wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,
wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.1
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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Die Norm schützt primär bzw. ausschließlich das korrekte Zustandekommen bzw. die richtige Feststellung des Volkswillens und nicht individuelle Vermögensinteressen.
“282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3). Geschütztes Rechtsgut dieser Norm, die im vierzehnten Titel über die Vergehen gegen den Volkswillen eingeordnet ist (Art. 279-284 StGB), ist die richtige Feststellung des Volkswillens (BGE 138 IV 70 E. 1.1.1; Urteil 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.1 ["l'exactitude de la constatation de la volonté populaire"]), indem das Wahlresultat gegen betrügerische Machenschaften geschützt werden soll (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 282 StGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schützt Art. 282 StGB somit weder nachrangig noch im Sinne eines Nebenzwecks die indivi-duellen (Vermögens-) Interessen der kandidierenden Personen oder der Träger von Wahlvorschlägen. Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur, in der ebenfalls betont wird, dass es bei den Vergehen gegen den Volkswillen vielmehr um das korrekte Zustandekommen einer Volksmehrheit bzw. um die freie und unbeeinflusste Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, also rein öffentliche Interessen geht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, N. 1 zu § 50). Die Beschwerdeführer sind damit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.”
Die Norm schützt konkret die genaue bzw. richtige Feststellung des Volkswillens gegen betrügerische Machenschaften.
“282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3). Geschütztes Rechtsgut dieser Norm, die im vierzehnten Titel über die Vergehen gegen den Volkswillen eingeordnet ist (Art. 279-284 StGB), ist die richtige Feststellung des Volkswillens (BGE 138 IV 70 E. 1.1.1; Urteil 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.1 ["l'exactitude de la constatation de la volonté populaire"]), indem das Wahlresultat gegen betrügerische Machenschaften geschützt werden soll (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 282 StGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schützt Art. 282 StGB somit weder nachrangig noch im Sinne eines Nebenzwecks die indivi-duellen (Vermögens-) Interessen der kandidierenden Personen oder der Träger von Wahlvorschlägen. Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur, in der ebenfalls betont wird, dass es bei den Vergehen gegen den Volkswillen vielmehr um das korrekte Zustandekommen einer Volksmehrheit bzw. um die freie und unbeeinflusste Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, also rein öffentliche Interessen geht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, N. 1 zu § 50). Die Beschwerdeführer sind damit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.”
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