21 commentaries
Die Strafverfahren wegen Sprengstoffdelikten können von der Bundesanwaltschaft übernommen werden; die Täterschaftsaufklärung ist oft schwierig (z. B. DNA-Spuren an Tatwerkzeugen sind häufig entscheidend).
“Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um circa 15:50 Uhr in YY. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des gleichentags durch die BA erlassenen internationalen Haftbefehls (BA pag. 06.03-0005) wurde er durch die österreichischen Behörden um 17:45 Uhr festgenommen (BA pag. 18.01-0013). A.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten vom Strafverfahren gegen F. und unbekannte Täterschaft ab, da F. aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen.”
“aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend Zivilklage der D. Versicherung (nachfolgend: Privatklägerin 3) wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Übrigen wurde die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen. A.6 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.001 f.) als auch die BA am 30. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.003 f.) fristgerecht die Berufung an. A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 4.”
“Dezember 2019 erhielt die Notrufzentrale des Kantons St. Gallen die Meldung, dass an der G. Strasse 37 in Z. ein Bankomat aufgesprengt wurde, woraufhin die Kantonspolizei St. Gallen an den Tatort ausrückte (BA pag. 10.01-0003). Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 konnten an zwei in Tatortnähe sichergestellten Nageleisen (nachfolgend: Geissfüsse oder Brecheisen) DNA-Spuren gesichert werden, die mit den DNA-Profilen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) und F. übereinstimmen (BA pag. 10.01-0023). A.2 Am 21. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt ZZ., eine Gerichtsstandsanfrage zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (BA pag. 02.02-0001), worauf Letztere am 3. März 2020 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02.02-0005). Am 29. Mai 2020 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten, F. und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und vereinigte die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01.01-0003; 02.01-0004 f.). Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um circa 15:50 Uhr in YY. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des gleichentags durch die BA erlassenen internationalen Haftbefehls (BA pag. 06.03-0005) wurde er durch die österreichischen Behörden um 17:45 Uhr festgenommen (BA pag. 18.01-0013). A.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten vom Strafverfahren gegen F. und unbekannte Täterschaft ab, da F. aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.”
Der Einsatz von Sprengstoff in Wohn- und Geschäftshäusern (z. B. Bankomatensprengungen) kann als Gefährdung von Repräsentanten der Allgemeinheit gewertet werden; die Repräsentationstheorie wird anerkannt.
“Der vom Beschuldigten und seinem Mittäter gesprengte Bankomat war in einem Wohn- und Geschäftshaus eingebaut. Durch die Explosion wurde zum einen erheblicher Sachschaden verursacht. Zum anderen wurden aber auch die im Haus wohnhaften Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet. Es ging den Tätern hauptsächlich darum, durch eine Bankomatensprengung an Geld zu kommen und nicht darum, den konkreten Bankomaten zu zerstören oder die individuellen Anwohner in Gefahr zu bringen. Insofern erscheinen das konkret gefährdete Eigentum und die konkret gefährdeten Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit (sog. Repräsentationstheorie). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht kannte der Beschuldigte angesichts der Umstände die mit dem Einsatz eines explosionsfähigen Stoffes einhergehende Gefahr zweifelsohne. Er handelte somit vorsätzlich. Ausserdem wurde der explosionsfähige Stoff mit dem Ziel eines Diebstahls eines grossen Geldbetrages eingesetzt. Es liegt somit eine verbrecherische Absicht vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.”
“Subsumtion Der Beschuldigte hat gemeinsam mit F. TATP zur Explosion gebracht. Es handelt sich dabei um einen explosionsfähigen Stoff im Sinne von Art. 2 lit. a VSG. Das TATP wurde vorliegend erfolgreich zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und qualifiziert sich somit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB. Der vom Beschuldigten und seinem Mittäter gesprengte Bankomat war in einem Wohn- und Geschäftshaus eingebaut. Durch die Explosion wurde zum einen erheblicher Sachschaden verursacht. Zum anderen wurden aber auch die im Haus wohnhaften Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet. Es ging den Tätern hauptsächlich darum, durch eine Bankomatensprengung an Geld zu kommen und nicht darum, den konkreten Bankomaten zu zerstören oder die individuellen Anwohner in Gefahr zu bringen. Insofern erscheinen das konkret gefährdete Eigentum und die konkret gefährdeten Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit (sog. Repräsentationstheorie). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht kannte der Beschuldigte angesichts der Umstände die mit dem Einsatz eines explosionsfähigen Stoffes einhergehende Gefahr zweifelsohne. Er handelte somit vorsätzlich. Ausserdem wurde der explosionsfähige Stoff mit dem Ziel eines Diebstahls eines grossen Geldbetrages eingesetzt. Es liegt somit eine verbrecherische Absicht vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.”
Die Bundesanwaltschaft kann Verfahren nach Art. 224 StGB auch gegenüber Unbekannt eröffnen und später durch Ausdehnungs- oder Ausdehnungsverfügungen namentlich bekannte Beschuldigte erfassen; perpetuatio fori wahrt die Bundesgerichtsbarkeit selbst bei Einstellung des strafbegründenden Delikts.
“Mai 2023 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen (BA pag. 6.1.132 ff.). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das u.a. gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren auf die Straftatbestände des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) aus. Gleichzeitig vereinigte sie die Strafverfolgung in der Hand der Behörden des Bundes (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA pag. 1.00.2 ff.). Letztlich trennte sie das hier gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten ab (BA pag. 3.1.24 ff.). F. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (BA pag.3.1.0009 ff.). G. Am 11. Dezember 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). H. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, Beweisanträge zu stellen sowie eingereichte Zivilforderungen zu beziffern und zu begründen (TPF pag. 7.400.001 f.). Die Casino D. AG machte mit Eingabe vom 23. Januar 2024 eine Zivilforderung in Höhe der sichergestellten kontaminierten Banknoten von Fr.”
“Mit Verfügung vom 20. August 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Verteidigerin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B., vertreten durch H., statt (TPF pag. 7.720.001. ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilseröffnung. L. In der Folge verlangt die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13. September 2024 die Begründung des Urteils. Mit Schreiben vom 18. September 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin schliesslich Berufung gegen das Urteil an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Das gegen den Beschuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfolgung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.”
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Sachverhaltskomplex «Z.»: Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffanschlags an der H.-Strasse in Y. am 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) gleichentags eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01-0001). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Stawa BS – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01-01-0002; SV.22.0446-REM). A.2 Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die BA das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) auf A. und B. aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). A.3 Sachverhaltskomplex «X.»: Die Stawa BS erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Anzeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y.”
Der subjektive Tatbestand verlangt Doppelvorsatz: Gefährdungsvorsatz genügt; zusätzlich ist verbrecherische Absicht (gegebenenfalls als Eventualvorsatz) erforderlich, wobei die verbrecherische Absicht auch aus wiederholtem Handeln oder als vorsätzliche Bereitschaft zu erheblichem Sach- und Gefährdungserfolg erschlossen werden kann.
“Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21.”
“Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).”
“A. wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; - der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; - des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni”
Gefährdungsvorsatz genügt; es ist nicht erforderlich, die Verwirklichung der Gefahr tatsächlich gewollt zu haben.
“Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21.”
Bei Verdacht/Anfangsverdacht können konspiratives Verhalten der Mitbeschuldigten oder bereits das unmittelbare Ansetzen als Indizien für Kenntnis bzw. Tatentschluss genügen; konkrete Schädigung muss nicht nachgewiesen werden.
“22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (Roelli, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).”
“Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass in der Unterkunft in X. USBV und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt wurden. Die Umstände, dass in der Unterkunft in W. beschädigte bzw. angesengte Banknoten sowie von einem Bankomaten stammende Metallteile aufgefunden wurden und die Mitbeschuldigten während ihres Aufenthalts in W. bzw. X. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt haben, begründen ohne Weiteres den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war. Er selbst erachtete es als möglich, dass die Beschuldigten B., C. und D. einen Geldausgabeautomaten hätten sprengen wollen. Damit besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nie in der Unterkunft in X. befunden bzw. er keine Kenntnis der Unterkunft in X. gehabt haben soll, wie er in der Beschwerde geltend macht, widerspricht seinen eigenen Angaben vor der Bundesanwaltschaft. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer an, ein Elektrotrottinett in der Nacht vom”
Bei Sprengstoffdelikten ist die Feststellung der verbrecherischen Absicht zentral für die Verurteilung; die erhebliche Sachbeschädigung kann als Ausdruck verbrecherischer Absicht und Vorsatz gewertet werden.
“Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben an der Liegenschaft I. einen Sachschaden in der Grössenordnung von ca. CHF 170'000.-- verursacht. Der angerichtete Sachschaden beträgt damit ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Im Übrigen kann auf die zuvor gemachten Ausführungen zur Bewertung des Verschuldens im Zusammenhang mit Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. oben E. II.E.2.1.1 a). Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls mindestens mittelschwer.”
“Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die hier in gleicher Weise Geltung haben. Das Ziel der Tat war es, die Eigentümer durch die Detonation des Sprengsatzes einzuschüchtern und zu einer nachfolgenden Erpressung zu bewegen. Dabei war davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erpressung umso höher wäre, je größer der durch die Explosion verursachte Sachschaden ausgefallen wäre. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Dass die erheblichen Schäden an der Liegenschaft von den Beschuldigten gewollt waren und vorsätzlich erfolgten, ist nach dem Gesagten offensichtlich.”
“Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023, mit welchem die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, jedoch der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft wurden. Sowohl die BA als auch die Beschuldigten sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung soweit unterliegend und sind entsprechend zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO).”
Bei Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1 StGB sind in der Praxis mehrjährige Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft und oft Landesverweisungen (hier mehrfach 10 Jahre genannt) angeordnet worden; bei Sprengstoff- oder Gasdelikten kam in der Praxis wiederholt langjährige Freiheitsstrafe und Landesverweisung zur Anwendung.
“Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um circa 15:50 Uhr in YY. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des gleichentags durch die BA erlassenen internationalen Haftbefehls (BA pag. 06.03-0005) wurde er durch die österreichischen Behörden um 17:45 Uhr festgenommen (BA pag. 18.01-0013). A.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten vom Strafverfahren gegen F. und unbekannte Täterschaft ab, da F. aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen.”
“aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend Zivilklage der D. Versicherung (nachfolgend: Privatklägerin 3) wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Übrigen wurde die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen. A.6 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.001 f.) als auch die BA am 30. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.003 f.) fristgerecht die Berufung an. A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 4.”
Die Frage der Konkurrenz zu qualifiziertem Diebstahl (Art. 144/139 StGB) hängt oft davon ab, ob die Gefährlichkeit des Sprengstoffeinsatzes bereits im Erfolgsunwert des qualifizierten Diebstahls enthalten ist bzw. ob die durch Sprengstoffe verursachte Gefährdung enger konkretisiert ist; echte Konkurrenz ist möglich.
“1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]). Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB abgegolten sei, offen, zumal sie eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB bereits im Mittführen der Geissfüsse als erfüllt sah (Urteil SK.2021.45 E. 2.5.2). Da die Berufungskammer diese Ansicht nicht teilt und die besondere Gefährlichkeit einzig im Einsatz des explosionsfähigen Stoffes sieht (vgl. oben E. 3.4.2), ist vorliegend die strittige Frage zu beantworten. Die beiden Strafnormen unterscheiden sich von der dogmatischen Struktur her und der jeweils erfasste Schutzbereich ist nicht vollständig deckungsgleich. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu bestrafen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (Niggli/Riedo, a.”
Bei Teilabgeltung durch Art. 224 StGB ist bei der Strafzumessung zu vermeiden, die besondere Gefährlichkeit doppelt zu berücksichtigen; der Tatunwert kann bei besonders gefährlichen Mitteln (z. B. TATP) bereits teilweise durch die Strafe für Art. 224 abgesessen sein.
“Objektive Tatschwere Der Beschuldigte und sein Mittäter entwendeten Fr. 126'600.00 aus dem gesprengten Bankomaten. Dabei handelt es sich um einen beträchtlichen Deliktsbetrag. Zur Art und Weise der Tatausführung, namentlich der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB durch den Einsatz von TATP und die Rolle des Beschuldigten, kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. E. II.4.2.1.1). Wie oben erwähnt (vgl. E. II.3.6), ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatunwert der besonderen Gefährlichkeit zum Teil bereits mit der Strafe für Art. 224 StGB abgegolten ist.”
Fehlt in der Anklage die Darlegung konkreter Gefährdungstatbestände (z.B. fehlende Beschreibung der konkreten Gefahr für Leib/Leben oder fremdes Eigentum), kann der Vorwurf nach Art. 224 StGB entfallen bzw. zur Ergänzung zurückgewiesen werden.
“In der Gesuchsreplik vom 3. März 2025 führt der Gesuchsteller aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO seien «offensichtlich» nicht erfüllt gewesen. Mangels Umschreibung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum hätten alle Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 224 StGB freigesprochen werden müssen. Dass sich der angeklagte Lebenssachverhalt nicht unter den gesetzlichen Tatbestand subsumieren lasse, stelle keinen Anwendungsfall von Art. 329 Abs. 2 StPO dar. Den Beschuldigten sei sodann klar gewesen, was ihnen vorgeworfen werde. Eine Rückweisung der Anklageschrift im Sinne der Informationsfunktion zum Schutz der Beschuldigten sei nicht erforderlich gewesen (act. 7 S. 3).”
“S. 3 E. 2). Sodann erläuterte sie im Zusammenhang mit der angeklagten Straftat, weshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB in der Anklage zureichend zu umschreiben sei. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass in der eingereichten Anklageschrift die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen insgesamt nicht zureichend umschrieben sei, weshalb sie die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion als verletzt beurteilte. Sie führte aus, in der Anklage sei das Wirkungspotenzial (Gefährlichkeit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben. Sie ging nach einer prima facie Sichtung der Akten davon aus, dass die Aktenlage es ermögliche, das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Gestützt darauf wies die Strafkammer unter Berufung auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Verbesserung bzw. Ergänzung bis am 13. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft zurück (act.”
Jeder Mitbeschuldigte kann wegen gemeinsamer Tatbeiträge nach Art. 224 Abs. 1 StGB belangt werden; bei wiederholten Taten kann auch nur ein Tatbeitrag für Verurteilung ausreichen und die Mitwirkung mehrerer Beschuldigter kann als stillschweigende Einigung für gemeinschaftliche Gefährdung gelten.
“Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wohnten die vier Beschuldigten zusammen im Airbnb in W., wobei beobachtet werden konnte, dass in der ersten Nacht aus einem Fahrzeug Gegenstände in die Unterkunft in W. gebracht wurden. In der zweiten Nacht deponierte B. Material beim Sportplatz in Interlaken, der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen behändigten dieses, danach fuhren die drei das Elek—tro—trotti—nett und einen E-Scooter in die Unterkunft in X. B. hatte in dieser Zeit eine Beobachtungsposition in der Nähe des Sportplatzes eingenommen. Diese Umstände sprechen dafür, dass jeder Mitbeschuldigte seinen Tatbeitrag leistete und jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden war. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer selbst in der Unterkunft in X. aufgehalten hat, von untergeordneter Bedeutung. Offenbleiben kann vorliegend, ob derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte auch für einen Versuch der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie weiterer versuchter Delikte vorliegen. Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.”
“Sachverhalt: A. Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der B.________ AG in U.________ (SH) gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Bankomat der D.________ Bank in V.________ (SH) gesprengt und es wurde Bargeld entwendet. In beiden Fällen war die Täterschaft flüchtig. B. Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 25. Oktober 2022 in Bezug auf den Vorfall in U.________ vom 10. Februar 2021 von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei. In Bezug auf den Vorfall in V.________ vom 3. April 2021 sprach das Bundesstrafgericht A.________ der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem verwies es A.________, der rumänischer Staatsangehöriger ist, für die Dauer von zehn Jahren des Landes. C. Auf Berufung der Bundesanwaltschaft und A.”
Der Tatbestand verlangt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum (nicht nur eine abstrakte Gefahr); bei Sprengstoff- oder Gasdelikten genügt bereits die konkrete Gefährdung schlafender Anwohner bzw. zufällig anwesender Dritter.
“1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]). Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB abgegolten sei, offen, zumal sie eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB bereits im Mittführen der Geissfüsse als erfüllt sah (Urteil SK.2021.45 E. 2.5.2). Da die Berufungskammer diese Ansicht nicht teilt und die besondere Gefährlichkeit einzig im Einsatz des explosionsfähigen Stoffes sieht (vgl. oben E. 3.4.2), ist vorliegend die strittige Frage zu beantworten. Die beiden Strafnormen unterscheiden sich von der dogmatischen Struktur her und der jeweils erfasste Schutzbereich ist nicht vollständig deckungsgleich. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu bestrafen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (Niggli/Riedo, a.”
“Konkurrenzen Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]). Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art.”
“Die beiden Strafnormen unterscheiden sich von der dogmatischen Struktur her und der jeweils erfasste Schutzbereich ist nicht vollständig deckungsgleich. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu bestrafen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB betreffend Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, konkret die (schlafenden) Personen in den Wohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Gemäss Abklärungen der BA waren dort in 16 Wohnungen rund 30 Personen wohnhaft (BA pag. 15-03-02-009). Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB sanktionieren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB besteht somit echte Konkurrenz (zum Ganzen Urteil der Berufungskammer CA.”
Die Anklageschrift muss das Gefährdungspotenzial der eingesetzten Spreng- bzw. Gasstoffe konkret, tatsachenbezogen und detailliert darlegen (z.B. Gefährdungsradius, örtliche Verhältnisse, Streubesitzpotenzial, Wirkungspotenzial), andernfalls ist eine Rückweisung/Ergänzung der Anklage erforderlich.
“S. 3 E. 2). Sodann erläuterte sie im Zusammenhang mit der angeklagten Straftat, weshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB in der Anklage zureichend zu umschreiben sei. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass in der eingereichten Anklageschrift die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen insgesamt nicht zureichend umschrieben sei, weshalb sie die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion als verletzt beurteilte. Sie führte aus, in der Anklage sei das Wirkungspotenzial (Gefährlichkeit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben. Sie ging nach einer prima facie Sichtung der Akten davon aus, dass die Aktenlage es ermögliche, das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Gestützt darauf wies die Strafkammer unter Berufung auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Verbesserung bzw. Ergänzung bis am 13. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft zurück (act.”
“Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (sog. Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.3 zusammenfassend vor, sie hätten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop «F.» an der G.-Strasse in Z. zusammen (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV) und separat lagernden Blitzknallsatz die sich zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesenden Personen/Passanten sowie die Räumlichkeiten des H.-Shops sowie die Liegenschaft in Gefahr gebracht. Die Anklageschrift ist aus den folgenden Gründen zu beanstanden: 3.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E.”
“Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Anklage umschreibt die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen wörtlich wie folgt: «Dass bei einer möglichen (ungewollten) Zündung der vor Ort Iagernden bzw. sich in Herstellung befindenden USBV bzw. des dafür verwendeten und ebenfalls vor Ort Iagernden Blitzknallsatzes weitere, zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesende Personen/Passanten (potentiell schwer) verletzt werden.» (Anklageschrift, Seite 12 f.). Das Wirkungspotential wird in der Anklage wie folgt umschrieben: «Wobei Blitzknallsätze sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit einer hohen Reaktionsgeschwindigkeit sind und bei einer Explosion einen hohen Explosionsdruck sowie Knalleffekt verursachen.» (Anklageschrift, Seite 13). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Art. 224 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen unzureichend. Der Anklageschrift sind keine Angaben zum Gefährdungsradius der USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes zu entnehmen und wie die nähere Umgebung konkret aussah. Es fehlt die Umschreibung, in welchem Umkreis die mutmasslichen Sprengsätze im Falle einer Explosion allenfalls tödliche Wirkungen entfaltet hätten und mit welchen Verletzungen allenfalls zu rechnen gewesen wäre. Eine prima facie Sichtung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. November 2023 diesbezüglich spezifische Hinweise enthält (BA 11-01-0106 f.; 0114 f.; 0118 f.), mithin die Aktenlage es ermöglicht, um das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Auch sollte die Anklageschrift mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der USBV und des Blitzknallsatzes beschreiben, wie sich die örtlichen Gegebenheiten darstellten, in welchem sich die Liegenschaft an der G.”
Bei Geldbeschaffungs- oder Geldermittlungsabsicht kann die Repräsentationstheorie/Allgemeinheitsrepräsentation zur Anwendung kommen: Die konkret gefährdete Allgemeinheit oder eine zufällig getroffene einzelne Person kann als Repräsentant herangezogen werden.
“Objektiver Tatbestand Die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) gilt im Wesentlichen auch für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff nach Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteile der Berufungskammer des Bundessstrafgerichts CA.2021.25 vom 14. Juni 2022 E. II.3.2 und CA.2021.29 vom E. II.3.2. 30. Juni 2022; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Per 1. Januar 2023 ist das sogenannte Vorläuferstoffgesetz (VSG; SR 941.42) in Kraft getreten (AS 2022 352). Nach Art. 2 lit. a VSG sind explosionsfähige Stoffe, Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören. Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E.”
“Objektiver Tatbestand Die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) gilt im Wesentlichen auch für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff nach Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteile der Berufungskammer des Bundessstrafgerichts CA.2021.25 vom 14. Juni 2022 E. II.3.2 und CA.2021.29 vom E. II.3.2. 30. Juni 2022; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Per 1. Januar 2023 ist das sogenannte Vorläuferstoffgesetz (VSG; SR 941.42) in Kraft getreten (AS 2022 352). Nach Art. 2 lit. a VSG sind explosionsfähige Stoffe, Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören. Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Im Leitentscheid BGE 148 IV 247 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 224 StGB genügt, sofern diese als zufällige Repräsentation der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie, E. 2 und 3). Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E.”
Bei Verfahren mit Untersuchungshaft ist das Beschleunigungsgebot zu beachten; dies führt zu engen Fristen für die Ergänzung der Anklage bzw. die Vervollständigung der Sachverhaltsdarlegung.
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft erhob am 2. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen F., G., H., A. und I. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und weiterer Delikte (s. act. 2.1 S. 3 E. 1). B. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 die Anklage unter Hinweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung (gemäss Disp. Ziff. 1) bzw. zur Ergänzung (gemäss E. 3) an die Bundesanwaltschaft zurück (act. 2.1). Das Verfahren SK.2024.66 wurde dabei nicht sistiert, da nach Beurteilung der Strafkammer einerseits die Bundesanwaltschaft mit den Ergänzungen einen überschaubaren Aufwand haben sollte und andererseits es sich um einen Haftfall handle und die Strafkammer am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2025 und 1. April 2025 festhalte. Die Bundesanwaltschaft wurde sodann angehalten, die Anklageschrift unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes und angesichts des noch gebotenen Übersetzungsaufwandes bis am 13. Februar 2025 der Strafkammer einzureichen (act. 2.1 S. 5 E. 4). C. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, verlangt mit Eingabe vom 6. Februar 2025 den Ausstand aller Mitglieder des Spruchkörpers gemäss Art.”
Bei Sprengstoffdelikten kann die besondere Gefährlichkeit (z. B. Einsatz besonders gefährlicher Stoffe wie TATP) strafmildernd oder -begründend bereits durch die Ahndung nach Art. 224 Abs. 1 teilweise abgegolten sein; dies beeinflusst die Bewertung und Konkurrenzprüfung mit anderen Delikten.
“Konkurrenzen Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]). Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB abgegolten sei, offen, zumal sie eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB bereits im Mittführen der Geissfüsse als erfüllt sah (Urteil SK.2021.45 E. 2.5.2). Da die Berufungskammer diese Ansicht nicht teilt und die besondere Gefährlichkeit einzig im Einsatz des explosionsfähigen Stoffes sieht (vgl.”
“Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB betreffend Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, konkret die (schlafenden) Personen in den Wohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Gemäss Abklärungen der BA waren dort in 16 Wohnungen rund 30 Personen wohnhaft (BA pag. 15-03-02-009). Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB sanktionieren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB besteht somit echte Konkurrenz (zum Ganzen Urteil der Berufungskammer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023, E. II.B.5). Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert, der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bereits teilweise abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.”
Bei Versuch ist für die Strafbarkeit entscheidend, dass das unmittelbare Ansetzen räumlich und zeitlich tatnah erfolgt (räumliche und zeitliche Tatnähe).
“Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.”
Bei Konkurrenzprüfungen: Zwischen Art. 224 StGB und qualifiziertem Diebstahl bzw. qualifizierter Sachbeschädigung kann echte Konkurrenz bestehen, da die Schutzbereiche nicht vollständig deckungsgleich sind; die Gefährlichkeit ist hier besonders relevant beim tatsächlichen Einsatz von Sprengstoff/Giftgas.
“Konkurrenzen Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]). Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB abgegolten sei, offen, zumal sie eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB bereits im Mittführen der Geissfüsse als erfüllt sah (Urteil SK.2021.45 E. 2.5.2). Da die Berufungskammer diese Ansicht nicht teilt und die besondere Gefährlichkeit einzig im Einsatz des explosionsfähigen Stoffes sieht (vgl.”
Für die Tatbestandsverwirklichung nach Art. 224 StGB genügt eine konkrete Gefahr; es muss eine eher nahe bzw. grosse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung (insbesondere schwerer Verletzungen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestehen; eine Explosion oder tatsächlicher Schaden ist nicht erforderlich.
“Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (sog. Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.3 zusammenfassend vor, sie hätten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop «F.» an der G.-Strasse in Z. zusammen (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV) und separat lagernden Blitzknallsatz die sich zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesenden Personen/Passanten sowie die Räumlichkeiten des H.-Shops sowie die Liegenschaft in Gefahr gebracht. Die Anklageschrift ist aus den folgenden Gründen zu beanstanden: 3.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E.”
“Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Anklage umschreibt die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen wörtlich wie folgt: «Dass bei einer möglichen (ungewollten) Zündung der vor Ort Iagernden bzw. sich in Herstellung befindenden USBV bzw. des dafür verwendeten und ebenfalls vor Ort Iagernden Blitzknallsatzes weitere, zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesende Personen/Passanten (potentiell schwer) verletzt werden.» (Anklageschrift, Seite 12 f.). Das Wirkungspotential wird in der Anklage wie folgt umschrieben: «Wobei Blitzknallsätze sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit einer hohen Reaktionsgeschwindigkeit sind und bei einer Explosion einen hohen Explosionsdruck sowie Knalleffekt verursachen.» (Anklageschrift, Seite 13). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Art. 224 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen unzureichend. Der Anklageschrift sind keine Angaben zum Gefährdungsradius der USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes zu entnehmen und wie die nähere Umgebung konkret aussah. Es fehlt die Umschreibung, in welchem Umkreis die mutmasslichen Sprengsätze im Falle einer Explosion allenfalls tödliche Wirkungen entfaltet hätten und mit welchen Verletzungen allenfalls zu rechnen gewesen wäre. Eine prima facie Sichtung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. November 2023 diesbezüglich spezifische Hinweise enthält (BA 11-01-0106 f.; 0114 f.; 0118 f.), mithin die Aktenlage es ermöglicht, um das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Auch sollte die Anklageschrift mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der USBV und des Blitzknallsatzes beschreiben, wie sich die örtlichen Gegebenheiten darstellten, in welchem sich die Liegenschaft an der G.”
“22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (Roelli, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).”
“Objektiver Tatbestand Die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) gilt im Wesentlichen auch für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff nach Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteile der Berufungskammer des Bundessstrafgerichts CA.2021.25 vom 14. Juni 2022 E. II.3.2 und CA.2021.29 vom E. II.3.2. 30. Juni 2022; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Per 1. Januar 2023 ist das sogenannte Vorläuferstoffgesetz (VSG; SR 941.42) in Kraft getreten (AS 2022 352). Nach Art. 2 lit. a VSG sind explosionsfähige Stoffe, Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören. Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E.”
Bei Mehrfachdelikten bestimmt das Gericht für jede Tat gesondert die einzelne Strafe, bevor eine Gesamtstrafe gebildet wird; dieses Delikt bestimmt üblicherweise den ordentlichen Strafrahmen für die Gesamtstrafe, Abweichungen nur bei aussergewöhnlichen Umständen.
“Grundlagen und Vorgehen Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 3.1.1-3.1.3). Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei bei Letzterer auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.”
“Für die Straftaten, die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Das Delikt der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase ist das abstrakt schwerste Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens (vgl. auch Urteil SK.2023.33 E. 8.2). Der Strafrahmen für diesen Tatbestand reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlassen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist jeweils den Täterkomponenten Rechnung zu tragen. Bezüglich A. wird für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusätzlich eine separat auszufällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen (Art.”
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