Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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Bei Versuchshandlungen (z. B. versuchtes Herstellen, Weiterbringen, Verbergen oder Weiterschaffen) genügt die Absicht zum verbrecherischen Gebrauch bzw. der Tatbeitrag ohne konkreten Einsatz der Stoffe regelmäßig für die Strafbarkeit nach Art. 226 Abs. 2 StGB.
“A. wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; - der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; - des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni”
“Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) / AKZ”
Das Vorhandensein beschädigter Banknoten, Metallteile oder gesprengter Banknoten sowie konspiratives Verhalten kann den dringenden Verdacht begründen, dass Wissen um eine verbrecherische Bestimmung bzw. deliktische Verwendungsabsicht vorliegt und damit die Lagerung/Aufbewahrung von Sprengstoff strafrechtlich relevant macht.
“Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass in der Unterkunft in X. USBV und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt wurden. Die Umstände, dass in der Unterkunft in W. beschädigte bzw. angesengte Banknoten sowie von einem Bankomaten stammende Metallteile aufgefunden wurden und die Mitbeschuldigten während ihres Aufenthalts in W. bzw. X. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt haben, begründen ohne Weiteres den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war. Er selbst erachtete es als möglich, dass die Beschuldigten B., C. und D. einen Geldausgabeautomaten hätten sprengen wollen. Damit besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nie in der Unterkunft in X. befunden bzw. er keine Kenntnis der Unterkunft in X. gehabt haben soll, wie er in der Beschwerde geltend macht, widerspricht seinen eigenen Angaben vor der Bundesanwaltschaft. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer an, ein Elektrotrottinett in der Nacht vom”
Bei fehlender klarer Tatplanung wird Art. 226 StGB wegen ungenügender Beweislage regelmäßig nicht angewendet.
“Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen verweist B. darauf, dass der angebliche Tatplan in Bezug auf die Erpressungen nicht erwiesen sei. Wenn bereits der Tatplan in Bezug auf Art. 226 StGB nicht klar gewesen und der subjektive Tatbestand diesbezüglich nicht erstellt sei, so habe dies ebenso in Bezug auf Art. 260bis StGB zu gelten. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine hinreichende fortgeschrittene Planung einer Tat vorliegen würde, die dazu geeignet gewesen sein könnte, Personen in Gefahr zu bringen und den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu erfüllen (CAR pag.”
Die Bestrafung nach Art. 226 kann eine bereits verfolgte Sprengstofftat im Sinne von aArt.37 SprstG abgelten; bei Verurteilung nach Art. 226 ist eine gleich gelagerte versuchte Widerhandlung nach dem Sprengstoffgesetz nicht zusätzlich zu bestrafen.
“Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater formeller Schuld- oder Freispruch entfällt, erweist sich als zutreffend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5).”
Wegen der besonderen Schwere von Taten nach Art. 226 Abs. 2 StGB wird in der Praxis das Weiterschaffen/Weiterverbringen bzw. ähnliche Tathandlungen regelmäßig mit Freiheitsstrafe und nicht mit einer Geldstrafe geahndet.
“Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, sind die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB), das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.1 lit. a WG) jeweils wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Vorab ist bereits festzuhalten, dass für die qualifizierte Sachbeschädigung sowie das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Demgegenüber kommt bezüglich der durch A. begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Sicht eines adäquaten Schuldausgleichs noch aus Gründen der präventiven Effizienz muss dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.”
Bei Konsumtion durch Art. 226 Abs. 1 entfällt eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 37 Ziff.1 aSprstG.
Das Aufbewahren setzt Vorsatz auf eine Zurverfügungstellung oder Nutzung für deliktische Zwecke voraus; bloßer Besitz genügt nicht, ein Nachweis einer tatsächlich ausgeführten Straftat ist nicht erforderlich.
“Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (Roelli, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).”
Bei Vereinigung von Verfahren mit Beteiligung nach Art. 226 StGB ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts relevant; der Fall wurde wegen Bundesgerichtsbarkeit vereinigt.
“Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.”
Bei gemeinsamer Beschaffung, gemeinsamer Finanzierung oder gemeinsamer Überführung von Sprengstoff reicht ein gemeinsamer Tatentschluss oft aus, um Mittäterschaft nach Art. 226 Abs. 2 StGB zu begründen.
“10-01-0099; Sprachnachricht vom 14. Juni 2022 an GG., BA pag. 10-01-0100). Auch B. hat betreffend die Finanzierung nachweislich Drittpersonen angefragt. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Urteil SK.2023.33 E. 4.3.2). Es trifft zwar zu, dass B. im Kontakt mit den VEs stand und den Sprengstoff C4 schliesslich bestellte. Die nachfolgende Finanzierungsbemühungen gingen aber von beiden Beschuldigten aus. Zudem reisten sie gemeinsam nach X. zur Übernahme des Sprengstoffs und wollten diesen gemeinsam in die Schweiz schaffen. Es ist vorliegend erstellt, dass ein gemeinsamer Tatentschluss hinsichtlich des Weiterschaffens von Sprengstoff vorliegt. Zusammen mit den Finanzierungsbemühungen sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft auch hinsichtlich A. erstellt. Die vorinstanzliche Erwägung zur Mittäterschaft erweist sich als zutreffend, weshalb vorliegend darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.5). A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben sich jeweils nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.”
Das Aufbewahren/Behalten von Sprengstoffen oder beschädigten Banknoten setzt die Absicht voraus, die Stoffe gezielt für deliktische bzw. verbrecherische Verwendung bereitzuhalten; bereits vorbereitende Aufbewahrungs- oder Verbergungshandlungen sind strafbar, wenn Kenntnis von der verbrecherischen Bestimmung vorliegt.
“Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (Roelli, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).”
“A. wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; - der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; - des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni”