Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 567;BBl 2016 73297575). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997 (AS 1998 852;BBl 1996 IV 525). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 567;BBl 2016 73297575). ↩
1 commentary
Die "Strafzumessungslösung" nach Art. 293 Abs. 4 StGB greift nicht, wenn verdeckte Fahnder zulässig handelten.
“Fast wie ein roter Faden zieht sich sodann das Argument durch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der verdeckte Fahnder das Mass der zulässigen Einwirkung deutlich überschritten habe, was einen obligatorischen Strafmilderungsgrund darstelle. Wie bereits dargelegt (siehe E. 4.4 oben), bewegte sich der verdeckte Fahnder im Rahmen des Zulässigen, womit diesem Argument die Grundlage entzogen ist und die sog. "Strafzumessungslösung" nach Art. 293 Abs. 4 StGB nicht zum Tragen kommt.”
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