Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
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Bei Falschgeldfällen können Euro-Banknoten sowie deren Import und Lagerung in der Schweiz betroffen sein.
Ausländische Banknoten und Wertzeichen fallen unter den Schutz des Art. 250 StGB; bereits fortgeschrittene Druckvorstufen und vorbereitende Handlungen, bei denen die scheinbare Echtheit gegeben ist, sind strafbar.
“ausgearbeiteten Druckschritten – indes noch kein fertiges Falsifikat einer USD 50-Note – mit einem nominalen Gesamtwert von knapp USD 8'000'000.-- hergestellt haben, wobei sie den Herstellungsprozess am 16. November 2022 soweit optimiert hätten, dass sie am finalen Druckvorgang gewesen sein sollen. Im Rahmen dieses entwickelten, abgestimmten deliktischen Systems sollen sie das Ziel verfolgt haben, – nach Optimierung des Herstellungsprozesses – USD 50-Falschgeldnoten im Nennwert von mind. USD 5'000'000.-- herzustellen. B. hätte dann für das in Umlaufsetzen der Falschgeldnoten besorgt gewesen sein sollen, wobei A. davon Fr. 500'000.-- als Verbrecherlohn hätte erhalten, während B. über den restlichen Verbrechenserlös hätte verfügen sollen. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) 2.2.1.1 Der Geldfälschung macht sich strafbar, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen (Art. 240 Abs. 1 StGB). 2.2.1.2 Geschütztes Objekt ist sowohl schweizerisches als auch ausländisches Geld (Art. 250 StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, d.h. im Herstellen von Geldzeichen, die den äusseren Anschein echten Geldes erwecken (TPF 2020 26 E. 4.1.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.11 vom 6. Mai 2015 E. 3.2; SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 7.3.1; Lentjes Meili/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 240 StGB N. 10). Dabei sind an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; entscheidend ist die Verwechslungsgefahr mit echtem Geld. Entsprechend der Natur der Art. 240 ff. StGB als Gefährdungsdelikte und den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs genügt es, wenn das Falsifikat eine ähnliche Gestaltung wie echtes Geld aufweist und auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt erscheint (BGE 123 IV 55 E. 2b; TPF 2020 26 E. 4.1.1; Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 240 StGB N. 11). Auch bloss einseitig bedruckte Nachahmungen von Banknoten können ggf. Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB sein (TPF 2020 26 E. 4.1.3). 2.2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (Art.”
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