Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.1
Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩
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Bei der Abgrenzung sind die Legaldefinitionen des Waffengesetzes und die Waffenverordnung (WV) massgeblich.
“Gemäss Art. 260quater StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist". Die Legaldefinition des Art. 4 WG und die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bestimmen, was als Waffe, Waffenzubehör, Waffenbestandteil oder als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie - wie der Täter weiss oder annehmen muss - zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen.”
Personen mit psychischen Erkrankungen, Alkoholabhängigkeit oder Suizidalität/Suizidneigung gelten in der Praxis häufig als besonders unzuverlässig im Waffenbesitz.
“E. 3.2; Michael Bopp, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. BGer 2C_955/2019 vom”
Eventualvorsatz bzw. die Beweisregel des „annehmen müssen“ reicht zum Nachweis des Vorsatzes/der Inkaufnahme der Gefährdung aus.
“Gemäss Art. 260quater StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist". Die Legaldefinition des Art. 4 WG und die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bestimmen, was als Waffe, Waffenzubehör, Waffenbestandteil oder als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie - wie der Täter weiss oder annehmen muss - zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen.”
Für Gefährdungsdelikte nach Art. 260quater genügt bereits eine abstrakte Gefährdung; der Richter muss das konkrete Eintreten der Gefahr oder einen tatsächlichen Deliktserfolg nicht nachweisen.
“Si l'auteur agit par négligence, la peine est une amende; dans les cas de peu de gravité, le juge peut exempter l'auteur de toute peine (al. 2). Par sa teneur, l'art. 33 LArm proscrit différents comportements en lien avec l'utilisation d'armes au sens large qui, en raison de leur potentiel de dangerosité, sont soumis à des interdictions ou à des restrictions (PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: PJA 2000 p. 153, spéc. p. 164). Les comportements visés doivent ainsi être appréhendés comme des infractions de mise en danger abstraite, pour lesquelles il est admis que l'acte en lui-même est tenu pour dangereux et doit être puni comme tel, sans exiger que le danger se soit effectivement manifesté. En particulier, le juge n'a pas à rechercher si le danger a effectivement existé, comme il doit le faire dans le cas d'une infraction de mise en danger concrète (cf. sur ces notions: ATF 97 IV 205 consid. 2; cf. également à propos de l'art. 34 al. 1 let. e LArm: arrêt 6B_884/2013 du 9 octobre 2014 consid. 3.4.3; à propos de l'art. 260quater CP: arrêt 6S.387/2003 du 10 mars 2004 consid. 2.1).”
“Gemäss Art. 260quater StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist". Die Legaldefinition des Art. 4 WG und die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bestimmen, was als Waffe, Waffenzubehör, Waffenbestandteil oder als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie - wie der Täter weiss oder annehmen muss - zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen.”
Die Vorinstanz hat die erforderliche Käufer- bzw. Verwendungsabsicht nicht hinreichend tatsächlich festgestellt und begründet; es fehlt der explizite Nachweis einer zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen Verwendungsabsicht oder der konkreten Weitergabe an Tatbeteiligte.
“Just diese schien der Beschwerdeführer zu hinterfragen, indem er - zwar fälschlicherweise unter dem Titel des subjektiven Tatbestands - vor Vorinstanz bezweifelte, dass es sich bei den Tätern des Raubüberfalls in Genf um die Käufer der Waffe handelte. Eine umfassende Anerkennung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente durch den Beschwerdeführer scheint demnach nicht vorgelegen zu haben. Auch vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer zwar primär gegen die subjektive Erkennbarkeit einer allfälligen Käuferabsicht, jedoch moniert er in diesem Rahmen, die Strafakten enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass die Waffe möglicherweise zur Begehung einer Straftat erworben worden sei, womit er auch hier die Intention der Käufer anzweifelt. Die Vorinstanz nennt sodann diejenigen Anhaltspunkte, aus denen sie auf eine Inkaufnahme eines widerrechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschwerdeführer schliesst und scheint damit eine strafbare Absicht der Käuferschaft zu implizieren, sie unterlässt es jedoch, diese ausdrücklich festzustellen und zu begründen. Dabei mag es zutreffen, dass Art. 260quater StGB weder die (versuchte) Ausführung des bezweckten Verbrechens oder Vergehens noch die Begehung der strafbaren Handlung durch den Erwerber der Waffe selbst bedingt. Nichtsdestotrotz muss die Waffe zum Zeitpunkt des Erwerbs (im Sinne einer mehr oder minder bestimmten Absicht) zur Begehung einer Straftat dienen. An der Feststellung einer diesbezüglichen Absicht fehlt es dem angefochtenen Entscheid. Freilich erwägt die Vorinstanz, die Käuferschaft habe vermutungsweise auf legalem Weg keine Waffe erwerben können, habe keine legale Verwendung erwähnt und eine solche sei bei einer Maschinenpistole nicht ersichtlich. Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit der Inkaufnahme eines allfälligen kriminellen Verwendungszwecks durch den Beschwerdeführer und begründen keine zum Zeitpunkt der Transaktion tatsächlich bestehende Absicht. So erwägt die Vorinstanz anschliessend, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen gehandelt habe, dass diese "zumindest möglicherweise" zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dienen solle, womit sie eine entsprechende Käuferabsicht im Ergebnis offen lässt.”
Bei der Prüfung von Gefährdungsgründen bzw. von Selbst- oder Drittgefährdung kommt der Behörde ein weiter Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu.
“E. 3.2; Michael Bopp, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Bei der Prüfung, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist, kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (VGE 2017/180 vom”
Bei der Aufbewahrung von Waffen bestehen besonders hohe Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei vielen Waffen, gefährlichen Waffen oder in Haushalten mit Kindern bzw. suizidgefährdeten Personen.
“1) eine zentrale Bedeutung zu, soll dadurch doch verhindert werden, dass Gegenstände mit hohem Gefahrenpotential in die falschen Hände geraten (vgl. auch die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen, ist eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich; die Sorgfaltspflichten richten sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls: sie sind beispielsweise höher, je gefährlicher die Waffe ist, oder wenn im selben Haushalt auch Kinder oder suizidgefährdete Personen leben (vgl. wiederum die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die strafrechtliche Kasuistik; auch: Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 1070 Ziff. 26; H ANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 143 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000 S. 161 f.; AMSLER/CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 321; MICHAEL BOPP, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 9 zu Art. 26 WG; vgl. auch ebenda N. 10 f. mit Verweis auf die Regeln betreffend Aufbewahrung von militärischen Ordonnanzwaffen). Auch wenn eine Person - wie der Beschwerdeführer - über zahlreiche Waffen verfügt, sind an die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung derselben hohe Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.1).”
Bei Anwendung von Art. 260quater steht die Missbrauchsbekämpfung von Waffen als vorrangiger Schutzzweck des Waffengesetzes im Vordergrund.
“21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss Ege/Stark wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl. Ege/Stark, a.a.O., S. 242 und 250). Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 33 Abs. 1 Bst. e WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich gegeben, weshalb es angezeigt wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl.”
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