Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725;BBl 2006 7001). ↩
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Als Kriterium für Aussichtslosigkeit kann gelten, dass durch die stationäre therapeutische Massnahme kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren zu erreichen ist.
“Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
Die Massnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Fortführung nach der Lage der Dinge als aussichtslos und damit definitiv undurchführbar erscheint. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden; ausschlaggebend ist, dass keinerlei Erfolgsaussicht im Sinn einer nachhaltigen Gefahrenminderung besteht.
“Es sei sodann nicht nachvollziehbar und es erscheine in hohem Grade willkürlich, wenn die BVD von der schlüssigen Beurteilung der KoFako abweiche, ohne gleichzeitig über eine rechtsgenügende anderslautende Entscheidgrundlage zu verfügen (pag. 25). Die Vorinstanz greift in ihrer Vernehmlassung die Gutachtensfrage des Beschwerdeführers auf und verweist diesbezüglich auf ihre Erwägung E 3.2 in fine im angefochtenen Entscheid. Dr. med. E.________ habe bereits damals betont, die Beurteilung von Massnahmenfähigkeit und Behandlungsaussichten hänge wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ab. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nun erneut eine überdauernde Therapieverweigerung zeige. In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, seit Abfassung dieses Gutachtens habe keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden. Weshalb die gutachterlichen Einschätzungen heute zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sein sollten, sei daher nicht ersichtlich. 19.2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
Die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid, der typischerweise in Form eines Beschlusses ergeht. Eine punktuelle Gesetzesauslegung, wonach das erstinstanzliche Gericht in der konkreten Konstellation entweder im Strafurteil oder in einem separaten Beschluss über die Verwahrung entscheidet, ist mit den verfahrensrechtlichen Grundsätzen vereinbar.
“Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei BGE 148 IV 1 S. 9 Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, der in Form eines Beschlusses (vgl.”
“Unbegründet ist der Hinweis des Beschwerdeführers 2 auf das Legalitätsprinzip. Wie dargelegt stehen weder das Legalitätsprinzip noch der in Art. 2 Abs. 2 StPO für das Strafprozessrecht verankerte Grundsatz der Formstrenge einer richterlichen Gesetzesauslegung oder gar Lückenfüllung entgegen (oben E. 3.5.2). Zu beurteilen ist vorliegend das Zusammentreffen zweier gesetzlich geregelter Verfahren, d.h. einer nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB und einer originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Es geht um eine punktuelle Gesetzesauslegung hinsichtlich der Frage, ob das erstinstanzliche Gericht in dieser Konstellation über die Verwahrung im Strafurteil oder in Form eines separaten Beschlusses zu entscheiden hat. Zweitinstanzlich wird mit der Berufungsinstanz zudem kein von Gesetzes wegen unzuständiges Gericht, sondern lediglich ein zuständiges Gericht gegenüber einem anderen, a priori ebenfalls zuständigen Gericht (der Beschwerdeinstanz) für ausschliesslich zuständig erklärt. Eine solche Gesetzesauslegung erscheint mit dem in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatz der Formstrenge ohne Weiteres vereinbar. Damit werden weder das Recht des Beschwerdeführers 2 auf den gesetzlichen Richter noch die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 beschnitten, welche sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht ohne Einschränkungen zu beachten sind. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich daher zu Unrecht darauf, die Verfahrensvereinigung sei gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen.”
Die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Substitution einer Strafe gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB zu unterscheiden; auf die Massnahmenumwandlung finden die revisionsrechtlichen Regeln keine Anwendung. Erforderlich sind ein Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 (insbesondere eine Katalogtat), die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sowie die Untherapierbarkeit der betroffenen Person.
“Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Variante gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, d.h. der Substitution einer reinen Strafe durch eine Verwahrung (BGE 144 IV 321 E. 3.1), zu unterscheiden (Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer unterliegt die Massnahmenumwandlung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nicht den revisionsrechtlichen Regeln (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Neben einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf es der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und der Untherapierbarkeit der betroffenen Person (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 64 StGB). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist eine Katalogtat (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sind Katalogtaten. Das Gesetz verweist mit dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 139 IV 57 E.”
“Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Variante gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, d.h. der Substitution einer reinen Strafe durch eine Verwahrung (BGE 144 IV 321 E. 3.1), zu unterscheiden (Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer unterliegt die Massnahmenumwandlung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nicht den revisionsrechtlichen Regeln (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Neben einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf es der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und der Untherapierbarkeit der betroffenen Person (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 64 StGB). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist eine Katalogtat (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sind Katalogtaten. Das Gesetz verweist mit dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), dessen Beachtung Art. 56 Abs. 2 StGB im Massnahmenrecht ganz allgemein vorschreibt (Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3).”
“Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Verwahrung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. II. Materielles 6. Ist bei der Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Straftaten begangen hat, die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a) oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 65 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Es geht nicht um eine nachträgliche Verwahrung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, sondern um eine Umwandlung einer bereits bestehenden Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Bei Art. 65 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen seltenen Fällen, in denen eine an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen Verurteilung unterblieben ist und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich erweist.”
Die Massnahme kann aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint.
“Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 StGB Abs. 6 StGB). Aufgehoben wird eine Massnahme u.a. dann, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).”
Die Verwahrung ist subsidiär und nur als ultima ratio anordnungsfähig. Grundlage der Anordnung ist die aus der Anlasstat ableitbare Sozialgefährlichkeit; zu berücksichtigen sind gescheiterte oder als aussichtslos eingeschätzte therapeutische Bemühungen. Prognostisch gewichtige Kriterien (z. B. wiederholte einschlägige Verurteilungen, Untherapierbarkeit) sprechen für die Anordnung der Verwahrung.
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1).”
“Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von jenen Fällen, in denen die betroffene Person aufgrund der Aufhebung der Massnahme infolge deren erfolgreichen Abschlusses nicht mit einem gerichtlichen Nachverfahren zu rechnen hat, sondern aus dem Strafvollzug entlassen wird, und schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Aufhebungsverfügung hat (vgl. BGr, 21. Juli 2021, 6B_486/2021, E. 1.3; VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.3.2). Dass mit der Aufhebung der Massnahme der Weg freigemacht wird für einen allenfalls eingriffsintensiveren Folgeentscheid, stellt indes lediglich ein Motiv dar, das nicht Bestandteil des Rechtsschutzinteresses ist (Marianne Heer, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 2017, S. 593 ff.). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich aus der angefochtenen Verfügung selber Nachteile ergeben, die nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsmittels gegen diese Verfügung abgewendet werden können, wie dies beispielsweise bei der bedingten Entlassung unter Auflagen der Fall ist (vgl. BGE 101 Ib 452 E. 1). Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt ein Rechtsschutzinteresse und damit die Eintretensvoraussetzungen gegeben waren. 3.2 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). 3.2.1 Die im selbständigen Nachverfahren zu prüfende Verwahrung darf angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen nur subsidiär und als ultima ratio angeordnet werden.”
“Zusammengefasst ergibt sich: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass eine Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt der geforderten Erheblichkeitsschwelle angesichts der Anlasstaten als solchen und für sich genommen (oben Sachverhalt A) zweifelhaft erscheinen könnte (vgl. Urteil 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 betr. Art. 62c Abs. 4 StGB mit Verneinung der Rechtserheblichkeit). Neben diesen Anlasstaten fallen indessen prognostisch das Vorleben mit bereits mehrfachen einschlägigen Verurteilungen (als verlässliches Prognosekriterium, HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB; vgl. den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.5.2 zur Verlängerung der stationären Massnahme) und insbesondere das Verhalten während der rund zehnjährigen Massnahmendauer, in der sämtliche therapeutischen Bemühungen mit zahlreichen Vollzugslockerungen und Institutionswechseln an seinem Widerstand gegen eine delikts- und störungszentrierte Therapie scheiterten, sehr wesentlich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer steht heute mit den drei forensisch-psychiatrischen, tatkausalen Diagnosen der sexuellen Devianz, der Persönlichkeits- und der Abhängigkeitsproblematik unbehandelt mit der Qualifikation der Untherapierbarkeit da. Entscheidend wirkt sich aus, dass die sexuelle Devianz bzw. die pädophile Ansprechbarkeit die vorherrschende Ursache der Delinquenz darstellt.”
Fehlt der therapeutisch-resozialisierende Charakter der Unterbringung bzw. ist die Einrichtung für die erforderliche Behandlung nicht geeignet, kann dies die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 rechtfertigen.
“Am 4. November 2019 sei er ins Bezirksgefängnis Muttenz und danach ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt worden. Er befinde sich seit mehr als 8 Monaten in einem Untersuchungshaftgefängnis und erfahre aktuell eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung. Der Freiheitsentzug habe weder therapeutischen noch resozialisierenden Charakter und verletze seinen Anspruch auf Freiheit gemäss Art. 5 EMRK. Sein Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei auch unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer geeigneten Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB gutzuheissen (vgl. Beschwerde Rz. 22 - 29).”
Das Strafgericht hat zu prüfen, ob die bestehende oder eine andere stationäre Massnahme erfolgversprechender ist und die Legalprognose massgeblich beeinflussen kann. Kommt es zum Schluss, dass die bisherige Massnahme (oder eine gleichartige) die am besten geeignete ist, kann es entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde eine gleichartige oder eine andere stationäre Massnahme anordnen. Dabei muss es insbesondere darlegen, inwiefern eine andere Massnahme besser geeignet wäre, und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen als die Vollzugsbehörde.
“Das Strafgericht hat insofern zu prüfen, ob die bestehende oder eine andere stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspräche bzw. die Legalprognose noch massgeblich zu beeinflussen vermöge oder ob von einer Nichttherapierbarkeit auszugehen sei (vgl. BGr, 6. Juni 2017, 6B_300/2017, E. 3.2 und E. 5.4; BGr, 16. Oktober 2019, 6B_796/2019, E. 3.2.4; vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4; OGr ZH, 17. Januar 2014, UH130255, E. 7). 3.2.2 Das Gericht kann eine andere stationäre Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB). Ein solcher Entscheid müsste sich ebenfalls damit auseinandersetzen, inwiefern eine andere Massnahme besser geeignet und damit erfolgversprechender wäre als die bisherige. 3.2.3 Kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die bisherige Massnahme die am besten geeignete ist, muss es ihm im Sinn des von Art. 62c StGB zugrunde liegenden Systems der flexiblen Lösungen und unter Ausübung seiner vollen Kognition gar möglich sein, entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde, eine gleichartige Massnahme erneut anzuordnen (vgl. Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N. 1a; Trechsel/Pauen Borer, Art. 62c N. 8; Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 278; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. A., Bern 2020, § 8 N. 59; Durin Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, Jusletter 31. Mai 2010, Rz. 13 ff.; Noémi Biro, Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und Massnahmenvollzug, recht 2020, S. 221 ff., Fn. 37). Die Anordnung derselben Massnahme kommt auch deshalb infrage, weil das Strafgericht immer unter dem Aspekt der Verhinderung der als ultima ratio gedachten Verwahrung entscheidet und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat als die Vollzugsinstanzen.”
“Kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die bisherige Massnahme die am besten geeignete ist, muss es ihm im Sinn des von Art. 62c StGB zugrunde liegenden Systems der flexiblen Lösungen und unter Ausübung seiner vollen Kognition gar möglich sein, entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde, eine gleichartige Massnahme erneut anzuordnen (vgl. Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N. 1a; Trechsel/Pauen Borer, Art. 62c N. 8; Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,”
“Das Strafgericht hat insofern zu prüfen, ob die bestehende oder eine andere stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspräche bzw. die Legalprognose noch massgeblich zu beeinflussen vermöge oder ob von einer Nichttherapierbarkeit auszugehen sei (vgl. BGr, 6. Juni 2017, 6B_300/2017, E. 3.2 und E. 5.4; BGr, 16. Oktober 2019, 6B_796/2019, E. 3.2.4; vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4; OGr ZH, 17. Januar 2014, UH130255, E. 7). 3.2.2 Das Gericht kann eine andere stationäre Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB). Ein solcher Entscheid müsste sich ebenfalls damit auseinandersetzen, inwiefern eine andere Massnahme besser geeignet und damit erfolgversprechender wäre als die bisherige. 3.2.3 Kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die bisherige Massnahme die am besten geeignete ist, muss es ihm im Sinn des von Art. 62c StGB zugrunde liegenden Systems der flexiblen Lösungen und unter Ausübung seiner vollen Kognition gar möglich sein, entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde, eine gleichartige Massnahme erneut anzuordnen (vgl. Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N. 1a; Trechsel/Pauen Borer, Art. 62c N. 8; Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 278; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. A., Bern 2020, § 8 N. 59; Durin Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, Jusletter 31. Mai 2010, Rz. 13 ff.; Noémi Biro, Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und Massnahmenvollzug, recht 2020, S. 221 ff., Fn. 37). Die Anordnung derselben Massnahme kommt auch deshalb infrage, weil das Strafgericht immer unter dem Aspekt der Verhinderung der als ultima ratio gedachten Verwahrung entscheidet und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat als die Vollzugsinstanzen.”
Nach Art. 62c Abs. 5 StGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, wenn bei Aufhebung der Massnahme eine Überführung der aktuellen strafrechtlichen Weisungen auf eine erwachsenenschutzrechtliche (zivilrechtliche) Grundlage vorgesehen ist. Das Kantonale Verwaltungsgericht Basel-Landschaft hält fest, dass die strafrechtlichen Weisungen noch so lange Bestand haben können, bis die erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen implementiert sind, und dass ein solches Vorgehen im Sinne der Verhältnismässigkeit liegen kann; zugleich bleiben strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich eigenständig anzuordnen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
“Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass eine Weiterführung der Probezeit mit den entsprechenden Weisungen nicht erforderlich sei, zumal er sich auch freiwillig an die getroffenen Anordnungen halten würde. Ausserdem könnten im Rahmen des Erwachsenenschutzes hinreichend griffige Massnahmen angeordnet werden, um das Rückfallrisiko zu minimieren. Auch aus den Erwägungen des Strafgerichts sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörde folgt, dass beabsichtigt wird, die aktuellen strafrechtlichen Massnahmen innerhalb des nächsten Jahres auf eine zivilrechtliche Grundlage zu überführen. Die mit der Probezeit verbundenen Weisungen sollen daher noch so lange Bestand haben, bis die erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen implementiert sind. Ein solches Vorgehen kann – auch mit Blick auf die Bestimmung von Art. 62c Abs. 5 StGB – im Sinne der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns liegen. Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht bedeutungslos. Doch bleibt zu beachten, dass strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich autonom anzuordnen sind, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Strafgerichte sind nicht befugt, von der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil sie eine Massnahme zivilrechtlicher oder administrativer Natur für geeigneter oder zweckmässiger halten (vgl. BGer Urteile 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2). Weiter ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 138 III 593 hier nicht einschlägig ist, zumal die Grundlagen für eine Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme vorliegend nicht weggefallen sind. Vielmehr ist es aufgrund der Anlasstat gesetzlich zulässig, die Probezeit so oft zu verlängern, als die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Weisungen spezialpräventiv erforderlich erscheint (Art.”
Art. 62c Abs. 1 lit. c sieht die Aufhebung der Massnahme vor, wenn kein bzw. kein geeignetes Einweisungs- oder Behandlungsinstitut mehr vorhanden ist. Rekurse gegen Vollstreckungsanordnungen sind in der Regel unzulässig; eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn verfassungsmässige Rechte betroffen sind oder die Verfügung von absoluter Nichtigkeit ist.
“Un tel ordre d'exécution n'est ainsi pas sujet à recours, faute pour son destinataire de pouvoir faire valoir un intérêt juridique, c'est-à-dire un intérêt actuel et direct à l'annulation ou à la modification de l'injonction (ACPR/16/2021 du 12 janvier 2021; ACPR/396/2016 du 29 juin 2016; ACPR/443/2014 du 30 septembre 2014; ACPR/552/2013 du 17 décembre 2013 et ACPR/472/2013 du 10 octobre 2013). Une exception à l'irrecevabilité d'un recours contre un ordre d'exécution d'une sanction doit cependant être admise lorsque cet ordre met en cause des droits constitutionnels inaliénables ou imprescriptibles ou lorsque la décision est frappée de nullité absolue. Peuvent ainsi être critiqués l'application manifestement inexacte des dispositions sur la prescription de la peine, l'arbitraire dans la fixation de la date d'incarcération et la violation de l'art. 3 CEDH ou l'atteinte portée à un droit ou à une liberté reconnus par la CEDH (Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2019, n. 35-36 ad art. 439; cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_533/2018 du 6 juin 2018 consid. 1.1 et les références citées). 1.3. L'art. 60 CP figure sous le sous-titre "Mesures thérapeutiques institutionnelles" et prévoit le traitement des addictions. Selon l'art. 62c al. 1 CP, la mesure [thérapeutique institutionnelle] est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a), si la durée maximale prévue aux art. 60 et 61 a été atteinte et que les conditions de la libération conditionnelle ne sont pas réunies (let. b) et s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). Si la durée de la privation de liberté entraînée par la mesure est inférieure à celle de la peine privative de liberté suspendue, le reste de la peine est exécuté. Si les conditions du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté ou de la libération conditionnelle sont réunies, l'exécution du reste de la peine est suspendue (al. 2). Le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l'exécution de la peine s'il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l'auteur d'autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). 1.4. À teneur de l'art. 3 let. j LaCP, le TAPEM est compétent pour statuer dans toutes les procédures postérieures au jugement, soit, notamment, lorsqu'il s'agit de lever la mesure thérapeutique institutionnelle, d'ordonner l’exécution du reste de la peine privative de liberté suspendue, de suspendre l’exécution du reste de la peine privative de liberté, ordonner une nouvelle mesure, ordonner l’internement et proposer une mesure de protection (art.”
Bei Entscheiden nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist die Legalprognose als Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entscheidend sind namentlich die Kriminalitätsentwicklung — insbesondere Beginn, Art und Häufigkeit früheren strafbaren Verhaltens —; die Beurteilung darf sich nicht allein auf die aktuellen Anlasstaten beschränken.
“Sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB muss der Richter für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes Prognosekriterium (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 64 StGB). Lehre und Rechtsprechung anerkennen daher, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern - unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister - auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist (BGE 135 IV 87 E. 2.5; HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB). Desgleichen kann bei der Beurteilung einer nachträglichen Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB) die neue Delinquenz nicht einfach ausgeblendet werden. Eine getrennte Weiterführung der beiden Verfahren war daher weder möglich noch angezeigt.”
“Weiter geht daraus hervor, dass der Miteinbezug von entfernten Vorstrafen bei der Täterpersönlichkeit kein Bundesrecht verletzt, sofern diese nicht alleiniges Kriterium für die genannten Persönlichkeitszüge sind (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 8.4 hinsichtlich des Bewusstseins des Täters betreffend sein Alkohol- und Gewaltproblem und Urteil 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4 hinsichtlich der Neigung zu sexuellen Handlungen mit Kindern). Als unzulässig erachtete das Bundesgericht dagegen die Berücksichtigung eines gleichartigen Tatvorgehens (Einfuhr von Drogen mittels eines Fahrzeugs, das ein Versteck aufweist) und die Prozessstrategie (gegenseitige Belastung durch einen Mitbeschuldigten) zu Lasten des Beschuldigten, weil sich diese Elemente ausschliesslich aus zwei nicht mehr im Strafregister eingetragenen Urteilen ergaben (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.3). In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil erwog das Bundesgericht schliesslich, dass das Gericht sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen müsse. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern - unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister - auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 3.6.1, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 und HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 64 StGB).”
Solange die Vollzugsbehörde die institutionelle therapeutische Massnahme nicht gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB formell aufgehoben hat, ist eine gerichtliche Entscheidung über deren Umwandlung oder über die Anordnung von Restfolgen nicht zulässig; die Zuständigkeit für den nachträglichen Vollzugsentscheid liegt zunächst bei der Vollzugsbehörde.
“Elle sera inadmissible si une autre mesure, qui s'avère également appropriée, mais porte des atteintes moins graves à l'auteur, suffit pour atteindre le but visé (principe de la nécessité ou de la subsidiarité). Enfin, il doit exister un rapport raisonnable entre l'atteinte et le but visé (principe de la proportionnalité au sens étroit). La pesée des intérêts doit s'effectuer entre, d'une part, la gravité de l'atteinte aux droits de la personne concernée et, d'autre part, la nécessité d'un traitement et la vraisemblance que l'auteur commette de nouvelles infractions. S'agissant de l'atteinte aux droits de la personnalité de l'auteur, celle-ci dépend non seulement de la durée de la mesure, mais également des modalités de l'exécution (TF 6B_817/2020 du 23 décembre 2020 consid. 3.1.2; TF 6B_993/2020 du 13 octobre 2020 consid. 1.1 et les références citées). 2.3 A titre préliminaire, il convient de relever que le recourant ne conteste pas, dans son recours, le refus de la levée de la mesure au sens de l’art. 62c al. 1 CP, ni ne développe de moyen à cet égard. Dans ces conditions, sa conclusion subsidiaire, tendant à la réforme de l’ordonnance en ce sens qu’un traitement ambulatoire est ordonné, est irrecevable. En effet, d’une part, tant que l’autorité d’exécution n’a pas pris la décision de lever la mesure thérapeutique institutionnelle et que cette décision n’est pas entrée en force, le tribunal ne saurait décider d’une éventuelle transformation de la mesure initialement ordonnée en une autre mesure (cf. art. 62c al. 3 CP; ATF 141 IV 49 consid. 2.4 et 2.5; TF 6B_766/2016 du 4 avril 2017 consid. 2.2.1); d’autre part, le Juge d’application des peines n’a pas statué sur l’instauration d’une autre mesure, en particulier une mesure ambulatoire, et il ne serait du reste pas compétent à cet effet. Cela étant, il convient d’examiner les deux arguments du recourant, qui reviennent en réalité tous deux à invoquer une fausse application de l’art. 62 al. 1 CP et de la jurisprudence y relative, s’agissant du pronostic à poser au sujet du risque de récidive.”
“StGB stellt einen nachträglichen Vollzugsentscheid dar, der nicht zwingend dem Gericht zusteht und für welchen die Kantone gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO die zuständigen Behörden bestimmen. Gemäss § 38 EG-StPO und § 4 Abs. 2 lit. c der basel-städtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) liegt die Zuständigkeit für diesen Vollzugsentscheid im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde. Erst nachdem die Vollzugsbehörde also die bisherige Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hätte, wäre die Anordnung der Restfolgen in richterliche Zuständigkeit gefallen und hätte die Vorinstanz entweder gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB den Reststrafenvollzug oder gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB «[a]n Stelle des Strafvollzugs» eine andere (ambulante) Massnahme anordnen können (BGE 141 IV 49 E. 2.6). Die Anordnung des Reststrafenvollzugs und einer anderen (ambulanten) Massnahme wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen.”
Die Aufhebung setzt voraus, dass die stationäre therapeutische Behandlung sich definitiv als undurchführbar erweist bzw. nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht. Ein Scheitern darf nicht leichtfertig angenommen werden.
“Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; Urteile 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom 20.”
Die Vollzugsbehörde kann beim Erlass der Aufhebungsverfügung gleichzeitig beantragen, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB geprüft bzw. ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. (Ein solcher synchroner Antrag ist in der Rechtsprechung dokumentiert; die Aufhebung der Massnahme schliesst die Fortführung eines auf Art. 62c Abs. 4 gestützten Verfahrens nicht aus.)
“Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde mit Verfügung des Verfahrensbeteiligten vom 2. September 2021 rechtskräftig aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung der Massnahme beantragte der Verfahrensbe- teiligte, gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 StGB zu prüfen (Urk. 6/1). Die Voraussetzungen einer aufge- hobenen Massnahme sowie eines entsprechenden Antrags der Vollzugsbehörde für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB sind damit erfüllt.”
“Hierauf führte die Erstinstanz das bei ihr anhängige Rückversetzungsverfahren als auf Art. 62c Abs. 4 StGB gestütztes Verfahren weiter. Die Tatsache, dass die zuständige Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB) während des erstinstanzlich anhängigen Rückversetzungsverfahrens die stationäre Massnahme selbst aufhob, veranlasst keineswegs auf Nichtigkeit des Nachverfahrens zu erkennen. Mit dem Antrag vom 6. April 2017 war die Verfahrenshoheit für das Rückversetzungsverfahren und erst mit dem Antrag vom 8. Februar 2018 bzw. der Eröffnung des Nachverfahrens am 9. Februar 2018 die diesbezügliche Verfahrenshoheit formell auf die Erstinstanz übergegangen. Bis zu diesem Datum war die Erstinstanz nur mit der Rückversetzung befasst gewesen (Sachverhalt A.d; unten E. 3.6). Entgegen der anscheinenden Annahme des Beschwerdeführers kann die Verwahrung gleichfalls im Rahmen von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer wird insoweit im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht schlechter gestellt.”
Eine Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 kann in Betracht fallen, wenn nach längerer Vollzugsdauer die Fortführung der Massnahme aussichtslos erscheint, weil eine durchgängige, hartnäckige Verweigerungshaltung die Erfolgsaussichten deutlich relativiert. Als mögliche Fallgestaltung nennt die Rechtsprechung eine mehrmonatige (im zitierten Fall über ½ bis ¾ Jahr) andauernde Verweigerungshaltung, nach deren Eintritt die Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 lit. a in Frage kommt.
“Angesichts der erheblichen Anlasstaten und der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für (massive) Delikte gegen Leib und Leben hält die Anordnung einer stationären Massnahme auch vor dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn stand. Dass diese Erfolgsaussichten bei einer langfristigen (mehr als ½ bis ¾ Jahr dauernden) durchgängigen Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners relativiert würden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 89, Vollzugsakten S. 1356), spricht entgegen dem Einwand des Verteidigers (zweitinstanzliches Protokoll S. 9) nicht gegen die Verhältnismässigkeit deren Anordnung. Sollte diese Eventualität wider Erwartens eintreffen und würde die Massnahme nach der entsprechenden Vollzugsdauer aufgrund der erhärteten Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners aussichtslos erscheinen, wäre dies vielmehr ein Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB.”
Im Verfahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist der Verfahrensgegenstand die Entscheidung über die Anordnung der Verwahrung. Rechtskräftig entschiedenes deliktisches Tatmaterial darf in diesem Nachverfahren nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden; die Frage, ob die Tatbestände erfüllt sind, gehört nicht zum Verfahrensgegenstand.
“Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Thema des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war ausschliesslich die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB. Nicht Verfahrensgegenstand bildete hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Diese Frage wurde bereits im Urteil vom 20. November 2013 rechtskräftig entschieden und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er vorbringt, "fälschlich eines Verbrechens angeklagt" worden zu sein, "kein Verbrechen begangen" zu haben und seit 10 Jahren "unschuldig" inhaftiert zu sein. Ebenso wenig zum Verfahrensgegenstand gehört der angebliche, seit 1992 andauernde Justizskandal, als dessen Opfer der Beschwerdeführer sich wähnt und um dessen Aufarbeitung er das Bundesgericht ersucht. Auf seine diesbezüglichen Anträge und Begehren ("Bitten") sowie Rügen und Vorbringen kann nicht eingetreten werden.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr besteht oder über längere Zeit kein Platz verfügbar ist (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bestimmung restriktiv auszulegen. Ergibt die Aufhebung, dass die durch die Massnahme bewirkte Freiheitsdauer kürzer ist als die suspendierte Freiheitsstrafe, ist der Rest der Strafe zu vollstrecken.
“Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Kantone sind verpflichtet, die für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben (vgl. Art. 377 Abs. 3 StGB). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) besteht, sondern auch dann, wenn für den Betroffenen über einen längeren Zeitraum kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist (vgl. Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist restriktiv auszulegen. Die Bestimmung darf jedoch nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug der Massnahme leichthin aus der Hand zu geben (Urteile 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.4; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).”
“Un tel ordre d'exécution n'est ainsi pas sujet à recours, faute pour son destinataire de pouvoir faire valoir un intérêt juridique, c'est-à-dire un intérêt actuel et direct à l'annulation ou à la modification de l'injonction (ACPR/16/2021 du 12 janvier 2021; ACPR/396/2016 du 29 juin 2016; ACPR/443/2014 du 30 septembre 2014; ACPR/552/2013 du 17 décembre 2013 et ACPR/472/2013 du 10 octobre 2013). Une exception à l'irrecevabilité d'un recours contre un ordre d'exécution d'une sanction doit cependant être admise lorsque cet ordre met en cause des droits constitutionnels inaliénables ou imprescriptibles ou lorsque la décision est frappée de nullité absolue. Peuvent ainsi être critiqués l'application manifestement inexacte des dispositions sur la prescription de la peine, l'arbitraire dans la fixation de la date d'incarcération et la violation de l'art. 3 CEDH ou l'atteinte portée à un droit ou à une liberté reconnus par la CEDH (Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2019, n. 35-36 ad art. 439; cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_533/2018 du 6 juin 2018 consid. 1.1 et les références citées). 1.3. L'art. 60 CP figure sous le sous-titre "Mesures thérapeutiques institutionnelles" et prévoit le traitement des addictions. Selon l'art. 62c al. 1 CP, la mesure [thérapeutique institutionnelle] est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a), si la durée maximale prévue aux art. 60 et 61 a été atteinte et que les conditions de la libération conditionnelle ne sont pas réunies (let. b) et s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). Si la durée de la privation de liberté entraînée par la mesure est inférieure à celle de la peine privative de liberté suspendue, le reste de la peine est exécuté. Si les conditions du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté ou de la libération conditionnelle sont réunies, l'exécution du reste de la peine est suspendue (al. 2). Le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l'exécution de la peine s'il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l'auteur d'autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). 1.4. À teneur de l'art. 3 let. j LaCP, le TAPEM est compétent pour statuer dans toutes les procédures postérieures au jugement, soit, notamment, lorsqu'il s'agit de lever la mesure thérapeutique institutionnelle, d'ordonner l’exécution du reste de la peine privative de liberté suspendue, de suspendre l’exécution du reste de la peine privative de liberté, ordonner une nouvelle mesure, ordonner l’internement et proposer une mesure de protection (art.”
Wird die Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben, so wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Dies dient der Vermeidung einer doppelten Bestrafung.
“Aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, folgt, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe, welche auf die Sanktionierung eines verpönten Verhaltens abzielt, unabhängig vom Verschulden des Verurteilten angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von der Auswirkung der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Beschuldigten nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 143 IV 373, E. 1.4.2; BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.4.4). Ist die Massnahme erfolgreich, so erlangt der Verurteilte über den Zwischenschritt der bedingten Entlassung (Art. 62 StGB) definitiv seine Freiheit wieder (Art. 62b Abs. 1 StGB), und eine allfällige Reststrafe wird nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Wird die Massnahme hingegen aufgehoben, sei dies zufolge Aussichtslosigkeit, Erreichens der Höchstdauer der Massnahme oder Fehlens einer geeigneten Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 StGB), so wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Mit Art. 57 Abs. 3 StGB wird die Vermeidung einer doppelten Bestrafung des Beschuldigten bezweckt. Die Idee des dualistischvikariierenden Systems basiert auf der Erkenntnis, dass der kumulative Vollzug von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehender Massnahme in der Sache eine doppelte Übelszufügung bedeutet, die namentlich von der betroffenen Person, aber auch von der Öffentlichkeit regelmässig als solche empfunden wird. Diese doppelte Übelszufügung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn dem Reaktionsbedürfnis der Gesellschaft schon mit dem Vollzug der Massnahme Genüge getan worden ist, die Massnahme also in der Realität Funktionen der Strafe mitzuerfassen vermag (Marianne Heer, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 57 N 4). Gestützt auf diese Überlegung kann das dualistischvikariierende System allerdings nicht dazu führen, dass das Strafbedürfnis hinsichtlich zukünftiger Delikte, welche der Beschuldigte während oder nach dem Massnahmenvollzug begeht, bereits durch den Massnahmenvollzug miterfasst ist.”
Wenn die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB im kantonalen Rechtsmittel nicht gerügt bzw. nicht Gegenstand des kantonalen Rekurses war, tritt das Bundesgericht auf diese Frage nicht ein, da die Beschwerdegründe auf das im kantonalen Verfahren geltend Gemachte beschränkt sind.
“En l'espèce, conformément à l'art. 62d al. 1 CP, le juge de première instance a notamment examiné les conditions d'une éventuelle levée de la mesure au sens de l'art. 62c al. 1 CP et a conclu qu'elles n'étaient pas réalisées. Le recourant ne fait pas valoir qu'il aurait contesté dans son recours auprès de la cour cantonale le refus de levée de la mesure au sens de l'art. 62c al. 1 CP ni qu'il aurait pris des conclusions à cet égard ou invoqué de violation de cette disposition dans sa motivation. Il ressort en effet du recours cantonal que celui-ci était circonscrit à la question de la libération conditionnelle de la mesure au sens de l'art. 62 al. 1 CP. Dans ces conditions, la cour cantonale n'a pas commis de déni de justice en n'examinant pas si les conditions de l'art. 62c al. 1 CP étaient réalisées. Le grief du recourant est donc rejeté sous cet angle.”
Die Aufhebung der Massnahme trifft zunächst die Vollzugsbehörde; sie hat im Aufhebungsentscheid festzustellen, dass die Massnahme ihren Zweck nicht erreicht bzw. aussichtslos ist und ihr Vollzug einzustellen ist. Gegen den Aufhebungsentscheid steht nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen. Die kantonale Organisation der Instanzen kann zu einer zeitlichen Staffelung der Entscheide führen (kein einheitliches Gericht in allen Kantonen).
“Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch über deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Sieht das kantonale Recht keine solche einheitliche Gerichtsinstanz - wie etwa in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin - vor, führt dies bspw. im Kanton Zürich zu einer zeitlichen Staffelung der Entscheide (BGE 145 IV 167 E. 1.4). Die Vollzugsbehörde hat zunächst im Aufhebungsentscheid festzustellen, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; vgl. Art. 63a Abs. 1 StGB). Der Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde kann nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (BGE 134 IV 246 E. 3.4 mit Hinweis; Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.5; 141 IV 49 E. 2.4 zur Aufhebung wegen Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).”
“Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch über deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Sieht das kantonale Recht keine solche einheitliche Gerichtsinstanz - wie etwa in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin - vor, führt dies bspw. im Kanton Zürich zu einer zeitlichen Staffelung der Entscheide (BGE 145 IV 167 E. 1.4). Die Vollzugsbehörde hat zunächst im Aufhebungsentscheid festzustellen, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; vgl. Art. 63a Abs. 1 StGB). Der Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde kann nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (BGE 134 IV 246 E. 3.4 mit Hinweis; Urteile 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.1; 6B_964/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.1; 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.5; 141 IV 49 E. 2.4 zur Aufhebung wegen Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).”
Entfernte oder gelöschte Vorstrafen können auch bei der Legalprognose nach Art. 62c Abs. 4 StGB berücksichtigt werden. Zulässig ist dies nur, wenn aus der Begründung — namentlich dem Gutachten — ersichtlich wird, inwiefern diese früheren Taten mit der aktuell zu beurteilenden Delinquenz in Zusammenhang stehen (Konnexität) und wie stark sie sich noch realprognostisch auswirken. Fehlt eine solche sachgerechte Darlegung, ist deren Verwertung zu Lasten des Beschuldigten unzulässig.
“Erfahren forensische Psychiaterinnen oder Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu verhindern, muss aus dem Gutachten jedoch hervorgehen, inwiefern die frühere (aus dem Strafregister entfernte) mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich die aus dem Strafregister entfernten Taten noch realprognostisch auswirken (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweis auf eine noch nicht in Kraft stehende Gesetzesänderung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2). In BGE 148 IV 1 hat das Bundesgericht erwogen, dass das Gericht sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen müsse. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (a.a.O E. 3.6.1, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 sowie Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 64 StGB). Neu scheint das Bundesgericht in BGE 148 IV 1 – trotz vordergründig uneingeschränktem Festhalten an der Unterscheidung zwischen Real- und Legalprognose – die Berücksichtigung von entfernten Vorstrafen als Prognosekriterium auch durch das Gericht bei der Legalprognose – und nicht wie bisher nur durch die sachverständige Person bei der Realprognose – zuzulassen.”
“Indem die Vorinstanz ohne weitere Begründung und insbesondere ohne eine eigene Gesamtwürdigung vorzunehmen aus den gutachterlichen Ausführungen schliesst, ohne Berücksichtigung der im Strafregister gelöschten Straftaten könne eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB durch den Beschwerdegegner nicht bejaht werden, verletzt sie ihre Begründungspflicht und Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu E. 1.3.1 hievor). Berücksichtigt man alle relevanten Gesichtspunkte, ist dieser Schluss nicht zulässig. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, die Frage zu prüfen, ob die Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide einer Auslegung von Art. 64 Abs. 1 und Art. 369 Abs. 7 StGB im Sinne des zur Publikation bestimmten Urteils 6B_544/2021 vom 23. August 2021 entgegensteht oder nicht (vgl. Urteil 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.3 f. und Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 2 ff.). Auf die diesbezüglichen Einwände in der Vernehmlassung ist daher nicht einzugehen. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten Urteil, dass das Gericht sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen müsse. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern - unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister - auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 3.6.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 und HEER/ HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB).”
“Weiter geht daraus hervor, dass der Miteinbezug von entfernten Vorstrafen bei der Täterpersönlichkeit kein Bundesrecht verletzt, sofern diese nicht alleiniges Kriterium für die genannten Persönlichkeitszüge sind (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 8.4 hinsichtlich des Bewusstseins des Täters betreffend sein Alkohol- und Gewaltproblem und Urteil 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4 hinsichtlich der Neigung zu sexuellen Handlungen mit Kindern). Als unzulässig erachtete das Bundesgericht dagegen die Berücksichtigung eines gleichartigen Tatvorgehens (Einfuhr von Drogen mittels eines Fahrzeugs, das ein Versteck aufweist) und die Prozessstrategie (gegenseitige Belastung durch einen Mitbeschuldigten) zu Lasten des Beschuldigten, weil sich diese Elemente ausschliesslich aus zwei nicht mehr im Strafregister eingetragenen Urteilen ergaben (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 2.3). In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil erwog das Bundesgericht schliesslich, dass das Gericht sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen müsse. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern - unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister - auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 3.6.1, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 und HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 64 StGB).”
Ist die Voraussetzung für die Massnahme weggefallen, ist diese aufzuheben. Bei lang andauernder Freiheitsentziehung ist dem Freiheitsanspruch des Eingewiesenen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besonderes Gewicht beizumessen.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.2; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_106/2023 vom 3.”
Das TAPEM hat die Aufhebung der Massnahme abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 StGB nicht erfüllt waren.
“Faits : A. Par acte du 18 août 2022, A._________ s'est adressé au Tribunal de l'application des peines et mesures (ci-après: le TAPEM) pour demander la levée de la mesure de l'art. 59 CP, subsidiairement son changement en mesure thérapeutique ambulatoire (art. 63 CP). Par la même occasion, il s'est plaint du caractère illicite de sa détention et a réclamé une indemnisation, à titre de tort moral, de 100 fr. par jour. Le 1er septembre 2022, le Chef de l'Office des sanctions et des mesures d'accompagnement (ci-après: l'OSAMA) a conclu au rejet de la requête de A._________. Les 16 et 27 septembre 2022, A._________ a fait valoir des observations sur le dossier déposé par l'OSAMA. Le 30 septembre 2022, l'OSAMA a pris position au sujet des dernières écritures d'A._________. Par décision du 11 octobre 2022, le TAPEM a constaté que les conditions pour une levée de la mesure thérapeutique institutionnelle n'étaient pas données (art. 62c al. 1 CP), que les conditions pour une libération conditionnelle de ladite mesure n'étaient pas non plus données (art. 62 al. 1 CP) et que la détention de A._________ depuis le 14 juin 2022 était illicite, sous déduction des jours durant lesquels il avait été placé à l'hôpital psychiatrique de U._________, soit du 12 août 2022 au 7 septembre 2022. Le TAPEM a prononcé la libération immédiate de A._________ et déclaré irrecevable la demande en fixation du montant du tort moral subi du fait de la détention illicite. B. Par écriture du 21 octobre 2022 intitulée "Recours en matière de droit pénal", l'État du Valais, représenté par le Conseil d'État, a entrepris, devant la Chambre pénale du Tribunal cantonal du Valais, la décision du TAPEM du 11 octobre 2022. Il a conclu à la réduction de la durée de détention illicite de A._________ en ce sens qu'elle s'étendait du 14 juin 2022 jusqu'au 22 août 2022, sous déduction des jours durant lesquels il avait été placé à l'hôpital psychiatrique de U._________, soit du 14 au 18 juillet 2022 et du 12 août au 7 septembre 2022.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das bedeutet, sie muss sich definitiv als undurchführbar erweisen; von Aussichtslosigkeit ist nur auszugehen, wenn nach Lage der Dinge kein Erfolg zu erwarten ist.
“Die stationäre therapeutische Massnahme wird unter anderem dann aufgeho- ben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erwei- sen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Mass- - 9 - nahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse.”
Die stationäre therapeutische Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Sie muss sich dabei definitiv als undurchführbar erweisen; dies ist nur anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge kein Erfolg zu erwarten ist. Nach der Rechtsprechung liegt Aussichtslosigkeit namentlich vor, wenn durch den Vollzug keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden.
“Es sei sodann nicht nachvollziehbar und es erscheine in hohem Grade willkürlich, wenn die BVD von der schlüssigen Beurteilung der KoFako abweiche, ohne gleichzeitig über eine rechtsgenügende anderslautende Entscheidgrundlage zu verfügen (pag. 25). Die Vorinstanz greift in ihrer Vernehmlassung die Gutachtensfrage des Beschwerdeführers auf und verweist diesbezüglich auf ihre Erwägung E 3.2 in fine im angefochtenen Entscheid. Dr. med. E.________ habe bereits damals betont, die Beurteilung von Massnahmenfähigkeit und Behandlungsaussichten hänge wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ab. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nun erneut eine überdauernde Therapieverweigerung zeige. In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, seit Abfassung dieses Gutachtens habe keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden. Weshalb die gutachterlichen Einschätzungen heute zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sein sollten, sei daher nicht ersichtlich. 19.2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
“Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
“2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
“Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
Das Scheitern einer stationären therapeutischen Massnahme kann die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 begründen.
“Die Rügen einer mehrfachen Verletzung der EMRK sind nicht stichhaltig. Nach den forensischen Gutachten (oben E. 2.2.4) leidet der Beschwerdeführer unbestritten an einer echten psychischen Störung ("trouble mental réel"; "true mental disorder") gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK im Sinne der drei Winterwerp-Kriterien (Urteil des EGMR Winterwerp gegen Niederlande vom 24. Oktober 1979, Verfahren 6301/73, § 39; Urteile 6B_1228/2020 vom 22. September 2021 E. 3.2.1 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Verfahren 43977/13). Die pädosexuelle Devianz ist direkt deliktkausal. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde im Anlassurteil eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Diese ist nach den auf mehreren forensisch-psychiatrischen Gerichtsgutachten basierenden vorinstanzlichen Feststellungen offenkundig im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB gescheitert. Das Bezirksgericht ging im Anlassurteil zutreffend von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aus. Das tatkausale Störungsbild besteht aktuell unbehandelt in dreifacher Weise weiter (sexuelle Devianz, Persönlichkeits- und Abhängigkeitsproblematik), wobei die sexuelle Devianz die vorherrschende Ursache der Delinquenz darstellt (oben E. 2.2.4). Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht bedarf es insbesondere einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein (BGE 136 IV 156 E. 3.3); in diesem Fall ist die Überprüfung im Anlassurteil "inkorporiert" (BGE 147 I 259 E. 1.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR De Wilde, Ooms und Versyp gegen Belgien vom 18. Juni 1971, Verfahren 2832/66;2835/66;2899/66, § 76).”
Für die Aufhebung einer Massnahme ist nicht zwingend ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich. Auf ein älteres Gutachten kann abgestellt werden, sofern die Verhältnisse beim Täter unverändert sind und das frühere Gutachten weiterhin tragfähig erscheint.
“Unbegründet ist zunächst der Einwand, der Entscheid über die Aufhebung der Massnahme stütze sich nicht auf ein aktuelles Gutachten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verlangt zwar die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 Abs. 3 StGB zwingend eine Begutachtung, nicht aber ihre Aufhebung (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 62c StGB). Im Weiteren geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das im Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung gut zwei Jahre alte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2020 aufgrund der unveränderten Verhältnisse weiterhin aktuell ist. Die Gutachterin stellte bereits vor Anordnung der Massnahme fest, dass das Störungsbild des Beschwerdeführers zu ausgeprägt sei, um mit einem vorwiegend (sozial-) pädagogischen Ansatz, wie ihn die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB verfolgt, nachhaltige Erfolge erzielen zu können. Dies habe sich in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers immer wieder gezeigt. Der Verlauf der sozialpädagogischen Massnahme für junge Erwachsene hat diese Schlussfolgerungen bestätigt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer ist zweimal aus der Massnahme entwichen und hat auf der Flucht erneut und wiederholt Straftaten begangen. Nebst (teilweise versuchtem) Diebstahl wurde er per Strafbefehl vom 7. März 2023 wiederum wegen zahlreicher SVG-Delikte zu einer unbedingten Strafe von insgesamt sechs Monaten verurteilt.”
Die zuständige (Vollzugs-)Behörde kann der Erwachsenenschutzbehörde mitteilen, dass sie eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt hält; die Entscheidung über Rechtsfolgen trifft jedoch das zuständige Gericht, das nicht an Empfehlungen der Vollzugsbehörde gebunden ist. Soweit die Quelle ausführt, können die zivilen Behörden zudem unabhängig notwendig erscheinende Massnahmen anordnen.
“Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087). Mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Konzeption muss es dem Gericht neben einer Freilassung im Rahmen von Art. 62c StGB auch möglich sein, die bedingte Entlassung anzuordnen, wie sich vor dem Hintergrund von Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB (Möglichkeit eine andere Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen) bereits aus dem Grundsatz «a maiore ad minus» ergibt.”
Bei Aufhebung einer stationären Massnahme führt ein positiver Verlauf in der Regel zur bedingten Entlassung; ein negativer Verlauf führt zur Aufhebung der Massnahme.
“1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 1.2 Für die Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier – keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario). 2. Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB an. Der Beschwerdegegner hob die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB (Aussichtslosigkeit der Durch- oder Fortführung) auf. Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB bedingt aus der Massnahme, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung während der Probezeit, zu entlassen ist. 2.1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung der Massnahme. 2.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art.”
Die Aufhebung der Massnahme ist eine Vollzugsentscheidung der zuständigen Behörde; das Urteil, mit dem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt.
“Über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB entscheidet die zuständige Behörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit dem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich dabei um eine typische Vollzugsentscheidung (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 141 IV 49 E. 2.4 mit Hinweisen). Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5; je mit Hinweisen).”
“Die Aufhebung der stationären Massnahmen hat zur Folge, dass entweder die Reststrafe vollzogen wird, soweit nicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind, eine andere Massnahme angeordnet, oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert wird, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt gehalten wird (vgl. Art. 62c Abs. 2–5 StGB). Diese Folgen der Aufhebung einer stationären Massnahme werden auf Antrag der Vollzugsbehörde vom (Straf-)Gericht angeordnet (vgl. Art. 62c Abs. 4; Heer, BSK StGB I, Art. 62c N. 42; BGE 141 IV 49 E. 2.5). 2.2 Beim Entscheid, ob die Massnahme aussichtslos ist, handelt es sich um einen Vollzugsentscheid, welcher von der Vollzugsbehörde zu treffen ist (Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N. 11). Der Entscheid der Vollzugsbehörde ändert am Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nichts (vgl. BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.3.1). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Zweiteilung der Kompetenzen zulässig: Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, ist sie von der "zuständigen Behörde" aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls zu verwahren ist, zu befinden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 145 IV 167 E. 1.3; kritisch: Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 56 N. 4a). Das Bundesrecht schliesst aber nicht aus, dass dieselbe gerichtliche Behörde sowohl über die Aufhebung der Massnahme als auch über die Rechtsfolgen der Aufhebung entscheidet (BGE 145 IV 167 E. 1.5). 2.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.”
Bei rechtskräftiger Aufhebung einer stationären Massnahme kann die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB die Prüfung und — durch Antrag — die Anordnung der Verwahrung veranlassen. In den zitierten Entscheidungen wurde die Verwahrungsprüfung bzw. ein entsprechender Antrag von der Vollzugsbehörde gestellt.
“Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde mit Verfügung des Verfahrensbeteiligten vom 2. September 2021 rechtskräftig aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung der Massnahme beantragte der Verfahrensbe- teiligte, gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 StGB zu prüfen (Urk. 6/1). Die Voraussetzungen einer aufge- hobenen Massnahme sowie eines entsprechenden Antrags der Vollzugsbehörde für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB sind damit erfüllt.”
“Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: Verfahrensbeteilig- ter) hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 2. September 2021 wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichzeitig beantragte der Verfahrensbeteiligte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (fortan: Zwangsmassnahmenge- richt) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens und beim Bezirksgericht Zürich nach Eintritt der Rechtskraft die Prüfung einer Verwah- rung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Urk. 6/1). Das Zwangsmassnahmengericht ord- nete mit Verfügung vom 8. September 2021 die Sicherheitshaft an (Urk. 6/3). Ge- gen die Aufhebung der stationären Massnahme wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie heute rechtskräftig ist (vgl. Urk. 6/4). Der Beschwerdeführer wurde von der JVA H._____ für den Vollzug der Sicherheitshaft offenbar zunächst in das Ge- fängnis I._____ und jedenfalls per 25. November 2021 in die JVA J._____ versetzt (Urk. 6/1; Urk. 6/39). In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bis zum 15. Juni 2022, längstens jedoch bis zum Entscheid der Vorinstanz (Urk. 6/17). Die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 2 lit. a StGB und die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Sie beantragte zudem Sicherheitshaft im Sinne von Art.”
“Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - welche gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB u.a. vom Verhalten im Strafvollzug und von der (Legal-) Prognose für das künftige Wohlverhalten abhängt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 f.; Urteil 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5) - kommt gemäss dem angefochtenen Entscheid frühestens zu Beginn des Jahres 2022 in Betracht. Bis dahin besteht gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ein absoluter Hafttitel (angefochtener Entscheid S. 15). Sodann wären im Falle einer Aufhebung der stationären Massnahme die Voraussetzungen für eine Verwahrung zu prüfen (Art. 62c Abs. 4 StGB).”
Die Fortdauer der Massnahme kann gerechtfertigt sein, wenn fachärztliche Expertisen eine Reduktion des Rückfallrisikos durch eine (gegebenenfalls zwangsweise) Behandlung erwarten und konkrete Verlegungs‑ bzw. Behandlungsmassnahmen erkennbar in Vorbereitung sind.
“Il reproche aux autorités de ne pas avoir démontré "quels impacts aurait un maintien de la mesure", et de s'être contentées d'évoquer abstraitement un transfert à Curabilis sans indiquer en quoi cela serait bénéfique. Il relève également qu'aucune amélioration significative n'a pu être observée. Le raisonnement du recourant ne saurait être suivi. S'il est vrai que la mesure n'a pas permis une évolution significative du recourant, celui-ci restant dans le déni et refusant dans une large mesure d'investir le cadre thérapeutique proposé, il ressort du jugement attaqué, qu'à dires d'expert, une évolution peut être attendue, soit une diminution du risque de récidive, avec le placement prévu à l'établissement Curabilis dans le cadre d'un traitement sous contrainte. A cet égard, il ressort d'ailleurs des faits de l'arrêt attaqué - dont le recourant ne démontre pas l'arbitraire - que les démarches pour ce transfert sont en cours ainsi que la mise en oeuvre d'un tel traitement. Il s'ensuit que la poursuite de la mesure ne paraît pas vouée à l'échec au sens de l'art. 62c CP. Infondé, le grief du recourant est rejeté dans la mesure où il est recevable.”
Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme entscheidet das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die weiteren Rechtsfolgen, namentlich etwa über den Vollzug einer Reststrafe oder über die Anordnung von Verwahrung.
“Die Aufhebung der stationären Massnahmen hat zur Folge, dass entweder die Reststrafe vollzogen wird, soweit nicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind, eine andere Massnahme angeordnet, oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert wird, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt gehalten wird (vgl. Art. 62c Abs. 2–5 StGB). Diese Folgen der Aufhebung einer stationären Massnahme werden auf Antrag der Vollzugsbehörde vom (Straf-)Gericht angeordnet (vgl. Art. 62c Abs. 4; Heer, BSK StGB I, Art. 62c N. 42; BGE 141 IV 49 E. 2.5). 2.2 Beim Entscheid, ob die Massnahme aussichtslos ist, handelt es sich um einen Vollzugsentscheid, welcher von der Vollzugsbehörde zu treffen ist (Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N. 11). Der Entscheid der Vollzugsbehörde ändert am Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nichts (vgl. BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.3.1). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Zweiteilung der Kompetenzen zulässig: Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, ist sie von der "zuständigen Behörde" aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls zu verwahren ist, zu befinden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 145 IV 167 E. 1.3; kritisch: Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 56 N. 4a). Das Bundesrecht schliesst aber nicht aus, dass dieselbe gerichtliche Behörde sowohl über die Aufhebung der Massnahme als auch über die Rechtsfolgen der Aufhebung entscheidet (BGE 145 IV 167 E. 1.5). 2.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.”
“Beim Entscheid, ob die Massnahme aussichtslos ist, handelt es sich um einen Vollzugsentscheid, welcher von der Vollzugsbehörde zu treffen ist (Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N. 11). Der Entscheid der Vollzugsbehörde ändert am Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nichts (vgl. BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.3.1). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Zweiteilung der Kompetenzen zulässig: Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, ist sie von der "zuständigen Behörde" aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls zu verwahren ist, zu befinden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 145 IV 167 E. 1.3; kritisch: Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,”
Die Massnahme kann aufgehoben werden, wenn kein geeignetes Behandlungs- oder Unterbringungs‑establishment mehr vorhanden ist (Art. 62c Abs. 1 lit. c).
“Un tel ordre d'exécution n'est ainsi pas sujet à recours, faute pour son destinataire de pouvoir faire valoir un intérêt juridique, c'est-à-dire un intérêt actuel et direct à l'annulation ou à la modification de l'injonction (ACPR/16/2021 du 12 janvier 2021; ACPR/396/2016 du 29 juin 2016; ACPR/443/2014 du 30 septembre 2014; ACPR/552/2013 du 17 décembre 2013 et ACPR/472/2013 du 10 octobre 2013). Une exception à l'irrecevabilité d'un recours contre un ordre d'exécution d'une sanction doit cependant être admise lorsque cet ordre met en cause des droits constitutionnels inaliénables ou imprescriptibles ou lorsque la décision est frappée de nullité absolue. Peuvent ainsi être critiqués l'application manifestement inexacte des dispositions sur la prescription de la peine, l'arbitraire dans la fixation de la date d'incarcération et la violation de l'art. 3 CEDH ou l'atteinte portée à un droit ou à une liberté reconnus par la CEDH (Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2019, n. 35-36 ad art. 439; cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_533/2018 du 6 juin 2018 consid. 1.1 et les références citées). 1.3. L'art. 60 CP figure sous le sous-titre "Mesures thérapeutiques institutionnelles" et prévoit le traitement des addictions. Selon l'art. 62c al. 1 CP, la mesure [thérapeutique institutionnelle] est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a), si la durée maximale prévue aux art. 60 et 61 a été atteinte et que les conditions de la libération conditionnelle ne sont pas réunies (let. b) et s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). Si la durée de la privation de liberté entraînée par la mesure est inférieure à celle de la peine privative de liberté suspendue, le reste de la peine est exécuté. Si les conditions du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté ou de la libération conditionnelle sont réunies, l'exécution du reste de la peine est suspendue (al. 2). Le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l'exécution de la peine s'il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l'auteur d'autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). 1.4. À teneur de l'art. 3 let. j LaCP, le TAPEM est compétent pour statuer dans toutes les procédures postérieures au jugement, soit, notamment, lorsqu'il s'agit de lever la mesure thérapeutique institutionnelle, d'ordonner l’exécution du reste de la peine privative de liberté suspendue, de suspendre l’exécution du reste de la peine privative de liberté, ordonner une nouvelle mesure, ordonner l’internement et proposer une mesure de protection (art.”
Art. 62c Abs. 4 StGB ermöglicht nach Aufhebung einer zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme die nachträgliche Anordnung der Verwahrung auf Antrag der Vollzugsbehörde, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Nach der Rechtsprechung ist dies eine Substitution der stationären therapeutischen Massnahme durch Verwahrung, also eine Anpassung der ursprünglichen Massnahme an eine spätere Entwicklung des Geisteszustands oder neue Behandlungserkenntnisse (insbesondere relevant, wenn die therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird).
“Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei BGE 148 IV 1 S. 9 Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, der in Form eines Beschlusses (vgl. Art.”
“Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Mass- - 9 - nahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Mass- nahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durch- lässigkeit im Massnahmenrecht (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3 und 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in BGE 147 IV 218).”
“1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, der in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu ergehen hat und mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten ist (BGE 145 IV 167 E. 2.3; BGE 141 IV 396 E. 3 f.).”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Fortführung als aussichtslos erscheint. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht, namentlich wenn dadurch keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann; ein vorübergehender Rückschlag genügt nicht und ein Scheitern darf nicht leichtfertig unterstellt werden.
“Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3, mit Hinweis auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18, Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 62c N 3 und BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2; BGer 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGer 6B_460/2011 vom 16.”
Allein wegen Fremdgefährdung darf eine fürsorgerische Unterbringung nicht angeordnet werden. Das Strafrecht bleibt autonom: Sind die Voraussetzungen einer im StGB vorgesehenen Massnahme erfüllt, ist diese anzuordnen; der Strafrichter kann nicht anstelle einer solchen Massnahme erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen verfügen. Zudem können strafrechtliche Massnahmen — etwa ambulante Massnahmen — unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausgestaltet werden.
“Es liegt nach wie vor eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr vor, welche ausgehend von der anwendbaren Basisrate einer Rückfallwahrscheinlichkeit von etwa 10% entspricht. Betroffen sind die hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern. Die fraglichen Taten wiegen schwer und sind geeignet, die psychische und sexuelle Integrität der Opfer erheblich zu beeinträchtigen bzw. die sexuelle Entwicklung der Opfer massiv zu stören. Die ambulante Massnahme ist erforderlich und geeignet, um diesem Rückfallrisiko zu begegnen. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdegegners und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern einerseits mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen ist. Sie erweist sich als erforderlich, geeignet und das mildeste Mittel. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers scheidet die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aus. Das Gericht kann solche nicht selber anordnen (vgl. Art. 62c Abs. 5 StGB). Allein wegen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung darf eine fürsorgerische Unterbringung nach geltendem Recht ohnehin nicht angeordnet werden (BGE 145 III 441 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Zudem bleibt das Strafrecht autonom. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 92 IV 77 E. 3). Im Strafrecht stehen derzeit genügend Möglichkeiten zur Verfügung, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr für Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5 mit weiterem Hinweis), zumal dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der Ausgestaltung deren Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann.”
Die Frage nach den Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme stellt eine gutachterliche Tatfrage dar, die durch einen Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich an den gutachterlichen Prognosen zu orientieren; die abschliessende Bewertung, ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder als aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 StGB zu gelten hat, gehört hingegen zum pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde bzw. des Gerichts.
“________(Massnahmenzentrum) stagnierte, seither von einem weitestgehend negativen Verlauf gesprochen werden muss und die Therapieerfolge durch die Verlegung ins Regionalgefängnis weiter gefährdet worden sein dürften. Hingegen ist ebenso unbestritten, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der (zumindest jüngste) Massnahmenverlauf noch als positiv zu bewerten war und das Gutachten an den Therapieerfolgen im geschlossenen Vollzug der JVA K.________ anknüpfte. Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp.”
“Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp. des Gerichts (Urteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob eine gutachterliche Erfolgsprognose vorliegt, welche die Aussichtslosigkeit der Massnahme indiziert und damit die Aufhebung derselben durch die Vollzugsbehörde rechtfertigt. Prof. Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten, nachdem der Vorgutachter F.________ im Rahmen der letztmaligen Massnahmenverlängerung bereits die bedingte Entlassung und die Umwandlung in eine ambulante Massnahme in Aussicht gestellt hatte, worauf die stationäre Massnahme erstinstanzlich lediglich um”
“________(Massnahmenzentrum) stagnierte, seither von einem weitestgehend negativen Verlauf gesprochen werden muss und die Therapieerfolge durch die Verlegung ins Regionalgefängnis weiter gefährdet worden sein dürften. Hingegen ist ebenso unbestritten, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der (zumindest jüngste) Massnahmenverlauf noch als positiv zu bewerten war und das Gutachten an den Therapieerfolgen im geschlossenen Vollzug der JVA K.________ anknüpfte. Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp.”
Art. 62c Abs. 4 StGB ermöglicht nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme deren Substitution durch Verwahrung, wenn die Fortführung der Therapie als aussichtslos erscheint und ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere gleichartige Taten begeht. Die Möglichkeit dient der Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung des Geisteszustands oder an neue Behandlungserkenntnisse und ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht.
“Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Mass- - 9 - nahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Mass- nahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durch- lässigkeit im Massnahmenrecht (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3 und 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in BGE 147 IV 218).”
“November 2021 E. 5.4). 3.6 Die Vorinstanz hat sich mit der dargelegten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und demgegenüber – wie das Gutachten – ohne Einschränkung mehrfach auf die Akten bzw. das Urteil des Verfahrens aus dem Jahr 1984 verwiesen. Soweit die Legalprognose betreffend, ist dies gemäss BGE 148 IV 1 StGB gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angezeigt. Demgegenüber greift namentlich bei der Beurteilung der hinreichenden Anlasstat ein Verwertungsverbot bezüglich der gelöschten Vorstrafen. Materielles 4. Allgemein Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publinziert in: BGE 147 IV 218). 5. Anlasstat 5.1 Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft wenden sich gegen das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. 5.2 Beschluss der Vorinstanz Dem angefochtenen Beschluss ist betreffend die Anlasstaten folgender”
Die Verfahrenshoheit für ein nach Art. 62c Abs. 4 StGB geführtes Nachverfahren geht formell erst mit dem Antrag der Vollzugsbehörde bzw. mit der Eröffnung des Nachverfahrens an die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit über. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, das die stationäre Massnahme ursprünglich angeordnet hat.
“in der Folge nicht mehr in Betracht kam. Hierauf hob die Sicherheitsdirektion am 25. Januar 2018 die Massnahme mangels Erfolgsaussichten auf und beantragte am 8. Februar 2018 beim Strafgericht Basel-Landschaft, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB zu verwahren. Hierauf führte die Erstinstanz das bei ihr anhängige Rückversetzungsverfahren als auf Art. 62c Abs. 4 StGB gestütztes Verfahren weiter. Die Tatsache, dass die zuständige Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB) während des erstinstanzlich anhängigen Rückversetzungsverfahrens die stationäre Massnahme selbst aufhob, veranlasst keineswegs auf Nichtigkeit des Nachverfahrens zu erkennen. Mit dem Antrag vom 6. April 2017 war die Verfahrenshoheit für das Rückversetzungsverfahren und erst mit dem Antrag vom 8. Februar 2018 bzw. der Eröffnung des Nachverfahrens am 9. Februar 2018 die diesbezügliche Verfahrenshoheit formell auf die Erstinstanz übergegangen. Bis zu diesem Datum war die Erstinstanz nur mit der Rückversetzung befasst gewesen (Sachverhalt A.d; unten E. 3.6). Entgegen der anscheinenden Annahme des Beschwerdeführers kann die Verwahrung gleichfalls im Rahmen von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer wird insoweit im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht schlechter gestellt.”
“September 2018 betreffend die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft erkannt, einzig im gesetzlich klar umschriebenen Ausnahmefall, in dem während der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug erneut delinquiert werde (Art. 62a Abs. 1 StGB), sei das die Tat beurteilende Gericht zuständig. Die am 2. März 2005 angeordnete Massnahme sei von der Vollzugsbehörde am 25. Januar 2018 als aussichtslos aufgehoben worden. Folglich liege ein Fall von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB vor, weshalb die Kompetenz gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB einzig bei der Erstinstanz gelegen habe. Dies sei vom Kantonsgericht am 23. Oktober 2018 E. 2.11 (im Verfahren betr. Sicherheitshaft) bestätigt worden. Im Nachverfahren folgt die Vorinstanz den erstinstanzlichen Erwägungen, dass Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB Anwendung finde, wenn die erneute Delinquenz Anlass zu einer Prüfung der Massnahme bilde. Die Widerhandlung gegen das BetmG bilde nicht den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens. Dieses sei aufgrund des forensischen Gutachtens eingeleitet worden, nachdem die am 2. März 2005 angeordnete Massnahme endgültig gescheitert und der Beschwerdeführer hochgradig rückfallgefährdet sei. Dieser Sachverhalt werde durch Art. 62c Abs. 4 StGB erfasst. Für die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung der stationären Massnahme sei generell das Gericht zuständig, das die Massnahme angeordnet habe bzw. gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hatte, mithin jeweils die Erstinstanz (Beschluss S. 20).”
Behörden (z.B. JuWe) können die Umwandlung gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beantragen, auch wenn die Vollzugsaufnahme noch aussteht oder wegen fehlender Massnahmenwilligkeit/Flucht Probleme bestehen; Praxis erlaubt aktive Anträge der Vollzugsbehörden.
“Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) vom 14. April 2020 wurde A.________ per 20. April 2020 zum Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB ins Massnahmenzentrum B.________ eingewiesen. A.b.b. Am 1. November 2020 entwich A.________ während der Öffnungsstunde aus dem Massnahmenzentrum B.________. A.b.c. Das JuWe ordnete mit Verfügung vom 3. November 2020 gegen A.________ aufgrund seiner Flucht gestützt auf § 22a des Zürcher Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG/ZH; LS 331) Sicherheitshaft an. Er wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben. A.b.d. Am 17. November 2020 wurde das JuWe vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement über die Festnahme von A.________ in Deutschland informiert. Nach der am 22. Dezember 2020 erfolgten Auslieferung wurde A.________ im Rahmen der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG/ZH ins Gefängnis U.________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art.”
“Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) vom 14. April 2020 wurde A.________ per 20. April 2020 zum Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB ins Massnahmenzentrum B.________ eingewiesen. A.b.b. Am 1. November 2020 entwich A.________ während der Öffnungsstunde aus dem Massnahmenzentrum B.________. A.b.c. Das JuWe ordnete mit Verfügung vom 3. November 2020 gegen A.________ aufgrund seiner Flucht gestützt auf § 22a des Zürcher Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG/ZH; LS 331) Sicherheitshaft an. Er wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben. A.b.d. Am 17. November 2020 wurde das JuWe vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement über die Festnahme von A.________ in Deutschland informiert. Nach der am 22. Dezember 2020 erfolgten Auslieferung wurde A.________ im Rahmen der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG/ZH ins Gefängnis U.________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art.”
Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht (mehr) besteht oder wenn über einen längeren Zeitraum kein Platz in einer geeigneten Einrichtung für den Betroffenen frei ist. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen; sie darf jedoch nicht dazu führen, dass der Vollzugsauftrag von den Behörden leichtfertig aufgegeben wird.
“Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Kantone sind verpflichtet, die für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben (vgl. Art. 377 Abs. 3 StGB). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) besteht, sondern auch dann, wenn für den Betroffenen über einen längeren Zeitraum kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist (vgl. Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist restriktiv auszulegen. Die Bestimmung darf jedoch nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug der Massnahme leichthin aus der Hand zu geben (Urteile 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.4; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).”
“8.1 S. 117 mit Hinweis; s. auch Urteil 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die BGE 148 I 116 S. 121 temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (vgl. etwa Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Allerdings kann sich die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt selbst bei intensiven Bemühungen der Strafvollzugsbehörde als unverhältnismässig lang und damit rechtswidrig erweisen. Zum einen ist der Staat, wie bereits erwähnt, verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen. Zum andern sieht Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) besteht, sondern auch dann, wenn für den Betroffenen kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist (Urteile 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
Art. 62c StGB beansprucht im Jugendstrafverfahren keine unmittelbare Geltung; die Frage seiner Anwendbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. BK 22 23, E. 4.3.7).
“Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf eine echte Gesetzeslücke geschlossen werden müsse, zumal Art. 62c StGB im Jugendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB ist auch die Lehrmeinung von Benjamin F. Brägger und Tanja Zangger (in: Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, N. 748: «Im Falle der Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit oder Nichtverlängerung muss jeweils geprüft werden, ob die Dauer der im Zusammenhang mit dieser stationären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt sind, d.h. anrechenbar sind. Im gegenteiligen Fall muss der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, d.h. derjenige, welcher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt war, wegen Überhaft entschädigt werden.») nicht einschlägig. Wie in Erwägung”
“Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf eine echte Gesetzeslücke geschlossen werden müsse, zumal Art. 62c StGB im Jugendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB ist auch die Lehrmeinung von Benjamin F. Brägger und Tanja Zangger (in: Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, N. 748: «Im Falle der Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit oder Nichtverlängerung muss jeweils geprüft werden, ob die Dauer der im Zusammenhang mit dieser stationären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt sind, d.h. anrechenbar sind. Im gegenteiligen Fall muss der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, d.h. derjenige, welcher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt war, wegen Überhaft entschädigt werden.») nicht einschlägig. Wie in Erwägung”
Bei Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB besteht regelmässig ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der im Strafurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und dem späteren Freiheitsentzug durch Verwahrung. Die Verwahrung verfolgt — wie die früher angeordnete Massnahme — vorrangig einen Sicherungszweck; deshalb liegt damit in der Regel keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor.
“1 StGB) in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht und somit keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vorliegt. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung einer Massnahme impliziere spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund stehe, spiele auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stünden im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle. In diesem Sinne bedeute jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Werde die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, könne der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen trete im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Diese Erwägungen treffen auch auf den zu beurteilenden Fall zu. Vorliegend ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der im Sachurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und der im Nachverfahren anzuordnenden Verwahrung gegeben. Art. 5 EMRK und Art. 4 des”
“1 StGB) in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht und somit keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vorliegt. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung einer Massnahme impliziere spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund stehe, spiele auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stünden im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle. In diesem Sinne bedeute jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Werde die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, könne der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen trete im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. An dieser Einschätzung ändert entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nichts, dass im Sachurteil - anders als im Fall, den das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid zu beurteilen hatte - nicht festgehalten wurde, bei einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei die Verwahrung auszusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Verurteilter, gegen den wegen eines Delikts gemäss Art.”
Für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB setzen die Rechtsprechung und Kommentierung voraus, dass (i) das Anlassdelikt eine in Art. 64 Abs. 1 StGB genannte Katalogtat oder eine nach der Generalklausel vergleichbare schwere Tat ist, (ii) eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere besteht, die mit der Tat in Zusammenhang steht, (iii) daraus ernsthaft eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten derselben Art folgt, (iv) therapeutische Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Untherapierbarkeit) und (v) die Anordnung verhältnismässig ist.
“Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB setzt also zusammengefasst Folgendes voraus: (1) eine aufgehobene Massnahme und einen Antrag der Vollzugsbehörde für die nachträgliche Anordnung einer Ver- wahrung, (2) ein Anlassdelikt, (3) eine schwere psychische Störung, (4) deren Kon- nexität mit dem Anlassdelikt, (5) eine hohe Rückfallgefahr betreffend Taten nach Art des Anlassdelikts, (6) die Untherapierbarkeit des Täters und (7) die Verhältnis- mässigkeit zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters und dem Rückfallrisiko. - 11 -”
“Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Variante gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, d.h. der Substitution einer reinen Strafe durch eine Verwahrung (BGE 144 IV 321 E. 3.1), zu unterscheiden (Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer unterliegt die Massnahmenumwandlung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nicht den revisionsrechtlichen Regeln (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Neben einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf es der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und der Untherapierbarkeit der betroffenen Person (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 64 StGB). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist eine Katalogtat (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sind Katalogtaten. Das Gesetz verweist mit dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), dessen Beachtung Art. 56 Abs. 2 StGB im Massnahmenrecht ganz allgemein vorschreibt (Urteil 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3).”
“Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art.”
Die Aufhebung einer stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB kann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat (Art. 78 Abs. 2 lit. b; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
“Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62c Abs. 1 StGB) und kann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 145 IV 167 E. 1.4; 141 IV 49 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).”
Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Es kann dabei unter anderem anordnen, die Reststrafe zu vollziehen, eine andere Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB anordnen oder — soweit einschlägig — die Verwahrung anordnen. Das Gericht ist an den Antrag oder die Empfehlung der Vollzugsbehörde nicht gebunden.
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Jede Behandlung bezweckt die Besserung des Täters und steht damit im Dienste der Gefahrenabwehr.”
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst verweist, ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2; vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. E. 1.7 f.). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087).”
Die Aufhebung setzt voraus, dass die Behandlung nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht; blosse Zweifel an den Erfolgsaussichten genügen nicht. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden; sie muss sich als definitiv undurchführbar erweisen.
“zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.”
Für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose erforderlich. Erweist sich die Fortführung der stationären Massnahme als aussichtslos, ist die Massnahme aufzuheben. Nach Aufhebung können die Reststrafe vollzogen oder eine andere Massnahme angeordnet werden; über die Rechtsfolgen entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde.
“Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2). 2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020, 6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte. 2.3 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen; liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). 2.4 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.”
“Die Aufhebung der stationären Massnahmen hat zur Folge, dass entweder die Reststrafe vollzogen wird, soweit nicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind, eine andere Massnahme angeordnet, oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert wird, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt gehalten wird (vgl. Art. 62c Abs. 2–5 StGB). Diese Folgen der Aufhebung einer stationären Massnahme werden auf Antrag der Vollzugsbehörde vom (Straf-)Gericht angeordnet (vgl. Art. 62c Abs. 4; Heer, BSK StGB I, Art. 62c N. 42; BGE 141 IV 49 E. 2.5). 2.2 Beim Entscheid, ob die Massnahme aussichtslos ist, handelt es sich um einen Vollzugsentscheid, welcher von der Vollzugsbehörde zu treffen ist (Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N. 11). Der Entscheid der Vollzugsbehörde ändert am Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nichts (vgl. BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.3.1). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Zweiteilung der Kompetenzen zulässig: Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, ist sie von der "zuständigen Behörde" aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls zu verwahren ist, zu befinden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 145 IV 167 E. 1.3; kritisch: Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 56 N. 4a). Das Bundesrecht schliesst aber nicht aus, dass dieselbe gerichtliche Behörde sowohl über die Aufhebung der Massnahme als auch über die Rechtsfolgen der Aufhebung entscheidet (BGE 145 IV 167 E. 1.5). 2.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.”
Art. 62c schafft die Möglichkeit, zwischen den in Art. 59 ff. geregelten Massnahmen zu wechseln. Die Norm zielt auf Durchlässigkeit und Flexibilität im Massnahmenrecht; sie erlaubt dem Gericht, Massnahmen einzelfall- und situationsgerecht anzupassen und – etwa bei wenig aussichtsreichen oder weniger geeigneten stationären therapeutischen Massnahmen – durch voraussichtlich geeignetere Massnahmen zu ersetzen.
“Grundlagen Mit Art. 62c StGB werden Wechsel zwischen den Massnahmen gemäss Art. 59 ff. StGB ermöglicht. Diese stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Diese Möglichkeit ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Massnahmen sollen einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Das Gericht kann im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre therapeutische Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme wechseln. Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann.”
“Grundlagen Mit Art. 62c StGB werden Wechsel zwischen den Massnahmen gemäss Art. 59 ff. StGB ermöglicht. Diese stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Diese Möglichkeit ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Massnahmen sollen einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Das Gericht kann im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre therapeutische Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme wechseln. Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann.”
Die Weigerung des Betroffenen, eine Therapie zu akzeptieren, ändert nichts daran, dass nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB keine Aufhebung der Massnahme vorliegt, wenn in der Schweiz eine geeignete Einrichtung existierte und für den Betroffenen ein Platz zur Verfügung stand.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einzig deshalb ins Bezirksgefängnis verlegt worden, weil er die Therapie verweigert habe. Dies trifft zu. Unbestritten ist auch, dass Untersuchungsgefängnisse wie das Gefängnis Muttenz oder Arlesheim keine geeigneten Einrichtungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB darstellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Verlegung in das Gefängnis Muttenz unangefochten liess, ist diese grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts an der Tatsache ändert, dass in der Schweiz eine geeignete Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB besteht, in der ein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung stand. Damit liegt kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor (vgl. Urteile 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.2 und 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2). Dass die Vorinstanz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gefängnis aufgrund der dokumentierten Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung noch als vertretbar erachtet, verletzt sodann weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Suche nach einem geeigneten Platz wird denn nicht nur durch die gegenwärtige Therapieverweigerung des Beschwerdeführers erschwert, sondern auch durch seine ambivalente Haltung - noch am 20. Mai 2020 teilte er dem AJV mit, sein Zustand sei nicht mehr gut, er wolle zurück in die UPK Basel (vgl. Akten Kantonsgericht, Aktennotiz des AJV vom 25. Mai 2020) - und die Interventionen seines Rechtsvertreters, welcher sich mit Schreiben vom 11. November 2019 an die Psychiatrischen Dienste Aargau, Thurgau und Graubünden und mit Schreiben vom 10. März 2020 an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit dem Antrag gewandt hatte, diese sollten die Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnen, da dieser jegliche Therapie konsequent verweigern werde.”
Eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1) setzt voraus, dass ihre Fortführung sich definitiv als undurchführbar erweist; sie ist nur anzunehmen, wenn die Massnahme «nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht».
“Die stationäre therapeutische Massnahme wird unter anderem dann aufgeho- ben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erwei- sen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Mass- - 9 - nahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse.”
Die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB wurde vom Bundesgericht als mit der EMRK vereinbar bezeichnet; sie kann unter den Voraussetzungen des Urteils als «détention régulière d'un aliéné» i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK angesehen werden. In der zitierten Rechtsprechung wurde zudem hervorgehoben, dass sich bei der Praxis zu Sicherungsunterbringungen auch das Verhalten des Betroffenen (z. B. beharrliche Verweigerung von Massnahmen) als relevanter Umstand darstellen kann.
“Zusatzprotokolls zur EMRK annehmen (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Es besteht eine "détention régulière d'un aliéné, au sens de l'article 5 par. 1 e" (Urteil des EGMR Winterwerp, § 43). Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 62c StGB). Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wiederholt und aktuell in Sicherheitshaft versetzt werden musste, ist der Tatsache zuzuschreiben, dass bei Öffnungen des Massnahmenvollzugs sein Leben "aus dem Ruder lief" (oben E. 2.2.1, 2.2.4). Angesichts seiner beharrlichen Massnahmenverweigerung geht seine Rüge, er sei in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting offenkundig an der Sache vorbei. Die Massnahme scheiterte nicht am Fehlen einer geeigneten Einrichtung (oben E. 2.1), sondern vielmehr an seinem Widerstand (zur Sicherheitshaft ist auf das ihn betreffende bundesgerichtliche Urteil 1B_528/2020 vom 4. November 2020 zu verweisen).”
“Zusatzprotokolls zur EMRK annehmen (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Es besteht eine "détention régulière d'un aliéné, au sens de l'article 5 par. 1 e" (Urteil des EGMR Winterwerp, § 43). Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 62c StGB). Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wiederholt und aktuell in Sicherheitshaft versetzt werden musste, ist der Tatsache zuzuschreiben, dass bei Öffnungen des Massnahmenvollzugs sein Leben "aus dem Ruder lief" (oben E. 2.2.1, 2.2.4). Angesichts seiner beharrlichen Massnahmenverweigerung geht seine Rüge, er sei in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting offenkundig an der Sache vorbei. Die Massnahme scheiterte nicht am Fehlen einer geeigneten Einrichtung (oben E. 2.1), sondern vielmehr an seinem Widerstand (zur Sicherheitshaft ist auf das ihn betreffende bundesgerichtliche Urteil 1B_528/2020 vom 4. November 2020 zu verweisen).”
Wegen der erheblichen freiheitsentziehenden Wirkung einer Verwahrung und der damit verbundenen Beurteilung der Person (insbesondere Prognosen zu Behandlungsfähigkeit und Gefährlichkeit) ist bei einer Entscheidung über die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB grundsätzlich eine mündliche Anhörung des Betroffenen indiziert. Auf eine solche Anhörung kann nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen verzichtet werden.
“Gemäss Art. 397 Abs. 1 StGB wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Ein schriftliches Beschwerdeverfahren vermag der Tragweite gewisser selbstständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Umständen nicht zu genügen. In diesen Fällen drängt sich aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung auf. Zu denken ist in dieser Hinsicht beispielsweise an die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB, an die (nachträgliche) Anordnung oder Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB sowie an die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Diese Entscheide bringen regelmässig massive Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen mit sich. Überdies geht es in diesen Fällen durchwegs in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und sein künftiges Verhalten. Es sind Prognosen über seine Behandlungsfähigkeit und seine Gefährlichkeit zu stellen. Entsprechend stehen auch im Rechtsmittelverfahren regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheint zentral. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist damit grundsätzlich indiziert. Der Beschwerdeinstanz verbleibt in diesen Fällen schwerwiegender Eingriffe in die persönliche Freiheit nur wenig Spielraum, ohne mündliche Anhörung und Befragung des Betroffenen zu entscheiden. Will sie trotz entsprechenden Antrags des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, muss sie sich auf besondere Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (z.”
Nach der Rechtsprechung wird eine für die Anordnung der Verwahrung erforderliche hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in der Praxis bejaht, wenn sich das Gericht «überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird.»
“Grundlage für eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten dieser Art führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose zur Rückfallgefahr im Zentrum der Beurteilung (Urteile 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 4.8.3.1; 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.5; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine "qualifizierte Gefährlichkeit" erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird.”
“Grundlage für eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten dieser Art führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose zur Rückfallgefahr im Zentrum der Beurteilung (Urteile 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 4.8.3.1; 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.5; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine "qualifizierte Gefährlichkeit" erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird.”
Eine stationäre Massnahme kann aufgehoben und durch eine ambulante Massnahme ersetzt werden, wenn sich das Rückfallrisiko – etwa wegen anhaltender Abstinenz oder wegfallender behandlungsbedürftiger Störungen – so reduziert, dass eine ambulante Behandlung weniger eingriffsintensiv und verhältnismässig erscheint. Der massnahmenrechtlich-kausale Vollzugszusammenhang bleibt dadurch erhalten. Scheitert die ambulante Behandlung, kann unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erneut die Anordnung einer anderen, gegebenenfalls eingriffsintensiveren Massnahme geprüft werden.
“Abschliessend ist zu betonen, dass die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme mit den dargelegten Begleitmassnahmen kein Entgegenkommen gegen- über dem Beschwerdeführer für seine fortgesetzte Verweigerung einer stationären Therapie darstellt. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme rechtfertigt sich in der vorliegenden Situation einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer über Jahre eine konstante Abstinenz durchgehalten hat, weil sich durch den Zeitablauf heraus- gestellt hat, dass keine zu behandelnde Schizophrenie vorliegt, und weil sich so das Rückfallrisiko gegenüber der bisherigen Einschätzung trotz faktischem und dann auch rechtlichem Abbruch der stationären Behandlung wesentlich gesenkt hat. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde wegen der einzig in seiner Verweigerungshaltung begründeten Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben und an ihrer Stelle wird nun die ambulante Massnah- me angeordnet bzw. jene durch diese ersetzt. Der massnahmenrechtlich-kausale Vollzugszusammenhang wird dadurch aufrechterhalten und nicht etwa unterbro- chen. Im Falle des Scheiterns der ambulanten Behandlung lässt sich gegebenen- falls erneut eine andere, allenfalls eingriffsintensivere Massnahme anordnen – un- ter der Voraussetzung, dass sie nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesge- - 37 - richts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2029 E. 2.2 f. mit Hinweis auf das Urteil 6B_1163/ 2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5 mit Hinweisen). V. Verlängerung der Sicherheitshaft”
“Abschliessend ist zu betonen, dass die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme mit den dargelegten Begleitmassnahmen kein Entgegenkommen gegen- über dem Beschwerdeführer für seine fortgesetzte Verweigerung einer stationären Therapie darstellt. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme rechtfertigt sich in der vorliegenden Situation einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer über Jahre eine konstante Abstinenz durchgehalten hat, weil sich durch den Zeitablauf heraus- gestellt hat, dass keine zu behandelnde Schizophrenie vorliegt, und weil sich so das Rückfallrisiko gegenüber der bisherigen Einschätzung trotz faktischem und dann auch rechtlichem Abbruch der stationären Behandlung wesentlich gesenkt hat. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde wegen der einzig in seiner Verweigerungshaltung begründeten Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben und an ihrer Stelle wird nun die ambulante Massnah- me angeordnet bzw. jene durch diese ersetzt. Der massnahmenrechtlich-kausale Vollzugszusammenhang wird dadurch aufrechterhalten und nicht etwa unterbro- chen. Im Falle des Scheiterns der ambulanten Behandlung lässt sich gegebenen- falls erneut eine andere, allenfalls eingriffsintensivere Massnahme anordnen – un- ter der Voraussetzung, dass sie nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesge- - 37 - richts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2029 E. 2.2 f. mit Hinweis auf das Urteil 6B_1163/ 2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5 mit Hinweisen). V. Verlängerung der Sicherheitshaft”
Die nachträgliche Umwandlung einer wegen eines Delikts nach Art. 64 Abs. 1 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist auch nach Zeitablauf zulässig. Das Bundesgericht hält regelmässig fest, dass zwischen der ursprünglich angeordneten Massnahme und der späteren Verwahrung in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht. Der Verurteilte trägt von vornherein das Risiko dieser nachträglichen Umwandlung; ein ausdrücklicher Hinweis im Sachurteil ist nicht erforderlich.
“um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). Die Anordnung einer Massnahme impliziert spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, spielt auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug, nämlich der Verwahrung, ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht in Frage gestellt. Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).”
“Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, dass in den Sachurteilen der Vorinstanz und des früheren Geschworenengerichts die Verwahrung nicht erwähnt und vorbehalten worden war, kann er ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass ein Verurteilter, gegen den wegen eines Delikts im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, stets das Risiko der nachträglichen Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB trägt. Ein diesbezüglicher Hinweis oder Vorbehalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und bildet nicht Voraussetzung für eine später gegebenenfalls vorzunehmende Umwandlung der Massnahme. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der im Sachurteil angeordneten Massnahme und der im Nachverfahren anzuordnenden Verwahrung setzt solches nicht voraus (vgl. Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3).”
“Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. An dieser Einschätzung ändert entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nichts, dass im Sachurteil - anders als im Fall, den das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid zu beurteilen hatte - nicht festgehalten wurde, bei einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei die Verwahrung auszusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Verurteilter, gegen den wegen eines Delikts gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, stets das Risiko der nachträglichen Umwandlung in eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB trägt (Urteil S. 4). Der Kausalzusammenhang zwischen der im Sachurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und der im Nachverfahren anzuordnenden Verwahrung setzt nicht voraus, dass der Betroffene auf die Möglichkeit der Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB hingewiesen bzw. diese Folge angedroht wurde. Nach dem Gesagten ist vorliegend ein hinreichender Kausalzusammenhang gegeben und es liegt kein Anwendungsfall von Art. 65 StGB vor. Art. 5 und 7 EMRK sowie Art. 4 des”
“In der Anordnung der Verwahrung kann kein treuwidriges Verhalten der BVD oder der Gerichte gesehen werden. Wie bereits ausgeführt, trägt der Täter, gegen den wegen eines «Verwahrungsdelikts» eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, bereits von vornherein das Risiko der nachträglichen Umwandlung in eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2 f.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste daher weder explizit auf die Möglichkeit einer Verwahrung hingewiesen werden, noch musste ihm bereits vor dem entsprechenden Antrag das rechtliche Gehör dazu gewährt werden. Spätestens mit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 268 vom 12. September 2018 kannte der Beschwerdeführer zudem explizit das Risiko einer Verwahrung. Auch aus der Verfügung der BVD vom 2. September 2019 betreffend Aufhebung der Massnahme geht explizit hervor, dass diese beabsichtigte, einen Antrag auf Verwahrung zu stellen (pag. 1446 Vollzugsakten). Die Anordnung der Verwahrung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung”
Bei Aufhebung der Massnahme ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der bereits verbüssten Dauer und der Gesamtprognose die Voraussetzungen für eine bedingte Fortsetzung der Sanktion (z. B. Sursis oder bedingene Entlassung) vorliegen; die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs ist bei der Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen.
“Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeurs tels que la propriété ou le patrimoine sont menacés (ATF 127 IV 1 consid 2a et les références citées; arrêt TF 6B_347/2018 du 28 juin 2018 consid. 4.1.3). Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2; arrêt TF 6B_347/2018 du 28 juin 2018 consid. 4.1.3). 2.2. Si l'autorité compétente parvient à la conclusion que l'auteur ne peut pas être libéré conditionnellement, elle doit examiner s'il y a lieu de lever la mesure thérapeutique institutionnelle (arrêt TF 6B_714/2009 du 19 novembre 2009 consid. 1.3). En vertu de l'art. 62c al. 1 CP, la mesure est levée: si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a); si la durée maximale prévue aux art. 60 et 61 a été atteinte et que les conditions de la libération conditionnelle ne sont pas réunies (let. b); s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). Si la durée de la privation de liberté entraînée par la mesure est inférieure à celle de la peine privative de liberté suspendue, le reste de la peine est exécuté. Si les conditions du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté ou de la libération conditionnelle sont réunies, l'exécution du reste de la peine est suspendue (al. 2). Le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l'exécution de la peine s'il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l'auteur d'autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Si, lors de la levée d'une mesure ordonnée en raison d'une infraction prévue à l'art. 64 al. 1, il est sérieusement à craindre que l'auteur ne commette d'autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l'internement à la requête de l'autorité d'exécution (al.”
Erweist sich nach der Lage der Dinge, dass die stationäre therapeutische Massnahme keinen Erfolg mehr verspricht (insbesondere keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer, mit der Störung zusammenhängender Straftaten), kann dies die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 rechtfertigen.
“Der Kostenentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von denen einer Aufhebung einer (stationären) Massnahme grundlegend unterscheiden. Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist eine günstige Prognose. Diese liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Massnahmeunterworfene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hingegen wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint, wovon nur auszugehen ist, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.”
Die Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde schliesst ein anschliessendes Nachverfahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB nicht aus und führt nicht zur Nichtigkeit des Nachverfahrens.
“Hierauf führte die Erstinstanz das bei ihr anhängige Rückversetzungsverfahren als auf Art. 62c Abs. 4 StGB gestütztes Verfahren weiter. Die Tatsache, dass die zuständige Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB) während des erstinstanzlich anhängigen Rückversetzungsverfahrens die stationäre Massnahme selbst aufhob, veranlasst keineswegs auf Nichtigkeit des Nachverfahrens zu erkennen. Mit dem Antrag vom 6. April 2017 war die Verfahrenshoheit für das Rückversetzungsverfahren und erst mit dem Antrag vom 8. Februar 2018 bzw. der Eröffnung des Nachverfahrens am 9. Februar 2018 die diesbezügliche Verfahrenshoheit formell auf die Erstinstanz übergegangen. Bis zu diesem Datum war die Erstinstanz nur mit der Rückversetzung befasst gewesen (Sachverhalt A.d; unten E. 3.6). Entgegen der anscheinenden Annahme des Beschwerdeführers kann die Verwahrung gleichfalls im Rahmen von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.2 und 3.3). Der Beschwerdeführer wird insoweit im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht schlechter gestellt.”
Die Massnahme wird aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint.
“Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2). 2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020, 6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte. 2.3 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen; liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). 2.4 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.”
Erweist sich während der stationären Massnahme, dass dadurch keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, ist die Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 (lit. a) aufzuheben. Unter den in der Quelle genannten Voraussetzungen (bei ernsthafter Erwartung weiterer gleichartiger Taten) kann nach Aufhebung auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung angeordnet werden.
“Wenn sich im Verlauf einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, so ist die - 32 - Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung der Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 324).”
Nach rechtskräftiger Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Es kann dabei eine andere Massnahme (stationär oder ambulant) anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann (Art. 62c Abs. 3 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann das Gericht ausserdem die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat die Verwahrung gerechtfertigt hätte und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme keinen Erfolg verspricht.
“Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. insbesondere eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.). Das Gericht ordnet die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.”
“Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 mit Hinweis auf Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erwächst die Verfügung betreffend Massnahmeaufhebung in Rechtskraft, hat das Gericht die Rechtsfolgen zu bestimmen. Es kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3 nicht publ. in BGE 147 IV 218). Wird die stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.8).”
Die Vollzugsbehörde kann beim zuständigen Gericht die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB beantragen, nachdem die stationäre/therapeutische Massnahme rechtskräftig aufgehoben ist. Dies wurde in der Praxis wiederholt so gehandhabt.
“Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: Verfahrensbeteilig- ter) hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 2. September 2021 wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichzeitig beantragte der Verfahrensbeteiligte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (fortan: Zwangsmassnahmenge- richt) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens und beim Bezirksgericht Zürich nach Eintritt der Rechtskraft die Prüfung einer Verwah- rung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Urk. 6/1). Das Zwangsmassnahmengericht ord- nete mit Verfügung vom 8. September 2021 die Sicherheitshaft an (Urk. 6/3). Ge- gen die Aufhebung der stationären Massnahme wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie heute rechtskräftig ist (vgl. Urk. 6/4). Der Beschwerdeführer wurde von der JVA H._____ für den Vollzug der Sicherheitshaft offenbar zunächst in das Ge- fängnis I._____ und jedenfalls per 25. November 2021 in die JVA J._____ versetzt (Urk. 6/1; Urk. 6/39). In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bis zum 15. Juni 2022, längstens jedoch bis zum Entscheid der Vorinstanz (Urk. 6/17). Die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 2 lit. a StGB und die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Sie beantragte zudem Sicherheitshaft im Sinne von Art.”
“Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde mit Verfügung des Verfahrensbeteiligten vom 2. September 2021 rechtskräftig aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung der Massnahme beantragte der Verfahrensbe- teiligte, gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 StGB zu prüfen (Urk. 6/1). Die Voraussetzungen einer aufge- hobenen Massnahme sowie eines entsprechenden Antrags der Vollzugsbehörde für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB sind damit erfüllt.”
“November 2016 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre Massnahme um 5 Jahre (pag. 996 ff. Vollzugsakten Bd. 3). 1.2 Gutachten Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beauftragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) Frau Dr. med. D.________ mit der Ausfertigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer (pag. (487 ff. Vollzugsakten Bd. 4). Das Gutachten vom 25. Januar 2021 ging bei den BVD am 29. Januar 2021 ein (pag. 1560 ff. Vollzugsakten Bd. 4), 1.3 Aufhebung stationäre Massnahme und Antrag auf nachträgliche Verwahrung Mit Verfügung vom 13. April 2021 hoben die BVD die mit Urteil vom 24. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB infolge Aussichtslosigkeit auf (pag. 1768 ff. Vollzugsakten Bd. 5). Der Beschwerdeführer verzichtete gemäss Eingabe vom 28. April 2021 (pag. 1808 Vollzugsakten Bd. 5) auf die Ergreifung eines Rechtsmittels. Am 29. April 2021 stellten die BVD dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag, im Anschluss an die rechtskräftig aufgehobene therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB die Verwahrung nach Art. 64 StGB über den Beschwerdeführer anzuordnen (pag. 1810 ff. Vollzugsakten Bd. 5). 1.4 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des bernischen Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) ordneten die BVD mit Verfügung vom 29. April 2021 (pag. 1792 ff. Vollzugsakten Bd. 5) vollzugsrechtliche Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an. Gleichentags beantragten die BVD dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG bzw. Art. 364a StPO (pag. 1801 ff. Vollzugsakten Bd. 5). Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2021 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum Entscheid im nachträglichen Verfahren, längstens jedoch bis zum 28. August 2021 verlängert (pag. 32 ff. Hauptakten). Die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer wurde in der Folge auf Antrag der BVD mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13.”
Die Vollzugsbehörde kann beim Wegfall oder bei Aussichtslosigkeit der bisherigen Massnahme die Verwahrung beantragen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Die Antragstellung stützt sich in der Praxis auf eine auf die Rückfallwahrscheinlichkeit bezogene Gefährlichkeitsbeurteilung, etwa gestützt auf psychiatrische Gutachten und die Einschätzung der Vollzugsbehörde.
“Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).”
“], alors même qu’un interprète avait été proposé, de sorte que le risque de récidive n’avait toujours pas pu être réévalué tant sur le plan thérapeutique que dans le cadre de l’évaluation criminologique. Par ailleurs, compte tenu des éléments mis en évidence dans la proposition du 14 juillet 2022, du contenu de l’expertise psychiatrique du 24 janvier 2021, laquelle précisait que le risque de récidive était apprécié comme élevé dans un milieu ouvert, et de l’absence de changement significatif du mode de fonctionnement du condamné, l’office a constaté que la poursuite de la mesure était vouée à l’échec et a par conséquent préconisé la levée de celle-ci. Enfin, vu la gravité des faits pour lesquels l’intéressé avait été condamné, l’aggravation du trouble de la personnalité telle qu’elle résultait du dernier rapport d’expertise psychiatrique, le risque de récidive qualifié de majeur en milieu ouvert, l’importance du bien juridiquement protégé, l’absence de perspective thérapeutique compte tenu de la totale absence de collaboration avec les thérapeutes, l’office a estimé qu’il se justifiait de faire application de l’art. 62c al. 4 CP et d’ordonner une mesure d’internement au sens de l’art. 64 CP, au besoin après un complément d’expertise ou un nouvel avis de la CIC. 26. Par saisine du 30 août 2023, considérant qu’il y avait lieu de procéder à des mesures d’instruction complémentaires, la Présidente du Collège des JAP, après en avoir délibéré avec ses membres (cf. PV des opérations), a requis du TMC qu’il prononce la poursuite de la mesure thérapeutique institutionnelle en faveur d’Y.________ pour une durée de trois mois aux EPO ou dans toute autre institution ou établissement jugé approprié par l’OEP, dès lors que la mesure arrivait à échéance le 14 septembre 2023. Subsidiairement, elle a conclu au prononcé de la mise en détention de l’intéressé pour des motifs de sûreté au sens de l’art. 364b CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0). Par ordonnance du 31 août 2023, le TMC a constaté que les conditions de la détention pour des motifs de sûreté d’Y.________ étaient remplies (I), et a ordonné, en lieu et place de la détention pour des motifs de sûreté, une mesure de substitution à forme de la poursuite du placement de l’intéressé au sein des EPO ou dans toute autre institution ou établissement jugé approprié par l’OEP, pour une durée de trois mois, soit au plus tard jusqu’au 13 décembre 2023 (II et III).”
Die Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint oder die Höchstdauer erreicht ist und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht eingetreten sind.
“E. 4.3.3). So kann aus dem Umstand, dass eine Person bedingt aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe von ihr keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen ist es nicht so, dass die eingewiesene Person erst aus dem stationären Vollzug entlassen wird, wenn eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. Art. 62 und 62b StGB; BGE 137 II 233 E. 5.2). Eine stationäre therapeutische Massnahme ist zudem nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst.”
Hat das erstinstanzliche Gericht die Frage der Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 StGB behandelt, so ist diese Frage durch das erstinstanzliche Urteil zu prüfen. Die kantonale Instanz muss die Ablehnung der Aufhebung jedoch nicht weiter prüfen, wenn der Beschwerdeführer in seinem kantonalen Rechtsmittel nicht gerügt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien.
“En l'espèce, conformément à l'art. 62d al. 1 CP, le juge de première instance a notamment examiné les conditions d'une éventuelle levée de la mesure au sens de l'art. 62c al. 1 CP et a conclu qu'elles n'étaient pas réalisées. Le recourant ne fait pas valoir qu'il aurait contesté dans son recours auprès de la cour cantonale le refus de levée de la mesure au sens de l'art. 62c al. 1 CP ni qu'il aurait pris des conclusions à cet égard ou invoqué de violation de cette disposition dans sa motivation. Il ressort en effet du recours cantonal que celui-ci était circonscrit à la question de la libération conditionnelle de la mesure au sens de l'art. 62 al. 1 CP. Dans ces conditions, la cour cantonale n'a pas commis de déni de justice en n'examinant pas si les conditions de l'art. 62c al. 1 CP étaient réalisées. Le grief du recourant est donc rejeté sous cet angle.”
Die Aufhebung richtet sich nach dem Vorliegen der in Art. 62c Abs. 1 genannten Voraussetzungen; im vorliegenden Fall (6B_249/2023) stellte das TAPEM fest, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
“Faits : A. Par acte du 18 août 2022, A._________ s'est adressé au Tribunal de l'application des peines et mesures (ci-après: le TAPEM) pour demander la levée de la mesure de l'art. 59 CP, subsidiairement son changement en mesure thérapeutique ambulatoire (art. 63 CP). Par la même occasion, il s'est plaint du caractère illicite de sa détention et a réclamé une indemnisation, à titre de tort moral, de 100 fr. par jour. Le 1er septembre 2022, le Chef de l'Office des sanctions et des mesures d'accompagnement (ci-après: l'OSAMA) a conclu au rejet de la requête de A._________. Les 16 et 27 septembre 2022, A._________ a fait valoir des observations sur le dossier déposé par l'OSAMA. Le 30 septembre 2022, l'OSAMA a pris position au sujet des dernières écritures d'A._________. Par décision du 11 octobre 2022, le TAPEM a constaté que les conditions pour une levée de la mesure thérapeutique institutionnelle n'étaient pas données (art. 62c al. 1 CP), que les conditions pour une libération conditionnelle de ladite mesure n'étaient pas non plus données (art. 62 al. 1 CP) et que la détention de A._________ depuis le 14 juin 2022 était illicite, sous déduction des jours durant lesquels il avait été placé à l'hôpital psychiatrique de U._________, soit du 12 août 2022 au 7 septembre 2022. Le TAPEM a prononcé la libération immédiate de A._________ et déclaré irrecevable la demande en fixation du montant du tort moral subi du fait de la détention illicite. B. Par écriture du 21 octobre 2022 intitulée "Recours en matière de droit pénal", l'État du Valais, représenté par le Conseil d'État, a entrepris, devant la Chambre pénale du Tribunal cantonal du Valais, la décision du TAPEM du 11 octobre 2022. Il a conclu à la réduction de la durée de détention illicite de A._________ en ce sens qu'elle s'étendait du 14 juin 2022 jusqu'au 22 août 2022, sous déduction des jours durant lesquels il avait été placé à l'hôpital psychiatrique de U._________, soit du 14 au 18 juillet 2022 et du 12 août au 7 septembre 2022.”
Nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zur rechtskräftigen Entscheidung im selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 363 ff. StPO) stützt sich der darauf erfolgende Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft. Ab dem vollstreckbaren Entscheid im Nachverfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor.
“56 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind. Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Februar 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und eine begleitende ambulante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) angeordnet. Die BVD haben die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 20. November 2023 wegen Erreichen der Höchstdauer per 24. November 2023 und nicht eingetretener Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aufgehoben. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer per 25. November 2023 vorläufig festgenommen und angeordnet, dass er mit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme in den F.________ eingewiesen werde. Am 23. November 2023 stellten die BVD beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, welche mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 bis zum 24. Februar 2024 angeordnet wurde. Gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Entscheide über den Ersatz einer Massnahme durch eine andere ergehen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 363 StPO; Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 62c StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zum Vorliegen des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnahmeurteils hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (BGE 145 IV 65 E. 2.8.1; 139 IV 175 E. 1.2). Ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor (BGE 142 IV 105 E. 5.7). 4.5.2 Eine stationäre Massnahme nach Art.”
Die Aufhebung setzt voraus, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme als definitiv aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist nur zu bejahen, wenn nach der Lage der Dinge kein Erfolg zu erwarten ist; namentlich liegt dies vor, wenn durch die Massnahme keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann.
“Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
Eine Aufhebung der Massnahme ist nicht allein wegen vorübergehender Krisen anzuordnen; das Scheitern der Massnahme muss sich als definitiv undurchführbar erweisen, bevor nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben wird.
“1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung der Massnahme. 2.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 2.1.2 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern. Hier greift bereits der Grundsatz ein, dass eine Massnahme aufgehoben werden muss, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB; BGE 11 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7, BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.4; Trechsel Stefan/Pauen Borer Barbara in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 62c Aufhebung der Massnahme N 3; Stratenwerth Günter/Bommer Felix, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, S. 319). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.”
Erweist sich die Weiter- oder Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos, ist diese nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben. In diesem Fall kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; im Rahmen der Folgeentscheidungen rückt stattdessen der Sicherungsgedanke in den Vordergrund.
“Allgemein Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE148 IV 1 E.”
“Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; zu dieser Rechtsprechung Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Strafe nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3). Wird die stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, bei der Anordnung von Massnahmen wie bei den Folgeentscheidungen.”
“Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 mit Hinweis auf Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erwächst die Verfügung betreffend Massnahmeaufhebung in Rechtskraft, hat das Gericht die Rechtsfolgen zu bestimmen. Es kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn während ihrer Durchführung ersichtlich wird, dass keine therapeutische Besserung zu erwarten ist bzw. der Behandlungserfolg nicht absehbar ist und damit keine Aussicht besteht, die Gefahr weiterer, akzessorisch relevante Straftaten zu vermindern.
“Un jugement du TAPEM prononçant la levée d'une mesure thérapeutique institutionnelle et ordonnant l'exécution du reste de la peine privative de liberté suspendue est, depuis le 1er janvier 2024, sujet à appel auprès de la Chambre de céans (art. 365 al. 3. du Code de procédure pénale [CPP] et 42 al. 2 de la Loi genevoise d'application du code pénal [LaCP]). Interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 CPP) l'appel est donc recevable. 2. 2.1. À teneur de l'art. 60 al. 1 CP, lorsque l'auteur est toxico-dépendant ou qu'il souffre d'une autre addiction, le juge peut ordonner un traitement institutionnel, à condition que l'auteur ait commis un crime ou un délit en relation avec cette addiction (let. a) et qu'il soit à prévoir que ce traitement le détournera d'autres infractions en relation avec cette addiction (let. b). Le juge tient compte de la demande et de la motivation de l'auteur (al. 2). Le traitement s'effectue dans un établissement spécialisé ou, si besoin, dans un hôpital psychiatrique. Il doit être adapté aux besoins particuliers de l'auteur et à l'évolution de son état (al. 3). 2.2. L'art. 62c al. 1 CP prévoit que la mesure est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a) ou s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). 2.2.1. La première hypothèse est réalisée lorsque, au cours de l'exécution de la mesure thérapeutique, il s'avère qu'il n'y a pas lieu de prévoir une amélioration thérapeutique, respectivement une diminution du danger que l'auteur commette de nouvelles infractions (ATF 141 IV 49 consid. 2.3; 134 IV 315 consid. 3.7; arrêts du Tribunal fédéral 6B_475/2023 du 14 juin 2023 consid. 5.1 et 6B_1438/2020 du 18 novembre 2021 consid. 5.3). Une mesure thérapeutique institutionnelle suppose en effet, entre autres conditions, qu'il soit à prévoir que la mesure détourne l'auteur de commettre de nouvelles infractions (art. 59 al. 1 let. b CP). Cela signifie qu'elle doit être levée si le traitement médical n'a plus de chances de succès, à savoir lorsque l'auteur n'est pas (ou plus) soignable ou que le traitement n'est plus apte à prévenir la commission de nouvelles infractions (ATF 137 IV 201 consid.”
Die Aufhebung setzt voraus, dass sich die Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht; ein Scheitern darf nicht leichthin angenommen werden.
“zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sich bei der Ausführung ergibt, dass keine therapeutische Verbesserung bzw. keine Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten zu erwarten ist, das heisst wenn die Behandlung chancenlos erscheint.
“Un jugement du TAPEM prononçant la levée d'une mesure thérapeutique institutionnelle et ordonnant l'exécution du reste de la peine privative de liberté suspendue est, depuis le 1er janvier 2024, sujet à appel auprès de la Chambre de céans (art. 365 al. 3. du Code de procédure pénale [CPP] et 42 al. 2 de la Loi genevoise d'application du code pénal [LaCP]). Interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 CPP) l'appel est donc recevable. 2. 2.1. À teneur de l'art. 60 al. 1 CP, lorsque l'auteur est toxico-dépendant ou qu'il souffre d'une autre addiction, le juge peut ordonner un traitement institutionnel, à condition que l'auteur ait commis un crime ou un délit en relation avec cette addiction (let. a) et qu'il soit à prévoir que ce traitement le détournera d'autres infractions en relation avec cette addiction (let. b). Le juge tient compte de la demande et de la motivation de l'auteur (al. 2). Le traitement s'effectue dans un établissement spécialisé ou, si besoin, dans un hôpital psychiatrique. Il doit être adapté aux besoins particuliers de l'auteur et à l'évolution de son état (al. 3). 2.2. L'art. 62c al. 1 CP prévoit que la mesure est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (let. a) ou s'il n'y a pas ou plus d'établissement approprié (let. c). 2.2.1. La première hypothèse est réalisée lorsque, au cours de l'exécution de la mesure thérapeutique, il s'avère qu'il n'y a pas lieu de prévoir une amélioration thérapeutique, respectivement une diminution du danger que l'auteur commette de nouvelles infractions (ATF 141 IV 49 consid. 2.3; 134 IV 315 consid. 3.7; arrêts du Tribunal fédéral 6B_475/2023 du 14 juin 2023 consid. 5.1 et 6B_1438/2020 du 18 novembre 2021 consid. 5.3). Une mesure thérapeutique institutionnelle suppose en effet, entre autres conditions, qu'il soit à prévoir que la mesure détourne l'auteur de commettre de nouvelles infractions (art. 59 al. 1 let. b CP). Cela signifie qu'elle doit être levée si le traitement médical n'a plus de chances de succès, à savoir lorsque l'auteur n'est pas (ou plus) soignable ou que le traitement n'est plus apte à prévenir la commission de nouvelles infractions (ATF 137 IV 201 consid.”
Eine stationäre therapeutische Massnahme kann aufgehoben werden, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint; insoweit richtet sich Art. 62c Abs. 1 namentlich nach lit. a.
“und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine stationäre therapeutische Massnahme wird insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.”
Vor Bundesgericht im Verfahren betreffend die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann grundsätzlich nur das geltend gemacht werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Tatbestände oder Entscheidungen, die in einem früheren Urteil rechtskräftig festgelegt wurden, können im Verwahrungsverfahren nicht erneut zur Diskussion gestellt werden.
“Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Thema des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war ausschliesslich die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB. Nicht Verfahrensgegenstand bildete hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Diese Frage wurde bereits im Urteil vom 20. November 2013 rechtskräftig entschieden und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er vorbringt, "fälschlich eines Verbrechens angeklagt" worden zu sein, "kein Verbrechen begangen" zu haben und seit 10 Jahren "unschuldig" inhaftiert zu sein. Ebenso wenig zum Verfahrensgegenstand gehört der angebliche, seit 1992 andauernde Justizskandal, als dessen Opfer der Beschwerdeführer sich wähnt und um dessen Aufarbeitung er das Bundesgericht ersucht. Auf seine diesbezüglichen Anträge und Begehren ("Bitten") sowie Rügen und Vorbringen kann nicht eingetreten werden.”
Die Massnahme kann aufgehoben werden, wenn die Durch‑ oder Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos erscheint. Wird der therapeutische Zweck dadurch aufgegeben, tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund; ist bei Aufhebung ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, kann die Verwahrung geprüft und auf Antrag der Vollzugsbehörde angeordnet werden (vgl. Art. 62c Abs. 1 und Abs. 4 StGB).
“Neu scheint das Bundesgericht in BGE 148 IV 1 – trotz vordergründig uneingeschränktem Festhalten an der Unterscheidung zwischen Real- und Legalprognose – die Berücksichtigung von entfernten Vorstrafen als Prognosekriterium auch durch das Gericht bei der Legalprognose – und nicht wie bisher nur durch die sachverständige Person bei der Realprognose – zuzulassen. Bei der Frage, ob im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, kann somit der Kriminalitätsentwicklung in einem umfassenden Sinn Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.4). 3.6 Die Vorinstanz hat sich mit der dargelegten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und demgegenüber – wie das Gutachten – ohne Einschränkung mehrfach auf die Akten bzw. das Urteil des Verfahrens aus dem Jahr 1984 verwiesen. Soweit die Legalprognose betreffend, ist dies gemäss BGE 148 IV 1 StGB gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angezeigt. Demgegenüber greift namentlich bei der Beurteilung der hinreichenden Anlasstat ein Verwertungsverbot bezüglich der gelöschten Vorstrafen. Materielles 4. Allgemein Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE148 IV 1 E.”
Eine Aufhebung kommt unter anderem in Betracht, wenn die Durch- oder Fortführung der Massnahme als aussichtslos erscheint. Vor diesem Hintergrund kann – namentlich aus der Perspektive der Ausländerbehörden und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – ein Interesse bestehen, den ausländerrechtlichen Status zu prüfen.
“Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (vgl. zum öffentlichen Interesse die E. 4 des angefochtenen Entscheids), dass das inzwischen gute Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug noch keine entscheidenden Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten zulässt; ohne engmaschige Betreuung kann eine Dekompensation nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer wendet selber ein, dass er "wegen seiner nicht vollständigen Compliance stets wieder aufs Neue motiviert werden" müsse. Dem Straf- und Massnahmenvollzug kommt nebst der Sicherungsfunktion eine resozialisierende und therapeutische Bedeutung zu; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber in erster Linie das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.3). Die stationäre therapeutische Massnahme ist unter anderem dann aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB), wenn die Durch- oder Fortführung der Massnahme als aussichtslos erscheint, weshalb ein Interesse daran besteht, den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers trotz des Fortdauerns der strafrechtlichen Massnahme zu prüfen. Die Vorinstanz durfte dabei, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine ausländerrechtlich relevante, im Hinblick auf die potentiell gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben) nicht hinnehmbare Rückfallgefahr besteht (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat sich seit August 2002 nicht mehr in Freiheit befunden, weshalb er nichts daraus ableiten kann, dass seine Anlasstat inzwischen Jahre zurückliegt (vgl. das Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.5).”
Im Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO) — etwa bei der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB — geht es darum, später entstandenen Gefährdungsentwicklungen Rechnung zu tragen; das Verfahren ermöglicht die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen rechtskräftiger Urteile.
“Als Entscheide im Nachverfahren gemäss den Art. 363 ff. StPO gelten solche, in denen sich ein Gericht im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Massnahme oder den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt. Es geht mithin um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Die Grundlage dafür findet sich im materiellen Recht. Eine solche stellt beispielsweise die Verlängerung oder nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 StGB dar (BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398).”
Art. 62c Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Massnahme aufzuheben ist, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind.
“Nach Art. 62c Abs. 1 StGB ist eine Massnahme aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit.”
Entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen, ist die Massnahme aufzuheben. Dies gilt auch bei langandauernder Unterbringung; die bereits erfolgte Freiheitsentziehung ist jedoch im Verhältnismässigkeitsentscheid zu berücksichtigen.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.2; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_106/2023 vom 3.”
Für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung abzustellen. Ein Aktengutachten (z. B. bei Verweigerung einer Untersuchung durch den Betroffenen) kann als genügende Beurteilungsgrundlage dienen, sofern es form- und materiell schlüssig ist und die bundesgerichtlichen Anforderungen erfüllt; die Vorinstanz hat solche Aktenbegutachtungen auf ihr Zustandekommen und ihre Schlüssigkeit zu prüfen.
“Die Beschwerde des Beschwerdeführers müsste im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden, könnte darauf eingetreten werden. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogtat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspricht. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf ihr formelles und materielles Zustandekommen als auch auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 ff. StPO). Im Rahmen ihrer Entscheidfindung stellt sie vornehmlich auf das Gutachten von Prof.”
“Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf ihr formelles und materielles Zustandekommen als auch auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 ff. StPO). Im Rahmen ihrer Entscheidfindung stellt sie vornehmlich auf das Gutachten von Prof. Dr. B.________ vom 15. November 2019 (einschliesslich dessen mündlichen Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ab. Dabei handelt es sich um ein Aktengutachten, weil der Beschwerdeführer eine persönliche Untersuchung verweigerte. Folglich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern das fragliche Aktengutachten aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, zumal es sämtliche Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfüllen vermag (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3). Die Vorinstanz durfte es ohne Rechtsverletzung als massgebliche Beurteilungsgrundlage verwenden. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB zu Unrecht bejaht haben soll, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich. Sie setzt sich mit der Sache eingehend unter jedem Titel auseinander. Auf ihre Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Katalogtaten (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3) liegen vor. Zu Recht bejaht sie das Kriterium einer unmittelbar deliktsrelevanten psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, an welcher der Beschwerdeführer nach wie vor leidet. Sie betont, dass (sämtliche) Sachverständigen in ihren Gutachten bzw. Stellungnahmen übereinstimmend vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgehen; es bestünden (lediglich) Differenzen bei der Diagnose. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Meinungen erachtet sie die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F22.0 als überzeugend dargelegt und hält fest, dass es dabei um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung schweren Ausmasses geht.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Fortführung als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit bedeutet, dass die Massnahme sich definitiv als undurchführbar erweist und nach der Sachlage kein Erfolg zu erwarten ist. Ein solcher Erfolg wird in der Rechtsprechung konkret daran gemessen, ob durch die Massnahme eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann.
“Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4).”
Die vorliegenden Fälle zeigen, dass Vollzugsbehörden nach Aufhebung einer Massnahme Verwahrungsanträge stellen; in den dokumentierten Entscheidungen wurden solche Anträge sowohl bewilligt als auch abgewiesen (wobei in Letzteren eine bedingte Entlassung verfügt wurde).
“________ wurde durch verschiedene Gutachter psychiatrisch begutachtet, insbesondere: - ab 1977 in einer jugendpsychiatrischen Poliklinik; - Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1986; -ergänzendes Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1988; - Ergänzungsgutachten 1991; - Gutachten 1997, 2000, 2001, 2002, 2004, 2005; - Prognosegutachten UPK Basel 2009; - weitere Therapie-, Verlaufs- oder Vollzugsberichte. A.j. Bei der Überprüfung der am 15. September 1997 angeordneten altrechtlichen Verwahrung (oben A.g) ordnete das Strafgericht des Seebezirks am 25. Juni 2010 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Dr. med. pract. B.________ erstellte ein Gutachten vom 10. September 2013 (Gutachten 2013). Das Strafgericht des Seebezirks verlängerte am 17. Juni 2015 die Massnahme um 5 Jahre. B. Dr. C.________ erstellte ein Prognose- und Verlaufsgutachten vom 25. April 2018 (Gutachten 2018). Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg verfügte am 18. Oktober 2019 die Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit a StGB und beantragte dem Strafgericht des Seebezirks die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Diese Aufhebung der Massnahme wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 22. Juni 2020 bestätigt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Strafgericht des Seebezirks ordnete am 21. Juli 2021 die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an. Das Kantonsgericht Freiburg wies die gegen die Verwahrung gerichtete Beschwerde von A.________, mit der dieser eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt hatte, nach mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2022 am 8. März 2022 ab. C. A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, den Antrag auf Verwahrung abzuweisen und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.”
“Juni 2010 überprüft. Anstelle der altrechtlichen Verwahrung wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB angeordnet (Ordner JVBHA 1/9, act. 1276-1287). Am 10. September 2013 erstellte Med. pract. S.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Ordner JVBHA 4/9, act. 3668 ff.; hiernach: Gutachten 2013). Mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 17. Juni 2015 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert (Ordner JVBHA 2/9, act. 1298-1302). B. Am 25. April 2018 erstellte Dr. T.________ ein Prognose- und Verlaufsgutachten (Ordner JVBHA 3/9, act. 3788-3787; hiernach: Gutachten 2018). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (hiernach: JVBHA) die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und beantragte beim Strafgericht des Seebezirks (hiernach: die Vorinstanz oder das Strafgericht) die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (vorinstanzliche Akten, act. 17 ff.). Die Aufhebung der Massnahme wurde zunächst mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2020 (601 2019 210 + 211; Ordner JVBHA 7/9, act. 8382 ff.) und schliesslich durch das Bundesgericht (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020, Ordner JVBHA 7/9, act. 8394 ff.) bestätigt. Am 9. Juni 2021 nahm A.________ Stellung zum Antrag auf Verwahrung (vorinstanzliche Akten, act. 200 ff.). Das JVBHA äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 214), die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 215). Nachdem das Strafgericht an seiner Sitzung vom 21. Juli 2021 A.________ persönlich befragt, die Parteien ihre Parteivorträge gehalten und A.________ sich abschliessend geäussert hatte, entschied das Strafgericht, den Antrag des JVBHA gutzuheissen und die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Kosten wurden A.________ auferlegt und das Honorar von Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlicher Verteidiger festgelegt (vorinstanzliche Akten, act.”
Eine Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Behandlung sich definitiv als undurchführbar erweist bzw. nach Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht. Vorübergehende Krisen oder Rückschläge, die zum Krankheitsbild gehören können, rechtfertigen die Aufhebung nicht.
“Die Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB fällt nur in Betracht, wenn sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Vollzugs der stationären Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGr, 14. September 2020, 6B_353/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich genügt hierfür eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht; Rückschläge können denn auch durchaus zum Krankheitsbild gehören (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,”
Bei Aufhebung einer stationären Suchtmassnahme kann dies in der Regel mit einer bedingten Entlassung verbunden werden; eine ambulante Behandlung während der Probezeit kann angeordnet werden. Die bedingte Entlassung erfolgt, sobald der Zustand des Betroffenen dies rechtfertigt.
“1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 1.2 Für die Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier – keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario). 2. Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB an. Der Beschwerdegegner hob die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB (Aussichtslosigkeit der Durch- oder Fortführung) auf. Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB bedingt aus der Massnahme, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung während der Probezeit, zu entlassen ist. 2.1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung der Massnahme. 2.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art.”
Die Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Behandlung sich definitiv als undurchführbar erweist bzw. nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Vorübergehende Krisen oder Rückschläge genügen nicht.
“Die Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB fällt nur in Betracht, wenn sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Vollzugs der stationären Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGr, 14. September 2020, 6B_353/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich genügt hierfür eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht; Rückschläge können denn auch durchaus zum Krankheitsbild gehören (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,”
Die Massnahme ist auch dann aufzuheben, wenn zwar geeignete Einrichtungen bestehen, dem Betroffenen aber kein Platz in einer solchen Einrichtung zugewiesen werden kann.
“und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, wobei die Behandlung auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgen kann, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB schreibt ferner vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert, sondern auch dann, wenn es für den Betroffenen keinen Platz in einer geeigneten Einrichtung gibt (vgl. Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.4; 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1).”
Ist eine Massnahme für junge Erwachsene wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB), kann das zuständige JuWe gleichzeitig beim Gericht die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder eventualiter die Verwahrung nach Art. 64 StGB beantragen. In der Praxis wurde ein solcher Antrag gestellt; die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung wurde geprüft und (teilweise) abgelehnt.
“________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30. August 2022 bis zum 30. November 2022 verlängert. A.e. A.e.a. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ordnete das Bezirksgericht Winterthur anstelle der mit Urteil vom 18.”
“________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30. August 2022 bis zum 30. November 2022 verlängert. A.e. A.e.a. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ordnete das Bezirksgericht Winterthur anstelle der mit Urteil vom 18.”
Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen. Es kann die Vollstreckung der Reststrafe anordnen, eine andere Massnahme (z. B. ambulante Massnahme) treffen oder gegebenenfalls die Verwahrung anordnen. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag oder die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden; Massnahmen sind einzelfallgerecht und nach dem Prinzip der Austauschbarkeit zu prüfen.
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Jede Behandlung bezweckt die Besserung des Täters und steht damit im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel einer Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. Deshalb sollen Massnahmen nach dem in BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. bestätigten Grundsatz des Massnahmenrechts flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit. Es muss daher a maiore minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1.”
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst verweist, ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2; vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. E. 1.7 f.). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087). Mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Konzeption muss es dem Gericht neben einer Freilassung im Rahmen von Art.”
“a/aa) Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag beziehungsweise die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5 mit Hinweisen).”
Ein Rückfall oder eine einzelne neue Straftat begründet nicht automatisch die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c StGB. Entscheidend ist, dass die Massnahme noch Aussicht auf Erfolg hat und der Betroffene ernsthafte Rehabilitationsbemühungen zeigt; eine vorübergehende Krise genügt nicht, um das Scheitern der Massnahme festzustellen (vgl. Rechtsprechung und Kommentarstellen).
“L’échec d’une mesure ne doit pas être facilement accepté. Il est nécessaire qu’une mesure se révèle définitivement incapable d’atteindre son but pour en constater l’échec. Une crise momentanée de la personne concernée ne suffit pas à l’admettre. Même une nouvelle infraction ne conduit pas nécessairement à l’abolition de la mesure (TF 6B_660/2019 du 20 août 2019 consid. 4.1 ; ATF 143 IV 445 consid. 2.2 ; Moreillon/Macaluso/Queloz/Dongois [éd.], Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1 à 110 CP, 2e éd., Bâle 2021 [cité ci-après : CR-CP], n. 5 ad art. 62c et réf. cit.). Par exemple, dans le cas d’une personne toxicomane depuis plusieurs années, il ne faut pas donner trop d’importance aux infractions à la LStup réalisées pendant le traitement, l’élément décisif étant les efforts considérables effectués par l’intéressé pour reprendre sa vie en main, en particulier son intégration dans un programme de traitement à la méthadone (Dupuis et al., Petit commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 2 ad art. 62c CP). 3.2.3 Selon l’art. 56 al. 3 CP, pour ordonner une des mesures prévues aux art. 59 à 61, 63 et 64 CP ou en cas de changement de sanction au sens de l’art. 65 CP, le juge doit se fonder sur une expertise. L'expertise doit se déterminer sur la nécessité et les chances de succès d'un traitement, la vraisemblance que l'auteur commette d'autres infractions, la nature de celles-ci et les possibilités de faire exécuter la mesure (art. 56 al. 3 CP). Dans ce cadre, l'expert devra se prononcer, en particulier, sur la forme du traitement et la mesure qui lui semble la plus appropriée (TF 6B_690/2022 du 13 juillet 2022 consid. 1.2 ; TF 6B_755/2021 du 1er juin 2022 consid. 1.1.1 ; TF 6B_776/2021 du 8 novembre 2021 consid. 1.1). Il incombe cependant au juge de déterminer si une mesure doit être ordonnée et, cas échéant, laquelle. En effet, ce n'est pas à l'expert, mais bien au juge qu'il appartient de résoudre les questions juridiques qui se posent, dans le complexe de faits faisant l'objet de l'expertise (TF 6B_690/2022 précité et les références citées).”
“Il s'ensuit que, pour qu'une mesure thérapeutique institutionnelle puisse être maintenue, c'est le traitement médical et non la privation de liberté qui lui est associée, qui doit conserver une chance de succès du point de vue de la prévention spéciale (TF 6B_274/2012 du 31 août 2012 consid. 1.1.1 et réf. cit., not. ATF 137 IV 201 consid. 1.3). L’échec d’une mesure ne doit pas être facilement accepté. Il est nécessaire qu’une mesure se révèle définitivement incapable d’atteindre son but pour en constater l’échec. Une crise momentanée de la personne concernée ne suffit pas à l’admettre. Même une nouvelle infraction ne conduit pas nécessairement à l’abolition de la mesure (TF 6B_660/2019 du 20 août 2019 consid. 4.1 ; ATF 143 IV 445 consid. 2.2 ; CR-CP, op. cit., n. 5 ad art. 62c et réf. cit.). Par exemple, dans le cas d’une personne toxicomane depuis plusieurs années, il ne faut pas donner trop d’importance aux infractions à la LStup réalisées pendant le traitement, l’élément décisif étant les efforts considérables effectués par l’intéressé pour reprendre sa vie en main, en particulier son intégration dans un programme de traitement à la méthadone (Dupuis et al., Petit commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 2 ad art. 62c CP). 2.3 En l’espèce, la situation du recourant est exceptionnelle, puisqu’une mesure thérapeutique institutionnelle a été ordonnée en sa faveur sans qu’aucune expertise psychiatrique n’ait été mise en œuvre au préalable, alors même que l’art. 56 al. 3 CP l’imposait. Par jugement rendu en la forme simplifiée le 10 décembre 2019, le Tribunal correctionnel a condamné le recourant à une peine privative de liberté de 24 mois et a ordonné un traitement institutionnel de ses addictions au sens de l’art. 60 CP. Le recourant avait alors déclaré reconnaître les faits relatés dans l’acte d’accusation, comprendre la sanction proposée et y adhérer, et renoncé à une procédure ordinaire et aux moyens de recours (cf. art. 360 al. 1 let. h CPP), et le Tribunal correctionnel avait ratifié, pour valoir jugement, l’acte d’accusation établi le 15 novembre 2019 par le Ministère public, sans avoir au préalable ordonné la mise en œuvre d’une expertise psychiatrique du recourant et sans s’être penché sur l’état de santé de celui-ci, ni sur l’importance de ses addictions aux produits stupéfiants et sur l’incidence de sa toxicomanie sur son comportement délictueux.”
Das Gericht ist bei der Aufhebung einer Massnahme nicht an einen Antrag oder eine Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden. Neben einer Freilassung kann es auch eine bedingte Entlassung anordnen (a maiore ad minus). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder Voraussetzungen für eine andere Massnahme noch für den Vollzug einer Reststrafe gegeben, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit; zivile Behörden können zudem unabhängig weitere fürsorgerische Massnahmen anordnen.
“BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087). Mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Konzeption muss es dem Gericht neben einer Freilassung im Rahmen von Art. 62c StGB auch möglich sein, die bedingte Entlassung anzuordnen, wie sich vor dem Hintergrund von Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB (Möglichkeit eine andere Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen) bereits aus dem Grundsatz «a maiore ad minus» ergibt.”
Fehlende Therapiefortschritte und weiterhin ungünstige Legalprognose rechtfertigten in den zitierten Entscheiden die Weiterführung der stationären Massnahme; die tatsächliche Situation kann sich jedoch seit der Gutachtenerstellung verändert haben und ist von den Vollzugsbehörden zu prüfen.
“Die letzte jährliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme am 8. Dezember 2020 ergab, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheine. Es seien noch Progressionsschritte ausstehend, damit die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden könne. Die Therapie sei weiterzuführen, um die personenbezogenen deliktrelevanten Problembereiche noch zu verbessern (Akten BVD pag. 1681 ff., 1686). Damit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme (Aussichtslosigkeit, Höchstdauer, Fehlen einer geeigneten Einrichtung; Art. 62c Abs. 1 StGB) nicht gegeben. In der Folge bestätigten die BVD die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und den Verbleib des Beschwerdeführers im FoWo Bern (Akten BVD pag. 1695).”
“________(Massnahmenzentrum) stagnierte, seither von einem weitestgehend negativen Verlauf gesprochen werden muss und die Therapieerfolge durch die Verlegung ins Regionalgefängnis weiter gefährdet worden sein dürften. Hingegen ist ebenso unbestritten, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der (zumindest jüngste) Massnahmenverlauf noch als positiv zu bewerten war und das Gutachten an den Therapieerfolgen im geschlossenen Vollzug der JVA K.________ anknüpfte. Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp.”
Die Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB kann eintreten, wenn die stationäre Behandlung beendet wird. In der entschiedenen Praxis wurde die Massnahme aufgehoben und die stationäre Behandlung in der Einrichtung beendet; zugleich wurde festgestellt, dass die verhängte Freiheitsstrafe dadurch erstanden bzw. erlassen sei.
“Februar 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner, betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Zechprellerei, mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 500.-, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden war. Überdies ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Massnahme nach Art. 60 StGB mit Datum des Entscheids gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB auf, beendete die stationäre Behandlung in der Einrichtung C, per 28. Februar 2023 und stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie die aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den stationären Aufenthalt und die vorgängige Haft erstanden seien. II. Den gegen die Verfügung des JuWe vom 23. Februar 2023 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 8. September 2023 ab. III. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8. September 2023. Er sei im Sinne von Art. 62 StGB bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen, unter Auferlegung der Weisung, sich künftig in ambulante therapeutische Behandlung zu begeben. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B. Das JuWe beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 20.”
“Februar 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner, betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Zechprellerei, mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines Motorfahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 500.-, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden war. Überdies ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Massnahme nach Art. 60 StGB mit Datum des Entscheids gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB auf, beendete die stationäre Behandlung in der Einrichtung C, per 28. Februar 2023 und stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie die aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den stationären Aufenthalt und die vorgängige Haft erstanden seien. II. Den gegen die Verfügung des JuWe vom 23. Februar 2023 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 8. September 2023 ab. III. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8. September 2023. Er sei im Sinne von Art. 62 StGB bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen, unter Auferlegung der Weisung, sich künftig in ambulante therapeutische Behandlung zu begeben. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B. Das JuWe beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 20.”
Das Gericht kann im Einzelfall anstelle des Strafvollzugs eine voraussichtlich geeignete therapeutische Massnahme anordnen. Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB sind nach ständiger Rechtsprechung flexibel und nach dem Prinzip der Austauschbarkeit einzelfallgerecht zu wählen oder zu ändern. Aus der Praxis ergibt sich zudem, dass — soweit angezeigt — anstelle einer als aussichtslos erachteten stationären Massnahme auch eine mildere ambulante Massnahme in Betracht gezogen werden kann.
“Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zu- sammenhang. Jede Behandlung bezweckt die Besserung des Täters und steht da- mit im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel einer Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht wer- den soll (BGE 145 IV 167 E. 1.8; 141 IV 236 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.6 mit Hinweisen). Deshalb sollen Massnahmen flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit (BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.6). - 28 - Das Gericht kann also im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkom- men und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung er- setzen (Art. 62c Abs. 3 StGB) bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären Massnahme wechseln (Art. 62c Abs. 6 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das Ge- richt kann auch an Stelle einer als aussichtslos aufgehoben ambulanten Behand- lung eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59–61 StGB anord- nen (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB; BGE 143 IV 1 E. 5.4). Nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Mass- nahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgehobenen und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4 [sowie nicht publ. E. 2.4 f.]; 136 IV 156 E. 2–4 mit Hinweisen). Es muss daher a maiore minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobe- nen stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe (Urteil des Bun- desgerichts 6B_82/2019 vom 1.”
“Rechtliche Grundlagen Die Massnahmen nach Art. 59 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c Abs. 3 StGB) bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären Massnahme wechseln (Art. 62c Abs. 6 StGB). Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein. Eine spätere Massnahmenanordnung lässt sich auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK abstützen. Zulässig ist insbesondere die Umwandlung einer stationären Massnahme (in casu stationäre Suchtbehandlung) in eine - nach den gutachterlichen Feststellungen zweckmässigere und notwendige - therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angesichts einer schweren psychischen Störung und der damit zusammenhängenden sehr schlechten Legalprognose (Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 sowie E.”
Die Vollzugsbehörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die stationäre Massnahme noch erfüllt sind, und entscheidet — falls die Voraussetzungen entfallen — über die Aufhebung der Massnahme bzw. über eine bedingte Entlassung.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.”
“Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.”
Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und bestehen weder Voraussetzungen für eine andere strafrechtliche Massnahme noch für den Vollzug einer Reststrafe, teilt die zuständige Behörde der Vormundschaftsbehörde mit, wenn sie eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält. Unabhängig davon können zivile Behörden nach den zitierten Gesetzesmaterialien selbstständig notwendige fürsorgerische Massnahmen anordnen.
“Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit. Im Übrigen können die zivilen Behörden unabhängig vom Entscheid des Strafrichters (oder der Vollzugsbehörde) jede notwendige Massnahme anordnen, auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 213.434, 2087). Mit Blick auf die dargelegte gesetzliche Konzeption muss es dem Gericht neben einer Freilassung im Rahmen von Art. 62c StGB auch möglich sein, die bedingte Entlassung anzuordnen, wie sich vor dem Hintergrund von Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB (Möglichkeit eine andere Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen) bereits aus dem Grundsatz «a maiore ad minus» ergibt.”
Die Aufhebung setzt eine gutachterliche Erfolgsprognose voraus, die die Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme indiziert; die anschliessende Würdigung und die Entscheidung über die Aufhebung liegen im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde bzw. des Gerichts.
“Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp. des Gerichts (Urteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob eine gutachterliche Erfolgsprognose vorliegt, welche die Aussichtslosigkeit der Massnahme indiziert und damit die Aufhebung derselben durch die Vollzugsbehörde rechtfertigt. Prof. Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten, nachdem der Vorgutachter F.________ im Rahmen der letztmaligen Massnahmenverlängerung bereits die bedingte Entlassung und die Umwandlung in eine ambulante Massnahme in Aussicht gestellt hatte, worauf die stationäre Massnahme erstinstanzlich lediglich um”
Wird die Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben, etwa wegen Fehlens einer geeigneten Einrichtung, so ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB).
“Aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, folgt, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe, welche auf die Sanktionierung eines verpönten Verhaltens abzielt, unabhängig vom Verschulden des Verurteilten angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von der Auswirkung der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Beschuldigten nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 143 IV 373, E. 1.4.2; BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.4.4). Ist die Massnahme erfolgreich, so erlangt der Verurteilte über den Zwischenschritt der bedingten Entlassung (Art. 62 StGB) definitiv seine Freiheit wieder (Art. 62b Abs. 1 StGB), und eine allfällige Reststrafe wird nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Wird die Massnahme hingegen aufgehoben, sei dies zufolge Aussichtslosigkeit, Erreichens der Höchstdauer der Massnahme oder Fehlens einer geeigneten Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 StGB), so wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Mit Art. 57 Abs. 3 StGB wird die Vermeidung einer doppelten Bestrafung des Beschuldigten bezweckt. Die Idee des dualistischvikariierenden Systems basiert auf der Erkenntnis, dass der kumulative Vollzug von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehender Massnahme in der Sache eine doppelte Übelszufügung bedeutet, die namentlich von der betroffenen Person, aber auch von der Öffentlichkeit regelmässig als solche empfunden wird. Diese doppelte Übelszufügung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn dem Reaktionsbedürfnis der Gesellschaft schon mit dem Vollzug der Massnahme Genüge getan worden ist, die Massnahme also in der Realität Funktionen der Strafe mitzuerfassen vermag (Marianne Heer, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 57 N 4). Gestützt auf diese Überlegung kann das dualistischvikariierende System allerdings nicht dazu führen, dass das Strafbedürfnis hinsichtlich zukünftiger Delikte, welche der Beschuldigte während oder nach dem Massnahmenvollzug begeht, bereits durch den Massnahmenvollzug miterfasst ist.”
Die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist als ultima ratio anzusehen. Ihre Anordnung erfordert eine intensive Verhältnismässigkeitsabwägung angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Daneben sind qualifizierte Voraussetzungen nötig: ein Anlassdelikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB, eine ernsthafte/hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und — typischerweise — gescheiterte therapeutische Bemühungen bzw. das Festhalten an Untherapierbarkeit.
“Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Verwahrung ist als rein sichernde Mass- nahme angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Betroffenen das letzte Mittel («ultima ratio»). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die beste- hende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann. Sie ist nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich (BGE 148 IV 398 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen). Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die So- zialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat mani- festiert hatte und die – gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemü- - 10 - hungen – ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beur- teilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.2 mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [= BSK StGB], N 6 f. zu Art. 64 StGB).”
“Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Variante gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, d.h. der Substitution einer reinen Strafe durch eine Verwahrung (BGE 144 IV 321 E. 3.1), zu unterscheiden (Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer unterliegt die Massnahmenumwandlung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nicht den revisionsrechtlichen Regeln (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Neben einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf es der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und der Untherapierbarkeit der betroffenen Person (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 64 StGB). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist eine Katalogtat (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sind Katalogtaten. Das Gesetz verweist mit dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 139 IV 57 E.”
“Zusammengefasst ergibt sich: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass eine Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt der geforderten Erheblichkeitsschwelle angesichts der Anlasstaten als solchen und für sich genommen (oben Sachverhalt A) zweifelhaft erscheinen könnte (vgl. Urteil 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 betr. Art. 62c Abs. 4 StGB mit Verneinung der Rechtserheblichkeit). Neben diesen Anlasstaten fallen indessen prognostisch das Vorleben mit bereits mehrfachen einschlägigen Verurteilungen (als verlässliches Prognosekriterium, HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB; vgl. den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.5.2 zur Verlängerung der stationären Massnahme) und insbesondere das Verhalten während der rund zehnjährigen Massnahmendauer, in der sämtliche therapeutischen Bemühungen mit zahlreichen Vollzugslockerungen und Institutionswechseln an seinem Widerstand gegen eine delikts- und störungszentrierte Therapie scheiterten, sehr wesentlich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer steht heute mit den drei forensisch-psychiatrischen, tatkausalen Diagnosen der sexuellen Devianz, der Persönlichkeits- und der Abhängigkeitsproblematik unbehandelt mit der Qualifikation der Untherapierbarkeit da.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos bzw. definitiv undurchführbar erscheint. Dies liegt namentlich vor, wenn durch die Massnahme nach Lage der Dinge kein Erfolg in Form einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann. Das Scheitern der Massnahme ist nicht leichtfertig anzunehmen.
“2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
Die blosse Verweigerung einer Therapie begründet nach der Rechtsprechung keinen Aufhebungsgrund gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB (vgl. 6B_850/2020 E. 2.5.4).
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einzig deshalb ins Bezirksgefängnis verlegt worden, weil er die Therapie verweigert habe. Dies trifft zu. Unbestritten ist auch, dass Untersuchungsgefängnisse wie das Gefängnis Muttenz oder Arlesheim keine geeigneten Einrichtungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB darstellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Verlegung in das Gefängnis Muttenz unangefochten liess, ist diese grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts an der Tatsache ändert, dass in der Schweiz eine geeignete Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB besteht, in der ein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung stand. Damit liegt kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor (vgl. Urteile 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.2 und 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2). Dass die Vorinstanz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gefängnis aufgrund der dokumentierten Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung noch als vertretbar erachtet, verletzt sodann weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Suche nach einem geeigneten Platz wird denn nicht nur durch die gegenwärtige Therapieverweigerung des Beschwerdeführers erschwert, sondern auch durch seine ambivalente Haltung - noch am 20. Mai 2020 teilte er dem AJV mit, sein Zustand sei nicht mehr gut, er wolle zurück in die UPK Basel (vgl. Akten Kantonsgericht, Aktennotiz des AJV vom 25. Mai 2020) - und die Interventionen seines Rechtsvertreters, welcher sich mit Schreiben vom 11. November 2019 an die Psychiatrischen Dienste Aargau, Thurgau und Graubünden und mit Schreiben vom 10. März 2020 an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit dem Antrag gewandt hatte, diese sollten die Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnen, da dieser jegliche Therapie konsequent verweigern werde.”
Die Massnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Fort- oder Durchführung als definitiv aussichtslos erscheint; eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein rechtfertigt die Aufhebung nicht.
“1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung der Massnahme. 2.1.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 2.1.2 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern. Hier greift bereits der Grundsatz ein, dass eine Massnahme aufgehoben werden muss, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB; BGE 11 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7, BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.4; Trechsel Stefan/Pauen Borer Barbara in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 62c Aufhebung der Massnahme N 3; Stratenwerth Günter/Bommer Felix, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, S. 319). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn eine andauernde, durchgängige Verweigerungshaltung die Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolgs begründet.
“Angesichts der erheblichen Anlasstaten und der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für (massive) Delikte gegen Leib und Leben hält die Anordnung einer stationären Massnahme auch vor dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn stand. Dass diese Erfolgsaussichten bei einer langfristigen (mehr als ½ bis ¾ Jahr dauernden) durchgängigen Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners relativiert würden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 89, Vollzugsakten S. 1356), spricht entgegen dem Einwand des Verteidigers (zweitinstanzliches Protokoll S. 9) nicht gegen die Verhältnismässigkeit deren Anordnung. Sollte diese Eventualität wider Erwartens eintreffen und würde die Massnahme nach der entsprechenden Vollzugsdauer aufgrund der erhärteten Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners aussichtslos erscheinen, wäre dies vielmehr ein Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB.”
Die Aufhebung setzt voraus, dass die Durch- oder Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich als definitiv undurchführbar erweisen; dies ist nur anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge kein Erfolg mehr zu erwarten ist, namentlich keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichtfertig unterstellt werden.
“Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; Urteile 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom 20.”
Die Verfügung über die Massnahme wurde hier gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.
“Dezember 2020 erfolgten Auslieferung wurde A.________ im Rahmen der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG/ZH ins Gefängnis U.________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30.”
Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es kann die Reststrafe vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gegebenenfalls Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag oder die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden; es besteht somit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme und für Anpassungen von Behandlungs‑ und Sicherungsintensität.
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Jede Behandlung bezweckt die Besserung des Täters und steht damit im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel einer Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. Deshalb sollen Massnahmen nach dem in BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. bestätigten Grundsatz des Massnahmenrechts flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit. Es muss daher a maiore minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1.”
“a/aa) Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag beziehungsweise die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5 mit Hinweisen).”
Für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist die Sozialgefährlichkeit der Täterin bzw. des Täters massgeblich. Als Eingangsvoraussetzung gilt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 64 Abs. 1, wie sie in der Rechtsprechung und Literatur verstanden wird. Diese Störung muss bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Anordnung weiterbestehen. In der Praxis können auch chronifizierte, wahnhafte Störungen eine solche Grundlage darstellen.
“Die schwere psychische Störung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ent- spricht jener in Art. 59 und 63 StGB (vgl. Heer/Habermeyer, BSK StGB, N 31 und 41 f. zu Art. 64 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020 [= AT II], § 8 N 9). Das ergibt - 12 - sich auch aus der vorliegend relevanten Bestimmung in Art. 62c Abs. 4 StGB, wo- nach eine stationäre therapeutische Massnahme in eine Verwahrung umgewandelt werden kann und für diese Massnahme eine schwere psychische Störung voraus- gesetzt ist. Die Eingangsvoraussetzungen erfüllen nur psychopathologische Zu- stände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne. Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht. Sie ist zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation wie ICD oder DSM zu erfassen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2 und 3.5.5). Die schwere psychische Störung muss bereits zum Tatzeit- punkt bestanden haben und im Zeitpunkt der Massnahmeanordnung noch gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1 mit Hin- weisen).”
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als «ultima ratio» in restriktiver Anordnung rechtfertigen (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die ernsthaft erwarten lässt, dass es zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Damit ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit der Täterin zu beurteilen (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 StGB N 6 f.).”
“Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf ihr formelles und materielles Zustandekommen als auch auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 ff. StPO). Im Rahmen ihrer Entscheidfindung stellt sie vornehmlich auf das Gutachten von Prof. Dr. B.________ vom 15. November 2019 (einschliesslich dessen mündlichen Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ab. Dabei handelt es sich um ein Aktengutachten, weil der Beschwerdeführer eine persönliche Untersuchung verweigerte. Folglich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern das fragliche Aktengutachten aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, zumal es sämtliche Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfüllen vermag (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3). Die Vorinstanz durfte es ohne Rechtsverletzung als massgebliche Beurteilungsgrundlage verwenden. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB zu Unrecht bejaht haben soll, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich. Sie setzt sich mit der Sache eingehend unter jedem Titel auseinander. Auf ihre Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Katalogtaten (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3) liegen vor. Zu Recht bejaht sie das Kriterium einer unmittelbar deliktsrelevanten psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, an welcher der Beschwerdeführer nach wie vor leidet. Sie betont, dass (sämtliche) Sachverständigen in ihren Gutachten bzw. Stellungnahmen übereinstimmend vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgehen; es bestünden (lediglich) Differenzen bei der Diagnose. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Meinungen erachtet sie die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F22.0 als überzeugend dargelegt und hält fest, dass es dabei um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung schweren Ausmasses geht.”
Die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB setzt voraus, dass das Scheitern der therapeutischen Massnahme als endgültig festgestellt werden kann. Liegt das Gutachten oder der Befund nur in Bezug auf den gegenwärtigen Zustand vor oder schliesst er künftige Veränderungen nicht definitiv aus, bleibt an einem endgültigen Therapieversagen ein Zweifel bestehen; in einem solchen Fall ist die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 nicht anzuordnen.
“Finalement, dans sa conclusion, en utilisant les mots "actuellement" et "aujourd'hui", l'expert a indiqué que son constat était relatif à la situation présente, se gardant bien de se prononcer de manière irrémédiable sur l'avenir du traitement. Or, la jurisprudence exige justement que le constat d'échec soit définitif et que l'admission d'une levée de mesure thérapeutique institutionnelle sur cette base soit restrictive. Ainsi, au vu de la question soulevée par l'expert, de son constat limité à la situation actuelle et au fait qu'il n'exclut pas totalement des possibilités de changement, il n'était pas possible de dire que l'échec de la mesure était définitif. Au regard de ce qui précède, la cour cantonale s'est prononcée de manière prématurée sur le constat de l'échec de la mesure thérapeutique institutionnelle, dès lors qu'il subsistait un doute sur son caractère définitif. La cour cantonale a ainsi violé le droit fédéral en levant la mesure en application de l'art. 62c al. 1 let. a CP et en prononçant l'internement du recourant (art. 62c al. 4 CP).”
Zuständig für das Verfahren über die Folgen einer Aufhebung ist grundsätzlich das Gericht, das das Sachurteil gefällt hat. Das Gesetz lässt jedoch abweichende kantonale Regelungen und Verfahrensmodelle zu; eine solche Abweichung ist nicht ausgeschlossen. In einzelnen Kantonen (z. B. Zürich) sind vollzugsbehördliche Aufhebungsentscheide vor Verwaltungsgericht anfechtbar. In Kantonen mit verwaltungs- statt vollzugsgerichtlicher Zuständigkeit ist sicherzustellen, dass der Rechtsschutz demjenigen in Kantonen mit Vollzugsgericht gleichwertig ist.
“Das Bundesgericht hat sich in BGE 145 IV 167 zur Zuständigkeit im Rahmen von Art. 62c StGB geäussert, in dem gerügt worden war, die Behörden hätten mehrere Verfahren vermischt. Gemäss Art. 62d StGB prüft die "zuständige Behörde", ob eine Massnahme aufzuheben ist. Auch dieses Verfahren über die Folgen der Aufhebung einer Massnahme richtet sich nach den Vorschriften von Art. 363 ff. StPO. Zuständig ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat. Diese Regel ist aber nicht zwingend, das Gesetz lässt abweichende kantonale Regelungen zu; auch eine zeitliche "Staffelung" ist nicht zwingend vorgesehen (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung und der Massnahmenumwandlung ist es zulässig, dass sowohl an das Verfahren als auch an die Voraussetzungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit andern bundesverfassungsmässigen Rechten (Urteile 6B_684/2020 vom 21.”
“Das Bundesgericht hat sich in BGE 145 IV 167 zur Zuständigkeit im Rahmen von Art. 62c StGB geäussert, in dem gerügt worden war, die Behörden hätten mehrere Verfahren vermischt. Gemäss Art. 62d StGB prüft die "zuständige Behörde", ob eine Massnahme aufzuheben ist. Auch dieses Verfahren über die Folgen der Aufhebung einer Massnahme richtet sich nach den Vorschriften von Art. 363 ff. StPO. Zuständig ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat. Diese Regel ist aber nicht zwingend, das Gesetz lässt abweichende kantonale Regelungen zu; auch eine zeitliche "Staffelung" ist nicht zwingend vorgesehen (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung und der Massnahmenumwandlung ist es zulässig, dass sowohl an das Verfahren als auch an die Voraussetzungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (BGE 145 IV 167 E. 1.5). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit andern bundesverfassungsmässigen Rechten (Urteile 6B_684/2020 vom 21.”
“Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 3; vgl. Urteil 6B_559/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.3). Das Bundesgericht bezieht die Verwahrung im selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 62c Abs. 4 oder Art. 65 Abs. 2 StGB) in die kollegialgerichtliche Zuständigkeit ein. Die (zunächst für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren geltende) Regel gilt kraft Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren ( BGE 145 IV 167 E. 2.3). Ebensowenig darf nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO BGE 147 IV 433 S. 438 eine (im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung durchzuführende) stationäre therapeutische Massnahme durch ein Einzelgericht angeordnet werden. Das gilt wiederum auch für deren nachträgliche Anordnung. Zuständig ist das (Kollegial-) Gericht, das ursprünglich die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz StGB). Verfügungen der Behörde, die für die Aufhebung einer Massnahme (Art. 62c StGB) zuständig ist, sind im Kanton Zürich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Urteil 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.3; über die unterschiedlichen Zuständigkeits- und Rechtswegmodelle: BGE 145 IV 167 E. 1.3 ff.). Der für die Anordnung einer Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB geltende Ausschluss eines Einzelgerichts ist auch im Fall der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines vollzugsbehördlichen Aufhebungsentscheids beachtlich. In Kantonen, in denen Verwaltungs- resp. Verwaltungsjustizbehörden zuständig sind, muss der Rechtsschutz grundsätzlich gleichwertig sein wie in Kantonen, die ein Vollzugsgericht kennen, d.h. eines, das nicht erst über die Rechtsfolgen (wie den Vollzug der Reststrafe, eine andere Massnahme oder die Verwahrung; BGE 141 IV 49 E. 2.5 und 2.6) entscheidet, sondern schon über die vorangehende Aufhebung einer bestehenden Massnahme (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.4 ff.; HEER, a.a.O., S. 594 f.). Eine weitgehende Annäherung des Rechtsschutzstandards ist auch deswegen bedeutsam, weil bei - wie hier - geteilter Zuständigkeit die Aufhebung erst in der zweiten Instanz gerichtlich überprüft wird.”
Erweist die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes als angezeigt, soll sie dies der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde melden. Die Behördenpraxis zeigt, dass eine solche Meldung genutzt werden kann, um in der verbleibenden Zeit Übergangslösungen oder eine Aufnahme in eine andere Einrichtung zu klären (z. B. Fristnutzung zum Aufbau eines Transfers, Erwägung alternativer Unterbringungsoptionen).
“Le Juge d’application des peines interpellera également le curateur du recourant sur les démarches qu’il envisage d’entreprendre pour permettre le maintien de C.________ à l’EPSM La Sylvabelle en cas de changement de régime. La prolongation de la mesure thérapeutique institutionnelle ne devra par conséquent être ordonnée que pour le temps nécessaire à l’exécution de ces démarches et, dans la mesure du possible, pour permettre une admission du recourant à l’EPSM La Sylvabelle sous le régime de la privation de liberté à des fins d’assistance, si nécessaire assorti du plan de traitement adapté (art. 433 CC). En tout état, vu l’importance accrue qu’il y a lieu d’accorder au principe de la proportionnalité dans la présente cause, la mesure ne devra pas être prolongée de plus d’une année. A l’échéance de ce délai, sauf fait nouveau, le Juge d’application des peines devra sérieusement envisager de lever la mesure, étant précisé qu’il pourra avoir mis à profit ce même délai pour signaler le cas du recourant à la justice de paix compétente, en vertu de l’art. 62c al. 5 CP » (arrêt du 19 décembre 2019, p. 19). l) Par ordonnance du 14 février 2020, la Juge d’application des peines (ci-après : la première juge) a ordonné la prolongation temporaire de la mesure jusqu’à droit connu sur la procédure pendante devant elle. m) Interpellée par la première juge, la directrice de l’EPSM La Sylvabelle a exposé, dans une lettre du 26 mars 2020 (P. 36), qu’en dépit des informations générales données sur son site internet, il ne serait pas possible à cette institution de continuer à prendre en charge C.________ si celui-ci n’était plus au bénéfice de mesures thérapeutiques pénales. Elle a précisé que, depuis plusieurs mois, les intervenants de son foyer pensaient que le travail entrepris avec C.________ devrait se poursuivre dans un autre établissement, moins axé sur l’articulation avec le pénal, celui-ci ayant besoin d’un signal fort du système pour oser assumer son histoire passée et son futur. Vu l’évolution très positive de C.________ depuis son admission à l’EPSM La Sylvabelle, elle a recommandé, alternativement, une prolongation de la mesure en cours pour un an pendant lequel le transfert dans un autre établissement serait construit, une libération conditionnelle dès le placement dans une autre institution ou un placement à des fins d’assistance dans un autre établissement.”
Nach Art. 62c Abs. 1 kann die Massnahme aufgehoben werden, wenn therapeutische Massnahmen als aussichtslos erscheinen (vgl. BGer, 7B_295/2023, E. 4.4.1).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, ist die Massnahme aufzuheben. Bei lang andauernder Unterbringung ist im Rahmen dieser Aufhebungsprüfung dem Freiheitsinteresse des Eingewiesenen besonderes Gewicht beizumessen.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.2; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_106/2023 vom 3.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn die für ihre Anordnung vorausgesetzten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Vollzugsbehörde prüft dies (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) und entscheidet über die Aufhebung; sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich, nachdem sie den Eingewiesenen angehört und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt hat.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.”
Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid, der in Form eines Beschlusses zu ergehen hat und mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann.
“Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (art. 62c al. 4 CP). L’art. 62c al. 4 CP concerne le remplacement d’une mesure thérapeutique institutionnelle par un internement, c’est-à-dire une adaptation de la mesure antérieure à un développement ultérieur qui concerne l’état mental de l’auteur ou à de nouvelles connaissances en matière de traitements. La possibilité, prévue par le CP, d’un changement de mesure est l’expression d’un besoin de flexibilité et de perméabilité en droit des mesures. Si la mesure thérapeutique institutionnelle est levée parce que l’on constate qu’elle est vouée à l’échec, le but thérapeutique ne peut plus être poursuivi. En lieu et place, c’est l’objectif sécuritaire qui revient à l’avant-plan de manière prédominante. L’internement ultérieur fondé sur l’art. 62c al. 4 CP constitue une décision judiciaire ultérieure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, qui doit être rendue sous la forme d’une décision et, avant l’entrée en vigueur le 1er janvier 2024 des nouvelles dispositions du CP comme en l’espèce (cf. art. 365 al. 3 nCPP), devrait être attaquée par la voie du recours au sens des art. 393 ss CPP (ATF 148 IV 1 consid. 3.3.2 et les réf., JdT 2023 IV 49 ; ATF 141 IV 49). 2.3 En l’espèce, l’intimé est incarcéré depuis le 19 août 2001. La mesure d’internement prononcée le 13 octobre 2003 a été remplacée par une mesure thérapeutique institutionnelle le 14 mars 2011, dès lors qu’un projet thérapeutique existait et que le but était de réinsérer l’intéressé socialement. Placé à la Colonie fermée des EPO le 6 décembre 2012, puis à la Colonie ouverte le 11 mars 2014, son attitude et son travail donnent entière satisfaction et sont exemplaires. Entre 2012 et 2021, le Collège des JAP a refusé six fois d’accorder la libération conditionnelle de la mesure thérapeutique institutionnelle.”
“1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, der in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu ergehen hat und mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten ist (BGE 145 IV 167 E. 2.3; BGE 141 IV 396 E. 3 f.).”
Nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat das Gericht über die Rechtsfolgen zu befinden; es kann anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen. Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es — sofern die tatbestandsmässigen Voraussetzungen vorliegen — auch Verwahrung anordnen. Verwahrung kommt namentlich in Betracht, wenn die Anlasstat zu den in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Delikten oder zu Taten gemäss der Generalklausel gehört und aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden schweren psychischen Störung ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere derartige Taten begeht. Wird die stationäre Therapie als aussichtslos beurteilt, stellt die Anordnung der Verwahrung eine Anpassung der früheren Massnahme dar, wobei der Sicherungsgedanke in den Vordergrund treten kann.
“Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. insbesondere eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.). Das Gericht ordnet die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.”
“Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 mit Hinweis auf Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erwächst die Verfügung betreffend Massnahmeaufhebung in Rechtskraft, hat das Gericht die Rechtsfolgen zu bestimmen. Es kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3 nicht publ. in BGE 147 IV 218). Wird die stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.8).”
Eine Aufhebung kommt in Betracht, wenn die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme aussichtslos erscheint; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behandlung keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt.
“Der Kostenentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von denen einer Aufhebung einer (stationären) Massnahme grundlegend unterscheiden. Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist eine günstige Prognose. Diese liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Massnahmeunterworfene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hingegen wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint, wovon nur auszugehen ist, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.”
Kantonale Gerichte können forensisch-psychiatrische Vollzugsgutachten einholen. Solche Gutachten, die zu Diagnose, Deliktszusammenhang, Prognose weiterer Straftaten sowie zu Therapie- und Vollzugsfragen Stellung nehmen, sind eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bei der Gefährlichkeitsbeurteilung und bei Entscheiden über Verwahrung oder die Umwandlung bzw. Aufhebung von Massnahmen. Dabei sind die Grenzen (insbesondere Fragen der Schwere, Konnexität und Verhältnismässigkeit) zu beachten.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach er in Verletzung von Art. 59 StGB rund acht Jahre lang nicht mehr therapiert worden sei, nicht zutrifft. Die stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB wurde am 10. September 2018 aufgehoben, seither befindet sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft. Die kantonalen Gerichte hatten damit in der Folge den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Gutachten B.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einholte, dass sich zu der Diagnose, dem Zusammenhang einer allfälligen psychischen Störung mit dem Anlassdelikt, der Art und der Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten, der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung sowie der Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äusserte (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 62c StGB). Zwar war dabei der bisherige Vollzugsverlauf zu berücksichtigen, jedoch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass "hauptsächlicher Gegenstand der vorliegenden Begutachtung eine Beurteilung des Verlaufs von Massnahmen" war (Beschwerde S. 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer vor der ersten Instanz das Ergänzungsgutachten D.________ unter anderem deshalb kritisierte, weil es sich um ein ergänzendes Vollzugsgutachten handle, und sich auf den Standpunkt stellte, für die Anordnung einer Verwahrung könnten Vollzugsgutachten generell nicht als hinreichend gelten; vielmehr sei hierfür ein formelles psychiatrisches Anordnungsgutachten erforderlich (kantonale Akten, act. 9/130 S. 7). Erneut ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest widersprüchlich verhält. Soweit er seine Kritik am Gutachten B.________ alleine damit begründet, dass dieses die Anforderungen an ein Vollzugsgutachten bzw. Verlaufsgutachten nicht erfülle, ist darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen.”
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Die Aufhebung der Massnahme setzt voraus, dass sich diese als definitiv undurchführbar erwiesen hat; eine bloss vorübergehende Krise des Betroffenen genügt nicht.
“1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen; dass das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB); dass der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen; dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil BGer 6B_771/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.”
Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) hat gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Therapie verfügt und im Anschluss beim zuständigen Strafgericht die Anordnung der Verwahrung beantragt.
“________); - weitere Therapie-, Verlaufs- oder Vollzugsberichte. Die am 15. September 1997 angeordnete Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. Juni 2010 überprüft. Anstelle der altrechtlichen Verwahrung wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB angeordnet (Ordner JVBHA 1/9, act. 1276-1287). Am 10. September 2013 erstellte Med. pract. S.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Ordner JVBHA 4/9, act. 3668 ff.; hiernach: Gutachten 2013). Mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 17. Juni 2015 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert (Ordner JVBHA 2/9, act. 1298-1302). B. Am 25. April 2018 erstellte Dr. T.________ ein Prognose- und Verlaufsgutachten (Ordner JVBHA 3/9, act. 3788-3787; hiernach: Gutachten 2018). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (hiernach: JVBHA) die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und beantragte beim Strafgericht des Seebezirks (hiernach: die Vorinstanz oder das Strafgericht) die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (vorinstanzliche Akten, act. 17 ff.). Die Aufhebung der Massnahme wurde zunächst mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2020 (601 2019 210 + 211; Ordner JVBHA 7/9, act. 8382 ff.) und schliesslich durch das Bundesgericht (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020, Ordner JVBHA 7/9, act. 8394 ff.) bestätigt. Am 9. Juni 2021 nahm A.________ Stellung zum Antrag auf Verwahrung (vorinstanzliche Akten, act. 200 ff.). Das JVBHA äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 214), die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 215). Nachdem das Strafgericht an seiner Sitzung vom 21. Juli 2021 A.________ persönlich befragt, die Parteien ihre Parteivorträge gehalten und A.________ sich abschliessend geäussert hatte, entschied das Strafgericht, den Antrag des JVBHA gutzuheissen und die Verwahrung nach Art.”
Die Anordnung der Verwahrung ist restriktiv als ultima ratio zu prüfen; dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Entscheidend ist die Prognose der künftigen Gefährlichkeit des Täters.
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1).”
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist (HEER, a.a.O., N. 40 zu Art. 62c StGB). Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.2; HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 6 und 7 zu Art. 64 StGB). Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2).”
Bei Entscheiden über die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB muss das Gericht die gutachterlichen Befunde und die Gefährlichkeitsprognose selbständig in einer Gesamtwürdigung prüfen; die Prognoseentscheidung darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden.
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 62c StGB). Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (HEER/HABERMEYER, a.a.O., NN. 6 und 7 zu Art. 64 StGB). Die Verwahrung kann gegenüber psychisch gestörten wie auch bei Tätern angeordnet werden, die nicht im Sinne des Eingangskriteriums von Art. 59 Abs. 1 StGB "psychisch schwer gestört" sind (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 33 zu Art. 64 StGB). Davon geht auch die Vorinstanz aus (Beschluss S. 37 f.). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 64a zu Art. 64 StGB). Das bedeutet in der Praxis, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf.”
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 62c StGB). Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (HEER/HABERMEYER, a.a.O., NN. 6 und 7 zu Art. 64 StGB). Die Verwahrung kann gegenüber psychisch gestörten wie auch bei Tätern angeordnet werden, die nicht im Sinne des Eingangskriteriums von Art. 59 Abs. 1 StGB "psychisch schwer gestört" sind (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 33 zu Art. 64 StGB). Davon geht auch die Vorinstanz aus (Beschluss S. 37 f.). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 64a zu Art. 64 StGB). Das bedeutet in der Praxis, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf.”
Bei Anordnung der Verwahrung nach Aufhebung einer wegen Art. 64 Abs. 1 angeordneten stationären Massnahme dürfen sehr alte Delikte nicht ohne Weiteres als Anlassdelikte zu Ungunsten verwertet werden. Die Verwahrung ist in der Regel nur dann zulässig, wenn die neueren, relevanten Anlasstaten (z.B. 2011) die ernsthafte Erwartung weiterer gleichartiger Straftaten rechtfertigen; dabei ist zu beachten, dass frühere Verfahren und Urteile (z. B. von 1984) nur mit Einschränkungen für die Legalprognose verwertbar sind.
“Die Berücksichtigung der Delikte im Jahr 1984 als Anlassdelikte im Zusammenhang mit der nachträglichen Abänderung der 2012 angeordneten Massnahme ist bereits mit der Konzeption von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht vereinbar. Gleiches ergibt sich in diesem Zusammenhang ohnehin aus der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach die Akten sowie das Urteil zum Verfahren aus dem Jahr 1984 vorliegend – mit Einschränkungen bei der Legalprognose – nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sind. Entsprechend ist die Verwahrung in casu lediglich dann zulässig, wenn die 2011 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlasstaten die Verwahrung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tatschwere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mädchen unter den Kleidern an Vagina und Po berührt und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, womit grundsätzlich eine Straftat im Sinne der Generalklausel (mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) vorliegt.”
“Die Berücksichtigung der Delikte im Jahr 1984 als Anlassdelikte im Zusammenhang mit der nachträglichen Abänderung der 2012 angeordneten Massnahme ist bereits mit der Konzeption von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht vereinbar. Gleiches ergibt sich in diesem Zusammenhang ohnehin aus der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach die Akten sowie das Urteil zum Verfahren aus dem Jahr 1984 vorliegend – mit Einschränkungen bei der Legalprognose – nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sind. Entsprechend ist die Verwahrung in casu lediglich dann zulässig, wenn die 2011 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlasstaten die Verwahrung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tatschwere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mädchen unter den Kleidern an Vagina und Po berührt und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, womit grundsätzlich eine Straftat im Sinne der Generalklausel (mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) vorliegt.”
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht (mehr) besteht oder für den Betroffenen über einen längeren Zeitraum kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist. Die Kantone sind verpflichtet, die für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben. Die Regelung ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu verleiten, den Vollzugsauftrag leichtfertig aufzugeben.
“Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Kantone sind verpflichtet, die für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben (vgl. Art. 377 Abs. 3 StGB). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) besteht, sondern auch dann, wenn für den Betroffenen über einen längeren Zeitraum kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist (vgl. Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB ist restriktiv auszulegen. Die Bestimmung darf jedoch nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug der Massnahme leichthin aus der Hand zu geben (Urteile 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.4; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).”
Eine Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1 kommt nicht in Betracht, wenn die Unterbringung bzw. der geschlossene Vollzug als nicht widerrechtlich beurteilt wird.
Im entschiedenen Fall hob der Vollzugs- und Bewährungsdienst gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB die angeordnete Massnahme auf; als Begründung wurde angeführt, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug (945 Tage) länger war als die Gesamtdauer der zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen (772 Tage).
“) des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfällen, des mehrfachen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an Strassen- und Sichtverhältnisse, des Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen sowie des ausgestandenen vorzeitigen, stationären Massnahmenvollzugs von 303 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- - (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt worden. Des Weiteren hat das Bezirksgericht Willisau mit nämlichem Urteil den bedingten Teil von 22 Monaten der vom Bezirks-gericht Aarau mit Urteil vom 21. August 2013 gegen A. teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren widerrufen. Sodann ist gegenüber A. eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet und der Straffvollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der durch Widerruf vollziehbaren Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben worden (act. 135 ff.). In der Folge ist mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 23. März 2018 (act. A5 ff.) die angeordnete stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit per 27. März 2018 aufgehoben und festgestellt worden, dass kein Strafrest verbleibe und die zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen als verbüsst gelten würden. Aus den Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte insgesamt 945 Tage im Freiheitsentzug befunden habe, weshalb der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug grösser als die Dauer der zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt 772 Tagen sei (act. A7). Schliesslich hat der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Mai 2021 seinen vorgenannten Entscheid vom 23. Mai 2018 in Wiedererwägung gezogen und festgestellt, dass eine Reststrafe von insgesamt 504 Tagen verbleibe, weshalb ein Antrag auf Vollzug der Reststrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB beim zuständigen Gericht gestellt werde (vgl. den Wiedererwägungsentscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 26. Mai 2021 betreffend den Entscheid vom 23.”
Die Aufhebung kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Massnahme sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Das Scheitern darf nicht leichtfertig angenommen werden; vielmehr muss sich die Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise genügt nicht.
“1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen; dass das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB); dass der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen; dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil BGer 6B_771/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.”
Die Aufhebung setzt voraus, dass die Massnahme nach der Lage der Dinge definitiv aussichtslos ist. Vorübergehende Krisen oder Rückschläge genügen hierfür nicht; Rückfälle können Teil des Krankheitsbilds sein und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Aufhebung.
“Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich dann aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine vorübergehende Krise der betroffenen Person für sich allein genügt nicht (Urteile 7B_502/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2; 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Rückschläge können Teil des Krankheitsbilds sein. Es ist ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie nicht bereits wegen Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 E. 5.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6; je mit Hinweisen). Selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Annahme der definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme und damit zu deren Aufhebung (Urteile 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.”
Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind insbesondere die Imminenz des Gefahrenmoments, die Gefährlichkeit bzw. Schwere der zu erwartenden Taten und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) zu würdigen. Je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto weniger streng dürfen die Anforderungen an Imminenz und Schwere des Risikos sein. Bei der Prognose ist zudem die bereits erlittene Dauer der Freiheitsentziehung des Täters zu berücksichtigen.
“Cette disposition postule de la sorte la pesée à effectuer entre l'atteinte aux droits inhérente à la mesure ordonnée et la dangerosité de l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2; TF 6B_475/2023 précité consid. 4.1.1; TF 6B_129/2023 précité consid. 1.1). Présente un caractère de dangerosité le délinquant dont l'état mental est si gravement atteint qu'il est fortement à craindre qu'il commette de nouvelles infractions. Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés. Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2; TF 7B_418/2023 du 6 septembre 2023 consid. 4.1 et les références citées ; TF 6B_475/2023 précité consid. 4.1.1). 2.2.2 Selon l’art. 62c CP, le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l’exécution de la peine s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (al. 4). Le juge peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l’exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure sera manifestement mieux à même de détourner l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 6). Conformément à l'art. 56 al. 6 CP, une mesure dont les conditions ne sont plus remplies doit être levée. Comme son prononcé suppose qu'elle soit propre à détourner l'auteur de la commission de nouvelles infractions en relation avec son grave trouble mental (cf.”
“Cette disposition postule de la sorte la pesée à effectuer entre l'atteinte aux droits inhérente à la mesure ordonnée et la dangerosité de l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2 ; TF 6B_457/2007 du 12 novembre 2007 consid. 5.2). Présente un caractère de dangerosité le délinquant dont l'état mental est si gravement atteint qu'il est fortement à craindre qu'il commette de nouvelles infractions. Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés (ATF 137 IV 201 consid. 1.2 ; ATF 127 IV 1 consid. 2a et les arrêts cités). Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2). 2.2.3 Selon l’art. 62c CP, le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l’exécution de la peine s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (al. 4). Le juge peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l’exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure sera manifestement mieux à même de détourner l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 6). 2.3 En l’espèce, si l’on peut regretter, avec le premier juge, que la progression du recourant ait été ralentie parce que la phase des conduites n’a pas été activement mise en place, il faut aussi relever que celle-ci a certainement été également entravée par les trois sanctions disciplinaires qui ont été infligées en 2022 au recourant.”
“Cette disposition postule de la sorte la pesée à effectuer entre l'atteinte aux droits inhérente à la mesure ordonnée et la dangerosité de l'auteur (ATF 137 IV 201 précité ; TF 6B_457/2007 du 12 novembre 2007 consid. 5.2). Présente un caractère de dangerosité le délinquant dont l'état mental est si gravement atteint qu'il est fortement à craindre qu'il commette de nouvelles infractions. Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés (ATF 137 IV 201 précité ; ATF 127 IV 1 consid. 2a et les arrêts cités). Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 précité). Selon l’art. 62c CP, le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l’exécution de la peine s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Le juge peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l’exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure sera manifestement mieux à même de détourner l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 6). 2.3 S’agissant des faits retenus par le Collège des juges d’application des peines, le recourant affirme que la thérapie qu’il suit aux EPO ne correspond pas à celle préconisée par les experts notamment. Dans son rapport du 21 septembre 2021, l’Unité d’évaluation criminologique du service pénitentiaire a relevé l’importance d’une intervention personnalisée dans la prise en charge du condamné et le fait que, selon l’expertise de 2019, celui-ci semble peu accessible à un suivi psychothérapeutique (P.”
“Cette disposition postule de la sorte la pesée à effectuer entre l'atteinte aux droits inhérente à la mesure ordonnée et la dangerosité de l'auteur (ATF 137 IV 201 précité; TF 6B_457/2007 du 12 novembre 2007 consid. 5.2). Présente un caractère de dangerosité le délinquant dont l'état mental est si gravement atteint qu'il est fortement à craindre qu'il commette de nouvelles infractions. Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés (ATF 137 IV 201 précité; ATF 127 IV 1 consid. 2a et les arrêts cités). Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 précité). 2.1.5 Selon l’art. 62c CP, le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l’exécution de la peine s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Le juge peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l’exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure sera manifestement mieux à même de détourner l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 6). 3. 3.1 En l’espèce, la recourante fait grief aux premiers juges de s’être écartés du rapport d’expertise du Dr [...], lequel retient que les éléments d’appréciation sont positifs. Elle soutient ainsi que la libération conditionnelle de la mesure thérapeutique institutionnelle devrait lui être accordée sous la forme d’un placement en foyer. A l’appui de cette conclusion, la recourante se prévaut de la jurisprudence selon laquelle le juge ne peut pas s’écarter d’une expertise sans motifs valables et sérieux (ATF 118 Ia 144).”
“Cette disposition postule de la sorte la pesée à effectuer entre l'atteinte aux droits inhérente à la mesure ordonnée et la dangerosité de l'auteur (ATF 137 IV 201 précité; TF 6B_457/2007 du 12 novembre 2007 consid. 5.2). Présente un caractère de dangerosité le délinquant dont l'état mental est si gravement atteint qu'il est fortement à craindre qu'il commette de nouvelles infractions. Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés (ATF 137 IV 201 précité; ATF 127 IV 1 consid. 2a et les arrêts cités). Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 précité). 2.2.3 Selon l’art. 62c CP, le juge peut ordonner une nouvelle mesure à la place de l’exécution de la peine s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 3). Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64, al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (al. 4). Le juge peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l’exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s’il est à prévoir que cette nouvelle mesure sera manifestement mieux à même de détourner l’auteur d’autres crimes ou délits en relation avec son état (al. 6). 2.3 En l’espèce, le recourant fait l’objet de la mesure thérapeutique institutionnelle ici en cause depuis 2016. La seule infraction réprimée est celle d’exhibitionnisme.”
Solange die Vollzugsbehörde die Aufhebung der institutionellen therapeutischen Massnahme nicht verfügt hat und diese Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Gericht nicht über eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme in eine andere Massnahme entscheiden. Ebenso hat der Juge d’application des peines in diesem Zusammenhang nicht über die Anordnung einer anderen Massnahme (insbesondere ambulanter Behandlung) entschieden und wäre hierfür nicht zuständig.
“La pesée des intérêts doit s'effectuer entre, d'une part, la gravité de l'atteinte aux droits de la personne concernée et, d'autre part, la nécessité d'un traitement et la vraisemblance que l'auteur commette de nouvelles infractions. S'agissant de l'atteinte aux droits de la personnalité de l'auteur, celle-ci dépend non seulement de la durée de la mesure, mais également des modalités de l'exécution (TF 6B_817/2020 du 23 décembre 2020 consid. 3.1.2; TF 6B_993/2020 du 13 octobre 2020 consid. 1.1 et les références citées). 2.3 A titre préliminaire, il convient de relever que le recourant ne conteste pas, dans son recours, le refus de la levée de la mesure au sens de l’art. 62c al. 1 CP, ni ne développe de moyen à cet égard. Dans ces conditions, sa conclusion subsidiaire, tendant à la réforme de l’ordonnance en ce sens qu’un traitement ambulatoire est ordonné, est irrecevable. En effet, d’une part, tant que l’autorité d’exécution n’a pas pris la décision de lever la mesure thérapeutique institutionnelle et que cette décision n’est pas entrée en force, le tribunal ne saurait décider d’une éventuelle transformation de la mesure initialement ordonnée en une autre mesure (cf. art. 62c al. 3 CP; ATF 141 IV 49 consid. 2.4 et 2.5; TF 6B_766/2016 du 4 avril 2017 consid. 2.2.1); d’autre part, le Juge d’application des peines n’a pas statué sur l’instauration d’une autre mesure, en particulier une mesure ambulatoire, et il ne serait du reste pas compétent à cet effet. Cela étant, il convient d’examiner les deux arguments du recourant, qui reviennent en réalité tous deux à invoquer une fausse application de l’art. 62 al. 1 CP et de la jurisprudence y relative, s’agissant du pronostic à poser au sujet du risque de récidive. 2.4 Comme déjà relevé, le traitement institutionnel des troubles mentaux a été institué par jugement du Tribunal correctionnel du 27 novembre 2020, confirmé par la Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal le 6 avril 2021. Ce dernier jugement est donc récent. Certes, les experts psychiatres avaient d’abord préconisé un traitement ambulatoire; toutefois, la Dre [...] a exposé, lors de l’audience du Tribunal correctionnel, les raisons pour lesquelles une mesure institutionnelle se justifiait, et ce tribunal l’a suivie (cf.”
“La pesée des intérêts doit s'effectuer entre, d'une part, la gravité de l'atteinte aux droits de la personne concernée et, d'autre part, la nécessité d'un traitement et la vraisemblance que l'auteur commette de nouvelles infractions. S'agissant de l'atteinte aux droits de la personnalité de l'auteur, celle-ci dépend non seulement de la durée de la mesure, mais également des modalités de l'exécution (TF 6B_817/2020 du 23 décembre 2020 consid. 3.1.2; TF 6B_993/2020 du 13 octobre 2020 consid. 1.1 et les références citées). 2.3 A titre préliminaire, il convient de relever que le recourant ne conteste pas, dans son recours, le refus de la levée de la mesure au sens de l’art. 62c al. 1 CP, ni ne développe de moyen à cet égard. Dans ces conditions, sa conclusion subsidiaire, tendant à la réforme de l’ordonnance en ce sens qu’un traitement ambulatoire est ordonné, est irrecevable. En effet, d’une part, tant que l’autorité d’exécution n’a pas pris la décision de lever la mesure thérapeutique institutionnelle et que cette décision n’est pas entrée en force, le tribunal ne saurait décider d’une éventuelle transformation de la mesure initialement ordonnée en une autre mesure (cf. art. 62c al. 3 CP; ATF 141 IV 49 consid. 2.4 et 2.5; TF 6B_766/2016 du 4 avril 2017 consid. 2.2.1); d’autre part, le Juge d’application des peines n’a pas statué sur l’instauration d’une autre mesure, en particulier une mesure ambulatoire, et il ne serait du reste pas compétent à cet effet. Cela étant, il convient d’examiner les deux arguments du recourant, qui reviennent en réalité tous deux à invoquer une fausse application de l’art. 62 al. 1 CP et de la jurisprudence y relative, s’agissant du pronostic à poser au sujet du risque de récidive. 2.4 Comme déjà relevé, le traitement institutionnel des troubles mentaux a été institué par jugement du Tribunal correctionnel du 27 novembre 2020, confirmé par la Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal le 6 avril 2021. Ce dernier jugement est donc récent. Certes, les experts psychiatres avaient d’abord préconisé un traitement ambulatoire; toutefois, la Dre [...] a exposé, lors de l’audience du Tribunal correctionnel, les raisons pour lesquelles une mesure institutionnelle se justifiait, et ce tribunal l’a suivie (cf.”
Art. 62c Abs. 4 StGB betrifft die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch Verwahrung. Dabei wird die ursprünglich angeordnete Massnahme an eine spätere Entwicklung des Geisteszustands des Täters oder an neue Behandlungserkenntnisse angepasst. Die gesetzliche Möglichkeit des Wechsels spiegelt das Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht wider.
“Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Mass- - 9 - nahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Mass- nahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durch- lässigkeit im Massnahmenrecht (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3 und 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in BGE 147 IV 218).”
“oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). Nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (Rückfallprognose). Weitere Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 lit. b StGB bilden eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat in Zusammenhang stand und auf welcher die Rückfallprognose beruht, sowie der Umstand, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei der nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht.”
“Es kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3 nicht publ. in BGE 147 IV 218). Wird die stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.8).”
“und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine stationäre therapeutische Massnahme wird insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Zudem muss eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sein, d.h. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder (lit.”
Bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB kann es angezeigt sein, zur Verhinderung der sukzessiven Addition suspendierter Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafenbildung (peine d'ensemble) zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.
“Si une interprétation conforme à l'esprit de la loi peut s'écarter de la lettre du texte légal, le cas échéant au détriment de l'accusé, il reste que le principe "nulla poena sine lege" interdit au juge de se fonder sur des éléments que la loi ne contient pas, c'est-à-dire de créer de nouveaux états de fait punissables. Lorsqu'il constate une lacune proprement dite de la loi, le juge a le devoir de la combler avec cette réserve qu'en matière pénale, sa démarche ne saurait que profiter à l'accusé (ATF 137 IV 99 consid. 1.2). 2.2. Dans son arrêt du 16 mai 2024, la CPAR a relevé qu'alors que l'art. 62a al. 2 CP envisageait l'hypothèse d'un concours entre la peine privative de liberté suspendue au profit d'une mesure et une nouvelle peine de même genre, sanctionnant une infraction commise durant la libération conditionnelle, pour prescrire le prononcé d'une peine d'ensemble selon l'art. 49 CP, la loi, de même que la doctrine principale, étaient muettes sur cette question pour le cas de l'échec de la mesure avant la libération conditionnelle, au sens de l'art. 62c al. 1 CP. Or, on ne voyait pas ce qui justifierait que les deux situations fussent traitées différemment. L'objectif d'éviter l'addition, au fil des années, de plusieurs peines privatives de liberté suspendues dont l’exécution cumulée, après un certain temps, pouvait s’avérer problématique dans la perspective de la prévention spéciale (Message du Conseil fédéral concernant la modification du code pénal suisse du 21 septembre 1998, FF 1999 1787, 1891) devrait également prévaloir dans une hypothèse telle la présente. Il fallait donc retenir qu'il y avait une lacune de la loi, qu'il convenait de combler, en prononçant une peine d'ensemble, conformément au principe d'aggravation. 2.2. Selon ses observations, le MP considère qu'une analogie ne peut être faite entre les art. 62a al. 2 et 62c al. 2 CP, bien que tous deux concernent les suites de la fin d'une mesure, par libération conditionnelle pour la première, levée faute de chances de succès pour la seconde. En effet, le dispositif prévu en cas de récidive durant la durée du délai d'épreuve à l'art.”
“Si une interprétation conforme à l'esprit de la loi peut s'écarter de la lettre du texte légal, le cas échéant au détriment de l'accusé, il reste que le principe "nulla poena sine lege" interdit au juge de se fonder sur des éléments que la loi ne contient pas, c'est-à-dire de créer de nouveaux états de fait punissables. Lorsqu'il constate une lacune proprement dite de la loi, le juge a le devoir de la combler avec cette réserve qu'en matière pénale, sa démarche ne saurait que profiter à l'accusé (ATF 137 IV 99 consid. 1.2). 2.2. Dans son arrêt du 16 mai 2024, la CPAR a relevé qu'alors que l'art. 62a al. 2 CP envisageait l'hypothèse d'un concours entre la peine privative de liberté suspendue au profit d'une mesure et une nouvelle peine de même genre, sanctionnant une infraction commise durant la libération conditionnelle, pour prescrire le prononcé d'une peine d'ensemble selon l'art. 49 CP, la loi, de même que la doctrine principale, étaient muettes sur cette question pour le cas de l'échec de la mesure avant la libération conditionnelle, au sens de l'art. 62c al. 1 CP. Or, on ne voyait pas ce qui justifierait que les deux situations fussent traitées différemment. L'objectif d'éviter l'addition, au fil des années, de plusieurs peines privatives de liberté suspendues dont l’exécution cumulée, après un certain temps, pouvait s’avérer problématique dans la perspective de la prévention spéciale (Message du Conseil fédéral concernant la modification du code pénal suisse du 21 septembre 1998, FF 1999 1787, 1891) devrait également prévaloir dans une hypothèse telle la présente. Il fallait donc retenir qu'il y avait une lacune de la loi, qu'il convenait de combler, en prononçant une peine d'ensemble, conformément au principe d'aggravation. 2.2. Selon ses observations, le MP considère qu'une analogie ne peut être faite entre les art. 62a al. 2 et 62c al. 2 CP, bien que tous deux concernent les suites de la fin d'une mesure, par libération conditionnelle pour la première, levée faute de chances de succès pour la seconde. En effet, le dispositif prévu en cas de récidive durant la durée du délai d'épreuve à l'art.”
Eine Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit setzt voraus, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme sich definitiv als undurchführbar erweist; es muss nach Lage der Dinge feststehen, dass sie keinen therapeutischen Erfolg mehr verspricht.
“Die stationäre therapeutische Massnahme wird unter anderem dann aufgeho- ben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erwei- sen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art.”
Die Massnahmenumwandlung nach Art. 62c Abs. 4 StGB unterliegt nicht den revisionsrechtlichen Regeln.
“Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB ist von der Variante gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, d.h. der Substitution einer reinen Strafe durch eine Verwahrung (BGE 144 IV 321 E. 3.1), zu unterscheiden (Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer unterliegt die Massnahmenumwandlung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nicht den revisionsrechtlichen Regeln (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Neben einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf es der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und der Untherapierbarkeit der betroffenen Person (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 64 StGB). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist eine Katalogtat (zur "Generalklausel" vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3), durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sind Katalogtaten. Das Gesetz verweist mit dem Kriterium der schweren Beeinträchtigung ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 139 IV 57 E.”
Die Aufhebung setzt die Feststellung voraus, dass durch die Behandlung voraussichtlich kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erzielt wird.
“2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
Eine vorübergehende Krise oder ein Rückschlag des Betroffenen genügt nicht, um die Massnahme als aussichtslos aufzuheben. Aufhebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht und sich als definitiv undurchführbar erweist.
“Eine stationären therapeutische Massnahme ist namentlich dann aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; 134 IV 315 E. 3.7; Urteile 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteile 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Rückschläge können zum Krankheitsbild gehören. Es ist ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie nicht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8).”
Die Massnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Durchführung oder Fortführung sich definitiv als aussichtslos erweist. Ein blosses Scheitern infolge vorübergehender Rückschläge oder aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten rechtfertigt die Aufhebung nicht ohne weitere Feststellungen.
“Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Krisen und Rückschläge können zum Krankheitsbild gehören. Es ist ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie nicht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6).”
Die zuständige Behörde kann die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB zur Prüfung einer Meldung informieren. In der Praxis finden sich Entscheide, in denen im Dispositiv die Aufhebung einer Massnahme ausdrücklich mit der Voraussetzung verknüpft wurde, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Schutzmassnahme anordnet.
“Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. März 2022 wurde festgestellt, dass B. (nachfolgend: Beschuldigter) im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge Vorliegens der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wurde zwecks stationärer Behandlung des Beschuldigten die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung angeordnet; dies unter Anrechnung der vom 8. Juni 2021 bis zum 15. März 2022 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 281 Tagen sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 56 StGB, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Massnahmenvollzug, eindringlich ersucht, eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB zu prüfen (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, mit Eingabe vom 25. März 2022 die Berufung an. Zugleich wurde beantragt, es sei der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug zu bewilligen. In seiner Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 führte der Beschuldigte aus, es werde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft mit Ausnahme der vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 4, 5 und 6 vollumfänglich angefochten (Ziff. 1 der Berufungserklärung). Überdies begehrte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit den [der Satzteil fehlt, aber wohl gemeint: Tatbestand der Drohung gemäss Art.”
“La mesure thérapeutique institutionnelle en milieu fermé dont bénéficiait l'intéressé depuis trois ans avait permis l'administration de soins médicaux intensifs et continus, ainsi qu'un cadre de vie sécurisant et un maintien obligé de l'abstinence. Si elle n'avait pas empêché les récidives violentes ni les épisodes de décompensation psychotique, elle avait néanmoins permis de les comprendre et de les limiter. Les experts recommandaient ainsi la poursuite de la mesure institutionnelle déjà en place, une mesure institutionnelle en milieu ouvert n'étant pas envisageable à l'heure actuelle au vu de l'appétence de A______ aux toxiques, de son état mental et des caractéristiques dyssociales marquées de sa personnalité. e. Les autorités judiciaires tessinoises ayant exclu la prolongation de la mesure au-delà de cinq ans, le Tribunal des mesures de contrainte de K______ [TI] a ordonné, par décision du 1er juin 2021, la levée de la mesure thérapeutique institutionnelle à l'encontre de A______ avec effet au 20 septembre 2021 en raison de l'échec constaté de celle-ci. Le Tribunal a fait usage, dans son dispositif, de l'art. 62c al. 5 CP, en annonçant le cas à l'autorité de protection de l'adulte, et en indiquant que la mesure ne serait levée qu'à la condition que ladite autorité prononce une mesure de protection au sens du Code civil. Suite à cette décision, A______ a été placé en détention pour des motifs de sûreté dans la présente procédure et a été transféré, le 14 septembre 2021, à la Prison de B______, où sa détention a été émaillée de nombreux séjours à l'Unité hospitalière pénitentiaire et psychiatrique. f. Peu avant son transfert, le directeur adjoint de F______ avait informé le TCO par courriel du 12 septembre 2021 que si A______ devait à nouveau être mis au bénéfice d'une mesure pénale, la direction de l'établissement déclinerait certainement une nouvelle demande de placement "au vu des difficultés observées ces dernières années, de l'importance du travail effectué et de la faible plus-value actuelle à la poursuite du placement". g. À l'audience de jugement, le conseil de A______ a produit la copie d'un nouveau courrier du directeur adjoint de F______ dans lequel celui-ci réitère sa position et souligne que la prise en charge médicale et pénitentiaire dont a bénéficié A______ à F______ lui a "permis d'évoluer favorablement, malgré des difficultés importantes et une grande souffrance d'être éloigné de son canton d'origine et de ne pouvoir s'exprimer au quotidien dans sa langue maternelle".”
Eine Aufhebung der Massnahme setzt voraus, dass deren Durch‑ oder Fortführung aussichtslos ist. Das Scheitern darf nicht leichtfertig angenommen werden; aufgehoben werden darf nur, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung sachverständiger Begutachtung.
“zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.”
Die Entscheidung über den nachträglichen Vollzug im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB kann kantonal der Vollzugsbehörde zugewiesen werden; die richterliche Zuständigkeit tritt nach den in den Quellen dargestellten Erwägungen erst in Betracht, nachdem die Vollzugsbehörde die bisherige Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hat. Erst dann hätte das Gericht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 62c Abs. 2 oder Abs. 3 StGB über Reststrafenvollzug bzw. an dessen Stelle zu treffende (ambulante) Massnahmen zu entscheiden.
“StGB stellt einen nachträglichen Vollzugsentscheid dar, der nicht zwingend dem Gericht zusteht und für welchen die Kantone gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO die zuständigen Behörden bestimmen. Gemäss § 38 EG-StPO und § 4 Abs. 2 lit. c der basel-städtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) liegt die Zuständigkeit für diesen Vollzugsentscheid im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde. Erst nachdem die Vollzugsbehörde also die bisherige Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hätte, wäre die Anordnung der Restfolgen in richterliche Zuständigkeit gefallen und hätte die Vorinstanz entweder gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB den Reststrafenvollzug oder gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB «[a]n Stelle des Strafvollzugs» eine andere (ambulante) Massnahme anordnen können (BGE 141 IV 49 E. 2.6). Die Anordnung des Reststrafenvollzugs und einer anderen (ambulanten) Massnahme wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen.”
“StGB stellt einen nachträglichen Vollzugsentscheid dar, der nicht zwingend dem Gericht zusteht und für welchen die Kantone gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO die zuständigen Behörden bestimmen. Gemäss § 38 EG-StPO und § 4 Abs. 2 lit. c der basel-städtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) liegt die Zuständigkeit für diesen Vollzugsentscheid im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde. Erst nachdem die Vollzugsbehörde also die bisherige Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hätte, wäre die Anordnung der Restfolgen in richterliche Zuständigkeit gefallen und hätte die Vorinstanz entweder gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB den Reststrafenvollzug oder gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB «[a]n Stelle des Strafvollzugs» eine andere (ambulante) Massnahme anordnen können (BGE 141 IV 49 E. 2.6). Die Anordnung des Reststrafenvollzugs und einer anderen (ambulanten) Massnahme wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen.”
Eine Massnahme kann aufgehoben werden, wenn sie im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als gescheitert angesehen wird; dies gilt etwa für eine offenkundig gescheiterte stationäre therapeutische Massnahme.
“Die Rügen einer mehrfachen Verletzung der EMRK sind nicht stichhaltig. Nach den forensischen Gutachten (oben E. 2.2.4) leidet der Beschwerdeführer unbestritten an einer echten psychischen Störung ("trouble mental réel"; "true mental disorder") gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK im Sinne der drei Winterwerp-Kriterien (Urteil des EGMR Winterwerp gegen Niederlande vom 24. Oktober 1979, Verfahren 6301/73, § 39; Urteile 6B_1228/2020 vom 22. September 2021 E. 3.2.1 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Verfahren 43977/13). Die pädosexuelle Devianz ist direkt deliktkausal. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde im Anlassurteil eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Diese ist nach den auf mehreren forensisch-psychiatrischen Gerichtsgutachten basierenden vorinstanzlichen Feststellungen offenkundig im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB gescheitert. Das Bezirksgericht ging im Anlassurteil zutreffend von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aus. Das tatkausale Störungsbild besteht aktuell unbehandelt in dreifacher Weise weiter (sexuelle Devianz, Persönlichkeits- und Abhängigkeitsproblematik), wobei die sexuelle Devianz die vorherrschende Ursache der Delinquenz darstellt (oben E. 2.2.4). Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht bedarf es insbesondere einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein (BGE 136 IV 156 E. 3.3); in diesem Fall ist die Überprüfung im Anlassurteil "inkorporiert" (BGE 147 I 259 E. 1.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR De Wilde, Ooms und Versyp gegen Belgien vom 18. Juni 1971, Verfahren 2832/66;2835/66;2899/66, § 76).”
Nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Es kann sodann den Vollzug der Reststrafe anordnen, eine andere Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 anordnen oder, in den vom Gesetz genannten Fällen, die Verwahrung anordnen. Damit besteht Raum für eine Umwandlung hinsichtlich Behandlungs- und Sicherungsintensität.
“Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst verweist, ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB nicht automatisch zu einer Haftentlassung führt, sondern dass anschliessend auch «andere Massnahmen» im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2; vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. E. 1.7 f.). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E.”
Kommt im Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zum Ausdruck, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann, kommt eine Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage.
“Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.0) nicht möglich. Sein Antrag wäre demnach abzuweisen gewesen. Dass der Beschwerdeführer bereits am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt wurde, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden hat und die Aufhebung der Massnahme erst am 10. Juni 2020 verfügt wurde, spielt für sein Gesuch um bedingte Entlassung keine Rolle. Offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine stationäre Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben ist, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert und die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation zulässig ist, mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen). Jedoch hätte - wie vorstehend bereits dargelegt - nur ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme und nicht auf bedingte Entlassung zur Beendigung des Freiheitsentzugs führen können. Dies wird auch durch den Entscheid des Strafgerichts vom 2. September 2020 "bestätigt". Zwar hat das Strafgericht nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgewiesen und lediglich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet, jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme eine ungünstige Legalprognose beinhaltet (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_212/2017 vom 4.”
Das Scheitern einer stationären therapeutischen Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Aufzuheben ist die Massnahme nur, wenn nach der Lage der Dinge kein Erfolg zu erwarten ist; es genügt nicht eine bloss vage, theoretische oder nur minimale Möglichkeit einer Reduktion des Rückfallrisikos, sondern es muss an einer realistischen und signifikanten Aussicht auf eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten fehlen.
“2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil BGer 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art.”
“Es sei sodann nicht nachvollziehbar und es erscheine in hohem Grade willkürlich, wenn die BVD von der schlüssigen Beurteilung der KoFako abweiche, ohne gleichzeitig über eine rechtsgenügende anderslautende Entscheidgrundlage zu verfügen (pag. 25). Die Vorinstanz greift in ihrer Vernehmlassung die Gutachtensfrage des Beschwerdeführers auf und verweist diesbezüglich auf ihre Erwägung E 3.2 in fine im angefochtenen Entscheid. Dr. med. E.________ habe bereits damals betont, die Beurteilung von Massnahmenfähigkeit und Behandlungsaussichten hänge wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ab. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nun erneut eine überdauernde Therapieverweigerung zeige. In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, seit Abfassung dieses Gutachtens habe keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden. Weshalb die gutachterlichen Einschätzungen heute zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sein sollten, sei daher nicht ersichtlich. 19.2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
“Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist (E. 1.2.2 oben; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).”
Eine übergangsweise Unterbringung in einem Sicherheitstrakt kann mit Art. 62c Abs. 1 in Einklang stehen, wenn sie erforderlich ist, um eine geeignete Vollzugseinrichtung bzw. einen Therapieplatz zu finden, die behördlichen Bemühungen zur Platzbeschaffung erkennbar intensiv sind und die Unterbringung tatsächlich nur vorübergehenden Charakter aufweist.
“Namentlich wurden zahlreiche Einrichtungen betreffend eine Übernahme des Beschwerdeführers angefragt, wobei es zu beachten gilt, dass die Möglichkeiten angesichts des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses, die eine Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigen- und Fremdgefährdung erfordern, eingeschränkt waren (dazu schon E. 2.4). Die Unterbringung im Sicherheitstrakt hatte von Beginn weg vorübergehenden Charakter. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bereits mehrfach auf die Zulässigkeit einer übergangsweisen Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt erkannt hat, wenn eine solche erforderlich war, um eine geeignete Vollzugseinrichtung zu finden und sich die Intensität der behördlichen Bemühungen - wie vorliegend - als ausreichend erwiesen (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erkennt, dass geeignete Therapieplätze i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB bestehen und die Verlegung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt nicht auf einem Mangel an solchen zurückzuführen war.”
Die Massnahme kann aufgehoben werden, wenn sie sich nach den im Vollzug gewonnenen Erfahrungen als erfolglos erweist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist oder dadurch keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann. Das Scheitern der Massnahme muss dabei endgültig feststehen; eine vorübergehende Krise genügt nicht.
“a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). 2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass den Akten zufolge eine deutlich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers bestehe, welche durch die stationäre Massnahme nicht beeinflusst habe werden können.”
Die Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung nicht (mehr) vorhanden ist oder wenn der Vollzug offenkundig keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erwarten lässt.
“Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.0) nicht möglich. Sein Antrag wäre demnach abzuweisen gewesen. Dass der Beschwerdeführer bereits am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt wurde, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden hat und die Aufhebung der Massnahme erst am 10. Juni 2020 verfügt wurde, spielt für sein Gesuch um bedingte Entlassung keine Rolle. Offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine stationäre Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben ist, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert und die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation zulässig ist, mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen). Jedoch hätte - wie vorstehend bereits dargelegt - nur ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme und nicht auf bedingte Entlassung zur Beendigung des Freiheitsentzugs führen können. Dies wird auch durch den Entscheid des Strafgerichts vom 2. September 2020 "bestätigt". Zwar hat das Strafgericht nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgewiesen und lediglich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet, jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme eine ungünstige Legalprognose beinhaltet (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_212/2017 vom 4.”
Die zuständige Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, ob die Massnahme aufzuheben ist; sie hört den Eingewiesenen an, holt den Bericht der Vollzugseinrichtung ein und stützt ihre Feststellungen auf die gutachterliche Prognose. Die Frage, ob die Massnahme als aussichtslos im Sinn von Art. 62c Abs. 1 StGB zu gelten hat, ist anschliessend im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde (bzw. des Gerichts) zu beantworten. Gerichtliches Einschreiten ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Ermessensfehlers zulässig.
“Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2). 2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020, 6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte. 2.3 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen; liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). 2.4 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.”
“Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag (Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1). Die Tatfrage ist dabei der Rechtsfrage vorgelagert, d.h. die Feststellungen der Vollzugsbehörde haben sich auf diejenigen des Sachverständigen zu stützen. Wie Erstere die gutachterliche Erfolgsprognose anschliessend würdigt und ob die Massnahme gestützt auf diese Prognose als genügend aussichtsreich oder aber als aussichtslos bewertet wird, liegt sodann im pflichtgemässen Ermessen der Vollzugsbehörde resp. des Gerichts (Urteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob eine gutachterliche Erfolgsprognose vorliegt, welche die Aussichtslosigkeit der Massnahme indiziert und damit die Aufhebung derselben durch die Vollzugsbehörde rechtfertigt. Prof. Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten, nachdem der Vorgutachter F.________ im Rahmen der letztmaligen Massnahmenverlängerung bereits die bedingte Entlassung und die Umwandlung in eine ambulante Massnahme in Aussicht gestellt hatte, worauf die stationäre Massnahme erstinstanzlich lediglich um”
“Die Aufhebung der stationären Massnahmen hat zur Folge, dass entweder die Reststrafe vollzogen wird, soweit nicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind, eine andere Massnahme angeordnet, oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert wird, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt gehalten wird (vgl. Art. 62c Abs. 2–5 StGB). Diese Folgen der Aufhebung einer stationären Massnahme werden auf Antrag der Vollzugsbehörde vom (Straf-)Gericht angeordnet (vgl. Art. 62c Abs. 4; Heer, BSK StGB I, Art. 62c N. 42; BGE 141 IV 49 E. 2.5). 2.2 Beim Entscheid, ob die Massnahme aussichtslos ist, handelt es sich um einen Vollzugsentscheid, welcher von der Vollzugsbehörde zu treffen ist (Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N. 11). Der Entscheid der Vollzugsbehörde ändert am Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, nichts (vgl. BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.3.1). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Zweiteilung der Kompetenzen zulässig: Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, ist sie von der "zuständigen Behörde" aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls zu verwahren ist, zu befinden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 145 IV 167 E. 1.3; kritisch: Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 56 N. 4a). Das Bundesrecht schliesst aber nicht aus, dass dieselbe gerichtliche Behörde sowohl über die Aufhebung der Massnahme als auch über die Rechtsfolgen der Aufhebung entscheidet (BGE 145 IV 167 E. 1.5). 2.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.”
Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme erfolgen im selbständigen Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO; Verlängerungen oder nachträgliche Anordnungen sind typische Praxisfälle des Art. 62c Abs. 3 StGB. Ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Nachverfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor.
“56 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind. Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Februar 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und eine begleitende ambulante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) angeordnet. Die BVD haben die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 20. November 2023 wegen Erreichen der Höchstdauer per 24. November 2023 und nicht eingetretener Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aufgehoben. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer per 25. November 2023 vorläufig festgenommen und angeordnet, dass er mit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme in den F.________ eingewiesen werde. Am 23. November 2023 stellten die BVD beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, welche mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 bis zum 24. Februar 2024 angeordnet wurde. Gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Entscheide über den Ersatz einer Massnahme durch eine andere ergehen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 363 StPO; Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 62c StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zum Vorliegen des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnahmeurteils hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (BGE 145 IV 65 E. 2.8.1; 139 IV 175 E. 1.2). Ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor (BGE 142 IV 105 E. 5.7). 4.5.2 Eine stationäre Massnahme nach Art.”
“Als Entscheide im Nachverfahren gemäss den Art. 363 ff. StPO gelten solche, in denen sich ein Gericht im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Massnahme oder den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt. Es geht mithin um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Die Grundlage dafür findet sich im materiellen Recht. Eine solche stellt beispielsweise die Verlängerung oder nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 StGB dar (BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398).”
Bei noch jungen Tätern sollte nicht vorschnell Verwahrung angeordnet werden, wenn zuvor keine adäquate therapeutische Behandlung stattgefunden hat. In solchen Fällen ist dem Betroffenen ein therapeutischer Behandlungsversuch anzubieten bzw. zu ermöglichen; er ist zugleich darauf hinzuweisen, dass bei einem Scheitern stationärer Massnahmen die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ernsthaft in Betracht gezogen werden kann.
“Gerade bei noch jungen Tätern soll in diesem Zusammenhang nicht allzu schnell die Verwahrung angeordnet werden, wenn diese zuvor noch nie einer adäquaten therapeutischen Behandlung zugeführt worden sind, da sich über die Behandelbarkeit unter Umständen erst zuverlässig entscheiden lässt, wenn ein entsprechender Therapieversuch unternommen worden ist (Urteile 6B_463/2016 vom 12. September 2016, E. 1.5.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.5.). Es soll dem Beschuldigten mithin nochmals eine Gelegenheit gewährt werden, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, welchen Weg er gehen will. Dabei muss ihm indes klar sein, dass bei Scheitern der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgrund seines durch zahlreiche Vorstrafen und gescheiterte Therapien gezeichneten Lebenslaufes als Alternative nicht primär eine stationäre Behandlung für Suchtkranke oder eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, sondern vielmehr ernsthaft eine (nachträgliche) Verwahrung geprüft werden müsste (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB; vgl. auch vorne Ziffer IV./B./5.). Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass die von ihm präferierten Varianten bereits im Rahmen einer gerichtlichen Massnahme versucht worden und bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind. Nachdem sich die persönliche Situation des Beschuldigten mittlerweile eher noch verschlechtert hat und die Delinquenz tendenziell schwerer wurde, besteht aus heutiger Sicht kein Anlass für die Annahme, dass sich diesbezüglich in Zukunft eine optimistischere Sichtweise ergäbe.”
Nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann die Verwahrung trotz Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme angeordnet werden, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere gleichartige Taten begeht. Die Vorinstanz muss hierfür insbesondere darlegen, dass die zu erwartenden Delikte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität (vgl. Art. 64 Abs. 1 StGB) erreichen; eine blosse Aussage zur «Eignung» reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.
“Im Anlassurteil vom 11. Mai 2010 war eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) angeordnet worden, die in der Folge um fünf Jahre verlängert wurde (Art. 59 Abs. 4 StGB; oben Sachverhalt B). Die Massnahme wurde am 4. Februar 2020 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnete Verwahrung.”
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
“Gleichzeitig beantragte der Verfahrensbeteiligte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (fortan: Zwangsmassnahmenge- richt) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens und beim Bezirksgericht Zürich nach Eintritt der Rechtskraft die Prüfung einer Verwah- rung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Urk. 6/1). Das Zwangsmassnahmengericht ord- nete mit Verfügung vom 8. September 2021 die Sicherheitshaft an (Urk. 6/3). Ge- gen die Aufhebung der stationären Massnahme wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie heute rechtskräftig ist (vgl. Urk. 6/4). Der Beschwerdeführer wurde von der JVA H._____ für den Vollzug der Sicherheitshaft offenbar zunächst in das Ge- fängnis I._____ und jedenfalls per 25. November 2021 in die JVA J._____ versetzt (Urk. 6/1; Urk. 6/39). In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bis zum 15. Juni 2022, längstens jedoch bis zum Entscheid der Vorinstanz (Urk. 6/17). Die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 2 lit. a StGB und die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Sie beantragte zudem Sicherheitshaft im Sinne von Art. 364a StPO (Urk. 6/ 7). Am 13. April 2022 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch und be- schloss, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein- zuholen (Urk. 6 Protokoll S. 7 ff.). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz ernannte Prof. Dr. K._____ zum Gutachter und beauftragte ihn mit einem forensisch-psych- iatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer (Urk. 6/31; Urk. 6/32). Er erstat- tete sein Gutachten schriftlich am 30. November 2022 (Urk. 6/41). Das Zwangs- massnahmengericht verlängerte die Sicherheitshaft mehrmals, zuletzt bis 31. Mai 2023 (Urk. 6/36A; Urk. 6/47; Urk. 6/53; Urk. 6/59). Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ordnete die Vorinstanz die Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB an. Zudem merkte sie vor, dass die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, und verlän- - 5 - gerte die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme (Verwahrung), einstweilen längstens bis 23.”
Die Massnahme kann nach Art. 62c Abs. 1 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden; die Rechtsprechung nennt als Beispiel die Aufhebung bei fehlender therapeutischer Erfolgsaussicht.
“Im Anlassurteil vom 11. Mai 2010 war eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) angeordnet worden, die in der Folge um fünf Jahre verlängert wurde (Art. 59 Abs. 4 StGB; oben Sachverhalt B). Die Massnahme wurde am 4. Februar 2020 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnete Verwahrung.”
Ein Ersatz oder Wechsel nach Art. 62c Abs. 6 StGB ist nur zulässig, wenn die neue stationäre therapeutische Massnahme im Hinblick auf Deliktsprävention «offensichtlich besser» geeignet ist. Zudem müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen der jeweils in Betracht kommenden Massnahme vorliegen. Beim Entscheid über die Änderung soll sich das Gericht dabei auf eine sachverständige Begutachtung stützen.
“von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme wechseln. Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin, anders als die erstgenannte, nicht an einen Misserfolg der ursprünglichen Massnahme an. Der Wechsel gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB muss indes «offensichtlich besser» im Interesse der Deliktsprävention sein (Schaub Jann, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 und N. 9 zu Art. 62c StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hierfür haben alle Voraussetzungen einer anderen Massnahme vorzuliegen (Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 62c StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Änderung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB ebenso auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen wie das Sachgericht bei der Erstanordnung. Dies obwohl der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage ist und das Gesetz (Art. 56 Abs. 3) die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (Schaub Jann, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist die Suchtbehandlung nicht als gescheitert anzusehen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB besser geeignet ist als eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB.”
“Das Gericht kann im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre therapeutische Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme wechseln. Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin, anders als die erstgenannte, nicht an einen Misserfolg der ursprünglichen Massnahme an. Der Wechsel gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB muss indes «offensichtlich besser» im Interesse der Deliktsprävention sein (Schaub Jann, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 und N. 9 zu Art. 62c StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hierfür haben alle Voraussetzungen einer anderen Massnahme vorzuliegen (Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 62c StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Änderung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB ebenso auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, wie das Sachgericht bei der Erstanordnung. Dies obwohl der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage ist und das Gesetz (Art. 56 Abs. 3) die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (Schaub Jann, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Davon, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht begonnen worden wäre oder gar gescheitert ist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.”
Ist keine geeignete Einrichtung vorhanden, kann dies — je nach Fallgestalt — zur Entlassung statt zur Anordnung von Verwahrung führen. Für eine Verwahrung müssen die gesetzlich hohen Voraussetzungen erfüllt sein; namentlich ist das Vorliegen einer schweren Straftat und eine Konnexität zur angeordneten Massnahme zu prüfen.
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Besteht kein geeigneter Platz oder ist über längere Zeit kein freier Platz verfügbar, kann die Massnahme aufgehoben werden. Die Vollzugsbehörde hat ihre Suchbemühungen zu intensivieren (beispielsweise schweizweit) und dabei personenbezogene Platzierungserschwernisse des Betroffenen — etwa sprachliche Probleme, Therapieverweigerung, aggressives Verhalten oder erhöhtes Sicherheitsbedürfnis — zu berücksichtigen. Eine vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, wenn die behördlichen Bemühungen nachweislich intensiv waren.
“8.1 S. 117 mit Hinweis; s. auch Urteil 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die BGE 148 I 116 S. 121 temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (vgl. etwa Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Allerdings kann sich die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt selbst bei intensiven Bemühungen der Strafvollzugsbehörde als unverhältnismässig lang und damit rechtswidrig erweisen. Zum einen ist der Staat, wie bereits erwähnt, verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen. Zum andern sieht Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) besteht, sondern auch dann, wenn für den Betroffenen kein Platz in einer geeigneten Einrichtung frei ist (Urteile 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB im Wesentlichen mit seinem mehrmonatigen Aufenthalt in angeblich vollständiger Isolation im Sicherheitstrakt, der nur erfolgt sei, weil kein geeigneter Vollzugsplatz vorhanden gewesen sei. Diesbezüglich ist auf das Verfahren 6B_1439/2020 betreffend die vom Beschwerdeführer separat geführte Beschwerde in Strafsachen vom 11. Dezember 2020 betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt und deren Verlängerung zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer diese Rüge ebenfalls erhebt und die abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann (Urteil 6B_1439/2020 vom 18. November 2021). Weiter trifft nicht zu, dass das DdI unzureichende Bemühungen unternommen hat, um eine geeignete Anschlusslösung für den Beschwerdeführer zu finden. Namentlich wurden zahlreiche Einrichtungen betreffend eine Übernahme des Beschwerdeführers angefragt, wobei es zu beachten gilt, dass die Möglichkeiten angesichts des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses, die eine Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigen- und Fremdgefährdung erfordern, eingeschränkt waren (dazu schon E.”
“Namentlich wurden zahlreiche Einrichtungen betreffend eine Übernahme des Beschwerdeführers angefragt, wobei es zu beachten gilt, dass die Möglichkeiten angesichts des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses, die eine Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigen- und Fremdgefährdung erfordern, eingeschränkt waren (dazu schon E. 2.4). Die Unterbringung im Sicherheitstrakt hatte von Beginn weg vorübergehenden Charakter. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bereits mehrfach auf die Zulässigkeit einer übergangsweisen Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt erkannt hat, wenn eine solche erforderlich war, um eine geeignete Vollzugseinrichtung zu finden und sich die Intensität der behördlichen Bemühungen - wie vorliegend - als ausreichend erwiesen (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erkennt, dass geeignete Therapieplätze i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB bestehen und die Verlegung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt nicht auf einem Mangel an solchen zurückzuführen war.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einzig deshalb ins Bezirksgefängnis verlegt worden, weil er die Therapie verweigert habe. Dies trifft zu. Unbestritten ist auch, dass Untersuchungsgefängnisse wie das Gefängnis Muttenz oder Arlesheim keine geeigneten Einrichtungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB darstellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Verlegung in das Gefängnis Muttenz unangefochten liess, ist diese grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts an der Tatsache ändert, dass in der Schweiz eine geeignete Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB besteht, in der ein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung stand. Damit liegt kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor (vgl. Urteile 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.2 und 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2). Dass die Vorinstanz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gefängnis aufgrund der dokumentierten Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung noch als vertretbar erachtet, verletzt sodann weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Suche nach einem geeigneten Platz wird denn nicht nur durch die gegenwärtige Therapieverweigerung des Beschwerdeführers erschwert, sondern auch durch seine ambivalente Haltung - noch am 20. Mai 2020 teilte er dem AJV mit, sein Zustand sei nicht mehr gut, er wolle zurück in die UPK Basel (vgl. Akten Kantonsgericht, Aktennotiz des AJV vom 25. Mai 2020) - und die Interventionen seines Rechtsvertreters, welcher sich mit Schreiben vom 11. November 2019 an die Psychiatrischen Dienste Aargau, Thurgau und Graubünden und mit Schreiben vom 10. März 2020 an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit dem Antrag gewandt hatte, diese sollten die Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnen, da dieser jegliche Therapie konsequent verweigern werde.”
Bei Aussichtslosigkeit kann die nach Art. 62c Abs. 1 StGB angeordnete Massnahme aufgehoben werden. In der Praxis werden danach alternative Sicherungsanordnungen (z. B. Antrag auf stationäre Massnahme, Verwahrung oder — prozessual — Sicherheitshaft) geprüft beziehungsweise beantragt.
“Dezember 2020 erfolgten Auslieferung wurde A.________ im Rahmen der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG/ZH ins Gefängnis U.________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30.”
Die Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit setzt voraus, dass die Massnahme sich definitiv als undurchführbar erweist und nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Insbesondere liegt Aussichtslosigkeit vor, wenn durch die Massnahme keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann.
“Es sei sodann nicht nachvollziehbar und es erscheine in hohem Grade willkürlich, wenn die BVD von der schlüssigen Beurteilung der KoFako abweiche, ohne gleichzeitig über eine rechtsgenügende anderslautende Entscheidgrundlage zu verfügen (pag. 25). Die Vorinstanz greift in ihrer Vernehmlassung die Gutachtensfrage des Beschwerdeführers auf und verweist diesbezüglich auf ihre Erwägung E 3.2 in fine im angefochtenen Entscheid. Dr. med. E.________ habe bereits damals betont, die Beurteilung von Massnahmenfähigkeit und Behandlungsaussichten hänge wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ab. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nun erneut eine überdauernde Therapieverweigerung zeige. In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, seit Abfassung dieses Gutachtens habe keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden. Weshalb die gutachterlichen Einschätzungen heute zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sein sollten, sei daher nicht ersichtlich. 19.2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft gemäss Art. 62d Abs.”
Verfahrensaspekt: Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB stellt eine selbständige richterliche Entscheidung dar und ist daher in der Form einer gerichtlichen Verfügung zu erlassen; sie kann gesondert angefochten werden (Rechtsmittelweg gemäss den einschlägigen Bestimmungen der StPO).
“Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés. Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2 ; TF 7B_418/2023 précité). 2.2.3 La mesure thérapeutique institutionnelle au sens de l’art. 59 CP est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l’échec (art. 62c al. 1 let. a CP). Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (art. 62c al. 4 CP). L’art. 62c al. 4 CP concerne le remplacement d’une mesure thérapeutique institutionnelle par un internement, c’est-à-dire une adaptation de la mesure antérieure à un développement ultérieur qui concerne l’état mental de l’auteur ou à de nouvelles connaissances en matière de traitements. La possibilité, prévue par le CP, d’un changement de mesure est l’expression d’un besoin de flexibilité et de perméabilité en droit des mesures. Si la mesure thérapeutique institutionnelle est levée parce que l’on constate qu’elle est vouée à l’échec, le but thérapeutique ne peut plus être poursuivi. En lieu et place, c’est l’objectif sécuritaire qui revient à l’avant-plan de manière prédominante. L’internement ultérieur fondé sur l’art. 62c al. 4 CP constitue une décision judiciaire ultérieure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, qui doit être rendue sous la forme d’une décision et, avant l’entrée en vigueur le 1er janvier 2024 des nouvelles dispositions du CP comme en l’espèce (cf. art. 365 al.”
“Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (art. 62c al. 4 CP). L’art. 62c al. 4 CP concerne le remplacement d’une mesure thérapeutique institutionnelle par un internement, c’est-à-dire une adaptation de la mesure antérieure à un développement ultérieur qui concerne l’état mental de l’auteur ou à de nouvelles connaissances en matière de traitements. La possibilité, prévue par le CP, d’un changement de mesure est l’expression d’un besoin de flexibilité et de perméabilité en droit des mesures. Si la mesure thérapeutique institutionnelle est levée parce que l’on constate qu’elle est vouée à l’échec, le but thérapeutique ne peut plus être poursuivi. En lieu et place, c’est l’objectif sécuritaire qui revient à l’avant-plan de manière prédominante. L’internement ultérieur fondé sur l’art. 62c al. 4 CP constitue une décision judiciaire ultérieure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, qui doit être rendue sous la forme d’une décision et, avant l’entrée en vigueur le 1er janvier 2024 des nouvelles dispositions du CP comme en l’espèce (cf. art. 365 al. 3 nCPP), devrait être attaquée par la voie du recours au sens des art. 393 ss CPP (ATF 148 IV 1 consid. 3.3.2 et les réf., JdT 2023 IV 49 ; ATF 141 IV 49). 2.3 En l’espèce, l’intimé est incarcéré depuis le 19 août 2001. La mesure d’internement prononcée le 13 octobre 2003 a été remplacée par une mesure thérapeutique institutionnelle le 14 mars 2011, dès lors qu’un projet thérapeutique existait et que le but était de réinsérer l’intéressé socialement. Placé à la Colonie fermée des EPO le 6 décembre 2012, puis à la Colonie ouverte le 11 mars 2014, son attitude et son travail donnent entière satisfaction et sont exemplaires. Entre 2012 et 2021, le Collège des JAP a refusé six fois d’accorder la libération conditionnelle de la mesure thérapeutique institutionnelle.”
Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung oder Fortführung der Behandlung nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht; das Scheitern muss sich als definitiv erweisen. Anders gesagt: Blosse Hoffnung auf einen späteren möglichen Erfolg kann einer Aufhebung entgegenstehen.
“Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann die Täterin aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie die Eingewiesene an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18; Trechsel/Pauen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62c N 3; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 m.H.). Auch die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.5).”
Das Gericht muss seine eigene Kognition ausüben und prüfen, ob an Stelle des Strafvollzugs eine andere oder gegebenenfalls gleichartige Massnahme (z. B. bei anderem Behandler oder in anderer Institution) anzuordnen ist. Es darf sich dabei nicht formell an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde binden, sondern hat eigenständig zu beurteilen, welche Massnahme zur Verhinderung weiterer mit dem Zustand des Täters zusammenhängender Straftaten geeignet erscheint.
“Art. 62c Abs. 3 StGB spricht von einer «anderen Massnahme». Das Bundesgericht hat allerdings bereits zu Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung entschieden, dass das Sachgericht seine eigene Kognition nicht voll ausschöpft, wenn es aufgrund einer vermeintlichen formellen Bindung an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde nicht auch die Anordnung einer gleichartigen Massnahme, etwa bei einem anderen Arzt oder in einer anderen Institution, prüft (BGE 106 IV 101 E. 1 ff., vgl. auch BGE 123 IV 100 E. 3b; bestätigend: Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, S. 320 N. 59). Die entsprechende Rechtsprechung ist auch auf Art. 62c Abs. 3 StGB anzuwenden, zumal dieser bereits gemäss der Botschaft der gesetzlichen Regelungen von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entspricht (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2087, Ziff. 213.434; Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8.”
“2 Das Gericht kann eine andere stationäre Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB). Ein solcher Entscheid müsste sich ebenfalls damit auseinandersetzen, inwiefern eine andere Massnahme besser geeignet und damit erfolgversprechender wäre als die bisherige. 3.2.3 Kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die bisherige Massnahme die am besten geeignete ist, muss es ihm im Sinn des von Art. 62c StGB zugrunde liegenden Systems der flexiblen Lösungen und unter Ausübung seiner vollen Kognition gar möglich sein, entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde, eine gleichartige Massnahme erneut anzuordnen (vgl. Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N. 1a; Trechsel/Pauen Borer, Art. 62c N. 8; Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 278; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. A., Bern 2020, § 8 N. 59; Durin Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, Jusletter 31. Mai 2010, Rz. 13 ff.; Noémi Biro, Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und Massnahmenvollzug, recht 2020, S. 221 ff., Fn. 37). Die Anordnung derselben Massnahme kommt auch deshalb infrage, weil das Strafgericht immer unter dem Aspekt der Verhinderung der als ultima ratio gedachten Verwahrung entscheidet und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat als die Vollzugsinstanzen. Es wäre störend, wenn sich das Strafgericht nur deshalb veranlasst sähe, eine Verwahrung anzuordnen, weil die einzig geeignete stationäre Massnahme durch die Vollzugsbehörden infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde und dies für das Gericht bindend wäre (vgl. BGE 143 IV 1 E. 5.4 im Verhältnis von ambulanten zu stationären Massnahmen). 3.3 Zwar stellte der Beschwerdegegner in Aussicht, nach rechtskräftiger Aufhebung der Massnahme beim Bezirksgericht Bülach die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen. Da das Strafgericht aber nicht an den Antrag bzw.”
Fehlt eine geeignete Einrichtung, ist die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 62c StGB aufzuheben. Eine längere Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung erfüllt nicht mehr den Behandlungszweck der Massnahme und darf nicht als dauerhafter Ersatzvollzug dienen; ein derart verwahrungsähnlicher Freiheitsentzug wäre nur unter den für Verwahrung geltenden strengen Voraussetzungen gerechtfertigt. Ein befristeter Übergangsaufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist hingegen zulässig, soweit er erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden.
“Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme - die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung - sowie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge - Massnahme vor Strafe - umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 148 I 116 E. 2.3; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (Urteile 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/ 2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 57). Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen; BGE 148 I 116 E. 2.4; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für Jugendliche, denen gegenüber eine BGE 148 IV 419 S. 429 (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung i.S.v. (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG verfügt wurde (vgl. Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff.; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14.”
“Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme - die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung - sowie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge - Massnahme vor Strafe - umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 148 I 116 E. 2.3; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (Urteile 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/ 2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 57). Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen; BGE 148 I 116 E. 2.4; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für Jugendliche, denen gegenüber eine BGE 148 IV 419 S. 429 (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung i.S.v. (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG verfügt wurde (vgl. Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff.; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14.”
Die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme kommt nur in Betracht, wenn diese sich endgültig als erfolglos bzw. als undurchführbar erweist; eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein rechtfertigt keine Aufhebung.
“3 Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2). Das Verfahren VB.2020.00890 wird dementsprechend unter der neuen Nummer VB.2021.00598 als Kammergeschäft wiederaufgenommen. Das kantonale Verfahren wird in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. 2. 2.1 Das (Straf-)Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und das von ihm begangene Verbrechen oder Vergehen mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als erfolglos, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint, ist sie aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Die Aufhebung der stationären Massnahmen hat zur Folge, dass entweder die Reststrafe vollzogen wird, soweit nicht die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind, eine andere Massnahme angeordnet, oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert wird, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt gehalten wird (vgl.”
Bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB erfolgt in der Praxis die Anordnung der Vollstreckung der verbleibenden Freiheitsstrafe bzw. die Reintegrationsbestimmung in den Reststrafvollzug. Der im Rahmen von Untersuchungshaft oder Massnahmenvollzug verbrachte Freiheitsentzug ist anzurechnen.
“1 ; 143 IV 214 consid. 5.2.3 et 5.3.3) et par les constatations de fait qui n'ont pas été attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 150 III 123 consid. 3 ; 131 III 91 consid. 5.2). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même implicitement, par ce dernier. L'examen juridique se limite donc aux questions laissées ouvertes par l'arrêt de renvoi, ainsi qu'aux conséquences qui en découlent ou aux problèmes qui leur sont liés (ATF 135 III 334 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_588/2012 du 11 février 2013 consid. 3.1 ; 6B_534/2011 du 5 janvier 2012 consid. 1.2). La motivation de l'arrêt de renvoi détermine dans quelle mesure la cour cantonale est liée à la première décision, décision de renvoi qui fixe aussi bien le cadre du nouvel état de fait que celui de la nouvelle motivation juridique (ATF 135 III 334 consid. 2). 1.2. En l'occurrence, les parties n'ont pas contesté le dispositif de l'arrêt du 16 mai 2024 en ce qu'il ordonnait, en application de l'art. 62c al. 1 CP, la levée du traitement institutionnel des addictions dont bénéficiait l'appelant et prononçait sa réintégration dans le solde des peines privatives de liberté qu'il devait encore subir, de sorte que le Tribunal fédéral a retourné la cause à la CPAR avec pour seule instruction de fixer à nouveau ce solde. Il s'ensuit que la levée de la mesure ainsi que le principe de la réintégration sont acquis ; seul demeure litigieux le quantum du solde des peines que l'appelant doit purger. 2. 2.1. Conformément à une jurisprudence constante, la loi s'interprète en premier lieu selon sa lettre (interprétation littérale). Si le texte n'est pas absolument clair, si plusieurs interprétations sont possibles, il convient de rechercher quelle est la véritable portée de la norme, en la dégageant de tous les éléments à considérer, soit notamment des travaux préparatoires (interprétation historique), du but de la règle, de son esprit, ainsi que des valeurs sur lesquelles elle repose, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique) ou encore de sa relation avec d'autres dispositions légales (interprétation systématique) L'interprétation de la loi pénale par le juge est dominée par le principe "nulla poena sine lege" posé par l'art.”
“Dem Beschwerdeführer kann derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (vgl. Art. 62 StGB) steht daher nicht zur Diskussion, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht beantragt. Strittig ist lediglich, ob die Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) oder mangels einer geeigneten Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB) aufzuheben ist. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 8. Mai 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen hätte, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB) sowie des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs (vgl. Art. 62c Abs. 2 StGB). Das ordentliche Strafende fällt gemäss der Vorinstanz auf Herbst”
“Sachverhalt B____ wurde einerseits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 (SB.2013.5) des versuchten Mordes, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren (abzüglich 745 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 ab. Die ab dem 3. Dezember 2013 vollzogene stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Mai 2018 gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe (abzüglich 1759 Tage Massnahmenvollzug) gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB angeordnet. Anderseits wurde B____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 (SG.2013.240) des Angriffs schuldig gesprochen und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Nachdem ihm bei Erreichen des Zweidritteltermins mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Dezember 2020 die bedingte Entlassung verweigert worden war, stellte die Vollzugsbehörde mit einem an A____, Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin), adressierten Schreiben vom 2. November 2021 im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB in einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umständen summarisch fest, dass die Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben seien und diese voraussichtlich erneut verweigert werde. Zugleich wurde B____ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm hierzu mit Eingabe vom 10.”
“Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als begründet. Aus der Rechtswidrigkeit der Unterbringung folgt jedoch nicht, dass die Haftentlassung anzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht beantragt, dass die stationäre Massnahme aufzuheben wäre, und es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt wären (Art. 62c Abs. 1 StGB). Zudem wurde er am 25. August 2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Selbst bei einer Aufhebung der Massnahme läge damit ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7; ferner Urteil 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Freiheitsentzug an sich stützt sich somit auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Rechtswidrigkeit der Vollzugsform bzw. der Unterbringung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten (vgl. Urteil 6B_1223/2019 BGE 148 I 116 S. 125 vom 27. März 2020 E. 8.4; zur entsprechenden Situation in Haftprüfungsverfahren s. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen) und das JuWe dazu anzuhalten, ohne Verzug die Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu veranlassen (vgl. Urteil 6A.20/2006 vom 12. Mai 2006 E. 7).”
Ist die Massnahme aufgehoben und verbleibt nur die Festlegung des noch zu verbüssenden Freiheitsstrafen‑Saldos, beschränkt sich die erneute Prüfung auf die im Rückweisungsentscheid offen gelassenen Fragen (insbesondere Bindungswirkung der Vorentscheidung und Umfang der Nachprüfung). Die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen erfolgt dabei nach den üblichen Methoden (wörtlich, historisch, teleologisch, systematisch).
“1 ; 143 IV 214 consid. 5.2.3 et 5.3.3) et par les constatations de fait qui n'ont pas été attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 150 III 123 consid. 3 ; 131 III 91 consid. 5.2). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même implicitement, par ce dernier. L'examen juridique se limite donc aux questions laissées ouvertes par l'arrêt de renvoi, ainsi qu'aux conséquences qui en découlent ou aux problèmes qui leur sont liés (ATF 135 III 334 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_588/2012 du 11 février 2013 consid. 3.1 ; 6B_534/2011 du 5 janvier 2012 consid. 1.2). La motivation de l'arrêt de renvoi détermine dans quelle mesure la cour cantonale est liée à la première décision, décision de renvoi qui fixe aussi bien le cadre du nouvel état de fait que celui de la nouvelle motivation juridique (ATF 135 III 334 consid. 2). 1.2. En l'occurrence, les parties n'ont pas contesté le dispositif de l'arrêt du 16 mai 2024 en ce qu'il ordonnait, en application de l'art. 62c al. 1 CP, la levée du traitement institutionnel des addictions dont bénéficiait l'appelant et prononçait sa réintégration dans le solde des peines privatives de liberté qu'il devait encore subir, de sorte que le Tribunal fédéral a retourné la cause à la CPAR avec pour seule instruction de fixer à nouveau ce solde. Il s'ensuit que la levée de la mesure ainsi que le principe de la réintégration sont acquis ; seul demeure litigieux le quantum du solde des peines que l'appelant doit purger. 2. 2.1. Conformément à une jurisprudence constante, la loi s'interprète en premier lieu selon sa lettre (interprétation littérale). Si le texte n'est pas absolument clair, si plusieurs interprétations sont possibles, il convient de rechercher quelle est la véritable portée de la norme, en la dégageant de tous les éléments à considérer, soit notamment des travaux préparatoires (interprétation historique), du but de la règle, de son esprit, ainsi que des valeurs sur lesquelles elle repose, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique) ou encore de sa relation avec d'autres dispositions légales (interprétation systématique) L'interprétation de la loi pénale par le juge est dominée par le principe "nulla poena sine lege" posé par l'art.”
Eine Aufhebung setzt voraus, dass die Behandlung sich endgültig als undurchführbar bzw. aussichtslos erweist. Dies ist nur anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge ein Erfolg der Massnahme nicht mehr zu erwarten ist.
“Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann die Täterin aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie die Eingewiesene an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18; Trechsel/Pauen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62c N 3; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 m.H.). Auch die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.5).”
Wird eine stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, ist der therapeutische Zweck nicht mehr erfüllbar. Infolgedessen rückt der Sicherungsgedanke bei der möglichen nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB in den Vordergrund. Die Lehre und Rechtsprechung betrachten die nachträgliche Verwahrung dabei als überwiegend sichernde, subsidiäre (ultima-ratio) Massnahme.
“oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). Nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (Rückfallprognose). Weitere Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 lit. b StGB bilden eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat in Zusammenhang stand und auf welcher die Rückfallprognose beruht, sowie der Umstand, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei der nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; BGer 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). In den Kommentierungen wird dargelegt, dass es sich bei der nachträglichen Verwahrung um eine ultima ratio handelt, die rein sichernden Charakter hat (Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4.”
“Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). Die Anordnung einer Massnahme impliziert spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, spielt auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden.”
“Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug, nämlich der Verwahrung, ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht in Frage gestellt. Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).”
“Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei BGE 148 IV 1 S. 9 Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, der in Form eines Beschlusses (vgl. Art.”
“Lors de l'examen du risque de récidive, il convient de tenir compte de l'imminence et de la gravité du danger, ainsi que de la nature et de l'importance du bien juridique menacé. Lorsque des biens juridiques importants, tels que la vie ou l'intégrité corporelle, sont mis en péril, il faut se montrer moins exigeant quant à l'imminence et à la gravité du danger que lorsque des biens de moindre valeur, tels que la propriété ou le patrimoine, sont menacés. Le pronostic doit également tenir compte de la durée de la privation de liberté déjà subie par l'auteur (ATF 137 IV 201 consid. 1.2 ; TF 7B_418/2023 précité). 2.2.3 La mesure thérapeutique institutionnelle au sens de l’art. 59 CP est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l’échec (art. 62c al. 1 let. a CP). Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (art. 62c al. 4 CP). L’art. 62c al. 4 CP concerne le remplacement d’une mesure thérapeutique institutionnelle par un internement, c’est-à-dire une adaptation de la mesure antérieure à un développement ultérieur qui concerne l’état mental de l’auteur ou à de nouvelles connaissances en matière de traitements. La possibilité, prévue par le CP, d’un changement de mesure est l’expression d’un besoin de flexibilité et de perméabilité en droit des mesures. Si la mesure thérapeutique institutionnelle est levée parce que l’on constate qu’elle est vouée à l’échec, le but thérapeutique ne peut plus être poursuivi. En lieu et place, c’est l’objectif sécuritaire qui revient à l’avant-plan de manière prédominante. L’internement ultérieur fondé sur l’art. 62c al. 4 CP constitue une décision judiciaire ultérieure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, qui doit être rendue sous la forme d’une décision et, avant l’entrée en vigueur le 1er janvier 2024 des nouvelles dispositions du CP comme en l’espèce (cf. art. 365 al. 3 nCPP), devrait être attaquée par la voie du recours au sens des art.”
Die Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Fortführung der therapeutischen Massnahme aussichtslos ist und sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweist. Sie setzt voraus, dass nach der Lage der Dinge kein Erfolg mehr zu erwarten ist, d. h. keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichtfertig angenommen werden; Krisen oder Rückschläge können zum Krankheitsbild gehören, weshalb die Therapie nicht bereits wegen Vollzugsschwierigkeiten aufgegeben werden soll.
“Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Krisen und Rückschläge können zum Krankheitsbild gehören. Es ist ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie nicht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6).”
Nach Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) kann gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) beantragt und von den zuständigen Behörden erneut geprüft werden; dies ergibt sich aus den in der Praxis dokumentierten Verfahrensschritten.
“________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30. August 2022 bis zum 30. November 2022 verlängert. A.e. A.e.a. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ordnete das Bezirksgericht Winterthur anstelle der mit Urteil vom 18.”
Eine therapeutische Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 aufgehoben, wenn sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen als gescheitert gilt und die psychische Störung trotz durchgeführter Behandlung weiterhin deliktkausal besteht.
“Die Rügen einer mehrfachen Verletzung der EMRK sind nicht stichhaltig. Nach den forensischen Gutachten (oben E. 2.2.4) leidet der Beschwerdeführer unbestritten an einer echten psychischen Störung ("trouble mental réel"; "true mental disorder") gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK im Sinne der drei Winterwerp-Kriterien (Urteil des EGMR Winterwerp gegen Niederlande vom 24. Oktober 1979, Verfahren 6301/73, § 39; Urteile 6B_1228/2020 vom 22. September 2021 E. 3.2.1 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Verfahren 43977/13). Die pädosexuelle Devianz ist direkt deliktkausal. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde im Anlassurteil eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Diese ist nach den auf mehreren forensisch-psychiatrischen Gerichtsgutachten basierenden vorinstanzlichen Feststellungen offenkundig im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB gescheitert. Das Bezirksgericht ging im Anlassurteil zutreffend von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aus. Das tatkausale Störungsbild besteht aktuell unbehandelt in dreifacher Weise weiter (sexuelle Devianz, Persönlichkeits- und Abhängigkeitsproblematik), wobei die sexuelle Devianz die vorherrschende Ursache der Delinquenz darstellt (oben E. 2.2.4). Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht bedarf es insbesondere einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein (BGE 136 IV 156 E. 3.3); in diesem Fall ist die Überprüfung im Anlassurteil "inkorporiert" (BGE 147 I 259 E. 1.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR De Wilde, Ooms und Versyp gegen Belgien vom 18. Juni 1971, Verfahren 2832/66;2835/66;2899/66, § 76).”
Eine Fortführung der Massnahme ist unzulässig, wenn sie lediglich noch einen rein sichernden Charakter aufweist und keine Aussicht auf eine günstige Legalprognose besteht. Die günstige Prognose muss sich nicht auf eine unbefristete Weiterführung der stationären Behandlung beziehen, sondern auf eine Entwicklung, die (gegebenenfalls mit Entlassbedingungen) eine (bedingte) Entlassung als vertretbar erscheinen lässt. Fehlt eine solche Perspektive, erweist sich die Fortführung der Massnahme als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 StGB.
“1) auch der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang stehender Taten auch ausserhalb des beschützenden Rahmens einer Institution begegnet werden kann. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme spricht vielmehr allein das Sicherheitsinteresse für die Dauer der sichernden Festhaltung. Dies gesteht der Rekurrent denn auch selbst zu, wenn er ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich mit einer Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme eine weitere Stabilisierung seines Zustands erreichen lasse, sodass bei einem entsprechenden Setting von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könnte. Die günstige Prognose müsste sich aber gerade nicht auf die Fortsetzung der stationären Behandlung ad infinitum, sondern im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung erreichen lassen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Massnahme rein sichernden Charakter hat und sich deren Fortführung im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 2.1) als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erweist.”
Kann die Fortsetzung oder Änderung der Massnahme um einen Transfer in eine etablierte Therapieeinrichtung (gegebenenfalls mit Behandlung unter Zwang) voraussichtlich zu einer Verminderung des Rückfallrisikos führen, kann dies die Fortführung bzw. Anpassung der Massnahme rechtfertigen; insoweit sind therapeutische Alternativen zu prüfen, wobei die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Abwägungsprozess berücksichtigt werden kann.
“Le recourant invoque également l'art. 62c CP, qui prévoit notamment que la mesure est levée si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec (al. 1 let. a). Il reproche aux autorités de ne pas avoir démontré "quels impacts aurait un maintien de la mesure", et de s'être contentées d'évoquer abstraitement un transfert à Curabilis sans indiquer en quoi cela serait bénéfique. Il relève également qu'aucune amélioration significative n'a pu être observée. Le raisonnement du recourant ne saurait être suivi. S'il est vrai que la mesure n'a pas permis une évolution significative du recourant, celui-ci restant dans le déni et refusant dans une large mesure d'investir le cadre thérapeutique proposé, il ressort du jugement attaqué, qu'à dires d'expert, une évolution peut être attendue, soit une diminution du risque de récidive, avec le placement prévu à l'établissement Curabilis dans le cadre d'un traitement sous contrainte. A cet égard, il ressort d'ailleurs des faits de l'arrêt attaqué - dont le recourant ne démontre pas l'arbitraire - que les démarches pour ce transfert sont en cours ainsi que la mise en oeuvre d'un tel traitement.”
“Dans ces conditions, les besoins de la sécurité publique l’emportent sur les intérêts actuels de P.________, d’autant plus que, comme on l’a vu, des mesures existent, selon les experts, pour améliorer son état mental (médication, placement à Curabilis), mesures qu’il conviendra de mettre en œuvre. Donc, à ce stade, une libération conditionnelle s'avère prématurée et l'appréciation de la Juge d’application des peines peut être entièrement confirmée sur ce point. 3. 3.1 Le recourant invoque une violation du principe de célérité, plus précisément des art. 62d al. 1 CP et 5 CPP. Il fait valoir que plus de deux ans se sont écoulés depuis la saisine de la Juge d’application des peines en janvier 2020, et que cette durée est excessive et ne respecte pas le principe de la célérité. 3.2 3.2.1 Aux termes de l'art. 62d al. 1 CP, l'autorité compétente examine, d'office ou sur demande, si l'auteur peut être libéré conditionnellement de l'exécution d'une mesure thérapeutique institutionnelle (art. 62 CP) ou si la mesure peut être levée (art. 62c CP) et, si tel est le cas, quand elle peut l'être. Elle prend une décision à ce sujet au moins une fois par an. Selon la jurisprudence, le délai d'un an prévu par l'art. 62d al. 1 CP est certes contraignant mais n'a pas à être tenu sans réserve, au risque sinon, suivant les circonstances, de rendre une décision ne reposant pas sur tous les éléments nécessaires, respectivement sur des éléments actualisés. Que la question de la libération conditionnelle n'ait pas été examinée un an après le prononcé de la mesure ne viole dès lors pas nécessairement l'art. 62d al. 1 CP si le dépassement peut légitimement s'expliquer par les circonstances d'espèce (cf. TF 6B_285/2015 du 21 avril 2015 consid. 4.1 ; TF 6B_471/2012 - 6B_517/2012 du 21 janvier 2013 consid. 5.3). 3.2.2. L’art. 5 CPP impose aux autorités pénales d'engager les procédures pénales sans délai et de les mener à terme sans retard injustifié (al. 1), la procédure devant être conduite en priorité lorsqu'un prévenu est placé en détention (al.”
Die Massnahme darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Therapie Aussicht auf Erfolg bietet; eine Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit ist restriktiv vorzunehmen. Als aussichtslos gilt die Fortführung nur, wenn nach Lage der Dinge kein Erfolg zu erwarten ist, namentlich kein deutlicher Rückgang der Gefahr weiterer Straftaten über eine Dauer von fünf Jahren.
“Die stationäre Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (Urteile 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.1; 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Wegen Aussichtslosigkeit ist eine Massnahme indes nur restriktiv aufzuheben (Urteil 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1). Für die Aufrechterhaltung der Massnahme muss die Erfolgsaussicht der Therapie sprechen, nicht das Sicherheitsinteresse (Urteil 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2).”
Wiederholte Rückfälle und gescheiterte Therapiebemühungen können die Aufhebung einer Massnahme rechtfertigen und sprechen — sofern aufgrund der Gutachten eine ernsthafte Gefährlichkeitsprognose besteht und andere Massnahmen als untauglich befunden wurden — für die Anordnung der Verwahrung als ultima ratio. Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Beachtung zu schenken.
“Cela lui avait en particulier coûté la possibilité d'intégrer un nouvel établissement d'exécution, lequel correspondait pourtant à son souhait d'un lieu "plus contraignant". Son propre comportement avait ainsi mis en échec la mesure pénale. Le fait de mettre à profit le temps de sa détention en cours pour effectuer un travail thérapeutique ne permettait pas de renverser ce constat et semblait, au contraire, démontrer que A______ parvenait uniquement à effectuer un travail sur ses addictions qu'une fois "au pied du mur, en prison, éloigné par la force des choses de toute tentative de consommation de drogues". Son attitude au sein de la fondation C______, ses multiples récidives et la rechute constante dans la consommation de stupéfiants à la première contrariété ne laissaient pas présager que la situation puisse être différente en cas de placement au sein des institutions approchées par lui – qui sont équivalentes à tous les autres établissements d'exécution de mesure de l'art. 60 CP en termes de cadre et de règlement à respecter – et ce, nonobstant la motivation affichée par celui-ci. Pour le surplus, les autres conditions de l'art. 62c CP étaient réunies, les multiples et récents antécédents de A______ s'opposant à l'octroi d'un sursis, sa situation ne se prêtant pas à la libération conditionnelle et le prononcé d'une autre mesure institutionnelle ayant été déclaré vain par les experts. D. a. Dans son recours, A______ soutient que l'autorité intimée, en retenant qu'il n'avait pas su profiter de la "dernière chance" qui lui avait été accordée, avait enfreint le droit dès lors que "la loi ne dispos[ait] nullement que l'autorité d'examen de la mesure [devait] accorder, ou non, de dernières chances". Il ne savait pas, à sa sortie de prison, qu'une date d'admission au sein de la fondation D______ avait été arrêtée. En retenant l'inverse, le jugement entrepris constatait de manière erronée les faits. Les autorités étaient informées du haut risque de récidive qu'il représentait. Il avait d'ailleurs "rechuté dans la consommation de crack, peu de jours après avoir été libéré, alors qu'il était dans l'attente d'une admission pour exécuter sa mesure".”
“Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 62c StGB). Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (HEER/HABERMEYER, a.a.O., NN. 6 und 7 zu Art. 64 StGB). Die Verwahrung kann gegenüber psychisch gestörten wie auch bei Tätern angeordnet werden, die nicht im Sinne des Eingangskriteriums von Art. 59 Abs. 1 StGB "psychisch schwer gestört" sind (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 33 zu Art. 64 StGB). Davon geht auch die Vorinstanz aus (Beschluss S. 37 f.). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art.”
Eine Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit setzt voraus, dass die Fortführung der Massnahme sich definitiv als undurchführbar erweist, d. h. nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Über die Aufhebung entscheidet die nach Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde.
“Die stationäre therapeutische Massnahme wird unter anderem dann aufgeho- ben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erwei- sen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg ver- spricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Mass- nahme hat das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der angeordneten Massnahme, d. h. für Korrekturen hinsichtlich Behandlung und Si- cherungsintensität (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art.”
Bei der Entscheidung über eine Änderung oder den Wechsel auf eine nach Art. 62c Abs. 6 StGB geeignete stationäre therapeutische Massnahme sollte das Gericht sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Dies gilt nach der zitierten Kommentarliteratur und Rechtsprechung gleichermassen wie bei der Erstanordnung, obwohl Art. 56 Abs. 3 StGB eine solche Begutachtung für den Änderungsentscheid nicht ausdrücklich vorschreibt.
“Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin, anders als die erstgenannte, nicht an einen Misserfolg der ursprünglichen Massnahme an. Der Wechsel gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB muss indes «offensichtlich besser» im Interesse der Deliktsprävention sein (Schaub Jann, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 und N. 9 zu Art. 62c StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hierfür haben alle Voraussetzungen einer anderen Massnahme vorzuliegen (Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 62c StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Änderung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB ebenso auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen wie das Sachgericht bei der Erstanordnung. Dies obwohl der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage ist und das Gesetz (Art. 56 Abs. 3) die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (Schaub Jann, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist die Suchtbehandlung nicht als gescheitert anzusehen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB besser geeignet ist als eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB.”
“Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin, anders als die erstgenannte, nicht an einen Misserfolg der ursprünglichen Massnahme an. Der Wechsel gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB muss indes «offensichtlich besser» im Interesse der Deliktsprävention sein (Schaub Jann, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 und N. 9 zu Art. 62c StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hierfür haben alle Voraussetzungen einer anderen Massnahme vorzuliegen (Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 62c StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Änderung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB ebenso auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen wie das Sachgericht bei der Erstanordnung. Dies obwohl der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage ist und das Gesetz (Art. 56 Abs. 3) die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (Schaub Jann, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist die Suchtbehandlung nicht als gescheitert anzusehen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB besser geeignet ist als eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB.”
Wird eine stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, tritt der Sicherungsgedanke nach der Rechtsprechung verstärkt in den Vordergrund. Dies kann die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB stützen; dabei ist weiterhin eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Delikte, der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter und der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.
“Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2). Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.3; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweisen; 145 IV 167 E. 1.8; Urteil 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor ernsthaft zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.1).”
“Si, lors de la levée d’une mesure ordonnée en raison d’une infraction prévue à l’art. 64 al. 1 CP, il est sérieusement à craindre que l’auteur ne commette d’autres infractions du même genre, le juge peut ordonner l’internement à la requête de l’autorité d’exécution (art. 62c al. 4 CP). L’art. 62c al. 4 CP concerne le remplacement d’une mesure thérapeutique institutionnelle par un internement, c’est-à-dire une adaptation de la mesure antérieure à un développement ultérieur qui concerne l’état mental de l’auteur ou à de nouvelles connaissances en matière de traitements. La possibilité, prévue par le CP, d’un changement de mesure est l’expression d’un besoin de flexibilité et de perméabilité en droit des mesures. Si la mesure thérapeutique institutionnelle est levée parce que l’on constate qu’elle est vouée à l’échec, le but thérapeutique ne peut plus être poursuivi. En lieu et place, c’est l’objectif sécuritaire qui revient à l’avant-plan de manière prédominante. L’internement ultérieur fondé sur l’art. 62c al. 4 CP constitue une décision judiciaire ultérieure indépendante au sens des art. 363 ss CPP, qui doit être rendue sous la forme d’une décision et, avant l’entrée en vigueur le 1er janvier 2024 des nouvelles dispositions du CP comme en l’espèce (cf. art. 365 al. 3 nCPP), devrait être attaquée par la voie du recours au sens des art. 393 ss CPP (ATF 148 IV 1 consid. 3.3.2 et les réf., JdT 2023 IV 49 ; ATF 141 IV 49). 2.3 En l’espèce, l’intimé est incarcéré depuis le 19 août 2001. La mesure d’internement prononcée le 13 octobre 2003 a été remplacée par une mesure thérapeutique institutionnelle le 14 mars 2011, dès lors qu’un projet thérapeutique existait et que le but était de réinsérer l’intéressé socialement. Placé à la Colonie fermée des EPO le 6 décembre 2012, puis à la Colonie ouverte le 11 mars 2014, son attitude et son travail donnent entière satisfaction et sont exemplaires. Entre 2012 et 2021, le Collège des JAP a refusé six fois d’accorder la libération conditionnelle de la mesure thérapeutique institutionnelle.”
“1 StGB) in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht und somit keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vorliegt. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung einer Massnahme impliziere spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund stehe, spiele auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stünden im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle. In diesem Sinne bedeute jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Werde die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, könne der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen trete im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. An dieser Einschätzung ändert entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nichts, dass im Sachurteil - anders als im Fall, den das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid zu beurteilen hatte - nicht festgehalten wurde, bei einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sei die Verwahrung auszusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Verurteilter, gegen den wegen eines Delikts gemäss Art.”
Das Gericht ist nicht an den Antrag oder die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden. Sobald das Verfahren eingeleitet ist, hat das zuständige Gericht die Verfahrensherrschaft und kann das Verfahren selbstständig führen sowie die erforderlichen Abklärungen veranlassen.
“Zwar sieht der Wortlaut von Art. 62a Abs. 3 StGB vor, dass das Gericht «auf Antrag der Vollzugsbehörde» tätig wird. Diese Bestimmung bringt aber in erster Linie zum Ausdruck, dass die Vollzugsbehörde das Verfahren vor der Gerichtsbehörde in Gang setzt. Sobald das Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in Gang gesetzt wurde, hat dieses grundsätzlich auch die Verfahrensherrschaft inne. Obgleich die Vollzugsbehörde im Verfahren Anträge stellen kann und soll, ist das Gericht nicht an die Anträge bzw. Empfehlungen der Vollzugsbehörde gebunden (so explizit betreffend die gleichlautenden Bestimmungen von Art. 59 Abs. 4 und Art. 62c Abs. 4 StGB Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.2). Erforderliche Verbesserungen oder Erhebungen kann das Gericht selbst vornehmen und veranlassen (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 364 StPO N 2).”
“a/aa) Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag beziehungsweise die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5 mit Hinweisen).”
Die Massnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Fortführung als aussichtslos erscheint. Das bedeutet, die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen, also nach Lage der Dinge keinen Erfolg versprechen. Aussichtslosigkeit liegt insbesondere vor, wenn durch die Therapie keine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erwartet werden kann. Die Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit ist restriktiv vorzunehmen; für die Fortführung kommt es auf die Erfolgsaussicht der Therapie an, nicht auf ein übergeordnetes Sicherheitsinteresse.
“Die stationäre Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (Urteile 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.1; 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Wegen Aussichtslosigkeit ist eine Massnahme indes nur restriktiv aufzuheben (Urteil 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1). Für die Aufrechterhaltung der Massnahme muss die Erfolgsaussicht der Therapie sprechen, nicht das Sicherheitsinteresse (Urteil 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2).”
Bei der Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) handelt es sich nach der Rechtsprechung regelmässig um eine Anpassung an spätere Entwicklungen (z. B. des Geisteszustands oder der Behandlungserkenntnisse) und nicht um die nachträgliche Korrektur eines fehlerhaften Urteils im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB. Ferner hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht.
“Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass Art. 65 Abs. 2 StGB vorliegend nicht anwendbar ist, da es nicht um eine nachträgliche Verwahrung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, sondern um eine Umwandlung einer bereits bestehenden Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB geht. Sie erwägt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend, dass es bei der nachträglichen Anordnung der Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB um eine Korrektur eines fehlerhaften Urteils geht, während bei der Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB eine Anpassung an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse vorgenommen wird. Die Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (Urteil S. 4 f.; BGE 145 IV 167 E. 1.7 mit Hinweisen). Im vorgenannten Entscheid hat das Bundesgericht ferner betont, dass bei der Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht und somit keine Verletzung von Art.”
Im Haftprüfungsverfahren nach Art. 62c StGB ist kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint; eine endgültige Feststellung im Sinne des nachträglichen (materiellen) Verfahrens wird damit nicht getroffen.
“Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Zu prüfen ist folglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht.”
“Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 4. 4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich erscheint. 4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Zu prüfen ist folglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vorliegend in Anbetracht der jüngsten Geschehnisse im Wesentlichen aus dem Umstand, dass, wie das Amt für Justizvollzug unter Bezugnahme auf die Vorabstellungnahme von Dr.”
Ist eine stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben, ist die Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung lediglich als vorübergehende Überbrückung zulässig. Bei der Beurteilung kommt es insbesondere auf die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung und darauf an, ob eine effektive Behandlung stattfindet; ein längerfristiger Freiheitsentzug ohne Behandlung kann den Resozialisierungszweck unterlaufen und ist damit problematisch.
“Sicherheitshaft kann in Anwendung dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen sind (Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669). 2.2 Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 62c StGB N. 42) und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 4.2). 2.3 Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt (BGE 142 IV 105 E.”
“Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge Massnahme vor Strafe umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 ; siehe zum Ganzen auch die zum Jugendstrafrecht ergangenen Urteile BGE 148 IV 419; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht mit Blick auf einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden Vollzug einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses im Lichte des bereits Ausgeführten festgehalten, aufgrund der sehr langen Dauer dieses Vollzugs in einem Gefängnis sei dessen Verhältnismässigkeit zu prüfen. Zwar sei die Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib darin nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen.”
Die Aufhebung der stationären Massnahme ist angezeigt, wenn nach den gemachten Erfahrungen die Erreichung des mit der Massnahme verfolgten Zwecks als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist oder eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer taten nicht mehr erreicht werden kann. Das Scheitern der Massnahme darf nicht leichtfertig angenommen werden; eine vorübergehende Krise genügt nicht.
“Das (Straf-)Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und das von ihm begangene Verbrechen oder Vergehen mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als erfolglos, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint, ist sie aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,”
Für eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist eine schwere psychische Störung erforderlich. Diese Störung muss bereits zum Tatzeitpunkt bestanden haben und bei der Anordnung der Verwahrung noch gegeben sein; sie ist nach anerkannten Klassifikationen (z. B. ICD/DSM) zu erfassen und erfordert eine gewisse Ausprägung (eine mässig ausgeprägte Störung reicht nicht aus).
“Die schwere psychische Störung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ent- spricht jener in Art. 59 und 63 StGB (vgl. Heer/Habermeyer, BSK StGB, N 31 und 41 f. zu Art. 64 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020 [= AT II], § 8 N 9). Das ergibt - 12 - sich auch aus der vorliegend relevanten Bestimmung in Art. 62c Abs. 4 StGB, wo- nach eine stationäre therapeutische Massnahme in eine Verwahrung umgewandelt werden kann und für diese Massnahme eine schwere psychische Störung voraus- gesetzt ist. Die Eingangsvoraussetzungen erfüllen nur psychopathologische Zu- stände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne. Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht. Sie ist zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation wie ICD oder DSM zu erfassen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2 und 3.5.5). Die schwere psychische Störung muss bereits zum Tatzeit- punkt bestanden haben und im Zeitpunkt der Massnahmeanordnung noch gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1 mit Hin- weisen).”
Für die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ist nach der Rechtsprechung stets ein Kausalzusammenhang zwischen dem früheren Strafurteil bzw. der darin angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und dem späteren Freiheitsentzug erforderlich. Ein derartiger Zusammenhang kann auch dann bestehen bleiben, wenn Zeit verstrichen ist. Wird die stationäre therapeutische Massnahme wegen festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, rückt der Sicherungsgedanke in den Vordergrund; der Freiheitsentzug durch Verwahrung beruht dann auf denselben Gründen und verfolgt denselben Zweck wie die ursprüngliche Massnahme, weshalb die nachträgliche Verwahrung mit der EMRK vereinbar sein kann.
“Allgemeine rechtliche Grundlagen Anlassdelikt Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (BGE 148 IV 1 E. 3.3.1). Aus Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EMRK (rechtmässige Freiheitsentzug nach Verurteilung) ergibt sich, dass im Bereich der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB stets ein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug erforderlich ist (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2). Die Verwahrung zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt. Das Gesetz sieht die Verwahrung als ultima ratio (BGE 139 IV 57 1.3.3; 134 IV 121 E. 3.4.4; 118 IV 108 E. 2a) nach Begehung schwerer Straftaten vor, und zwar unter der Voraussetzung, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB) oder auf Grund einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB) ernsthaft zu erwarten ist, dass er «weitere Taten dieser Art begeht». Diese Voraussetzungen gelten für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel in gleicher Weise, weshalb das Kriterium der schweren Beeinträchtigung auch auf beide Kategorien von Straftaten Anwendung finden muss (BGE 139 IV 57 E.”
“Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug, nämlich der Verwahrung, ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht in Frage gestellt. Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).”
“um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). Die Anordnung einer Massnahme impliziert spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, spielt auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug, nämlich der Verwahrung, ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht in Frage gestellt. Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).”
Aufhebung der Massnahme ist möglich, wenn die therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nicht mehr angezeigt ist.
“Im Anlassurteil vom 11. Mai 2010 war eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) angeordnet worden, die in der Folge um fünf Jahre verlängert wurde (Art. 59 Abs. 4 StGB; oben Sachverhalt B). Die Massnahme wurde am 4. Februar 2020 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnete Verwahrung.”
Im konkret dokumentierten Fall hob das Jugend- und Wehrgericht die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).
“Dezember 2020 erfolgten Auslieferung wurde A.________ im Rahmen der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG/ZH ins Gefängnis U.________ verbracht. A.c. A.c.a. Das JuWe beantragte am 8. April 2021 gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB beim Bezirksgericht Winterthur die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Winterthur lehnte den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab. A.c.b. Zur Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wurde A.________ am 2. August 2021 im Massnahmenzentrum C.________ angemeldet. Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 lehnte das Massnahmenzentrum C.________ aufgrund der fehlenden Massnahmenwilligkeit sowie der hohen Gewaltbereitschaft von A.________ dessen Aufnahme ab. A.d. A.d.a. Das JuWe hob am 9. Februar 2022 die mit Urteil vom 18. Dezember 2019 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Schliesslich beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 364a Abs. 1 StPO. A.d.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur ordnete am 28. Februar 2022 Sicherheitshaft an. Diese wurde bis zum 31. August 2022 bewilligt, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. A.d.c. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 6. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur am 15. Juli 2022 ab. A.d.d. Am 22. August 2022 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur (Verfahrensleitung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Sicherheitshaft. Diese wurde am 30.”