Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
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Die Kantone haben den Vollzug und die Verfahren in Koordination mit dem Bund so zu regeln, namentlich durch Zuständigkeitsregelungen für den Strafvollzug, und die Vollzugseinrichtungen sind so zu organisieren, dass die Menschenwürde sowie der Förderauftrag des Strafvollzugs gewahrt bleiben.
“Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Sie gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Menschenwürde des Gefangenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Im Normalvollzug verbringt der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt (Art. 77 StGB). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art.”
Die Kantone müssen beim Vollzug die Menschenwürde und die Beschränkung der Rechte gemäss Vollzugsregeln wahren; sie haben die Pflicht, den Strafvollzug einheitlich zu gewährleisten.
“Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Sie gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Menschenwürde des Gefangenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Im Normalvollzug verbringt der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt (Art. 77 StGB). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben.”
“Die Ansicht der Vorinstanz, es bestehe beim Beschwerdeführer derzeit keine andauernde Straferstehungsunfähigkeit mehr, welche den Strafvollzug auch in einem angepassten medizinischen Setting weiterhin ausschlösse, hält vor dem Bundesrecht stand und beruht auf sachlich nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch das subsidiäre kantonale Vollzugsrecht wurde willkürfrei angewendet (Art. 17 Abs. 2-3 und Art. 22 Abs. 1 lit. a-c JVG/BE sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1-3 JVV/BE i.V.m. Art. 95 BGG). Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan.”
Der Vollzug kann wiederhergestellt bzw. angepasst werden, wenn ein medizinisch angepasstes Setting die Vollstreckbarkeit trotz vormals bestehender Straferestehungsunfähigkeit ermöglicht.
“Die Ansicht der Vorinstanz, es bestehe beim Beschwerdeführer derzeit keine andauernde Straferstehungsunfähigkeit mehr, welche den Strafvollzug auch in einem angepassten medizinischen Setting weiterhin ausschlösse, hält vor dem Bundesrecht stand und beruht auf sachlich nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch das subsidiäre kantonale Vollzugsrecht wurde willkürfrei angewendet (Art. 17 Abs. 2-3 und Art. 22 Abs. 1 lit. a-c JVG/BE sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1-3 JVV/BE i.V.m. Art. 95 BGG). Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan.”
Bei Gesundheitsgefahr ist der Strafvollzug nur bei hoher Wahrscheinlichkeit zu verschieben; das kantonale Ermessen ist durch das öffentliche Interesse und den Gleichheitssatz beschränkt, und die Gesetze lassen der Vollzugsbehörde nur geringen Ermessensspielraum bei unbestimmten Strafaufschüben wegen Gesundheitsrisiken.
“Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69 E. 2b f.; Urteile 6B_683/2022 vom 24.”
Kantonale Vollzugsfristen sind praxisrelevant: Freiheitsstrafen sollen in der Regel innert sechs Monaten nach Rechtskraft begonnen werden; Kantone können den Vollzugsbeginn und Ausnahmen (z. B. sechs-Monatsfrist) nach kantonalem Recht regeln.
“Der Vollzug von Strafen und der Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 StPO). Auf das Verfahren ist gemäss Art. 53 des bernischen Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG/BE; BSG 341.1) das bernische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) anwendbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der bernischen Verordnung über den Justizvollzug vom 22. August 2018 (Justizvollzugsverordnung (JVV/BE); BSG 341.11) sollen Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten seit Bestimmung der Vollzugsform angetreten werden. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden (Art. 17 Abs. 1 JVG/BE). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG/BE namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit.”
“Hinzukommend sei nie vom Beschwerdeführer verlangt worden, weitere Arztberichte einzureichen. Er habe hingegen ausdrücklich um eine vertrauensärztliche Beurteilung ersucht und seine Bereitschaft für eine persönliche Untersuchung dargetan. Folglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Fachgutachten sei weiterhin davon auszugehen, dass das Attest des Hausarztes vom 29. März 2023 vollständig und zutreffend sei, weshalb der Beschwerdeführer als nicht hafterstehungsfähig zu gelten habe. IV. 22. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam. 22.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.”
“Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.”
Ein Kanton ist nicht verpflichtet, Urteile anderer Kantone zu vollstrecken.
“Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Art. 372 StGB verpflichtet nur zum Vollzug von Urteilen des eigenen Kantons, so dass ein Kanton nicht verpflichtet ist, das Urteil eines anderen Kantons zu vollstrecken (Trechsel/Arnold in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,”
Die Kantone sind für die Vollstreckungsmodalitäten von Freiheitsstrafen zuständig; sie regeln Vollzugbeginn, Fristen und können die Vollstreckungspflicht nicht dem SPOP subsumieren. Eine Delegation an andere Kantone bleibt möglich, ein Kanton ist jedoch nicht verpflichtet, Urteile anderer Kantone zu vollstrecken.
“Au fond, il s'agit uniquement de déterminer si c'est à bon droit que le SPOP a refusé d'entrer en matière sur la demande de report de l'expulsion judiciaire pénale du recourant. Les cantons exécutent les jugements rendus par leurs tribunaux pénaux en vertu du Code pénal suisse (cf. art. 372 al. 1 i.i. CP). Ils sont responsables de cette activité, même si l'art. 372 al. 1 CP n'exclut pas qu'un canton délègue l'exécution d'un prononcé, d'une mesure ou d'une sanction à un autre canton (Imperatori, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, Niggli/Wiprächtiger [éd.], 3ème éd., Bâle 2013, nos 1 et 4 ad art. 372). En l'espèce, l'expulsion judiciaire pénale du recourant a été prononcée par les tribunaux pénaux du canton de Genève. Il appartient donc aux autorités de ce canton d'en régler les modalités d'exécution. Le SPOP n'est pas compétent pour statuer sur un éventuel report: c'est ainsi à bon droit qu'il n'est pas entré en matière à ce sujet.”
“Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Art. 372 StGB verpflichtet nur zum Vollzug von Urteilen des eigenen Kantons, so dass ein Kanton nicht verpflichtet ist, das Urteil eines anderen Kantons zu vollstrecken (Trechsel/Arnold in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,”
Die Kantone können den Vollzug aus wichtigen Gründen, namentlich bei vollständiger Hafterstehungs- oder Straferestehungsunfähigkeit, aufschieben; dabei sind voraussichtliche Vollzugsdauer, medizinische Gutachten und öffentliche Interessen zu berücksichtigen.
“Hinzukommend sei nie vom Beschwerdeführer verlangt worden, weitere Arztberichte einzureichen. Er habe hingegen ausdrücklich um eine vertrauensärztliche Beurteilung ersucht und seine Bereitschaft für eine persönliche Untersuchung dargetan. Folglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Fachgutachten sei weiterhin davon auszugehen, dass das Attest des Hausarztes vom 29. März 2023 vollständig und zutreffend sei, weshalb der Beschwerdeführer als nicht hafterstehungsfähig zu gelten habe. IV. 22. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam. 22.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.”
“Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69 E. 2b f.; Urteile 6B_683/2022 vom 24.”
Vollzugsunterbrechungen und -aufschübe richten sich primär nach kantonalem Recht; bundesrechtliche Ausnahmen (z. B. Art. 92 StGB) sind zu beachten, und in der Praxis sind die Erfolgsaussichten von Unterbrechungen oft gering.
“Hinzukommend sei nie vom Beschwerdeführer verlangt worden, weitere Arztberichte einzureichen. Er habe hingegen ausdrücklich um eine vertrauensärztliche Beurteilung ersucht und seine Bereitschaft für eine persönliche Untersuchung dargetan. Folglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Fachgutachten sei weiterhin davon auszugehen, dass das Attest des Hausarztes vom 29. März 2023 vollständig und zutreffend sei, weshalb der Beschwerdeführer als nicht hafterstehungsfähig zu gelten habe. IV. 22. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam. 22.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.”
“Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen wären allenfalls im Rahmen einer beantragten Vollzugsunterbrechung zu berücksichtigen gewesen. Die Erfolgschancen eines solchen Antrags wären jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, von vornherein gering gewesen. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch die hier fragliche Vollzugsunterbrechung richtet sich daher nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 JVG erfolgt die Anordnung einer Vollzugsunterbrechung auf Antrag des Strafgefangenen oder der Anstaltsleitung oder auch von Amtes wegen (durch die Vollzugsbehörde; vgl. auch Koller, a.a.o., 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92 StGB). Eine Vollzugsunterbrechung darf nur «aus wichtigen Gründen» gewährt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG gelten als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 17 JVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung. Die Praxis hat als «wichtige Gründe» insb. mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, sowie – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten anerkannt (Koller, a.”
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