Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329;BBl 2013 5975). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055;BBl 2012 8819). ↩
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32 commentaries
Bei geringfügigen Vermögensdelikten, die als Übertretungen qualifizieren (vgl. Art. 172ter StGB), finden die Vorschriften über die Landesverweisung nach Art. 105 Abs. 1 StGB keine Anwendung. In konkreten Fällen ist sodann zu prüfen, ob unter den rechtskräftigen Schuldsprüchen eine Katalogtat oder eine Anlasstat vorliegt; das Bundesgericht hat beispielsweise den schlichten Ladendiebstahl trotz Verletzung eines Hausverbots nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d qualifiziert.
“Landesveweisung in concreto Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und damit Drittstaatangehöriger. Vorliegend wurde er wegen drei Ladendiebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen (vgl. E. II.8 hiervor). Zumal die Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB eine Übertretung darstellt, finden auf den Ladendiebstahl vom 9. Juli 2020 (Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Bestimmungen über die Landesverweisung keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hingegen liegt aufgrund des versuchten Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. Juli 2020 (Ziff. II.1.3 und II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. September 2020 (Ziff. II.1.4 und II.2.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) der Gedanke an eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB nahe, welche in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid 145 IV 404 E. 1.5.3 vom 27. September 2019 erwogen, dass Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB in verfassungskonformer Auslegung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht erfasst. Unter den rechtskräftigen Schuldsprüchen und in Anbetracht der oberinstanzlich erneut ausgesprochenen Freisprüchen vom Vorwurf der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung liegt demnach von vornherein keine Katalogtat vor. Aus diesem Grund ist auf die Landesverweisung nicht nur zu verzichten, sondern es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für eine Katalogtat vorliegt, welche eine Landesverweisung rechtfertigen würde.”
“Landesveweisung in concreto Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und damit Drittstaatangehöriger. Vorliegend wurde er wegen drei Ladendiebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen (vgl. E. II.8 hiervor). Zumal die Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB eine Übertretung darstellt, finden auf den Ladendiebstahl vom 9. Juli 2020 (Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Bestimmungen über die Landesverweisung keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hingegen liegt aufgrund des versuchten Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. Juli 2020 (Ziff. II.1.3 und II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. September 2020 (Ziff. II.1.4 und II.2.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) der Gedanke an eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB nahe, welche in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid 145 IV 404 E. 1.5.3 vom 27. September 2019 erwogen, dass Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB in verfassungskonformer Auslegung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht erfasst. Unter den rechtskräftigen Schuldsprüchen und in Anbetracht der oberinstanzlich erneut ausgesprochenen Freisprüchen vom Vorwurf der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung liegt demnach von vornherein keine Katalogtat vor. Aus diesem Grund ist auf die Landesverweisung nicht nur zu verzichten, sondern es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für eine Katalogtat vorliegt, welche eine Landesverweisung rechtfertigen würde.”
Die Gehilfenschaft an Übertretungen/Ordnungswidrigkeiten zieht nur dann strafrechtliche Folgen nach sich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 105 Abs. 2 StGB). Entsprechendes gilt im Verhältnis zu verwaltungsrechtlichen bzw. kartellrechtlichen Massnahmen: Strafrechtliche Gehilfenschaft kommt nur zum Tragen, sofern eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich bestimmt.
“Le complice est un participant secondaire qui prête assistance pour commettre un crime ou un délit (art. 25 CP). La complicité suppose que le participant apporte à l’auteur principal une contribution causale à la réalisation de l’infraction, de telle sorte que les événements ne se seraient pas déroulés de la même manière sans cette assistance. Il n’est pas nécessaire que celle-ci soit une condition sine qua non de la réalisation de l’infraction, il suffit qu’elle accroisse les chances de succès de l’acte principal. Subjectivement, il faut que le complice sache ou se rende compte qu’il apporte son concours à un acte délictueux déterminé et qu’il le veuille ou l’accepte. A cet égard, il suffit qu’il connaisse les principaux traits de l’activité délictueuse qu’aura l’auteur, lequel doit donc avoir pris la décision de l’acte. Le dol éventuel suffit (ATF 132 IV 49 consid. 1.1). La complicité consommée de crime ou de délit est punissable. En revanche, la complicité de contravention ne tire à conséquence pénale que si la loi le prévoit expressément (cf. art. 105 al. 2 CP). 5.3 En l’espèce, il ressort des images de vidéosurveillance que l’appelant et son comparse arrivent ensemble dans le rayon du magasin [...] où se situent les enceintes (P. 40 9h37m42s), regardent plusieurs modèles différents et semblent se concerter avant de s’arrêter sur celui qui sera volé (P. 40, 9h38m09s). L’appelant se trouve encore face à son acolyte lorsque ce dernier tient l’enceinte en question dans sa main. Ce n’est que par la suite qu’il s’éloigne et se dirige vers la sortie. Les deux compères sont à nouveau réunis une fois sur l’escalator menant vers la sortie du magasin [...], après les caisses du magasin [...] (P.40, 9h39m02s). Il est probable que ce soit à ce moment-là que l’appelant a récupéré l’enceinte, les deux acolytes se mettant à courir peu après, voyant qu’un employé les poursuit. Sur cette base, il ne fait aucun doute qu’ils avaient pris ensemble la décision de se rendre dans ce magasin dans l’unique but d’y voler quelque chose. Cette volonté associative commune fait de l’appelant un coauteur L’appelant s’est ainsi rendu coupable de vol d’importance mineure en qualité de coauteur.”
“Neben den Hauptakteuren können unter bestimmten Voraussetzungen - wie auch im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV - weitere Akteure als Gesetzesadressaten verstanden werden (siehe dazu etwa die rechtliche Auseinandersetzung von BENEDIKT SCHWARZKOPF, Externe Kartellunterstützer im Europäischen Kartellrecht, 2018, S. 69 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Auseinandersetzung in der EU). Auch wenn die Massnahme nach Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtsähnlich ist und damit gewisse strafrechtliche Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.2, E. 8.5; Urteil 2C_845/2018 vom 3. August 2020 E. 4.1.3), bleibt das kartellrechtliche Verfahren ein Verwaltungsverfahren (BGE 145 II 259 E. 2.6.2; BGE 144 II 194 E. 4.4.2; BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2). Die Anwendbarkeit der strafrechtsähnlichen Grundsätze stützen sich direkt auf die EMRK und nicht auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Art. 5 VStrR ist deshalb nicht anwendbar. Das Gleiche würde auch für Art. 333 Abs. 1 StGB gelten, wobei in diesem Fall Art. 105 Abs. 2 StGB die Gehilfenschaft ohnehin nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft, was bei Art. 49a Abs. 1 KG nicht zutrifft.”
In der Rechtspraxis werden bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse unterschiedliche, praxisgemäss pauschal festgesetzte Ersatzfreiheitsdauern angewandt. Entscheide sehen beispielhaft Ersatzfreiheitsstrafen von 1, 2, 5, 6, 9, 10 oder 12 Tagen vor; die konkrete Festsetzung richtet sich nach dem Einzelfall.
“Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Probezeit von zwei (statt drei) Jahren ausreichend (vgl. act. D.45; StA act. 6). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).”
“Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für das unangefochten ge- bliebene Strassenverkehrsdelikt zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei - 7 - insgesamt auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 55 S. 3). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 22 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxis- gemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14). VII. Landesverweisung”
“Der Beschuldigte war insbesondere bereits im Zeitpunkt des Rückfalls Vater min- derjähriger Kinder, was ihn indessen nicht von der Begehung weiterer Straftaten (zumal noch in der Familienwohnung in Anwesenheit besagter Kinder) abgehalten hat. Was er hierzu heute vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So bleibt sein Vorbringen, er sei seit der Untersuchungshaft von seiner angeblichen Drogensucht dauerhaft losgekommen, eine unsubstantiierte und unbelegte Be- hauptung, obwohl eine nachhaltige Abstinenz bei einer Suchterkrankung in der Regel höchstens mit therapeutischer Begleitung erreichbar ist (Stichwort: Sucht- gedächtnis), welche er gegebenenfalls sicherlich ausgewiesen hätte. Damit ist – mangels besonders günstiger Umstände, was die Legalprognose angeht – die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzu- setzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).”
“Und selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). - 8 - V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 56 S. 16 f.) . Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 40.– ausgefällt (Urk. 56 S. 18), was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu übernehmen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zwingend zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzule- gen.”
“Die ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung”
“Aus die- sem Grund könnte vorliegend auch die ursprünglich von der Verteidigung bean- tragte blosse Anordnung einer Weisung, sich während der Probezeit einer ambu- lanten Suchtbehandlung zu unterziehen, nicht genügen, da die Beschuldigte ge- mäss gutachterlicher Feststellung alle Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt und mithin nur so ihrer sozialen Gefährlichkeit angemessen Rechnung getragen werden kann (BSK StGB-S CHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 44 N 44; PK StGB-TRECHSEL/AEBERSOLD, 4. Auflage, Art. 94 N 6). Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 57 S. 16) ist aufgrund der Drogensucht zudem von einer Rückfallgefahr bezüglich weiterer Strassenverkehrsdelikte auszugehen. Mit- hin sind die Freiheits- wie auch die Geldstrafe grundsätzlich zu vollziehen. - 20 - Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zu vollziehen, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf neun Tage festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).”
“Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten als (damaligem) Ersttäter der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden, unter gleichzeitiger Anset- zung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB; Urk. 61 S. 39 f.). Allerdings ist relativierend zu den erstinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass die erlittene Untersuchungshaft den Beschuldig- ten ganz offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hat, machte er sich doch am 18. März 2021 einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig (vgl. Urk. 38). Dies führt jedoch nicht dazu, dass heute von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen wäre, zumal einem unbedingten Vollzug oder der Ansetzung einer gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil verlängerten Probezeit wiederum das Verschlechterungsverbot entgegenstünde. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Er- satzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist pra- xisgemäss auf einen Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2).”
“Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges für die 3 Jahre übersteigende auszufällende Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Urk. 88 E.IV.1.1; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht entschied so- dann bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist, be- steht eine ungünstige Prognose, weshalb in Bezug auf die auszufällende Geld- strafe ein bedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 25 - IV.”
Die Verantwortlichkeit der juristischen Person gemäss Art. 102 StGB kann bei schweren Compliance‑ bzw. Geldwäscherisiken durchgesetzt werden. Eine gegen die juristische Person verhängte Busse nach Art. 102 StGB kann nach Art. 105 Abs. 1 StGB nicht mit Sursis (bedingtem Vollzug) versehen werden.
“La FINMA a encore dénoncé la passivité et les défaillances du Compliance dans le suivi des relations d'affaires, l'analyse des transactions à risque accru, le contrôle et l'analyse des risques. L'autorité de surveillance a ainsi conclu, dans ses décisions des 3 septembre 2018 et 25 mars 2013, que l'organisation de la première ligne et de la deuxième ligne de défense de la banque B. n'avaient pas rempli leurs obligations de diligence en matière de blanchiment d'argent. Il découle des constatations de la FINMA que l'organisation de la banque B. est restée défaillante à plusieurs niveaux s'agissant de son dispositif anti-blanchiment, jusqu'en décembre 2016 au moins, soit bien après la période des faits dont la Cour de céans a à juger, qui s'est terminée en 2008. Dans ces circonstances, la seconde condition de l'art. 48 let. e CP, à savoir le critère d'un «bon comportement» depuis la commission des faits, ne peut pas entrer en considération. 8.6.3 Conclusion pour l'amende Il résulte de ce qui précède que l'amende pour la violation de l'art. 102 al. 2 CP retenue contre la banque B. est fixée à CHF 2 millions. Cette peine ne peut pas être assortie du sursis (art. 105 al. 1 CP). 8.7 C. 8.7.1 Peine de base C. a œuvré sans discontinuer pendant presque quatre ans pour le compte de l'organisation criminelle de F. vu que la période incriminée s'étend du 15 mai 2005 au mois de janvier 2009. Dès le mois de mai 2005, C. savait, ou du moins devait fortement se douter, que l'organisation à laquelle était lié F. s'adonnait au trafic de stupéfiants et au blanchiment d'argent. Durant cette période, il a accompli une multitude d'actes variés servant les buts criminels de l'organisation. Parmi les actes les plus importants, on peut citer la constitution des sociétés-écrans 30, 76 et 5, l'ouverture auprès de la banque B. des relations bancaires au nom de G., JJ. et de la société 33, l'ouverture auprès de la banque 3 des relations au nom de la société 5 et D. et la location de coffres-forts au nom de Q., G., la société 5 et D. Les sociétés et les relations précitées devaient permettre le transfert de fonds appartenant à F. et à l'organisation criminelle. Quant aux coffres-forts, ils ont servi à la conservation de fonds en espèces ou de documents de l'organisation.”
Bei Übertretungen sind freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61, 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt‑ und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig und damit grundsätzlich ausgeschlossen, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt.
“Ist nun die Busse die gesetzlich vorgesehene Sanktion für die Deliktskategorie der Übertretungen, bei welcher der Eingriff in das betroffene Rechtsgut am geringsten ist, folgt daraus der logische Schluss, dass die Busse innerhalb des Sanktionensystems als mildeste Sanktion konzipiert ist (so auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Vor Art. 103 StGB mit Hinweis). Darüber hinaus sind Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar BGE 147 IV 471 S. 477 (Art. 105 Abs. 2 StGB). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen oftmals nur bei Verbrechen und Vergehen, nicht jedoch bei Übertretungen angeordnet werden; so etwa die Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO), die DNA-Analyse (Art. 255 Art. 1 StPO), die Observation (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO), die Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 StPO) oder die verdeckte Ermittlung und Fahndung (Art. 286 Abs. 2 und Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso sind gemäss Art. 105 Abs. 3 StGB freiheitsentziehende Massnahmen nach Art. 59-61 und Art. 64 StGB, das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB, das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB und die Veröffentlichung des Urteils bei diesem Deliktstypus nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 68 StGB). Eine Landesverweisung wegen einer Übertretung ist ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1, Art. 66a und Art. 66a bis StGB). Daraus erhellt, dass der Tatvorwurf eines Vergehens ungleich schwerer wiegt als derjenige einer Übertretung.”
Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnende bereits verbüsste Haft und die persönlichen Verhältnisse des Täters; in einzelnen Fällen wird die Busse infolge anzurechnender Haft als getilgt erklärt.
“Grundsätzlich sind Bussen schon von Gesetzes wegen unbedingt auszu- sprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist auch die hier auszufällende Busse zwar für vollziehbar zu erklären. Gleichzeitig ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der anzurechnenden Haft getilgt ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. 1.2.Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 93), daher bedarf es vorliegend zwar grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den bedingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallge- fahr (siehe hierzu nachfolgen E. IV.2.3. i.V.m. E. IV.2.8.) impliziert eine negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). In Anbetracht dessen kann dem Beschuldigten vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 2.Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB ist die Busse zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das - 100 - Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Diese wird je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer. 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.4.). In Anbetracht des Verschuldens seitens des Beschul- digten erscheint vorliegend ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb angesichts der auszufällenden Busse von Fr. 240.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist. C.Widerruf 1.Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf, deren Aus- führungen zum allenfalls zu widerrufenden Strafbefehl und zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk.”
Eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a–66d StGB kommt grundsätzlich bei Vergehen und Verbrechen in Betracht, nicht hingegen bei Übertretungen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sind Verhältnismässigkeit und das Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen zu prüfen.
“Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst ist, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Eine fakultative Landesverweisung kann grundsätzlich wegen jedem Vergehen oder Verbrechen erfolgen, welches nicht zu den Katalogtaten von Art. 66a StGB gehört und somit nicht zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung führen kann. Einzig - 33 - bei der Begehung von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten ist die Anord- nung einer Landesverweisung gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I-Z URBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a bis N 3). Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel dar- stellen (BBl 2013, 6001). Doch auch diese Mindeststrafgrenze solle gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Lan- desverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann ange- ordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig er- scheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.”
Art. 105 Abs. 1 StGB schafft eine Schnittstellenproblematik zwischen der grundsätzlich unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen. Nach der Rechtsprechung dient Art. 42 Abs. 4 StGB (die sogenannte Verbindungsbusse) dazu, diese Lücke zu entschärfen. Insbesondere im Bereich der Massendelinquenz beziehungsweise in Grenzfällen zur Vergehensschwelle ermöglicht die Verbindungsbusse, eine spürbare unbedingte Sanktion anzubringen, ohne die bedingte Hauptstrafe in den Vordergrund zu verdrängen.
“Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2; BGer 6B_1227/2023 v.”
“Eine erste Richtlinie für die Festsetzung der Sanktion gibt der Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes. Die – im Allgemeinen sehr weiten – Strafrahmen legen die Eckwerte fest, innerhalb derer das Gericht auf der Grundlage des Verschuldens unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2 mit weiteren Ver- weisen). Im Übrigen kann sodann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse verwiesen werden, in welcher diese korrekt auf den in Relation zur bedingt auszusprechenden Hauptstrafe nur untergeordne- ten Charakter der Verbindungsbusse (in der Regel maximal 1/5 der Höhe der Geldstrafe; BGE 134 IV 1 E.”
In der Praxis bedeutet Art. 105 Abs. 1 StGB, dass die verhängte Busse zu bezahlen ist und ein bedingter Vollzug für die Busse nicht in Betracht kommt. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung wird in den Entscheiden regelmässig eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt; die in der Rechtsprechung angesetzten Dauerwerte variieren.
“– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt. 5.Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug 1.Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 2.Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen. - 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8). 2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.”
“Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für das unangefochten ge- bliebene Strassenverkehrsdelikt zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei - 7 - insgesamt auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 55 S. 3). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 22 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verursachung von unnötigem starkem Lärm mittels unver- mitteltem Beschleunigen eines leistungsstarken Fahrzeuges kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern bei den jeweils Betroffenen einen erheblichen Schrecken sowie eine dauernde Schädigung des Gehörs zur Folge haben kann. 7.Der Vollzug der Geldstrafe kann in casu ohne Weiteres aufgeschoben wer- den. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter, welcher vorliegend für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bezah- len hat, was ihm durchaus aufzeigen dürfte, dass Fehlverhalten im Strassenverkehr sanktioniert wird und er sich innerhalb der Probezeit, welche auf zwei Jahre anzu- setzen ist, definitiv nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf, ansonsten ihm eine weitere empfindliche Geldzahlung droht. Ob der Beschuldigte darüber hinaus aufgrund seiner doppelten Verfehlung im Strassenverkehr den Führerausweis ab- zugeben hat, werden im Übrigen die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen des Administrativerfahrens zu entscheiden haben. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), ansonsten dem Beschul- digten bei schuldhafter Versäumnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen droht (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 28 - V. Zivilbegehren Hinsichtlich des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- anspruches fehlt es nach dem zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Dossier 2 an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von deliktsrechtli- chem Ausgleich des geltend gemachten Schadens. Nicht ausgeschlossen ist in- dessen, dass sich die Privatklägerin in einem entsprechenden Zivilprozess auf- grund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung schadlos halten kann. Die definitive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilpro- zess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft, weshalb die Privatklägerin betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzan- spruches vorliegend auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen ist.”
“Vollzug Vorliegend bestehen keine Umstände, welche dagegen sprechen könnten, dass sich der Beschuldigte nicht dauernd wohlverhalten dürfte. Dem Beschuldigten als Ersttäter ist deshalb der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter gleichzeitiger Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist – mangels gesetzlicher Grund- lage für einen bedingten Vollzug (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) – demgegenüber zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung droht dem Beschuldigten eine Ersatz- freiheitsstrafe von 12 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).”
Bei Übertretungen finden die Regelungen zum bedingten oder teilbedingten Vollzug keine Anwendung; die ausgestellte Busse ist daher zu bezahlen. Dies entspricht der Praxis der zitierten Entscheide (vgl. die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB in den Rechtssachen).
“Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren (act. E.1, E. 5.3). Dies erscheint angemessen und ist auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden. Die Geldstrafe ist damit unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Busse je- doch ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).”
“– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt. 5.Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug 1.Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 2.Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen. - 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8). 2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.”
“In Anwendung des Asperationsgrundsatzes drängt sich aufgrund des Be- täubungsmittelkonsums eine Erhöhung der Busse wegen der Strassenverkehrs- delikte um Fr. 100.– auf. Für sämtliche Übertretungen zusammen ist deshalb eine Gesamtbusse von Fr. 600.– auszufällen. Die von der Verteidigung beantragte Busse von Fr. 140.–, eventualiter Fr. 300.–, erscheint mithin als deutlich zu tief. 2.3.Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatzfreiheitsstrafe ausge- hend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 6 Tage festzulegen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1.Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffer 6), stützt sich angesichts dessen, dass ein anklagegemässer Schuldspruch ergangen ist, auf die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist deshalb so zu be- lassen. 1.2.Irrelevant für die Kostentragungspflicht des Beschuldigten ist, dass im Be- rufungsverfahren eine Änderung der rechtlichen Würdigung erfolgt, indem hin- sichtlich des Rechtsüberholens nunmehr anstelle einer groben auf eine einfache - 14 - Verkehrsregelverletzung zu erkennen ist, zumal in solchen Fällen kein Teilfrei- spruch gefällt werden muss, der eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfah- renskosten nach sich ziehen würde (BSK StPO II-DOMEISEN, Art.”
“Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten aus. Zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse von Fr. 180.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Um- wandlungssatzes. - 9 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Die vorliegend auszusprechende Busse ist von Gesetzes wegen zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Zudem ist die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatz- freiheitsstrafe ausgehend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 2 Tage festzulegen. VI. Landesverweisung”
“Die Bestimmungen über den bedingten Vollzug sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die ausgefällte Busse von Fr. 125.– ist des- halb zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von einem Tag festlegte und einer Verlängerung wiederum das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegensteht, ist das vo- rinstanzliche Urteil auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
In der zitierten Entscheidung wurde Art. 105 Abs. 2 StGB herangezogen, um die Bestrafung eines Versuchs nach Art. 172ter StGB zu verneinen. Da Art. 172ter StGB die Bestrafung des Versuchs nicht ausdrücklich vorsieht, hat das Gericht den Angeklagten in diesem Punkt freigesprochen.
“3 CP, cette dernière étant devenue largement insuffisante compte tenu des multiples récidives intervenues durant le traitement, et remplacée par la mesure de l’art. 59 CP (art. 63b al. 5 CP). Ces motifs de sécurité publique commandent d’ailleurs de prendre en charge l’appelant d’un point de vue thérapeutique, malgré l’expulsion à laquelle le concerné va devoir faire face, même si la mesure impliquera des frais importants. Au demeurant, il faut constater que ce dernier élément ne saurait justifier qu’un délinquant dont l’expulsion a été ordonnée échappe à la mesure prononcée à son encontre. 4. La détention subie par l’appelant depuis le jugement de première instance sera déduite (art. 51 CP). 5. En définitive, l'appel de N.________ doit être rejeté. Le jugement entrepris doit être confirmé, sous réserve d’une modification d’office aux chiffres I et II de son dispositif : la tentative de vol d’importance mineure n’étant pas envisageable, l’art. 172ter CP ne prévoyant pas expressément la punissabilité de la tentative (cf. art. 105 al. 2 CP ; ATF 142 IV 129 consid. 3.2), l’appelant doit être libéré de ce chef de prévention. Me Alexandre Saillet, défenseur d’office de N.________, a produit une liste des opérations ne prêtant pas le flanc à la critique. En tenant compte du temps exact de l’audience d’appel, il sera retenu 13.6 heures d’activité d’avocat. Au tarif horaire de 180 fr. (art. 2 al. 1 let. a et 3 al. 1 RAJ [règlement sur l’assistance judiciaire en matière civile du 7 décembre 2010 ; BLV 211.02.3] par renvoi de l’art. 26b TFIP [tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010 ; BLV 312.03.1]), son défraiement s’élève à 2’448 francs. S’y ajoutent 2% pour les débours (art. 3bis RAJ par renvoi de l’art. 26b TFIP), soit 49 fr., une vacation à 120 fr. et 8.1% de TVA sur le tout, de sorte que l’indemnité d’office pour la procédure d’appel s’élève au total à 2'829 francs. Vu l’issue de la cause, les frais de la procédure d’appel, par 5'759 fr., constitués des émoluments de jugement et d’audience, par 2’930 fr.”
Bei geringfügigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bleibt der Versuch regelmässig straflos; die Staatsanwaltschaft führt dies unter Berufung auf Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 StGB aus. Im konkreten Fall wird zugleich dargelegt, dass Art. 172ter Abs. 1 für bestimmte Abhebungsversuche nicht anwendbar ist.
“Die Staatsanwaltschaft führt zwar zutreffend aus, dass der Versuch eines ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage straffrei bleibt (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 147 Abs. 1, Art. 172 ter Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 StGB). Bezüglich der vorliegend versuchten Bargeldabhebungen, insbesondere derjenigen über CHF 1'000.00, greift Art. 172 ter Abs. 1 StGB aber gerade nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Vorsatz des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft auch bezüglich des weiteren Abhebungsversuches zu prüfen sein.”
Bei Übertretungen nach Art. 105 Abs. 1 StGB wird die Busse in der Praxis bei schuldhafter Nichtbezahlung in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Die Rechtsprechung geht dabei von einem gerichtsüblichen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag aus. So ergaben die Entscheidungen die Zuschläge: Busse Fr. 250.– → 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Busse Fr. 500.– → 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; in einer weiteren Entscheidung führte der zugrunde gelegte Umwandlungssatz zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
“Busse Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe sind bei Über- tretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 500.– ist deshalb zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Dauer der Er- satzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS”
“Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 250.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Bei Übertretungen sind die Bussen unbedingt auszusprechen und zu bezahlen; ein bedingter Vollzug der Busse kommt nicht in Betracht (Art. 105 Abs. 1 StGB).
“Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkompo- nente, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen, wobei dieser vor Vorinstanz ausführte, als selbständiger Unternehmer im Bereich Informatik zu arbeiten und dabei monatlich Fr. 1'000.– zu verdienen. Er lebe in ei- ner festen Partnerschaft und habe zwei Kinder, für welche er Unterhaltsverpflich- tungen trage (Prot. I S. 8 f.). Der Aufforderung der erkennenden Kammer, Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen, kam der Beschuldigte nicht nach (Urk. 46). Gemäss Auszug aus dem Steuerregister vom 3. Juli 2023 verfügte der Beschuldigte im Jahr 2021 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'195'000.– (Urk. 52/2). Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er bezüglich seines Verhaltens Reue oder ein Unrechtsbewusstsein, was sich bei der Strafzumessung allerdings neutral auswirkt. 4.Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich für die begangene Übertretung eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen. 5.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf einen Tag festzusetzen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber ei- nen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, - 18 - weshalb dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 StPO keine Verfahrens- kosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte. 2.Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen und mit den Kosten des Statthalteramts (Gebühren von Fr. 250.–; Urk. 23) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.”
“Zwischenfazit Bei der Busse erscheint ebenfalls aufgrund der straferhöhenden Zumessungskri- terien (Delinquieren trotz Vorstrafe und während laufender Probezeit) zunächst eine Erhöhung von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'500.– angemessen. Angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. 6.1.) ist die Höhe der Busse auf einen Drittel zu senken, da ihn diese sonst unverhältnismäs- sig härter träfe als z.B. einen Durchschnittsverdiener. Die Busse ist daher auf Fr. 500.– anzusetzen, wobei eine Busse gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingt auszusprechen und zu bezahlen ist. 8.Gesamtwürdigung”
“Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden ange- messen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend. Sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen. Die auszufällende Busse ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse beträgt maximal CHF 10'000.00, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.4.3.1. Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG er- scheint angesichts des regelmässigen Drogenkonsums und der Tatsache, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, eine Busse von CHF”
“Nichtsdestotrotz erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten angemessen, sie in Bestätigung des vorinstanzlichen - 14 - Urteils mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).”
“Fazit Eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– erscheint dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Busse von Fr. 1'800.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von 18 Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Bei Fällen, in denen die Verfügung oder das Rechtsgeschäft selbst unter einer aufschiebenden Bedingung steht (sog. aufschiebende Bedingung), kann bereits das Fehlen eines vollendeten Tatbestands festgestellt werden. Soweit allein eine versuchte Begehung einer Kontravention in Betracht kommt, bleibt diese nach Art. 105 Abs. 2 StGB grundsätzlich straflos, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Versuchsstrafbarkeit vor.
“________ SA, le premier juge a établi que la volonté des parties était de céder les demandes de brevet, mais que ce transfert était soumis à la condition que le registre soit débloqué. En d'autres termes, les parties ont soumis leur accord à la condition suspensive que le séquestre sur ces objets soit levé, ce qui exclut l'infraction à l'art. 292 CP au moment du transfert effectif. L'appelant ne démontre pas l'arbitraire de cette constatation. Au contraire, il admet lui-même que la cession n'aura lieu qu'une fois le registre des brevets débloqué. Force est de constater que, au moment où la condamnation a été prononcée, aucun acte de disposition n'avait encore eu lieu entre les parties, l'acte générateur d'obligation étant lui-même déjà soumis à une condition suspensive qui n'était pas réalisée et qui excluait la réalisation de l'infraction dénoncée. Au vu des ces éléments, les griefs de violation de l'art. 9 Cst. dans l'établissement des faits et de l'art. 292 CP doivent être rejetés, étant rappelé au surplus que, quoi qu’il en soit, seule une tentative de contravention pourrait entrer en ligne de compte en l’espèce, comportement non punissable selon l’art. 105 al. 2 CP. 5. 5.1 Selon l'art. 429 al. 1 let. a CPP, le prévenu acquitté totalement ou en partie ou au bénéfice d'un classement a droit à une indemnité pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure. L'indemnité couvre en particulier les honoraires d'avocat, à condition que le recours à celui-ci procède d'un exercice raisonnable des droits de procédure. Selon le Message du Conseil fédéral, l'Etat ne prend en charge les frais de défense que si l'assistance d'un avocat était nécessaire compte tenu de la complexité de l'affaire en fait ou en droit et que le volume de travail et donc les honoraires étaient ainsi justifiés (Message du 21 décembre 2005 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale, FF 2006 1312 ch. 2.10.3.1). L'allocation d'une indemnité pour frais de défense selon l'art. 429 al. 1 let. a CPP peut être accordée dans les cas où le recours à un avocat apparaît tout simplement raisonnable. Il faut garder à l'esprit que le droit pénal matériel et le droit de procédure sont complexes et représentent, pour des personnes qui ne sont pas habituées à procéder, une source de difficultés.”
“La pression psychique visée par ces dispositions doit être d'une intensité beaucoup plus forte (arrêt du Tribunal fédéral 6B_981/2019 du 12 novembre 2020 consid. 2.2 et les références citées). 4.3.1. En l'espèce, la recourante a initialement déclaré à la police que son ex-compagnon avait, le 18 septembre 2020, tenté de l'étrangler et de la pousser au sol. Par la suite, elle a expliqué que l'intéressé avait "fon[cé]" sur elle, les bras ouverts dans sa direction; elle avait eu peur et levé le bras droit pour se défendre. Ces accusations devaient être examinées d'office par le Ministère public, la recourante se plaignant de violences physiques répétées de la part de son ancien concubin (art. 126 ch. 2 let. c CP). Rien ne permet de considérer que le prévenu aurait tenté d'étrangler son ex-compagne, l'intéressé ayant, aux dires de cette dernière, simplement foncé sur elle les bras ouverts. En admettant qu'il ait effectivement couru vers elle, seule une tentative de la pousser au sol pourrait être retenue. Cet agissement devrait être qualifié de tentative de voies de fait, infraction qui constitue une contravention. Or, selon l'art. 105 al. 2 CP, une tentative de contravention n'est punissable que dans les cas expressément prévus par la loi. À défaut, pour l'art. 126 CP, de réprimer la tentative, les faits précités sont pénalement irrelevants. 4.3.2. La recourante prétend avoir été frappée quotidiennement par son ancien compagnon, entre mi-mai et mi-septembre 2020, ce que ce dernier conteste. Ces accusations ne sont objectivées par aucun élément du dossier. L'on ne voit pas quel acte d'enquête serait propre à les établir. En effet, la recourante ne prétend pas que des tiers, y compris ses thérapeutes - l'attestation de l'UIMPV étant muette sur cet aspect -, auraient constaté la présence de marques sur son corps à la suite des soi-disant coups reçus. Quant au fait que le prévenu aurait éventuellement pu être violent envers son ex-épouse, il est impropre à établir l'adoption, par ce dernier, d'une attitude pénalement répréhensible à l'égard de tiers; il ne se justifie donc pas de procéder à des investigations sur ce point. Lesdites accusations reposent ainsi exclusivement sur les déclarations de la recourante.”
“27 et les arrêts cités). 5.2. Il a été retenu ci-avant que le prévenu A______ a bien tenté, à une ou deux reprises, de frapper le prévenu C______ au moyen de sa ceinture en tissu. On ignore en revanche par quelle extrémité il tenait l'accessoire. La présomption d'innocence commande que l'on retienne l'hypothèse la plus favorable, soit que c'était par la boucle métallique, de sorte qu'il aurait, s'il l'avait atteinte, touché sa victime avec la sangle. En tout état, même dans l'hypothèse inverse, les blessures qu'il aurait pu envisager de causer, auraient bien davantage relevé de contusions, meurtrissures, écorchures, voire douleur même forte mais passagère, que de lésions corporelles simples. D'ailleurs l'acte d'accusation ne comporte aucune description des lésions que le prévenu A______ était susceptible de causer. C'est ainsi à raison que cet appelant plaide la qualification juridique de tentative de voies de fait et, par voie de conséquence, son acquittement, faute de punissabilité (art. 105 al. 2 CP), sans préjudice de la prescription, acquise à la date du prononcé de première instance (art. 109 CP). 6. 6.1. Au regard de la peine qui sera fixée ci-après, le nouveau droit des sanctions, entré en vigueur après la commission des faits, n'est pas plus favorable au prévenu C______, de sorte qu'il convient d'appliquer l'ancien droit (art. 2 CP). 6.2. Selon l'art. 47 aCP, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution (objektive Tatkomponente).”
Nach Art. 105 Abs. 2 StGB ist die festgesetzte Gesamtbusse von Gesetzes wegen zu vollstrecken. Fehlen zwischen einzelnen Übertretungen sachliche oder zeitliche Berührungspunkte, rechtfertigt dies eine zurückhaltende (restriktive) Bildung der Gesamtbusse.
“Im Rahmen der Gesamtbussenbildung ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Belästigung einerseits und die geringfügige Sachbeschädigung ander- seits keinerlei Berührungspunkte (weder zeitlicher, noch sachlicher Natur) aufwei- sen, womit sich eine grosszügige Asperation nicht rechtfertigt. Entsprechend ist die Gesamtbusse auf Fr. 5'200.– anzusetzen. Diese ist von Gesetzes wegen zu vollstrecken (Art. 105 Abs. 2 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine verschuldensangemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).”
Art. 105 Abs. 1 StGB bildet die Bezugspunkte für die sogenannte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB. Die Verbindungsbusse dient insbesondere dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der nach Art. 105 Abs. 1 stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und bei Massendelikten eine spürbare, unbedingte Sanktion zu ermöglichen. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen bleiben; die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen. Das Bundesgericht hat als grundsätzliche Obergrenze für die Verbindungsbusse etwa ein Fünftel (ca. 20 %) der in der Summe schuldangemessenen Sanktion angegeben.
“Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2; BGer 6B_1227/2023 v.”
“1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf im Grundsatz höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse zu verhängen. Laut VBRS-Richtlinien beträgt diese bei Rechtsüberholen auf der Autobahn mindestens CHF 500.00, womit die vom Bundesgericht festgesetzte Grenze von 20 % jedoch überschritten würde. Da die VBRS-Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, werden von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.”
“(Grundlage: CHF 2'638.00 Einkommen [vgl. KG act. D.21] und 20 % Pauschalabzug). Die Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind unbestrittenermassen erfüllt, womit dieser gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese dient in erster Linie dazu, die Schnittstellen- problematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalprä- ventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbe- währung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5 m.w.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Der Ver- bindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu- tung zukommen.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert - 51 - werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.5, BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbin- dungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbin- dungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 134 IV 53 E. 5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur un- tergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.).”
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB auszusprechen. In der Praxis erfolgt die Umrechnung in Tagessätze; in den Entscheidbeispielen wurde ein Tagessatz von CHF 100.00 verwendet.
“Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Aus- gehend von einem Tagessatz von CHF”
“ist somit vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Sie ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung analog des vorinstanzlichen Entscheids auf vier Tage festzusetzen ist (CHF 100.00/Tag; Art. 106 Abs. 2 StGB).”
Die Verbindungsbusse dient vornehmlich dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Sie erhöht das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe und kann dem Verurteilten als «Denkzettel» dienen. Die Verbindungsbusse darf die Gesamtstrafe nicht erhöhen und darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung haben; die Rechtsprechung nennt als grundsätzliche Obergrenze einen Anteil von etwa einem Fünftel der schuldangemessenen Sanktion.
“Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das un- ter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Gegen den Betroffenen soll eine spürbare Sanktion im Sinne eines Denkzettels verhängt werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung während der Probezeit der bedingten Geldstrafe droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Bei der vorlie- - 32 - gend zu beurteilenden Tat handelt es sich um einen klassischen Anwendungsfall der Schnittstellenproblematik gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zu- dem erscheint es aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen.”
“(Grundlage: CHF 2'638.00 Einkommen [vgl. KG act. D.21] und 20 % Pauschalabzug). Die Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind unbestrittenermassen erfüllt, womit dieser gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese dient in erster Linie dazu, die Schnittstellen- problematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalprä- ventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbe- währung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5 m.w.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Der Ver- bindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu- tung zukommen.”
“1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf im Grundsatz höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse zu verhängen. Laut VBRS-Richtlinien beträgt diese bei Rechtsüberholen auf der Autobahn mindestens CHF 500.00, womit die vom Bundesgericht festgesetzte Grenze von 20 % jedoch überschritten würde. Da die VBRS-Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, werden von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.”
Art. 102 StGB findet auf Übertretungen i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Die Lehre macht daraus mitunter den Vorbehalt, dass dadurch für juristische Personen in diesem Bereich Sanktionsmöglichkeiten entfallen können (kritische Anmerkung zur möglichen Entstehung von Haftungslücken).
“SIEBER/JASMIN MALLA, Kommentar DBG, n° 16 ad art. 181 LIFD; MICHAEL BEUSCH, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken der Steuerberatung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, in Beusch/ISIS [éd.], Steuerrecht 2008 - Best of zsis, 2008, p. 55 n. 43; SANDRA LÜTOLF, Strafbarkeit der juristischen Personen, thèse 1997, pp. 192 ss; voir également MEINRAD BETSCHART, Erstaunliches, Ungereimtes und gesetzgeberisches Versehen im neuen Bundesgesetz über die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in StR 64/2009 pp. 524 s., pour qui la problématique de la sanction cumulative ne se situe pas au niveau du principe ne bis in idem, mais dans le concept de l'imputation du comportement fautif de l'organe à la personne morale; contra: FELIX RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG, 3e éd. 2016, n° 13 ad art. 181 LIFD [dont l'analogie avec le système de la responsabilité pénale de l'entreprise selon l'art. 102 CP perd toutefois de vue que cette disposition ne s'applique pas en cas de soustraction d'impôt, puisqu'il s'agit d'une contravention (cf. art. 105 al. 1 CP)]; GÜNTER HEINE, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, in recht 2005, p. 9; WALTER RYSER/BERNARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse (impôts directs), 4e éd. 2002, p. 506; pour un état des lieux nuancé: PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, vol. III, 2015, n° 27 ss ad art. 181 LIFD).”
“SIEBER/MALLA, Kommentar DBG, op. cit., n° 16 ad art. 181 LIFD; MICHAEL BEUSCH, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken der Steuerberatung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, Beusch/ISIS [éd.],in Steuerrecht 2008 - Best of zsis, 2008, p. 55 n. 43; SANDRA LÜTOLF, Strafbarkeit der juristischen Personen, 1997, p. 192 ss; voir également MEINRAD BETSCHART, Erstaunliches, Ungereimtes und gesetzgeberisches Versehen im neuen Bundesgesetz über die Einführung der straflosen Selbstanzeige, StR 64/2009 p. 524 s., pour qui la problématique de la sanction cumulative ne se situe pas au niveau du principe ne bis in idem, mais dans le concept de l'imputation du comportement fautif de l'organe à la personne morale; contra: FELIX RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG, 3e éd. 2016, n° 13 ad art. 181 LIFD[dont l'analogie avec le système de la responsabilité pénale de l'entreprise selon l'art. 102 CP perd toutefois de vue que cette disposition ne s'applique pas en cas de soustraction d'impôt, puisqu'il s'agit d'une contravention (cf. art. 105 al. 1 CP)]; GÜNTER HEINE, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, recht 2005 p. 9; RYSER/ROLLI, Précis de droit fiscal suisse (impôts directs), 4e éd. 2002, p. 506; pour un état des lieux nuancé: PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, vol. III, 2015, nos 27 ss ad art. 181 LIFD).”
Nach Art. 105 Abs. 2 StGB bleiben Versuch und Gehilfenschaft grundsätzlich straflos, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich unter Strafe stellt; ein Strafanspruch besteht nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen.
“Zudem fehlt es auch am Tatbestandselement des Irrtums. Dem Sozialdienst war spätestens am 23. März 2021 bekannt, dass dem Beschuldigten aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zusteht. Am 16. April 2021 erhielt der Sozialdienst Kenntnis davon, dass das Guthaben fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten ausbezahlt worden war und forderte den Betrag von CHF 3'567.15 gleichentags vom Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte hat somit durch das Nichtdeklarieren der Gutschrift vom 16. April 2021 beim Sozialdienst keinen Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt. Art. 148a StGB kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache kennt, aber trotzdem Leistungen erbringt. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand käme vorliegend allenfalls ein Versuch in Frage. Ein solcher wäre jedoch nicht strafbar (Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist daher – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), angeblich begangen am 16. April 2021 in B.________, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1’700.00 (pag. 219, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil), als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.”
“Die Staatsanwaltschaft führt zwar zutreffend aus, dass der Versuch eines ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage straffrei bleibt (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 147 Abs. 1, Art. 172 ter Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 StGB). Bezüglich der vorliegend versuchten Bargeldabhebungen, insbesondere derjenigen über CHF 1'000.00, greift Art. 172 ter Abs. 1 StGB aber gerade nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Vorsatz des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft auch bezüglich des weiteren Abhebungsversuches zu prüfen sein.”
Der Versuch einer Übertretung ist nach Art. 105 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht strafbar. Dies gilt beispielsweise für Tätlichkeiten, den versuchten geringfügigen Diebstahl sowie für den Versuch, eine Übertretung der COVID‑19‑Verordnung zu begehen, soweit die genannten Fälle als Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB qualifiziert sind.
“Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2023 zudem die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese am 19. April 2023 einen Sportschuh nach ihr geworfen haben soll. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2023 zur Sache befragt. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass die Beschuldigte sie mit dem Schuh nicht getroffen habe, sie habe ausweichen können (Rz. 120 f.). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht ausführte, blieb es damit beim Versuch. Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft; es handelt sich mithin um Übertretungen (Art. 103 StGB). Wie sich aus Art. 105 Abs. 2 StGB ergibt, wird der Versuch bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Beim Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich nicht um einen solchen ausdrücklich bestimmten Fall; der Versuch ist nicht strafbar. Hinsichtlich der Tätlichkeiten vom 19. April 2023 ist somit kein Straftatbestand erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).”
“ gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung darstellt und der Versuch einer Übertretung gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB unter Vorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht strafbar ist. Der Sachverhalt im Anklagepunkt 5 erfüllt sodann wiederum entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3507 f.) den Tatbestand des einfachen (und nicht mehrfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie darüber hinaus denjenigen des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.”
“60 Personen im Zusammenhang mit der Kundgebung auf dem Münsterplatz aufgehalten haben sollen, ist dies aber auszuschliessen, da sich auf dem Münsterplatz viel mehr Leute versammeln müssten, um diesen vergleichbar mit dem fotografierten Abschnitt mit Personen zu füllen. Es ist damit gut möglich, dass sich der Berufungskläger zwar auf oder in unmittelbarer Nähe des Münsterplatzes, nicht aber in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen aufhielt, als er polizeilich kontrolliert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weder gestützt auf den Polizeirapport erstellt, noch wurde er vom Berufungskläger je bestätigt. Auch sonst findet sich nichts in den Akten, was den angeklagten Sachverhalt beweisen kann, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Verstosses gegen die COVID-19 2 Verordnung freizusprechen ist. Vollständigkeitshalber sei noch ausgeführt, dass eine eventuelle Intention des Berufungsklägers, sich der losen Gruppierung zu nähern, unerheblich ist, da der Versuch eine Übertretung der COVID-19 Verordnung 2 zu begehen, nicht strafbar ist bzw. war (Art. 105 Abs. 2 StGB; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 22 StGB N 26).”
“Überprüfung von Amtes wegen Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann die Kammer zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz A.________ wegen «Versuchs zu geringfügigem Diebstahl» (Bst. A.II.2.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Geringfügiger Diebstahl ist eine Übertretung (Art. 172ter i.V.m. Art. 103 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), weshalb der Versuch dazu nicht strafbar ist (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die genannte Ziffer verstösst damit gegen Art. 1 StGB und ist gesetzeswidrig. Da die Kammer von Amtes wegen nur zugunsten des Beschuldigten auf diesen Punkt zurückkommen kann, ist es ihr verwehrt zu überprüfen, ob allenfalls bereits mit dem Entfernen der Diebstahlsicherung und dem Versuch, das Geschäft zu verlassen, Gewahrsam gebrochen und das Delikt vollendet worden sein könnte. Jedenfalls stellt das Gesetz den versuchten geringfügigen Diebstahl nicht unter Strafe, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat.”
Bei Übertretungen kommt eine Landesverweisung nicht in Betracht. Auf entsprechende Anträge (z. B. der Staatsanwaltschaft) ist nicht einzutreten.
“Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.”
“Fazit Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 3'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 30 Tagessätze festzusetzen. IV. Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66a bis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt, eine bedingte Freiheits- oder Geldstrafe mit einer unbedingten Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Diese Verbindungsbusse dient insbesondere dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen den nach Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Bussen für Übertretungen und der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe für Vergehen zu entschärfen. Sie soll im Bereich von Massendelikten oder im unteren Bereich der Kriminalität eine spürbare, unbedingte Sanktion ermöglichen und das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Strafe erhöhen. Die Verbindungsbusse ist als akzessorische Sanktion einzuordnen und darf nicht zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen; bedingte Hauptstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen schuldangemessen sein.
“Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massen- delinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhän- gen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwi- schen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretun- gen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelik- te, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit ei- ner unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, ver- hilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungs- busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldan- gemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2; BGer 6B_1227/2023 v.”
“Eine erste Richtlinie für die Festsetzung der Sanktion gibt der Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes. Die – im Allgemeinen sehr weiten – Strafrahmen legen die Eckwerte fest, innerhalb derer das Gericht auf der Grundlage des Verschuldens unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist.”
“(Grundlage: CHF 2'638.00 Einkommen [vgl. KG act. D.21] und 20 % Pauschalabzug). Die Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind unbestrittenermassen erfüllt, womit dieser gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese dient in erster Linie dazu, die Schnittstellen- problematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalprä- ventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbe- währung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5 m.w.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Der Ver- bindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu- tung zukommen.”
“Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Grundsätze der Verbindungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu erst kürzlich bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3.). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003; BBl 2005 S. 4689 ff., 4696, 4699 ff.). Bei Massendelikten, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen überschritten wird. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E.”
In der Praxis wird die bei Nichtbezahlung der Busse eintretende Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 105 Abs. 1 StGB anhand des angewandten Umwandlungssatzes bzw. der im Urteil festgesetzten Tagessatzhöhe bemessen (in den zitierten Entscheidungen regelmässig Fr. 100.–/Tag; konkrete Umwandlungen erfolgen durch Division des fälligen Betrags durch den Tagessatz).
“– aus, um der sog. Schnittstellenproblematik im Bereich der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu begegnen. Als Folge davon re- duzierte sie die festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 150.– um ins- gesamt 30 Tagessätze, damit es in der Summe, d.h. unter Hinzurechnung der Ver- bindungsbusse von Fr. 3'600.– (20 % von Fr. 18'000.–), bei einer insgesamt schuldangemessenen Sanktion bleibt (Urk. 44 S. 22). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3 mit Hinweisen). Angesichts der hypo- thetischen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– ist eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.– (20 % von Fr. 10'000.–) festzusetzen und die Anzahl Tagessätze um 20 (Fr. 2'000.– / Fr. 100.–) auf 80 Tagessätze zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. 4.3.Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über den (teil-)be- dingten Strafvollzug bei Bussen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 2'000.– zu bezahlen hat. Ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 20 Tage festzusetzen. 5.Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- - 35 - ren aufzuschieben ist. Sodann ist gegen den Beschuldigten eine Verbindungs- busse von Fr. 2'000.– auszusprechen, die er zu bezahlen hat. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Vorinstanzliches Verfahren 1.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Art.”
“Die vorliegend auszusprechende Busse ist von Gesetzes wegen zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Zudem ist die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatz- freiheitsstrafe ausgehend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 2 Tage festzulegen. VI. Landesverweisung”
“Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall deren Nichtleis- tens ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB in Anwendung des Umwandlungssatzes von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen festzusetzen.”
“ist somit vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Sie ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung analog des vorinstanzlichen Entscheids auf vier Tage festzusetzen ist (CHF 100.00/Tag; Art. 106 Abs. 2 StGB).”
Als untere Erheblichkeitsschwelle hat das Bundesgericht einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– bestimmt; liege der Betrag darunter, begründet dies von vornherein die Annahme eines leichten Falls, so dass die Tat prinzipiell als Übertretung behandelt werden kann und eine Landesverweisung nach Art. 105 Abs. 1 StGB ausscheidet. Das Bundesgericht setzte ferner eine obere Schwelle bei Fr. 36'000.–; im Bereich dazwischen (Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99) ist eine vertiefte Prüfung der gesamten Tatumstände erforderlich.
“2 StGB festzulegen. Gleichzeitig gelte es, den Vorgaben der Botschaft gerecht zu werden und damit weitere ver- schuldensrelevante Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es wäre da- her verfehlt, starre Betragsgrenzen zu definieren. Mit der Definition von abgestuf- ten Erheblichkeitsschwellen dagegen werde ein klarer Rahmen für die Anwen- dung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen, der gleichzeitig den nötigen Spiel- raum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belässt. Als untere Mindestgrenze, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt, erachtete das Bundesge- richt den Deliktsbetrag von Fr. 3'000.–. Bagatellfälle würden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen - 7 - geahndet werden. Damit sei namentlich die Anordnung einer Landesverweisung – für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens – ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, diene somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die obere Schwelle, deren Überschreitung einen leichten Fall grundsätzlich ausschliesst, setzte das Bundesgericht bei Fr. 36'000.– an. Die Bejahung eines leichten Falles komme in solchen Fällen nur dann in Be- tracht, wenn die Anwendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht. Zu denken ist beispielsweise an eine beschul- digte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfä- higkeit begangen hat. Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99, ist gemäss dem Bundesgericht eine vertieftere Prüfung erforderlich. Dabei sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art.”
“In einem ersten Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer Landesverweisung - für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens - BGE 149 IV 273 S. 280 ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66abis StGB e contrario; für weitere Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1 ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art. 121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.”
Gehilfenschaft bei Übertretungen ist nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen strafbar. Die allgemeine Gehilfenbestimmung (Art. 25 StGB) setzt als Haupttat ein Verbrechen oder Vergehen voraus und ist auf Übertretungen nicht anwendbar; daher bleibt Gehilfenschaft bei Übertretungen grundsätzlich auf die in Art. 105 Abs. 2 StGB genannten Ausnahmen beschränkt.
“Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vorbringt, die Beschuldigten würden eine Verletzung des Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung im Gebiet F.________ dulden bzw. unterstützen, in dem sie I.________, G.________ und H.________ bei sich parkieren liessen, gilt es zu beachten, dass nur die vorsätzliche Hilfeleistung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens strafbar ist (Art. 25 StGB). Da Übertretungen definitionsgemäss keine Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 103 i.V.m. Art. 10 StGB), ist Art. 25 StGB nicht auf sie anwendbar. Die Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 und 59 zu Art. 25 StGB). Bei Art. 50 BauG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (Art. 103 und Art. 335 Abs. 2 StGB; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 50 BauG), womit die Gehilfenschaft dazu mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Vornherein nicht strafbar ist. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb es sich beim Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 3 in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um eine baupolizeiliche Anordnung – und nicht etwa um eine Verkehrsmassnahme der Gemeinde D.________ gemäss Art. 41 ff. der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) – handeln sollte.”
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von mehrfacher Einzel- bzw. Alleintäterschaft und nicht von Mittäterschaft auszugehen ist, wenn verschiedenen beschuldigten Personen vorgeworfen wird, sie hätten je in analoger Weise dieselbe polizeiliche Wegweisungsverfügung missachtet (Art. 292 StGB; vgl. oben, E. 4.4.2 in fine). Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die separat beschuldigten Personen zu ihrer eigenen Entlastung argumentieren könnten, nicht sie sondern den Beschwerdeführer treffe die Schuld an ihrem persönlichen Ungehorsam gegen die fragliche amtliche Verfügung. Da es sich bei Art. 292 StGB im Übrigen um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 10 und Art. 103 StGB), käme jedenfalls Gehilfenschaft nicht in Frage; sie würde Verbrechen oder Vergehen als Haupttaten voraussetzen (Art. 25 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist insofern nicht ersichtlich. Über die Tatbestandsmässigkeit wird das Sachgericht abschliessend zu befinden haben.”
“2 StGB) "in leichten Fällen" - so der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung - mit Busse bestraft. Ebenfalls "nur" eine Busse droht bei einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB), einem geringfügigen Vermögensdelikt (Art. 172 ter Abs. 1 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) oder zum Teil bei fahrlässiger anstatt vorsätzlicher Begehung einer Tat (Art. 219, Art. 235 Ziff. 1 und 2, Art. 236 Abs. 1 und 2, Art. 243, Art. 317, Art. 318 und Art. 322 bis StGB). Ist nun die Busse die gesetzlich vorgesehene Sanktion für die Deliktskategorie der Übertretungen, bei welcher der Eingriff in das betroffene Rechtsgut am geringsten ist, folgt daraus der logische Schluss, dass die Busse innerhalb des Sanktionensystems als mildeste Sanktion konzipiert ist (so auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Vor Art. 103 StGB mit Hinweis). Darüber hinaus sind Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar BGE 147 IV 471 S. 477 (Art. 105 Abs. 2 StGB). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen oftmals nur bei Verbrechen und Vergehen, nicht jedoch bei Übertretungen angeordnet werden; so etwa die Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO), die DNA-Analyse (Art. 255 Art. 1 StPO), die Observation (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO), die Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 StPO) oder die verdeckte Ermittlung und Fahndung (Art. 286 Abs. 2 und Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso sind gemäss Art. 105 Abs. 3 StGB freiheitsentziehende Massnahmen nach Art. 59-61 und Art. 64 StGB, das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB, das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB und die Veröffentlichung des Urteils bei diesem Deliktstypus nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 68 StGB). Eine Landesverweisung wegen einer Übertretung ist ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1, Art. 66a und Art. 66a bis StGB). Daraus erhellt, dass der Tatvorwurf eines Vergehens ungleich schwerer wiegt als derjenige einer Übertretung.”
Art. 105 Abs. 1 StGB macht die in der Norm erwähnten Massnahmen bei Übertretungen unanwendbar. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Übertretungen regelmässig die Verhängung einer Busse als einschlägige Sanktion verbleibt und die Busse zu bezahlen ist.
“Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die bedingten und teilbe- dingten Strafen (Art. 42 und 43 StGB) sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist deshalb zu bezahlen. - 15 -”
“Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für das unangefochten ge- bliebene Strassenverkehrsdelikt zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei - 7 - insgesamt auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 55 S. 3). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 22 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für die unangefochten ge- bliebenen Strassenverkehrsdelikte zu stellen und zu begründen (Urk. 54). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei insgesamt auf Fr. 350.– festzusetzen (Urk. 57). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend die Strassenverkehrsdelikte und unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips als angemessen (vgl. Urk. 49 S. 24 ff.). Der Be- schuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 350.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung - 8 - der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Widerruf Die Frage des Widerrufs einer bedingt ausgefällten Vorstrafe oder der Ver- längerung der Probezeit stellt sich nur dann, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte nur noch wegen mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsge- setzes verurteilt wird, ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 28. Juni 2019 angesetzte Probezeit nicht zu verlängern. VI. Kosten”
“Die Ersatzforderung kann im Rahmen der Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Ersatzforderung erfüllt anders als die Verbindungsbusse keinen Strafzweck. Eine vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, während eine fahrlässige begangene Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 2 FINMAG mit Busse bestraft wird. Im ersten Fall kann der Vollzug aufgeschoben werden im zweiten nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 StGB). So liegt auch im Bereich des Finanzmarktstrafrechts eine Art Schnittstellenproblematik vor. Es handelt sich jedoch nicht um eine Massendelinquenz wie im Strassenverkehrsbereich, sodass sich eine automatisierte Verbindungsstrafe aufdrängt.”
“La FINMA a encore dénoncé la passivité et les défaillances du Compliance dans le suivi des relations d'affaires, l'analyse des transactions à risque accru, le contrôle et l'analyse des risques. L'autorité de surveillance a ainsi conclu, dans ses décisions des 3 septembre 2018 et 25 mars 2013, que l'organisation de la première ligne et de la deuxième ligne de défense de la banque B. n'avaient pas rempli leurs obligations de diligence en matière de blanchiment d'argent. Il découle des constatations de la FINMA que l'organisation de la banque B. est restée défaillante à plusieurs niveaux s'agissant de son dispositif anti-blanchiment, jusqu'en décembre 2016 au moins, soit bien après la période des faits dont la Cour de céans a à juger, qui s'est terminée en 2008. Dans ces circonstances, la seconde condition de l'art. 48 let. e CP, à savoir le critère d'un «bon comportement» depuis la commission des faits, ne peut pas entrer en considération. 8.6.3 Conclusion pour l'amende Il résulte de ce qui précède que l'amende pour la violation de l'art. 102 al. 2 CP retenue contre la banque B. est fixée à CHF 2 millions. Cette peine ne peut pas être assortie du sursis (art. 105 al. 1 CP). 8.7 C. 8.7.1 Peine de base C. a œuvré sans discontinuer pendant presque quatre ans pour le compte de l'organisation criminelle de F. vu que la période incriminée s'étend du 15 mai 2005 au mois de janvier 2009. Dès le mois de mai 2005, C. savait, ou du moins devait fortement se douter, que l'organisation à laquelle était lié F. s'adonnait au trafic de stupéfiants et au blanchiment d'argent. Durant cette période, il a accompli une multitude d'actes variés servant les buts criminels de l'organisation. Parmi les actes les plus importants, on peut citer la constitution des sociétés-écrans 30, 76 et 5, l'ouverture auprès de la banque B. des relations bancaires au nom de G., JJ. et de la société 33, l'ouverture auprès de la banque 3 des relations au nom de la société 5 et D. et la location de coffres-forts au nom de Q., G., la société 5 et D. Les sociétés et les relations précitées devaient permettre le transfert de fonds appartenant à F. et à l'organisation criminelle. Quant aux coffres-forts, ils ont servi à la conservation de fonds en espèces ou de documents de l'organisation.”
Zur Entschärfung der Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen (Art. 105 Abs. 1 StGB) und der bedingten Geldstrafe wird in der Praxis – namentlich in Verkehrsverfahren – wiederholt eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB angeordnet. Dies dient dazu, eine spürbare, zwingend auszusprechende Sanktion zu bewirken und zu vermeiden, dass schwerere Tatbestände durch die Möglichkeit der Bewährung gegenüber Übertretungen privilegiert würden. Leitlinien (z. B. VBRS) sind dabei nicht bindend; die Bemessung der Verbindungsbusse hat sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu richten.
“1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf im Grundsatz höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse zu verhängen. Laut VBRS-Richtlinien beträgt diese bei Rechtsüberholen auf der Autobahn mindestens CHF 500.00, womit die vom Bundesgericht festgesetzte Grenze von 20 % jedoch überschritten würde. Da die VBRS-Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, werden von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das un- ter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Gegen den Betroffenen soll eine spürbare Sanktion im Sinne eines Denkzettels verhängt werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung während der Probezeit der bedingten Geldstrafe droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Bei der vorlie- - 32 - gend zu beurteilenden Tat handelt es sich um einen klassischen Anwendungsfall der Schnittstellenproblematik gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zu- dem erscheint es aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Im Gegensatz zum Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist der Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit einer Busse bedroht ist. Bussen sind stets unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb bei einem groben Verstoss gegen die Verkehrsregeln die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter im Falle einer einfachen Verkehrsregelverletzung trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten in jedem Fall noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl.”
Art. 105 Abs. 1 StGB führt dazu, dass die Vorschriften über den bedingten und teilbedingten Vollzug (Art. 42 und 43 StGB) bei Übertretungen nicht zur Anwendung gelangen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Verhängung von Bussen nicht bedingt oder aufgeschoben werden kann; sie sind in der Regel zahlungspflichtig und gegebenenfalls durch Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
“– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt. 5.Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug 1.Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 2.Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen. - 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8). 2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.”
“Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für das unangefochten ge- bliebene Strassenverkehrsdelikt zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei - 7 - insgesamt auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 55 S. 3). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 22 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Vollzug Vorliegend bestehen keine Umstände, welche dagegen sprechen könnten, dass sich der Beschuldigte nicht dauernd wohlverhalten dürfte. Dem Beschuldigten als Ersttäter ist deshalb der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter gleichzeitiger Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist – mangels gesetzlicher Grund- lage für einen bedingten Vollzug (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) – demgegenüber zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung droht dem Beschuldigten eine Ersatz- freiheitsstrafe von 12 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).”
“Nichtsdestotrotz erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten angemessen, sie in Bestätigung des vorinstanzlichen - 14 - Urteils mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).”
Art. 25 StGB ist nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar; Übertretungen fallen definitionsgemäss nicht darunter. Deshalb kommt Gehilfenschaft zu Übertretungen nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen in Betracht (Art. 105 Abs. 2 StGB).
“Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vorbringt, die Beschuldigten würden eine Verletzung des Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung im Gebiet F.________ dulden bzw. unterstützen, in dem sie I.________, G.________ und H.________ bei sich parkieren liessen, gilt es zu beachten, dass nur die vorsätzliche Hilfeleistung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens strafbar ist (Art. 25 StGB). Da Übertretungen definitionsgemäss keine Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 103 i.V.m. Art. 10 StGB), ist Art. 25 StGB nicht auf sie anwendbar. Die Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 und 59 zu Art. 25 StGB). Bei Art. 50 BauG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (Art. 103 und Art. 335 Abs. 2 StGB; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 50 BauG), womit die Gehilfenschaft dazu mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Vornherein nicht strafbar ist. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb es sich beim Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 3 in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um eine baupolizeiliche Anordnung – und nicht etwa um eine Verkehrsmassnahme der Gemeinde D.________ gemäss Art. 41 ff. der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) – handeln sollte.”
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von mehrfacher Einzel- bzw. Alleintäterschaft und nicht von Mittäterschaft auszugehen ist, wenn verschiedenen beschuldigten Personen vorgeworfen wird, sie hätten je in analoger Weise dieselbe polizeiliche Wegweisungsverfügung missachtet (Art. 292 StGB; vgl. oben, E. 4.4.2 in fine). Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die separat beschuldigten Personen zu ihrer eigenen Entlastung argumentieren könnten, nicht sie sondern den Beschwerdeführer treffe die Schuld an ihrem persönlichen Ungehorsam gegen die fragliche amtliche Verfügung. Da es sich bei Art. 292 StGB im Übrigen um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 10 und Art. 103 StGB), käme jedenfalls Gehilfenschaft nicht in Frage; sie würde Verbrechen oder Vergehen als Haupttaten voraussetzen (Art. 25 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist insofern nicht ersichtlich. Über die Tatbestandsmässigkeit wird das Sachgericht abschliessend zu befinden haben.”
Die Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB in jedem Fall unbedingt auszusprechen und zu bezahlen. Bei der Bemessung ist primär das Verschulden (vgl. Art. 47 StGB) und danach die persönlichen/finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen; letztere können zu einer Herabsetzung der Busse führen, wenn andernfalls eine unverhältnismässige Härte eintreten würde.
“Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden ange- messen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend. Sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen. Die auszufällende Busse ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse beträgt maximal CHF 10'000.00, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.4.3.1. Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG er- scheint angesichts des regelmässigen Drogenkonsums und der Tatsache, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, eine Busse von CHF”
“Zwischenfazit Bei der Busse erscheint ebenfalls aufgrund der straferhöhenden Zumessungskri- terien (Delinquieren trotz Vorstrafe und während laufender Probezeit) zunächst eine Erhöhung von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'500.– angemessen. Angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. 6.1.) ist die Höhe der Busse auf einen Drittel zu senken, da ihn diese sonst unverhältnismäs- sig härter träfe als z.B. einen Durchschnittsverdiener. Die Busse ist daher auf Fr. 500.– anzusetzen, wobei eine Busse gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingt auszusprechen und zu bezahlen ist. 8.Gesamtwürdigung”