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In der Praxis wurden Motorradfahrer in Kolonnen wegen Nichtbeibehalten ihres Platzes innerhalb der Kolonne unter Berufung auf Art. 47 Abs. 2 SVG belangt bzw. als Tatvorwurf erhoben.
“Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.”
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