RS 311.0 ↩
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Entwendung zum Gebrauch wird in der Praxis häufig neben weiteren Verkehrsdelikten (insbesondere Fahren ohne Berechtigung) verfolgt. Fehlt der Führerausweis, wird die Gebrauchsentwendung im Interesse der Verkehrssicherheit regelmässig von Amtes wegen verfolgt.
“April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, - 2 - ab 26. April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (DJ220001) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juni 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (An- klageziffer 1.2), der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4), der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1), des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (An- klageziffer 1.1), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.5), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Ankla- geziffer 1.1), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklageziffer 1.1). 2.Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1) und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 4 - 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, wovon 584 Tage als durch Freiheitsentzug bzw. Haft bis und mit heute als geleistet gelten, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4.Die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe werden vollzogen. 5.Auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStGB wird verzichtet.”
“DG200232-L wird mit dem vorliegen- den Prozess (Geschäfts-Nr. DG200193-L) vereinigt und unter der letztge- nannten Geschäftsnummer weitergeführt. Der Prozess unter der Geschäfts- Nr. DG200232-L wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 3 und 6) sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 3) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG; - 3 - − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin "B._____" Schadener- satz von Fr. 5'516.30 zu bezahlen. 8. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Rechtsanwalt MLaw X.”
“305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt. Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 trotz gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau den Fahrzeugschlüssel nochmals behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.”
In den vorliegenden Entscheiden tritt die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) regelmässig zusammen mit weiteren Straftatbeständen auf. In den betreffenden Urteilen wird die Entwendung neben anderen Verurteilungen aufgeführt und bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt.
“B. ist schuldig: – des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, - der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, - des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172^ Abs. 1 StGB, - des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, - der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB.”
“16 der Anklageschrift) sowie des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.15 u. 1.17 der Anklageschrift) frei. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB (Ziff. 5 der Anklageschrift) stellte es das Verfahren ein, soweit die Widerhandlungen vor dem 25. März 2021 stattgefunden haben. Weiter sprach es B. schuldig – des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, – des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, – des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, – der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, – der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, – des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, – des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, – des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, – der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB und – der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die erstandene Polizeihaft von sieben Tagen rechnete es an. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Zudem sprach das Regionalgericht eine Busse von CHF 400.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse aus. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde widerrufen.”
“_____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. November 2022 (DG220007) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. März 2022 (Urk. D1/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 4 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) wird der Beschuldigte freigesprochen und ist einer strafbaren Handlung nicht schul- dig. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft (Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie im eingestellten Verfahren StA Zürich-Sihl Untersuchungsnr. 2022/10014049) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. - 3 - 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.”
“172 ter StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, − des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - 3 - − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie − der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG. 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 9 und Dossier 20 sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute ins- gesamt 65 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, und mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.”
“_____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2021 (DG210028) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG, − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG. 2. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstel- le Flughafen, vom 6. August 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird widerrufen. - 3 - 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.–. 5. Die Busse und die Geldstrafe sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.”
“En conclusion, la rémunération de Me H______ sera arrêtée à CHF 1'852.45, correspondant à six heures et 45 minutes d'activité au tarif de CHF 200.-/heure (CHF 1'350.-) plus la majoration forfaitaire de 20% (CHF 270.-), la vacation de CHF 100.- et la TVA à 7.7 % (CHF 132.45). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ et les appels joints formés par D______ et F______ contre le jugement JTCO/136/2020 rendu le 8 octobre 2020 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14034/2019. Admet partiellement l'appel de A______. Déclare irrecevables les appels joints de D______ et F______. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Déclare A______ coupable d'agression (art. 134 CP), de brigandage (art. 140 ch. 1 CP), de vol (art. 139 ch. 1 CP), de dommages à propriété (art. 144 al. 1 CP), d'injure (art. 177 al. 1 CP), de violation de domicile (art. 186 CP), de violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires (art. 285 ch. 1 CP), de vol d'usage (art. 94 al. 1 LCR), de conduite sans autorisation (art. 95 al. 1 LCR), d'infraction à la Loi fédérale sur les armes (art. 33 LArm) et d'infraction à l'article 19a de la Loi fédérale sur les stupéfiants. Condamne A______ à une peine privative de liberté de 3 ans, sous déduction de 852 jours de détention avant jugement, dont 183 jours en exécution anticipée de peine, et 19 jours de mesures de substitution. Condamne A______ à une peine pécuniaire de 120 jours-amende (art. 34 CP). Fixe le montant du jour-amende à CHF 30.-. Condamne A______ à une amende de CHF 200.- (art. 106 CP). Prononce une peine privative de liberté de substitution de 2 jours. Dit que la peine privative de liberté de substitution sera mise à exécution si, de manière fautive, l'amende n'est pas payée. Renonce à révoquer le sursis octroyé le 11 mars 2016 par Ministère public de Genève (art. 46 al. 2 CP). Ordonne que A______ soit soumis à un traitement ambulatoire (art. 63 CP). Ordonne la transmission du présent arrêt, du jugement du TCO, du procès-verbal des débats d'appel, du procès-verbal d'audience du TCO, du rapport d'expertise psychiatrique et du procès-verbal d'audience du Ministère public relatif à l'audition des experts au Service d'application des peines et mesures.”
Ist der Täter nicht Angehöriger oder Familiengenosse des Halters, greift Art. 94 Abs. 2 SVG nicht und es besteht keine Erfordernis eines Strafantrags. Art. 94 Abs. 2 SVG setzt somit voraus, dass ein Täter in einem der Beziehungskreise zum Halter steht; fehlt eine solche Halterstellung, ist kein Antrag erforderlich.
“Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es ist unbestritten, dass der Personenwagen der Mutter des Beschwerdeführers von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden war, damit der Beschwerdeführer und sein Bruder Lernfahrten absolvieren konnten. Damit steht fest, dass weder die Mutter noch ein anderer Angehöriger oder Familiengenosse des Beschwerdeführers Halter des betreffenden Personenwagens war. Ein Strafantrag war daher nicht erforderlich.”
Art. 94 Abs. 1 SVG kann bei mehreren selbständigen Tathandlungen mehrfach verwirklicht werden; dies zum Beispiel, wenn der Täter beim Fluchtversuch durch Beschleunigen des Fahrzeugs handelt oder bei wiederholtem kurzzeitigen Fahren eines gestohlenen Wagens.
“belastet. - Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB (Anklageziff. 1.5.2): Das Personalbüro der H. übergab dem Beschuldigten zwischen Sep- tember 2020 und Oktober 2020 zehn Goldbarren zu je 2 Gramm im Wert von total CHF 1'209.50, mit dem Auftrag, diese seinen Angestellten als Bonus auszuhändigen. Anstatt die ihm anvertrauten Goldbarren aber weisungs- gemäss seinen Mitarbeitern auszuhändigen, behielt der Beschuldigte diese für sich und tauschte sie in Bargeld um. - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.6.1): Am 27. September 2019 in Buchs hat der Beschuldigte einen Polizei- beamten an einer Amtshandlung gehindert, indem er sein Fahrzeug be- schleunigte, als ihn die Polizei im Rahmen einer Kontrolle anhalten wollte. Weiter kam der Beschuldigte kurze Zeit später, als ihn derselbe Polizist er- neut antraf, der Aufforderung eines Polizisten nicht nach, stehenzubleiben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. - Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5): Der Beschuldigte hat am 27. September 2019, am”
“den jeweils angeklagten Sachverhalt ausdrücklich eingesteht, womit diese ohne Weiteres erstellt sind. Gestützt auf die nachgewiesenen Sachverhalte ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er im Rahmen der diesbezüglichen Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen entwendet und damit rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren ist, bevor er sie wieder abgestellt hat, fraglos sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, womit er der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig zu erklären ist. Demnach ist auch die dementsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.”
Bei Delikten mit dem Strafrahmen von Art. 94 Abs. 1 SVG können Gerichte statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe für tat- und schuldangemessen erachten. Insbesondere wird in der Rechtsprechung bei vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und bei jugendlichen, nicht vorbestraften Tätern die Geldstrafe als zweckmässig angesehen.
“Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. Alle drei Delikte sehen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat für die begangenen Strassenverkehrsdelikte auf eine (separate) Gesamtgeldstrafe anerkannt (Urk. 170 S. 28 f.). Diese Auffassung ist zu teilen. Die Strassenverkehrsdelikte haben keinen direkten sachlichen Zusammenhang zu den (Einbruch-) Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen und weisen eine geringere Eingriffsintensität auf, weshalb eine Geldstrafe zweckmässig erscheint. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten trotz bescheidener finanziellen Verhältnissen möglich sein sollte, eine nicht allzu hohe Geldstrafe zu bezahlen.”
“Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Angesichts des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten sowie der Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, erachtet der Strafappellationshof für diese Delikte eine Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Dazu kommt die nicht angefochtene Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.”
Der weit gefasste Strafrahmen erlaubt dem Gericht, die möglichen Abstufungen des Verschuldens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung in den Grundzügen darzulegen.
“Grundlagen der Strafzumessung Zu den Kriterien der Strafzumessung und dem Strafvollzug wurden von der Vo- rinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht (Urk. 32 S. 8-10). Da- rauf sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. ; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unter- scheiden ist. Wie von der Vorinstanz erwogen ist vorliegend von einem Strafrah- men von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 SVG) auszugehen. Eine Erweiterung des Straf- rahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftaten, nicht in Betracht. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). - 6 -”
Nach der zitierten Entscheidung kann der Tatbestand des unberechtigten Verwenden nach Art. 94 Abs. 4 SVG bereits dann als erfüllt angesehen werden, wenn die betreffende Person mit dem Fahrrad ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Eigentümers als Strassenverkehrsteilnehmer angetroffen wird. Die Entscheidung zieht dies in Analogie zu Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG heran, wonach das Bewegen des Fahrzeugs bzw. dessen Entfernung aus dem Gewahrsamsbereich den Tatbestand begründen kann. Ob bereits Tätigkeiten innerhalb des Hauses genügen, ist dagegen nicht ohne Weiteres gegeben (vgl. dortigen Sachverhalt).
“Bezüglich des unberechtigten Verwenden des Fahrrads von D____ ist festzustellen, dass das Heruntertragen vom oberen Stock des Holzhauses nach unten noch nicht unter den in E. 3.4.1 genannten Straftatbestand zu subsumieren ist. Jedoch wurde der Berufungskläger am 11. Februar 2021 ausserhalb des Holzhauses an der [...] angehalten. Er ist damit nach Ansicht des Gerichts bereits als Strassenverkehrsteilnehmer zu behandeln. Das im Polizeirapport wie vom Verteidiger moniert nicht «auf», sondern «an» der [...] vermerkt ist, ist dabei unerheblich. Zudem lässt sich dieser Schluss auch in Analogie zum systematisch vorstehenden Art. 94 Abs. 1 lit. a von SVG herleiten, wonach der Tatbestand bereits dann erfüllt sein soll, sobald das Fahrzeug bewegt wird, auch wenn es dabei nicht gelinge, den Motor zu starten und erst recht dann, wenn es tatsächlich aus dem Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers entfernt werde (Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 94 SVG N 15 mit weiteren Hinweisen). Somit ist das beschriebene Verhalten des Berufungsklägers unter den Tatbestand von Art. 94 Abs. 4 SVG zu subsumieren, auch wenn er bei der Anhaltung durch die Polizei nicht mit dem Fahrrad auf der [...] entlanggefahren sein mag.”
Die Tatbestandsvoraussetzung des Entwendens nach Art. 94 besteht in einem Gewahrsamsbruch: Es muss die bisherige tatsächliche Herrschaft (Gewahrsam) einer anderen Person gebrochen und eine neue tatsächliche Herrschaft begründet werden. Subjektives Tatbestandsmerkmal ist der Vorsatz, das Fahrzeug zum Gebrauch — namentlich zum Betrieb auf öffentlichen Strassen — zu verwenden; dieser Verwendungswille unterscheidet sich vom Aneignungswillen, der den Diebstahl nach Art. 139 StGB kennzeichnet.
“L'élément constitutif de la soustraction ferait ainsi défaut, de sorte qu’aucune infraction ne saurait être retenue à son encontre. 4.2 Selon l'art. 94 al. 1 let. a LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 741.01), est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire celui qui soustrait un véhicule automobile dans le dessein d'en faire usage. Si l’un des auteurs est un proche ou un familier du détenteur et si le conducteur est titulaire du permis de conduire requis, la poursuite pénale n’a lieu que sur plainte ; la peine est l’amende (art. 94 al. 2 LCR). Le vol d'usage se caractérise par le dessein de l'auteur de faire usage du véhicule automobile, autrement dit de circuler avec lui sur la voie publique ; le dessein d'usage est un élément constitutif subjectif antagoniste du dessein d'appropriation, d'intégration au patrimoine, qui caractérise le vol de l'art. 139 CP (Bussy et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd., Bâle 2015, n. 1.4 ad art. 94 LCR). Le comportement incriminé consiste à soustraire un véhicule automobile. Le Tribunal fédéral a affirmé que la notion de soustraction (« Entwenden ») figurant à l'art. 94 ch. 1 LCR correspond à la même expression (« Wegnehmen ») utilisée dans le contexte du vol réprimé par l'art. 139 CP. Ainsi, la soustraction implique le bris de la possession ou de la maîtrise (« Gewahrsam ») d'autrui et la création d'une nouvelle maîtrise, en général, en faveur de l'auteur. La maîtrise, au sens du droit pénal, est une notion qui ne se confond pas avec la possession du droit civil. La maîtrise est le pouvoir de disposition effectif qu'exerce une personne sur une chose, selon les règles de la vie sociale et indépendamment du caractère licite ou non de cette maîtrise ; elle comprend pour l'essentiel deux éléments, à savoir un pouvoir de fait sur une chose ainsi que la volonté d'exercer ce pouvoir (Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Berne 2007, n. 7 ad 94 LCR et les réf.”
Indizien für einen Abusus können etwa die regelmässige Nutzung des anvertrauten Fahrzeugs und das Anbringen fremder oder nicht zum Fahrzeug gehörender Kontrollschilder sein; ein solches Verhalten kann nach Art. 94 Abs. 3 SVG als Indiz für unzulässigen Gebrauch gewertet werden.
“L'infraction d’abus de confiance suppose qu'une valeur ait été confiée, autrement dit que l'auteur ait acquis la possibilité d'en disposer, mais que, conformément à un accord (exprès ou tacite) ou un autre rapport juridique, il ne puisse en faire qu'un usage déterminé, en d'autres termes, qu'il l'ait reçue à charge pour lui d'en disposer au gré d'un tiers, notamment de la conserver, de la gérer ou de la remettre (ATF 133 IV 21 consid. 6.2). Le comportement délictueux consiste à utiliser la valeur patrimoniale contrairement aux instructions reçues, en s'écartant de la destination fixée (ATF 129 IV 257 consid. 2.2.1). 3.3 En l’espèce, on constatera tout d’abord que D.________ a admis avoir utilisé régulièrement la voiture de J.________ déposée chez lui pour ses propres déplacements en apposant ses plaques de garage et qu’il « pouva[it] rouler deux cents kilomètres par mois et des mois un peu moins » (PV aud. 4, lignes 158 et 159), tout en invoquant que c’était pour l’entretenir (PV aud. 2, R. 5). Sur ce point déjà, même si la plainte n’a pas été d’emblée déposée contre le garagiste, il y a des indices de détournement d’usage au sens de l’art. 94 al. 3 LCR, rien n’indiquant, à ce stade, que celui-ci était autorisé à faire des courses dans la mesure décrite par lui-même, contrairement à ce que lui et Z.________ soutiennent en affirmant que [...] était au courant qu’il roulait régulièrement avec le véhicule de son fils (PV aud. 4, lignes 162 et 163 ; PV aud. 5, ligne 58 ss). Ensuite, D.________ a admis avoir participé à la vente de la voiture et avoir perçu une partie du prix de vente (PV aud. 4, lignes 50 ss). On relèvera à ce propos qu’il a, dans un premier temps, déclaré avoir reçu un montant entre 500 fr. et 700 fr. ensuite de la vente, relatif à une réparation qu’il avait effectuée sur la voiture, ainsi que quelques mois de loyer, avant d’admettre, sur remarque de la police, qu’il avait en réalité touché la somme de 1'800 fr. figurant sur la quittance signée produite au dossier (PV aud. 3, annexe). Il a expliqué que ce dernier montant était basé sur « des services sur le véhicule et une panne. Cela concernait des choses standards, telles que le contrôle de la climatisation etc.”
Entwendungen nach Art. 94 Abs. 1 SVG treten in den angeführten Fällen regelmässig neben weiteren Delikten auf. Gerichte beziehen solche Tat- und Deliktsmehrheiten in die Gesamtstrafzumessung ein; in einem der Entscheidungsbeispiele wurde eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit aufgeschobenem Vollzug und einer Probezeit von vier Jahren ausgesprochen. Das Kantonsgericht weist ausserdem darauf hin, dass der Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen ist, wobei andere Tatbeiträge in die Gesamtstrafe einbezogen werden können.
“1 StGB (Ziff. 1.6 u. 1.14-1.17 der Anklageschrift), des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.16 der Anklageschrift) sowie des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.15 u. 1.17 der Anklageschrift) frei. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB (Ziff. 5 der Anklageschrift) stellte es das Verfahren ein, soweit die Widerhandlungen vor dem 25. März 2021 stattgefunden haben. Weiter sprach es B. schuldig – des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, – des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, – des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, – der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, – der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, – des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, – des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, – des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, – der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB und – der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die erstandene Polizeihaft von sieben Tagen rechnete es an. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Zudem sprach das Regionalgericht eine Busse von CHF 400.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse aus. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.”
“B. ist schuldig: – des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, - der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, - des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172^ Abs. 1 StGB, - des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, - der versuchten geringfügigen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB.”
“In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl.”
Ist der Lenker zum Tatzeitpunkt ohne Führerausweis, findet die Privilegierung von Art. 94 Abs. 2 SVG nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung; die Tat ist demnach nach Art. 94 Abs. 1 zu beurteilen.
“Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt. Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 trotz gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau den Fahrzeugschlüssel nochmals behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.”
Art. 94 Abs. 1 SVG findet sich in der Praxis insbesondere bei Gebrauchsentwendungen ohne Führerausweis und bei Fahrunfähigkeit (nicht nur infolge Alkohol). Solche Tatbestände werden im Interesse der Verkehrssicherheit regelmässig/durchwegs von Amtes wegen verfolgt.
“19a BetmG, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 2'000.- (DO 50 2021 7 act. 10000). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 23. Dezember 2020 Einsprache (DO 50 2020 7 act. 9004), weshalb auch dieses Verfahren dem Polizeirichter des Seebezirks übermittelt wurde. Am 24. Februar 2021 vereinte der Polizeirichter des Seebezirks die beiden Verfahren. B. Der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________ mit Urteil vom 19. August 2021 von den Vorwürfen des Raubes und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs frei. Er sprach ihn schuldig des Angriffs (Art. 134 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 700.-. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. August 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 13. bzw. 14. September 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2021 ficht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) den Freispruch wegen Raubes und die Bemessung der Strafe, im Hauptantrag als Folge des beantragten Schuldspruchs wegen Raubes, im Eventualantrag auch im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs und Diebstahls, an. Sie beantragt hauptsächlich, der Freispruch wegen Raubes sei aufzuheben und A.________ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Mai 2019 in E.________ wegen Raubes anstatt Angriffs und Diebstahls zu verurteilen, wobei die Strafe für sämtliche Delikte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.”
“Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt. Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 trotz gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau den Fahrzeugschlüssel nochmals behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.”
Bei Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) wird bei geringem Verschulden oder geringer Tatbedeutung die Strafe typischerweise im unteren Bereich des Rahmenstrafen angesiedelt. Als einschlägige Umstände gelten u. a. eine nur kurzzeitige Nutzung oder die Verwendung des Fahrzeugs als Teilplanung/Fluchtfahrzeug. In einer der Entscheidungen wurde exemplarisch eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe genannt.
“Für den Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sieht Art. 94 Abs. 1 SVG einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Vorliegend ist von einem geringen Verschulden auszugehen, da der Berufungskläger nachdem er das Fahrzeugs im Nachgang an den Einschleichdiebstahl bei der ihm bekannten Familie [...] in [...] zwecks Abtransport des Deliktsguts und zur bequemeren Rückkehr nach Basel entwendet hatte dem Geschädigten [...], als dieser ihn telefonisch erreichte, den Standort des entwendeten Motorfahrzeugs bekannt gab. Im Ergebnis ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.”
“Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die zur Begehung des (versuchten) Raubs vorverlagerte Fahrzeugentwendung, welche gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird, nicht besonders schwer ins Gewicht. Dennoch ist in objektiver Hinsicht hervorzuheben, dass es sich nicht etwa um eine spontane «Strolchenfahrt» handelte, sondern die Fahrzeugentwendung Teil eines durchgeplanten Vorgehens des Berufungsklägers 1 war. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug lediglich als Fluchtfahrzeug dienen sollte und es kurze Zeit später auf einem öffentlichen Parkplatz von der Polizei sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug lediglich zum Zwecke dieser einmaligen Benutzung entwendet worden ist. Immerhin ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dessen Gebrauch nicht an seinen Ausgangsort zurückgebracht wurde. Vor dem Hintergrund aber, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar, weshalb die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.”
Ergeben sich neben strafbaren Delikten, die eine Freiheitsstrafe begründen, Sanktionen unterschiedlichen Typs, so ist die Übertretung nach Art. 94 Abs. 4 SVG (Diebstahl zum Gebrauch) gesondert mit einer Busse zu ahnden; eine Freiheitsstrafe für andere Delikte schliesst die separate Verhängung der Busse nicht aus.
“Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement (ATF 144 IV 313 consid. 1.1; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2; ATF 138 IV 120 consid. 5.2; ATF 137 IV 57 consid. 4.3.1). La peine privative de liberté et la peine pécuniaire ne sont pas des sanctions du même genre (ATF 144 IV 313 consid. 1.1; ATF 144 IV 217 consid. 2.2). 7.5 En l’espèce, le Tribunal de police a implicitement prononcé une peine privative de liberté d’ensemble pour les infractions à réprimer d’une peine privative de liberté, à savoir celles de vol, de dommages à la propriété, de violation de domicile, d’infraction à la Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration et d’infraction à la Loi fédérale sur les armes, les accessoires d’armes et les munitions. Il y a donc concours au sens de l’art. 49 al. 1 CP entre ces infractions. L’infraction la plus grave est ici celle de vol, comme le relève à juste titre le Tribunal de police. Pour sa part, le vol d’usage d’un cycle (art. 94 al. 4 LCR), qui constitue une contravention, doit être réprimé séparément d’une peine d’amende. L’infraction la plus grave doit être réprimée d’une peine privative de liberté de trois mois. La violation de domicile doit l’être d’une peine de deux mois, les dommages à la propriété d’une peine d’un mois, l’infraction à la Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration d’une peine de trois mois, tout comme l’infraction à la Loi fédérale sur les armes, les accessoires d’armes et les munitions. Le total s’élève ainsi à douze mois. Par l’effet du concours, la peine d’ensemble doit toutefois être fixée à neuf mois. Le refus du sursis n’est pas contesté. Enfin, la Cour constate d’office que l’amende de 200 fr. réprimant la contravention a été fixée à bon droit. Il en va de même de la peine privative de liberté de substitution en cas de non-paiement fautif de l’amende, la conversion étant conforme à l’art. 106 al. 2 et 3 CP. 8. Vu l’issue de l’appel, les frais d’appel (art. 21 al. 1 et 2 TFIP [Tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010; RSV 312.”
Bei unbefugter Nutzung von Verleihfahrzeugen (z. B. E‑Bikes) kann der Gewahrsamsbruch bereits mit der ersten unberechtigten Fahrt eintreten; damit ist der Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.
“Der Berufungskläger entwendete das gemäss den Akten fraglos als «schnelles E-Bike» einzustufende Motorfahrrad am 22. Februar 2019 und fuhr damit auf dem Stadtgebiet von Basel. Er verfügte nachweislich weder über die dafür benötigte Zugangsberechtigung via App der F____ AG noch hat er einen entsprechenden Verleihvertrag abgeschlossen. Die F____ AG war zweifellos Halterin dieses E-Bikes. Durch die Überwachung mittels App und GPS konnte sie ausserdem jederzeit in Erfahrung bringen, wo sich das Velo befand. Der Gewahrsam an E-Bikes der F____ AG wird grundsätzlich nach Vertragsschluss durch Freigabe der Sperrung mittels App aufgeben, was im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt ist: Der Gewahrsamsbruch erfolgte somit im Moment des Beginns der unberechtigten Fahrt. Dadurch erfüllte der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Da er nachweislich nicht über einen Führerausweis der Kategorie M verfügte, ist zudem der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, dies nach dem oben Gesagten unabhängig davon, ob der Motor des E-Bikes tatsächlich funktioniert hat oder nicht.”
In dem genannten Entscheid wurden mehrere Widerhandlungen gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gesondert bezeichnet. Damit zeigt der Fall, dass wiederholte Verkehrsverstösse in der Praxis als mehrere Anklagepunkte wegen Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 SVG behandelt werden können; eine weitergehende rechtliche Aussage zur Kumulation der Strafen habe ich nicht getroffen, weil dies in den Quellen nicht ausdrücklich dargelegt ist.
“belastet. - Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB (Anklageziff. 1.5.2): Das Personalbüro der H. übergab dem Beschuldigten zwischen Sep- tember 2020 und Oktober 2020 zehn Goldbarren zu je 2 Gramm im Wert von total CHF 1'209.50, mit dem Auftrag, diese seinen Angestellten als Bonus auszuhändigen. Anstatt die ihm anvertrauten Goldbarren aber weisungs- gemäss seinen Mitarbeitern auszuhändigen, behielt der Beschuldigte diese für sich und tauschte sie in Bargeld um. - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.6.1): Am 27. September 2019 in Buchs hat der Beschuldigte einen Polizei- beamten an einer Amtshandlung gehindert, indem er sein Fahrzeug be- schleunigte, als ihn die Polizei im Rahmen einer Kontrolle anhalten wollte. Weiter kam der Beschuldigte kurze Zeit später, als ihn derselbe Polizist er- neut antraf, der Aufforderung eines Polizisten nicht nach, stehenzubleiben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. - Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5): Der Beschuldigte hat am 27. September 2019, am”
“belastet. - Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB (Anklageziff. 1.5.2): Das Personalbüro der H. übergab dem Beschuldigten zwischen Sep- tember 2020 und Oktober 2020 zehn Goldbarren zu je 2 Gramm im Wert von total CHF 1'209.50, mit dem Auftrag, diese seinen Angestellten als Bonus auszuhändigen. Anstatt die ihm anvertrauten Goldbarren aber weisungs- gemäss seinen Mitarbeitern auszuhändigen, behielt der Beschuldigte diese für sich und tauschte sie in Bargeld um. - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.6.1): Am 27. September 2019 in Buchs hat der Beschuldigte einen Polizei- beamten an einer Amtshandlung gehindert, indem er sein Fahrzeug be- schleunigte, als ihn die Polizei im Rahmen einer Kontrolle anhalten wollte. Weiter kam der Beschuldigte kurze Zeit später, als ihn derselbe Polizist er- neut antraf, der Aufforderung eines Polizisten nicht nach, stehenzubleiben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. - Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5): Der Beschuldigte hat am 27. September 2019, am”
Bei Mehrfachtaten ist — wie in der zitierten Entscheidung dargelegt — für jede einzelne Widerhandlung eine Einzelstrafe festzulegen. Die Anrechnung dieser Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe richtet sich nach dem konkreten Konkurrenzverhältnis; bei Idealkonkurrenz erfolgt nur eine partielle Anrechnung (vgl. das dortige Beispiel mit reduzierter Anrechnung für Art. 94 Abs. 1 SVG).
“entwendete er dafür jeweils ohne Einwilligung der berechtigten Person das gefahrene Fahrzeug zum Gebrauch und erfüllte so den Tatbestand gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Insgesamt liegt damit eine neunfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und eine vierfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG vor. Beide Tatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstra- fe vor. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist abermals für jedes Delikt eine Einzel- strafe festzulegen. Vorliegend erscheint es angemessen, für alle dreizehn Delikte je eine Strafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. Die Strafe für die neun Wider- handlungen gegen Art. 95 Abs.1 lit. a SVG ist der Gesamtstrafe jeweils zur Hälfte anzurechnen (je zehn Tagessätze); für die Widerhandlungen gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sind der Gesamtstrafe schliesslich lediglich acht Tagessätze anzurech- nen, da sie jeweils in Idealkonkurrenz zu den Fahrten ohne Führerausweis stehen. Für alle Delikte zusammen ist die Strafe damit um 122 Tagessätze zu erhöhen.”
Wird das Fahrzeug einer Drittperson zur Verfügung gestellt, sodass Angehörige/Familienangehörige nicht Halter sind, ist ein Strafantrag nach Art. 94 Abs. 2 SVG nicht erforderlich.
“Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es ist unbestritten, dass der Personenwagen der Mutter des Beschwerdeführers von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden war, damit der Beschwerdeführer und sein Bruder Lernfahrten absolvieren konnten. Damit steht fest, dass weder die Mutter noch ein anderer Angehöriger oder Familiengenosse des Beschwerdeführers Halter des betreffenden Personenwagens war. Ein Strafantrag war daher nicht erforderlich.”
“Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es ist unbestritten, dass der Personenwagen der Mutter des Beschwerdeführers von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden war, damit der Beschwerdeführer und sein Bruder Lernfahrten absolvieren konnten. Damit steht fest, dass weder die Mutter noch ein anderer Angehöriger oder Familiengenosse des Beschwerdeführers Halter des betreffenden Personenwagens war. Ein Strafantrag war daher nicht erforderlich.”
Bei Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch wird in der Praxis häufig zugleich die Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften verfolgt; dies betrifft etwa das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder ohne Führerausweis. Für solche ergänzenden Verkehrsdelikte sieht die Rechtsprechung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, weshalb sie die praktische Bedeutung von Art. 94 Abs. 1 SVG mitprägen können.
“Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechts- und Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.”
“Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt. Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug seiner Ex-Frau am 11. August 2019 behändigte und sich dafür über seine «guten Beziehungen» zu seinem Sohn den Schlüssel besorgte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) und obwohl er das fremde Fahrzeug zuvor nie gefahren war und wusste, dass er es nicht benutzen durfte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 389 f.), hat er sich der Gebrauchsentwendung schuldig gemacht. Indem er anlässlich des Streits in der fremden Wohnung vom 13. August 2019 trotz gegenteiliger Aufforderung durch die Ex-Frau den Fahrzeugschlüssel nochmals behändigte und sich mit dem Fahrzeug davonmachte (vgl. Aussage Ex-Frau, Akten S. 388; Aussage Berufungskläger, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), beging er eine weitere Gebrauchsentwendung. Daher ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Gebrauchsentwendung schuldig zu sprechen.”
Art. 94 Abs. 1 SVG wird in der Praxis für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (lit. a) angewandt. Die Rechtsprechung betont, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal im Entwendungswillen zu liegen hat, das heisst in der Absicht, das Fahrzeug zu gebrauchen. Der Gewahrsamsbruch kann bereits mit dem Beginn der unberechtigten Fahrt eintreten; dementsprechend erfüllt auch eine kurzfristige Wegnahme bzw. ein kurzes Fahren den Tatbestand, sofern die Absicht des Gebrauchs vorliegt oder sich aus dem Verhalten ergibt.
“Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Der Beschuldigte hat L.________ das Fahrzeug zum Gebrauch weggenommen. Dies tat er, weil er damit flüchten wollte. Er handelte wissentlich und willentlich. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.”
“den jeweils angeklagten Sachverhalt ausdrücklich eingesteht, womit diese ohne Weiteres erstellt sind. Gestützt auf die nachgewiesenen Sachverhalte ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er im Rahmen der diesbezüglichen Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen entwendet und damit rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren ist, bevor er sie wieder abgestellt hat, fraglos sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, womit er der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig zu erklären ist. Demnach ist auch die dementsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.”
“Der Berufungskläger entwendete das gemäss den Akten fraglos als «schnelles E-Bike» einzustufende Motorfahrrad am 22. Februar 2019 und fuhr damit auf dem Stadtgebiet von Basel. Er verfügte nachweislich weder über die dafür benötigte Zugangsberechtigung via App der F____ AG noch hat er einen entsprechenden Verleihvertrag abgeschlossen. Die F____ AG war zweifellos Halterin dieses E-Bikes. Durch die Überwachung mittels App und GPS konnte sie ausserdem jederzeit in Erfahrung bringen, wo sich das Velo befand. Der Gewahrsam an E-Bikes der F____ AG wird grundsätzlich nach Vertragsschluss durch Freigabe der Sperrung mittels App aufgeben, was im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt ist: Der Gewahrsamsbruch erfolgte somit im Moment des Beginns der unberechtigten Fahrt. Dadurch erfüllte der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Da er nachweislich nicht über einen Führerausweis der Kategorie M verfügte, ist zudem der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, dies nach dem oben Gesagten unabhängig davon, ob der Motor des E-Bikes tatsächlich funktioniert hat oder nicht.”
“Les policiers ont procédé à leurs investigations en se basant sur les déclarations des parties plaignantes et non pas en inventant cette histoire de bouteille sortie d’un sac fouillé à l’intérieur du domicile. De plus, on sait que l’appelant ment lorsqu’il explique qu’il était avec un soi-disant ami, qui l’aurait, en définitive, piégé, ses déclarations à ce sujet ayant varié à plusieurs reprises (cf. supra consid. 4.3.1). Enfin, la voiture volée à [...] entre 4 h 50 et 6 h 30 a été retrouvée accidentée et abandonnée le jour-même à 7 h 15 à [...] (P. 70), lieu où se sont déroulés les vols commis dans la villa de W.________. 5. 5.1 L’appelant reproche aux premiers juges d’avoir considéré qu’il s’était rendu coupable de vol plutôt que de vol d’usage s’agissant des événements en lien avec les véhicules mentionnés sous ch. 2.2 à 2.4 ci-dessus. Selon l’appelant, rien ne permettrait de conclure qu’il entendait faire autre chose que de rouler brièvement avec les véhicules, comme il l’avait fait avec le scooter, et relève qu’il n’est d’ailleurs pas titulaire d’un permis de conduire. 5.2 Conformément à l'art. 94 al. 1 LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 741.01), est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire celui qui soustrait un véhicule automobile dans le dessein d'en faire usage (let. a). Le dessein d’usage est un élément constitutif subjectif antagoniste du dessein d’appropriation qui caractérise le vol de l’art. 139 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0). L’infraction est réalisée même sans usage effectif, tant et aussi longtemps que l’utilisation du véhicule faisait partie du projet poursuivi par l’auteur au moment de la soustraction. Lorsque le dessein ne pourra pas être mis en évidence par le comportement de l’auteur après la soustraction (en particulier si l’activité coupable a cessé sitôt après), on devra retenir que l’auteur entendait circuler avec le véhicule et non pas l’incorporer dans son patrimoine, ce qui serait constitutif de vol selon l’art. 139 CP. Le fait de garder le véhicule à sa disposition pour un temps indéterminé pourra manifester le dessein d’appropriation, tout comme l’utilisation d’un véhicule durant dix jours à travers trois pays différents et interrompue par l’arrestation des auteurs (Bussy/Rusconi/Jeanneret/Kuhn/Mizel/Müller, Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd.”
Art. 94 Abs. 1 SVG sieht als mögliche Sanktionen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe ausgesprochen werden.
“Für die nachfolgend zu beurteilenden Straftaten sieht das Gesetz als mögli- che Sanktionsarten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG).”
“Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.”
Art. 94 Abs. 4 SVG findet nur auf «Zyklen» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OETV Anwendung; Cyclomoteure sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen.
“Par contre, la Cour de céans ne peut que confirmer les subsomptions opérées en première instance s’agissant des faits renvoyés sous ch. I.6. AA (D. 736 2e paragraphe) et ch. I.20. AA (D. 737 dernier paragraphe), qui sont correctes en tous points. S’agissant du vol d’usage, la Cour rappelle que l’art. 94 al. 4 LCR ne s’applique qu’aux cycles au sens de l’art. 24 al. 1 OETV, à l’exclusion des cyclomoteurs (Jeanneret/Kuhn/Mizel/Riske, Code suisse de la circulation routière commenté, 5e éd. 2024, no”
Art. 94 Abs. 4 SVG gilt nur für «Cycles» im Sinne der einschlägigen Verordnungsbestimmungen, d. h. für Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb. Elektrisch unterstützte Fahrzeuge, die nach der OETV als Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten (insbesondere mit einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einer bauartlichen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h bzw. mit Pedalunterstützung bis 25 km/h), fallen nicht unter den Begriff des «Cycle» und damit nicht unter Art. 94 Abs. 4 SVG.
“9 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_324/2017 du 8 mars 2018 consid. 1.1 ; 6B_1183/2016 du 24 août 2017 consid. 1.1 ; 6B_445/2016 du 5 juillet 2017 consid. 5.1). 3. 3.1. L'art. 139 ch. 1 CP réprime le comportement de quiconque, pour se procurer ou procurer à un tiers un enrichissement illégitime, aura soustrait une chose mobilière appartenant à autrui dans le but de se l'approprier. Dans le cas du vol, un simple dessein d'appropriation suffit, au contraire de l'art. 137 CP, où l'appropriation représente un élément constitutif objectif. Un tel dessein doit être présent au moment de la soustraction (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2017, n. 14 ad art. 139). L'intention doit porter sur tous les éléments constitutifs de l'infraction, le dol éventuel étant suffisant (A. MACALUSO / L. MOREILLON / N. QUELOZ (éds), Code pénal II, vol. II, Partie spéciale : art. 111-392 CP, Bâle 2017, n. 4 et 45 ad art. 139). 3.2. Aux termes de l'art. 94 al. 4 LCR, celui qui utilise, sans droit, un cycle, est puni de l'amende. Cette norme ne s'applique qu'aux "cycles", à savoir à des véhicules à deux roues au moins, entraînés exclusivement par la force transmise à des mécanismes par les personnes se trouvant sur lesdits véhicules (art. 24 al. 1 de l'ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers [OETV]). En d'autres termes, il s'agit de véhicules sans moteur (art. 18 LCR cum art. 24 al. 1 OETV). Sont réputés "cyclomoteurs légers", les véhicules équipés d'un système de propulsion électrique, dont la puissance du ou des moteurs n'excède pas 0.50 kW au total, pouvant atteindre une vitesse de 20 km/h au maximum de par leur construction et éventuellement équipés d'une assistance au pédalage jusqu'à 25 km/h, et qui ont deux places au plus (art. 18 let. b ch. 1 OETV). 3.3. Commet également un vol d'usage, celui qui soustrait un véhicule automobile dans le dessein d'en faire usage (art. 94 al. 1 let. a LCR). Est réputé "véhicule automobile", tout véhicule pourvu d'un propre dispositif de propulsion lui permettant de circuler sur terre sans devoir suivre une voie ferrée (art.”
“9 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_324/2017 du 8 mars 2018 consid. 1.1 ; 6B_1183/2016 du 24 août 2017 consid. 1.1 ; 6B_445/2016 du 5 juillet 2017 consid. 5.1). 3. 3.1. L'art. 139 ch. 1 CP réprime le comportement de quiconque, pour se procurer ou procurer à un tiers un enrichissement illégitime, aura soustrait une chose mobilière appartenant à autrui dans le but de se l'approprier. Dans le cas du vol, un simple dessein d'appropriation suffit, au contraire de l'art. 137 CP, où l'appropriation représente un élément constitutif objectif. Un tel dessein doit être présent au moment de la soustraction (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2017, n. 14 ad art. 139). L'intention doit porter sur tous les éléments constitutifs de l'infraction, le dol éventuel étant suffisant (A. MACALUSO / L. MOREILLON / N. QUELOZ (éds), Code pénal II, vol. II, Partie spéciale : art. 111-392 CP, Bâle 2017, n. 4 et 45 ad art. 139). 3.2. Aux termes de l'art. 94 al. 4 LCR, celui qui utilise, sans droit, un cycle, est puni de l'amende. Cette norme ne s'applique qu'aux "cycles", à savoir à des véhicules à deux roues au moins, entraînés exclusivement par la force transmise à des mécanismes par les personnes se trouvant sur lesdits véhicules (art. 24 al. 1 de l'ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers [OETV]). En d'autres termes, il s'agit de véhicules sans moteur (art. 18 LCR cum art. 24 al. 1 OETV). Sont réputés "cyclomoteurs légers", les véhicules équipés d'un système de propulsion électrique, dont la puissance du ou des moteurs n'excède pas 0.50 kW au total, pouvant atteindre une vitesse de 20 km/h au maximum de par leur construction et éventuellement équipés d'une assistance au pédalage jusqu'à 25 km/h, et qui ont deux places au plus (art. 18 let. b ch. 1 OETV). 3.3. Commet également un vol d'usage, celui qui soustrait un véhicule automobile dans le dessein d'en faire usage (art. 94 al. 1 let. a LCR). Est réputé "véhicule automobile", tout véhicule pourvu d'un propre dispositif de propulsion lui permettant de circuler sur terre sans devoir suivre une voie ferrée (art.”
Art. 94 Abs. 4 SVG kann auf mehrfaches (wiederholtes) unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads angewendet werden; solche wiederholten Taten können als mehrere Tatbestände erfasst werden.
“Zusammen mit den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen sind somit folgende Tatbestände erfüllt worden: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.”
Das unberechtigte Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) kann bei der Gesamtstrafbemessung neben anderen, auch schwereren Delikten mitberücksichtigt werden; es kann Teil der für das Strafmass relevanten Gesamtwürdigung werden.
“Zusammen mit den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen sind somit folgende Tatbestände erfüllt worden: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.”
In der Praxis kommt es vor, dass bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Straftatbestände eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, obwohl Art. 94 Abs. 2 SVG (Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs) als Tatbestand aufgeführt ist.
“Juni 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Januar 2021 (DG200148) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2020 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 42ff) 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, − der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV. - 3 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 162 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.”
Typischerweise erfüllt bereits das Wegbewegen bzw. in Fahrt Setzen des Fahrzeugs den Gewahrsamsbruch; auf die Dauer der Fahrt oder die zurückgelegte Entfernung kommt es hierfür nicht an.
“Auch Motorfahrräder gelten als Motorfahrzeuge (Sprenger, a.a.O., Art. 7 SVG N 9). In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet wurde (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94 SVG N 3). Die Wegnahme wird als Gewahrsamsbruch gefasst (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 11). Gewahrsam liegt vor, wenn jemand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über das Motorfahrzeug hat. Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten ist und unabhängig davon, ob es abgeschlossen ist oder nicht. Der Gewahrsam geht auch dann nicht unter, wenn der Zündschlüssel sich im Fahrzeug befindet oder gar steckt. Diese Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens besteht nicht nur bei Fahrzeugen mit abschliessbaren Kabinen, sondern auch bei Motorrädern oder Fahrrädern (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 12). Typischerweise besteht der Gewahrsamsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird. Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer so vollführten Fahrt kommt es nicht an (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 15).”
Die Praxis wendet Art. 94 wiederholt auf kurzfristige Wegnahmen bzw. die unbefugte Verwendung unterschiedlicher Fahrzeuge an (z. B. E‑Scooter, E‑Bikes, Velos, Personenwagen), wie der angeführte Entscheid zeigt.
“2 le 21 septembre entre 16h00 et 17h00 6.3 emportant sans droit une trottinette électrique de marque Mpman, modèle TR510, pour un total CHF 299.- 6.4 au préjudice de Lésé_6 Plainte du 24 septembre 2020 7.1 à R.________, [ggg] 7.2 entre le 25 juillet 2021 et le 26 juillet 2021 7.3 pénétrant sans droit dans le garage sis à cet endroit sans causer de dégâts 7.4 repartant en emportant sans droit deux cycles électriques Levo, et leurs accessoires, pour un total de CHF 14'675.- 7.5 au préjudice de Lésé_7 Plainte du 26 juillet 2021 8.1 à U.________ et en tout autre endroit 8.2 d’une date indéterminée au 17 août 2021 8.3 emportant sans droit six vélos électriques échangés ensuite contre des stupéfiant, pour un total supérieur à CHF 300.-. Pas de plaignants identifiés III. Vol (art. 139 ch. 1 CP) subs. appropriation illégitime (art. 137 ch. 1 CP) 1.1 à U.________, rue [eee] 7, 1.2 emportant sans droit trois paquets de billets de loterie 1.3 au préjudice la Loterie romande Pas de plainte IV. Vol d’usage (art. 94 LCR) et conduite sans autorisation (95 al. 1 LCR) 1.1 à U.________, à la hauteur de la rue [hhh], sur une place de stationnement 1.2 le 7 juin 2020 1.3 soustrayant, sans droit et dans le dessein d’en faire usage, le véhicule de marque Peugeot 106, immatriculé NE-[111] appartenant à Lésé_8, d’une valeur de CHF 3'140.- 1.4 conduisant le véhicule jusqu’à W.________, sans être au bénéfice d’un permis de conduire valable. 1.5 au préjudice de Lésé_8 Plainte du 8 juin 2020 V. Conduite sans permis (art. 95 al. 1 LCR) et sans assurance RC (art. 96 al. 2 LCR) 1.1 à U.________ et tout autre lieu 1.2 entre le 24 septembre 2020 et le 17 août 2021 1.3 circulant à plusieurs reprises au guidon de son motocycle Honda X11, noir, alors qu'il n'était pas au bénéfice d'un permis de conduire valable 1.4 tout en étant dépourvu d’assurance RC VI. Infraction LArm (art. 33 LArm) 1.1 à U.________, rue [iii], 1.2 d’une date indéterminée et le 4 décembre 2020, 1.3 acquérant et détenant sans droit un Nunchaku (arme interdite) VII.”
Liegt nur ein untergeordneter Mitgewahrsam vor (das Fahrzeug ist dem Täter nicht anvertraut), findet Art. 94 Abs. 3 SVG keine Anwendung; in solchen Fällen ist von einer Entwendung auszugehen.
“Das anklagegegenständliche Fahrzeug war dem Beschuldigten namentlich auch nicht anvertraut, da seitens der Privatklägerin B._____ der Wille zur Gewäh- rung der Verfügungsmacht fehlte, auch wenn – wie die Verteidigung vorbrachte (Urk. 86 S. 7) – der Beschuldigte grundsätzlich freien Zugang zum Fahrzeug- - 20 - schlüssel hatte, während er die Wohnung hütete. Ein allfälliger Mitgewahrsam wä- re bei der vorliegend gegebenen Konstellation im Übrigen im Sinne eines unter- geordneten Gewahrsams zu deuten, in welchem Fall ebenfalls von einer Entwen- dung auszugehen ist (vgl. BGE 101 IV 33, E. 2). Der privilegierte Tatbestand von Art. 94 Abs. 3 SVG fällt damit ausser Betracht.”
In dem vorliegenden Entscheid wurde die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG unter anderem für Fahrten ins Ausland (betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland) bejaht.
“Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrten nach H._____ / SZ und I._____ / Deutschland) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3 betreffend Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zü- rich) ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. - 21 -”
Die kurzzeitige Wegnahme eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (z. B. als Fluchtfahrzeug) kann den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllen. Entscheidend ist, dass die Wegnahme wissentlich und willentlich erfolgte. Im vorliegenden Entscheid wurden keine Rechtfertigungsgründe erkannt.
“Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Der Beschuldigte hat L.________ das Fahrzeug zum Gebrauch weggenommen. Dies tat er, weil er damit flüchten wollte. Er handelte wissentlich und willentlich. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.”
Tatbestand erfordert eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zum Gebrauch zu benutzen (keine Aneignungsabsicht).
“Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet worden ist. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 139 StGB. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 3 f. zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).”
“15) zu prüfen, ob das beschriebene Verhalten als versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder als Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren sei. Entscheidend für diese Abgrenzung sei, ob der Täter in Aneignungsabsicht gehandelt habe. Für eine Aneignungsabsicht des Beschuldigten spreche, dass er mit dem Aufbrechen des Schlosses einen nicht unerheblichen Aufwand zur Entwendung des Fahrzeugs betrieben habe. Gegen Aneignungsabsicht sei allerdings einzuwenden, dass sich das Mofa in einem sehr schlechten Zustand befunden habe, weshalb für den drogenabhängigen und entsprechend auf Bargeld angewiesenen Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass sich dieses nur schwer versilbern liesse. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei deshalb von einer fehlenden Aneignungsabsicht auszugehen und der Beschuldigte lediglich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.”
Im vorliegenden Entscheid wurde die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) in die Bemessung als Teil der Einsatzstrafe/ Gesamtstrafe einbezogen. Das Kantonsgericht bestimmte zuvor den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat und rechnete die übrigen Delikte in die Gesamtstrafenberechnung ein.
“In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl.”
Die Privilegierung des Art. 94 Abs. 2 SVG gilt nicht für frühere Ehegatten nach Auflösung der Ehe; geschiedene Ehegatten gelten demnach nicht mehr als «Angehörige». Zudem gehören zu den «Familiengenossen» im Sinn von Art. 94 Abs. 2 SVG nur Personen, die im gleichen Haushalt leben.
“110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als Angehöriger der Halterin. Zweitens gehören zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7. Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt. Dass die Sorge des Gesetzgebers um die Verkehrssicherheit berechtigt ist, wird durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 19. August 2019, als er einen Fussgänger verletzte, anschaulich demonstriert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass vorliegend die Privilegierung gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG nicht anwendbar und die vorgeworfene Gebrauchsentwendung nach Art. 94 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG macht sich der Gebrauchsentwendung schuldig, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Indem der Berufungskläger das Fahrzeug seiner Ex-Frau am 11.”
“Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als Angehöriger der Halterin. Zweitens gehören zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7. Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt.”
Das Führen eines zum Gebrauch entwendeten Fahrzeugs wird in der Praxis grundsätzlich als mitbestrafte Nachtat der Entwendung angesehen; daher wird häufig keine gesonderte Einzelstrafe für das anschliessende Führen festgesetzt.
“Entwendung zum Gebrauch In Bezug auf das Verschulden ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Gewaltanwendung zur Herausgabe der Auto- schlüssel gezwungen hat und diese Tathandlung bereits im Rahmen der Strafzu- messung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung berücksichtigt wurde. Eine separate Würdigung dieses einzelnen Tatverschuldens erscheint nicht opportun, da es im Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung inbegriffen ist. Des weiteren sei zum Verschulden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Füh- ren eines Fahrzeuges, das zum Gebrauch entwendet wurde, eine mitbestrafte Nachtat zur Entwendung darstellt (GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, [kurz: BSK SVG] ,N 83 zu Art. 94 SVG; mit Hin- weisen). Eine separate Einzelstrafe ist somit hier nicht festzusetzen.”
“Entwendung zum Gebrauch In Bezug auf das Verschulden ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Gewaltanwendung zur Herausgabe der Auto- schlüssel gezwungen hat und diese Tathandlung bereits im Rahmen der Strafzu- messung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung berücksichtigt wurde. Eine separate Würdigung dieses einzelnen Tatverschuldens erscheint nicht opportun, da es im Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung inbegriffen ist. Des weiteren sei zum Verschulden darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Füh- ren eines Fahrzeuges, das zum Gebrauch entwendet wurde, eine mitbestrafte Nachtat zur Entwendung darstellt (GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, [kurz: BSK SVG] ,N 83 zu Art. 94 SVG; mit Hin- weisen). Eine separate Einzelstrafe ist somit hier nicht festzusetzen.”
Strafrahmenlaut Rechtsprechung: Als abstrakte Sanktion wird eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren genannt (vgl. [0], [2]). Die Rechtsprechung kennt in Einzelfällen — etwa bei Ausländern — ergänzend auch die Anordnung einer Landesverweisung (vgl. [4]).
“und1.4 • Entwendung zum Gebrauch: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tages- sätzen (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG); Ankl.ziff.”
“Die abstrakten Strafrahmen der hier zu beurteilenden Tatbestände sind teilweise unterschiedlich. Den gleichen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sehen die Tat- bestände des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vor. Weiter werden die Tatbestände der Zechprellerei gemäss Art. 149 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der Wider- handlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Für die Verurteilung wegen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz wiederum als abstrakte Strafandrohung eine Gelds- trafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für die übrigen verurteilten Delikte ist als Sankti- on eine Busse vorgesehen (Konkrete Delikte: geringfügiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172ter StGB; Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV; Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE; Wi- derhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG).”
“________ (SH) gesprengt und es wurde Bargeld entwendet. In beiden Fällen war die Täterschaft flüchtig. B. Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 25. Oktober 2022 in Bezug auf den Vorfall in U.________ vom 10. Februar 2021 von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei. In Bezug auf den Vorfall in V.________ vom 3. April 2021 sprach das Bundesstrafgericht A.________ der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem verwies es A.________, der rumänischer Staatsangehöriger ist, für die Dauer von zehn Jahren des Landes. C. Auf Berufung der Bundesanwaltschaft und A.________ bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 12. Mai 2023 den Freispruch von A.________ in Bezug auf den Vorfall in U.________ vom 10. Februar 2021 sowie seine Verurteilung in Bezug auf den Vorfall in V.________ vom 3. April 2021 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die Berufungskammer bestätigte die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von zehn Jahren.”
Art. 94 Abs. 4 SVG erfasst auch Fälle, in denen das Fahrrad ohne erneuten Gewahrsamsbruch unberechtigt benutzt wird, etwa weil der Gewahrsam bereits infolge einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen ist. Voraussetzung bleibt, dass es sich um ein fremdes Fahrrad handelt; die Nutzung eines vom Eigentümer derelinquierten Fahrrads ist nicht strafbar.
“Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass die beiden vom Berufungskläger benutzten Mountainbikes von den Eigentümern derelinquiert worden sind, seien doch beide Fahrräder noch fahrbar und somit brauchbar gewesen. Dass keine Diebstahlsanzeige in Bezug auf die Fahrräder vorliege, sei nicht weiter unüblich. Häufig sei es den Besitzern einfach zu aufwändig, eine Anzeige aufzugeben, was aber nicht bedeute, dass sie das Fahrrad derelinquiert hätten. Art. 94 Abs. 4 SVG sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzte, ohne daran einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen sei (Akten S. 1870).”
“Gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG 4 wird mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein obligatorisches oder dingliches Recht hat, mit dem spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Der Tatbestand wurde im Jahr 1989 bewusst als Reaktion auf BGE 107 IV 142 auf Fälle ausgeweitet, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzt, ohne daran einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen ist. Vorausgesetzt ist aber immerhin noch, dass das Fahrrad fremd ist, sodass die Fahrt mit einem vom Eigentümer derelinquierten Fahrrad nicht strafbar ist (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 94 SVG N 68).”
Motorfahrräder — hierzu gehören nach der Verordnung auch sogenannte «schnelle E‑Bikes» — sind Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 SVG. Damit können sie unter den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 (z. B. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) fallen.
“Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Motorfahrzeuge sind Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, durch den sie auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt werden (Art. 7 SVG). Es ist dabei unerheblich, mit welcher Energieart die Fahrzeuge angetrieben werden und auf welche Art die Kraft vom Antrieb auf den Boden übertragen wird (Sprenger, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 7 N 1). Unter Motorfahrräder fallen nach Art. 18 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt (sogenannte «schnelle E-Bikes»). Auch Motorfahrräder gelten als Motorfahrzeuge (Sprenger, a.a.O., Art. 7 SVG N 9).”
Objektiv setzt Art. 94 Abs. 1 SVG voraus, dass das Motorfahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen dessen Willen weggenommen wurde. Subjektiv ist die Absicht erforderlich, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen.
“Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet worden ist. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 139 StGB. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 3 f. zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).”
Bei einschlägigen Vorstrafen oder Rückfall in ähnliche Strassenverkehrsdelikte kann eine Geldstrafe als nicht angezeigt erachtet werden; in solchen Fällen kommt stattdessen die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
“Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der (versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine Busse auszusprechen. Bei den beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030 f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am 15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]).”
“Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der (versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine Busse auszusprechen. Bei den beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030 f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am 15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]).”
Vorsatz: Erforderlich ist, dass der Täter weiss, dass die Nutzung des ihm anvertrauten Fahrzeugs deutlich über die erteilte Ermächtigung hinausgeht; nur dann liegt eine "offensichtliche" nicht erlaubte Nutzung i.S.v. Art. 94 Abs. 3 SVG vor.
“Nach Art. 94 Abs. 3 SVG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer ein ihm an- vertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Fahrten "offensicht- lich" durch die Ermächtigung nicht abgedeckt sind. In subjektiver Hinsicht kann eine "offensichtliche" Nutzung ohne Ermächtigung sodann nur gegeben sein, wenn der Täter weiss, dass die Nutzung deutlich über die Ermächtigung hinaus- geht (BSK SVG-Fiolka, Basel 2014, Art. 94 N 54 und 62, m.H.).”
Wird ein Fahrzeug nur einmalig als Fluchtfahrzeug verwendet und kurz darauf von der Polizei sichergestellt, handelt es sich nicht um eine besonders schwere Form der Entwendung. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die Vorinstanz hebt allerdings hervor, dass das Fahrzeug nach Gebrauch nicht an den Eigentümer zurückgebracht wurde und dass durch längere Nutzung oder Nichtrückgabe gravierendere Formen der Entwendung denkbar sind.
“Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die zur Begehung des (versuchten) Raubs vorverlagerte Fahrzeugentwendung, welche gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird, nicht besonders schwer ins Gewicht. Dennoch ist in objektiver Hinsicht hervorzuheben, dass es sich nicht etwa um eine spontane «Strolchenfahrt» handelte, sondern die Fahrzeugentwendung Teil eines durchgeplanten Vorgehens des Berufungsklägers 1 war. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug lediglich als Fluchtfahrzeug dienen sollte und es kurze Zeit später auf einem öffentlichen Parkplatz von der Polizei sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug lediglich zum Zwecke dieser einmaligen Benutzung entwendet worden ist. Immerhin ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dessen Gebrauch nicht an seinen Ausgangsort zurückgebracht wurde. Vor dem Hintergrund aber, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar, weshalb die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.”
Entscheidend ist das subjektive Tatbestandsmerkmal: Art. 94 SVG setzt die Absicht voraus, das Fahrzeug nur vorübergehend zum Gebrauch zu entziehen. Will der Täter hingegen längerfristig über das Fahrzeug verfügen (Aneignungsabsicht), ist nicht Art. 94 SVG, sondern der Diebstahl nach Art. 139 StGB einschlägig.
“oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (Bst. b). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt ([BGE 101 IV 35: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams] Giger, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 2 zu Art. 94 SVG). Subjektives Tatbestandsmerkmal bildet die Absicht das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen. Die Entwendung zum Gebrauch nach Abs. 1 Bst. a kann indes der Sache nach nur ein Vorsatzdelikt sein. Handelt der Täter demgegenüber in Aneignungsabsicht, d.h. will er längerfristig über das betreffende Fahrzeug verfügen, so ist der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) und nicht derjenige der Entwendung zum Gebrauch erfüllt (Giger, a.a.O., N 3 zu Art. 94 SVG, Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 10 und N 18 zu Art. 94 SVG).”
Art. 94 Abs. 1 SVG kann neben strafrechtlichen Tatbeständen mit höheren Strafrahmen in Betracht fallen. Die Schwere der Tat ist nach den gesamten Tatumständen zu beurteilen; als Indizien für besondere Gefährlichkeit werden etwa professionelle Vorbereitung sowie eine besonders kühne, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Begehungsart genannt.
“Die abstrakten Strafrahmen der hier zu beurteilenden Tatbestände sind teilweise unterschiedlich. Den gleichen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sehen die Tat- bestände des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vor. Weiter werden die Tatbestände der Zechprellerei gemäss Art. 149 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der Wider- handlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Für die Verurteilung wegen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz wiederum als abstrakte Strafandrohung eine Gelds- trafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für die übrigen verurteilten Delikte ist als Sankti- on eine Busse vorgesehen (Konkrete Delikte: geringfügiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172ter StGB; Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV; Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE; Wi- derhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG).”
“Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechts- und Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.”
Nach Auflösung der Ehe zählt der frühere Ehegatte nicht mehr zu den «Angehörigen» im Sinn von Art. 94 Abs. 2 SVG; in diesem Fall ist das Erfordernis eines Strafantrags somit nicht erfüllt.
“1) milder und bloss auf Antrag bestrafte Übertretung setzt voraus, dass der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Fahrzeughalters ist und über den erforderlichen Führerausweis verfügt. Diese Voraussetzung ist vorliegend aus dreierlei Gründen nicht erfüllt: Erstens ist auf die Halterin des Fahrzeugs und nicht auf eine allfällige, behauptete Besitzerin oder Mitbesitzerin abzustellen (Weissenberger, a.a.O., Art. 94 N 12; Giger, OFK SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 94 N 10; Fiolka, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 94 N 76). Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als Angehöriger der Halterin. Zweitens gehören zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7. Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S.”
“Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als Angehöriger der Halterin. Zweitens gehören zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7. Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S. 305; Hauptverhandlung Strafgericht, Protokoll S. 2, Akten S. 729; Berufungsverhandlung, Protokoll S. 2, Akten S. 854). Drittens hatte der Berufungskläger, anders als in Art. 94 Abs. 2 SVG gefordert, keinen Führerausweis (Aussage, Akten S. 4), als er das fremde Fahrzeug benutzte. Der Führerausweis war ihm am 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden (Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Sicherungsentzug, Akten S. 416). Gebrauchsentwendungen in dieser Konstellation werden im Interesse der Verkehrssicherheit wie soeben erwähnt durchwegs von Amtes wegen verfolgt.”
“1) milder und bloss auf Antrag bestrafte Übertretung setzt voraus, dass der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Fahrzeughalters ist und über den erforderlichen Führerausweis verfügt. Diese Voraussetzung ist vorliegend aus dreierlei Gründen nicht erfüllt: Erstens ist auf die Halterin des Fahrzeugs und nicht auf eine allfällige, behauptete Besitzerin oder Mitbesitzerin abzustellen (Weissenberger, a.a.O., Art. 94 N 12; Giger, OFK SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 94 N 10; Fiolka, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 94 N 76). Halterin des Fahrzeugs ist die Ex-Frau, die den Verlust ihres Fahrzeugs meldete (Akten S. 195) und es nach dem Fund wieder in Empfang nahm (Akten S. 227). Dass die damals erst 17-jährige Tochter (geb. 6. November 2001) auch Halterin des Fahrzeugs gewesen wäre, wie der Berufungskläger nachträglich geltend macht, wurde anlässlich des Vorfalls nie erwähnt und ist auch aufgrund des jugendlichen Alters der Tochter nicht anzunehmen. Die Ex-Frau gehört als frühere Ehegattin nach Auflösung der Ehe nicht zu den «Angehörigen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 N 2; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 110 N 1; Eckert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 N 3; je mit Hinweis auf BGE 71 IV 38). Der Berufungskläger gilt seit seiner Scheidung vom 6. August 2007 nicht mehr als Angehöriger der Halterin. Zweitens gehören zu den «Familiengenossen» im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 StGB nur Personen, die im gleichen Haushalt leben (Fiolka, a.a.O, Art. 94 N 78). Der Berufungskläger zog gemäss Eintrag im kantonalen Register «Datenmarkt» per 7. Dezember 2004 nach [...] weg und ist seither nicht mehr in der Schweiz registriert, so dass er auch nicht als Familiengenosse seiner in Basel wohnhaften Ehefrau gelten kann. Vielmehr steht aufgrund seiner eigenen Aussagen fest, dass er sich zur Tatzeit im August 2019 in Frankreich aufhielt und nicht bei seiner Ex-Frau wohnte (Akten S.”
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