Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Bei Bagatellfällen/Geringwertigkeit (insbesondere bis ca. CHF 300 / Streitwert ≤ CHF 300) wird die Tat häufig als geringfügig angesehen und als strafzumessungsrelevant behandelt; in der Praxis wird oftmals nach Art. 172ter StGB lediglich eine Busse verhängt oder angedroht statt Freiheitsstrafe.
“PAR CES MOTIFS, LE TRIBUNAL CORRECTIONNEL statuant contradictoirement : Classe les faits mentionnés sous ch. 2.1.5. de l'acte d'accusation (art. 109 et 126 CP et art. 329 al. 5 CPP). Acquitte X______ de dommages à la propriété (ch. 1.1.1. de l'acte d'accusation; art. 144 al. 1 CP), de tentative de lésions corporelles simples aggravées (art. 15 CP, art. 22 al. 1 et 123 ch. 2 al. 1 CP), de tentative d'actes d'ordre sexuel avec des mineurs contre rémunération (art. 22 al. 1 et 196 CP), de tentative de remettre à des enfants des substances nocives (art. 22 al. 1 et 136 CP), de menaces (ch. 3.1.3.1. et 3.1.3.5. de l'acte d'accusation; art. 180 CP), de violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires (art. 285 ch. 1 al. 1 CP). Déclare X______ coupable de menaces (ch. 2.1.3.1. et 2.1.3.2. de l'acte d'accusation; art. 180 al. 1 CP) et d'injure (ch. 2.1.4.1. et 2.1.4.2. de l'acte d'accusation; art. 177 al. 1 CP). Constate que X______ a commis les faits qualifiés de filouterie d'auberge d'importance mineure (ch. 3.1.1. de l'acte d'accusation; art. 149 CP et 172ter CP), de voies de fait (ch. 3.1.2. de l'acte d'accusation; art. 126 al. 1 CP), de désagréments causés par la confrontation à un acte d'ordre sexuel (art. 198 al. 2 CP), de contrainte (ch. 3.1.3.3. de l'acte d'accusation; art. 181 CP), d'injure (ch. 3.1.3.4. de l'acte d'accusation; art. 177 al. 1 CP), de menaces (ch. 3.1.3.6. et 3.1.3.7. de l'acte d'accusation; art. 180 CP), de dommages à la propriété (ch. 3.1.3.7. et 3.1.6. de l'acte d'accusation; art. 144 al. 1 CP) et de tentative de contrainte (art. 22 al. 1 et 181 CP) en état d'irresponsabilité. Condamne X______ à une peine privative de liberté de 4 mois (art. 41 CP). Condamne X______ à une peine pécuniaire de 20 jours-amende (art. 34 et 177 CP). Fixe le montant du jour-amende à CHF 10.-. Impute les 181 jours de détention avant jugement effectués dans le cadre de la présente procédure sur la peine privative de liberté de 4 mois prononcée, sur la peine pécuniaire de 20 jours-amende prononcée et sur la peine-pécuniaire de 30 jours-amende, à CHF 30.”
Arglist erfordert mehr als bloßes Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit; einfache falsche Angaben können jedoch ausreichen, wenn eine zumutbare Prüfung nicht möglich ist.
“Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann» (s.”
Fehlt eine arglistige Täuschung, greift Art. 149 StGB als Auffangtatbestand zur Bestrafung von Zechprellerei.
“Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann» (s.”
Bei Umqualifikation von Betrug zu Zechprellerei reduziert sich in der Praxis das angesetzte Strafmaß merklich; leichte Schuld führt häufig zu milden Strafen.
“Mit der Festlegung einer Einsatzstrafe von 12 Monaten bewegt sich die individuelle Strafe im untersten Zehntel dieses Strafrahmens und steht damit im Einklang mit der Feststellung eines leichten Verschuldens. Die Erhöhung der Strafe um 2 Monate (nach Asperation) für die insgesamt 6 Hausfriedensbrüche trägt dem Umstand, dass diese ausschliesslich Geschäftsräume und keine Privathaushalte betrafen, grosszügig Rechnung. Das Strafmass liegt wiederum im untersten Bereich des Strafmasses (Art. 186 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und impliziert demnach ein leichtes Verschulden. Für die beiden von der Vorinstanz als Betrug qualifizierten und nun neu als Zechprellerei zu bestrafenden Vorfälle hat das Strafgericht die Gesamtstrafe um 2 Monate (nach Asperation) erhöht und dazu erwogen, das Verschulden sei im vergleichsweise sehr leichten Bereich anzusiedeln, was sich auch hier im äusserst milden Strafmass widerspiegelt. Während Betrug mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann (Art. 146 Abs. 1 StGB), droht bei Zechprellerei einzig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 149 StGB). Auch wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, dass es sich bei den beiden Vorfällen nicht um Zechprellerei im leichtest denkbaren Bereich dieses Straftatbestandes handelt immerhin hat sich der Berufungskläger drei Hotelübernachtungen erschlichen werden in Nachachtung der neuen rechtlichen Würdigung der Sachverhalte die zusätzlich zur Gesamtstrafe hinzugerechneten zwei Monate Freiheitsstrafe auf einen Monat reduziert. Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kann es bei der Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat gemäss der Vorinstanz bleiben. Auch hier zeigt sich wiederum die Wertung der deliktischen Tätigkeit des Berufungsklägers als im (sehr) leichten Bereich.”
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