, beispielsweise durch einen vorgängigen Seitenblick, vergewissert zu haben.”
In der zitierten Entscheidung wurde die Überraschungsgefahr für den Überholten als gering beurteilt, weil der Rekurrent bereits vor der Sperrfläche zum Überholen ansetzte; dadurch war seine Absicht teilweise vorhersehbar und es ergab sich nach den Akten keine gefährliche Verkehrssituation.
“des Anhangs 2 zur SSV) dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78 SSV). Ein Verkehrsteilnehmer kann in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein anderer vorschriftswidrig überholt (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 39). Insbesondere könnte der überholte Verkehrsteilnehmer durch ein solches vorschriftswidriges Verhalten überrascht und zu unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden (BGer 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.3). Diese Gefahr war hier jedoch gering, weil der Rekurrent bereits vor der Sperrfläche zum Überholen ansetzte. Der Überholte konnte die Absicht des Rekurrenten demnach teilweise vorhersehen. Weder aus dem Polizeirapport noch aus der polizeilichen Befragung ergibt sich zudem, dass das Befahren der Sperrfläche zu einer gefährlichen Verkehrssituation führte.”
Wird ein Überholmanöver bereits begonnen, besteht grundsätzlich die Pflicht, es bei Gefahr sofort abzubrechen. Das Fortsetzen des Überholens trotz nahenden Gegenverkehrs kann eine konkrete Gefährdung schaffen und – sofern die Umstände dies tragen – als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden. Allerdings rechtfertigt nicht jede Fortsetzung des Überholvorgangs ausnahmslos eine solche Qualifikation; die Beurteilung ist umstandsspezifisch.
“Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.”
“Contrairement à l'avis du recourant, qui réitère à cet égard l'argumentation qu'il avait déjà présentée devant la cour cantonale pour contester avoir eu un comportement tombant sous le coup de l'art. 35 LCR, il ressort clairement de l'état de fait retenu (cf. consid. 3.1.3 supra) qu'alors le recourant avait entrepris de dépasser l'intimé B.A.________, celui-ci a déporté son véhicule sur la gauche dans le but de l'obliger à s'arrêter. Même si cette manoeuvre de l'automobiliste était blâmable, considérer que le recourant a contrevenu à l'art. 35 al. 3 LCR en tentant malgré tout de forcer le passage par la gauche pour poursuivre sa route ne consacre aucune violation du droit fédéral.”
In unübersichtlichen Situationen (z. B. in unübersichtlichen Kurven) wird ein Überholmanöver regelmässig als nicht zulässig beurteilt; das Unterlassen eines solchen Manövers kann als fahrlässige Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG gewertet werden. Übernimmt der Lenker die erhöhte Gefährdung bewusst und handelt rücksichtslos, kommt nach Rechtsprechung Eventualvorsatz in Betracht, sodass eine grobe Verkehrsregelverletzung bejaht werden kann.
“_____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend – in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht. - 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr.”
“Dabei vertraute er leichtsinnig darauf, dass alles gut gehen wird und sich die mit seinem riskanten Überholmanöver einhergehende erhebliche Unfallgefahr nicht verwirklichen wird. Der Beschuldigte war sich mithin der Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst und offenbarte mit seinem Fahrmanöver ein bedenkenloses Verhalten. Das Überholmanöver des Beschuldigten muss denn auch als rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Indem der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve überholte, nahm er die erhöhte abstrakte Gefährdung bewusst in Kauf. Damit ist von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung”
Wer überholt, hat den zu Überholenden besonders zu schonen; hierzu gehört das Wahrhalten eines genügenden Abstands und das Wieder-einbiegen, sobald für den Überholten keine Gefahr mehr besteht.
“, S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat die Fahrradfahrerin E.________ trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ mit einem äusserst geringen Abstand überholt und dabei mit dem Auto ihr Vorderrad touchiert. Damit hat er die Vorschriften zur Wahrung eines genügenden Abstands, zur besonderen Rücksichtnahme auf diejenigen Strassenbenützer, die überholt werden, sowie zum Wiedereinbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, verletzt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann denn auch nicht aus der Tatsache, dass das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr nicht grundsätzlich verboten ist, geschlossen werden, die übergeordneten Vorschriften zu genügendem Abstand und besonderer Rücksichtnahme seien nicht mehr zu beachten. Selbstredend darf ein Überholmanöver auch im Kreisverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV eingehalten werden können (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten somit Verkehrsregeln verletzt. Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei den Regeln zum Überholen handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und somit um eine wichtige Verkehrsvorschrift (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N. 92 zu Art. 90 mit Hinweisen). Entsprechend findet sich in der Lehre auch der Hinweis, dass Velofahrer in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt seien, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden (Weissenberger, a.”
“Rechtliche Grundlagen Gegen Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver sind dabei, wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt, folgende Verkehrsregeln zu beachten: - Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Überholen. - Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). - Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz hat die weiteren theoretischen Grundlagen zur groben Verkehrsregelverletzung und den vorliegend einschlägigen Bestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 121 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Besonders relevante Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen werden direkt im Rahmen der Subsumtion wiederholt.”
Für die (ausnahmsweise) zulässigen Überholvorgänge gelten die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen: Der für das Manöver benötigte Raum muss übersichtlich und frei sein, der Gegenverkehr darf nicht behindert werden, und der Überholende muss sich vergewissern, dass er beim Ansetzen gefahrlos — namentlich vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums — wieder einbiegen kann.
“Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 121 IV 235 E. 1b; 105 IV 336 E. 2). Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich jene, die er überholt, besonders Rücksicht nehmen muss. So darf zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Überholen gehört – vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, S. 326, N. 716 f.; zum Ganzen BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linie zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Das Gebot des Rechtsfahrens will verhüten, dass sich Fahrzeuge gegenseitig gefährden, die in entgegengesetzter oder gleicher Richtung fahren (vgl.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" nicht überholt werden (BGE 109 IV 134 E. 3). Nicht nur die für den Überholvorgang be- nötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Über- - 20 - holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2 m.H.).”
Das Überholen beginnt bereits, wenn der Überholende seine ursprüngliche Spur zum Zwecke des Vorfahrens verlässt. Ebenfalls als Beginn des Überholvorgangs gilt, dass sich der Überholende dem Vorausfahrenden so weit nähert, dass dieser beim Wiedereinordnen seine Fahrt verzögern oder abbremsen müsste. Dagegen stellt das blosse Nach-links-Ausscheren zur Überprüfung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse noch kein Überholen dar, weil dadurch nur das spätere Überholen vorbereitet wird.
“Als Überholen gilt grundsätzlich ein Verkehrsvorgang, bei dem ein Fahrzeug an einem sich auf derselben Fahrbahn langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig vorfährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens (BSK SVG-M AEDER, Art. 35 N 17 m.H.). Muss vorgängig ausge- schwenkt werden, beginnt das unter Art. 35 SVG fallende Manöver, wenn der Überholende seine ursprüngliche Spur zum Zwecke des Vorfahrens verlässt (G IGER, in: OF-Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 35 N 7). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung überholt bereits, wer in der Absicht, einem andern vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, d.h. sich dem zu Überholenden so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 101 IV 72 E. 1a; BSK SVG-M AEDER, Art. 35 N 18 m.H.). Wer hingegen hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könnte, hat dadurch mit dem Überholen noch nicht begonnen, denn durch die blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen erst vorbereitet (BGE 102 IV 113 E. 2).”
Beschleunigtes Wiedereinscheren trotz ungenügender Lücke (z. B. Hineinzwängen hinter Lastwagen) kann jedenfalls als grob fahrlässig gewertet werden und dadurch strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG begründen; je nach Schwere des Verschuldens kann aber auch eine einfache fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln vorliegen.
“Das entgegenkommende Fahrzeug ist denn auch nach rechts ausgewichen. Grundsätzlich muss niemand mit Gegenverkehr auf der eigenen Spur rechnen. Beim Wiedereinbiegen gefähr- dete der Beschuldigte sodann den hinter ihm fahrenden Lenker konkret, indem er sich in die Lücke hinter dem Lastwagen hineinzwängte und den hinter ihm fahren- den Lenker zum Bremsen zwang; dies mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keinen eigentlichen Grund für das Überholen hatte. Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte einfach keine Lust hatte, hinter der Kolonne herzufahren. Aufgrund seiner Kenntnisse der Strecke wusste er, dass dort eine Gelegenheit war, die er ergreifen musste bzw. wollte. Trotz ungenügender Lücken hat er beschleunigt, um mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Dieses Vorgehen in einer Rechts- kurve stellt mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV erfüllt hat. Er ist dafür schuldig zu sprechen.”
“Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Dass er dies fahrläs- sig tat, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 26 S. 15), ist ohne Weite- res zu bestätigen, wurde dies vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
Neulenker sind gehalten, Verkehrsregeln besonders zu beachten und riskante Manöver zu unterlassen. Hätte der Rekurrent das angekündigte Überholmanöver angesichts des Aufhebens des linken Fahrstreifens nicht beginnen bzw. nicht durch Überfahren der Sperrfläche beenden sollen. Erhöht ein zu Überholender pflichtwidrig seine Geschwindigkeit, muss der Überholende nötigenfalls sein Manöver abbrechen; das Fehlverhalten des anderen rechtfertigt keine Verkehrsregelverletzung des Überholenden.
“Die Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte überdies pflichtwidrig; das ergibt sich auch mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung. Gemäss Aussage des Rekurrenten in der polizeilichen Befragung vom 25. September 2020 habe der andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit erhöht, als er diesen habe überholen wollen. Von diesem Sachverhalt ist mangels Hinweisen in den Akten auf Umstände, welche die Annahme eines schwereren Verschuldens nahelegen würden, auszugehen. Dementsprechend trifft den Rekurrenten noch ein leichtes Verschulden. Entgegen seiner Auffassung kann nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden. Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG darf, wer überholt wird, seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Falls ein zu überholender Fahrzeuglenker aber pflichtwidrig seine Geschwindigkeit erhöht, hat der Überholende nötigenfalls sein Manöver abzubrechen. Das Fehlverhalten des anderen Fahrzeuglenkers rechtfertigt keine Verkehrsregelverletzung des Überholenden (Weissenberger, a.a.O., Art. 36 SVG N 45). Diesbezüglich schlägt auch die Begründung des Rekurrenten fehl, er sei als Junglenker zu unerfahren, um im vorliegenden Fall korrekt gehandelt haben zu können. Gerade Neulenker im Sinn von Art. 15a SVG sind dazu angehalten, die Verkehrsregeln verstärkt zu beachten. Sie sollen sich durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen bzw. bewähren, bevor ihnen der Führerausweis definitiv erteilt wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 1). So hätte der Rekurrent mit Sicht auf die Aufhebung des linken Fahrstreifens gar nicht erst zu einem Überholmanöver ansetzen, geschweige denn dieses durch Überfahren der Sperrfläche zu Ende führen sollen.”
Das Verbot des Rechtsüberholens folgt aus Art. 35 Abs. 1 SVG. Rechtsüberholen auf der Autobahn stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar und die Missachtung wiegt objektiv schwer. Je nach den Umständen kann ein Rechtsüberholen damit eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begründen.
“Rechtliche Würdigung Grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig.”
“L'art. 35 al. 1 LCR consacre l'interdiction du dépassement par la droite. Il y a, selon la jurisprudence, dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a; arrêt 1C_91/2021 du 27 juillet 2021 consid. 3.5). L'interdiction du dépassement par la droite est une règle fondamentale de la circulation, dont la violation entraîne une mise en danger considérable de la sécurité routière, avec un risque d'accident important. Celui qui circule sur l'autoroute doit pouvoir être certain qu'il ne sera pas dépassé par la droite. En particulier, le dépassement par la droite sur l'autoroute, où les vitesses sont élevées, représente une grave mise en danger abstraite des autres usagers de la route; ceux-ci peuvent en effet être surpris par la manoeuvre et amenés à un freinage intempestif (ATF 126 IV 192 consid.”
“Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird neu auch durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten (vgl. Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 5.2 [zur Publ. vorgesehen]). Nach der unter dem bisherigen Recht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens - das keinen Spurwechsel voraussetzt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; mit Hinweisen) - um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er oder sie nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (vgl.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; vgl. BGE 98 IV 317 E.1). Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3, 133 II 58 E. 4, 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 35 SVG N 44). Bei Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2, 126 IV 192 E. 3, je mit Hinweisen). Gemäss der (früheren) Bundesgerichtspraxis wog Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer, so dass es eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellte. Dies wurde von der Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4, mit Hinweisen).”
Rechtsüberholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG kann je nach tatrichterlicher Würdigung entweder als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder — bei entsprechender Schwere — als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) geahndet werden. Zudem besteht eine Ordnungsbussenpraxis; so wurde für Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf mehrspuriger Autobahn eine Busse von CHF 250 genannt.
“Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf das inkriminierte Fahrmanöver einzig einer einfachen Verkehrsregelverletzung - 10 - nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demgegenüber aufzuheben. 4.Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechts- kräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) so- wie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1.Bei der Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nur noch die Hinderung einer Amtshandlung als Vergehen zu ahnden ist. Gemäss Art. 286 StGB ist dafür ein Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe vorgesehen. Zu Recht beur- teilt die Vorinstanz das Tatverschulden diesbezüglich als nicht unerheblich (vgl. Urk. 28 S. 18). Obschon der Beschuldigte von einem Polizeifunktionär ausdrück- lich angewiesen wurde, hinter das beschriftete Polizeifahrzeug zu fahren, und er anfänglich seine Bereitschaft signalisierte, der Aufforderung nachzukommen, ent- zog er sich direktvorsätzlich der Verkehrskontrolle, indem er unvermittelt davon- fuhr (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann einerseits zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, die jedoch aus den Jahren 2013 und 2016 stammen und folglich länger zurückliegen (vgl.”
“In Bezug auf die Ereignisse vom 8. Februar 2019 ergeht somit ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.”
“Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen und dabei das Unterlassen der Richtungsanzeige stellen einfache Verkehrsregelverletzungen dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV beziehungsweise Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 VRV mit Bussen bestraft werden. Die Bussen sind nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Bei der Berechnung der diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen ist eine Busse von CHF 250. auszusprechen (Ziff.”
“Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. November 2020, wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV [Geschwindigkeit] sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV [Abstand] sowie vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV [Ge- schwindigkeit]) – wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Schliesslich wurden ihm die ge- samten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 28 = Urk. 33).”
Beim Überholen an Strassenverzweigungen ist die Übersichtlichkeitsprüfung entscheidend: Kann die einmündende Strasse nicht überblickt werden, darf nicht überholt werden. Weiters ist deutlicher Beweis erforderlich, wenn dem Überholenden entgegengehalten wird, der Vorausfahrende habe links abbiegen wollen; Zeichengebung und Einspuren müssen rechtzeitig erfolgt sein, und dem Überholenden muss ausreichend Zeit zum Reagieren geblieben sein (nicht gegeben, wenn das Abbiegemanöver bereits rund 2,5 Sekunden nach Zeichengebung eingeleitet wird).
“und die Zweisekunden-Regel weitherum bekannt (Weissenberger, Art. 34 SVG N. 58). 2.1.3.3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (BGE 103 IV 256). Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuglenker, die erkennbar links abbiegen wollen oder vor einem Fussgängerstreifen anhalten, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, überhaupt nicht überholt werden. Abs. 6 der Norm schränkt das Verbot insoweit ein, als Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, (nur) rechts überholt werden dürfen. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten Richtungsanzeiger klar rechtzeitig erkennbar gemacht hat (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 35f.”
“Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat auf allen Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. c) Will ein Verkehrsteilnehmer überholen, hat er die Regeln von Art. 35 SVG zu beachten. Überholen gehört - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten, in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. d) Im Einzugsbereich von Strassenverzweigungen darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG nur überholt werden, wenn die Situation übersichtlich ist und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er nicht überholen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV dort, wo er sich entweder auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. e) Der Überholende darf den Verkehrsvorgang nicht durchführen, wenn der zu Überholende die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn dieser vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Dem Überholenden darf dieses Überholverbot aber nur entgegengehalten werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen. Der Überholende muss Zeit zum Reagieren gehabt haben, was nicht mehr der Fall ist, wenn das Abbiegemanöver bereits zweieinhalb Sekunden nach der Zeichengebung eingeleitet wird.”
Beim Überholen muss der Überholende beim Wiedereinbiegen einen ausreichend grossen Sicherheitsabstand zum Gegenverkehr einhalten. Die Rechtsprechung anerkennt als richtschnurartige Mindeststandards eine Sicherheitszeit von rund zwei Sekunden (teilweise auch ca. 1,8 Sekunden, „demi compteur“); die konkrete Anforderung richtet sich jedoch nach den Gesamtumständen des Einzelfalls (Sicht, Verkehrsdichte, Fahrzeugart u.ä.).
“E. 1.1.1). Der Fahrzeugführer muss sich in dem Moment, da er mit seinem Über- holmanöver beginnt, vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, ge- fahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können und mithin das Manöver einfach "en se fiant à sa bonne étoile" einleitet, verletzt Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1.b; 105 IV 336 E. 2; PKG 1997 Nr. 24; Schaffhauser, a.a.O., N 551). Der Überholende darf das Manöver nicht so knapp bemessen, dass er nur haarscharf vor Ende des freien Raumes noch wiedereinbiegen kann. Er muss einen so grossen Sicherheitsab- stand einhalten, dass der Entgegenkommende sich nicht in nachvollziehbarer Weise veranlasst sieht, zu bremsen, denn dies käme einer Behinderung des Ge- genverkehrs gleich (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 35 SVG). Wie das Kantonsgericht bereits wiederholt ausgeführt hat, muss zwischen dem Wiederein- biegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entge- genkommenden Fahrzeug eine Sicherheitszeit von mindestens zwei Sekunden bestehen (so etwa KGer GR SK1 18 40 v.”
“4 LCR doit être déterminé au regard de toutes les circonstances, telles en particulier la configuration des lieux, la densité du trafic, la visibilité et le véhicule en cause. Il n'y a pas de règle générale développée par la jurisprudence qui indiquerait à partir de quelle distance une violation des règles de la circulation pourrait être retenue. Les règles des deux secondes ou du "demi compteur" (correspondant à un intervalle de 1.8 secondes) constituent cependant des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.1 p. 135 s.). Il appartient au véhicule qui suit d'adapter sa vitesse et l'intervalle nécessaire par rapport au véhicule qui précède (arrêt du Tribunal fédéral 6B_451/2010 du 13 septembre 2010 consid. 3.4). Si l'espacement à l'origine suffisant, diminue par le ralentissement du véhicule précédent, le conducteur du véhicule qui suit doit veiller au rétablissement de la distance suffisante (ATF 81 IV 47 consid. 3 ; A. BUSSY / B. RUSCONI / Y. JEANNERET / A. KUHN / C. MIZEL / CH. MÜLLER, Code suisse de la circulation routière : commentaire, 4e éd., 2015 Lausanne, n. 5.3 ad 34). 2.3.4. Selon l’art. 35 LCR, les croisements se font à droite, les dépassements à gauche (al. 1). Celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu'il veut dépasser (al. 3). Aux termes de l'art. 10 al. 1 1ère ph. OCR, le conducteur qui veut dépasser, se déplacera prudemment sur la gauche sans gêner les véhicules qui suivent. Il y a dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2 ; 133 II 58 consid. 4 ; 126 IV 192 consid. 2a). 2.3.5. Il ressort de l'art. 27 al. 1 LCR que chacun se conformera aux signaux et aux marques ainsi qu’aux ordres de la police. Les signaux et les marques priment les règles générales ; les ordres de la police ont le pas sur les règles générales, les signaux et les marques. Aux termes de l'art.”
Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er an der Einmündungsstelle nicht überholen. Eine Ausnahme besteht dort, wo der Überholende auf einer Vortrittsstrasse fährt oder der Verkehr durch Polizei bzw. Lichtsignale geregelt ist.
“Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat auf allen Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. c) Will ein Verkehrsteilnehmer überholen, hat er die Regeln von Art. 35 SVG zu beachten. Überholen gehört - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten, in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. d) Im Einzugsbereich von Strassenverzweigungen darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG nur überholt werden, wenn die Situation übersichtlich ist und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er nicht überholen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV dort, wo er sich entweder auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. e) Der Überholende darf den Verkehrsvorgang nicht durchführen, wenn der zu Überholende die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn dieser vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Dem Überholenden darf dieses Überholverbot aber nur entgegengehalten werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen. Der Überholende muss Zeit zum Reagieren gehabt haben, was nicht mehr der Fall ist, wenn das Abbiegemanöver bereits zweieinhalb Sekunden nach der Zeichengebung eingeleitet wird.”
Wenn ein Überholmanöver bereits begonnen wurde und sich zeigt, dass der nötige Raum nicht mehr vorhanden ist (z. B. durch Verengung oder herannahenden Gegenverkehr), ist das Manöver sofort abzubrechen. Das Weiterfahren kann eine konkrete Gefahr schaffen und als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden.
“Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.”
“Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.”
Das Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG bei angezeigtem Linksabbiegen unzulässig. Für eine Sanktion des Überholenden muss beweismässig feststehen, dass die Abbiegabsicht für den Nachfolgenden tatsächlich erkennbar war; als Indizien nennt die Literatur u. a. Blick in den Rückspiegel, rechtzeitige Zeichengebung, Einspuren und Verringerung der Geschwindigkeit.
“und die Zweisekunden-Regel weitherum bekannt (Weissenberger, Art. 34 SVG N. 58). 2.1.3.3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (BGE 103 IV 256). Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuglenker, die erkennbar links abbiegen wollen oder vor einem Fussgängerstreifen anhalten, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, überhaupt nicht überholt werden. Abs. 6 der Norm schränkt das Verbot insoweit ein, als Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, (nur) rechts überholt werden dürfen. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten Richtungsanzeiger klar rechtzeitig erkennbar gemacht hat (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 35f.). Der Überholende darf seinerseits nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 40).”
Wenn ein Fahrzeug beim Linksabbiegen bereits von einem anderen überholt wird, kann dem Linksabbieger eine Rücksichtspflicht zukommen; umgekehrt darf sich der Überholende nicht beharrlich links durchdrängen. In manchen Fällen ist es geboten, zu verlangsamen oder sich zurückfallen zu lassen und nach rechts wieder einzuscheren, anstatt gewaltsam das Überholen fortzusetzen.
“Contestant avoir enfreint l'art. 35 al. 3 et 5 LCR, le recourant a soutenu en instance d'appel que lorsque l'intimé B.A.________ avait décidé de tourner à gauche, il aurait fait en sorte de rester à la hauteur du cycliste, qui ne pourrait dès lors plus être considéré comme étant en train de dépasser. Ce ne serait pas lui qui aurait manqué d'égards en dépassant, mais l'automobiliste qui aurait manqué d'égards en tournant à gauche, de plus sans avoir manifesté au préalable son intention d'obliquer à gauche. Les juges cantonaux ont relevé qu'il pouvait être donné acte au recourant de ce que l'intimé B.A.________, en obliquant à gauche alors qu'il savait que le recourant était en train de le dépasser, pour l'obliger à s'arrêter, avait manqué d'égards pour lui, ce que le premier juge avait d'ailleurs retenu. Cela n'excluait toutefois pas la violation de l'art. 35 LCR commise ensuite par le recourant, laquelle résultait du fait que celui-ci s'était entêté à essayer de forcer le passage par la gauche alors qu'il aurait été plus logique de ralentir, de se laisser dépasser, puis de passer par la droite après le déplacement du véhicule sur la gauche.”
Überholen zählt zu den gefährlichsten Fahrmanövern; der Überholende hat besonders Rücksicht zu nehmen, namentlich auf Gegenverkehr sowie auf nachfolgende und überholte Fahrzeuge. Der dafür erforderliche Abstand und das Verhalten richten sich nach den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie nach den Strassen‑ und Sichtverhältnissen.
“2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung – wie vorliegend – auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verkehrsregelverletzungen betreffend das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 90 N 12). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer zu Beginn des Ma- növers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG hat der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforde- rungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 35 N 20).”
“Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
Das Verbot des Rechtsüberholens dient dem Schutz der Verkehrssicherheit. Nach der Rechtsprechung stellt Rechtsüberholen insbesondere auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten herrschen, eine schwere abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dar; diese können durch die Manöver überrascht und zu abruptem Bremsen veranlasst werden.
“L'art. 35 al. 1 LCR consacre l'interdiction du dépassement par la droite. Il y a, selon la jurisprudence, dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a; arrêt 1C_91/2021 du 27 juillet 2021 consid. 3.5). L'interdiction du dépassement par la droite est une règle fondamentale de la circulation, dont la violation entraîne une mise en danger considérable de la sécurité routière, avec un risque d'accident important. Celui qui circule sur l'autoroute doit pouvoir être certain qu'il ne sera pas dépassé par la droite. En particulier, le dépassement par la droite sur l'autoroute, où les vitesses sont élevées, représente une grave mise en danger abstraite des autres usagers de la route; ceux-ci peuvent en effet être surpris par la manoeuvre et amenés à un freinage intempestif (ATF 126 IV 192 consid.”
“L'art. 35 al. 1 LCR consacre l'interdiction du dépassement par la droite. Il y a, selon la jurisprudence, dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a; arrêt 1C_91/2021 du 27 juillet 2021 consid. 3.5). L'interdiction du dépassement par la droite est une règle fondamentale de la circulation, dont la violation entraîne une mise en danger considérable de la sécurité routière, avec un risque d'accident important. Celui qui circule sur l'autoroute doit pouvoir être certain qu'il ne sera pas dépassé par la droite. En particulier, le dépassement par la droite sur l'autoroute, où les vitesses sont élevées, représente une grave mise en danger abstraite des autres usagers de la route; ceux-ci peuvent en effet être surpris par la manoeuvre et amenés à un freinage intempestif (ATF 126 IV 192 consid.”
Zeigt der Führer rechtzeitig und für die Nachfolgenden deutlich mittels Richtungsanzeiger an, dass er nach links abbiegen will, ist das Überholen verboten. Das Verbot gilt auch dann, wenn der Abbiegende nicht eingespurt hat, solange seine Absicht für die Nachfolgenden klar erkennbar war. Der Überholende kann nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig festgestellt ist, dass der Abbiegende seine Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Geschwindigkeitsverminderung) so erfüllt hat, dass die Abbiegabsicht tatsächlich ersichtlich war.
“und die Zweisekunden-Regel weitherum bekannt (Weissenberger, Art. 34 SVG N. 58). 2.1.3.3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (BGE 103 IV 256). Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuglenker, die erkennbar links abbiegen wollen oder vor einem Fussgängerstreifen anhalten, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, überhaupt nicht überholt werden. Abs. 6 der Norm schränkt das Verbot insoweit ein, als Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, (nur) rechts überholt werden dürfen. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten Richtungsanzeiger klar rechtzeitig erkennbar gemacht hat (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 35f.). Der Überholende darf seinerseits nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war (Weissenberger, Art.”
“Subsumtion betreffend B.________ Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen unter anderem nicht überholt werden, wenn der Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-Maeder, Art. 35 N 76 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.301/2003 E. 4 vom 4. November 2003). Gemäss dem erstellten Sachverhalt wollte B.________ A.________ überholen, obwohl dieser langsam unterwegs war und insbesondere in der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ seine Fahrt weiter verlangsamte. B.________ bemerkte nicht, dass sich links der Strasse die Einfahrt zum Parkplatz des Restaurants E.________ befand. Beim Überholen realisierte er zu spät, dass A.________ bereits den linken Richtungsblinker betätigt hatte. Angesichts der Fahrweise A's.________, der örtlichen Gegebenheiten und des Blinkens A's.________ hätte B.________ in Betracht ziehen müssen, dass A.________ abbiegen wollte. Für B.________ bestanden direkte Anzeichen, nicht gefahrlos überholen zu können, und er tat dies dennoch.”
In unübersichtlichen Linkskurven kann die späte Erkennbarkeit des Gegenverkehrs das Erfordernis, dass der zum Vorbeifahren nötige Raum «übersichtlich und frei» sein muss, verneinen. Dabei sind auch weitere gefährdete Verkehrsteilnehmer — namentlich Velofahrende, ein- oder aussteigende Buspassagiere sowie Fussgänger — sowie bei schweren Fahrzeugen der längere Bremsweg besonders zu berücksichtigen.
“Hätte es Gegenverkehr gegeben, hätte er diesen aber auch nicht gut gesehen, denn die B._____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend – in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht. - 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr.”
“Les juges cantonaux ont considéré que la condamnation du recourant pour avoir, en dépassant la camionnette, gêné une voiture arrivant en sens inverse (art. 35 al. 2 LCR) devait être confirmée, même si le rapport de police ne disait pas textuellement que ce dernier véhicule aurait été gêné par la manoeuvre, mais seulement que le dépassement avait été effectué "alors qu'une voiture arrivait en sens inverse". En effet, comme ce dépassement avait été effectué dans une courbe à gauche et pas dans une longue ligne droite qui aurait permis à la voiture de voir le cycliste dépasser à grande distance, on pouvait en inférer que le conducteur de la voiture en question avait dû avoir une petite frayeur en voyant le cycliste soudainement devant lui et avoir le réflexe de freiner.”
Die Pflicht zum Freimachen der Fahrbahn nach Art. 35 Abs. 7 gilt nur für Fahrzeuge, die hintereinander in derselben Fahrspur fahren; Fahrzeuge auf parallelen Fahrspuren derselben Richtung sind nicht erfasst. Beim Wechsel auf eine andere Fahrspur ist nach Art. 44 Abs. 1 darauf zu achten, dass dadurch keine Gefährdung anderer entsteht und dem auf der Fahrspur Fahrenden kein Vortritt entzogen wird.
“Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le principe de la confiance, celui qui viole des règles de la circulation, et crée ainsi une situation confuse ou dangereuse, ne peut pas attendre des autres qu'ils parent à ce danger par une attention accrue ; cette limitation n'est cependant plus applicable lorsque la question de savoir si l'usager a violé une règle de la circulation dépend précisément de la possibilité qu'il a d'invoquer le principe de confiance dans la circulation, en d'autres termes, si et dans quelle mesure il pouvait se fonder sur le comportement de l'autre usager (ATF 143 IV 500 consid. 1.2.4 ; 125 IV 83 consid. 2b ; 120 IV 252 conisd. 2d/aa ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_760/2021 du 8 octobre 2021 consid. 3.1 ; 6B_1002/2020 du 4 octobre 2021 consid. 3.4). 4.1.2. Selon l'art. 32 al. 1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Aux endroits où son véhicule pourrait gêner la circulation, le conducteur est tenu de circuler lentement et, s'il le faut, de s'arrêter, notamment aux endroits où la visibilité n'est pas bonne, aux intersections qu'il ne peut embrasser du regard, ainsi qu'aux passages à niveau. Selon l'art. 35 al. 1 LCR, les dépassements se réalisent en principe par la gauche. Selon l'art. 35 al. 7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid.”
Ist der Vordermann beim Spurwechsel nicht als beabsichtigend nach links abbiegend erkennbar (z. B. weil er den linken Richtungsanzeiger nicht betätigt hat), kann das Überholen nach Art. 35 Abs. 5 SVG e contrario rechtmässig sein.
Beim Wiedereinscheren ist sowohl nach hinten zum Überholten als auch nach vorn zum Vorausfahrenden ein ausreichender Abstand einzuhalten. Was unter «ausreichendem Abstand» zu verstehen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen (z. B. Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Zeit, Sicht, vorhersehbare Gefahren). Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
“Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
“Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen grober Verkehrsregelverletzung ausführlich und korrekt aufgeführt (Urk. 24 S. 23 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Der Überholende hat auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr be- steht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Abstands- vorschriften wie beim Hintereinanderfahren, d.h. es ist sowohl nach hinten zum überholten Fahrzeug wie auch nach vorn zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Abstand zu wahren (BGE 104 IV 194 E. 2b). Muss der Überholte abbremsen, um den Sicherheitsabstand wiederherzustellen, bedeutet ist, dass der Überholende in einem unzureichenden Abstand wiedereingeschwenkt ist und der Überholte tatbestandsmässig behindert resp. gefährdet wurde (vgl. BSK SVG- M AEDER, Art. 35 SVG N 37 m.w.H.). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne der zitierten Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören u.”
Fehlendes oder für den Überholenden nicht erkennbares Blinksignal rechtfertigt ein Überholen nicht automatisch und entlastet den Überholenden nicht per se. War das Abbiegen für den Überholenden unvermittelt und aus dessen Sicht nicht erkennbar, kann das Überholmanöver dennoch als berechtigt gelten und der Überholende nicht wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG verantwortlich sein.
“Darüber hinaus unterliess sie es, den linken Blinker zu setzen. Ob sie in den Rückspiegel schaute, ist bei der Beurteilung des Unfallherganges aus der Sicht des Berufungsführers unerheblich, da dies für ihn nicht sichtbar war. Die Fahrzeuglenkerin hat zwar ihre Geschwindigkeit ohne zu bremsen reduziert, indessen wurde dies vom Berufungsführer nachvollziehbar als Aufforderung zum Überholen interpretiert. Entgegen der Feststellung des Vorrichters gab es daher vor diesem Hintergrund aus dem Blickwinkel des Berufungsführers keine Anzeichen, dass die Fahrzeuglenkerin nach links abbiegen würde. Entgegen der Ansicht des Polizeirichters war er berechtigt, das Überholmanöver an dieser Stelle einzuleiten. Da die Fahrzeuglenkerin unvermittelt nach links abgebogen ist, war die Kollision für den Berufungsführer nicht mehr zu vermeid. Trotz dem eingeleiteten Bremsmanöver kam es hinten links zur Kollision mit dem Vorderrad des Motorrades, was unweigerlich zum Sturz des Motorradfahrers führte. Folglich ist der Berufungsführer vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG freizusprechen.”
“Darüber hinaus unterliess sie es, den linken Blinker zu setzen. Ob sie in den Rückspiegel schaute, ist bei der Beurteilung des Unfallherganges aus der Sicht des Berufungsführers unerheblich, da dies für ihn nicht sichtbar war. Die Fahrzeuglenkerin hat zwar ihre Geschwindigkeit ohne zu bremsen reduziert, indessen wurde dies vom Berufungsführer nachvollziehbar als Aufforderung zum Überholen interpretiert. Entgegen der Feststellung des Vorrichters gab es daher vor diesem Hintergrund aus dem Blickwinkel des Berufungsführers keine Anzeichen, dass die Fahrzeuglenkerin nach links abbiegen würde. Entgegen der Ansicht des Polizeirichters war er berechtigt, das Überholmanöver an dieser Stelle einzuleiten. Da die Fahrzeuglenkerin unvermittelt nach links abgebogen ist, war die Kollision für den Berufungsführer nicht mehr zu vermeid. Trotz dem eingeleiteten Bremsmanöver kam es hinten links zur Kollision mit dem Vorderrad des Motorrades, was unweigerlich zum Sturz des Motorradfahrers führte. Folglich ist der Berufungsführer vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG freizusprechen.”
Beim Überholen ist der einzuhaltende Abstand an die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie an die Strassen‑ und Sichtverhältnisse anzupassen. In der Rechtsprechung gelten die «Zwei‑Sekunden‑Regel» (ca. 1,8 s) und die «1/6‑Tachymeter»‑Richtschnur (ca. 0,6 s) als anerkannte Mindeststandards bzw. Leitlinien.
“Elle a toutefois admis que la règle des "deux secondes" ou du "demi-compteur" (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.1; arrêt TF 1C_179/2023 du 3 août 2023 consid. 3.1). Cette distance correspond approximativement à la distance d'arrêt en cas de freinage et d'arrêt soudains et corrects du véhicule qui précède. Pour déterminer s'il faut admettre une violation grave des règles de la circulation au sens de l'art. 90 al. 2 LCR, la règle du "1/6 de tachymètre" (ou écart de 0,6 seconde) sert de fil conducteur (arrêt TF 1C_482/2023 du 11 mars 2024 consid. 2.2 et les références citées). Cette disposition constitue une règle primordiale de la circulation routière dont la violation est la cause de nombreux accidents (ATF 131 IV 133 consid. 3.2.1; arrêt TF 6B_1137/2022 du 7 juillet 2023 consid. 3.3). 3.2. Celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser (art. 35 al. 3 LCR). Conformément à l'art. 40 LCR, les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L'art. 29 al. 1 OCR précise que le conducteur se comporte de manière à ne pas devoir donner des signaux avertisseurs acoustiques ou des signaux optiques. Il n’a le droit de donner de tels signaux que lorsque la sécurité du trafic l’exige. 3.3. En l'espèce, en talonnant à moins d'un mètre le véhicule conduit par la nouvelle compagne de son ex-compagnon, la recourante a violé le prescrit de l'art. 34 al. 4 LCR. Les appels de phares pour interpeller la conductrice poursuivie sont également proscrits par les art. 40 LCR et 29 al. 1 OCR. En dépassant puis en se rabattant à très faible distance, c'est-à-dire en effectuant une queue de poisson au véhicule poursuivi, la recourante a enfreint l'art. 35 al. 3 LCR. Enfin, en s'arrêtant à la sortie d'un giratoire durant plusieurs secondes sans autre raison que contraindre l'autre conductrice à s'arrêter également, la recourante a contrevenu à l'art. 37 al.”
“2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung – wie vorliegend – auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verkehrsregelverletzungen betreffend das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 90 N 12). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer zu Beginn des Ma- növers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG hat der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforde- rungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 35 N 20).”
Überholt ein Fahrzeug ein anderes, darf sich der Überholende nicht darauf verlassen, dass der Überholte dessen vorschriftswidrige Beschleunigung duldet. Der Überholende muss sich vor dem Wiedereinscheren der ausreichenden Frontdistanz sicher sein; ist dies nicht gewährleistet, hat er das Überholmanöver nötigenfalls abzubrechen und sich wieder hinter das überholte Fahrzeug zurückfallen zu lassen.
“Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Er habe beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur den Lenker des Personenwagens und dessen Mitfahrerin zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Der Vertrauensgrundsatz entlaste den Beschwerdeführer dabei nicht. Zwar habe der Lenker des Personenwagens vorschriftswidrig beschleunigt (Art. 35 Abs. 7 SVG) und damit dem Beschwerdeführer das Überholen erschwert. Der Beschwerdeführer habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der frontale Abstand zum Personenwagen beim Wiedereinbiegen noch genügend gross sein würde, ohne sich dessen sicher zu sein. Es sei unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass er einen Blick in den beim Wohnmobil vorhandenen Aussenspiegel getätigt habe, das Abschätzen der Distanzen bei seinem Fahrzeug allerdings schwierig sei. Da er sich nicht einer Notlage befunden habe, hätte er das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen und sich wieder hinter den Personenwagen zurückfallen lassen können. Es gelte die Maxime, wonach der Klügere nachgebe. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werde, dass die Fahrzeuge nur mit 60 km/h gefahren seien und ideale Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten, hätte eine Kollision schwerste Folgen haben können. Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz offengelassen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht anzusehen sei.”
“Die Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte überdies pflichtwidrig; das ergibt sich auch mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung. Gemäss Aussage des Rekurrenten in der polizeilichen Befragung vom 25. September 2020 habe der andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit erhöht, als er diesen habe überholen wollen. Von diesem Sachverhalt ist mangels Hinweisen in den Akten auf Umstände, welche die Annahme eines schwereren Verschuldens nahelegen würden, auszugehen. Dementsprechend trifft den Rekurrenten noch ein leichtes Verschulden. Entgegen seiner Auffassung kann nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden. Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG darf, wer überholt wird, seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Falls ein zu überholender Fahrzeuglenker aber pflichtwidrig seine Geschwindigkeit erhöht, hat der Überholende nötigenfalls sein Manöver abzubrechen. Das Fehlverhalten des anderen Fahrzeuglenkers rechtfertigt keine Verkehrsregelverletzung des Überholenden (Weissenberger, a.a.O., Art. 36 SVG N 45). Diesbezüglich schlägt auch die Begründung des Rekurrenten fehl, er sei als Junglenker zu unerfahren, um im vorliegenden Fall korrekt gehandelt haben zu können. Gerade Neulenker im Sinn von Art. 15a SVG sind dazu angehalten, die Verkehrsregeln verstärkt zu beachten. Sie sollen sich durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen bzw. bewähren, bevor ihnen der Führerausweis definitiv erteilt wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 1). So hätte der Rekurrent mit Sicht auf die Aufhebung des linken Fahrstreifens gar nicht erst zu einem Überholmanöver ansetzen, geschweige denn dieses durch Überfahren der Sperrfläche zu Ende führen sollen.”
Waghalsiges Überholen kann, sofern es eine besonders grobe Gefährdung mit hohem Risiko begründet, unter Art. 90 Abs. 3 SVG fallen; in weniger extremen Fällen kommt Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Massgeblich sind die konkreten Umstände, namentlich Licht‑ und Sichtverhältnisse, Strassen‑ und Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen, Abstände zu andern Fahrzeugen sowie allfällige Verletzungen weiterer Überholregeln.
“Überholen gehört – vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die Verletzung "elementarer Verkehrsregeln" voraus. Dazu gehören die Regeln zum Überholen nach Art. 35 SVG. Zudem ist ein "hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer" verlangt, wobei zwischen der Verletzung der Verkehrsregeln und der Gefahrschaffung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Die Tat muss das Risiko eines Unfalls für die körperliche Integrität oder das Leben von Menschen schaffen, wobei dabei Dritte und nicht der Täter selbst betroffen sein müssen. Die Gefahr muss unmittelbar sein, wobei die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt. Unter die Fallgruppe des waghalsigen Überholens werden primär Überholmanöver eingestuft, welche ohne ausreichende Sicht oder bei nahendem Gegenverkehr ausgeführt werden. Das Verhalten muss gemeingefährlich beziehungsweise "verrückt", nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie die Licht- und Sichtverhältnisse, die Strassen- und Witterungsverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, die Abstände zu anderen Fahrzeugen sowie die Verletzung weiterer Verkehrsregeln.”
“Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Element der Vermeidbarkeit spielt insbesondere im Strassenverkehrsrecht eine Rolle: Nach Lehre und Rechtsprechung ist dem Fahrer eine Reaktionszeit von bis zu einer Sekunde ("Schrecksekunde") zuzubilligen; während dieser Zeitspanne kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. b) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat auf allen Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. c) Will ein Verkehrsteilnehmer überholen, hat er die Regeln von Art. 35 SVG zu beachten. Überholen gehört - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten, in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. d) Im Einzugsbereich von Strassenverzweigungen darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG nur überholt werden, wenn die Situation übersichtlich ist und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er nicht überholen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV dort, wo er sich entweder auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.”
Im Kreisverkehr kann ein Überholmanöver, bei Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber den übrigen Strassenbenützern, als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne der Praxis gewertet werden.
“Fazit Der Beschuldigte hat mit dem Überholmanöver im Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) am 9. Mai 2019 gegen Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen und sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.”
“Fazit Der Beschuldigte hat mit dem Überholmanöver im Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) am 9. Mai 2019 gegen Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen und sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.”
Ist der zum Überholen nötige Raum nach Art. 35 Abs. 2 SVG übersichtlich und frei, kann im konkreten Fall – wie in der zitierten Entscheidung – eine dem Überholenden zugeschriebene Verletzung von Abstandsvorschriften dann entfallen, wenn ersichtlich ist, dass das Hindernisfahrzeug durch ein eigenständiges Ausweichen das Vorbeifahren verhindert hat. Eine derartige Würdigung setzt jedoch jeweils konkrete Feststellungen zum Sicht- und Platzverhältnis sowie zum Verhalten des Hindernisfahrers voraus.
“Lediglich weil vorliegend die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge infolge des abrupten Bremsmanövers von C.________ tief und die Strassenbedingungen optimal gewesen seien (trockene Fahrbahn, gute Sicht), sei gerade noch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu erkennen. Der Begründung im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Abstandsvorschriften zum Zeitpunkt des Überholmanövers verletzt worden wären. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Berufungsführers beim Überholen seitlich zu nahe am Fahrzeug von C.________ befunden hätte. Vielmehr geht der Strafappellationshof mit dem angefochtenen Urteil davon aus, dass C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern, sodass eine allfällige Verletzung von Abstandsvorschriften beim Überholen nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch nicht erstellt, dass der zum Überholen nötige Raum nicht übersichtlich und nicht frei gewesen wäre (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Das Überholmanöver erfolgte gemäss Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 9) ein gutes Stück vor der Linkskurve und an der fraglichen Stelle bestand keine Sichtbehinderung. Folglich liegt auch kein Überholen in einer unübersichtlichen Kurve gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer in diesem Zusammenhang der Widerhandlung(en) gegen Art. 35 SVG schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand des Berufungsführers, es fehle dem angefochtenen Urteil an einer Sachverhaltsfeststellung, wonach die Linkskurve bei der Autobahnausfahrt unübersichtlich sei, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, ist demnach gegenstandslos und im Übrigen unbegründet, zumal der Kartenausschnitt auf der Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 99) ausreichend Aufschluss darüber gibt, dass die Sicht in dieser Linkskurve – wenn auch auf einer Autobahnausfahrt im Normalfall kein Gegenverkehr zu erwarten ist – eingeschränkt ist.”
Art. 35 Abs. 1 SVG verbietet das Rechtsüberholen. Die Rechtsprechung und die einschlägigen VRV-Bestimmungen sehen jedoch auf Autobahnen Ausnahmen vor: Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist das rechts Vorbeifahren (sog. Vorfahren) unter Wechsel des Fahrstreifens zulässig, wenn dadurch keine Behinderung des übrigen Verkehrs entsteht. Auf Strecken mit Presélection-/Vorselektionsspuren ist das Befahren solcher Spuren zulässig, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Zielrichtungen ausgewiesen sind; diese Spuren dürfen jedoch nicht allgemein zum Rechtsüberholen benutzt werden.
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.”
“Aussi, le piéton qui s'élance imprudemment et de façon imprévisible sur la chaussée, alors que le conducteur ne peut plus arrêter son véhicule, commet une faute grave, même s'il s'engage sur un passage pour piétons (ATF 115 II 283 consid. 2a). Enfin, un comportement imprévisible et surprenant du piéton peut, selon les circonstances, constituer une faute grave (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1294/2017 du 19 septembre 2018 consid. 1.7). 3.2.2 Le conducteur doit vouer à la route et au trafic toute l'attention possible, le degré de cette attention devant être apprécié au regard de toutes les circonstances, telles que la densité du trafic, la configuration des lieux, l'heure, la visibilité et les sources de danger prévisibles (ATF 103 IV 101 cons. 2b). Selon l'art. 26 al. 2 LCR, une prudence particulière s'impose à l'égard des enfants, des infirmes et des personnes âgées, et de même s'il apparaît qu'un usager de la route va se comporter de manière incorrecte. Néanmoins, si le conducteur ne pouvait pas voir le piéton, ni déterminer son âge, il ne saurait lui être reproché de n'avoir pas fait preuve d'une prudence particulière (arrêt du Tribunal fédéral 1B_14/2011 du 12 avril 2011 consid. 2.4). L'art. 35 al. 1 LCR interdit les dépassements par la droite. Il y a, selon la jurisprudence, dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 138 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a). En revanche, le devancement par la droite est autorisé à certaines conditions. Ainsi, sur les autoroutes et semi-autoroutes, l'art. 36 al. 5 OCR prévoit expressément qu'un conducteur peut devancer d'autres véhicules par la droite en cas de circulation en files parallèles (let. a) ou sur les tronçons servant à la présélection pour autant que des lieux de destination différents soient indiqués pour chacune des voies (let. b). Les voies servant à la présélection ne peuvent cependant en aucun cas être utilisées pour dépasser d'autres véhicules par la droite (ATF 128 II 285 consid.”
Wird die Richtungsänderung erst nach Beginn des Überholmanövers angezeigt, kann die verbleibende Reaktionszeit für den Überholenden (in der zitierten Rechtssache) offensichtlich unter einem Schwellenwert von rund 2,5 Sekunden liegen. In einem solchen Fall liegt nach den Feststellungen der zitierten Entscheidung kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG vor, weil die Linksabbiegenden ihre Absicht rechtzeitig und deutlich hätten anzeigen müssen.
“Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger Blaulicht und Wechselhorn aktiviert hatte, könnte das Abbremsen auch als Reaktion auf die Dringlichkeitsfahrt interpretiert werden. In dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger zum Überholmanöver ansetzte, hatte er keine konkreten Hinweise auf eine Richtungsänderung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Dies wäre die erste Voraussetzung dafür, dass dem Berufungskläger das Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG entgegenhalten werden könnte. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zeitfaktor: Wer links abbiegen will, muss dies frühzeitig signalisieren. Andernfalls macht sich der Überholende nicht strafbar. Den vorinstanzlichen Feststellungen folgend betätigte der linksabbiegende Fahrer den Blinker erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen hatte. Für diesen verblieb demnach eine Strecke von ca. 37,5 m bis zum Kollisionspunkt (bei 84,7 km/h). Die verbleibende Reaktionszeit des Berufungsklägers lag offensichtlich unter dem Schwellenwert von zweieinhalb Sekunden. Demnach zeigte der linksabbiegende Fahrer nicht deutlich und rechtzeitig den Spurenwechsel an, weshalb kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG bestand. g) Da die Zeichensetzung des linksabbiegenden Fahrzeugs nicht deutlich und rechtzeitig stattfand, stellt sich weiter die Frage, ob der "Erfolg" vermeidbar gewesen wäre. Dem Berufungskläger müsste somit für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass ein von ihm rechtzeitig eingeleitetes Bremsmanöver den Zusammenstoss hätte verhindern können. Das unfallanalytische Gutachten äussert sich zwar zur Vermeidbarkeit des Unfalls, dies jedoch unter der Prämisse einer Fahrt mit 70 km/h. Wäre das Polizeifahrzeug mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen, wäre die Kollision räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen. Da die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit aber - auch nach Ansicht der Vorinstanz - durch die Dringlichkeitsfahrt gerechtfertigt war, kann dem Berufungskläger seine Geschwindigkeit nicht entgegengehalten werden. Im strafrechtlichen Sinn vermeidbar wäre die Kollision nur gewesen, wenn der Berufungskläger in dem Zeitpunkt, in dem er die Richtungsänderung des anderen Fahrzeugs erkennen konnte, mit der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.”
“Die Geschwindigkeitsübertretung ändert aus diesen Gründen nichts an der Geltung des Vertrauensgrundsatzes. f) Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befand sich das linksabbiegende Fahrzeug in der Mitte seiner (rechten) Fahrspur; das Fahrzeug hatte somit keine erkennbare Kurskorrektur vorgenommen. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, der linksabbiegende Fahrer habe zunächst den Blinker nicht betätigt. Einzig die Geschwindigkeitsreduktion (auf ca. 10 bis 15 km/h) habe auf ein bevorstehendes Manöver hingedeutet. Allerdings war für den heranfahrenden Berufungskläger offenbar nicht erkennbar, weshalb das vor ihm fahrende Auto die Fahrt verlangsamte. Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger Blaulicht und Wechselhorn aktiviert hatte, könnte das Abbremsen auch als Reaktion auf die Dringlichkeitsfahrt interpretiert werden. In dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger zum Überholmanöver ansetzte, hatte er keine konkreten Hinweise auf eine Richtungsänderung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Dies wäre die erste Voraussetzung dafür, dass dem Berufungskläger das Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG entgegenhalten werden könnte. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zeitfaktor: Wer links abbiegen will, muss dies frühzeitig signalisieren. Andernfalls macht sich der Überholende nicht strafbar. Den vorinstanzlichen Feststellungen folgend betätigte der linksabbiegende Fahrer den Blinker erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen hatte. Für diesen verblieb demnach eine Strecke von ca. 37,5 m bis zum Kollisionspunkt (bei 84,7 km/h). Die verbleibende Reaktionszeit des Berufungsklägers lag offensichtlich unter dem Schwellenwert von zweieinhalb Sekunden. Demnach zeigte der linksabbiegende Fahrer nicht deutlich und rechtzeitig den Spurenwechsel an, weshalb kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG bestand. g) Da die Zeichensetzung des linksabbiegenden Fahrzeugs nicht deutlich und rechtzeitig stattfand, stellt sich weiter die Frage, ob der "Erfolg" vermeidbar gewesen wäre. Dem Berufungskläger müsste somit für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass ein von ihm rechtzeitig eingeleitetes Bremsmanöver den Zusammenstoss hätte verhindern können.”
“Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger Blaulicht und Wechselhorn aktiviert hatte, könnte das Abbremsen auch als Reaktion auf die Dringlichkeitsfahrt interpretiert werden. In dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger zum Überholmanöver ansetzte, hatte er keine konkreten Hinweise auf eine Richtungsänderung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Dies wäre die erste Voraussetzung dafür, dass dem Berufungskläger das Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG entgegenhalten werden könnte. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zeitfaktor: Wer links abbiegen will, muss dies frühzeitig signalisieren. Andernfalls macht sich der Überholende nicht strafbar. Den vorinstanzlichen Feststellungen folgend betätigte der linksabbiegende Fahrer den Blinker erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen hatte. Für diesen verblieb demnach eine Strecke von ca. 37,5 m bis zum Kollisionspunkt (bei 84,7 km/h). Die verbleibende Reaktionszeit des Berufungsklägers lag offensichtlich unter dem Schwellenwert von zweieinhalb Sekunden. Demnach zeigte der linksabbiegende Fahrer nicht deutlich und rechtzeitig den Spurenwechsel an, weshalb kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG bestand. g) Da die Zeichensetzung des linksabbiegenden Fahrzeugs nicht deutlich und rechtzeitig stattfand, stellt sich weiter die Frage, ob der "Erfolg" vermeidbar gewesen wäre. Dem Berufungskläger müsste somit für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass ein von ihm rechtzeitig eingeleitetes Bremsmanöver den Zusammenstoss hätte verhindern können. Das unfallanalytische Gutachten äussert sich zwar zur Vermeidbarkeit des Unfalls, dies jedoch unter der Prämisse einer Fahrt mit 70 km/h. Wäre das Polizeifahrzeug mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen, wäre die Kollision räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen. Da die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit aber - auch nach Ansicht der Vorinstanz - durch die Dringlichkeitsfahrt gerechtfertigt war, kann dem Berufungskläger seine Geschwindigkeit nicht entgegengehalten werden. Im strafrechtlichen Sinn vermeidbar wäre die Kollision nur gewesen, wenn der Berufungskläger in dem Zeitpunkt, in dem er die Richtungsänderung des anderen Fahrzeugs erkennen konnte, mit der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.”
Wenn ein Überholmanöver bereits begonnen wurde und dessen sicherer Abschluss nicht mehr kontrollierbar ist (z. B. wegen nahendem Gegenverkehr), ist das Manöver sofort abzubrechen. Das fortgesetzte Überholen trotz erkennbarer Gefährdung kann eine konkrete Gefahr schaffen und regelmässig eine strafbare Pflichtverletzung begründen; die Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
“Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.”
“Contrairement à l'avis du recourant, qui réitère à cet égard l'argumentation qu'il avait déjà présentée devant la cour cantonale pour contester avoir eu un comportement tombant sous le coup de l'art. 35 LCR, il ressort clairement de l'état de fait retenu (cf. consid. 3.1.3 supra) qu'alors le recourant avait entrepris de dépasser l'intimé B.A.________, celui-ci a déporté son véhicule sur la gauche dans le but de l'obliger à s'arrêter. Même si cette manoeuvre de l'automobiliste était blâmable, considérer que le recourant a contrevenu à l'art. 35 al. 3 LCR en tentant malgré tout de forcer le passage par la gauche pour poursuivre sa route ne consacre aucune violation du droit fédéral.”
Signalisation und Fahrbahnmarkierungen können die praktische Zulässigkeit des Überholens im Sinn von Art. 35 Abs. 2 SVG entscheidend beeinflussen. Insbesondere können markierte Sperrflächen und Sicherheitslinien das Überholen untersagen oder verhindern, weil diese nicht überfahren werden dürfen, selbst wenn die Fahrbahn sonst übersichtlich und frei wäre.
“Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Gemäss Polizeirapport überholte der Rekurrent auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt St. Gallen-Neudorf einen anderen Personenwagen trotz nahender Aufhebung des linken Fahrstreifens. In der Folge befuhr er zum Zweck des Überholmanövers die Sperrfläche mit allen vier Rädern. Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Erforderlich ist konkret eine genügende Breite wie auch eine genügende Länge der Überholstrecke. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebenso sehr durch die Signalisation und die Markierung der Fahrbahn bedingt sein (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 35 SVG N 13). Der Fahrzeugführer muss gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG Signale und Markierungen befolgen. Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; vgl. Ziff.”
“Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das Gesetz definiert den Begriff des waghalsigen Überholmanövers nicht näher. In der Lehre wird – teilweise unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen – die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um Überholmanöver handeln müsse, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahen- dem Gegenverkehr erfolgen. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (BGer Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Insoweit darf der Fahrzeugführer auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste (BGer 6B_904/2015 Urteil vom 27. Mai 2016, E. 6.2.2 und Urteil 6S.155/2003 vom 19. August 2003, E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Über- fahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrs- regelverletzung dar (BGE 136 II 447 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist indessen nicht erfor- derlich (vgl. BGer Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019, E. 1.1.1. f.). Zum Eventualvorsatz kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. - 23 - Mit dem Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie mit Reflektoren in einem Tunnel zu überfahren, soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gerät, wo es mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen frontal kollidieren kann, zumal diese nicht seitlich ausweichen können.”
Ein zusätzliches Beschleunigen des Überholten zum Beharren auf Vortritt kann als waghalsig und als «krasse Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften» i.S.v. Art. 35 Abs. 7 SVG gewertet werden; dies gilt insbesondere, wenn die Beschleunigung darauf abzielt, sich mit dem überholenden Fahrzeug zu messen.
“_____ beim Einspuren ins Schleudern geriet, da er nicht mit dem Fahr- zeug des Beschuldigten kollidieren wollte (vgl. Urk. 11/1 F/A 35). Dadurch krachte er mit dem Ferrari in eine Stützmauer und verunfallte. Wenn durch eine Fahrwei- se gleichzeitig mehrere Verkehrsregeln verletzt wurden, kann es vorkommen, dass die Verletzung jeder einzelnen Verkehrsregel für sich allein betrachtet noch nicht als Verletzung einer elementaren Verkehrsregel zu qualifiziert ist, es genügt aber, wenn die Gesamtwürdigung der Verletzungen der Verkehrsregeln als ele- mentar erscheint (6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). Das beschrie- bene Verhalten des Beschuldigten in einer solchen Situation schonungslos auf seinen Vortritt zu beharren sowie ebenfalls stark zu beschleunigen, um sich letzt- lich mit einem Ferrari messen zu können, ist waghalsig und ist als krasse Miss- - 17 - achtung elementarer Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG zu würdigen. Derjenige, der überholt wird, darf seine Ge- schwindigkeit nicht zusätzlich erhöhen. Gerade in einer Situation, in der erkenn- bar ein Spurenabbau erfolgt, ist das Einspuren auf die rechte Fahrbahn zu ermög- lichen. Im Strassenverkehrsrecht gibt es auch keine Verschuldenskompensation, wonach erkennbares Fehlverhalten anderer (namentlich massiv erhöhte Ge- schwindigkeit) einem dazu berechtigt, auf seinem Vortritt zu beharren und dadurch einen Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern zu riskieren. In- dem der Beschuldigte ebenfalls beschleunigte, riskierte er eine Kollision mit D._____ bzw. weiteren Verkehrsteilnehmern und schuf damit zusammen mit D._____ das Risiko für einen Unfall mit zumindest Schwerverletzten oder gar To- desopfern. Es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich D._____ durch den Aufprall mit der Mauer nicht (schwer) verletzt und keine weiteren Verkehrs- teilnehmer zu Schaden kamen.”
Art. 35 Abs. 1 SVG wird in Strafverfahren zur Beurteilung bzw. Qualifikation von groben Verletzungen der Verkehrsregeln herangezogen.
“ins Recht (Urk. 172). Dieser ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Auf- wands für die Nachbesprechung ist er neu noch mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Beschluss vom 15. Januar 2024 (rechtskräftig) "1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. 2.Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: - 23 - der versuchten mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatbestand 20) sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Straftat- bestände 6 und 20). 3.[...] 4.[...] 5.Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6.Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig gemacht hat.”
In der zitierten Entscheidung wurde Art. 35 Abs. 1 SVG bei einem Verfahren wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn als einschlägige Bestimmung herangezogen; die Staatsanwaltschaft beantragte hierfür eine Ordnungsbusse.
“Wie oben dargelegt ergehen im Berufungsverfahren Schuldsprüche einerseits wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV für das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV für das Unterlassen der Richtungsanzeige und andererseits wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30. bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650. zu verurteilen. In der Busse eingeschlossen ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ordnungsbusse von CHF 250. für das Rechtsüberholen (Akten S. 213). Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs für das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Ordnungsbusse (Berufungsbegründung Rz. 23) und für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 48 lit. c StGB eine Busse (Berufungsbegründung Rz.”
Fehlt dem Handelnden das Gefährdungsbewusstsein völlig, kann dies als unbewusste bzw. grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit in solchen Fällen voraus, dass das Unterlassen der Gefahrenwahrnehmung selbst auf einem Mangel an Skrupeln beruht. Je objektiv schwerer die Verkehrsregelverletzung ist, desto eher wird eine solche Skrupellosigkeit angenommen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte dagegen sprechen.
“Mais une négligence grossière peut également exister lorsque, contrairement à ses devoirs, l'auteur ne prend absolument pas en compte le fait qu'il met en danger les autres usagers, en d'autres termes s'il se rend coupable d'une négligence inconsciente. Dans de tels cas, une négligence grossière ne peut être admise que si l'absence de prise de conscience du danger créé pour autrui repose elle-même sur une absence de scrupules (ATF 131 IV 133 consid. 3.2 p. 136; arrêts 6B_1445/2019 du 17 avril 2020 consid. 2.2; 6B_345/2019 du 18 avril 2019 consid. 2.1). Plus la violation de la règle de la circulation est objectivement grave, plus on admettra l'existence d'une absence de scrupules, sauf indice particulier permettant de retenir le contraire (ATF 142 IV 93 consid. 3.1 p. 96). L'art. 26 al. 1 LCR dispose que chacun doit se comporter, dans la circulation, de manière à ne pas gêner ni mettre en danger ceux qui utilisent la route conformément aux règles établies. L'art. 34 al. 4 LCR prévoit que le conducteur observera une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Selon l'art. 35 al. 3 LCR, celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu'il veut dépasser.”
Auf Plätzen gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 35 SVG. Bei engen Platzverhältnissen kann das Überholen jedoch anders zu beurteilen sein, namentlich wenn Zufahrtsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
“Auf dem seitens der Verteidigung eingereichten Übersichtsfoto sei ersichtlich, dass die Haltestelle in der Mitte am oberen Bildrand nur zu Fuss auf einem schmalen Trottoir erreichbar sei. Personenwagen hätten infolge der engen Platzverhältnisse keine Zufahrt. Der fragliche H.________(Platz) diene tatsächlich als ________(Gebäude), zum Teil würden Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge auf diesem Platz abstellen. Die Kollision habe sich auf dem H.________(Platz) ereignet, und zwar mindestens 20 Meter nördlich des C.________ (Weg), mithin eindeutig auf dem Platz und nicht im Übergangsbereich von Strasse und Platz. Es handle sich um eine Kollision auf einem Parkplatz und nicht auf einer Verzweigung. Er, der Beschuldigte, könne daher nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG als vortrittsbelastet bezeichnet werden. Unzutreffend sei weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschuldigte, gehalten gewesen wäre, seinen Lastwagen bis zum Stillstand zu bringen, damit der vortrittsberechtigte E.________ ungehindert nach rechts in den C.________(Weg) hätte einbiegen können. Grundsätzlich würden Art. 34 und Art. 35 SVG auch bei Befahren solcher Plätze gelten: Fahrzeuge müssten rechts fahren, es sei rechts zu kreuzen und links zu überholen. Er, der Beschuldigte, habe auf dem Platz wenden wollen. E.________ hätte mit seinem Twike problemlos geradeaus fahren können, als sie das erste Mal Blickkontakt gehabt hätten. Dass dieses Geradeausfahren möglich gewesen wäre, ergebe sich aus den [in den Akten] vorhandenen Fotos. Zwischen dem südlichsten Container und dem aufgerauten Schotter-Bereich habe es einen über zwei Meter breiten Korridor gegeben. Da E.________ nicht geradeaus gefahren, sondern links abgebogen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieser auf der südlichen Seite des grossen Platzes Richtung J.________ fahren würde. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht mehr sehen können, dass E.________ die Schotterfläche umfahren habe und dann wieder nach rechts eingebogen und in den aus seiner Sicht von rechts nähernden Lastwagen gefahren sei. Es sei daher unzulässig, zu behaupten, gestützt auf die Rechtsvortrittsregeln sei er [der Beschuldigte] vortrittsbelastet gewesen.”
Ist eine Kreuzung übersichtlich, besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 4 SVG; vortrittsberechtigte Fahrzeuge dürfen überholen, sofern dabei das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. Soweit die Quelle dies behandelt, schliesst eine regelkonform durchgeführte Dringlichkeitsfahrt das Recht, sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, nicht aus, wenn die Geschwindigkeit den Umständen angepasst war.
“Sie war im Zeitpunkt des strittigen Manövers trocken, frei und übersichtlich. Der Raum für das Überholmanöver betrug mehrere 100 m. Gemäss den Aussagen des Beifahrers des Berufungsklägers, auf die sich die Vorinstanz stützte, hatte das andere, linksabbiegende Fahrzeug einen Abstand von ca. 200 bis 300 m zum Polizeifahrzeug, als dessen Abbremsen erkennbar wurde. Vom Kollisionspunkt aus bis zur Einmündung der Autobahn waren es weitere 126 m. Für das Überholen bestand demnach genügend Raum. Somit waren die anlagetechnischen Voraussetzungen für das strittige Manöver gegeben. d) Der Berufungskläger durfte sich darauf verlassen, dass Personen, die in die Hauptstrasse einmünden, seinen Vortritt respektieren. Diesen Vortritt hatte der Berufungskläger unabhängig von Blaulicht und Wechselhorn. Selbst wenn die Einmündungen nicht einsehbar gewesen sein sollten, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, hätte der Berufungskläger nach Art. 11 Abs. 4 VRV als vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer überholen dürfen. Ein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 4 SVG (Überholen vor/auf Kreuzungen) bestand somit nicht. e) Fraglich ist, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zu einer anderen Beurteilung führt. Eine regelkonform durchgeführte Dringlichkeitsfahrt schliesst die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz jedenfalls nicht aus, wenn die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs den gesamten Umständen angepasst war. Ein den Umständen nicht mehr angepasstes Tempo verringert die Reaktionszeit der anderen Verkehrsteilnehmer übermässig, weshalb von einer unsicheren Situation im Sinn der Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz auszugehen wäre. Im zu beurteilenden Fall fuhr der Berufungskläger während der Dringlichkeitsfahrt maximal 15 km/h zu schnell. Unter Berücksichtigung der gesamten (übersichtlichen) Verkehrssituation kann nicht gesagt werden, das Tempo sei den Umständen nicht angepasst gewesen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung von Dritten, dem mit Wechselhorn und Blaulicht fahrenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren.”
“Sie war im Zeitpunkt des strittigen Manövers trocken, frei und übersichtlich. Der Raum für das Überholmanöver betrug mehrere 100 m. Gemäss den Aussagen des Beifahrers des Berufungsklägers, auf die sich die Vorinstanz stützte, hatte das andere, linksabbiegende Fahrzeug einen Abstand von ca. 200 bis 300 m zum Polizeifahrzeug, als dessen Abbremsen erkennbar wurde. Vom Kollisionspunkt aus bis zur Einmündung der Autobahn waren es weitere 126 m. Für das Überholen bestand demnach genügend Raum. Somit waren die anlagetechnischen Voraussetzungen für das strittige Manöver gegeben. d) Der Berufungskläger durfte sich darauf verlassen, dass Personen, die in die Hauptstrasse einmünden, seinen Vortritt respektieren. Diesen Vortritt hatte der Berufungskläger unabhängig von Blaulicht und Wechselhorn. Selbst wenn die Einmündungen nicht einsehbar gewesen sein sollten, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, hätte der Berufungskläger nach Art. 11 Abs. 4 VRV als vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer überholen dürfen. Ein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 4 SVG (Überholen vor/auf Kreuzungen) bestand somit nicht. e) Fraglich ist, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zu einer anderen Beurteilung führt. Eine regelkonform durchgeführte Dringlichkeitsfahrt schliesst die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz jedenfalls nicht aus, wenn die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs den gesamten Umständen angepasst war. Ein den Umständen nicht mehr angepasstes Tempo verringert die Reaktionszeit der anderen Verkehrsteilnehmer übermässig, weshalb von einer unsicheren Situation im Sinn der Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz auszugehen wäre. Im zu beurteilenden Fall fuhr der Berufungskläger während der Dringlichkeitsfahrt maximal 15 km/h zu schnell. Unter Berücksichtigung der gesamten (übersichtlichen) Verkehrssituation kann nicht gesagt werden, das Tempo sei den Umständen nicht angepasst gewesen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung von Dritten, dem mit Wechselhorn und Blaulicht fahrenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren.”
Rechtsseitiges Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen verstösst typischerweise gegen das aus Art. 35 Abs. 1 SVG abgeleitete Verbot des Rechtsüberholens; dies gilt insbesondere in der Nähe von Autobahnausfahrten. Ein solches Verhalten kann nach der Rechtsprechung als schwere (grobe) Verkehrsregelverletzung gewertet werden. Eine nur geringe gefahrene Geschwindigkeit mildert diese Bewertung nicht zwangsläufig. Hingegen kann eine besondere Beschilderung, die das Benutzen des Pannenstreifens ausdrücklich erlaubt oder kenntlich macht, die Erwartungshaltung der übrigen Verkehrsteilnehmer ändern und damit eine Ausnahme begründen.
“1; BGer 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Subsumtion Indem der Beschuldigte am Lieferwagen mit Anhänger, der sich ursprünglich vor ihm befunden hatte, halbwegs auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder leicht nach links zog, dies mit dem Ziel, vor diesem wieder auf den Normalstreifen zu wechseln, nahm er ein Rechtsüberholen vor. Trotz des zu diesem Zeitpunkt herrschenden stockenden Verkehrs ist Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV (Überholen im Kolonnenverkehr) entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) nicht einschlägig, berechtigt diese Bestimmung doch nicht zum Befahren des Pannenstreifens (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV). Dass der Beschuldigte bei seinem Manöver die Normalspur nicht gänzlich verliess und den Pannenstreifen nur mit zwei Rädern befuhr, ändert daran nichts. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im eigentlichen Sinne wieder vor dem Lieferwagen einschwenkte, sondern lediglich leicht nach links zog. Demnach hat er das aus Art. 35 Abs. 1 SVG folgende Verbot des Rechtsüberholens missachtet. Die Verletzung dieser Vorschrift wiegt nach der Rechtsprechung prinzipiell schwer, wobei sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit der Kollision vorliegend auch konkret verwirklichte. Zwar reduzierte die vom Beschuldigten gefahrene tiefe Geschwindigkeit das Gefährdungspotential bis zu einem gewissen Grad, dies jedoch nicht in hinreichendem Masse. So bejaht das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen ist, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordert (BGE 126 IV 192 E. 3). Genau eine solche Situation lag im hier zu beurteilenden Fall vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand.”
“Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschul- digten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1.Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am sto- ckenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine un- klare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.).”
“In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Beschuldigte ist jedoch auf dem Pannenstreifen auch an anderen Fahrzeuge rechts vorbeigefahren, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV vorgelegen hätte, womit er ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen hat (vgl. auch BGE 133 II 58, E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung ist immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Ein Motorfahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifahren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offenstehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe. Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl.”
“In diesem Fall bedürfte es einer besonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Mangels Beschilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt ist. Deswegen vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis nicht durchzudringen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeifuhr, objektiv wichtige Verkehrsvorschriften missachtete (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV) und eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist.”
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, der vorschreibt, dass links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Der Beschuldigte fuhr auf dem Überholstreifen und lenkte sein Fahrzeug auf die Normalspur, wo er drei in glei- cher Richtung fahrende Personenwagen rechts überholte und anschliessend so- - 13 - fort zurück auf die Überholspur wechselte, um seine Fahrt fortzusetzen. Objektiv sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gegeben. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit be- trächtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer dar (BGE 142 IV 93 E.”
Verhält sich ein vorausfahrender Lenker beim Linksabbiegen derart, dass er einen bereits im Überholvorgang befindlichen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten oder zu Ausweichmanövern zwingt, kann dies sein eigenes Fehlverhalten nach Art. 35 SVG begründen oder zu dessen Mitverantwortung führen. Entscheidend ist, dass der Vorausfahrende die Überholsituation kannte oder kennen musste und durch sein Verhalten Rücksichtspflichten verletzt hat.
“Partant, le fait que l’appelant voulait forcer le passage – qui ressort du témoignage de X.________ (cf. PV aud. 1) – n’est pas anodin et il ne saurait être question d’écarter cet élément comme résultant d’une constatation « trop complète » des faits. Ce moyen doit donc être rejeté. 4. 4.1 Invoquant une application erronée du droit, l’appelant conteste, s’agissant des événements du 5 mai 2018, sa condamnation pour violation simple des règles de la circulation pour avoir enfreint l’art. 35 al. 3 et 5 LCR (loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière ; RS 741.01). Il fait valoir que lorsque l’automobiliste avait décidé de tourner à gauche, il aurait fait en sorte de rester à la hauteur du cycliste, qui ne pourrait dès lors plus être considéré comme étant en train de dépasser. Ce ne serait pas lui qui aurait manqué d’égards en dépassant, mais F.________ qui aurait manqué d’égards en tournant à gauche. Il soutient de plus que l’automobiliste n’aurait pas manifesté au préalable son intention d’obliquer à gauche. 4.2 Selon l’art. 35 LCR, celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser (al. 3). Le dépassement d’un véhicule est interdit lorsque le conducteur manifeste son intention d’obliquer à gauche ou lorsqu’il s’arrête devant un passage pour piétons afin de permettre à ceux-ci de traverser la route (al. 5). 4.3 Il peut être donné acte à l’appelant qu’F.________, en obliquant à gauche alors qu’il savait qu’S.________ était en train de le dépasser, pour l’obliger à s’arrêter, a manqué d’égards pour le cycliste. Le jugement le retient d’ailleurs. Cela n’exclut toutefois pas la violation de l’art. 35 LCR commise ensuite par l’appelant, et qui résulte du fait qu’il s’est entêté à essayer de forcer le passage par la gauche alors qu’il aurait été plus logique de ralentir, se laisser dépasser puis passer par la droite, après le déplacement du véhicule sur la gauche. Qu’il y ait eu ou non signalement de l’intention de se déporter sur la gauche, l’appelant n’ignorait plus cette intention au moment où il a tenté de forcer le passage, puisqu’il a accompagné le déplacement du véhicule jusqu’au trottoir de gauche, où l’accident a eu lieu.”
“Il fait valoir que lorsque l’automobiliste avait décidé de tourner à gauche, il aurait fait en sorte de rester à la hauteur du cycliste, qui ne pourrait dès lors plus être considéré comme étant en train de dépasser. Ce ne serait pas lui qui aurait manqué d’égards en dépassant, mais F.________ qui aurait manqué d’égards en tournant à gauche. Il soutient de plus que l’automobiliste n’aurait pas manifesté au préalable son intention d’obliquer à gauche. 4.2 Selon l’art. 35 LCR, celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser (al. 3). Le dépassement d’un véhicule est interdit lorsque le conducteur manifeste son intention d’obliquer à gauche ou lorsqu’il s’arrête devant un passage pour piétons afin de permettre à ceux-ci de traverser la route (al. 5). 4.3 Il peut être donné acte à l’appelant qu’F.________, en obliquant à gauche alors qu’il savait qu’S.________ était en train de le dépasser, pour l’obliger à s’arrêter, a manqué d’égards pour le cycliste. Le jugement le retient d’ailleurs. Cela n’exclut toutefois pas la violation de l’art. 35 LCR commise ensuite par l’appelant, et qui résulte du fait qu’il s’est entêté à essayer de forcer le passage par la gauche alors qu’il aurait été plus logique de ralentir, se laisser dépasser puis passer par la droite, après le déplacement du véhicule sur la gauche. Qu’il y ait eu ou non signalement de l’intention de se déporter sur la gauche, l’appelant n’ignorait plus cette intention au moment où il a tenté de forcer le passage, puisqu’il a accompagné le déplacement du véhicule jusqu’au trottoir de gauche, où l’accident a eu lieu. Mal fondé, ce grief doit donc être rejeté. 5. 5.1 Invoquant une application erronée du droit, l’appelant conteste, s’agissant des événements du 5 mai 2018, la libération d’F.________ de l’accusation de lésions corporelles simples par négligence, pour le motif, retenu par le premier juge, qu’il n’y aurait pas de lien de causalité entre le comportement contraire à la LCR de l’automobiliste et la blessure subie par le cycliste. Il fait valoir qu’il serait notoire que le fait d’utiliser un véhicule pour forcer un cycliste à s’arrêter ou à changer de direction en le poussant avec la carrosserie amènerait naturellement à un risque de chute très marqué pour celui-ci.”
“________ noch langsamer wurde und sich links ein Parkplatz befand, nicht gebührend Rechnung. Als B.________ gewahr wurde, dass A.________ links blinkte und seinen Personenwagen stetig mehr auf die Gegenfahrbahn lenkte, versuchte er, mittels Hupen auf sich aufmerksam zu machen und links auszuweichen. Gleichwohl kollidierte die linke vordere Front des Personenwagens von A.________ mit der rechten Seite des Motorrads. III. Rechtliche Würdigung 14. Grundlagen Die Vorinstanz gab das Theoretische zum objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 239 f.). Gleiches gilt für den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) sowie die Pflichten im Strassenverkehr betreffend Rechtsfahren (Art. 34 SVG) und betreffend Kreuzen und Überholen (Art. 35 SVG; Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 235 ff.). Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln im konkreten Fall eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Abs. 1 zur Anwendung (Giger, OFK SVG, 8. Auflage, Art.”
Beim Beurteilen eines Überholmanövers ist neben dem Gegenverkehr auch der Verkehr hinter dem ausscherrenden Fahrzeug sowie die Möglichkeit eines gefahrlosen Wiedereinbiegens zu beachten. Insbesondere kann ein nachfolgendes Fahrzeug die hinter dem Ausscherrenden verbleibende Lücke schliessen und so das Manöver beeinflussen.
“Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen nun auch vor Bundesgericht vorgebrachten Argumenten hinreichend auseinander. Anders als der Beschwerdeführer meint, bezieht sie mit Verweis auf die Erstinstanz auch den Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers kein Gegenverkehr herrschte, in ihre Würdigung mit ein. Der Lenker hat bei einem Überholvorgang jedoch nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die ihm folgenden Fahrzeuge sowie die Möglichkeit eines Wiedereinbiegens zu beachten (vgl. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG). Es ist deshalb unerheblich, wie übersichtlich sich die Gegenfahrbahn auf den Aufnahmen der Dashcam präsentiert. Die Vorinstanz legt mit Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt und die Dynamik des Verkehrsgeschehens vor einem Lichtsignal, wo sich die Situation rasch ändern kann, nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, nach dem Ausscheren gefahrlos auf die rechte Fahrbahn zurückkehren zu können. Insbesondere scheint ihre Auffassung, wonach die Lücke, die der Beschwerdeführer durch sein Ausscheren hinterliess, durch das hinter ihm fahrende Fahrzeug hätte geschlossen werden können und ein Abbruch des Manövers deshalb nicht mehr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, realistisch. Eine spezfische (re) Auseinandersetzung mit dem Beginn des Manövers, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, war nicht erforderlich. Nicht ersichtlich ist schliesslich, wie die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" (siehe dazu eingehend BGE 145 IV 154 E.”
Beim Überholen stehender Linienbusse, insbesondere an Haltestellen und bei schlechten Licht- und Sichtverhältnissen, kann die Sicht durch den Bus versperrt sein. Dadurch besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko (z. B. durch von der Seite einbiegende Fahrzeuge bzw. für ein- und aussteigende Fahrgäste). Ein solches Überholen kann mindestens eine abstrakte Gefahr für Fahrgäste, Velofahrende und den Gegenverkehr begründen und damit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen.
“Hinzu komme, dass beim Stillstand des Busses mit einem von rechts (aus der E._____-Strasse) in die B._____-Strasse einbiegenden - 7 - Fahrzeug gerechnet werden müsse. Da der Linienbus mit einer Länge von min- destens 18 Metern die Sicht versperrt habe, hätte ein solches Fahrzeug nur schwer oder gar nicht gesehen werden können. Wenn nun während des Überhol- manövers des Beschuldigten ein Fahrzeug von rechts kommend auf die Gegen- seite eingespurt wäre, wäre eine gefährliche Verkehrssituation mit erhöhtem Kolli- sionsrisiko entstanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Licht- und Sicht- verhältnisse an diesem Januarmorgen eingeschränkt gewesen seien, da es dun- kel gewesen sei und leicht geschneit habe. Der Beschuldigte habe mit einem Überholmanöver eine mindestens abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer (z.B. Gegenverkehr) geschaffen, zumal das Überholen eines Linienbusses an einer Haltestelle grundsätzlich – insbesondere im Dunkeln – eine erhöhte Gefahr für (ein- und aussteigende) Fahrgäste bilden würde. Der Beschuldigte habe daher Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt (Urk. 15 S. 8). 2.Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsbegründung geltend, die angebliche Unübersichtlichkeit werde in den Akten nicht beschrieben. Es werde nirgends ausgeführt, dass der Fahrzeugführer infolge einer Sichtbehinderung nicht zuverlässig habe beurteilen können, ob der nötige Raum frei von Hindernis- sen und Gegenverkehr gewesen sei. Dass der nötige Raum nicht vorhanden bzw. nicht übersichtlich und frei gewesen sei und der Gegenverkehr behindert werde, werde gar nicht ausgeführt. Die Anklägerin stelle einzig und allein auf den Polizei- rapport und die darin enthaltenen Ausführungen der Polizeibeamtin und die Vide- osequenz ab. Bei der Beschreibung der Unübersichtlichkeit in den Strafakten seien offensichtlich einzig Archivfotos herbeibemüht worden. Aus diesen könne aber nicht auf die damals herrschenden tatsächlichen Umstände geschlossen werden. So wisse man nicht, wo der Bus genau gehalten und um welchen Bus es sich genau gehandelt habe. Die Vorinstanz habe richtigerweise nicht auf die Ar- chivaufnahmen, sondern betreffend die örtlichen Verhältnisse auf die öffentlich zugänglichen Karten abgestellt und die Art und Länge des Busses im Internet re- cherchiert.”
Eine gesetzte Richtungsanzeige entbindet den Überholenden nicht von der gebotenen Vorsicht. Nach dem Vertrauensgrundsatz darf nur insoweit vertraut werden, als nicht konkrete Anzeichen für unrichtiges Verhalten oder eine besondere Unsicherheit der Verkehrslage vorliegen; bei solchen Anzeichen ist risikoarmes Verhalten geboten.
“Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Nach dem Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). Das gilt allerdings nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen etwa dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E.”
Bei den in Art. 35 Abs. 4 SVG genannten Örtlichkeiten ist für die Anwendung des Überholverbots auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei sind insbesondere Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Zeit, Sicht und voraussehbare Gefahrenquellen zu berücksichtigen. Zudem ist auf Gegenverkehr und nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen; überholt werden darf nur, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist.
“1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
Nach den Quellen kommt Art. 35 Abs. 4 SVG an Bahnübergängen mit Schranke nicht zur Anwendung.
“Gestützt auf den Polizeibericht (insbesondere Skizze auf Seite 2 und Fotodokumentation, act. 2000 ff.) kann festgehalten werden, dass an der fraglichen Stelle in E.________ grundsätzlich kein Überholverbot gilt. Die Fahrbahnen sind nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt. Der Bahnübergang verfügt über eine Schranke, weshalb Art. 35 Abs. 4 SVG so oder anders nicht zur Anwendung gelangt. Die betroffenen Fahrzeuglenker befanden sich auf der Hauptstrasse und die Fahrzeuglenkerin B.________ beabsichtigte, nach links in eine Nebenstrasse abzubiegen. Die Strassen-, Verkehrs- und Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt wurden im Polizeibericht als gut bezeichnet. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag um”
“Gestützt auf den Polizeibericht (insbesondere Skizze auf Seite 2 und Fotodokumentation, act. 2000 ff.) kann festgehalten werden, dass an der fraglichen Stelle in E.________ grundsätzlich kein Überholverbot gilt. Die Fahrbahnen sind nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt. Der Bahnübergang verfügt über eine Schranke, weshalb Art. 35 Abs. 4 SVG so oder anders nicht zur Anwendung gelangt. Die betroffenen Fahrzeuglenker befanden sich auf der Hauptstrasse und die Fahrzeuglenkerin B.________ beabsichtigte, nach links in eine Nebenstrasse abzubiegen. Die Strassen-, Verkehrs- und Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt wurden im Polizeibericht als gut bezeichnet. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag um”
“Gestützt auf den Polizeibericht (insbesondere Skizze auf Seite 2 und Fotodokumentation, act. 2000 ff.) kann festgehalten werden, dass an der fraglichen Stelle in E.________ grundsätzlich kein Überholverbot gilt. Die Fahrbahnen sind nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt. Der Bahnübergang verfügt über eine Schranke, weshalb Art. 35 Abs. 4 SVG so oder anders nicht zur Anwendung gelangt. Die betroffenen Fahrzeuglenker befanden sich auf der Hauptstrasse und die Fahrzeuglenkerin B.________ beabsichtigte, nach links in eine Nebenstrasse abzubiegen. Die Strassen-, Verkehrs- und Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt wurden im Polizeibericht als gut bezeichnet. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag um”
Beim Überholen ist besondere Rücksicht auf die zu Überholenden zu nehmen; dies gilt insbesondere gegenüber Velofahrenden/Zweiradfahrenden. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass insbesondere ungenügender Abstand beim Überholen im Kreisverkehr sowie bei eingeschränkter Sicht (z. B. Dämmerung, fehlende Beleuchtung oder dunkle Kleidung) eine Verletzung dieser Rücksichtspflicht darstellen kann.
“Selon l'art. 34 al. 1 LCR, les véhicules tiendront leur droite et circuleront, si la route est large, sur la moitié droite de celle-ci. Ils longeront le plus possible le bord droit de la chaussée, en particulier s'ils roulent lentement ou circulent sur un tronçon dépourvu de visibilité. L'art. 34 al. 3 LCR prévoit que le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d'une voie à l'autre, est tenu d'avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu'aux véhicules qui le suivent. Il n'est permis d'exécuter un dépassement que si l'espace nécessaire est libre et bien visible et que si les usagers de la route venant en sens inverse ne sont pas gênés par la manoeuvre (art. 35 al. 2 LCR). Celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu'il veut dépasser (art. 35 al. 3 LCR).”
“Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 17. Juli 2019 ein konkret umschriebenes Fehlverhalten durch ungenügenden Abstand beim Überholen der Fahrradfahrerin im Kreisverkehrsplatz mit anschliessendem Abbiegen vor, indem sie das Geschehene detailliert schildert (siehe oben: lit. A). Dazu führt sie den entsprechenden Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG samt der einzelnen verletzten Verkehrsvorschriften auf, namentlich Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV (kant. Akten, pag. 25). Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt wird und welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Der Vorwurf, die Fahrradfahrerin zu nahe überholt und sie beim nachfolgenden Rechtsabbiegen dadurch touchiert und dies nachher realisiert zu haben, geht vor dem Hintergrund der jedem Fahrzeugführer als bekannt vorausgesetzten Grundregel, sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG), offensichtlich mit der Anschuldigung einher, beim eigenen Fahrverhalten nicht genügend auf die Fahrradfahrerin Rücksicht genommen zu haben. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei beim Überholmanöver zu nahe an die Fahrradfahrerin herangefahren und er habe mit seinem Fahrzeug das Fahrrad touchiert. Die für die Fahrradfahrerin geschaffene konkrete Gefahr ergibt sich damit ohne Weiteres aus der Anklage.”
“________ weiter vorne fahrenden, von F.________ gelenkten, Lieferwagen. Als sich A.________ ungefähr auf gleicher Höhe wie der Lieferwagen befand, kollidierte er mit der linken Fahrzeugfront seines Wagens mit dem von G.C.________ sel. gelenkten Motorfahrrad, das ihm auf der Gegenfahrbahn am rechten Strassenrand entgegenkam. G.C.________ sel. prallte gegen die Frontscheibe, schleuderte durch die Luft und fiel zu Boden. Gleichentags um 19.46 Uhr erlag er seinen schweren, unfallbedingten Verletzungen. Zum Unfallzeitpunkt dämmerte es leicht. Es war jedoch noch so dunkel, dass die Fahrzeugbeleuchtung hat eingeschaltet sein müssen. Eine Strassenbeleuchtung gab es am Unfallort nicht. G.C.________ sel. hat zum Zeitpunkt des Unfalls dunkle Kleidung getragen. B. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach A.________ mit Strafbefehl vom 11. August 2017 der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 4'050.--. A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift dem Bezirksgericht Schwyz. C. Das Bezirksgericht Schwyz (Einzelgericht) sprach A.________ mit Urteil vom 25. Mai 2018 der im Strafbefehl genannten Straftatbestände schuldig, wobei es die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln zusätzlich gestützt auf Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG als erstellt erachtete. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 4'500.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Sodann erklärte es A.________ gegenüber den Privatklägern als grundsätzlich haftbar, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von Fr.”
Laut der zitierten Rechtsprechung kann schon ein teilweises Eindringen in die Gegenrichtung — etwa wenn das Fahrzeug rund zwei Drittel der Gegenfahrbahn nutzt — als Behinderung des Gegenverkehrs gewertet werden, sodass ein gefahrloses Kreuzen nicht mehr ohne Weiteres gegeben ist.
“Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenutzer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B. nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern.”
Der Überholte muss frühzeitig Platz schaffen und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen; dies kann erfordern, die Lage auf der Fahrbahn deutlich zu verändern (einspuren) oder die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren, damit die Absicht für andere erkennbar ist.
“Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Der Überholende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Überholte die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgeben wird (BGE 118 IV 277 E. 4b). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, den Vorrang hat (BGE 100 IV 83 E. 1). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren (Maeder, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 36 SVG). Das Einspurmanöver ist deutlich auszuführen, damit die anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht des Einspurenden erkennen können. Dies ist deshalb wichtig, weil ein zum Linksabbiegen eingespurtes Fahrzeug nicht mehr links, wohl aber rechts überholt werden darf. Entsprechend ist ein leichtes Einspuren ungenügend, wenn weiter gegen die Fahrbahnmitte gefahren werden könnte. Unter Umständen ist es auch geboten, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren (Maeder, a.a.O., N. 10 zu Art. 36 SVG). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).”
“Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).”
Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Nach dem Vertrauensgrundsatz darf der Überholende grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere sich regelgerecht verhalten; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn besondere Umstände dagegen sprechen, etwa Anzeichen für unrichtiges Verhalten oder eine unklare bzw. unsichere Verkehrslage.
“Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Nach dem Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). Das gilt allerdings nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen etwa dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Nach dem Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). Das gilt allerdings nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen etwa dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.”
Beim Überholen ist besondere Rücksicht auf andere, insbesondere auf Trottinett- und Zweiradfahrende zu nehmen; der Überholende muss mit möglichen Abweichungen der Fahrtrichtung solcher Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Manöver entsprechend anpassen.
“ad art. 35 LCR). La présence d'une tache de sang au milieu de la voie de circulation, dont la distance exacte par rapport au bord de la chaussée n'avait pas été mesurée, ne remettait pas en cause le déroulement de l'accident tel que décrit par les agents de police après que ceux-ci ont constaté l'état des véhicules et entendu les deux personnes impliquées. Les déclarations du recourant faites immédiatement après l'accident, selon lesquelles il aurait vu la conductrice de la trottinette s'appuyer contre sa voiture, puis chuter, ne suffisaient pas à douter du fait qu'elle aurait été préalablement heurtée par la voiture du recourant, vraisemblablement par son rétroviseur, ce qui l'aurait déséquilibrée, puis fait tomber. En tant qu'il retient que le recourant a heurté la conductrice de la trottinette pour expliquer le fait constaté par la police que le rétroviseur de son véhicule a été rabattu, le raisonnement de la cour cantonale échappe au grief d'arbitraire. Elle pouvait en déduire que le recourant n'avait pas voué toute son attention à l'égard de cette usagère de la route lors de sa manoeuvre de dépassement en ne tenant pas suffisamment compte du risque qu'elle pouvait dévier de sa trajectoire et retenir qu'il avait commis une infraction aux prescriptions sur la circulation routière au sens des art.”
“ad art. 35 LCR). La présence d'une tache de sang au milieu de la voie de circulation, dont la distance exacte par rapport au bord de la chaussée n'avait pas été mesurée, ne remettait pas en cause le déroulement de l'accident tel que décrit par les agents de police après que ceux-ci ont constaté l'état des véhicules et entendu les deux personnes impliquées. Les déclarations du recourant faites immédiatement après l'accident, selon lesquelles il aurait vu la conductrice de la trottinette s'appuyer contre sa voiture, puis chuter, ne suffisaient pas à douter du fait qu'elle aurait été préalablement heurtée par la voiture du recourant, vraisemblablement par son rétroviseur, ce qui l'aurait déséquilibrée, puis fait tomber. En tant qu'il retient que le recourant a heurté la conductrice de la trottinette pour expliquer le fait constaté par la police que le rétroviseur de son véhicule a été rabattu, le raisonnement de la cour cantonale échappe au grief d'arbitraire. Elle pouvait en déduire que le recourant n'avait pas voué toute son attention à l'égard de cette usagère de la route lors de sa manoeuvre de dépassement en ne tenant pas suffisamment compte du risque qu'elle pouvait dévier de sa trajectoire et retenir qu'il avait commis une infraction aux prescriptions sur la circulation routière au sens des art.”
Eine Unfallskizze (Kartenausschnitt) kann für die Beurteilung der Übersichtlichkeit aussagekräftig sein. Zeigt die Skizze, dass vor der Kurve freie Sicht bestand, spricht dies gegen das Vorliegen einer unübersichtlichen Kurve im Sinne von Art. 35 Abs. 4 SVG.
“Der Begründung im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Abstandsvorschriften zum Zeitpunkt des Überholmanövers verletzt worden wären. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Berufungsführers beim Überholen seitlich zu nahe am Fahrzeug von C.________ befunden hätte. Vielmehr geht der Strafappellationshof mit dem angefochtenen Urteil davon aus, dass C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern, sodass eine allfällige Verletzung von Abstandsvorschriften beim Überholen nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch nicht erstellt, dass der zum Überholen nötige Raum nicht übersichtlich und nicht frei gewesen wäre (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Das Überholmanöver erfolgte gemäss Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 9) ein gutes Stück vor der Linkskurve und an der fraglichen Stelle bestand keine Sichtbehinderung. Folglich liegt auch kein Überholen in einer unübersichtlichen Kurve gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer in diesem Zusammenhang der Widerhandlung(en) gegen Art. 35 SVG schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand des Berufungsführers, es fehle dem angefochtenen Urteil an einer Sachverhaltsfeststellung, wonach die Linkskurve bei der Autobahnausfahrt unübersichtlich sei, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, ist demnach gegenstandslos und im Übrigen unbegründet, zumal der Kartenausschnitt auf der Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 99) ausreichend Aufschluss darüber gibt, dass die Sicht in dieser Linkskurve – wenn auch auf einer Autobahnausfahrt im Normalfall kein Gegenverkehr zu erwarten ist – eingeschränkt ist.”
Erklärt ein Fahrzeugführer rechtzeitig und korrekt seine Absicht, nach links abzubiegen (z. B. Blinken, Verlangsamen, Positionierung als Vorselektion), kann er im Regelfall darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht überholen; besondere Umstände können dieses Vertrauen jedoch entkräften.
“1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3; 6B_677/2021 vom 28. September 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Richtungsänderung ist beim Abbiegen mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Die Zeichengebung bei der Richtungsänderung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Überholende muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 500 E. 1.2.4; Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3).”
“3 En l'espèce, la collision a eu lieu à la hauteur d'une bifurcation entre l'axe principal qu'empruntaient les parties et un axe secondaire, soit le chemin d'Antagnes. Le fait que l'intimée ait voulu tourner pour emprunter ce chemin n'était ainsi pas une circonstance que les conducteurs la suivant ne pouvaient prévoir. Ensuite, l'appelante a manifesté son intention de tourner à gauche de trois manières : en ralentissant, en enclenchant les clignotants gauches de son véhicule, comme l'exige l'art. 39 al. 1 LCR, puis, en positionnant son véhicule en ordre de présélection comme le prescrivent les art. 36 al. 1 LCR et 13 OCR. Ce n'est qu'ensuite qu'elle a tourné à gauche et franchi la ligne de direction, instant après lequel la collision est survenue. Ce faisant, l'appelante a clairement manifesté à temps son intention de tourner à gauche et respecté les obligations légales et réglementaires y relatives. Si comme conducteur désirant tourner dans cette direction, l'appelante devait la priorité aux véhicules roulant en sens inverse, elle était en revanche prioritaire par rapport aux conducteurs la suivant : conformément à l'art. 35 al. 5 LCR, ceux-ci avaient en effet l'interdiction de dépasser un véhicule lorsque son conducteur manifeste son intention d'obliquer à gauche. Au vu des mesures prises par l'appelante avant d'entreprendre d'obliquer à gauche et en l'absence de circonstances particulières, on ne saurait reprocher à cette dernière de n'avoir pas regardé une nouvelle fois dans son rétroviseur, après avoir correctement positionné son véhicule en ordre de présélection, pour vérifier que D.________, qui se trouvait, lorsqu'elle avait positionné son véhicule en ordre de présélection, derrière la file des véhicules qui avaient ralenti, n'allait pas tout de même tenter un dépassement illicite. Le comportement de l'appelante ne permet ainsi pas de retenir qu'elle aurait manqué d'égard par rapport aux usagers qui la suivaient (art. 26 al. 1 et plus spécifiquement art. 34 al. 3 LCR). En l'absence de circonstances particulières, elle pouvait attendre, à la hauteur d'une bifurcation vers un axe secondaire et alors qu'elle avait clairement manifesté son intention de tourner dans cette direction, ce par le ralentissement de son véhicule, l'enclenchement de ses clignotants gauches et le positionnement de son véhicule en ordre de présélection, à ce que les usagers la suivant, dont D.”
Nach kantonsgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Indiz dafür, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird, dass zwischen der Freigabe/Ausscheren des Überholenden und dem Kreuzen bzw. Wiedereinbiegen eine Sicherheitszeit von mindestens zwei Sekunden verstrichen ist. Diese Praxis dient als Orientierungsgrösse zur Beurteilung von Behinderung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG.
“Zu erstellende Elemente Es ist zum einen zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Überholen den entgegen- kommenden Motorradfahrer behinderte und damit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG ver- stossen hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Gegenverkehr dann nicht behindert, wenn zwischen der Freigabe der linken Fahrspur durch das überholen- de Fahrzeug und das Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug eine Si- cherheitszeit von 2 Sekunden verstrichen ist (KGer GR SK1 21 44 v.”
“E. 1.1.1). Der Fahrzeugführer muss sich in dem Moment, da er mit seinem Über- holmanöver beginnt, vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, ge- fahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können und mithin das Manöver einfach "en se fiant à sa bonne étoile" einleitet, verletzt Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1.b; 105 IV 336 E. 2; PKG 1997 Nr. 24; Schaffhauser, a.a.O., N 551). Der Überholende darf das Manöver nicht so knapp bemessen, dass er nur haarscharf vor Ende des freien Raumes noch wiedereinbiegen kann. Er muss einen so grossen Sicherheitsab- stand einhalten, dass der Entgegenkommende sich nicht in nachvollziehbarer Weise veranlasst sieht, zu bremsen, denn dies käme einer Behinderung des Ge- genverkehrs gleich (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 35 SVG). Wie das Kantonsgericht bereits wiederholt ausgeführt hat, muss zwischen dem Wiederein- biegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entge- genkommenden Fahrzeug eine Sicherheitszeit von mindestens zwei Sekunden bestehen (so etwa KGer GR SK1 18 40 v.”
Ist Blaulicht bzw. Wechselhorn aktiviert, kann die Geschwindigkeitsreduktion des vorausfahrenden Fahrzeugs als Reaktion auf die Dringlichkeitsfahrt gewertet werden; somit kann in solchen Fällen die Annahme, der Vorausfahrende habe rechtzeitig ein Linksabbiegen angezeigt (und damit ein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG begründet), entfallen oder fraglich werden.
“Die Geschwindigkeitsübertretung ändert aus diesen Gründen nichts an der Geltung des Vertrauensgrundsatzes. f) Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befand sich das linksabbiegende Fahrzeug in der Mitte seiner (rechten) Fahrspur; das Fahrzeug hatte somit keine erkennbare Kurskorrektur vorgenommen. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, der linksabbiegende Fahrer habe zunächst den Blinker nicht betätigt. Einzig die Geschwindigkeitsreduktion (auf ca. 10 bis 15 km/h) habe auf ein bevorstehendes Manöver hingedeutet. Allerdings war für den heranfahrenden Berufungskläger offenbar nicht erkennbar, weshalb das vor ihm fahrende Auto die Fahrt verlangsamte. Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger Blaulicht und Wechselhorn aktiviert hatte, könnte das Abbremsen auch als Reaktion auf die Dringlichkeitsfahrt interpretiert werden. In dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger zum Überholmanöver ansetzte, hatte er keine konkreten Hinweise auf eine Richtungsänderung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Dies wäre die erste Voraussetzung dafür, dass dem Berufungskläger das Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG entgegenhalten werden könnte. Die zweite Voraussetzung betrifft den Zeitfaktor: Wer links abbiegen will, muss dies frühzeitig signalisieren. Andernfalls macht sich der Überholende nicht strafbar. Den vorinstanzlichen Feststellungen folgend betätigte der linksabbiegende Fahrer den Blinker erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen hatte. Für diesen verblieb demnach eine Strecke von ca. 37,5 m bis zum Kollisionspunkt (bei 84,7 km/h). Die verbleibende Reaktionszeit des Berufungsklägers lag offensichtlich unter dem Schwellenwert von zweieinhalb Sekunden. Demnach zeigte der linksabbiegende Fahrer nicht deutlich und rechtzeitig den Spurenwechsel an, weshalb kein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG bestand. g) Da die Zeichensetzung des linksabbiegenden Fahrzeugs nicht deutlich und rechtzeitig stattfand, stellt sich weiter die Frage, ob der "Erfolg" vermeidbar gewesen wäre. Dem Berufungskläger müsste somit für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass ein von ihm rechtzeitig eingeleitetes Bremsmanöver den Zusammenstoss hätte verhindern können.”
Der Überholende muss sich vor Beginn des Überholmanövers vergewissern, dass er vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums gefahrlos wieder einbiegen kann. Fehlt diese Gewissheit im Zeitpunkt des Ansatzes, stellt dies eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG dar.
“2 mit weiteren Hinweisen). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 121 IV 235 E. 1b; 105 IV 336 E. 2). Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich jene, die er überholt, besonders Rücksicht nehmen muss. So darf zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Überholen gehört – vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, S. 326, N. 716 f.; zum Ganzen BGE 129 IV 155 E.”
“Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die Vornahme eines nicht ver- kehrsregelkonformen Überholmanövers Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt zu haben. Für das Überholen setzt Art. 35 Abs. 2 SVG voraus, dass der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722). In der Länge umfasst der für das Überholmanöver nötige Raum diejenige Strecke, welche der überholende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bis zum abge- schlossenen Wiedereinbiegen vor das überholte Fahrzeug zurücklegt. Hinzu kommt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Über- holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v.”
“Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht mit der Gewissheit einleiten konnte, vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums gefahrlos wieder einbiegen zu können. Indem er das Manöver trotzdem einleitete, dieses trotz Möglichkeit nicht abbrach und stattdessen vor dem Überholten auf die rechte Fahrspur einschwenkte, ver- letzte er Art. 35 Abs. 2 SVG.”
Rechtsüberholen im Bereich von Autobahnausfahrten begründet eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die Vorinstanz hebt hervor, dass dort vermehrt Spurwechsel vorkommen und dass während eines solchen Manövers unmittelbar beteiligte Fahrzeuge (z. B. ein Motorrad und ein Personenwagen) die Gefahr einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen erhöhen können.
“In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz überzeugend, dass das Manöver des Beschwerdeführers kein blosses Rechtsvorbeifahren darstellt, sondern ein Rechtsüberholen. Damit verletzte er Art. 35 Abs. 1 SVG und schuf gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn mit beträchtlicher Unfallgefahr. Daran ändern auch die statistischen Einwendungen in der Beschwerde nichts. Die Vorinstanz betont, dass der Beschwerdeführer die vier Personenwagen im Bereich einer Autobahnausfahrt überholte. Es leuchtet ein, dass an solchen Stellen vermehrt Spurwechsel vorkommen. Die Vorinstanz erwägt in vertretbarer Weise, dass der Beschwerdeführer die unmittelbar bevorstehende Autobahnausfahrt trotz fehlender Ortskenntnisse bemerkt haben musste, weil in seinem unmittelbaren Sichtfeld zwei Signaltafeln frühzeitig darauf hinwiesen. Ohne Zweifel steht fest, dass der Beschwerdeführer die Abfahrt eines Motorrads und eines Personenwagens schilderte. Deshalb steht BGE 148 IV 374 S. 382 für die Vorinstanz fest, dass er die Ausfahrt noch während seines Manövers erkannte. Trotzdem habe er das Manöver konsequent zu Ende geführt. Die Vorinstanz erklärt, dass dies gerade im dichten Feierabendverkehr leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen führen kann (BGE 126 IV 192 E.”
Kein generelles Überholverbot an Autobahnausfahrten: Entscheidend ist, ob die konkrete Kurve unübersichtlich ist. Wird beim Vorbeifahren bzw. Einbiegen hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug in eine unübersichtliche Kurve die linke Fahrseite für den Gegenverkehr nicht frei gelassen oder wird der Gegenverkehr zum Abbremsen gezwungen, kann damit das Überholverbot gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG verletzt werden.
“Der Begründung im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Abstandsvorschriften zum Zeitpunkt des Überholmanövers verletzt worden wären. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Berufungsführers beim Überholen seitlich zu nahe am Fahrzeug von C.________ befunden hätte. Vielmehr geht der Strafappellationshof mit dem angefochtenen Urteil davon aus, dass C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern, sodass eine allfällige Verletzung von Abstandsvorschriften beim Überholen nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch nicht erstellt, dass der zum Überholen nötige Raum nicht übersichtlich und nicht frei gewesen wäre (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Das Überholmanöver erfolgte gemäss Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 9) ein gutes Stück vor der Linkskurve und an der fraglichen Stelle bestand keine Sichtbehinderung. Folglich liegt auch kein Überholen in einer unübersichtlichen Kurve gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer in diesem Zusammenhang der Widerhandlung(en) gegen Art. 35 SVG schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand des Berufungsführers, es fehle dem angefochtenen Urteil an einer Sachverhaltsfeststellung, wonach die Linkskurve bei der Autobahnausfahrt unübersichtlich sei, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, ist demnach gegenstandslos und im Übrigen unbegründet, zumal der Kartenausschnitt auf der Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 99) ausreichend Aufschluss darüber gibt, dass die Sicht in dieser Linkskurve – wenn auch auf einer Autobahnausfahrt im Normalfall kein Gegenverkehr zu erwarten ist – eingeschränkt ist.”
“m.H.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte unmittelbar hinter einem Lkw fahrend und vor einer ihm bekannten unübersichtlichen Rechtskurve ausserorts auf die Gegenfahrbahn ausgebogen ist und sich sein Manöver daher in einen nicht einsehbaren Strassenabschnitt hineinzog. Damit missachtete er nicht nur das Überholverbot im Bereich von unübersichtlichen Kurven gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG. Mit seinem Manöver erzwang er auch ein Abbremsen des ihm entgegenfahrenden Polizeifahrzeuges, weshalb die seitens des Beschuldigten beanspruchte linke Strassenseite für den Gegenverkehr im fraglichen Zeitpunkt nicht frei gewesen ist (vgl. Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2 m.H.). Aufgrund der geschaffenen Gefahr sowie des rücksichtslosen Verhaltens liegt somit auch eine Missachtung von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Ohne Bedeutung bleibt, dass der Beschuldigte letztlich gar nicht neben dem Lkw vorgefahren ist.”
Das Überfahren einer Sperrfläche kann als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG gewertet werden. In der zitierten Entscheidung führte dies — unter Berücksichtigung eines früheren Führerausweisentzugs — zu einem einmonatigen Führerausweisentzug.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24. Juni 2021 Art. 16a Abs. 2, Art. 27, Art. 35 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 78 SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überführ mit allen vier Rädern eine Sperrfläche beim Überholen eines Fahrzeugs auf der Autobahn im Bereich der Aufhebung der dritten Fahrspur. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung sind erfüllt, weshalb der Führerausweis unter Berücksichtigung eines früheren Führerausweisentzugs zu Recht für einen Monat entzogen wurde. Die Vorinstanz kombinierte die Sachverfügung (Warnungsentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises), weshalb ein Teil der Verfahrenskosten vom Staat zu tragen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2021, IV-2021/34). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
Unnötiges oder abruptes Reduzieren der Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Überholen — etwa durch Loslassen des Gaspedals ohne verkehrsbedingten Grund — kann als mangelnde Rücksichtnahme auf den Überholten gewertet werden und ist für die straf‑/ahndungsrechtliche Beurteilung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG relevant.
“Indem der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund unmittelbar nach dem Überholmanöver durch das Loslassen des Gaspedals die Geschwindigkeit entgegen der Signalisation spürbar reduzierte, nahm er keine Rücksicht auf den von ihm überholten Strassenbenützer G._____ und erfüllt somit den objektiven Tat- - 26 - bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.2.Subjektiver Tatbestand”
In den in Art. 35 Abs. 4 SVG genannten Situationen (unübersichtliche Kurven, auf und unmittelbar vor unbeschrankten Bahnübergängen sowie vor Kuppen) ist Überholen nicht erlaubt. Bei der Beurteilung der Übersichtlichkeit sind namentlich Sichtverhältnisse und voraussehbare Gefahrenquellen zu berücksichtigen.
“1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
“1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
Bei Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven oder unter deutlich gefährdenderen Umständen kann das Verhalten nach Art. 35 SVG als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewertet werden. In solchen Konstellationen spricht die Rechtsprechung dafür, dass der Täter sich der Regelverletzung und der dadurch geschaffenen Gefährdung bewusst gewesen sein kann, weshalb zumindest eventualvorsatz bejaht werden kann.
“Sie fuhr nicht per se langsam, sondern bremste ab. Er durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Strasse frei von jeglichen Hindernissen ist. Das Überholmanöver ist aufgrund all dieser Punkte als waghalsig im Sinn des Gesetzes zu betrachten. Es war leichtsinnig, an dieser Stelle zu überholen; umso mehr, als die Umstände in der konkreten Situation eine erhöhte Vorsicht hervorriefen. Das Überholen kann nur als gemeingefährlich, verrückt und unsinnig bezeichnet werden. Die genannten Umstände zeigen klar, dass das Verhalten des Berufungsklägers ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern hervorrief. Mit seinem Überholmanöver gefährdete er nicht nur die überholte Fahrzeuglenkerin, sondern auch die entgegenkommende Lieferwagenfahrerin. Ebenso ist die adäquate Kausalität zwischen Missachten der Verkehrsregeln und Schaffung des Unfallrisikos ohne Weiteres gegeben. Hätte er in dieser Situation nicht überholt – weil die Voraussetzungen zum erlaubten Überholen gemäss Art. 35 SVG dies nicht zugelassen haben – hätte er kein hohes Unfallrisiko geschaffen. Beim Ausführen des Überholmanövers in dieser Situation musste sich der Berufungskläger der Verkehrsregelverletzung und des damit geschaffenen Risikos bewusst sein. Sowohl die Verkehrsregelverletzung als auch die Risikoschaffung wiegen vorliegend so schwer, dass nicht angenommen werden kann, der Berufungskläger habe nicht mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass er mit seinem Überholmanöver elementare Verkehrsregeln verletzte und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete beziehungsweise nahm er dies mindestens in Kauf. Damit handelte er mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Ein Erfolgseintritt ist für die Verurteilung der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht erforderlich, daher ist nicht entscheidend, ob der Berufungskläger mit einem Unfall rechnete oder einen solchen in Kauf nahm. In der vorliegenden Situation – abbremsende Fahrerin, unübersichtliche Kurve, Feierabendverkehr – drängte sich die Gefährlichkeit des Überholmanövers derart auf, dass der Berufungskläger mit seinem Argument, wonach er nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe, weil er das Manöver nicht als waghalsig eingeschätzt habe, nicht zu hören ist.”
Aggressive oder rücksichtlose Überholmanöver (z. B. «queue de poisson» oder sehr knappes Wiedereinscheren) können einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 3 SVG darstellen und je nach Fall als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. als Schaffung einer konkreten oder erheblichen Gefährdung gewertet werden.
“Elle a toutefois admis que la règle des "deux secondes" ou du "demi-compteur" (correspondant à un intervalle de 1,8 seconde) sont des standards minimaux habituellement reconnus (ATF 131 IV 133 consid. 3.1; arrêt TF 1C_179/2023 du 3 août 2023 consid. 3.1). Cette distance correspond approximativement à la distance d'arrêt en cas de freinage et d'arrêt soudains et corrects du véhicule qui précède. Pour déterminer s'il faut admettre une violation grave des règles de la circulation au sens de l'art. 90 al. 2 LCR, la règle du "1/6 de tachymètre" (ou écart de 0,6 seconde) sert de fil conducteur (arrêt TF 1C_482/2023 du 11 mars 2024 consid. 2.2 et les références citées). Cette disposition constitue une règle primordiale de la circulation routière dont la violation est la cause de nombreux accidents (ATF 131 IV 133 consid. 3.2.1; arrêt TF 6B_1137/2022 du 7 juillet 2023 consid. 3.3). 3.2. Celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser (art. 35 al. 3 LCR). Conformément à l'art. 40 LCR, les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L'art. 29 al. 1 OCR précise que le conducteur se comporte de manière à ne pas devoir donner des signaux avertisseurs acoustiques ou des signaux optiques. Il n’a le droit de donner de tels signaux que lorsque la sécurité du trafic l’exige. 3.3. En l'espèce, en talonnant à moins d'un mètre le véhicule conduit par la nouvelle compagne de son ex-compagnon, la recourante a violé le prescrit de l'art. 34 al. 4 LCR. Les appels de phares pour interpeller la conductrice poursuivie sont également proscrits par les art. 40 LCR et 29 al. 1 OCR. En dépassant puis en se rabattant à très faible distance, c'est-à-dire en effectuant une queue de poisson au véhicule poursuivi, la recourante a enfreint l'art. 35 al. 3 LCR. Enfin, en s'arrêtant à la sortie d'un giratoire durant plusieurs secondes sans autre raison que contraindre l'autre conductrice à s'arrêter également, la recourante a contrevenu à l'art. 37 al.”
“________ sowie die Informationen, welche sich aus dem Polizeibericht vom 25. März 2021 und den diesem Bericht angehängten Fotoaufnahmen ergeben. Die Aussagen von B.________ erweisen sich als glaubwürdig und nachvollziehbar. Demgegenüber erweist sich die Aussage des Beschuldigten als widersprüchlich. Es bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass sich der Überholvorgang so abgespielt hat, wie er von B.________ in seiner Anzeige vom 9. März 2021 geschildert und von der Vorinstanz angenommen wurde. Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein riskantes Überholmanöver eingeleitet hat, das ihn vor der Vollendung aufgrund des entgegenkommenden Personenwagens zwang, wieder rechts einzuscheren, womit er den erforderlichen Sicherheitsabstand gegenüber dem E-Bike-Fahrer B.________ bei weitem nicht mehr einhielt und diesen einer konkreten und erheblichen Gefährdung ausgesetzt hat. Ein folgenschwerer Unfall konnte nur knapp vermieden werden. Damit hat der Berufungsführer gegen die Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Er ist zurecht wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden.”
“Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.”
In der Länge umfasst der für das Überholmanöver nötige Raum die Strecke, welche der Überholende bis zum abgeschlossenen Wiedereinbiegen vor das überholte Fahrzeug zurücklegt, zuzüglich der Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Fahrbahn wieder freigeben wird. Darüber hinaus sind beim Überholen auch die nachfolgenden Fahrzeuge und die Möglichkeit des Schliessens von Lücken zu beachten.
“Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die Vornahme eines nicht ver- kehrsregelkonformen Überholmanövers Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt zu haben. Für das Überholen setzt Art. 35 Abs. 2 SVG voraus, dass der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722). In der Länge umfasst der für das Überholmanöver nötige Raum diejenige Strecke, welche der überholende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bis zum abge- schlossenen Wiedereinbiegen vor das überholte Fahrzeug zurücklegt. Hinzu kommt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Über- holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" nicht überholt werden (BGE 109 IV 134 E. 3). Nicht nur die für den Überholvorgang be- nötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Über- - 20 - holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.2 m.H.).”
“Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen nun auch vor Bundesgericht vorgebrachten Argumenten hinreichend auseinander. Anders als der Beschwerdeführer meint, bezieht sie mit Verweis auf die Erstinstanz auch den Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers kein Gegenverkehr herrschte, in ihre Würdigung mit ein. Der Lenker hat bei einem Überholvorgang jedoch nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die ihm folgenden Fahrzeuge sowie die Möglichkeit eines Wiedereinbiegens zu beachten (vgl. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG). Es ist deshalb unerheblich, wie übersichtlich sich die Gegenfahrbahn auf den Aufnahmen der Dashcam präsentiert. Die Vorinstanz legt mit Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt und die Dynamik des Verkehrsgeschehens vor einem Lichtsignal, wo sich die Situation rasch ändern kann, nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, nach dem Ausscheren gefahrlos auf die rechte Fahrbahn zurückkehren zu können. Insbesondere scheint ihre Auffassung, wonach die Lücke, die der Beschwerdeführer durch sein Ausscheren hinterliess, durch das hinter ihm fahrende Fahrzeug hätte geschlossen werden können und ein Abbruch des Manövers deshalb nicht mehr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, realistisch. Eine spezfische (re) Auseinandersetzung mit dem Beginn des Manövers, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, war nicht erforderlich. Nicht ersichtlich ist schliesslich, wie die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" (siehe dazu eingehend BGE 145 IV 154 E.”
Bei unübersichtlicher Streckenführung (z. B. Kurven, Hindernisse) ist erhöhte Vorsicht geboten; der Lenker muss sich vergewissern, dass das Überholmanöver bis zu dessen Abschluss ohne Behinderung oder Gefährdung Dritter sicher durchgeführt werden kann. Fehlt diese Gewissheit, begründet dies eine rechtswidrige Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG.
“_____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend – in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht. - 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr.”
“2 SVG, ob es sich um eine vergleichsweise übersichtliche oder unübersichtliche Streckenführung gehandelt habe, ändere dies doch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht darüber vergewissert habe, das Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Dabei habe er aufgrund der Streckenführung zumindest damit rechnen müssen, dass bis zum Abschluss des Überholvorgangs unter anderem eines Lastwagens mit Anhänger ein entgegenkommendes Fahrzeug aus der Biegung heraus auftauchen könnte, wie das denn auch geschehen sei. Bei objektiver Betrachtung entspreche der zu beurteilende Sachverhalt mit massiver Unterschreitung des Sicherheitsabstands beim Überholen sowohl gegenüber dem Gegenverkehr als auch dem überholten Lastwagen einem objektiv schweren Verstoss gegen eine Verkehrsregel, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben könne, ob nicht gar eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgelegen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG erfüllt.”
“Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer ein Fahrzeug lenkt, hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11).”
Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Welcher Abstand diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie den Strassen‑ und Sichtverhältnissen ab.
“2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung – wie vorliegend – auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verkehrsregelverletzungen betreffend das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 90 N 12). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer zu Beginn des Ma- növers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG hat der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforde- rungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 35 N 20).”
“Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Ausserdem hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).”
Bei Missachtung des Rechts-zu-kreuzen kann dies in der Praxis zu einem Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG führen (gegebenenfalls in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der VRV).
“In Bezug auf die Ereignisse vom 8. Februar 2019 ergeht somit ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.”
An Strassenverzweigungen ist Überholen nur zulässig, wenn die Verzweigung übersichtlich ist und dadurch das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. Fehlt die Übersicht über die einmündenden Strassen, ist das Überholen untersagt.
“und die Zweisekunden-Regel weitherum bekannt (Weissenberger, Art. 34 SVG N. 58). 2.1.3.3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (BGE 103 IV 256). Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuglenker, die erkennbar links abbiegen wollen oder vor einem Fussgängerstreifen anhalten, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, überhaupt nicht überholt werden. Abs. 6 der Norm schränkt das Verbot insoweit ein, als Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, (nur) rechts überholt werden dürfen. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten Richtungsanzeiger klar rechtzeitig erkennbar gemacht hat (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 35f.”
“Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat auf allen Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. c) Will ein Verkehrsteilnehmer überholen, hat er die Regeln von Art. 35 SVG zu beachten. Überholen gehört - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten, in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. d) Im Einzugsbereich von Strassenverzweigungen darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG nur überholt werden, wenn die Situation übersichtlich ist und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er nicht überholen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV dort, wo er sich entweder auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. e) Der Überholende darf den Verkehrsvorgang nicht durchführen, wenn der zu Überholende die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn dieser vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Dem Überholenden darf dieses Überholverbot aber nur entgegengehalten werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen. Der Überholende muss Zeit zum Reagieren gehabt haben, was nicht mehr der Fall ist, wenn das Abbiegemanöver bereits zweieinhalb Sekunden nach der Zeichengebung eingeleitet wird.”
Ein ungenügender seitlicher Abstand beim Überholen kann, wenn dadurch eine konkrete und ernstliche Gefahr für andere entsteht, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewertet werden. Art. 35 Abs. 3 SVG verlangt beim Überholen besondere Rücksicht auf die zu Überholenden; die Feststellung einer groben Pflichtverletzung setzt in der Regel voraus, dass die objektive Gefährdungslage und gegebenenfalls das fehlende Bewusstsein für die geschaffene Gefahr erheblich sind.
“________ sowie die Informationen, welche sich aus dem Polizeibericht vom 25. März 2021 und den diesem Bericht angehängten Fotoaufnahmen ergeben. Die Aussagen von B.________ erweisen sich als glaubwürdig und nachvollziehbar. Demgegenüber erweist sich die Aussage des Beschuldigten als widersprüchlich. Es bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass sich der Überholvorgang so abgespielt hat, wie er von B.________ in seiner Anzeige vom 9. März 2021 geschildert und von der Vorinstanz angenommen wurde. Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein riskantes Überholmanöver eingeleitet hat, das ihn vor der Vollendung aufgrund des entgegenkommenden Personenwagens zwang, wieder rechts einzuscheren, womit er den erforderlichen Sicherheitsabstand gegenüber dem E-Bike-Fahrer B.________ bei weitem nicht mehr einhielt und diesen einer konkreten und erheblichen Gefährdung ausgesetzt hat. Ein folgenschwerer Unfall konnte nur knapp vermieden werden. Damit hat der Berufungsführer gegen die Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Er ist zurecht wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden.”
“Rechtliche Grundlagen Gegen Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver sind dabei, wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt, folgende Verkehrsregeln zu beachten: - Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Überholen. - Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). - Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz hat die weiteren theoretischen Grundlagen zur groben Verkehrsregelverletzung und den vorliegend einschlägigen Bestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 121 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Besonders relevante Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen werden direkt im Rahmen der Subsumtion wiederholt.”
“Dans de tels cas, une négligence grossière ne peut être admise que si l'absence de prise de conscience du danger créé pour autrui repose elle-même sur une absence de scrupules (ATF 131 IV 133 consid. 3.2 p. 136; TF 6B_1300/2016 du 5 décembre 2017 consid. 2 non publié aux ATF 143 IV 500). Plus la violation de la règle de la circulation est objectivement grave, plus on admettra l'existence d'une absence de scrupule, sauf indice particulier permettant de retenir le contraire (ATF 142 IV 93 consid. 3.1 p. 96). 6.1.2 L'art. 26 al. 1 LCR dispose que chacun doit se comporter, dans la circulation, de manière à ne pas gêner ni mettre en danger ceux qui utilisent la route conformément aux règles établies. D'après l'art. 31 al. 1 LCR, le conducteur devra rester constamment maître de son véhicule de façon à pouvoir se conformer aux devoirs de la prudence. L'art. 34 al. 4 LCR prévoit que le conducteur observera une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. Selon l’art. 35 al. 3 LCR, celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu'il veut dépasser. Aux termes de l’art. 40 LCR, si la sécurité de la circulation l'exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L'emploi du signal avertisseur en guise d'appel est interdit. L’art. 29 al. 1 OCR prévoit que le conducteur se comporte de manière à ne pas devoir donner des signaux avertisseurs acoustiques ou des signaux optiques. Il n'a le droit de donner de tels signaux que lorsque la sécurité du trafic l'exige; la même règle s'applique à l'utilisation des feux de danger (art. 109, al. 6, et 110, al. 3, let. b, OETV). D’après l’art. 4a al. 1 let. a OCR, la vitesse maximale générale des véhicules peut atteindre, lorsque les conditions de la route, de la circulation et de visibilité sont favorables, 50 km/h dans les localités. Selon l’art. 3 al. 1 1ère phr. OCR, le conducteur vouera son attention à la route et à la circulation.”
Rechtsüberholen wird insbesondere auf mehrspurigen Autobahnabschnitten bei hoher Geschwindigkeit und kurz vor angekündigten Verzweigungen, wo Spurwechsel zu erwarten sind, als besonders gefährlich und streng zu beurteilen angesehen. Liegt kein Kolonnenverkehr vor, scheidet das erlaubte passive Rechtsvorbeifahren aus; das bewusste Rechtsüberholen schafft eine erhöhte abstrakte Gefährdung und kann objektiv als schwere Verkehrsregelmissachtung gewertet werden.
“Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers stelle sein Fahrmanöver in keiner Hinsicht ein gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV erlaubtes "passives Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr" dar. Es habe eine ganz normale Verkehrssituation vorgelegen und nicht ansatzweise ein Fahren in parallelen Kolonnen. Alle Fahrzeuge auf der mittleren und linken Fahrspur seien mit relativ konstanter Geschwindigkeit gefahren, weshalb das Fahrmanöver des Beschwerdeführers auch im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein erlaubtes Rechtsvorbeifahren darstelle, sondern ein als Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 SVG zu subsumierendes Rechtsüberholen. Beim Verbot des Rechtsüberholens handle es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv schwer wiege. Zudem habe der Beschwerdeführer den Überholvorgang auf einem dreispurigen Autobahnabschnitt vorgenommen, auf dem die Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit im Bereich der erlaubten 120 km/h oder leicht darüber gefahren seien. Aufgrund der angekündigten Autobahnverzweigung seien durchaus Spurwechsel von der linken und der mittleren auf die rechte Fahrspur, die anschliessend zur Einspurstrecke wurde, möglich gewesen, so dass objektiv eine schwere Verkehrsregelmissachtung vorliege. Der Beschwerdeführer habe durch sein bewusstes Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr geschaffen. Er sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen und habe zudem, da es ihm offensichtlich nur um das eigene schnellere Vorwärtskommen gegangen sei, rein egoistisch gehandelt.”
“Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz verneint zutreffend, dass zum Zeitpunkt des "Überholmanövers" Kolonnenverkehr geherrscht hat, weshalb ein gemäss aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV erlaubtes "passives Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr" ausscheidet. Sie berücksichtigt, dass dem Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und dem Gebot, links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG) grundlegende Bedeutung für den Strassenverkehr und die Sicherheit anderer zukommt. Dies gilt auch auf Autobahnen. Der Beschwerdeführer hat bei seinem rechtswidrigen Verkehrsmanöver kurz vor der angekündigten Autobahnverzweigung, bei der es zu Spurwechseln auf der vom Beschwerdeführer benutzten rechten Fahrspur, die kurz darauf zur Einspurstrecke wurde, kommen kann, gleich drei Autos überholt. Er hat hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, womit die von ihm begangene Verkehrsregelverletzung im Vergleich zu anderen Strassenverkehrsdelikten hervorsticht und daher objektiv schwer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt. Herrscht kein Kolonnenverkehr, muss sich ein Autofahrer auch nach wie vor darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Mögliche Fehlreaktionen der rechts überholten Fahrzeuglenker können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge haben (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_994/2019 vom 29.”
Das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken nach rechts und anschliessendes Wiedereinbiegen nach links ist nach Art. 35 Abs. 1 SVG nicht zulässig. Die Rechtsprechung qualifiziert ein solches Manöver — Ausschwenken, Rechtsvorbeifahren an einem oder wenigen Fahrzeugen und anschliessendes Wiedereinbiegen in einem Zug — als verboten. Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist zwar ein Rechtsvorbeifahren unter den in der VRV geregelten Voraussetzungen möglich, das Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist aber nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ebenfalls untersagt.
“Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Rechtsüberholen des Beschwerdeführers auf der Autobahn vom 3. Juli 2020 weder nach dem damals geltenden Recht noch nach dem neuen Recht bzw. der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, geänderten Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV um ein zulässiges Rechtsvorbeifahren und damit eine Ausnahme vom aus Art. 35 Abs. 1 SVG abgeleiteten Verbot des Rechtsüberholens handelte. Vielmehr überholte der Beschwerdeführer, indem er vom Überhol- auf den Normalstreifen und BGE 149 II 96 S. 102 anschliessend wieder auf ersteren Streifen wechselte, mithin durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Diese "klassische" Form des Rechtsüberholens auf der Autobahn war nach dem damaligen Recht und ist nach dem neuen Recht untersagt, was Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV nunmehr als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich festhält. Unbestritten ist auch, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers nach dem alten wie nach dem neuen Recht strafbar war bzw. ist. Strittig ist hingegen, ob sein Verhalten trotz der neuen Ziff.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; vgl. BGE 98 IV 317 E.1). Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3, 133 II 58 E. 4, 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 35 SVG N 44). Bei Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.”
“des vorliegenden Urteils), ist gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in jedem Fall verboten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt (BGE 126 IV 192, E. 2a; 115 IV 244, E. 3b). Dieses Überholmanöver kann dabei je nach gefahrener Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsdifferenz zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug und Vorhandensein einer genügenden Lücke für den Spurwechsel durchaus eine gewisse Zeit und Distanz in Anspruch nehmen (vgl. BGer 1P.488/2004 vom 7. Januar 2005, E. 5.2). Obwohl das Ausschwenken, das Rechtsvorbeifahren am weissen Audi und das anschliessende Wiedereinbiegen aufgrund der geringen Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Audi in casu in einem Zeitraum von ca.”
Art. 35 Abs. 1 SVG: Grundsatz — Es ist im Regelfall links zu überholen; daraus wird in der Rechtsprechung das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt danach vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes Fahrzeug einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder Ausschwenken noch Wiedereinbiegen sind notwendige Voraussetzungen des Überholens.
“Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird seit dem 1. Januar 2021 durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die per 1. Januar 2021 eingeführte Ziff.”
“L'art. 35 al. 1 LCR consacre l'interdiction du dépassement par la droite. Il y a, selon la jurisprudence, dépassement lorsqu'un véhicule plus rapide rattrape un véhicule circulant plus lentement dans la même direction, le devance et poursuit sa route devant lui. Dans la règle, le fait de déboîter et de se rabattre n'est pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 142 IV 93 consid. 3.2; 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a). En revanche, le devancement par la droite est autorisé à certaines conditions. Ainsi, sur les autoroutes et semi-autoroutes, l'art. 36 al. 5 OCR prévoit expressément qu'un conducteur peut devancer d'autres véhicules par la droite en cas de circulation en files parallèles (let.”
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Aus dieser Bestimmung wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 35 N 4). Überholen wird definiert als ein Verkehrsvorgang, bei dem ein Fahrzeug an einem sich auf derselben Fahrbahn langsamen in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig vorfährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 142 IV 93, E. 3.2; 133 II 58, E. 4; 126 IV 192, E. 2a; BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird.”
Das Nichtsetzen des linken Richtungsanzeigers schliesst ein Überholen nach Art. 35 Abs. 5 SVG nicht zwingend aus; in dem entschiedenen Fall wurde ein trotz noch nicht gesetztem linken Blinker begonnenes Überholmanöver als rechtmässig beurteilt.
Vor und unmittelbar vor dem Überholmanöver hat der Überholende Rück- und Aussenspiegel sowie die direkte Sicht zu prüfen. Das rechtzeitige Anzeigen der Absicht (z. B. Blinken) enthebt ihn nicht von dieser Pflicht, da ein Signal allein nach der Rechtsprechung oft zu spät oder unzureichend wahrgenommen wird.
“Celui qui viole des règles de la circulation et crée ainsi une situation confuse ou dangereuse ne peut pas attendre des autres qu'ils parent à ce danger par une attention accrue. En outre, il n'existe pas de compensation des fautes en droit pénal (cf. arrêt TF 6B_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.4.1 et 2.4.2). L’art. 34 al. 3 LCR prévoit que le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent. D'après la jurisprudence, cette règle s'applique à tout changement de direction, qu'il s'agisse d'obliquer à gauche ou à droite, à la hauteur ou en dehors d'une intersection. Ainsi, le conducteur d’un véhicule automobile qui veut obliquer à gauche doit s’assurer « immédiatement » avant la manœuvre que celle-ci ne met pas en danger un véhicule plus rapide, par exemple en observant dans le rétroviseur ou à l’œil nu (Bussy/Rusconi, CSCR commenté, art. 39 n. 2.2 let. d et les références). L’art. 35 al. 3 LCR dispose que celui qui dépasse doit avoir particulièrement égard aux autres usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser. Quant à l’art. 39 al. 1 LCR, il prescrit qu’avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention aux moyens des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment : pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à l’autre ou pour obliquer (let. a), pour dépasser ou faire demi-tour (let. b), pour s’engager dans la circulation ou s’arrêter au bord de la route (let. c). Selon l’al. 2, le conducteur qui signale son intention aux autres usagers de la route n’est pas dispensé pour autant d’observer les précautions nécessaires. Selon la jurisprudence, actionner l'indicateur de direction ne suffit pas (art. 39 al. 2 LCR), car l'expérience enseigne qu'un tel signe, même donné assez tôt, est souvent méconnu ou remarqué trop tard, ce dont le conducteur qui s'écarte du bord de la chaussée doit tenir compte (ATF 97 IV 34 et les arrêts cités).”
Auf Strassen ohne Richtungstrennung zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen der Überholpflichten werden dort in der Praxis überwiegend als grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert; daher ist beim Überholen besondere Vorsicht geboten.
“2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinwei- sen). Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung – wie vorliegend – auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verkehrsregelverletzungen betreffend das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 90 N 12). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer zu Beginn des Ma- növers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG hat der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforde- rungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage 2022, Art. 35 N 20).”
Der Überholende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Überholte seine eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgibt. Im Strassenverkehr gilt weiter, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, Vorrang hat vor demjenigen, der die Richtung ändert. Wer seine Richtung ändern will oder dadurch andere behindern könnte, hat auf den Gegenverkehr und auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen; dies umfasst insbesondere frühzeitiges Einspuren, eine deutliche Ausführung des Manövers und gegebenenfalls deutliche Mässigung der Geschwindigkeit.
“Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Der Überholende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Überholte die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgeben wird (BGE 118 IV 277 E. 4b). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, den Vorrang hat (BGE 100 IV 83 E. 1). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren (Maeder, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 36 SVG). Das Einspurmanöver ist deutlich auszuführen, damit die anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht des Einspurenden erkennen können. Dies ist deshalb wichtig, weil ein zum Linksabbiegen eingespurtes Fahrzeug nicht mehr links, wohl aber rechts überholt werden darf. Entsprechend ist ein leichtes Einspuren ungenügend, wenn weiter gegen die Fahrbahnmitte gefahren werden könnte. Unter Umständen ist es auch geboten, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren (Maeder, a.a.O., N. 10 zu Art. 36 SVG). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).”
Im Kolonnenverkehr darf nur überholt werden, wenn der Überholende die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Es handelt sich um eine praktische Beurteilungsfrage nach den konkreten Umständen; dichte Kolonnen oder unübersichtliche Situationen lassen eine solche Gewissheit regelmässig nicht zu.
“Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
“Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweis). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und den dazugehörigen Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).”
“Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte nebst der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 2 SVG gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat (vgl. Urk. 26 S. 13 f.). Demnach ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht be- hindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholt werden, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wie bereits erstellt, herrschte dichter Kolonnenverkehr auf der Autobahn, als der Beschuldigte in der Rettungsgasse dem Polizeifahrzeug folgte. Demnach überholte er sowohl links wie auch rechts die Fahrzeuge, die sich auf dem Pan- nenstreifen und der Überholspur befanden, um dem Polizeifahrzeug den Platz freizugeben. Von einer übersichtlichen Situation kann keine Rede sein. Der Be- - 12 - schuldigte musste jederzeit damit rechnen, dass die vorderen Fahrzeuge nach dem Passieren des Polizeifahrzeugs wieder auf die Normalfahrspur einscheren, d.h. dass sich die Rettungsgasse wieder auflöst und er keine freie Fahrt mehr hat. In dieser Situation konnte er auch nicht die Gewissheit haben, andere Fahrzeuge nicht zu behindern, war es doch naheliegend, dass die anderen Fahrzeuge auch wieder auf die Normalspur einbiegen werden.”
Art. 35 Abs. 4 SVG begründet kein anlagebedingtes Überholverbot auf einer Vortrittsstrasse, sofern die Einmündung übersichtlich ist und das Vortrittsrecht der einmündenden Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. In der zitierten Rechtsprechung war das Überholen unter diesen Voraussetzungen erlaubt; die strafrechtliche Beurteilung berücksichtigte daneben, dass der eingetretene Erfolg (Kollision) in jener Situation als nicht vermeidbar angesehen wurde.
“Im strafrechtlichen Sinn vermeidbar wäre die Kollision nur gewesen, wenn der Berufungskläger in dem Zeitpunkt, in dem er die Richtungsänderung des anderen Fahrzeugs erkennen konnte, mit der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Gemäss den ausgewerteten Fahrdaten des Polizeifahrzeugs fuhr der Berufungskläger beim Reaktionspunkt (ca. 37,5 m vor der Unfallstelle) 84,7 km/h. Nach der Rechtsprechung wäre ihm eine Reaktionszeit von bis zu einer Sekunde zuzubilligen. Eine Vermeidbarkeit der Kollision ist somit nicht erstellt. h) Folglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auf einer vortrittsberechtigten Hauptstrasse unterwegs war und er, trotz Geschwindigkeitsübertretung, davon ausgehen durfte, noch nicht in die Strasse eingemündete Verkehrsteilnehmer würden seinen Vortritt respektieren. Das einzige Fahrzeug auf der Hauptstrasse zeigte zunächst keine Richtungsänderung an. Für den Berufungskläger bestand weder ein anlagebedingtes Überholverbot (im Sinn von Art. 35 Abs. 4 SVG) noch ein sich aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ergebendes Überholverbot (im Sinn von Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Überholmanöver war folglich erlaubt. Für den Berufungskläger war der Erfolg zudem nicht vermeidbar. Er hat sich demnach nicht strafbar gemacht, als er das Überholmanöver begann. Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht zu prüfen, ob in Bezug auf das Überholen der Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG greift. Zudem kann dem Berufungskläger auch nicht vorgeworfen werden, er hätte rechts überholen müssen, nachdem sich das linksabbiegende Fahrzeug in der Mitte der eigenen Fahrspur befand. Die Berufung ist demnach begründet und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.”
“Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat auf allen Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. c) Will ein Verkehrsteilnehmer überholen, hat er die Regeln von Art. 35 SVG zu beachten. Überholen gehört - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten, in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. d) Im Einzugsbereich von Strassenverzweigungen darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG nur überholt werden, wenn die Situation übersichtlich ist und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Kann der Überholende die einmündenden Strassen nicht überblicken, darf er nicht überholen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 11 Abs. 4 VRV dort, wo er sich entweder auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. e) Der Überholende darf den Verkehrsvorgang nicht durchführen, wenn der zu Überholende die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn dieser vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Dem Überholenden darf dieses Überholverbot aber nur entgegengehalten werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen. Der Überholende muss Zeit zum Reagieren gehabt haben, was nicht mehr der Fall ist, wenn das Abbiegemanöver bereits zweieinhalb Sekunden nach der Zeichengebung eingeleitet wird.”
Polizeisignale und polizeiliche Anordnungen haben Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln, wozu auch die Vorschriften über das Überholen nach Art. 35 SVG zählen.
“11), il soutient en outre que le cycliste qui dépasse n’aurait pas besoin de signaler son changement de direction lorsqu’il se rabat devant le véhicule dépassé, contrairement aux voitures, et relève que le jugement entrepris ne lui reprocherait pas de n’avoir pas fait de signe au moment de dépasser le véhicule de police. L’appelant conteste enfin avoir délibérément refusé d’obéir aux injonctions de s’arrêter des policiers. Il soutient qu’il n’aurait rien vu, faute de rétroviseur, et qu’il n’aurait pas compris que la sirène le concernait, étant aussi probable qu’il n’ait rien entendu compte tenu de sa vitesse et du vent. Il fait par ailleurs valoir qu’au vu de la forte déclivité de la route et de l’absence d’endroit pour s’arrêter, il aurait été dangereux de le faire. 6.2 6.2.1 Il peut être renvoyé aux principes relatifs à l’appréciation des preuves, qui ont été développés au considérant 3.2 ci-dessus. Selon l’art. 27 al. 1 LCR, chacun se conformera aux signaux et aux marques ainsi qu’aux ordres de la police. Les signaux et les marques priment les règles générales ; les ordres de la police ont le pas sur les règles générales, les signaux et les marques. Aux termes de l’art. 35 LCR, il n’est permis d’exécuter un dépassement ou de contourner un obstacle que si l’espace nécessaire est libre et bien visible et que si les usagers de la route venant en sens inverse ne sont pas gênés par la manœuvre. Dans la circulation à la file, seul peut effectuer un dépassement celui qui a la certitude de pouvoir reprendre place assez tôt dans la file des véhicules sans entraver leur circulation (al. 2). Le dépassement est interdit au conducteur qui s’engage dans un tournant sans visibilité, qui franchit ou s’apprête à franchir un passage à niveau sans barrières ou qui s’approche du sommet d’une côte ; aux intersections, le dépassement n’est autorisé que si la visibilité est bonne et s’il n’en résulte aucune atteinte au droit de priorité des autres usagers (al. 4). Selon l’art. 39 al. 1 LCR, avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment : pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à une autre ou pour obliquer (let.”
Beim Überholen ist auf das Risiko zu achten, dass Leichtfahrzeuglenkende (z. B. Trottinettfahrende) von ihrer Spur abweichen. Das Unterlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit und Rücksicht kann als Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 35 SVG gewertet werden.
“ad art. 35 LCR). La présence d'une tache de sang au milieu de la voie de circulation, dont la distance exacte par rapport au bord de la chaussée n'avait pas été mesurée, ne remettait pas en cause le déroulement de l'accident tel que décrit par les agents de police après que ceux-ci ont constaté l'état des véhicules et entendu les deux personnes impliquées. Les déclarations du recourant faites immédiatement après l'accident, selon lesquelles il aurait vu la conductrice de la trottinette s'appuyer contre sa voiture, puis chuter, ne suffisaient pas à douter du fait qu'elle aurait été préalablement heurtée par la voiture du recourant, vraisemblablement par son rétroviseur, ce qui l'aurait déséquilibrée, puis fait tomber. En tant qu'il retient que le recourant a heurté la conductrice de la trottinette pour expliquer le fait constaté par la police que le rétroviseur de son véhicule a été rabattu, le raisonnement de la cour cantonale échappe au grief d'arbitraire. Elle pouvait en déduire que le recourant n'avait pas voué toute son attention à l'égard de cette usagère de la route lors de sa manoeuvre de dépassement en ne tenant pas suffisamment compte du risque qu'elle pouvait dévier de sa trajectoire et retenir qu'il avait commis une infraction aux prescriptions sur la circulation routière au sens des art.”
Für eine Verurteilung nach Art. 35 Abs. 2 SVG muss die Behinderung des Gegenverkehrs durch konkrete, im Verfahren belegte Anhaltspunkte nachgewiesen sein. Aus dem blossen Umstand des Überholens trotz entgegenkommendem Fahrzeug dürfen nicht ohne weitere Belege Vermutungen über ein Erschrecken oder ein reflexartiges Bremsen des Gegenverkehrs abgeleitet werden.
“Le recourant reproche aux juges cantonaux d'avoir violé la présomption d'innocence en retenant à son encontre un fait - à savoir que l'usager de la route venant en sens inverse aurait été gêné par sa manoeuvre de dépassement - non établi, sur la base de simples suppositions. Il fait valoir que, comme l'admet d'ailleurs le jugement entrepris, le rapport de police ne fait état d'aucune gêne causée au véhicule venant en sens inverse, mais mentionne uniquement que le recourant "a dépassé, encore sans indiquer son intention, dans une légère courbe à gauche, une camionnette circulant normalement et ceci malgré l'arrivée d'un véhicule sur la voie inverse". Comme le relève à raison le recourant, il n'est pas possible d'inférer du seul fait que celui-ci a dépassé la camionnette dans une légère courbe à gauche malgré l'arrivée d'un véhicule sur la voie inverse que le conducteur dudit véhicule a "dû avoir une petite frayeur en voyant le cycliste soudainement devant lui et avoir le réflexe de freiner". Tant l'existence de la petite frayeur que celle du freinage sont de simples suppositions qui ne sont étayées par aucun élément du dossier. Dans ces conditions, la condamnation du recourant pour avoir dépassé en gênant un usager venant en sens inverse (art. 35 al. 2 LCR) n'est pas compatible avec le principe de la présomption d'innocence. Le recours doit être admis sur ce point.”
Vorschriftswidriges Beschleunigen des Überholten entbindet den Überholenden nicht. Auf ein Vertrauen in das Fehlverhalten des Überholten darf der Überholende nur dann bauen, wenn er seinerseits sicher sein kann; kann er dies nicht, hat er das Überholmanöver abzubrechen (Maxime: der Klügere gibt nach).
“Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Er habe beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur den Lenker des Personenwagens und dessen Mitfahrerin zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Der Vertrauensgrundsatz entlaste den Beschwerdeführer dabei nicht. Zwar habe der Lenker des Personenwagens vorschriftswidrig beschleunigt (Art. 35 Abs. 7 SVG) und damit dem Beschwerdeführer das Überholen erschwert. Der Beschwerdeführer habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der frontale Abstand zum Personenwagen beim Wiedereinbiegen noch genügend gross sein würde, ohne sich dessen sicher zu sein. Es sei unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass er einen Blick in den beim Wohnmobil vorhandenen Aussenspiegel getätigt habe, das Abschätzen der Distanzen bei seinem Fahrzeug allerdings schwierig sei. Da er sich nicht einer Notlage befunden habe, hätte er das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen und sich wieder hinter den Personenwagen zurückfallen lassen können. Es gelte die Maxime, wonach der Klügere nachgebe. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werde, dass die Fahrzeuge nur mit 60 km/h gefahren seien und ideale Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten, hätte eine Kollision schwerste Folgen haben können. Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz offengelassen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht anzusehen sei.”
Bei Überholvorgängen ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht, die Fahrspur für schneller fahrende Fahrzeuge, die ihr Überholbegehren signalisieren, freizumachen, nur die hintereinander auf derselben Spur fahrenden Fahrzeuge betrifft und nicht Fahrzeuge auf parallelen Fahrspuren. Zudem kann das Vertrauensprinzip nur von demjenigen geltend gemacht werden, der sich regelkonform verhalten hat; eine Einschränkung dieses Prinzips entfällt jedoch, soweit die Frage der Regelverletzung davon abhängt, ob auf das Verhalten des anderen vertraut werden durfte.
“Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le principe de la confiance, celui qui viole des règles de la circulation, et crée ainsi une situation confuse ou dangereuse, ne peut pas attendre des autres qu'ils parent à ce danger par une attention accrue ; cette limitation n'est cependant plus applicable lorsque la question de savoir si l'usager a violé une règle de la circulation dépend précisément de la possibilité qu'il a d'invoquer le principe de confiance dans la circulation, en d'autres termes, si et dans quelle mesure il pouvait se fonder sur le comportement de l'autre usager (ATF 143 IV 500 consid. 1.2.4 ; 125 IV 83 consid. 2b ; 120 IV 252 conisd. 2d/aa ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_760/2021 du 8 octobre 2021 consid. 3.1 ; 6B_1002/2020 du 4 octobre 2021 consid. 3.4). 4.1.2. Selon l'art. 32 al. 1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Aux endroits où son véhicule pourrait gêner la circulation, le conducteur est tenu de circuler lentement et, s'il le faut, de s'arrêter, notamment aux endroits où la visibilité n'est pas bonne, aux intersections qu'il ne peut embrasser du regard, ainsi qu'aux passages à niveau. Selon l'art. 35 al. 1 LCR, les dépassements se réalisent en principe par la gauche. Selon l'art. 35 al. 7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid.”
Ein bereits gesetztes Blinksignal kann das Überholen verbieten, wenn es die Linksabbiegeabsicht für nachfolgende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar macht. In den Gerichtsquellen wurde angenommen, dass Blinken zusammen mit verlangsamter Fahrweise die Reaktion der Folgefahrzeuge veranlasste und für den Überholenden ein Anlass war, nicht zu überholen.
“Il y a causalité adéquate lorsque le comportement incriminé était propre, d'après le cours ordinaire des choses et l'expérience générale de la vie, à entraîner un résultat du genre de celui qui s'est produit (ATF 142 III 433 consid. 4.5, JdT 2016 II 347). Pour procéder à cette appréciation de la probabilité objective, le juge se met en règle générale à la place d'un « tiers neutre » (ATF 119 lb 334 consid. 5b). La causalité adéquate peut être interrompue par un événement extraordinaire ou exceptionnel auquel on ne pouvait s'attendre – force naturelle, fait du lésé ou d'un tiers –, et qui revêt une importance telle qu'il s'impose comme la cause la plus immédiate du dommage et relègue à l'arrière-plan les autres facteurs ayant contribué à le provoquer, y compris le fait imputable à la partie recherchée (ATF 130 III 182 consid. 5.4, JdT 2005 I 3 ; ATF 127 III 453 consid. 5d ; ATF 122 IV 17 consid. 2c/bb). 6.2.2 Aux termes de l'art. 31 al. 1 LCR, le conducteur devra rester constamment maître de son véhicule de façon à pouvoir se conformer aux devoirs de la prudence. L'art. 35 al. 5 LCR interdit le dépassement d'un véhicule lorsque le conducteur manifeste son intention d'obliquer à gauche ou lorsqu'il s'arrête devant un passage pour piétons afin de permettre à ceux-ci de traverser la route. Selon l'art. 3 al. 1, 1re phrase, OCR, le conducteur vouera son attention à la route et à la circulation. 6.3 En l'espèce, la première condition d'application de l'art. 125 CP étant ici réalisée, puisque l'intimée a été blessée dans l'accident, il convient d'abord de déterminer si l'appelant a commis une faute. Comme mentionné ci-dessus (cf. consid. 5.3), F.________ a décéléré, puis marqué son intention d'obliquer à gauche en activant son indicateur de direction. Cette intention a été comprise par les occupants du véhicule suivant qui a ralenti et ainsi fait ralentir la voiture suivante. L'appelant a déclaré qu'il avait vu des véhicules qui ralentissaient, qu'il avait ensuite activé son indicateur de direction à gauche, puis entrepris son dépassement (cf. PV aud. 1, p. 3, I. 75 s.).”
“Subsumtion betreffend B.________ Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen unter anderem nicht überholt werden, wenn der Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-Maeder, Art. 35 N 76 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.301/2003 E. 4 vom 4. November 2003). Gemäss dem erstellten Sachverhalt wollte B.________ A.________ überholen, obwohl dieser langsam unterwegs war und insbesondere in der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ seine Fahrt weiter verlangsamte. B.________ bemerkte nicht, dass sich links der Strasse die Einfahrt zum Parkplatz des Restaurants E.________ befand. Beim Überholen realisierte er zu spät, dass A.________ bereits den linken Richtungsblinker betätigt hatte. Angesichts der Fahrweise A's.________, der örtlichen Gegebenheiten und des Blinkens A's.________ hätte B.________ in Betracht ziehen müssen, dass A.________ abbiegen wollte. Für B.________ bestanden direkte Anzeichen, nicht gefahrlos überholen zu können, und er tat dies dennoch.”
In der zitierten Entscheidung wurde Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt, weil bei einem Überholmanöver im Kolonnenverkehr und geringen Abständen ein gefahrloses Kreuzen sowie ein störungsfreies Wiedereinscheren nicht gewährleistet waren.
“Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit sei- nem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt.”
Wiederholte bzw. multiple Verstösse gegen das Rechtsfahrgebot (Art. 35 Abs. 1 SVG) wurden in der Rechtsprechung mehrfach als grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 bzw. 3 SVG gewertet.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig gemacht hat.”
“Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und teilweise Art. 90 Abs. 4 SVG i.V.m. − Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV − Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV − Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB - 17 - − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und lit. f WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV.”
Das Befahren des Pannenstreifens zum Vorbeifahren kann – wie im zitierten Entscheid – eine Missachtung elementarer Verkehrsregeln und damit eine Verletzung des durch Art. 35 SVG geschützten Rechtsguts (Leib und Leben) darstellen; es kann somit den Tatbestand einer fahrlässigen Gefährdung erfüllen.
“Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschützes Rechtsgut von Art. 35 SVG ist der Schutz von Leib und Leben (Maeder, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich an die Regeln halten werden und deren Verhalten besser einschätzen. Dadurch wird die Komplexität des Verkehrsgeschehens gemindert, die Überforderung der Verkehrsteilnehmer verringert und das aus dieser Überforderung fliessende Risiko von Unfällen herabgesetzt (Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 8 zu Art. 90). Der Beschuldigte ist mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h auf dem Pannenstreifen an der stockenden, rechten Fahrzeugkolonne vorbeigefahren, um schneller an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Damit hat der Beschuldigte die genannten Rechtsgüter verletzt und elementare Regeln missachtet.”
Fehlende oder unklare Zeichen- und Einspurpflichten des Vorausfahrenden können bei der Umständebewertung dazu führen, dass für den Nachfolgenden keine erkennbaren Anzeichen eines beabsichtigten Linksabbiegens vorlagen. In einem solchen Fall kann das Überholen aus der Sicht des Überholenden als zulässig erachtet werden, sofern die übrigen Überholvoraussetzungen (insbesondere Übersichtlichkeit und fehlende Behinderung des Gegenverkehrs) erfüllt sind und beweismässig nicht feststeht, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war.
“Wie weiter oben festgestellt wurde, darf der Überholende nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war (Weissenberger, Art. 35 SVG N. 40). Im vorliegenden Fall steuerte B.________ ihr Motorfahrzeug an den rechten Strassenrand, anstatt ihr Fahrzeug gegen die Fahrbahnmitte einzuspuren. Darüber hinaus unterliess sie es, den linken Blinker zu setzen. Ob sie in den Rückspiegel schaute, ist bei der Beurteilung des Unfallherganges aus der Sicht des Berufungsführers unerheblich, da dies für ihn nicht sichtbar war. Die Fahrzeuglenkerin hat zwar ihre Geschwindigkeit ohne zu bremsen reduziert, indessen wurde dies vom Berufungsführer nachvollziehbar als Aufforderung zum Überholen interpretiert. Entgegen der Feststellung des Vorrichters gab es daher vor diesem Hintergrund aus dem Blickwinkel des Berufungsführers keine Anzeichen, dass die Fahrzeuglenkerin nach links abbiegen würde. Entgegen der Ansicht des Polizeirichters war er berechtigt, das Überholmanöver an dieser Stelle einzuleiten. Da die Fahrzeuglenkerin unvermittelt nach links abgebogen ist, war die Kollision für den Berufungsführer nicht mehr zu vermeid. Trotz dem eingeleiteten Bremsmanöver kam es hinten links zur Kollision mit dem Vorderrad des Motorrades, was unweigerlich zum Sturz des Motorradfahrers führte.”
Bei der Bemessung des seitlichen Abstands sind die Art des zu überholenden Verkehrsteilnehmers und sein erkennbares bzw. voraussehbares Verhalten zu berücksichtigen. Velofahrer sind besonders gefährdet; der Überholende hat den Sicherheitsabstand so zu wählen, dass dem Velofahrer ausreichender Fahrraum bleibt, um die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden.
“Theoretische Ausführungen Diesbezüglich verweist die Kammer auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 35 Abs. 2 SVG gestattet das Überholen nur, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der nötige Raum betrifft einerseits die Breite und andererseits die Länge der Überholstrecke. Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen – wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen – wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles. Velofahrer sind in besonderem Masse gefährdet in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit zu knappem Abstand überholt werden (BGer 6B_ 576/2007 E. 4.2). Der Überholende hat daher den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden (BGer 6B_576/2007 E.”
Für Rechtsüberholen durch Ausschwenken und anschliessendes Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen hat die zitierte Rechtsprechung eine Ordnungsbusse von CHF 250 vorgesehen.
“Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen und dabei das Unterlassen der Richtungsanzeige stellen einfache Verkehrsregelverletzungen dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV beziehungsweise Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 VRV mit Bussen bestraft werden. Die Bussen sind nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Bei der Berechnung der diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen ist eine Busse von CHF 250. auszusprechen (Ziff.”
Auch eine als leichte Widerhandlung qualifizierte Überschreitung (z. B. Überfahren einer Sperrfläche beim Überholen) kann nach Art. 35 Abs. 2 SVG zum befristeten Entzug des Führerausweises führen; in der zitierten Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung eines früheren Entzugs ein einmonatiger Entzug. Ferner kann die fehlerhafte Verbindung einer Sachverfügung mit einer Vollzugsanordnung Auswirkungen auf die Verteilung der Verfahrenskosten haben.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24. Juni 2021 Art. 16a Abs. 2, Art. 27, Art. 35 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 78 SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überführ mit allen vier Rädern eine Sperrfläche beim Überholen eines Fahrzeugs auf der Autobahn im Bereich der Aufhebung der dritten Fahrspur. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung sind erfüllt, weshalb der Führerausweis unter Berücksichtigung eines früheren Führerausweisentzugs zu Recht für einen Monat entzogen wurde. Die Vorinstanz kombinierte die Sachverfügung (Warnungsentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises), weshalb ein Teil der Verfahrenskosten vom Staat zu tragen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2021, IV-2021/34). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24. Juni 2021 Art. 16a Abs. 2, Art. 27, Art. 35 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 78 SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überführ mit allen vier Rädern eine Sperrfläche beim Überholen eines Fahrzeugs auf der Autobahn im Bereich der Aufhebung der dritten Fahrspur. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung sind erfüllt, weshalb der Führerausweis unter Berücksichtigung eines früheren Führerausweisentzugs zu Recht für einen Monat entzogen wurde. Die Vorinstanz kombinierte die Sachverfügung (Warnungsentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises), weshalb ein Teil der Verfahrenskosten vom Staat zu tragen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2021, IV-2021/34). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
Beim Überholen besteht gegenüber den unmittelbar Gefährdeten eine besondere Rücksichtspflicht; die Missachtung dieser Pflicht kann strafrechtliche Folgen haben (z.B. Bestrafung wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln).
“Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die bean- tragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 45 Rz. 77) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. Februar 2024 bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Entscheid betreffend Zivilbegehren der Privatkläge- rin) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 6.Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für die Un- tersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.”
Bei knapp bemessener Überholstrecke oder geringem seitlichem Abstand kann bereits ein moderates Weiterbeschleunigen des Überholenden oder eine spürbare Geschwindigkeitsreduktion des Überholten dazu führen, dass der gewählte Abstand nicht mehr ausreicht und dadurch eine Gefährdung entsteht. Dies kann die erforderliche "besondere Rücksichtnahme" nach Art. 35 Abs. 3 SVG vermissen lassen.
“beim moderaten Weiterbeschleunigen – noch ausreichende Abstand nicht aus, sodass es schliesslich zur Kollision mit G._____ kam. - 23 - 5.5.Fazit Gestützt auf die vorgenannten Beweismittel lässt sich folglich der Anklagesachver- halt in objektiver Hinsicht erstellen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vom Beschuldigten nach dem Überholmanöver gewählte Abstand zum Fahrzeug von G._____ lediglich bei einem moderaten Weiterbeschleunigen ausreichend gewe- sen wäre. Für eine spürbare Geschwindigkeitsreduktion infolge der Rekuperation war dieser Abstand hingegen nicht ausreichend. Des Weiteren ist zu berücksichti- gen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass G._____ während des Über- holmanövers zumindest leicht beschleunigte, bis er das Fahrzeug des Beschuldig- ten neben sich wahrnahm. IV.Rechtliche Würdigung 1.Ausgangslage 1.1.Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich mit sei- nem Verhalten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht (Urk. 44 S. 14, 25). 1.2.Die Verteidigung moniert in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos und schwerwie- gend verkehrswidrig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich weder rücksichtslos verhalten noch schwerwiegend verkehrswidrig gehandelt, sondern sich einer ge- fährlichen Situation entziehen wollen (Urk. 64 Rz. 13). 2.Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1.Objektiver Tatbestand”
“Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist vorlie- gend einzig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn im Anschluss an das Überholmanöver seinen Seat abbremsen musste, weil die Überholstrecke angesichts der örtlichen Verhältnisse knapp be- messen war. Im Weiteren steht fest, dass sich B._____ als Lenkerin des überhol- ten Nissan daraufhin veranlasst sah, ihrerseits sofort und stark abzubremsen, wobei ihr Bremsvorgang immerhin derart heftig war, dass sie mit ihrem Wagen ausscherte und mit dem Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kol- lidierte. Indem der Beschuldigte im Zuge seines Überhol- und Wiedereinspurvor- gangs durch sein Abbremsen B._____ zwang, ihre Fahrgeschwindigkeit derart unvermittelt herabzusetzen, liess er die von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV vorgeschriebene besondere Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug vermissen (BGE 100 IV 76 E. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er dabei den Abstand von”
Beim Überholen in Kolonnen können geringe Abstände und das Überholen von Lastwagen zu Behinderungen führen. Ein Überholmanöver ist unzulässig, wenn der erforderliche Raum nicht frei und gut sichtbar ist oder wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen oder zu einer Notbremsung gezwungen werden.
“Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit sei- nem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt.”
“En l'espèce, le Juge pénal a retenu qu'alors qu'elle circulait sur la voie de gauche de la route pour effectuer le dépassement d'une colonne de quatre véhicules, l'intéressée s'est brusquement rabattue à la vue d'un véhicule venant en sens inverse, obligeant un conducteur qui circulait normalement sur la voie de droite à effectuer un freinage d'urgence. Non contesté, ce jugement est entré en force. Or, si la recourante entendait contester les faits qui lui sont reprochés, elle aurait dû faire valoir ses arguments dans le cadre de la procédure pénale, comme le lui avait explicitement signalé la CMA dans son courrier du 7 juin 2021. Au surplus, force est de constater que, dans son recours, elle n'a avancé aucun élément apte à remettre en cause les faits établis sur le plan pénal. Il faut dès lors retenir que la recourante a effectué un dépassement sans égard aux autres usagers et qu'elle a obligé l'automobiliste qu'elle dépassait à effectuer un freinage d'urgence pour éviter la collision. 3. Aux termes de l'art. 35 al. 2 LCR, il n'est permis d'exécuter un dépassement ou de contourner un obstacle que si l'espace nécessaire est libre et bien visible et que si les usagers de la route venant en sens inverse ne sont pas gênés par la manœuvre. Dans la circulation à la file, seul peut effectuer un dépassement celui qui a la certitude de pouvoir reprendre place assez tôt dans la file des véhicules sans entraver leur circulation. Conformément à l’art. 10 de l'ordonnance du 13 novembre 1962 sur les règles de la circulation routière (OCR; RS 741.11), le conducteur qui veut dépasser, se déplacera prudemment sur la gauche sans gêner les véhicules qui suivent. Il ne dépassera pas lorsque, devant le véhicule qui précède, se trouve un obstacle tel qu’un chantier, un véhicule en ordre de présélection ou des piétons traversant la chaussée (al. 1). Après le dépassement, le conducteur reviendra sur sa droite dès qu’il peut le faire sans danger pour celui qu’il vient de dépasser (al. 2). Il est en l'espèce établi que la recourante a enfreint les règles précitées.”
Das Anzeigen des Linksabbiegens begründet nicht automatisch ein Überholverbot nach Art. 35 Abs. 5 SVG. Entscheidend ist, ob aus dem erkennbaren/voraussehbaren Verhalten des Abbiegenden ein Hindernis oder ein Überholverbot folgt; zeigt das Fahrzeug anfänglich keine Richtungsänderung oder kein die Durchfahrt behinderndes Verhalten, kann Überholen zulässig sein.
“Im strafrechtlichen Sinn vermeidbar wäre die Kollision nur gewesen, wenn der Berufungskläger in dem Zeitpunkt, in dem er die Richtungsänderung des anderen Fahrzeugs erkennen konnte, mit der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Gemäss den ausgewerteten Fahrdaten des Polizeifahrzeugs fuhr der Berufungskläger beim Reaktionspunkt (ca. 37,5 m vor der Unfallstelle) 84,7 km/h. Nach der Rechtsprechung wäre ihm eine Reaktionszeit von bis zu einer Sekunde zuzubilligen. Eine Vermeidbarkeit der Kollision ist somit nicht erstellt. h) Folglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auf einer vortrittsberechtigten Hauptstrasse unterwegs war und er, trotz Geschwindigkeitsübertretung, davon ausgehen durfte, noch nicht in die Strasse eingemündete Verkehrsteilnehmer würden seinen Vortritt respektieren. Das einzige Fahrzeug auf der Hauptstrasse zeigte zunächst keine Richtungsänderung an. Für den Berufungskläger bestand weder ein anlagebedingtes Überholverbot (im Sinn von Art. 35 Abs. 4 SVG) noch ein sich aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ergebendes Überholverbot (im Sinn von Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Überholmanöver war folglich erlaubt. Für den Berufungskläger war der Erfolg zudem nicht vermeidbar. Er hat sich demnach nicht strafbar gemacht, als er das Überholmanöver begann. Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht zu prüfen, ob in Bezug auf das Überholen der Rechtfertigungsgrund von Art. 100 Ziff. 4 SVG greift. Zudem kann dem Berufungskläger auch nicht vorgeworfen werden, er hätte rechts überholen müssen, nachdem sich das linksabbiegende Fahrzeug in der Mitte der eigenen Fahrspur befand. Die Berufung ist demnach begründet und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.