Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5 commentaries
Die Prüfung der freien Verfügbarkeit von Sacheinlagen obliegt primär der beurkundenden Notarin/dem Notar.
“Komme hinzu, dass der fragliche Sacheinlagevertrag nicht vom Beschwerdeführer erstellt worden sei und auch nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den vorbereitenden Juristen oder der beurkundenden Notarin spezifische Anweisungen dazu erteil habe. Es könne nicht auf eine vorsatzgetra- gene Täuschung der kantonalen Handelsregisterbehörde oder der beurkundenden Notarin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Ableh- nungsgrund seitens des Grundbuchamtes ein Mangel am Sacheinlagevertrag ge- wesen sei und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück C. von der beurkundenden Notarin nicht erkannt worden sei, obschon dies ein wesentlicher Teil ihrer beurkundungsrechtlichen Prüfungsobliegenheit gewe- sen wäre. Ein Tatverdacht bezogen auf Art. 253 StGB, der eine Anklage rechtfer- tigen würde, könne nicht erhärtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs von Art. 169 StGB durch die Anmeldung im Tagesregister vom 2012 sei zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten. Gleiches gelte für den Vorwurf der unwah- ren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, durch die Anmeldung vom 16. März 2012, welche am 2012 beim Grund- buchinspektorat und Handelsregister eingegangen sei. Gleichwohl auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die mit dem Dossier 3 zusammenhängenden aufgelaufenen Kosten in Höhe von CHF”
Das Delikt schützt vorrangig/primär das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister.
“Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteile 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, nämlich den Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Private Interessen können nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (siehe dazu im Einzelnen BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteile 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2; 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Auch der Tatbestand von Art. 153 StGB (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden) schützt die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist dort das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister (Urteile 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).”
Die Annahme einer strafbaren Falscheintragung scheiterte mangels Nachweis vorsätzlicher Täuschung durch den Einreicher.
“Komme hinzu, dass der fragliche Sacheinlagevertrag nicht vom Beschwerdeführer erstellt worden sei und auch nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den vorbereitenden Juristen oder der beurkundenden Notarin spezifische Anweisungen dazu erteil habe. Es könne nicht auf eine vorsatzgetra- gene Täuschung der kantonalen Handelsregisterbehörde oder der beurkundenden Notarin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Ableh- nungsgrund seitens des Grundbuchamtes ein Mangel am Sacheinlagevertrag ge- wesen sei und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück C. von der beurkundenden Notarin nicht erkannt worden sei, obschon dies ein wesentlicher Teil ihrer beurkundungsrechtlichen Prüfungsobliegenheit gewe- sen wäre. Ein Tatverdacht bezogen auf Art. 253 StGB, der eine Anklage rechtfer- tigen würde, könne nicht erhärtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs von Art. 169 StGB durch die Anmeldung im Tagesregister vom 2012 sei zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten. Gleiches gelte für den Vorwurf der unwah- ren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, durch die Anmeldung vom 16. März 2012, welche am 2012 beim Grund- buchinspektorat und Handelsregister eingegangen sei. Gleichwohl auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die mit dem Dossier 3 zusammenhängenden aufgelaufenen Kosten in Höhe von CHF”
Bei grenzüberschreitenden Firmeneintragungen kann das Verschweigen von Inhaberschaft zu Strafverfolgung führen und solche Eintragungsdelikte können mit grosser Schadenssumme und internationaler Tatbeteiligung einhergehen.
“72 Decisione del 24 gennaio 2025 Corte dei reclami penali Composizione Giudici penali federali Roy Garré, Presidente, Daniel Kipfer Fasciati e Miriam Forni, Cancelliere Giampiero Vacalli Parti Ministero pubblico del Cantone Ticino, Richiedente contro Ministero pubblico della Confederazione, Opponente Oggetto Competenza ratione materiae (art. 28 CPP) Fatti: A. L'8 novembre 2024, il Ministero pubblico del Cantone Ticino (in seguito: MP-TI) ha trasmesso al Ministero pubblico della Confederazione (in seguito: MPC) una domanda di assunzione del procedimento INC.2023.10651 avviato contro A., B., C. e D., a seguito di una cinquantina di denunce penali sporte a partire dalla fine di novembre 2023, per titolo di truffa (art. 146 cpv. 1 CP), riciclaggio di denaro (art. 305bis n. 1 CP), accettazione indebita di averi dal pubblico (art. 46 LBCR), falsità in documenti (art. 251 n. 1 CP), conseguimento fraudolento di una falsa attestazione (art. 253 CP) e false indicazioni alle autorità incaricate del registro di commercio (art. 153 CP). Nella sua domanda, l'autorità inquirente ticinese ha dichiarato che “dall'inchiesta penale e dagli accertamenti disposti dall'Autorità di vigilanza sui mercati finanziari FINMA, è emerso che A. (in correità con terze persone) ha proposto attraverso la società E. GmbH e F. AG riconducibili a C. a circa 1'000 persone degli investimenti (fittizi) nell'oro. In realtà, l'oro non sarebbe mai stato acquistato e il denaro raccolto veniva utilizzato per rimborsare i vecchi clienti, per le spese societarie e per garantire l'alto tenore di vita dell'imputato. Dall'inchiesta è, infatti, emerso che A. avrebbe acquistato tramite provento di reato un'abitazione a Lugano e due macchine di lusso, una Lamborghini e una Land Rover, oltre a condurre uno stile di vita estremamente agiato. Dalle prime ricostruzioni emerge che almeno 1'000 persone sono state truffate e il danno ammonta ad almeno 100 milioni di Euro” (atto 330, pag. 2, incarto MP-TI). Le vittime risiederebbero in Germania, Austria, Spagna e nel Liechtenstein e il denaro sarebbe stato raccolto in Svizzera e all'estero su conti intestati ad avvocati.”
Die Verfolgung wegen Art. 153 StGB kann wegen Verfolgungsverjährung entfallen.
“Komme hinzu, dass der fragliche Sacheinlagevertrag nicht vom Beschwerdeführer erstellt worden sei und auch nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den vorbereitenden Juristen oder der beurkundenden Notarin spezifische Anweisungen dazu erteil habe. Es könne nicht auf eine vorsatzgetra- gene Täuschung der kantonalen Handelsregisterbehörde oder der beurkundenden Notarin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Ableh- nungsgrund seitens des Grundbuchamtes ein Mangel am Sacheinlagevertrag ge- wesen sei und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück C. von der beurkundenden Notarin nicht erkannt worden sei, obschon dies ein wesentlicher Teil ihrer beurkundungsrechtlichen Prüfungsobliegenheit gewe- sen wäre. Ein Tatverdacht bezogen auf Art. 253 StGB, der eine Anklage rechtfer- tigen würde, könne nicht erhärtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs von Art. 169 StGB durch die Anmeldung im Tagesregister vom 2012 sei zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten. Gleiches gelte für den Vorwurf der unwah- ren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, durch die Anmeldung vom 16. März 2012, welche am 2012 beim Grund- buchinspektorat und Handelsregister eingegangen sei. Gleichwohl auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die mit dem Dossier 3 zusammenhängenden aufgelaufenen Kosten in Höhe von CHF”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.