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Art. 325ter

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. in den Berichten gemäss den Artikeln 964a , 964b und 964l OR1falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;
    2. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964c und 964l OR nicht nachkommt.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Footnotes

  1. SR 220

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